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Arrêté Royal du 24 janvier 2007
publié le 25 janvier 2008

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 22 janvier 2003 relatif à la désignation et à l'exercice des fonctions de management au sein des établissements scientifiques de l'Etat et apportant diverses modifications aux statuts du personnel des établissements scientifiques de l'Etat. - Traduction allemande

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service public federal interieur
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2008000019
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25/01/2008
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24/01/2007
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


24 JANVIER 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 22 janvier 2003 relatif à la désignation et à l'exercice des fonctions de management au sein des établissements scientifiques de l'Etat et apportant diverses modifications aux statuts du personnel des établissements scientifiques de l'Etat. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 24 janvier 2007 modifiant l'arrêté royal du 22 janvier 2003 relatif à la désignation et à l'exercice des fonctions de management au sein des établissements scientifiques de l'Etat et apportant diverses modifications aux statuts du personnel des établissements scientifiques de l'Etat (Moniteur belge du 7 février 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 24. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22.Januar 2003 über die Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in den wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Statut des Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des Artikels 5, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 5. Juni 2004;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Januar 2003 über die Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in den wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Statut des Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des Artikels 9, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 13. September 2004;

In der Erwägung, dass die derzeitige Zusammensetzung der Auswahlkommission abgeändert werden muss, um die Auswahlverfahren zu beschleunigen;

In der Erwägung, dass es sich aufgrund erster Erfahrungen tatsächlich als schwierig erweist, sechs auswärtige Experten zu versammeln;

In der Erwägung, dass die Begrenzung der Anzahl Mitglieder es SELOR ermöglicht, die Auswahlkommissionen reibungsloser zusammenzusetzen;

In der Erwägung, dass diese Verringerung der Anzahl Mitglieder in keiner Weise die Grundsätze der infolge des Entscheids DEWAIDE eingeführten gegenwärtigen Arbeitsweise der Auswahlkommission ändert und dass daher ungeachtet der Sprachrolle weiterhin die verschiedenen Kategorien der Jurymitglieder vertreten sind und die Gleichbehandlung der Bewerber gewährleistet ist;

Aufgrund der Stellungnahme der Föderalen Interministeriellen Kommission für Wissenschaftspolitik vom 13. September 2005;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Juli 2005;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 28. Oktober 2005;

Aufgrund des Protokolls Nr. 132/2 des Sektorenausschusses I - Allgemeine Verwaltung vom 23. Februar 2006;

Aufgrund des Gutachtens 41.620/3 des Staatsrates vom 28. November 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und Unseres Ministers der Wissenschaftspolitik und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 22. Januar 2003 über die Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in den wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Statut des Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 13. September 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In Paragraph 1 Absatz 1 Nr.2 und 3 werden die Wörter « zwei externen Sachverständigen » jeweils durch die Wörter « einem externen Sachverständigen » ersetzt. 2. In Paragraph 1 Absatz 1 Nr.5 werden die Wörter « vier Bediensteten » durch die Wörter « zwei Bediensteten » ersetzt. 3. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Die sprachliche Parität wird in jeder der in Absatz 1 Nr.4 und 5 erwähnten Kategorien der ordentlichen Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Auswahlkommission gewährleistet. Das in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte ordentliche Mitglied und sein Ersatzmitglied sind anderer Sprachzugehörigkeit als das in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte ordentliche Mitglied und sein Ersatzmitglied. Die Sprachzugehörigkeit wird für die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erwähnten Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder durch die Sprache des Zeugnisses oder des Diploms bestimmt, das den Abschluss des Studiums bestätigt, das für die Beurteilung der für den Expertiseauftrag erforderlichen Kompetenz berücksichtigt wird. Für die in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder wird die Sprachzugehörigkeit durch die Sprachrolle des Bediensteten oder in Anwendung der Artikel 35 bis 41 des ordentlichen Gesetzes vom 9. August 1980 zur Reform der Institutionen bestimmt. » 4. Paragraph 1 Absatz 5 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Wird eine Managementfunktion nur für Bewerber einer einzigen Sprachrolle für vakant erklärt oder gibt es nach der von SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung für die Bewerbungen organisierten Zulässigkeitsprüfung nur noch Bewerber einer Sprachrolle, setzt die Auswahlkommission sich aus einem einzigen Vertreter pro in Absatz 1 Nr.2 bis 5 erwähnte Kategorie Mitglieder zusammen. Diese Vertreter müssen derselben Sprachrolle wie die Bewerber angehören oder derselben Sprachzugehörigkeit wie die Bewerber sein. Gehört der Präsident der Auswahlkommission dieser Sprachrolle an oder ist er dieser Sprachzugehörigkeit, muss er sich nicht von einem in Absatz 4 erwähnten Bediensteten beistehen lassen. » 5. In Paragraph 4 werden die Wörter « innerhalb fünfzehn Werktagen nach der Beratung der Auswahlkommission » gestrichen. Art. 2 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 24. Januar 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Öffentlichen Dienstes C. DUPONT Der Minister der Wissenschaftspolitik M. VERWILGHEN

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