Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 24/05/2011
← Retour vers "Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 juillet 1997 relatif à la publication des arrêts et des ordonnances de non-admission du Conseil d'Etat. - Traduction allemande "
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 juillet 1997 relatif à la publication des arrêts et des ordonnances de non-admission du Conseil d'Etat. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 juli 1997 betreffende de publicatie van de arresten en de beschikkingen van niet-toelaatbaarheid van de Raad van State. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 24 MAI 2011. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 juillet 1997 relatif à la publication des arrêts et des ordonnances de non-admission du Conseil d'Etat. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 24 mai 2011 modifiant l'arrêté royal du 7 juillet FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 24 MEI 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 juli 1997 betreffende de publicatie van de arresten en de beschikkingen van niet-toelaatbaarheid van de Raad van State. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 mei 2011 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7
1997 relatif à la publication des arrêts et des ordonnances de juli 1997 betreffende de publicatie van de arresten en de
non-admission du Conseil d'Etat (Moniteur belge du 15 juin 2011). beschikkingen van niet-toelaatbaarheid van de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 15 juni 2011).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
24. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 24. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 7. Juli 1997 über die Veröffentlichung der Entscheide und Erlasses vom 7. Juli 1997 über die Veröffentlichung der Entscheide und
der Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse des Staatsrates der Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse des Staatsrates
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
seit 1997 veröffentlicht der Staatsrat auf der Grundlage des seit 1997 veröffentlicht der Staatsrat auf der Grundlage des
Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1997 über die Veröffentlichung der Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1997 über die Veröffentlichung der
Entscheide und der Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse des Staatsrates, Entscheide und der Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse des Staatsrates,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. November 2006 zur abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. November 2006 zur
Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat, seine Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat, seine
Entscheidungen in elektronischer Form. Entscheidungen in elektronischer Form.
Die im vergangenen Jahrzehnt beobachtete rasche gesellschaftliche und Die im vergangenen Jahrzehnt beobachtete rasche gesellschaftliche und
technologische Entwicklung bildet inzwischen die Grundlage der technologische Entwicklung bildet inzwischen die Grundlage der
Informationsgesellschaft und hat Auswirkungen auf die Modalitäten und Informationsgesellschaft und hat Auswirkungen auf die Modalitäten und
Bedingungen für die Veröffentlichung dieser Entscheidungen in Bedingungen für die Veröffentlichung dieser Entscheidungen in
elektronischer Form. Aufgrund dieser Entwicklung ist folglich eine elektronischer Form. Aufgrund dieser Entwicklung ist folglich eine
Anpassung des Königlichen Erlasses in verschiedenen Punkten Anpassung des Königlichen Erlasses in verschiedenen Punkten
erforderlich. erforderlich.
1. Veröffentlichungsmodalitäten 1. Veröffentlichungsmodalitäten
In Ausführung von Artikel 28 Absatz 3 der koordinierten Gesetze über In Ausführung von Artikel 28 Absatz 3 der koordinierten Gesetze über
den Staatsrat ist im Königlichen Erlass vom 7. Juli 1997 über die den Staatsrat ist im Königlichen Erlass vom 7. Juli 1997 über die
Veröffentlichung der Entscheide und der Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse Veröffentlichung der Entscheide und der Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse
des Staatsrates, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. des Staatsrates, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30.
November 2006, bestimmt, dass der Staatsrat seine Entscheidungen auf November 2006, bestimmt, dass der Staatsrat seine Entscheidungen auf
zwei Arten veröffentlicht, nämlich einerseits in "einem für die zwei Arten veröffentlicht, nämlich einerseits in "einem für die
Öffentlichkeit zugänglichen Informationsnetz" und andererseits auf Öffentlichkeit zugänglichen Informationsnetz" und andererseits auf
"einem Magnetträger". "einem Magnetträger".
Im Ministeriellen Erlass vom 3. Februar 1998 zur Festlegung des für Im Ministeriellen Erlass vom 3. Februar 1998 zur Festlegung des für
die Öffentlichkeit zugänglichen Informationsnetzes und des die Öffentlichkeit zugänglichen Informationsnetzes und des
Magnetträgers im Hinblick auf die Einsichtnahme und Speicherung der Magnetträgers im Hinblick auf die Einsichtnahme und Speicherung der
Entscheide des Staatsrates ist vorgesehen, dass das für die Entscheide des Staatsrates ist vorgesehen, dass das für die
Öffentlichkeit zugängliche Informationsnetz das "INTERNET" und der Öffentlichkeit zugängliche Informationsnetz das "INTERNET" und der
Magnetträger eine "CD-ROM" ist. Magnetträger eine "CD-ROM" ist.
Die grosse gesellschaftliche Akzeptanz und die weite Verbreitung des Die grosse gesellschaftliche Akzeptanz und die weite Verbreitung des
Internets seit den neunziger Jahren sind unbestreitbar. Seine Rolle Internets seit den neunziger Jahren sind unbestreitbar. Seine Rolle
als öffentliche Informationsquelle ist derzeit allgemein anerkannt. als öffentliche Informationsquelle ist derzeit allgemein anerkannt.
Dies hat bedeutende Auswirkungen auf die Veröffentlichung von Dies hat bedeutende Auswirkungen auf die Veröffentlichung von
Entscheiden auf CD-ROM. Tatsächlich hat die Nachfrage nach CD-ROMs, Entscheiden auf CD-ROM. Tatsächlich hat die Nachfrage nach CD-ROMs,
die gemäss Artikel 5 des Königlichen Erlasses zu ihrem die gemäss Artikel 5 des Königlichen Erlasses zu ihrem
Selbstkostenpreis vertrieben werden, in den letzten Jahren sehr stark Selbstkostenpreis vertrieben werden, in den letzten Jahren sehr stark
nachgelassen. Während ursprünglich mehr als tausend Exemplare gebrannt nachgelassen. Während ursprünglich mehr als tausend Exemplare gebrannt
werden mussten, um der Nachfrage genügen zu können, werden werden mussten, um der Nachfrage genügen zu können, werden
mittlerweile weniger als hundert Exemplare gebrannt. Die Folge ist mittlerweile weniger als hundert Exemplare gebrannt. Die Folge ist
eine Erhöhung des Selbstkostenpreises pro Stück, die sich wiederum eine Erhöhung des Selbstkostenpreises pro Stück, die sich wiederum
negativ auf den Verkauf auswirken wird. negativ auf den Verkauf auswirken wird.
Auch die vom Staatsrat unternommenen Anstrengungen im Hinblick auf die Auch die vom Staatsrat unternommenen Anstrengungen im Hinblick auf die
Verbesserung des Zugriffs auf die Rechtsprechung über das Internet Verbesserung des Zugriffs auf die Rechtsprechung über das Internet
haben zum Rückgang der Nachfrage beigetragen. haben zum Rückgang der Nachfrage beigetragen.
Derzeit werden Entscheide und Beschlüsse bereits kurz nach ihrer Derzeit werden Entscheide und Beschlüsse bereits kurz nach ihrer
Verkündung im Internet veröffentlicht. Verkündung im Internet veröffentlicht.
Die Modernisierung der Website und die Verbesserung der Die Modernisierung der Website und die Verbesserung der
Suchmöglichkeiten ermöglichen nunmehr einen vielfältigen Zugriff auf Suchmöglichkeiten ermöglichen nunmehr einen vielfältigen Zugriff auf
Entscheidungen. Es besteht nicht nur die Möglichkeit, eine Entscheidungen. Es besteht nicht nur die Möglichkeit, eine
Volltextsuche durchzuführen, die Entscheide werden auch nach Volltextsuche durchzuführen, die Entscheide werden auch nach
Sachgebiet veröffentlicht. Darüber hinaus kann die Öffentlichkeit seit Sachgebiet veröffentlicht. Darüber hinaus kann die Öffentlichkeit seit
2008 die Datenbanken der Rubrik "Rechtsprechung" des Auditorats im 2008 die Datenbanken der Rubrik "Rechtsprechung" des Auditorats im
Internet einsehen. Diese Datenbanken sind auf Stichwortlisten Internet einsehen. Diese Datenbanken sind auf Stichwortlisten
aufgebaut und enthalten Zusammenfassungen der Entscheidungen. aufgebaut und enthalten Zusammenfassungen der Entscheidungen.
Folglich gibt es keinen Grund, Entscheidungen des Staatsrates Folglich gibt es keinen Grund, Entscheidungen des Staatsrates
weiterhin auf CD-ROM zu veröffentlichen. weiterhin auf CD-ROM zu veröffentlichen.
2. Veröffentlichungsbedingungen 2. Veröffentlichungsbedingungen
Im Königlichen Erlass vom 7. Juli 1997 über die Veröffentlichung der Im Königlichen Erlass vom 7. Juli 1997 über die Veröffentlichung der
Entscheide und der Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse des Staatsrates, Entscheide und der Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse des Staatsrates,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. November 2006, ist die abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. November 2006, ist die
Möglichkeit vorgesehen, dass unter bestimmten Bedingungen "bei der Möglichkeit vorgesehen, dass unter bestimmten Bedingungen "bei der
Veröffentlichung die Identität der natürlichen Personen ausgespart Veröffentlichung die Identität der natürlichen Personen ausgespart
wird". Auf diese Weise ist ein Gleichgewicht gefunden worden zwischen wird". Auf diese Weise ist ein Gleichgewicht gefunden worden zwischen
der grundsätzlichen Öffentlichkeit der Rechtsprechung, die im Prinzip der grundsätzlichen Öffentlichkeit der Rechtsprechung, die im Prinzip
keine Ausnahme erlaubt (1), und der jüngsten Problematik der schnellen keine Ausnahme erlaubt (1), und der jüngsten Problematik der schnellen
Verarbeitung personenbezogener Daten. Verarbeitung personenbezogener Daten.
Tatsächlich ist die Anzahl der Anträge auf Anonymisierung bei der Tatsächlich ist die Anzahl der Anträge auf Anonymisierung bei der
Veröffentlichung bis heute sehr niedrig geblieben. Die Tatsache, dass Veröffentlichung bis heute sehr niedrig geblieben. Die Tatsache, dass
die Anwendung der betreffenden Regelung, durch die der Partei des die Anwendung der betreffenden Regelung, durch die der Partei des
Rechtsstreits die Initiative überlassen wird, selten zu Problemen Rechtsstreits die Initiative überlassen wird, selten zu Problemen
geführt hat, lässt darauf schliessen, dass sie grundsätzlich geführt hat, lässt darauf schliessen, dass sie grundsätzlich
ausreichend ist. ausreichend ist.
Auf der Grundlage praktischer Erfahrungen ist es jedoch erforderlich, Auf der Grundlage praktischer Erfahrungen ist es jedoch erforderlich,
eine bestimmte Anzahl begrenzter Änderungen an der geltenden Regelung eine bestimmte Anzahl begrenzter Änderungen an der geltenden Regelung
anzubringen. anzubringen.
- So ist es unter anderem wünschenswert, dass sich der Antrag auf - So ist es unter anderem wünschenswert, dass sich der Antrag auf
Aussparung der Namen natürlicher Personen bei der Veröffentlichung auf Aussparung der Namen natürlicher Personen bei der Veröffentlichung auf
die natürlichen Personen selbst oder ihre gesetzlichen Vertreter die natürlichen Personen selbst oder ihre gesetzlichen Vertreter
beschränkt. beschränkt.
- Unter sehr aussergewöhnlichen Umständen muss der Erste Präsident die - Unter sehr aussergewöhnlichen Umständen muss der Erste Präsident die
Möglichkeit haben, noch nachträglich zu entscheiden, dass bereits Möglichkeit haben, noch nachträglich zu entscheiden, dass bereits
veröffentlichte Entscheidungen in Zukunft unter Aussparung der veröffentlichte Entscheidungen in Zukunft unter Aussparung der
Identität veröffentlicht werden. Dies wäre selbstverständlich nur Identität veröffentlicht werden. Dies wäre selbstverständlich nur
infolge eines mit Gründen versehenen Antrags möglich. Im Laufe der infolge eines mit Gründen versehenen Antrags möglich. Im Laufe der
Jahre wurden bereits einige Anträge in diesem Sinne gestellt. Diese Jahre wurden bereits einige Anträge in diesem Sinne gestellt. Diese
neue Bestimmung ermöglicht eine bessere Umsetzung des dynamischen neue Bestimmung ermöglicht eine bessere Umsetzung des dynamischen
Begriffs "Recht auf Vergessen", der mit der Zeit im Verhältnis zum Begriffs "Recht auf Vergessen", der mit der Zeit im Verhältnis zum
Grundprinzip der Öffentlichkeit der Rechtsprechung an Bedeutung Grundprinzip der Öffentlichkeit der Rechtsprechung an Bedeutung
gewinnt. gewinnt.
Zu diesem Zweck ist eine Anpassung der Artikel 1, 2, 4, 5 und 7 des Zu diesem Zweck ist eine Anpassung der Artikel 1, 2, 4, 5 und 7 des
Königlichen Erlasses erforderlich. Königlichen Erlasses erforderlich.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietige und getreue Dienerin die ehrerbietige und getreue Dienerin
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
_______ _______
Fussnote Fussnote
(1) Gesetzentwurf zur Abänderung der am 12. Januar 1973 koordinierten (1) Gesetzentwurf zur Abänderung der am 12. Januar 1973 koordinierten
Gesetze über den Staatsrat, Bericht erstellt im Namen des Ausschusses Gesetze über den Staatsrat, Bericht erstellt im Namen des Ausschusses
Inneres und Verwaltungsangelegenheiten, Parl. Dok. Senat, Inneres und Verwaltungsangelegenheiten, Parl. Dok. Senat,
Sitzungsperiode 1995-1996, Nr. 1-321/6, Seite 29 Sitzungsperiode 1995-1996, Nr. 1-321/6, Seite 29
"Der Minister antwortet, dass im Hinblick darauf bereits der Entwurf "Der Minister antwortet, dass im Hinblick darauf bereits der Entwurf
eines Königlichen Erlasses abgefasst wurde, in dem letztgenannter eines Königlichen Erlasses abgefasst wurde, in dem letztgenannter
Punkt berücksichtigt worden ist. Tatsächlich ist eine solche Datenbank Punkt berücksichtigt worden ist. Tatsächlich ist eine solche Datenbank
eine Datei, auf die das Gesetz über den Schutz des Privatlebens eine Datei, auf die das Gesetz über den Schutz des Privatlebens
Anwendung findet. Anwendung findet.
Der Minister ist sich infolgedessen der Problematik bewusst und ist Der Minister ist sich infolgedessen der Problematik bewusst und ist
überzeugt, dass es sich um eine heikle Angelegenheit handelt, da sie überzeugt, dass es sich um eine heikle Angelegenheit handelt, da sie
zwei Grundrechte berührt, nämlich das Recht auf Wahrung des zwei Grundrechte berührt, nämlich das Recht auf Wahrung des
Privatlebens und die Öffentlichkeit der Rechtsprechung, die keine Privatlebens und die Öffentlichkeit der Rechtsprechung, die keine
Ausnahme erlaubt. Ausnahme erlaubt.
Tatsächlich obliegt es dem Richter und nicht dem Gesetzgeber, diese Tatsächlich obliegt es dem Richter und nicht dem Gesetzgeber, diese
beiden Grundrechte miteinander zu vereinbaren. Das Urteil des Richters beiden Grundrechte miteinander zu vereinbaren. Das Urteil des Richters
muss so formuliert sein, dass die Parteien des Rechtsstreits nicht den muss so formuliert sein, dass die Parteien des Rechtsstreits nicht den
Eindruck haben, ihre Interessen der Öffentlichkeit gegenüber seien Eindruck haben, ihre Interessen der Öffentlichkeit gegenüber seien
verletzt worden. (...) verletzt worden. (...)
Der Minister räumt ein, dass er in dieser Angelegenheit ebenfalls Der Minister räumt ein, dass er in dieser Angelegenheit ebenfalls
Vorbehalte hat, dass er jedoch die Öffentlichkeit der Rechtsprechung Vorbehalte hat, dass er jedoch die Öffentlichkeit der Rechtsprechung
nicht umgehen kann." nicht umgehen kann."
24. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 24. MAI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 7. Juli 1997 über die Veröffentlichung der Entscheide und Erlasses vom 7. Juli 1997 über die Veröffentlichung der Entscheide und
der Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse des Staatsrates der Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse des Staatsrates
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 28, abgeändert durch die Gesetze vom 4. August Staatsrat, des Artikels 28, abgeändert durch die Gesetze vom 4. August
1996 und 15. September 2006; 1996 und 15. September 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juli 2010; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juli 2010;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 5. Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 5.
November 2010; November 2010;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.262/2 des Staatsrates vom 2. März 2011, Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.262/2 des Staatsrates vom 2. März 2011,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und aufgrund der Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1997 Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1997
über die Veröffentlichung der Entscheide und der über die Veröffentlichung der Entscheide und der
Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse des Staatsrates, abgeändert durch den Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse des Staatsrates, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 30. November 2006, werden die Wörter Königlichen Erlass vom 30. November 2006, werden die Wörter
"einerseits" und "und andererseits auf einem Magnetträger" gestrichen. "einerseits" und "und andererseits auf einem Magnetträger" gestrichen.
Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 30. November 2006, wird Absatz 1 wie folgt Königlichen Erlass vom 30. November 2006, wird Absatz 1 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Bei Veröffentlichung des Nicht-Annehmbarkeitsbeschlusses oder "Bei Veröffentlichung des Nicht-Annehmbarkeitsbeschlusses oder
Entscheids kann die Identität der natürlichen Personen auf besondere Entscheids kann die Identität der natürlichen Personen auf besondere
Antragstellung einer natürlichen Person, die Partei eines vor dem Antragstellung einer natürlichen Person, die Partei eines vor dem
Staatsrat anhängigen Rechtsstreits ist, ausgespart werden. Dieser Staatsrat anhängigen Rechtsstreits ist, ausgespart werden. Dieser
Antrag kann der Antragschrift beigefügt oder gegebenenfalls bis zur Antrag kann der Antragschrift beigefügt oder gegebenenfalls bis zur
Schliessung der Verhandlung eingereicht werden." Schliessung der Verhandlung eingereicht werden."
Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 30. November 2006, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 30. November 2006, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister legt nach Beratung mit "Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister legt nach Beratung mit
dem Ersten Präsidenten und dem Generalauditor beim Staatsrat fest, in dem Ersten Präsidenten und dem Generalauditor beim Staatsrat fest, in
welchem Informationsnetz die Öffentlichkeit welchem Informationsnetz die Öffentlichkeit
Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse und Entscheide in elektronischer Form Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse und Entscheide in elektronischer Form
einsehen kann." einsehen kann."
Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 5 - Unter aussergewöhnlichen Umständen kann eine natürliche "Art. 5 - Unter aussergewöhnlichen Umständen kann eine natürliche
Person, die Partei eines vor dem Staatsrat anhängigen Rechtsstreits Person, die Partei eines vor dem Staatsrat anhängigen Rechtsstreits
gewesen ist, aufgrund von Angaben, von denen sie vor Einreichung der gewesen ist, aufgrund von Angaben, von denen sie vor Einreichung der
Antragschrift oder gegebenenfalls vor Schliessung der Verhandlung Antragschrift oder gegebenenfalls vor Schliessung der Verhandlung
keine Kenntnis hatte, beantragen, dass die Identität der von ihr keine Kenntnis hatte, beantragen, dass die Identität der von ihr
bestimmten natürlichen Personen fortan in der Veröffentlichung von bestimmten natürlichen Personen fortan in der Veröffentlichung von
Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüssen und Entscheiden in elektronischer Form Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüssen und Entscheiden in elektronischer Form
nicht mehr angegeben wird. nicht mehr angegeben wird.
Eine natürliche Person, die nicht Partei eines Rechtsstreits gewesen Eine natürliche Person, die nicht Partei eines Rechtsstreits gewesen
ist, aber Interesse an der Aussparung der Identität bei der ist, aber Interesse an der Aussparung der Identität bei der
Veröffentlichung hat, kann ebenfalls einen solchen Antrag einreichen, Veröffentlichung hat, kann ebenfalls einen solchen Antrag einreichen,
insofern dieses Interesse nachgewiesen wird. insofern dieses Interesse nachgewiesen wird.
Der mit Gründen versehene Antrag wird dem Ersten Präsidenten des Der mit Gründen versehene Antrag wird dem Ersten Präsidenten des
Staatsrates per Einschreiben zugesandt. Staatsrates per Einschreiben zugesandt.
Der Erste Präsident des Staatsrates befindet über den mit Gründen Der Erste Präsident des Staatsrates befindet über den mit Gründen
versehenen Antrag." versehenen Antrag."
Art. 5 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 5 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 7 - Der Erste Präsident des Staatsrates kann entscheiden, dass "Art. 7 - Der Erste Präsident des Staatsrates kann entscheiden, dass
die vor dem 18. August 1997 verkündeten Entscheide des Staatsrates in die vor dem 18. August 1997 verkündeten Entscheide des Staatsrates in
elektronischer Form im Informationsnetz veröffentlicht werden." elektronischer Form im Informationsnetz veröffentlicht werden."
Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 6 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Mai 2011 Gegeben zu Brüssel, den 24. Mai 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
^