Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 24 avril 2020
publié le 06 juillet 2021

Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne les règles et modalités d'introduction par les entreprises agréées pour le travail intérimaire de l'attestation visée à l'article 2755, § 4, alinéa 7, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande

source
service public federal finances
numac
2021042349
pub.
06/07/2021
prom.
24/04/2020
ELI
eli/arrete/2020/04/24/2021042349/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


24 AVRIL 2020. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne les règles et modalités d'introduction par les entreprises agréées pour le travail intérimaire de l'attestation visée à l'article 2755, § 4, alinéa 7, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 24 avril 2020 modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne les règles et modalités d'introduction par les entreprises agréées pour le travail intérimaire de l'attestation visée à l'article 2755, § 4, alinéa 7, du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur belge du 30 avril 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 24. APRIL 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Regeln und Modalitäten für die Einreichung der in Artikel 2755 § 4 Absatz 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Bescheinigung durch die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, im Königlichen Erlass vom 3.April 2019 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Regeln und Modalitäten für die Einreichung der in Artikel 2755 § 4 Absatz 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Bescheinigung sind die Regeln und Modalitäten für die Einreichung der sogenannten De-minimis-Bescheinigung festgelegt worden, die erforderlich ist, um die in Artikel 2755 § 4 des EStGB 92 vorgesehene Regelung, die auf den Bereich der Systemschifffahrt anwendbar ist, mit der De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen) in Übereinstimmung zu bringen.

In Artikel 2755 § 4 Absatz 6 des EStGB 92 ist jedoch vorgesehen, dass für Leiharbeit zugelassene Unternehmen den in Artikel 2755 § 4 Absatz 1 des EStGB 92 erwähnten Unternehmen (nachstehend: in der Systemschifffahrt tätige Unternehmen) gleichgestellt sind, wenn diese für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen den in der Systemschifffahrt tätigen Unternehmen Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellen. Damit zielte der Gesetzgeber darauf ab, in Anlehnung an ähnliche, in den Artikeln 2751, 2755 §§ 1 bis 3, 2758 und 2759 des EStGB 92 erwähnte Maßnahmen eine Form der Transparenz zu schaffen, durch die eine Befreiung, für die ein bestimmter Arbeitgeber in Frage kommt, ebenfalls auf ein für Leiharbeit zugelassenes Unternehmen anwendbar sein kann, wenn dieses dem erstgenannten Unternehmen einen oder mehrere Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellt. Damit soll die Gleichbehandlung von Entlohnungen, die direkt vom Arbeitgeber gezahlt werden, und Entlohnungen, die indirekt über eine Leiharbeitsagentur gezahlt werden, sichergestellt werden.

Im vorerwähnten Königlichen Erlass vom 3. April 2019 wurde jedoch nicht präzisiert, welche Beihilfe auf der Bescheinigung anzugeben ist, wenn die Befreiung von einem für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen beantragt wird, das einem in der Systemschifffahrt tätigen Unternehmen einen oder mehrere Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellt. Diese Rechtsunsicherheit hat bisher verhindert, dass für Leiharbeit zugelassene Unternehmen diese Regelung in Anspruch nehmen. Um dieser Rechtsunsicherheit ein Ende zu setzen, wird mit vorliegendem Entwurf daher auch bezweckt, die Regeln und Modalitäten für die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen näher zu bestimmen, sodass für diese Unternehmen die Hindernisse, die derzeit die effektive Nutzung dieser Maßnahme verhindern, beseitigt werden. Ähnlich wie beim oben erwähnten Ziel, eine Ungleichbehandlung zu vermeiden zwischen einerseits Entlohnungen, die direkt von einem in der Systemschifffahrt tätigen Unternehmen gezahlt werden, und andererseits Entlohnungen, die von einem für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen gezahlt werden, wird mit vorliegendem Entwurf beabsichtigt zu verdeutlichen, dass in dem Fall, in dem die Befreiung von einem für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen beantragt wird, in der in Artikel 2755 § 4 Absatz 7 des EStGB 92 erwähnten Bescheinigung die Beihilfe des in der Systemschifffahrt tätigen Unternehmens angegeben werden muss, dem die Leiharbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden, so als ob dieses in der Systemschifffahrt tätige Unternehmen selbst die in Artikel 2755 § 4 des EStGB 92 erwähnte Befreiung beantragt hätte.

Dies hat also ebenfalls zur Folge, dass, wenn das für Leiharbeit zugelassene Unternehmen mehreren in der Systemschifffahrt tätigen Unternehmen Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellt, das erstgenannte Unternehmen mehrere Bescheinigungen übermitteln muss, nämlich eine für jedes in der Systemschifffahrt tätige Unternehmen, dem das für Leiharbeit zugelassene Unternehmen Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellt.

Obwohl die Befreiung in erster Linie dem für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen zugutekommt, kann davon ausgegangen werden, dass der wirtschaftliche Vorteil der Befreiung aufgrund der Funktionsweise des Marktes einen niedrigeren Kostenpreis zugunsten des in der Systemschifffahrt tätigen Unternehmens, dem die Leiharbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden, zur Folge haben wird.

Da für Leiharbeit zugelassene Unternehmen durch die Anwendung dieser Maßnahme einem erhöhten Verwaltungsaufwand ausgesetzt sind und es möglich sein muss, die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise auf die Unternehmen abzuwälzen, denen die Leiharbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden, zielt vorliegender Entwurf nicht darauf ab, das wirtschaftliche und vertragliche Verhältnis zwischen diesen beiden Unternehmen zu regeln.

Dennoch wird empfohlen, beim Abschluss eines Leiharbeitsvertrags zwischen dem in der Systemschifffahrt tätigen Unternehmen und dem für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen besonders aufmerksam zu sein auf die Möglichkeit, dass meine Verwaltung infolge der von ihr durchgeführten Untersuchung feststellt, dass das in der Systemschifffahrt tätige Unternehmen, dem die Leiharbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden, nicht alle Anwendungsbedingungen erfüllt.

In diesem Fall wird nämlich der unrechtmäßig befreite Berufssteuervorabzug beim Schuldner zurückgefordert, das heißt in diesem Fall bei dem Unternehmen, das die Leiharbeitnehmer zur Verfügung gestellt hat und die Entlohnungen dieser Arbeitnehmer zahlt.

Darüber hinaus wird ebenfalls empfohlen, in diesen Vertrag Bestimmungen über den Informationsaustausch aufzunehmen, um sicherzustellen, dass beide Vertragsparteien über alle relevanten Informationen verfügen, die erforderlich sind, um die in Artikel 2755 § 4 Absatz 7 des EStGB 92 erwähnte Bescheinigung und gegebenenfalls jede zukünftige ähnliche De-minimis-Bescheinigung korrekt auszufüllen.

So muss einerseits das in der Systemschifffahrt tätige Unternehmen, dem die Leiharbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden, über jede Bescheinigung, die das für Leiharbeit zugelassene Unternehmen infolge der Zurverfügungstellung von Leiharbeitnehmern eingereicht hat, informiert werden. Andererseits muss das für Leiharbeit zugelassene Unternehmen über alle De-minimis-Beihilfen informiert werden, die das in der Systemschifffahrt tätige Unternehmen oder eine Gesellschaft, die Teil der Unternehmensgruppe ist, der dieses angehört, während des laufenden Besteuerungszeitraums und der beiden vorhergehenden Besteuerungszeiträume erhalten hat.

Selbstverständlich kann das Fehlen dieses Informationsaustauschs niemals gegen meine Verwaltung geltend gemacht werden, um eine falsch ausgefüllte Bescheinigung zu rechtfertigen.

Schließlich wird auf den besonderen Fall hingewiesen, in dem innerhalb desselben Erklärungszeitraums sowohl das für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, das einem in der Systemschifffahrt tätigen Unternehmen Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellt, als auch dieses in der Systemschifffahrt tätige Unternehmen von der in Artikel 2755 § 4 des EStGB 92 erwähnten Befreiung Gebrauch machen. In diesem Fall wird die Befreiung zwei verschiedenen Arbeitgebern gewährt, die beide die in Artikel 2755 § 4 Absatz 7 des EStGB 92 erwähnte Bescheinigung einreichen müssen. Es stellt sich dann die Frage, in welche Bescheinigung welche Beihilfe aufgenommen werden soll.

Im Bericht an den König zum Königlichen Erlass vom 3. April 2019 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Regeln und Modalitäten für die Einreichung der in Artikel 2755 § 4 Absatz 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Bescheinigung wurde bereits klargestellt, dass der Betrag der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs, die in der zweiten Erklärung für einen bestimmten Erklärungszeitraum beantragt wird, ebenfalls in der Bescheinigung in Bezug auf diesen Zeitraum vermerkt sein muss. Auf diese Weise ist der betreffende Schuldner des Berufssteuervorabzugs verpflichtet zu prüfen, ob der De-minimis-Höchstbetrag durch die beantragte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs nicht überschritten wird.

Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der De-minimis-Verordnung gilt als Bewilligungszeitpunkt einer De-minimis-Beihilfe der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen nach belgischen Rechtsvorschriften einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt, und zwar unabhängig davon, wann die De-minimis-Beihilfe tatsächlich an das Unternehmen ausgezahlt wird. Außer bei Berichtigungen gilt folglich als Bewilligungszeitpunkt einer Beihilfe in Form einer Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die Anwendung dieser Verordnung der Zeitpunkt, zu dem die zweite Erklärung zum Berufssteuervorabzug und die De-minimis-Bescheinigung bei der Verwaltung eingereicht werden.

Streng genommen ist also die Reihenfolge, in der die zweiten Erklärungen eingereicht werden, wichtig um zu bestimmen, wer welche Beihilfe in die Bescheinigung aufnimmt. Beide Unternehmen können jedoch - wenn sie für denselben Erklärungszeitraum eine zweite Erklärung und eine Bescheinigung einreichen, je nachdem, ob die Befreiung gewährt wurde oder nicht - auch dafür optieren, ihre jeweiligen Befreiungsbeträge in die Bescheinigung aufzunehmen. In diesem Fall ist die Reihenfolge, in der diese Erklärungen und Bescheinigungen eingereicht werden, nicht wichtig und man ist also nicht von den Handlungen einer dritten Partei abhängig.

Die Reihenfolge, in der die Bescheinigungen eingereicht werden, ist im letzteren Fall ebenfalls wichtig, wenn meine Verwaltung prüfen muss, ob die in Artikel 2755 § 4 Absatz 4 des EStGB 92 erwähnte Bedingung erfüllt ist. Nehmen wir beispielsweise an, meine Verwaltung stellt fest, dass das in der Systemschifffahrt tätige Unternehmen bestimmte De-minimis-Beihilfen, die in der Vergangenheit unrechtmäßig erhalten wurden, irrtümlicherweise nicht in die Bescheinigung aufgenommen hat und auch das Unternehmen, das die Leiharbeitnehmer zur Verfügung gestellt hat, nicht darüber informiert hat, so dass die Höchstbeträge für Beihilfen überschritten wurden. In diesem Fall ist es für die Anwendung der Steuervorschriften nicht relevant, welche Partei den Fehler begangen hat, und es muss überprüft werden, ob die in Artikel 2755 § 4 Absatz 4 des EStGB 92 erwähnte Bedingung sowohl von dem in der Systemschifffahrt tätigen Unternehmen als auch vom Unternehmen, das Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellt, erfüllt wird. In diesem Fall ist daher die Reihenfolge, in der die zweite Erklärung und die Bescheinigung eingereicht worden sind, ausschlaggebend für die Feststellung, wem die Befreiung unrechtmäßig gewährt wurde und bei wem sie zurückgefordert werden muss.

Schließlich wird noch darauf hingewiesen, dass in vorliegendem Entwurf keine spezifische Inkrafttretungsbestimmung vorgesehen ist, da bisher noch kein Leiharbeitsunternehmen auf diese Maßnahme zurückgreift. Aus diesem Grund gilt die gemeinrechtliche Inkrafttretungsbestimmung, aufgrund deren vorliegender Entwurf ab dem zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft tritt.

Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

24. APRIL 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Regeln und Modalitäten für die Einreichung der in Artikel 2755 § 4 Absatz 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Bescheinigung durch die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 2755 § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 23.März 2019;

Aufgrund des KE/EStGB 92;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 1994 über die Verwaltungs- und Haushaltskontrolle, der Artikel 5 und 14;

In der Erwägung, dass die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses keine direkten oder indirekten finanziellen Auswirkungen haben können;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass: - durch das Gesetz vom 23. März 2019 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die steuerrechtlichen Bestimmungen über den Jobdeal eine Befreiung von der Zahlung eines Teils des Berufssteuervorabzugs für die Systemschifffahrt eingeführt worden ist, - diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs auf die ab dem 1. Januar 2019 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar ist, - diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs nur angewandt werden kann, wenn der Schuldner des Berufssteuervorabzugs gleichzeitig mit seinem Antrag auf Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs eine Bescheinigung in Bezug auf die Einhaltung der Höchstbeträge für Beihilfen wie erwähnt in der allgemeinen De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen) einreicht, - Klärungsbedarf besteht für den Fall, dass dieser Schuldner ein für Leiharbeit zugelassenes Unternehmen ist, das Unternehmen, die die in Artikel 2755 § 4 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Bedingungen erfüllen, Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellt, - die Regeln und Modalitäten in Bezug auf diese Bescheinigung daher dringend ergänzt werden müssen, damit die Regeln sowohl für die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen als auch für die Unternehmen, die die in Artikel 2755 § 4 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Bedingungen erfüllen und denen von diesen für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen Leiharbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden, verdeutlicht werden, - vorliegender Erlass folglich schnellstmöglich ergehen muss;

Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 954/1 § 2 des KE/EStGB 92 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ist der in Absatz 1 erwähnte Schuldner ein für Leiharbeit zugelassenes Unternehmen und stellt dieses Unternehmen einem Unternehmen, das die in Artikel 2755 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Bedingungen erfüllt, einen oder mehrere Leiharbeitnehmer zur Verfügung, so wird auf dieser Bescheinigung die in Artikel 2755 § 4 Absatz 7 desselben Gesetzbuches erwähnte Beihilfe dieses Unternehmens, dem diese Leiharbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden, so angegeben, als ob dieses Unternehmen selbst die in Artikel 2755 § 4 desselben Gesetzbuches erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs beantragen würde.

Die Beihilfe, die auf der in vorliegendem Artikel erwähnten Bescheinigung angegeben ist, umfasst in allen Fällen ebenfalls die Beihilfe, die einem für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen infolge der Zurverfügungstellung von Leiharbeitnehmern an das Unternehmen, das die in Artikel 2755 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Bedingungen erfüllt, gewährt worden ist, so als ob dieses Unternehmen, dem diese Leiharbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden, die Beihilfe selbst erhalten hätte." Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 24. April 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

^