← Retour vers "Arrêté royal organisant le transfert des assistants de protection de la Sûreté de l'Etat vers la police fédérale. - Traduction allemande "
Arrêté royal organisant le transfert des assistants de protection de la Sûreté de l'Etat vers la police fédérale. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot regeling van de overplaatsing van de beschermingsassistenten van de Veiligheid van de Staat naar de federale politie. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 MAI 2016. - Arrêté royal organisant le transfert des assistants de protection de la Sûreté de l'Etat vers la police fédérale. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 MEI 2016. - Koninklijk besluit tot regeling van de overplaatsing van de beschermingsassistenten van de Veiligheid van de Staat naar de federale politie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 23 mai 2016 organisant le transfert des assistants | besluit van 23 mei 2016 tot regeling van de overplaatsing van de |
de protection de la Sûreté de l'Etat vers la police fédérale (Moniteur | beschermingsassistenten van de Veiligheid van de Staat naar de |
belge du 30 mai 2016). | federale politie (Belgisch Staatsblad van 30 mei 2016). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
23. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Regelung der Versetzung der | 23. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Regelung der Versetzung der |
Schutzassistenten der Staatssicherheit in die föderale Polizei | Schutzassistenten der Staatssicherheit in die föderale Polizei |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; | Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
121; | 121; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. April 2016 zur Festlegung verschiedener | Aufgrund des Gesetzes vom 21. April 2016 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen im Bereich Inneres, der Artikel 92 § 1 Absatz 2 Nr. 2 und | Bestimmungen im Bereich Inneres, der Artikel 92 § 1 Absatz 2 Nr. 2 und |
4, Absatz 3 und 6 sowie 94; | 4, Absatz 3 und 6 sowie 94; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"); | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"); |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz |
und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt | und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt |
oder der öffentlichen Macht; | oder der öffentlichen Macht; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung |
der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die | der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die |
Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen | Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen |
Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und | Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und |
des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der | des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der |
lokalen Polizei; | lokalen Polizei; |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 23 des Verhandlungsausschusses | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 23 des Verhandlungsausschusses |
der Außendienste der Staatssicherheit vom 13. Januar 2016; | der Außendienste der Staatssicherheit vom 13. Januar 2016; |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 379/1 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 379/1 des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 30. März 2016; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 30. März 2016; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Generalinspektors der Finanzen vom 27. | Aufgrund der Stellungnahmen des Generalinspektors der Finanzen vom 27. |
Oktober 2015 und 2. März 2016; | Oktober 2015 und 2. März 2016; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes |
vom 12. Januar 2016 und 4. März 2016; | vom 12. Januar 2016 und 4. März 2016; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24. |
März 2016; | März 2016; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.206/2 des Staatsrates vom 25. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.206/2 des Staatsrates vom 25. April |
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz |
und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber | und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
TITEL I - Allgemeine Bestimmungen | TITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
KAPITEL I - Anwendungsbereich | KAPITEL I - Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die |
Schutzassistenten der Staatssicherheit, die mit der Ausführung der | Schutzassistenten der Staatssicherheit, die mit der Ausführung der |
Personenschutzaufträge betraut und im aktiven Dienst in den | Personenschutzaufträge betraut und im aktiven Dienst in den |
Außendiensten der Staatssicherheit sind und aufgrund von Artikel 92 | Außendiensten der Staatssicherheit sind und aufgrund von Artikel 92 |
des Gesetzes vom 21. April 2016 zur Festlegung verschiedener | des Gesetzes vom 21. April 2016 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen im Bereich Inneres in die föderale Polizei versetzt | Bestimmungen im Bereich Inneres in die föderale Polizei versetzt |
werden, nachstehend "versetzte Schutzassistenten" genannt. | werden, nachstehend "versetzte Schutzassistenten" genannt. |
KAPITEL II - Versetzung in die besondere Personalkategorie innerhalb | KAPITEL II - Versetzung in die besondere Personalkategorie innerhalb |
der föderalen Polizei | der föderalen Polizei |
Art. 2 - Bei der Versetzung in die besondere Personalkategorie | Art. 2 - Bei der Versetzung in die besondere Personalkategorie |
innerhalb der föderalen Polizei werden versetzte Schutzassistenten als | innerhalb der föderalen Polizei werden versetzte Schutzassistenten als |
statutarische Personalmitglieder der föderalen Polizei ohne | statutarische Personalmitglieder der föderalen Polizei ohne |
Verpflichtung zu einer Probezeit in den Dienstgrad eines | Verpflichtung zu einer Probezeit in den Dienstgrad eines |
Schutzassistenten ernannt und bei der Direktion Schutz innerhalb der | Schutzassistenten ernannt und bei der Direktion Schutz innerhalb der |
föderalen Polizei bestellt. | föderalen Polizei bestellt. |
Art. 3 - Die versetzten Schutzassistenten nehmen an einer | Art. 3 - Die versetzten Schutzassistenten nehmen an einer |
Informationssitzung von 40 Stunden teil. | Informationssitzung von 40 Stunden teil. |
Diese Informationssitzung hat zum Ziel, die Organisation und die | Diese Informationssitzung hat zum Ziel, die Organisation und die |
Arbeitsweise der integrierten Polizei zu erläutern. | Arbeitsweise der integrierten Polizei zu erläutern. |
Das Programm dieser Informationssitzung wird von der nationalen | Das Programm dieser Informationssitzung wird von der nationalen |
Polizeiakademie in Absprache mit dem Direktor der Direktion Schutz | Polizeiakademie in Absprache mit dem Direktor der Direktion Schutz |
festgelegt. | festgelegt. |
Art. 4 - Die Staatssicherheit teilt der föderalen Polizei die | Art. 4 - Die Staatssicherheit teilt der föderalen Polizei die |
restliche Anzahl Urlaubstage jedes versetzten Schutzassistenten mit, | restliche Anzahl Urlaubstage jedes versetzten Schutzassistenten mit, |
wie zum Zeitpunkt der Versetzung festgelegt. | wie zum Zeitpunkt der Versetzung festgelegt. |
Für das Jahr 2016 ersetzt diese restliche Anzahl Urlaubstage den in | Für das Jahr 2016 ersetzt diese restliche Anzahl Urlaubstage den in |
Artikel VIII.III.1 RSPol erwähnten Jahresurlaub. | Artikel VIII.III.1 RSPol erwähnten Jahresurlaub. |
Ab dem folgenden Kalenderjahr wird der Jahresurlaub gemäß Artikel | Ab dem folgenden Kalenderjahr wird der Jahresurlaub gemäß Artikel |
VIII.III.1 und folgenden RSPol festgelegt. | VIII.III.1 und folgenden RSPol festgelegt. |
Art. 5 - Die Staatssicherheit teilt der föderalen Polizei die | Art. 5 - Die Staatssicherheit teilt der föderalen Polizei die |
restliche Anzahl Krankheitsurlaubstage jedes versetzten | restliche Anzahl Krankheitsurlaubstage jedes versetzten |
Schutzassistenten mit, wie zum Zeitpunkt der Versetzung festgelegt. | Schutzassistenten mit, wie zum Zeitpunkt der Versetzung festgelegt. |
Versetzte Schutzassistenten behalten die sich so ergebenden restlichen | Versetzte Schutzassistenten behalten die sich so ergebenden restlichen |
Urlaubstage, die nach der Versetzung gemäß Artikel VIII.X.1 RSPol | Urlaubstage, die nach der Versetzung gemäß Artikel VIII.X.1 RSPol |
jährlich an dem Datum ergänzt werden, an dem sie vorher bei der | jährlich an dem Datum ergänzt werden, an dem sie vorher bei der |
Staatssicherheit den Dienst angetreten haben. | Staatssicherheit den Dienst angetreten haben. |
Für die Anwendung von Artikel VIII.X.1 Absatz 1 zweiter Satz RSPol | Für die Anwendung von Artikel VIII.X.1 Absatz 1 zweiter Satz RSPol |
gelten versetzte Schutzassistenten als Personalmitglieder, die seit | gelten versetzte Schutzassistenten als Personalmitglieder, die seit |
mindestens sechsunddreißig Monaten im Dienst sind. | mindestens sechsunddreißig Monaten im Dienst sind. |
Art. 6 - Versetzte Schutzassistenten kommen in den Genuss der in | Art. 6 - Versetzte Schutzassistenten kommen in den Genuss der in |
Artikel X.I.1 RSPol erwähnten kostenlosen Gesundheitspflege. | Artikel X.I.1 RSPol erwähnten kostenlosen Gesundheitspflege. |
Art. 7 - Für die Anwendung von Artikel XI.III.28 RSPol und der darin | Art. 7 - Für die Anwendung von Artikel XI.III.28 RSPol und der darin |
erwähnten Anwesenheitsdauer im Rahmen der Zulage "Region | erwähnten Anwesenheitsdauer im Rahmen der Zulage "Region |
Brüssel-Hauptstadt" wird das allgemeine Dienstalter berücksichtigt, | Brüssel-Hauptstadt" wird das allgemeine Dienstalter berücksichtigt, |
das die versetzten Schutzassistenten bei der Staatssicherheit erworben | das die versetzten Schutzassistenten bei der Staatssicherheit erworben |
haben. | haben. |
Art. 8 - Der Generalkommissar stellt versetzten Schutzassistenten eine | Art. 8 - Der Generalkommissar stellt versetzten Schutzassistenten eine |
Legitimationskarte aus, die ihre Eigenschaft als Schutzassistent der | Legitimationskarte aus, die ihre Eigenschaft als Schutzassistent der |
Polizei nachweist. | Polizei nachweist. |
Die Legitimationskarte der versetzten Schutzassistenten wird gemäß den | Die Legitimationskarte der versetzten Schutzassistenten wird gemäß den |
vom Minister des Innern bestimmten Modalitäten festgelegt. | vom Minister des Innern bestimmten Modalitäten festgelegt. |
KAPITEL III - Übergangsbestimmungen in Bezug auf die statutarischen | KAPITEL III - Übergangsbestimmungen in Bezug auf die statutarischen |
Vorteile | Vorteile |
Abschnitt 1 - Berufliche Unvereinbarkeiten | Abschnitt 1 - Berufliche Unvereinbarkeiten |
Art. 9 - Versetzte Schutzassistenten dürfen einen zusätzlichen Beruf | Art. 9 - Versetzte Schutzassistenten dürfen einen zusätzlichen Beruf |
oder eine zusätzliche Tätigkeit, für die sie bei der Staatssicherheit | oder eine zusätzliche Tätigkeit, für die sie bei der Staatssicherheit |
die Erlaubnis erhalten haben, weiterhin ausüben, sofern die Ausübung | die Erlaubnis erhalten haben, weiterhin ausüben, sofern die Ausübung |
dieses zusätzlichen Berufs beziehungsweise dieser zusätzlichen | dieses zusätzlichen Berufs beziehungsweise dieser zusätzlichen |
Tätigkeit nicht die Erfüllung ihrer Amtspflichten oder die Würde ihres | Tätigkeit nicht die Erfüllung ihrer Amtspflichten oder die Würde ihres |
Amtes beeinträchtigt. | Amtes beeinträchtigt. |
Die Staatssicherheit übermittelt der föderalen Polizei bei der | Die Staatssicherheit übermittelt der föderalen Polizei bei der |
Versetzung die betreffenden Erlaubnisscheine. Sie werden in die | Versetzung die betreffenden Erlaubnisscheine. Sie werden in die |
Personalakte des Betreffenden aufgenommen. | Personalakte des Betreffenden aufgenommen. |
Abschnitt 2 - Ernennung in den Dienstgrad eines Inspektors bei der | Abschnitt 2 - Ernennung in den Dienstgrad eines Inspektors bei der |
Staatssicherheit | Staatssicherheit |
Art. 10 - Versetzte Schutzassistenten können, wenn sie ein kumuliertes | Art. 10 - Versetzte Schutzassistenten können, wenn sie ein kumuliertes |
allgemeines Dienstalter von mindestens vier Jahren bei der | allgemeines Dienstalter von mindestens vier Jahren bei der |
Staatssicherheit und, ab der Versetzung, bei den Polizeidiensten | Staatssicherheit und, ab der Versetzung, bei den Polizeidiensten |
erworben haben, an den Anwerbungsprüfungen im Wettbewerbsverfahren für | erworben haben, an den Anwerbungsprüfungen im Wettbewerbsverfahren für |
Inspektoren der Staatssicherheit teilnehmen, mit Befreiung von der | Inspektoren der Staatssicherheit teilnehmen, mit Befreiung von der |
Diplomanforderung. | Diplomanforderung. |
Bedienstete der Staatssicherheit mit dem Dienstgrad eines | Bedienstete der Staatssicherheit mit dem Dienstgrad eines |
Schutzassistenten, die ein Dienstgradalter von mindestens vier Jahren | Schutzassistenten, die ein Dienstgradalter von mindestens vier Jahren |
haben, können an den Anwerbungsprüfungen im Wettbewerbsverfahren für | haben, können an den Anwerbungsprüfungen im Wettbewerbsverfahren für |
Inspektoren der Staatssicherheit teilnehmen, mit Befreiung von der | Inspektoren der Staatssicherheit teilnehmen, mit Befreiung von der |
Diplomanforderung. | Diplomanforderung. |
KAPITEL IV - Ernennung in den Dienstgrad eines Polizeiinspektors | KAPITEL IV - Ernennung in den Dienstgrad eines Polizeiinspektors |
Art. 11 - Binnen sechs Monaten nach der Versetzung in die besondere | Art. 11 - Binnen sechs Monaten nach der Versetzung in die besondere |
Personalkategorie innerhalb der föderalen Polizei teilen versetzte | Personalkategorie innerhalb der föderalen Polizei teilen versetzte |
Schutzassistenten dem Direktor der Direktion Schutz mit, ob sie sich | Schutzassistenten dem Direktor der Direktion Schutz mit, ob sie sich |
bewerben oder nicht, um entweder an der Grundausbildung des Personals | bewerben oder nicht, um entweder an der Grundausbildung des Personals |
im einfachen Dienst oder an der in den Artikeln 21 und 22 des | im einfachen Dienst oder an der in den Artikeln 21 und 22 des |
Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen | Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen |
der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur | der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur |
Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen erwähnten Ausbildung, | Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen erwähnten Ausbildung, |
nachstehend "kurze Grundausbildung" genannt, teilzunehmen. | nachstehend "kurze Grundausbildung" genannt, teilzunehmen. |
Der Direktor der Direktion Schutz verteilt die Bewerber pro | Der Direktor der Direktion Schutz verteilt die Bewerber pro |
Ausbildung, pro Sprachrolle und in der Reihenfolge des bei der | Ausbildung, pro Sprachrolle und in der Reihenfolge des bei der |
Staatssicherheit und bei den Polizeidiensten kumulierten allgemeinen | Staatssicherheit und bei den Polizeidiensten kumulierten allgemeinen |
Dienstalters. Bei gleichem Dienstalter wird dem ältesten Bewerber der | Dienstalters. Bei gleichem Dienstalter wird dem ältesten Bewerber der |
Vorrang gegeben. | Vorrang gegeben. |
Diese Einstufung bestimmt die Reihenfolge für die Zulassung zur | Diese Einstufung bestimmt die Reihenfolge für die Zulassung zur |
Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst beziehungsweise zur | Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst beziehungsweise zur |
kurzen Grundausbildung während der ersten fünf Jahre nach der | kurzen Grundausbildung während der ersten fünf Jahre nach der |
Versetzung in die besondere Personalkategorie innerhalb der föderalen | Versetzung in die besondere Personalkategorie innerhalb der föderalen |
Polizei. | Polizei. |
Versetzte Schutzassistenten, die sich nicht binnen sechs Monaten nach | Versetzte Schutzassistenten, die sich nicht binnen sechs Monaten nach |
der Versetzung bewerben, es aber später tun, werden nach den in Absatz | der Versetzung bewerben, es aber später tun, werden nach den in Absatz |
2 erwähnten Bewerbern zur Grundausbildung des Personals im einfachen | 2 erwähnten Bewerbern zur Grundausbildung des Personals im einfachen |
Dienst beziehungsweise zur kurzen Grundausbildung zugelassen. | Dienst beziehungsweise zur kurzen Grundausbildung zugelassen. |
Art. 12 - Während der Grundausbildung des Personals im einfachen | Art. 12 - Während der Grundausbildung des Personals im einfachen |
Dienst beziehungsweise der kurzen Grundausbildung kommen versetzte | Dienst beziehungsweise der kurzen Grundausbildung kommen versetzte |
Schutzassistenten weiterhin in den Genuss ihres Gehalts sowie der | Schutzassistenten weiterhin in den Genuss ihres Gehalts sowie der |
festen Zulagen, die Polizeiinspektor-Anwärtern gewährt werden. | festen Zulagen, die Polizeiinspektor-Anwärtern gewährt werden. |
Jeden Monat, in dem die Summe dieser Besoldungselemente unter der in | Jeden Monat, in dem die Summe dieser Besoldungselemente unter der in |
Absatz 3 erwähnten gesicherten Besoldung liegt, erhalten versetzte | Absatz 3 erwähnten gesicherten Besoldung liegt, erhalten versetzte |
Schutzassistenten diese gesicherte Besoldung. | Schutzassistenten diese gesicherte Besoldung. |
Diese gesicherte Besoldung entspricht dem Monatsgehalt eines | Diese gesicherte Besoldung entspricht dem Monatsgehalt eines |
versetzten Schutzassistenten, gegebenenfalls zuzüglich der Haushalts- | versetzten Schutzassistenten, gegebenenfalls zuzüglich der Haushalts- |
oder Ortszulage, und einer monatlichen Zulage in Höhe von 375,00 EUR, | oder Ortszulage, und einer monatlichen Zulage in Höhe von 375,00 EUR, |
die an den Schwellenindex 138,01 gebunden ist. | die an den Schwellenindex 138,01 gebunden ist. |
Art. 13 - Zum Kader des Personals im einfachen Dienst des | Art. 13 - Zum Kader des Personals im einfachen Dienst des |
Einsatzkaders der föderalen Polizei werden die versetzten | Einsatzkaders der föderalen Polizei werden die versetzten |
Schutzassistenten zugelassen, die folgende kumulative Bedingungen | Schutzassistenten zugelassen, die folgende kumulative Bedingungen |
erfüllen: | erfüllen: |
1. vor Beginn der in Nr. 2 erwähnten Ausbildung vom | 1. vor Beginn der in Nr. 2 erwähnten Ausbildung vom |
arbeitsmedizinischen Dienst der föderalen Polizei für die Zulassung | arbeitsmedizinischen Dienst der föderalen Polizei für die Zulassung |
zum Einsatzkader der föderalen Polizei für medizinisch tauglich | zum Einsatzkader der föderalen Polizei für medizinisch tauglich |
befunden worden sein, | befunden worden sein, |
2. folgende Ausbildung bestanden haben: | 2. folgende Ausbildung bestanden haben: |
- entweder die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst, mit | - entweder die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst, mit |
Ausnahme der für die Cluster Sport und Gewaltbewältigung organisierten | Ausnahme der für die Cluster Sport und Gewaltbewältigung organisierten |
Tests, von denen die versetzten Schutzassistenten befreit sind, | Tests, von denen die versetzten Schutzassistenten befreit sind, |
- oder die kurze Grundausbildung, mit Ausnahme der für die Cluster | - oder die kurze Grundausbildung, mit Ausnahme der für die Cluster |
Sport und Gewaltbewältigung organisierten Tests, von denen die | Sport und Gewaltbewältigung organisierten Tests, von denen die |
versetzten Schutzassistenten befreit sind, | versetzten Schutzassistenten befreit sind, |
3. mit keiner nicht gelöschten schweren Disziplinarstrafe belegt | 3. mit keiner nicht gelöschten schweren Disziplinarstrafe belegt |
worden sein, | worden sein, |
4. weder einem gesetzlichen Verbot zum Mitführen von Waffen | 4. weder einem gesetzlichen Verbot zum Mitführen von Waffen |
unterliegen noch jeglichen Gebrauch von Waffen oder anderen aufgrund | unterliegen noch jeglichen Gebrauch von Waffen oder anderen aufgrund |
der diesbezüglich durch Gesetze, Erlasse oder Richtlinien festgelegten | der diesbezüglich durch Gesetze, Erlasse oder Richtlinien festgelegten |
Bedingungen zur Verfügung gestellten Verteidigungsmitteln ablehnen | Bedingungen zur Verfügung gestellten Verteidigungsmitteln ablehnen |
beziehungsweise sich des Gebrauchs derselben enthalten oder erklären, | beziehungsweise sich des Gebrauchs derselben enthalten oder erklären, |
dies abzulehnen oder sich dessen zu enthalten, | dies abzulehnen oder sich dessen zu enthalten, |
5. sich verpflichten, die ordnungsgemäße Dienstuniform zu tragen. | 5. sich verpflichten, die ordnungsgemäße Dienstuniform zu tragen. |
Art. 14 - Versetzte Schutzassistenten werden am ersten Tag des Monats | Art. 14 - Versetzte Schutzassistenten werden am ersten Tag des Monats |
nach dem Monat des Bestehens der in Artikel 13 Nr. 2 erwähnten | nach dem Monat des Bestehens der in Artikel 13 Nr. 2 erwähnten |
Ausbildung bei der Direktion Schutz der föderalen Polizei in den | Ausbildung bei der Direktion Schutz der föderalen Polizei in den |
Dienstgrad eines Polizeiinspektors ernannt. | Dienstgrad eines Polizeiinspektors ernannt. |
Sie werden in die mit dem Dienstgrad eines Polizeiinspektors | Sie werden in die mit dem Dienstgrad eines Polizeiinspektors |
verbundene Gehaltstabellengruppe gemäß dem bei der Staatssicherheit | verbundene Gehaltstabellengruppe gemäß dem bei der Staatssicherheit |
und bei den Polizeidiensten kumulierten allgemeinen Dienstalter unter | und bei den Polizeidiensten kumulierten allgemeinen Dienstalter unter |
Beibehaltung des finanziellen Dienstalters eingestuft. Sie erhalten | Beibehaltung des finanziellen Dienstalters eingestuft. Sie erhalten |
folgende Gehaltstabelle: | folgende Gehaltstabelle: |
a) B1, wenn dieses Dienstalter weniger als sechs Jahre beträgt, | a) B1, wenn dieses Dienstalter weniger als sechs Jahre beträgt, |
b) B2, wenn dieses Dienstalter mindestens sechs Jahre, aber weniger | b) B2, wenn dieses Dienstalter mindestens sechs Jahre, aber weniger |
als zwölf Jahre beträgt, | als zwölf Jahre beträgt, |
c) B3, wenn dieses Dienstalter mindestens zwölf Jahre, aber weniger | c) B3, wenn dieses Dienstalter mindestens zwölf Jahre, aber weniger |
als achtzehn Jahre beträgt, | als achtzehn Jahre beträgt, |
d) B4, wenn dieses Dienstalter mindestens achtzehn Jahre, aber weniger | d) B4, wenn dieses Dienstalter mindestens achtzehn Jahre, aber weniger |
als vierundzwanzig Jahre beträgt, | als vierundzwanzig Jahre beträgt, |
e) B5, wenn dieses Dienstalter mindestens vierundzwanzig Jahre | e) B5, wenn dieses Dienstalter mindestens vierundzwanzig Jahre |
beträgt. | beträgt. |
Ihr Dienstalter in der Gehaltstabelle wird dann auf der Grundlage des | Ihr Dienstalter in der Gehaltstabelle wird dann auf der Grundlage des |
in Absatz 2 erwähnten Dienstalters festgelegt, verringert um sechs, | in Absatz 2 erwähnten Dienstalters festgelegt, verringert um sechs, |
zwölf, achtzehn oder vierundzwanzig Jahre, je nachdem, ob sie die | zwölf, achtzehn oder vierundzwanzig Jahre, je nachdem, ob sie die |
Gehaltstabelle B2, B3, B4 beziehungsweise B5 erhalten haben. | Gehaltstabelle B2, B3, B4 beziehungsweise B5 erhalten haben. |
Die Gehaltstabelle, die sie als versetzte Schutzassistenten vor der | Die Gehaltstabelle, die sie als versetzte Schutzassistenten vor der |
Ernennung in den Dienstgrad eines Polizeiinspektors erhielten, wird | Ernennung in den Dienstgrad eines Polizeiinspektors erhielten, wird |
beibehalten. | beibehalten. |
Bei der Ernennung in den Dienstgrad eines Polizeiinspektors ist das | Bei der Ernennung in den Dienstgrad eines Polizeiinspektors ist das |
Kaderalter der versetzten Schutzassistenten im Kader des Personals im | Kaderalter der versetzten Schutzassistenten im Kader des Personals im |
einfachen Dienst gleich null. | einfachen Dienst gleich null. |
In Abweichung von Absatz 5 wird versetzten Schutzassistenten, die sich | In Abweichung von Absatz 5 wird versetzten Schutzassistenten, die sich |
binnen sechs Monaten nach der Versetzung dazu entschieden haben, an | binnen sechs Monaten nach der Versetzung dazu entschieden haben, an |
der Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst beziehungsweise | der Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst beziehungsweise |
an der kurzen Grundausbildung teilzunehmen, aber wegen der in Artikel | an der kurzen Grundausbildung teilzunehmen, aber wegen der in Artikel |
11 Absatz 3 erwähnten Einstufung nicht als Erste an dieser Ausbildung | 11 Absatz 3 erwähnten Einstufung nicht als Erste an dieser Ausbildung |
teilnehmen konnten, eine Verbesserung des Kaderalters gewährt. Diese | teilnehmen konnten, eine Verbesserung des Kaderalters gewährt. Diese |
Verbesserung des Kaderalters entspricht der Zeit, die vergangen ist, | Verbesserung des Kaderalters entspricht der Zeit, die vergangen ist, |
seitdem die versetzten Schutzassistenten, die als Erste an der | seitdem die versetzten Schutzassistenten, die als Erste an der |
Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst beziehungsweise an | Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst beziehungsweise an |
der kurzen Grundausbildung teilgenommen haben, im Dienstgrad eines | der kurzen Grundausbildung teilgenommen haben, im Dienstgrad eines |
Polizeiinspektors ernannt sind. | Polizeiinspektors ernannt sind. |
TITEL II - Abänderungsbestimmungen | TITEL II - Abänderungsbestimmungen |
Art. 15 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über | Art. 15 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über |
den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der | den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der |
öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht wird wie folgt | öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) Nummer 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: | a) Nummer 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"sowie auf die Schutzassistenten der Staatssicherheit, die in die | "sowie auf die Schutzassistenten der Staatssicherheit, die in die |
föderale Polizei versetzt worden sind,", | föderale Polizei versetzt worden sind,", |
b) Nummer 8 wird aufgehoben. | b) Nummer 8 wird aufgehoben. |
Art. 16 - In Artikel 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Juni | Art. 16 - In Artikel 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Juni |
2007 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten | 2007 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der Mitglieder des | integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der Mitglieder des |
Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes | Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes |
des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion | des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion |
der föderalen Polizei und der lokalen Polizei werden zwischen den | der föderalen Polizei und der lokalen Polizei werden zwischen den |
Wörtern "Die Bewaffnung der Polizeibeamten" und dem Wort "umfasst" die | Wörtern "Die Bewaffnung der Polizeibeamten" und dem Wort "umfasst" die |
Wörter "und der ehemaligen Schutzassistenten der Staatssicherheit, die | Wörter "und der ehemaligen Schutzassistenten der Staatssicherheit, die |
in die föderale Polizei versetzt worden sind," eingefügt. | in die föderale Polizei versetzt worden sind," eingefügt. |
TITEL III - Schlussbestimmungen | TITEL III - Schlussbestimmungen |
Art. 17 - Folgende Bestimmungen treten am 1. Juni 2016 in Kraft: | Art. 17 - Folgende Bestimmungen treten am 1. Juni 2016 in Kraft: |
1. die Artikel 92 und 93 des Gesetzes vom 21. April 2016 zur | 1. die Artikel 92 und 93 des Gesetzes vom 21. April 2016 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres, | Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres, |
2. vorliegender Erlass, mit Ausnahme des Artikels 10 Absatz 2, der mit | 2. vorliegender Erlass, mit Ausnahme des Artikels 10 Absatz 2, der mit |
1. Januar 2016 wirksam wird. | 1. Januar 2016 wirksam wird. |
Art. 18 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz | Art. 18 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz |
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister | Der Vizepremierminister |
und Minister der Sicherheit und des Innern | und Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |