publié le 26 janvier 2017
Arrêté royal organisant le transfert des assistants de protection de la Sûreté de l'Etat vers la police fédérale. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
23 MAI 2016. - Arrêté royal organisant le transfert des assistants de protection de la Sûreté de l'Etat vers la police fédérale. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 23 mai 2016 organisant le transfert des assistants de protection de la Sûreté de l'Etat vers la police fédérale (Moniteur belge du 30 mai 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 23. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Regelung der Versetzung der Schutzassistenten der Staatssicherheit in die föderale Polizei PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. April 2016 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres, der Artikel 92 § 1 Absatz 2 Nr. 2 und 4, Absatz 3 und 6 sowie 94;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol");
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 23 des Verhandlungsausschusses der Außendienste der Staatssicherheit vom 13. Januar 2016;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 379/1 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 30. März 2016;
Aufgrund der Stellungnahmen des Generalinspektors der Finanzen vom 27.
Oktober 2015 und 2. März 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 12. Januar 2016 und 4. März 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24.
März 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.206/2 des Staatsrates vom 25. April 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Anwendungsbereich Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Schutzassistenten der Staatssicherheit, die mit der Ausführung der Personenschutzaufträge betraut und im aktiven Dienst in den Außendiensten der Staatssicherheit sind und aufgrund von Artikel 92 des Gesetzes vom 21. April 2016 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres in die föderale Polizei versetzt werden, nachstehend "versetzte Schutzassistenten" genannt.
KAPITEL II - Versetzung in die besondere Personalkategorie innerhalb der föderalen Polizei Art. 2 - Bei der Versetzung in die besondere Personalkategorie innerhalb der föderalen Polizei werden versetzte Schutzassistenten als statutarische Personalmitglieder der föderalen Polizei ohne Verpflichtung zu einer Probezeit in den Dienstgrad eines Schutzassistenten ernannt und bei der Direktion Schutz innerhalb der föderalen Polizei bestellt.
Art. 3 - Die versetzten Schutzassistenten nehmen an einer Informationssitzung von 40 Stunden teil.
Diese Informationssitzung hat zum Ziel, die Organisation und die Arbeitsweise der integrierten Polizei zu erläutern.
Das Programm dieser Informationssitzung wird von der nationalen Polizeiakademie in Absprache mit dem Direktor der Direktion Schutz festgelegt.
Art. 4 - Die Staatssicherheit teilt der föderalen Polizei die restliche Anzahl Urlaubstage jedes versetzten Schutzassistenten mit, wie zum Zeitpunkt der Versetzung festgelegt.
Für das Jahr 2016 ersetzt diese restliche Anzahl Urlaubstage den in Artikel VIII.III.1 RSPol erwähnten Jahresurlaub.
Ab dem folgenden Kalenderjahr wird der Jahresurlaub gemäß Artikel VIII.III.1 und folgenden RSPol festgelegt.
Art. 5 - Die Staatssicherheit teilt der föderalen Polizei die restliche Anzahl Krankheitsurlaubstage jedes versetzten Schutzassistenten mit, wie zum Zeitpunkt der Versetzung festgelegt.
Versetzte Schutzassistenten behalten die sich so ergebenden restlichen Urlaubstage, die nach der Versetzung gemäß Artikel VIII.X.1 RSPol jährlich an dem Datum ergänzt werden, an dem sie vorher bei der Staatssicherheit den Dienst angetreten haben.
Für die Anwendung von Artikel VIII.X.1 Absatz 1 zweiter Satz RSPol gelten versetzte Schutzassistenten als Personalmitglieder, die seit mindestens sechsunddreißig Monaten im Dienst sind.
Art. 6 - Versetzte Schutzassistenten kommen in den Genuss der in Artikel X.I.1 RSPol erwähnten kostenlosen Gesundheitspflege.
Art. 7 - Für die Anwendung von Artikel XI.III.28 RSPol und der darin erwähnten Anwesenheitsdauer im Rahmen der Zulage "Region Brüssel-Hauptstadt" wird das allgemeine Dienstalter berücksichtigt, das die versetzten Schutzassistenten bei der Staatssicherheit erworben haben.
Art. 8 - Der Generalkommissar stellt versetzten Schutzassistenten eine Legitimationskarte aus, die ihre Eigenschaft als Schutzassistent der Polizei nachweist.
Die Legitimationskarte der versetzten Schutzassistenten wird gemäß den vom Minister des Innern bestimmten Modalitäten festgelegt.
KAPITEL III - Übergangsbestimmungen in Bezug auf die statutarischen Vorteile Abschnitt 1 - Berufliche Unvereinbarkeiten Art. 9 - Versetzte Schutzassistenten dürfen einen zusätzlichen Beruf oder eine zusätzliche Tätigkeit, für die sie bei der Staatssicherheit die Erlaubnis erhalten haben, weiterhin ausüben, sofern die Ausübung dieses zusätzlichen Berufs beziehungsweise dieser zusätzlichen Tätigkeit nicht die Erfüllung ihrer Amtspflichten oder die Würde ihres Amtes beeinträchtigt.
Die Staatssicherheit übermittelt der föderalen Polizei bei der Versetzung die betreffenden Erlaubnisscheine. Sie werden in die Personalakte des Betreffenden aufgenommen.
Abschnitt 2 - Ernennung in den Dienstgrad eines Inspektors bei der Staatssicherheit Art. 10 - Versetzte Schutzassistenten können, wenn sie ein kumuliertes allgemeines Dienstalter von mindestens vier Jahren bei der Staatssicherheit und, ab der Versetzung, bei den Polizeidiensten erworben haben, an den Anwerbungsprüfungen im Wettbewerbsverfahren für Inspektoren der Staatssicherheit teilnehmen, mit Befreiung von der Diplomanforderung.
Bedienstete der Staatssicherheit mit dem Dienstgrad eines Schutzassistenten, die ein Dienstgradalter von mindestens vier Jahren haben, können an den Anwerbungsprüfungen im Wettbewerbsverfahren für Inspektoren der Staatssicherheit teilnehmen, mit Befreiung von der Diplomanforderung.
KAPITEL IV - Ernennung in den Dienstgrad eines Polizeiinspektors Art. 11 - Binnen sechs Monaten nach der Versetzung in die besondere Personalkategorie innerhalb der föderalen Polizei teilen versetzte Schutzassistenten dem Direktor der Direktion Schutz mit, ob sie sich bewerben oder nicht, um entweder an der Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst oder an der in den Artikeln 21 und 22 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen erwähnten Ausbildung, nachstehend "kurze Grundausbildung" genannt, teilzunehmen.
Der Direktor der Direktion Schutz verteilt die Bewerber pro Ausbildung, pro Sprachrolle und in der Reihenfolge des bei der Staatssicherheit und bei den Polizeidiensten kumulierten allgemeinen Dienstalters. Bei gleichem Dienstalter wird dem ältesten Bewerber der Vorrang gegeben.
Diese Einstufung bestimmt die Reihenfolge für die Zulassung zur Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst beziehungsweise zur kurzen Grundausbildung während der ersten fünf Jahre nach der Versetzung in die besondere Personalkategorie innerhalb der föderalen Polizei.
Versetzte Schutzassistenten, die sich nicht binnen sechs Monaten nach der Versetzung bewerben, es aber später tun, werden nach den in Absatz 2 erwähnten Bewerbern zur Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst beziehungsweise zur kurzen Grundausbildung zugelassen.
Art. 12 - Während der Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst beziehungsweise der kurzen Grundausbildung kommen versetzte Schutzassistenten weiterhin in den Genuss ihres Gehalts sowie der festen Zulagen, die Polizeiinspektor-Anwärtern gewährt werden.
Jeden Monat, in dem die Summe dieser Besoldungselemente unter der in Absatz 3 erwähnten gesicherten Besoldung liegt, erhalten versetzte Schutzassistenten diese gesicherte Besoldung.
Diese gesicherte Besoldung entspricht dem Monatsgehalt eines versetzten Schutzassistenten, gegebenenfalls zuzüglich der Haushalts- oder Ortszulage, und einer monatlichen Zulage in Höhe von 375,00 EUR, die an den Schwellenindex 138,01 gebunden ist.
Art. 13 - Zum Kader des Personals im einfachen Dienst des Einsatzkaders der föderalen Polizei werden die versetzten Schutzassistenten zugelassen, die folgende kumulative Bedingungen erfüllen: 1. vor Beginn der in Nr.2 erwähnten Ausbildung vom arbeitsmedizinischen Dienst der föderalen Polizei für die Zulassung zum Einsatzkader der föderalen Polizei für medizinisch tauglich befunden worden sein, 2. folgende Ausbildung bestanden haben: - entweder die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst, mit Ausnahme der für die Cluster Sport und Gewaltbewältigung organisierten Tests, von denen die versetzten Schutzassistenten befreit sind, - oder die kurze Grundausbildung, mit Ausnahme der für die Cluster Sport und Gewaltbewältigung organisierten Tests, von denen die versetzten Schutzassistenten befreit sind, 3.mit keiner nicht gelöschten schweren Disziplinarstrafe belegt worden sein, 4. weder einem gesetzlichen Verbot zum Mitführen von Waffen unterliegen noch jeglichen Gebrauch von Waffen oder anderen aufgrund der diesbezüglich durch Gesetze, Erlasse oder Richtlinien festgelegten Bedingungen zur Verfügung gestellten Verteidigungsmitteln ablehnen beziehungsweise sich des Gebrauchs derselben enthalten oder erklären, dies abzulehnen oder sich dessen zu enthalten, 5.sich verpflichten, die ordnungsgemäße Dienstuniform zu tragen.
Art. 14 - Versetzte Schutzassistenten werden am ersten Tag des Monats nach dem Monat des Bestehens der in Artikel 13 Nr. 2 erwähnten Ausbildung bei der Direktion Schutz der föderalen Polizei in den Dienstgrad eines Polizeiinspektors ernannt.
Sie werden in die mit dem Dienstgrad eines Polizeiinspektors verbundene Gehaltstabellengruppe gemäß dem bei der Staatssicherheit und bei den Polizeidiensten kumulierten allgemeinen Dienstalter unter Beibehaltung des finanziellen Dienstalters eingestuft. Sie erhalten folgende Gehaltstabelle: a) B1, wenn dieses Dienstalter weniger als sechs Jahre beträgt, b) B2, wenn dieses Dienstalter mindestens sechs Jahre, aber weniger als zwölf Jahre beträgt, c) B3, wenn dieses Dienstalter mindestens zwölf Jahre, aber weniger als achtzehn Jahre beträgt, d) B4, wenn dieses Dienstalter mindestens achtzehn Jahre, aber weniger als vierundzwanzig Jahre beträgt, e) B5, wenn dieses Dienstalter mindestens vierundzwanzig Jahre beträgt. Ihr Dienstalter in der Gehaltstabelle wird dann auf der Grundlage des in Absatz 2 erwähnten Dienstalters festgelegt, verringert um sechs, zwölf, achtzehn oder vierundzwanzig Jahre, je nachdem, ob sie die Gehaltstabelle B2, B3, B4 beziehungsweise B5 erhalten haben.
Die Gehaltstabelle, die sie als versetzte Schutzassistenten vor der Ernennung in den Dienstgrad eines Polizeiinspektors erhielten, wird beibehalten.
Bei der Ernennung in den Dienstgrad eines Polizeiinspektors ist das Kaderalter der versetzten Schutzassistenten im Kader des Personals im einfachen Dienst gleich null.
In Abweichung von Absatz 5 wird versetzten Schutzassistenten, die sich binnen sechs Monaten nach der Versetzung dazu entschieden haben, an der Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst beziehungsweise an der kurzen Grundausbildung teilzunehmen, aber wegen der in Artikel 11 Absatz 3 erwähnten Einstufung nicht als Erste an dieser Ausbildung teilnehmen konnten, eine Verbesserung des Kaderalters gewährt. Diese Verbesserung des Kaderalters entspricht der Zeit, die vergangen ist, seitdem die versetzten Schutzassistenten, die als Erste an der Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst beziehungsweise an der kurzen Grundausbildung teilgenommen haben, im Dienstgrad eines Polizeiinspektors ernannt sind.
TITEL II - Abänderungsbestimmungen Art. 15 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "sowie auf die Schutzassistenten der Staatssicherheit, die in die föderale Polizei versetzt worden sind,", b) Nummer 8 wird aufgehoben. Art. 16 - In Artikel 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei werden zwischen den Wörtern "Die Bewaffnung der Polizeibeamten" und dem Wort "umfasst" die Wörter "und der ehemaligen Schutzassistenten der Staatssicherheit, die in die föderale Polizei versetzt worden sind," eingefügt.
TITEL III - Schlussbestimmungen Art. 17 - Folgende Bestimmungen treten am 1. Juni 2016 in Kraft: 1. die Artikel 92 und 93 des Gesetzes vom 21.April 2016 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres, 2. vorliegender Erlass, mit Ausnahme des Artikels 10 Absatz 2, der mit 1.Januar 2016 wirksam wird.
Art. 18 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS