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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 22 janvier 2003 relatif à la désignation et à l'exercice des fonctions de management au sein des établissements scientifiques de l'Etat et apportant diverses modifications aux statuts du personnel des établissements scientifiques de l'Etat. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 januari 2003 betreffende de aanduiding en de uitoefening van de managementsfuncties in de wetenschappelijke instellingen van de Staat en dat diverse wijzigingen aanbrengt in de personeelsstatuten van de wetenschappelijke instellingen van de Staat. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 24 JANVIER 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 22 janvier 2003 relatif à la désignation et à l'exercice des fonctions de management au sein des établissements scientifiques de l'Etat et apportant diverses modifications aux statuts du personnel des établissements scientifiques de l'Etat. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 24 janvier 2007 modifiant l'arrêté royal du 22 janvier 2003 relatif à la désignation et à l'exercice des fonctions de management au sein des établissements scientifiques de l'Etat et apportant diverses modifications aux statuts du personnel des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 24 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 januari 2003 betreffende de aanduiding en de uitoefening van de managementsfuncties in de wetenschappelijke instellingen van de Staat en dat diverse wijzigingen aanbrengt in de personeelsstatuten van de wetenschappelijke instellingen van de Staat. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 24 januari 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 januari 2003 betreffende de aanduiding en de uitoefening van de managementsfuncties in de wetenschappelijke instellingen van de Staat en dat diverse wijzigingen aanbrengt in de personeelsstatuten van de |
établissements scientifiques de l'Etat (Moniteur belge du 7 février | wetenschappelijke instellingen van de Staat (Belgisch Staatsblad van 7 |
2007). | februari 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en | vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in |
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes | uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot |
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par | hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen |
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 | bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 |
de la loi du 21 avril 2007. | van de wet van 21 april 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION |
24. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 24. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 22. Januar 2003 über die Bestimmung und die Ausübung der | Erlasses vom 22. Januar 2003 über die Bestimmung und die Ausübung der |
Managementfunktionen in den wissenschaftlichen Einrichtungen des | Managementfunktionen in den wissenschaftlichen Einrichtungen des |
Staates und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das | Staates und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das |
Statut des Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates | Statut des Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; | Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut |
der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des | der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des |
Artikels 5, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 5. Juni 2004; | Artikels 5, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 5. Juni 2004; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Januar 2003 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Januar 2003 über die |
Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in den | Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in den |
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und zur Abänderung | wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und zur Abänderung |
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Statut des Personals der | verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Statut des Personals der |
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des | wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des |
Artikels 9, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 13. September | Artikels 9, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 13. September |
2004; | 2004; |
In der Erwägung, dass die derzeitige Zusammensetzung der | In der Erwägung, dass die derzeitige Zusammensetzung der |
Auswahlkommission abgeändert werden muss, um die Auswahlverfahren zu | Auswahlkommission abgeändert werden muss, um die Auswahlverfahren zu |
beschleunigen; | beschleunigen; |
In der Erwägung, dass es sich aufgrund erster Erfahrungen tatsächlich | In der Erwägung, dass es sich aufgrund erster Erfahrungen tatsächlich |
als schwierig erweist, sechs auswärtige Experten zu versammeln; | als schwierig erweist, sechs auswärtige Experten zu versammeln; |
In der Erwägung, dass die Begrenzung der Anzahl Mitglieder es SELOR | In der Erwägung, dass die Begrenzung der Anzahl Mitglieder es SELOR |
ermöglicht, die Auswahlkommissionen reibungsloser zusammenzusetzen; | ermöglicht, die Auswahlkommissionen reibungsloser zusammenzusetzen; |
In der Erwägung, dass diese Verringerung der Anzahl Mitglieder in | In der Erwägung, dass diese Verringerung der Anzahl Mitglieder in |
keiner Weise die Grundsätze der infolge des Entscheids DEWAIDE | keiner Weise die Grundsätze der infolge des Entscheids DEWAIDE |
eingeführten gegenwärtigen Arbeitsweise der Auswahlkommission ändert | eingeführten gegenwärtigen Arbeitsweise der Auswahlkommission ändert |
und dass daher ungeachtet der Sprachrolle weiterhin die verschiedenen | und dass daher ungeachtet der Sprachrolle weiterhin die verschiedenen |
Kategorien der Jurymitglieder vertreten sind und die Gleichbehandlung | Kategorien der Jurymitglieder vertreten sind und die Gleichbehandlung |
der Bewerber gewährleistet ist; | der Bewerber gewährleistet ist; |
Aufgrund der Stellungnahme der Föderalen Interministeriellen | Aufgrund der Stellungnahme der Föderalen Interministeriellen |
Kommission für Wissenschaftspolitik vom 13. September 2005; | Kommission für Wissenschaftspolitik vom 13. September 2005; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Juli 2005; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Juli 2005; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen |
Dienstes vom 28. Oktober 2005; | Dienstes vom 28. Oktober 2005; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 132/2 des Sektorenausschusses I - | Aufgrund des Protokolls Nr. 132/2 des Sektorenausschusses I - |
Allgemeine Verwaltung vom 23. Februar 2006; | Allgemeine Verwaltung vom 23. Februar 2006; |
Aufgrund des Gutachtens 41.620/3 des Staatsrates vom 28. November | Aufgrund des Gutachtens 41.620/3 des Staatsrates vom 28. November |
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und Unseres |
Ministers der Wissenschaftspolitik und aufgrund der Stellungnahme | Ministers der Wissenschaftspolitik und aufgrund der Stellungnahme |
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 22. Januar 2003 | Artikel 1 - Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 22. Januar 2003 |
über die Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in den | über die Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen in den |
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und zur Abänderung | wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und zur Abänderung |
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Statut des Personals der | verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Statut des Personals der |
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, ersetzt durch den | wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 13. September 2004, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 13. September 2004, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3 werden die Wörter « zwei | 1. In Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3 werden die Wörter « zwei |
externen Sachverständigen » jeweils durch die Wörter « einem externen | externen Sachverständigen » jeweils durch die Wörter « einem externen |
Sachverständigen » ersetzt. | Sachverständigen » ersetzt. |
2. In Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter « vier Bediensteten | 2. In Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter « vier Bediensteten |
» durch die Wörter « zwei Bediensteten » ersetzt. | » durch die Wörter « zwei Bediensteten » ersetzt. |
3. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 3. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
« Die sprachliche Parität wird in jeder der in Absatz 1 Nr. 4 und 5 | « Die sprachliche Parität wird in jeder der in Absatz 1 Nr. 4 und 5 |
erwähnten Kategorien der ordentlichen Mitglieder und der | erwähnten Kategorien der ordentlichen Mitglieder und der |
Ersatzmitglieder der Auswahlkommission gewährleistet. Das in Absatz 1 | Ersatzmitglieder der Auswahlkommission gewährleistet. Das in Absatz 1 |
Nr. 2 erwähnte ordentliche Mitglied und sein Ersatzmitglied sind | Nr. 2 erwähnte ordentliche Mitglied und sein Ersatzmitglied sind |
anderer Sprachzugehörigkeit als das in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte | anderer Sprachzugehörigkeit als das in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte |
ordentliche Mitglied und sein Ersatzmitglied. Die Sprachzugehörigkeit | ordentliche Mitglied und sein Ersatzmitglied. Die Sprachzugehörigkeit |
wird für die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erwähnten Mitglieder und ihre | wird für die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 erwähnten Mitglieder und ihre |
Ersatzmitglieder durch die Sprache des Zeugnisses oder des Diploms | Ersatzmitglieder durch die Sprache des Zeugnisses oder des Diploms |
bestimmt, das den Abschluss des Studiums bestätigt, das für die | bestimmt, das den Abschluss des Studiums bestätigt, das für die |
Beurteilung der für den Expertiseauftrag erforderlichen Kompetenz | Beurteilung der für den Expertiseauftrag erforderlichen Kompetenz |
berücksichtigt wird. Für die in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Mitglieder | berücksichtigt wird. Für die in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Mitglieder |
und ihre Ersatzmitglieder wird die Sprachzugehörigkeit durch die | und ihre Ersatzmitglieder wird die Sprachzugehörigkeit durch die |
Sprachrolle des Bediensteten oder in Anwendung der Artikel 35 bis 41 | Sprachrolle des Bediensteten oder in Anwendung der Artikel 35 bis 41 |
des ordentlichen Gesetzes vom 9. August 1980 zur Reform der | des ordentlichen Gesetzes vom 9. August 1980 zur Reform der |
Institutionen bestimmt. » | Institutionen bestimmt. » |
4. Paragraph 1 Absatz 5 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 4. Paragraph 1 Absatz 5 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
« Wird eine Managementfunktion nur für Bewerber einer einzigen | « Wird eine Managementfunktion nur für Bewerber einer einzigen |
Sprachrolle für vakant erklärt oder gibt es nach der von SELOR - | Sprachrolle für vakant erklärt oder gibt es nach der von SELOR - |
Auswahlbüro der Föderalverwaltung für die Bewerbungen organisierten | Auswahlbüro der Föderalverwaltung für die Bewerbungen organisierten |
Zulässigkeitsprüfung nur noch Bewerber einer Sprachrolle, setzt die | Zulässigkeitsprüfung nur noch Bewerber einer Sprachrolle, setzt die |
Auswahlkommission sich aus einem einzigen Vertreter pro in Absatz 1 | Auswahlkommission sich aus einem einzigen Vertreter pro in Absatz 1 |
Nr. 2 bis 5 erwähnte Kategorie Mitglieder zusammen. Diese Vertreter | Nr. 2 bis 5 erwähnte Kategorie Mitglieder zusammen. Diese Vertreter |
müssen derselben Sprachrolle wie die Bewerber angehören oder derselben | müssen derselben Sprachrolle wie die Bewerber angehören oder derselben |
Sprachzugehörigkeit wie die Bewerber sein. Gehört der Präsident der | Sprachzugehörigkeit wie die Bewerber sein. Gehört der Präsident der |
Auswahlkommission dieser Sprachrolle an oder ist er dieser | Auswahlkommission dieser Sprachrolle an oder ist er dieser |
Sprachzugehörigkeit, muss er sich nicht von einem in Absatz 4 | Sprachzugehörigkeit, muss er sich nicht von einem in Absatz 4 |
erwähnten Bediensteten beistehen lassen. » | erwähnten Bediensteten beistehen lassen. » |
5. In Paragraph 4 werden die Wörter « innerhalb fünfzehn Werktagen | 5. In Paragraph 4 werden die Wörter « innerhalb fünfzehn Werktagen |
nach der Beratung der Auswahlkommission » gestrichen. | nach der Beratung der Auswahlkommission » gestrichen. |
Art. 2 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für | Art. 2 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für |
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 24. Januar 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 24. Januar 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Öffentlichen Dienstes |
C. DUPONT | C. DUPONT |
Der Minister der Wissenschaftspolitik | Der Minister der Wissenschaftspolitik |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |