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Arrêté Royal du 24 janvier 2006
publié le 17 mars 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 septembre 2005 désignant les infractions par degré aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à la police de la circulation routière

source
service public federal interieur
numac
2006000082
pub.
17/03/2006
prom.
24/01/2006
ELI
eli/arrete/2006/01/24/2006000082/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

24 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 septembre 2005 désignant les infractions par degré aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à la police de la circulation routière


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 septembre 2005 désignant les infractions par degré aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à la police de la circulation routière (Moniteur belge du 9 novembre 2005, erratum : Moniteur belge du 21 novembre 2005), établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 septembre 2005 désignant les infractions par degré aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à la police de la circulation routière.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 24 janvier 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 30. SEPTEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ersetzt den Königlichen Erlass vom 22.Dezember 2003 zur Bestimmung der schweren Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen.

Mit diesem Erlass wird der neue Artikel 29 der koordinierten Gesetze vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei, wie abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, ausgeführt.

Es wird nicht mehr zwischen einfachen und schweren Verstössen unterschieden.

Die Verstösse werden nach den Kriterien aufgeteilt, wie sie festgelegt sind in Artikel 29 der koordinierten Gesetze vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei, wie abgeändert durch das Gesetz vom 20.

Juli 2005.

Alle Verstösse gegen die auf der Grundlage dieser koordinierten Gesetze erlassenen Verordnungen, die nicht ausdrücklich in vorliegendem Erlass genannt werden, sind Verstösse ersten Grades.

Bei den durch vorliegenden Erlass festgelegten Verstössen zweiten Grades handelt es sich einerseits um Verstösse, die die Sicherheit von Personen indirekt gefährden, und andererseits um Verstösse, die darin bestehen, Parkerleichterungen für Personen mit Behinderung unrechtmässig zu nutzen.

Bei den durch vorliegenden Erlass festgelegten Verstössen dritten Grades handelt es sich um Verstösse, die die Sicherheit von Personen direkt gefährden, und um Verstösse, die darin bestehen, einen Befehl eines befugten Bediensteten zu missachten.

Bei den durch vorliegenden Erlass festgelegten Verstössen vierten Grades handelt es sich um Verstösse, die nicht nur die Sicherheit von Personen direkt gefährden, sondern auch bei einem Unfall fast unvermeidbar zu physischen Schäden führen. Auch Verstösse, die darin bestehen, einen Haltebefehl eines befugten Bediensteten zu missachten, gehören dieser Kategorie an.

Die Strafbestimmung und die Beträge der sofortigen Erhebung und der Vergleiche für Geschwindigkeitsüberschreitungen hängen nicht mehr von der Kategorisierung ab. Für diese Verstösse gibt es fortan eine Bestimmung sui generis in den koordinierten Gesetzen vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei, wie abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, und eine Bestimmung sui generis im Königlichen Erlass vom 22.Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags, wie abgeändert durch den Erlass vom 30. September 2005.

Geschwindigkeitsüberschreitungen kommen demnach im vorliegenden Erlass nicht mehr in Betracht.

Vorliegender Erlass wird, ebenso wie jeder zukünftige Abänderungserlass, dem Parlament binnen einem Jahr nach In-Kraft-Treten zur Bestätigung vorgelegt.

Der Königliche Erlass vom 22. Dezember 2003 bereitete einige Interpretationsprobleme. Dieser Königliche Erlass bestimmte ausdrücklich, dass der genaue Wortlaut des Königlichen Erlasses vom 1.

Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse Vorrang hatte vor dem Wortlaut des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003.

Da die Bedeutungen, die aus dem allgemeinen Wortlaut des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2003 [sic, zu lesen ist: 22. Dezember 2003] abgeleitet wurden, nicht immer genau mit dem Wortlaut des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 übereinstimmten, entstand eine gewisse Verwirrung.

Aus diesem Grund wird jetzt bestimmt, dass der Königliche Erlass zur Bestimmung der Verstösse nach Graden ein unabhängiger Erlass ist. Das bedeutet, dass der genaue Wortlaut des Königlichen Erlasses selbst für die Aufteilung der Verstösse nach Graden benutzt wird. Die Verweise auf die einschlägigen Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 1.

Dezember 1975 sind nur ein Hilfsmittel. Bei einem Widerspruch zwischen den beiden Erlassen hat der Königliche Erlass zur Bestimmung der Verstösse nach Graden Vorrang. Ich verweise deshalb auf Artikel 1 des Königlichen Erlasses. Wenn beispielsweise der Königliche Erlass zur Bestimmung der Verstösse nach Graden einen Artikel des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 wortwörtlich übernimmt und einen Verstoss dritten Grades bestimmt, jedoch einen Teil des Satzes aus dem Artikel des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 weglässt, fällt das im weggelassenen Satzteil enthaltene Verhalten nicht unter die Verstösse dritten Grades.

Die Regionen sind folgendermassen am Entwurf des Königlichen Erlasses beteiligt worden: Am 20. Mai 2005 ist der vom föderalen Ministerrat gebilligte Entwurf den Minister-Präsidenten und den Ministern der Mobilität der drei Regionen übermittelt worden und zusammen mit dem Gesetzentwurf zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei und dem Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags auf die Tagesordnung der Interministeriellen Konferenz « Mobilität, Infrastruktur und Fernmeldewesen » vom 8. Juni 2005 gesetzt worden. Der Entwurf ist ebenfalls auf der vorbereitenden Versammlung der interministeriellen Konferenz vom 6. Juni 2005 erläutert und besprochen worden. Am 8. Juni 2005 hat die interministerielle Konferenz sich auf der Versammlung einstimmig darauf geeinigt, dass das Beteiligungsverfahren, was den Gesetzentwurf zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1968, den Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 und den vorliegenden Entwurf betrifft, mit dieser Konferenz offiziell abgeschlossen ist.

Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

30. SEPTEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere der Artikel 1 und 29;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 zur Bestimmung der schweren Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. April 2004;

In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind;

Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektionen vom 19. Mai, 24.

Mai und 27. Mai 2005;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 25.

Mai 2005;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.862 des Staatsrates vom 23. August 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Mobilität, und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Einleitung Artikel 1 - Wenn die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses von den Artikeln des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse, auf die verwiesen wird, abweichen, gelten die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses.

KAPITEL II - Verstösse zweiten Grades Art. 2 - Als Verstösse zweiten Grades im Sinne von Artikel 29 § 1 Absatz 3 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei gelten Verstösse gegen die nachstehenden Bestimmungen: Pour la consultation du tableau, voir image KAPITEL III - Verstösse dritten Grades Art. 3 - Als Verstösse dritten Grades im Sinne von Artikel 29 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes gelten Verstösse gegen die nachstehenden Bestimmungen: Pour la consultation du tableau, voir image KAPITEL IV - Verstösse vierten Grades Art. 4 - Als Verstösse vierten Grades im Sinne von Artikel 29 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes gelten Verstösse gegen die nachstehenden Bestimmungen: Pour la consultation du tableau, voir image KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 5 - In der Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein wird der Verweis auf den Königlichen Erlass vom 22.

Dezember 2003 zur Bestimmung der schweren Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen durch den Verweis auf den Königlichen Erlass vom 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen ersetzt.

Die Wörter « schweren Verstösse » werden durch das Wort « Verstösse » ersetzt.

Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 22. Dezember 2003 zur Bestimmung der schweren Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. April 2004, wird aufgehoben.

Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 31. März 2006 in Kraft.

Art. 8 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister des Innern und Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2005 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 janvier 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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