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Arrêté Royal du 24 mai 2011
publié le 21 septembre 2011

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 juillet 1997 relatif à la publication des arrêts et des ordonnances de non-admission du Conseil d'Etat. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2011000590
pub.
21/09/2011
prom.
24/05/2011
ELI
eli/arrete/2011/05/24/2011000590/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


24 MAI 2011. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 juillet 1997 relatif à la publication des arrêts et des ordonnances de non-admission du Conseil d'Etat. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 24 mai 2011 modifiant l'arrêté royal du 7 juillet 1997 relatif à la publication des arrêts et des ordonnances de non-admission du Conseil d'Etat (Moniteur belge du 15 juin 2011).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 24. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7.Juli 1997 über die Veröffentlichung der Entscheide und der Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse des Staatsrates BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, seit 1997 veröffentlicht der Staatsrat auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1997 über die Veröffentlichung der Entscheide und der Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse des Staatsrates, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat, seine Entscheidungen in elektronischer Form.

Die im vergangenen Jahrzehnt beobachtete rasche gesellschaftliche und technologische Entwicklung bildet inzwischen die Grundlage der Informationsgesellschaft und hat Auswirkungen auf die Modalitäten und Bedingungen für die Veröffentlichung dieser Entscheidungen in elektronischer Form. Aufgrund dieser Entwicklung ist folglich eine Anpassung des Königlichen Erlasses in verschiedenen Punkten erforderlich. 1. Veröffentlichungsmodalitäten In Ausführung von Artikel 28 Absatz 3 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat ist im Königlichen Erlass vom 7.Juli 1997 über die Veröffentlichung der Entscheide und der Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse des Staatsrates, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30.

November 2006, bestimmt, dass der Staatsrat seine Entscheidungen auf zwei Arten veröffentlicht, nämlich einerseits in "einem für die Öffentlichkeit zugänglichen Informationsnetz" und andererseits auf "einem Magnetträger".

Im Ministeriellen Erlass vom 3. Februar 1998 zur Festlegung des für die Öffentlichkeit zugänglichen Informationsnetzes und des Magnetträgers im Hinblick auf die Einsichtnahme und Speicherung der Entscheide des Staatsrates ist vorgesehen, dass das für die Öffentlichkeit zugängliche Informationsnetz das "INTERNET" und der Magnetträger eine "CD-ROM" ist.

Die grosse gesellschaftliche Akzeptanz und die weite Verbreitung des Internets seit den neunziger Jahren sind unbestreitbar. Seine Rolle als öffentliche Informationsquelle ist derzeit allgemein anerkannt.

Dies hat bedeutende Auswirkungen auf die Veröffentlichung von Entscheiden auf CD-ROM. Tatsächlich hat die Nachfrage nach CD-ROMs, die gemäss Artikel 5 des Königlichen Erlasses zu ihrem Selbstkostenpreis vertrieben werden, in den letzten Jahren sehr stark nachgelassen. Während ursprünglich mehr als tausend Exemplare gebrannt werden mussten, um der Nachfrage genügen zu können, werden mittlerweile weniger als hundert Exemplare gebrannt. Die Folge ist eine Erhöhung des Selbstkostenpreises pro Stück, die sich wiederum negativ auf den Verkauf auswirken wird.

Auch die vom Staatsrat unternommenen Anstrengungen im Hinblick auf die Verbesserung des Zugriffs auf die Rechtsprechung über das Internet haben zum Rückgang der Nachfrage beigetragen.

Derzeit werden Entscheide und Beschlüsse bereits kurz nach ihrer Verkündung im Internet veröffentlicht.

Die Modernisierung der Website und die Verbesserung der Suchmöglichkeiten ermöglichen nunmehr einen vielfältigen Zugriff auf Entscheidungen. Es besteht nicht nur die Möglichkeit, eine Volltextsuche durchzuführen, die Entscheide werden auch nach Sachgebiet veröffentlicht. Darüber hinaus kann die Öffentlichkeit seit 2008 die Datenbanken der Rubrik "Rechtsprechung" des Auditorats im Internet einsehen. Diese Datenbanken sind auf Stichwortlisten aufgebaut und enthalten Zusammenfassungen der Entscheidungen.

Folglich gibt es keinen Grund, Entscheidungen des Staatsrates weiterhin auf CD-ROM zu veröffentlichen. 2. Veröffentlichungsbedingungen Im Königlichen Erlass vom 7.Juli 1997 über die Veröffentlichung der Entscheide und der Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse des Staatsrates, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. November 2006, ist die Möglichkeit vorgesehen, dass unter bestimmten Bedingungen "bei der Veröffentlichung die Identität der natürlichen Personen ausgespart wird". Auf diese Weise ist ein Gleichgewicht gefunden worden zwischen der grundsätzlichen Öffentlichkeit der Rechtsprechung, die im Prinzip keine Ausnahme erlaubt (1), und der jüngsten Problematik der schnellen Verarbeitung personenbezogener Daten.

Tatsächlich ist die Anzahl der Anträge auf Anonymisierung bei der Veröffentlichung bis heute sehr niedrig geblieben. Die Tatsache, dass die Anwendung der betreffenden Regelung, durch die der Partei des Rechtsstreits die Initiative überlassen wird, selten zu Problemen geführt hat, lässt darauf schliessen, dass sie grundsätzlich ausreichend ist.

Auf der Grundlage praktischer Erfahrungen ist es jedoch erforderlich, eine bestimmte Anzahl begrenzter Änderungen an der geltenden Regelung anzubringen. - So ist es unter anderem wünschenswert, dass sich der Antrag auf Aussparung der Namen natürlicher Personen bei der Veröffentlichung auf die natürlichen Personen selbst oder ihre gesetzlichen Vertreter beschränkt. - Unter sehr aussergewöhnlichen Umständen muss der Erste Präsident die Möglichkeit haben, noch nachträglich zu entscheiden, dass bereits veröffentlichte Entscheidungen in Zukunft unter Aussparung der Identität veröffentlicht werden. Dies wäre selbstverständlich nur infolge eines mit Gründen versehenen Antrags möglich. Im Laufe der Jahre wurden bereits einige Anträge in diesem Sinne gestellt. Diese neue Bestimmung ermöglicht eine bessere Umsetzung des dynamischen Begriffs "Recht auf Vergessen", der mit der Zeit im Verhältnis zum Grundprinzip der Öffentlichkeit der Rechtsprechung an Bedeutung gewinnt.

Zu diesem Zweck ist eine Anpassung der Artikel 1, 2, 4, 5 und 7 des Königlichen Erlasses erforderlich.

Ich habe die Ehre, Sire, die ehrerbietige und getreue Dienerin Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM _______ Fussnote (1) Gesetzentwurf zur Abänderung der am 12.Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Bericht erstellt im Namen des Ausschusses Inneres und Verwaltungsangelegenheiten, Parl. Dok. Senat, Sitzungsperiode 1995-1996, Nr. 1-321/6, Seite 29 "Der Minister antwortet, dass im Hinblick darauf bereits der Entwurf eines Königlichen Erlasses abgefasst wurde, in dem letztgenannter Punkt berücksichtigt worden ist. Tatsächlich ist eine solche Datenbank eine Datei, auf die das Gesetz über den Schutz des Privatlebens Anwendung findet.

Der Minister ist sich infolgedessen der Problematik bewusst und ist überzeugt, dass es sich um eine heikle Angelegenheit handelt, da sie zwei Grundrechte berührt, nämlich das Recht auf Wahrung des Privatlebens und die Öffentlichkeit der Rechtsprechung, die keine Ausnahme erlaubt.

Tatsächlich obliegt es dem Richter und nicht dem Gesetzgeber, diese beiden Grundrechte miteinander zu vereinbaren. Das Urteil des Richters muss so formuliert sein, dass die Parteien des Rechtsstreits nicht den Eindruck haben, ihre Interessen der Öffentlichkeit gegenüber seien verletzt worden. (...) Der Minister räumt ein, dass er in dieser Angelegenheit ebenfalls Vorbehalte hat, dass er jedoch die Öffentlichkeit der Rechtsprechung nicht umgehen kann." 24. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7.Juli 1997 über die Veröffentlichung der Entscheide und der Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse des Staatsrates ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 28, abgeändert durch die Gesetze vom 4. August 1996 und 15. September 2006;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juli 2010;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 5.

November 2010;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.262/2 des Staatsrates vom 2. März 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1997 über die Veröffentlichung der Entscheide und der Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse des Staatsrates, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. November 2006, werden die Wörter "einerseits" und "und andererseits auf einem Magnetträger" gestrichen.

Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. November 2006, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Bei Veröffentlichung des Nicht-Annehmbarkeitsbeschlusses oder Entscheids kann die Identität der natürlichen Personen auf besondere Antragstellung einer natürlichen Person, die Partei eines vor dem Staatsrat anhängigen Rechtsstreits ist, ausgespart werden. Dieser Antrag kann der Antragschrift beigefügt oder gegebenenfalls bis zur Schliessung der Verhandlung eingereicht werden." Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. November 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister legt nach Beratung mit dem Ersten Präsidenten und dem Generalauditor beim Staatsrat fest, in welchem Informationsnetz die Öffentlichkeit Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse und Entscheide in elektronischer Form einsehen kann." Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - Unter aussergewöhnlichen Umständen kann eine natürliche Person, die Partei eines vor dem Staatsrat anhängigen Rechtsstreits gewesen ist, aufgrund von Angaben, von denen sie vor Einreichung der Antragschrift oder gegebenenfalls vor Schliessung der Verhandlung keine Kenntnis hatte, beantragen, dass die Identität der von ihr bestimmten natürlichen Personen fortan in der Veröffentlichung von Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüssen und Entscheiden in elektronischer Form nicht mehr angegeben wird.

Eine natürliche Person, die nicht Partei eines Rechtsstreits gewesen ist, aber Interesse an der Aussparung der Identität bei der Veröffentlichung hat, kann ebenfalls einen solchen Antrag einreichen, insofern dieses Interesse nachgewiesen wird.

Der mit Gründen versehene Antrag wird dem Ersten Präsidenten des Staatsrates per Einschreiben zugesandt.

Der Erste Präsident des Staatsrates befindet über den mit Gründen versehenen Antrag." Art. 5 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - Der Erste Präsident des Staatsrates kann entscheiden, dass die vor dem 18. August 1997 verkündeten Entscheide des Staatsrates in elektronischer Form im Informationsnetz veröffentlicht werden." Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 24. Mai 2011 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM

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