publié le 27 octobre 1999
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 août 1997 relatif à la fabrication et au commerce de denrées alimentaires composées ou contenant des plantes ou préparations de plantes
23 JUIN 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 août 1997 relatif à la fabrication et au commerce de denrées alimentaires composées ou contenant des plantes ou préparations de plantes
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 août 1997 relatif à la fabrication et au commerce de denrées alimentaires composées ou contenant des plantes ou préparations de plantes, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 août 1997 relatif à la fabrication et au commerce de denrées alimentaires composées ou contenant des plantes ou préparations de plantes.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 23 juin 1999.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe - Bijlage MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 29. AUGUST 1997{edd}.- Königlicher Erlass über die Herstellung von und den Handel mit Lebensmitteln, die Pflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten oder daraus bestehen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, insbesondere des Artikels 2, des Artikels 10 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1994, und des Artikels 11 § 1 Absatz 1;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rats für Hygiene vom 16. November 1993;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Lebensmittel vom 21. Januar 1996;
In der Erwägung, dass die durch die Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften vorgeschriebenen Formalitäten eingehalten worden sind;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers der Wirtschaft und des Fernmeldewesens vom 29. Juli 1997;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 11.
Juli 1997;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe vom 6. August 1997;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass sich bei einer (im Anschluss an eine Klage des Ständigen Sekretariats für Vorbeugungspolitik durchgeführten) Kontrollaktion der Lebensmittelinspektion herausgestellt hat, dass in bestimmten Verkaufsstellen, den sogenannten « Smartshops », unter der Bezeichnung « Ökodrogen », « Smartpills », « Energydrinks », « Aufputschgetränke » usw. Erzeugnisse angeboten werden, wovon manche aus potentiell toxischen Pflanzen zubereitet werden. Solche Erzeugnisse können die Gesundheit der Verbraucher ernsthaft gefährden. Damit auf einer gesetzlichen Grundlage schnell eingegriffen werden kann und die betreffenden gefährlichen Erzeugnisse verboten, beschlagnahmt und vernichtet werden können, ist vorliegender Erlass notwendig;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 24. Juni 1997, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Pflanzen: lebende Organismen, die in der Lage sind, durch Photosynthese organische Stoffe aus anorganischen Grundstoffen aufzubauen, und Pilze, 2.gefährlichen Pflanzen: Pflanzen, die sich nicht für den menschlichen Verzehr eignen, 3. Pflanzenpräparat: das Ergebnis jeglicher Behandlung, durch die die Pflanze oder ein Teil davon zu Zwecken des Verzehrs verändert wird, ausgenommen Zusatzstoffe, 4.vordosierter Form: unter anderem folgende Formen: Kapseln, Tabletten, Dragees, Gelatinekapseln, Granula, Oblaten, Pillen, Pastillen und andere ähnliche Formen, Pulverbeutel, trinkbare Ampullen und Fläschchen mit Tropfenzähler, 5. Aromastoffen: die in Artikel 1 § 1 Nr.1 des Königlichen Erlasses vom 24. Januar 1990 über Aromastoffe für Lebensmittel definierten Stoffe, 6. Minister: den Föderalminister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, 7.Dienst: die Generalinspektion der Lebensmittel des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt.
Art. 2 - § 1 - Es ist verboten, Pflanzen, die in Liste 1 der gefährlichen Pflanzen in Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen sind, als Lebensmittel oder als Bestandteile von Lebensmitteln in den Handel zu bringen. § 2 - Es ist verboten, Pflanzenpräparate, die aus Pflanzen gewonnen werden, die in Liste 1 in Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen sind, als Lebensmittel oder Bestandteile von Lebensmitteln herzustellen und als solche in den Handel zu bringen.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die Herstellung von Aromastoffen.
Der Minister kann: 1. eine Liste der Pflanzen festlegen, die für die Herstellung von Aromastoffen verwendet werden dürfen oder nicht, 2.Abweichungen von der in Absatz 1 erwähnten Verbotsbestimmung gewähren, wenn anhand einer toxikologischen und analytischen Akte nachgewiesen werden kann, dass die Pflanzenpräparate die toxischen Eigenschaften oder Substanzen der Pflanzen, aus denen sie gewonnen worden sind, nicht mehr aufweisen.
Art. 3 - § 1 - Es ist verboten, folgendes als Lebensmittel oder Bestandteile von Lebensmitteln herzustellen und als solche in den Handel zu bringen: a) Pilze, die nicht in Liste 2 der Speisepilze in Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen sind, b) Lebensmittel, die Pilze enthalten, die nicht in Liste 2 der Speisepilze in Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen sind, c) getrocknete Pilze: - andere Pilze als diejenigen, die in Liste 2 Teil 1 und 2 in Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen sind, sofern es sich um ganze Pilze handelt, - andere Pilze als diejenigen, die in Liste 2 Teil 1 in Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen sind, sofern es sich um in Stücke geschnittene Pilze handelt, d) verschiedene Arten von in Liste 2 Teil 2 in Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten Pilzen, die untereinander oder mit Pilzen gemischt sind, die in Liste 2 Teil 1 in Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnt sind, e) andere als frische Pilze, die soweit in Stücke geschnitten sind, dass ihre Art nicht mehr erkennbar ist, f) in Liste 2 Teil 2 in Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnte Pilze, die soweit in Stücke geschnitten sind, dass ihre Art nicht mehr erkennbar ist, ausgenommen Trüffeln und Morcheln, g) Pilze, die Insekten, Teile von Insekten oder Überreste von Insekten enthalten, h) Pilze, die nicht frisch sind und daher eine Gefahr für die Gesundheit darstellen können. § 2 - Der Minister kann eine Liste der Pilze festlegen, die für die Herstellung von Aromastoffen oder Zusatzstoffen verwendet werden dürfen oder nicht.
Art. 4 - § 1 - Es ist verboten, Lebensmittel in vordosierter Form herzustellen und in den Handel zu bringen, die eine oder mehrere Pflanzen, die in Liste 2 und in Liste 3 in Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnt sind, enthalten oder daraus bestehen, sofern keine vorherige Notifizierung beim Dienst gemäss den folgenden Bestimmungen vorgenommen worden ist.
Es muss eine Notifizierungsakte in doppelter Ausfertigung eingereicht werden, die mindestens folgende Angaben enthält: 1. die Art des Erzeugnisses, 2.die Liste der Zutaten des Erzeugnisses (qualitativ und quantitativ), 3. die Nährstoffanalyse des Erzeugnisses sowie qualitative und quantitative Angaben zu den bekannten bedeutenden Wirkstoffen und den Indikatoren, pro Dosierungseinheit und pro Tagesdosis, zur Toxizität und zur Stabilität, 4.die Etikettierung des Erzeugnisses, 5. die Verpflichtung, regelmässig und zu wechselnden Zeitpunkten Analysen an dem Erzeugnis durchzuführen und dem Dienst die Ergebnisse zur Verfügung zu halten, 6.den Beleg für die Einzahlung einer Gebühr von 5 000 F pro notifiziertes Erzeugnis auf das Konto des Dienstes. Diese Gebühr ist nicht rückforderbar. § 2 - Es ist verboten, Lebensmittel in vordosierter Form herzustellen und in den Handel zu bringen, die eine oder mehrere Pflanzen, die nicht in Liste 3 in Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnt sind, enthalten oder daraus bestehen, sofern keine vorherige Notifizierung beim Dienst gemäss § 1 des vorliegenden Artikels vorgenommen worden ist.
Die Notifizierungsakte muss alle Angaben von § 1 Absatz 2 sowie alle notwendigen Angaben über Art, Toxizität und Quantität der wichtigsten Wirkstoffe enthalten, sofern diese bekannt und nachweisbar sind. § 3 - Binnen einem Monat ab Empfang der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Notifizierungsakte schickt der Dienst dem Absender der Akte eine Empfangsbescheinigung. Die Empfangsbescheinigung enthält eine Notifizierungsnummer. Diese Notifizierungsnummer muss in allen Handelsunterlagen angegeben werden.
Der Dienst kann in der Empfangsbescheinigung Bemerkungen und Empfehlungen, unter anderem im Hinblick auf die Anpassung der Etikettierung, formulieren, insbesondere kann er die Anbringung von Warnhinweisen auferlegen. § 4 - Unbeschadet der Rechtsvorschriften über Arzneimittel kann der Minister für Pflanzen, die in Liste 3 der Anlage mit (*) gekennzeichnet sind, den Höchstgehalt an Wirkstoffen und Indikatoren für die Herstellung von und den Handel mit diesen Pflanzen festlegen.
Die diesbezüglichen Erlasse ergehen nach Stellungnahme der Begutachtungskommission für Pflanzenpräparate. Der Minister legt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieser Kommission fest und bestimmt ihre Mitglieder. Die Kommission setzt sich aus Vertretern der Personen und Einrichtungen zusammen, die von der Forschung über, der Herstellung von, dem Handel mit und der Kontrolle von Pflanzen betroffen sind. § 5 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 3 finden keine Anwendung auf: 1. die im Königlichen Erlass vom 17.September 1968 über Gewürze und Gewürzwaren erwähnten Gewürze, 2. andere Küchenkräuter, die eindeutig dazu bestimmt sind, Lebensmitteln beigegeben zu werden, 3.Pflanzenpräparate in konzentrierter oder dehydratisierter Form, die zur Zubereitung von Limonaden, Fruchtsäften und Gemüsesäften dienen und deren Arten in Anlage III zum Königlichen Erlass vom 19. August 1976 über Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte und bestimmte ähnliche Waren aufgenommen sind, 4. Tee (Camellia sinensis), Kaffee (Coffea-Arten) und Aufgüsse in Beuteln, § 6 - Der Minister kann nach Stellungnahme der in § 4 Absatz 2 erwähnten Kommission: 1.verbieten, dass bestimmte Pflanzen oder Pflanzenpräparate miteinander gemischt werden, 2. den Handel mit bestimmten Pflanzen und Pflanzenpräparaten, in vordosierter oder nichtvordosierter Form, an Bedingungen in bezug auf den Besitz bestimmter Diplome oder Bescheinigungen knüpfen, 3.die Listen in Anlage zu vorliegendem Erlass abändern.
Art. 5 - § 1 - Auf der Etikettierung von Pflanzen und Pflanzenpräparaten in vordosierter Form muss neben der Bezeichnung der Pflanze(n) in der Sprache der Gegend, sofern diese Bezeichnung besteht, auch der wissenschaftliche Name vermerkt werden. Diese Bestimmung findet unbeschadet der Anwendung anderer Verordnungsbestimmungen über die Etikettierung von Lebensmitteln Anwendung. § 2 - Es ist verboten, Pflanzen oder Pflanzenpräparate in vordosierter Form in den Handel zu bringen, wenn diese nicht vorverpackt sind.
Art. 6 - Lebensmittel, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses oder den vom Minister in Anwendung des vorliegenden Erlasses festgelegten Bestimmungen nicht entsprechen, gelten als schädlich im Sinne von Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren.
Art. 7 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden unbeschadet der Anwendung anderer Verordnungsbestimmungen über das Vorhandensein bestimmter Pflanzen in Lebensmitteln Anwendung.
Pflanzen, ob sie in Liste 3 der Anlage erwähnt sind oder nicht, die bis zum 15. Mai 1997 in der Europäischen Union nur in geringfügigem Masse der menschlichen Ernährung dienten, fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten.
Art. 8 - § 1 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss dem vorerwähnten Gesetz vom 24. Januar 1977 ermittelt, verfolgt und geahndet. § 2 - Die Beamten der Generalinspektion der Pharmazie sind ebenfalls beauftragt, die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu überwachen.
Art. 9 - Der Erlass des Regenten vom 15. Januar 1946 über den Handel mit Pilzen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1980, wird aufgehoben.
Art. 10 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 29. August 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA
Anlage Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. August 1997 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheid und der Pensionen, M. COLLA Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 juin 1999.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE