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Vue multilingue de Arrêté Royal du 23/05/2016
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Arrêté royal organisant le transfert des assistants de protection de la Sûreté de l'Etat vers la police fédérale. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot regeling van de overplaatsing van de beschermingsassistenten van de Veiligheid van de Staat naar de federale politie. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 MAI 2016. - Arrêté royal organisant le transfert des assistants de protection de la Sûreté de l'Etat vers la police fédérale. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 MEI 2016. - Koninklijk besluit tot regeling van de overplaatsing van de beschermingsassistenten van de Veiligheid van de Staat naar de federale politie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 23 mai 2016 organisant le transfert des assistants besluit van 23 mei 2016 tot regeling van de overplaatsing van de
de protection de la Sûreté de l'Etat vers la police fédérale (Moniteur beschermingsassistenten van de Veiligheid van de Staat naar de
belge du 30 mai 2016). federale politie (Belgisch Staatsblad van 30 mei 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
23. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Regelung der Versetzung der 23. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Regelung der Versetzung der
Schutzassistenten der Staatssicherheit in die föderale Polizei Schutzassistenten der Staatssicherheit in die föderale Polizei
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
121; 121;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. April 2016 zur Festlegung verschiedener Aufgrund des Gesetzes vom 21. April 2016 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen im Bereich Inneres, der Artikel 92 § 1 Absatz 2 Nr. 2 und Bestimmungen im Bereich Inneres, der Artikel 92 § 1 Absatz 2 Nr. 2 und
4, Absatz 3 und 6 sowie 94; 4, Absatz 3 und 6 sowie 94;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"); Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol");
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz
und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt
oder der öffentlichen Macht; oder der öffentlichen Macht;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung
der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die
Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen
Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und
des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der
lokalen Polizei; lokalen Polizei;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 23 des Verhandlungsausschusses Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 23 des Verhandlungsausschusses
der Außendienste der Staatssicherheit vom 13. Januar 2016; der Außendienste der Staatssicherheit vom 13. Januar 2016;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 379/1 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 379/1 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 30. März 2016; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 30. März 2016;
Aufgrund der Stellungnahmen des Generalinspektors der Finanzen vom 27. Aufgrund der Stellungnahmen des Generalinspektors der Finanzen vom 27.
Oktober 2015 und 2. März 2016; Oktober 2015 und 2. März 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes
vom 12. Januar 2016 und 4. März 2016; vom 12. Januar 2016 und 4. März 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24.
März 2016; März 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.206/2 des Staatsrates vom 25. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.206/2 des Staatsrates vom 25. April
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz
und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
TITEL I - Allgemeine Bestimmungen TITEL I - Allgemeine Bestimmungen
KAPITEL I - Anwendungsbereich KAPITEL I - Anwendungsbereich
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die
Schutzassistenten der Staatssicherheit, die mit der Ausführung der Schutzassistenten der Staatssicherheit, die mit der Ausführung der
Personenschutzaufträge betraut und im aktiven Dienst in den Personenschutzaufträge betraut und im aktiven Dienst in den
Außendiensten der Staatssicherheit sind und aufgrund von Artikel 92 Außendiensten der Staatssicherheit sind und aufgrund von Artikel 92
des Gesetzes vom 21. April 2016 zur Festlegung verschiedener des Gesetzes vom 21. April 2016 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen im Bereich Inneres in die föderale Polizei versetzt Bestimmungen im Bereich Inneres in die föderale Polizei versetzt
werden, nachstehend "versetzte Schutzassistenten" genannt. werden, nachstehend "versetzte Schutzassistenten" genannt.
KAPITEL II - Versetzung in die besondere Personalkategorie innerhalb KAPITEL II - Versetzung in die besondere Personalkategorie innerhalb
der föderalen Polizei der föderalen Polizei
Art. 2 - Bei der Versetzung in die besondere Personalkategorie Art. 2 - Bei der Versetzung in die besondere Personalkategorie
innerhalb der föderalen Polizei werden versetzte Schutzassistenten als innerhalb der föderalen Polizei werden versetzte Schutzassistenten als
statutarische Personalmitglieder der föderalen Polizei ohne statutarische Personalmitglieder der föderalen Polizei ohne
Verpflichtung zu einer Probezeit in den Dienstgrad eines Verpflichtung zu einer Probezeit in den Dienstgrad eines
Schutzassistenten ernannt und bei der Direktion Schutz innerhalb der Schutzassistenten ernannt und bei der Direktion Schutz innerhalb der
föderalen Polizei bestellt. föderalen Polizei bestellt.
Art. 3 - Die versetzten Schutzassistenten nehmen an einer Art. 3 - Die versetzten Schutzassistenten nehmen an einer
Informationssitzung von 40 Stunden teil. Informationssitzung von 40 Stunden teil.
Diese Informationssitzung hat zum Ziel, die Organisation und die Diese Informationssitzung hat zum Ziel, die Organisation und die
Arbeitsweise der integrierten Polizei zu erläutern. Arbeitsweise der integrierten Polizei zu erläutern.
Das Programm dieser Informationssitzung wird von der nationalen Das Programm dieser Informationssitzung wird von der nationalen
Polizeiakademie in Absprache mit dem Direktor der Direktion Schutz Polizeiakademie in Absprache mit dem Direktor der Direktion Schutz
festgelegt. festgelegt.
Art. 4 - Die Staatssicherheit teilt der föderalen Polizei die Art. 4 - Die Staatssicherheit teilt der föderalen Polizei die
restliche Anzahl Urlaubstage jedes versetzten Schutzassistenten mit, restliche Anzahl Urlaubstage jedes versetzten Schutzassistenten mit,
wie zum Zeitpunkt der Versetzung festgelegt. wie zum Zeitpunkt der Versetzung festgelegt.
Für das Jahr 2016 ersetzt diese restliche Anzahl Urlaubstage den in Für das Jahr 2016 ersetzt diese restliche Anzahl Urlaubstage den in
Artikel VIII.III.1 RSPol erwähnten Jahresurlaub. Artikel VIII.III.1 RSPol erwähnten Jahresurlaub.
Ab dem folgenden Kalenderjahr wird der Jahresurlaub gemäß Artikel Ab dem folgenden Kalenderjahr wird der Jahresurlaub gemäß Artikel
VIII.III.1 und folgenden RSPol festgelegt. VIII.III.1 und folgenden RSPol festgelegt.
Art. 5 - Die Staatssicherheit teilt der föderalen Polizei die Art. 5 - Die Staatssicherheit teilt der föderalen Polizei die
restliche Anzahl Krankheitsurlaubstage jedes versetzten restliche Anzahl Krankheitsurlaubstage jedes versetzten
Schutzassistenten mit, wie zum Zeitpunkt der Versetzung festgelegt. Schutzassistenten mit, wie zum Zeitpunkt der Versetzung festgelegt.
Versetzte Schutzassistenten behalten die sich so ergebenden restlichen Versetzte Schutzassistenten behalten die sich so ergebenden restlichen
Urlaubstage, die nach der Versetzung gemäß Artikel VIII.X.1 RSPol Urlaubstage, die nach der Versetzung gemäß Artikel VIII.X.1 RSPol
jährlich an dem Datum ergänzt werden, an dem sie vorher bei der jährlich an dem Datum ergänzt werden, an dem sie vorher bei der
Staatssicherheit den Dienst angetreten haben. Staatssicherheit den Dienst angetreten haben.
Für die Anwendung von Artikel VIII.X.1 Absatz 1 zweiter Satz RSPol Für die Anwendung von Artikel VIII.X.1 Absatz 1 zweiter Satz RSPol
gelten versetzte Schutzassistenten als Personalmitglieder, die seit gelten versetzte Schutzassistenten als Personalmitglieder, die seit
mindestens sechsunddreißig Monaten im Dienst sind. mindestens sechsunddreißig Monaten im Dienst sind.
Art. 6 - Versetzte Schutzassistenten kommen in den Genuss der in Art. 6 - Versetzte Schutzassistenten kommen in den Genuss der in
Artikel X.I.1 RSPol erwähnten kostenlosen Gesundheitspflege. Artikel X.I.1 RSPol erwähnten kostenlosen Gesundheitspflege.
Art. 7 - Für die Anwendung von Artikel XI.III.28 RSPol und der darin Art. 7 - Für die Anwendung von Artikel XI.III.28 RSPol und der darin
erwähnten Anwesenheitsdauer im Rahmen der Zulage "Region erwähnten Anwesenheitsdauer im Rahmen der Zulage "Region
Brüssel-Hauptstadt" wird das allgemeine Dienstalter berücksichtigt, Brüssel-Hauptstadt" wird das allgemeine Dienstalter berücksichtigt,
das die versetzten Schutzassistenten bei der Staatssicherheit erworben das die versetzten Schutzassistenten bei der Staatssicherheit erworben
haben. haben.
Art. 8 - Der Generalkommissar stellt versetzten Schutzassistenten eine Art. 8 - Der Generalkommissar stellt versetzten Schutzassistenten eine
Legitimationskarte aus, die ihre Eigenschaft als Schutzassistent der Legitimationskarte aus, die ihre Eigenschaft als Schutzassistent der
Polizei nachweist. Polizei nachweist.
Die Legitimationskarte der versetzten Schutzassistenten wird gemäß den Die Legitimationskarte der versetzten Schutzassistenten wird gemäß den
vom Minister des Innern bestimmten Modalitäten festgelegt. vom Minister des Innern bestimmten Modalitäten festgelegt.
KAPITEL III - Übergangsbestimmungen in Bezug auf die statutarischen KAPITEL III - Übergangsbestimmungen in Bezug auf die statutarischen
Vorteile Vorteile
Abschnitt 1 - Berufliche Unvereinbarkeiten Abschnitt 1 - Berufliche Unvereinbarkeiten
Art. 9 - Versetzte Schutzassistenten dürfen einen zusätzlichen Beruf Art. 9 - Versetzte Schutzassistenten dürfen einen zusätzlichen Beruf
oder eine zusätzliche Tätigkeit, für die sie bei der Staatssicherheit oder eine zusätzliche Tätigkeit, für die sie bei der Staatssicherheit
die Erlaubnis erhalten haben, weiterhin ausüben, sofern die Ausübung die Erlaubnis erhalten haben, weiterhin ausüben, sofern die Ausübung
dieses zusätzlichen Berufs beziehungsweise dieser zusätzlichen dieses zusätzlichen Berufs beziehungsweise dieser zusätzlichen
Tätigkeit nicht die Erfüllung ihrer Amtspflichten oder die Würde ihres Tätigkeit nicht die Erfüllung ihrer Amtspflichten oder die Würde ihres
Amtes beeinträchtigt. Amtes beeinträchtigt.
Die Staatssicherheit übermittelt der föderalen Polizei bei der Die Staatssicherheit übermittelt der föderalen Polizei bei der
Versetzung die betreffenden Erlaubnisscheine. Sie werden in die Versetzung die betreffenden Erlaubnisscheine. Sie werden in die
Personalakte des Betreffenden aufgenommen. Personalakte des Betreffenden aufgenommen.
Abschnitt 2 - Ernennung in den Dienstgrad eines Inspektors bei der Abschnitt 2 - Ernennung in den Dienstgrad eines Inspektors bei der
Staatssicherheit Staatssicherheit
Art. 10 - Versetzte Schutzassistenten können, wenn sie ein kumuliertes Art. 10 - Versetzte Schutzassistenten können, wenn sie ein kumuliertes
allgemeines Dienstalter von mindestens vier Jahren bei der allgemeines Dienstalter von mindestens vier Jahren bei der
Staatssicherheit und, ab der Versetzung, bei den Polizeidiensten Staatssicherheit und, ab der Versetzung, bei den Polizeidiensten
erworben haben, an den Anwerbungsprüfungen im Wettbewerbsverfahren für erworben haben, an den Anwerbungsprüfungen im Wettbewerbsverfahren für
Inspektoren der Staatssicherheit teilnehmen, mit Befreiung von der Inspektoren der Staatssicherheit teilnehmen, mit Befreiung von der
Diplomanforderung. Diplomanforderung.
Bedienstete der Staatssicherheit mit dem Dienstgrad eines Bedienstete der Staatssicherheit mit dem Dienstgrad eines
Schutzassistenten, die ein Dienstgradalter von mindestens vier Jahren Schutzassistenten, die ein Dienstgradalter von mindestens vier Jahren
haben, können an den Anwerbungsprüfungen im Wettbewerbsverfahren für haben, können an den Anwerbungsprüfungen im Wettbewerbsverfahren für
Inspektoren der Staatssicherheit teilnehmen, mit Befreiung von der Inspektoren der Staatssicherheit teilnehmen, mit Befreiung von der
Diplomanforderung. Diplomanforderung.
KAPITEL IV - Ernennung in den Dienstgrad eines Polizeiinspektors KAPITEL IV - Ernennung in den Dienstgrad eines Polizeiinspektors
Art. 11 - Binnen sechs Monaten nach der Versetzung in die besondere Art. 11 - Binnen sechs Monaten nach der Versetzung in die besondere
Personalkategorie innerhalb der föderalen Polizei teilen versetzte Personalkategorie innerhalb der föderalen Polizei teilen versetzte
Schutzassistenten dem Direktor der Direktion Schutz mit, ob sie sich Schutzassistenten dem Direktor der Direktion Schutz mit, ob sie sich
bewerben oder nicht, um entweder an der Grundausbildung des Personals bewerben oder nicht, um entweder an der Grundausbildung des Personals
im einfachen Dienst oder an der in den Artikeln 21 und 22 des im einfachen Dienst oder an der in den Artikeln 21 und 22 des
Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen
der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur
Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen erwähnten Ausbildung, Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen erwähnten Ausbildung,
nachstehend "kurze Grundausbildung" genannt, teilzunehmen. nachstehend "kurze Grundausbildung" genannt, teilzunehmen.
Der Direktor der Direktion Schutz verteilt die Bewerber pro Der Direktor der Direktion Schutz verteilt die Bewerber pro
Ausbildung, pro Sprachrolle und in der Reihenfolge des bei der Ausbildung, pro Sprachrolle und in der Reihenfolge des bei der
Staatssicherheit und bei den Polizeidiensten kumulierten allgemeinen Staatssicherheit und bei den Polizeidiensten kumulierten allgemeinen
Dienstalters. Bei gleichem Dienstalter wird dem ältesten Bewerber der Dienstalters. Bei gleichem Dienstalter wird dem ältesten Bewerber der
Vorrang gegeben. Vorrang gegeben.
Diese Einstufung bestimmt die Reihenfolge für die Zulassung zur Diese Einstufung bestimmt die Reihenfolge für die Zulassung zur
Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst beziehungsweise zur Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst beziehungsweise zur
kurzen Grundausbildung während der ersten fünf Jahre nach der kurzen Grundausbildung während der ersten fünf Jahre nach der
Versetzung in die besondere Personalkategorie innerhalb der föderalen Versetzung in die besondere Personalkategorie innerhalb der föderalen
Polizei. Polizei.
Versetzte Schutzassistenten, die sich nicht binnen sechs Monaten nach Versetzte Schutzassistenten, die sich nicht binnen sechs Monaten nach
der Versetzung bewerben, es aber später tun, werden nach den in Absatz der Versetzung bewerben, es aber später tun, werden nach den in Absatz
2 erwähnten Bewerbern zur Grundausbildung des Personals im einfachen 2 erwähnten Bewerbern zur Grundausbildung des Personals im einfachen
Dienst beziehungsweise zur kurzen Grundausbildung zugelassen. Dienst beziehungsweise zur kurzen Grundausbildung zugelassen.
Art. 12 - Während der Grundausbildung des Personals im einfachen Art. 12 - Während der Grundausbildung des Personals im einfachen
Dienst beziehungsweise der kurzen Grundausbildung kommen versetzte Dienst beziehungsweise der kurzen Grundausbildung kommen versetzte
Schutzassistenten weiterhin in den Genuss ihres Gehalts sowie der Schutzassistenten weiterhin in den Genuss ihres Gehalts sowie der
festen Zulagen, die Polizeiinspektor-Anwärtern gewährt werden. festen Zulagen, die Polizeiinspektor-Anwärtern gewährt werden.
Jeden Monat, in dem die Summe dieser Besoldungselemente unter der in Jeden Monat, in dem die Summe dieser Besoldungselemente unter der in
Absatz 3 erwähnten gesicherten Besoldung liegt, erhalten versetzte Absatz 3 erwähnten gesicherten Besoldung liegt, erhalten versetzte
Schutzassistenten diese gesicherte Besoldung. Schutzassistenten diese gesicherte Besoldung.
Diese gesicherte Besoldung entspricht dem Monatsgehalt eines Diese gesicherte Besoldung entspricht dem Monatsgehalt eines
versetzten Schutzassistenten, gegebenenfalls zuzüglich der Haushalts- versetzten Schutzassistenten, gegebenenfalls zuzüglich der Haushalts-
oder Ortszulage, und einer monatlichen Zulage in Höhe von 375,00 EUR, oder Ortszulage, und einer monatlichen Zulage in Höhe von 375,00 EUR,
die an den Schwellenindex 138,01 gebunden ist. die an den Schwellenindex 138,01 gebunden ist.
Art. 13 - Zum Kader des Personals im einfachen Dienst des Art. 13 - Zum Kader des Personals im einfachen Dienst des
Einsatzkaders der föderalen Polizei werden die versetzten Einsatzkaders der föderalen Polizei werden die versetzten
Schutzassistenten zugelassen, die folgende kumulative Bedingungen Schutzassistenten zugelassen, die folgende kumulative Bedingungen
erfüllen: erfüllen:
1. vor Beginn der in Nr. 2 erwähnten Ausbildung vom 1. vor Beginn der in Nr. 2 erwähnten Ausbildung vom
arbeitsmedizinischen Dienst der föderalen Polizei für die Zulassung arbeitsmedizinischen Dienst der föderalen Polizei für die Zulassung
zum Einsatzkader der föderalen Polizei für medizinisch tauglich zum Einsatzkader der föderalen Polizei für medizinisch tauglich
befunden worden sein, befunden worden sein,
2. folgende Ausbildung bestanden haben: 2. folgende Ausbildung bestanden haben:
- entweder die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst, mit - entweder die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst, mit
Ausnahme der für die Cluster Sport und Gewaltbewältigung organisierten Ausnahme der für die Cluster Sport und Gewaltbewältigung organisierten
Tests, von denen die versetzten Schutzassistenten befreit sind, Tests, von denen die versetzten Schutzassistenten befreit sind,
- oder die kurze Grundausbildung, mit Ausnahme der für die Cluster - oder die kurze Grundausbildung, mit Ausnahme der für die Cluster
Sport und Gewaltbewältigung organisierten Tests, von denen die Sport und Gewaltbewältigung organisierten Tests, von denen die
versetzten Schutzassistenten befreit sind, versetzten Schutzassistenten befreit sind,
3. mit keiner nicht gelöschten schweren Disziplinarstrafe belegt 3. mit keiner nicht gelöschten schweren Disziplinarstrafe belegt
worden sein, worden sein,
4. weder einem gesetzlichen Verbot zum Mitführen von Waffen 4. weder einem gesetzlichen Verbot zum Mitführen von Waffen
unterliegen noch jeglichen Gebrauch von Waffen oder anderen aufgrund unterliegen noch jeglichen Gebrauch von Waffen oder anderen aufgrund
der diesbezüglich durch Gesetze, Erlasse oder Richtlinien festgelegten der diesbezüglich durch Gesetze, Erlasse oder Richtlinien festgelegten
Bedingungen zur Verfügung gestellten Verteidigungsmitteln ablehnen Bedingungen zur Verfügung gestellten Verteidigungsmitteln ablehnen
beziehungsweise sich des Gebrauchs derselben enthalten oder erklären, beziehungsweise sich des Gebrauchs derselben enthalten oder erklären,
dies abzulehnen oder sich dessen zu enthalten, dies abzulehnen oder sich dessen zu enthalten,
5. sich verpflichten, die ordnungsgemäße Dienstuniform zu tragen. 5. sich verpflichten, die ordnungsgemäße Dienstuniform zu tragen.
Art. 14 - Versetzte Schutzassistenten werden am ersten Tag des Monats Art. 14 - Versetzte Schutzassistenten werden am ersten Tag des Monats
nach dem Monat des Bestehens der in Artikel 13 Nr. 2 erwähnten nach dem Monat des Bestehens der in Artikel 13 Nr. 2 erwähnten
Ausbildung bei der Direktion Schutz der föderalen Polizei in den Ausbildung bei der Direktion Schutz der föderalen Polizei in den
Dienstgrad eines Polizeiinspektors ernannt. Dienstgrad eines Polizeiinspektors ernannt.
Sie werden in die mit dem Dienstgrad eines Polizeiinspektors Sie werden in die mit dem Dienstgrad eines Polizeiinspektors
verbundene Gehaltstabellengruppe gemäß dem bei der Staatssicherheit verbundene Gehaltstabellengruppe gemäß dem bei der Staatssicherheit
und bei den Polizeidiensten kumulierten allgemeinen Dienstalter unter und bei den Polizeidiensten kumulierten allgemeinen Dienstalter unter
Beibehaltung des finanziellen Dienstalters eingestuft. Sie erhalten Beibehaltung des finanziellen Dienstalters eingestuft. Sie erhalten
folgende Gehaltstabelle: folgende Gehaltstabelle:
a) B1, wenn dieses Dienstalter weniger als sechs Jahre beträgt, a) B1, wenn dieses Dienstalter weniger als sechs Jahre beträgt,
b) B2, wenn dieses Dienstalter mindestens sechs Jahre, aber weniger b) B2, wenn dieses Dienstalter mindestens sechs Jahre, aber weniger
als zwölf Jahre beträgt, als zwölf Jahre beträgt,
c) B3, wenn dieses Dienstalter mindestens zwölf Jahre, aber weniger c) B3, wenn dieses Dienstalter mindestens zwölf Jahre, aber weniger
als achtzehn Jahre beträgt, als achtzehn Jahre beträgt,
d) B4, wenn dieses Dienstalter mindestens achtzehn Jahre, aber weniger d) B4, wenn dieses Dienstalter mindestens achtzehn Jahre, aber weniger
als vierundzwanzig Jahre beträgt, als vierundzwanzig Jahre beträgt,
e) B5, wenn dieses Dienstalter mindestens vierundzwanzig Jahre e) B5, wenn dieses Dienstalter mindestens vierundzwanzig Jahre
beträgt. beträgt.
Ihr Dienstalter in der Gehaltstabelle wird dann auf der Grundlage des Ihr Dienstalter in der Gehaltstabelle wird dann auf der Grundlage des
in Absatz 2 erwähnten Dienstalters festgelegt, verringert um sechs, in Absatz 2 erwähnten Dienstalters festgelegt, verringert um sechs,
zwölf, achtzehn oder vierundzwanzig Jahre, je nachdem, ob sie die zwölf, achtzehn oder vierundzwanzig Jahre, je nachdem, ob sie die
Gehaltstabelle B2, B3, B4 beziehungsweise B5 erhalten haben. Gehaltstabelle B2, B3, B4 beziehungsweise B5 erhalten haben.
Die Gehaltstabelle, die sie als versetzte Schutzassistenten vor der Die Gehaltstabelle, die sie als versetzte Schutzassistenten vor der
Ernennung in den Dienstgrad eines Polizeiinspektors erhielten, wird Ernennung in den Dienstgrad eines Polizeiinspektors erhielten, wird
beibehalten. beibehalten.
Bei der Ernennung in den Dienstgrad eines Polizeiinspektors ist das Bei der Ernennung in den Dienstgrad eines Polizeiinspektors ist das
Kaderalter der versetzten Schutzassistenten im Kader des Personals im Kaderalter der versetzten Schutzassistenten im Kader des Personals im
einfachen Dienst gleich null. einfachen Dienst gleich null.
In Abweichung von Absatz 5 wird versetzten Schutzassistenten, die sich In Abweichung von Absatz 5 wird versetzten Schutzassistenten, die sich
binnen sechs Monaten nach der Versetzung dazu entschieden haben, an binnen sechs Monaten nach der Versetzung dazu entschieden haben, an
der Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst beziehungsweise der Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst beziehungsweise
an der kurzen Grundausbildung teilzunehmen, aber wegen der in Artikel an der kurzen Grundausbildung teilzunehmen, aber wegen der in Artikel
11 Absatz 3 erwähnten Einstufung nicht als Erste an dieser Ausbildung 11 Absatz 3 erwähnten Einstufung nicht als Erste an dieser Ausbildung
teilnehmen konnten, eine Verbesserung des Kaderalters gewährt. Diese teilnehmen konnten, eine Verbesserung des Kaderalters gewährt. Diese
Verbesserung des Kaderalters entspricht der Zeit, die vergangen ist, Verbesserung des Kaderalters entspricht der Zeit, die vergangen ist,
seitdem die versetzten Schutzassistenten, die als Erste an der seitdem die versetzten Schutzassistenten, die als Erste an der
Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst beziehungsweise an Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst beziehungsweise an
der kurzen Grundausbildung teilgenommen haben, im Dienstgrad eines der kurzen Grundausbildung teilgenommen haben, im Dienstgrad eines
Polizeiinspektors ernannt sind. Polizeiinspektors ernannt sind.
TITEL II - Abänderungsbestimmungen TITEL II - Abänderungsbestimmungen
Art. 15 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über Art. 15 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über
den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der
öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht wird wie folgt öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) Nummer 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: a) Nummer 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"sowie auf die Schutzassistenten der Staatssicherheit, die in die "sowie auf die Schutzassistenten der Staatssicherheit, die in die
föderale Polizei versetzt worden sind,", föderale Polizei versetzt worden sind,",
b) Nummer 8 wird aufgehoben. b) Nummer 8 wird aufgehoben.
Art. 16 - In Artikel 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Juni Art. 16 - In Artikel 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Juni
2007 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten 2007 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der Mitglieder des integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der Mitglieder des
Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes
des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion
der föderalen Polizei und der lokalen Polizei werden zwischen den der föderalen Polizei und der lokalen Polizei werden zwischen den
Wörtern "Die Bewaffnung der Polizeibeamten" und dem Wort "umfasst" die Wörtern "Die Bewaffnung der Polizeibeamten" und dem Wort "umfasst" die
Wörter "und der ehemaligen Schutzassistenten der Staatssicherheit, die Wörter "und der ehemaligen Schutzassistenten der Staatssicherheit, die
in die föderale Polizei versetzt worden sind," eingefügt. in die föderale Polizei versetzt worden sind," eingefügt.
TITEL III - Schlussbestimmungen TITEL III - Schlussbestimmungen
Art. 17 - Folgende Bestimmungen treten am 1. Juni 2016 in Kraft: Art. 17 - Folgende Bestimmungen treten am 1. Juni 2016 in Kraft:
1. die Artikel 92 und 93 des Gesetzes vom 21. April 2016 zur 1. die Artikel 92 und 93 des Gesetzes vom 21. April 2016 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres, Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres,
2. vorliegender Erlass, mit Ausnahme des Artikels 10 Absatz 2, der mit 2. vorliegender Erlass, mit Ausnahme des Artikels 10 Absatz 2, der mit
1. Januar 2016 wirksam wird. 1. Januar 2016 wirksam wird.
Art. 18 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz Art. 18 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 2016 Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister Der Vizepremierminister
und Minister der Sicherheit und des Innern und Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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