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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 août 1997 relatif à la fabrication et au commerce de denrées alimentaires composées ou contenant des plantes ou préparations de plantes | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 augustus 1997 betreffende de fabricage van en de handel in voedingsmiddelen die uit planten of uit plantenbereidingen samengesteld zijn of deze bevatten |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
23 JUIN 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 23 JUNI 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 29 août 1997 relatif à la | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 augustus 1997 |
fabrication et au commerce de denrées alimentaires composées ou | betreffende de fabricage van en de handel in voedingsmiddelen die uit |
contenant des plantes ou préparations de plantes | planten of uit plantenbereidingen samengesteld zijn of deze bevatten |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling het koninklijk |
royal du 29 août 1997 relatif à la fabrication et au commerce de | besluit van 29 augustus 1997 betreffende de fabricage van en de handel |
denrées alimentaires composées ou contenant des plantes ou | in voedingsmiddelen die uit planten of uit plantenbereidingen |
préparations de plantes, établi par le Service central de traduction | samengesteld zijn of deze bevatten, opgemaakt door de Centrale dienst |
allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 août 1997 | vertaling van het koninklijk besluit van 29 augustus 1997 betreffende |
relatif à la fabrication et au commerce de denrées alimentaires | de fabricage van en de handel in voedingsmiddelen die uit planten of |
composées ou contenant des plantes ou préparations de plantes. | uit plantenbereidingen samengesteld zijn of deze bevatten. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 23 juin 1999. | Gegeven te Brussel, 23 juni 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
29. AUGUST 1997{edd}. - Königlicher Erlass über die Herstellung von | 29. AUGUST 1997{edd}. - Königlicher Erlass über die Herstellung von |
und den Handel mit Lebensmitteln, die Pflanzen oder Pflanzenpräparate | und den Handel mit Lebensmitteln, die Pflanzen oder Pflanzenpräparate |
enthalten oder daraus bestehen | enthalten oder daraus bestehen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der |
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
Waren, insbesondere des Artikels 2, des Artikels 10 Absatz 1, | Waren, insbesondere des Artikels 2, des Artikels 10 Absatz 1, |
abgeändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1994, und des Artikels 11 § | abgeändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1994, und des Artikels 11 § |
1 Absatz 1; | 1 Absatz 1; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rats für Hygiene vom 16. November | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rats für Hygiene vom 16. November |
1993; | 1993; |
Aufgrund der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Lebensmittel | Aufgrund der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Lebensmittel |
vom 21. Januar 1996; | vom 21. Januar 1996; |
In der Erwägung, dass die durch die Richtlinie 83/189/EWG des Rates | In der Erwägung, dass die durch die Richtlinie 83/189/EWG des Rates |
vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der | vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der |
Normen und technischen Vorschriften vorgeschriebenen Formalitäten | Normen und technischen Vorschriften vorgeschriebenen Formalitäten |
eingehalten worden sind; | eingehalten worden sind; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers der Wirtschaft und | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers der Wirtschaft und |
des Fernmeldewesens vom 29. Juli 1997; | des Fernmeldewesens vom 29. Juli 1997; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 11. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 11. |
Juli 1997; | Juli 1997; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers der Landwirtschaft | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers der Landwirtschaft |
und der Kleinen und Mittleren Betriebe vom 6. August 1997; | und der Kleinen und Mittleren Betriebe vom 6. August 1997; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass sich bei | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass sich bei |
einer (im Anschluss an eine Klage des Ständigen Sekretariats für | einer (im Anschluss an eine Klage des Ständigen Sekretariats für |
Vorbeugungspolitik durchgeführten) Kontrollaktion der | Vorbeugungspolitik durchgeführten) Kontrollaktion der |
Lebensmittelinspektion herausgestellt hat, dass in bestimmten | Lebensmittelinspektion herausgestellt hat, dass in bestimmten |
Verkaufsstellen, den sogenannten « Smartshops », unter der Bezeichnung | Verkaufsstellen, den sogenannten « Smartshops », unter der Bezeichnung |
« Ökodrogen », « Smartpills », « Energydrinks », « Aufputschgetränke » | « Ökodrogen », « Smartpills », « Energydrinks », « Aufputschgetränke » |
usw. Erzeugnisse angeboten werden, wovon manche aus potentiell | usw. Erzeugnisse angeboten werden, wovon manche aus potentiell |
toxischen Pflanzen zubereitet werden. Solche Erzeugnisse können die | toxischen Pflanzen zubereitet werden. Solche Erzeugnisse können die |
Gesundheit der Verbraucher ernsthaft gefährden. Damit auf einer | Gesundheit der Verbraucher ernsthaft gefährden. Damit auf einer |
gesetzlichen Grundlage schnell eingegriffen werden kann und die | gesetzlichen Grundlage schnell eingegriffen werden kann und die |
betreffenden gefährlichen Erzeugnisse verboten, beschlagnahmt und | betreffenden gefährlichen Erzeugnisse verboten, beschlagnahmt und |
vernichtet werden können, ist vorliegender Erlass notwendig; | vernichtet werden können, ist vorliegender Erlass notwendig; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 24. Juni 1997, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 24. Juni 1997, abgegeben |
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze | in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze |
über den Staatsrat; | über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Pflanzen: lebende Organismen, die in der Lage sind, durch | 1. Pflanzen: lebende Organismen, die in der Lage sind, durch |
Photosynthese organische Stoffe aus anorganischen Grundstoffen | Photosynthese organische Stoffe aus anorganischen Grundstoffen |
aufzubauen, und Pilze, | aufzubauen, und Pilze, |
2. gefährlichen Pflanzen: Pflanzen, die sich nicht für den | 2. gefährlichen Pflanzen: Pflanzen, die sich nicht für den |
menschlichen Verzehr eignen, | menschlichen Verzehr eignen, |
3. Pflanzenpräparat: das Ergebnis jeglicher Behandlung, durch die die | 3. Pflanzenpräparat: das Ergebnis jeglicher Behandlung, durch die die |
Pflanze oder ein Teil davon zu Zwecken des Verzehrs verändert wird, | Pflanze oder ein Teil davon zu Zwecken des Verzehrs verändert wird, |
ausgenommen Zusatzstoffe, | ausgenommen Zusatzstoffe, |
4. vordosierter Form: unter anderem folgende Formen: Kapseln, | 4. vordosierter Form: unter anderem folgende Formen: Kapseln, |
Tabletten, Dragees, Gelatinekapseln, Granula, Oblaten, Pillen, | Tabletten, Dragees, Gelatinekapseln, Granula, Oblaten, Pillen, |
Pastillen und andere ähnliche Formen, Pulverbeutel, trinkbare Ampullen | Pastillen und andere ähnliche Formen, Pulverbeutel, trinkbare Ampullen |
und Fläschchen mit Tropfenzähler, | und Fläschchen mit Tropfenzähler, |
5. Aromastoffen: die in Artikel 1 § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses | 5. Aromastoffen: die in Artikel 1 § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses |
vom 24. Januar 1990 über Aromastoffe für Lebensmittel definierten | vom 24. Januar 1990 über Aromastoffe für Lebensmittel definierten |
Stoffe, | Stoffe, |
6. Minister: den Föderalminister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 6. Minister: den Föderalminister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Volksgesundheit gehört, | Volksgesundheit gehört, |
7. Dienst: die Generalinspektion der Lebensmittel des Ministeriums der | 7. Dienst: die Generalinspektion der Lebensmittel des Ministeriums der |
Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt. | Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt. |
Art. 2 - § 1 - Es ist verboten, Pflanzen, die in Liste 1 der | Art. 2 - § 1 - Es ist verboten, Pflanzen, die in Liste 1 der |
gefährlichen Pflanzen in Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen | gefährlichen Pflanzen in Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen |
sind, als Lebensmittel oder als Bestandteile von Lebensmitteln in den | sind, als Lebensmittel oder als Bestandteile von Lebensmitteln in den |
Handel zu bringen. | Handel zu bringen. |
§ 2 - Es ist verboten, Pflanzenpräparate, die aus Pflanzen gewonnen | § 2 - Es ist verboten, Pflanzenpräparate, die aus Pflanzen gewonnen |
werden, die in Liste 1 in Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen | werden, die in Liste 1 in Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen |
sind, als Lebensmittel oder Bestandteile von Lebensmitteln | sind, als Lebensmittel oder Bestandteile von Lebensmitteln |
herzustellen und als solche in den Handel zu bringen. | herzustellen und als solche in den Handel zu bringen. |
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die Herstellung von | Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die Herstellung von |
Aromastoffen. | Aromastoffen. |
Der Minister kann: | Der Minister kann: |
1. eine Liste der Pflanzen festlegen, die für die Herstellung von | 1. eine Liste der Pflanzen festlegen, die für die Herstellung von |
Aromastoffen verwendet werden dürfen oder nicht, | Aromastoffen verwendet werden dürfen oder nicht, |
2. Abweichungen von der in Absatz 1 erwähnten Verbotsbestimmung | 2. Abweichungen von der in Absatz 1 erwähnten Verbotsbestimmung |
gewähren, wenn anhand einer toxikologischen und analytischen Akte | gewähren, wenn anhand einer toxikologischen und analytischen Akte |
nachgewiesen werden kann, dass die Pflanzenpräparate die toxischen | nachgewiesen werden kann, dass die Pflanzenpräparate die toxischen |
Eigenschaften oder Substanzen der Pflanzen, aus denen sie gewonnen | Eigenschaften oder Substanzen der Pflanzen, aus denen sie gewonnen |
worden sind, nicht mehr aufweisen. | worden sind, nicht mehr aufweisen. |
Art. 3 - § 1 - Es ist verboten, folgendes als Lebensmittel oder | Art. 3 - § 1 - Es ist verboten, folgendes als Lebensmittel oder |
Bestandteile von Lebensmitteln herzustellen und als solche in den | Bestandteile von Lebensmitteln herzustellen und als solche in den |
Handel zu bringen: | Handel zu bringen: |
a) Pilze, die nicht in Liste 2 der Speisepilze in Anlage zu | a) Pilze, die nicht in Liste 2 der Speisepilze in Anlage zu |
vorliegendem Erlass aufgenommen sind, | vorliegendem Erlass aufgenommen sind, |
b) Lebensmittel, die Pilze enthalten, die nicht in Liste 2 der | b) Lebensmittel, die Pilze enthalten, die nicht in Liste 2 der |
Speisepilze in Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen sind, | Speisepilze in Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen sind, |
c) getrocknete Pilze: | c) getrocknete Pilze: |
- andere Pilze als diejenigen, die in Liste 2 Teil 1 und 2 in Anlage | - andere Pilze als diejenigen, die in Liste 2 Teil 1 und 2 in Anlage |
zu vorliegendem Erlass aufgenommen sind, sofern es sich um ganze Pilze | zu vorliegendem Erlass aufgenommen sind, sofern es sich um ganze Pilze |
handelt, | handelt, |
- andere Pilze als diejenigen, die in Liste 2 Teil 1 in Anlage zu | - andere Pilze als diejenigen, die in Liste 2 Teil 1 in Anlage zu |
vorliegendem Erlass aufgenommen sind, sofern es sich um in Stücke | vorliegendem Erlass aufgenommen sind, sofern es sich um in Stücke |
geschnittene Pilze handelt, | geschnittene Pilze handelt, |
d) verschiedene Arten von in Liste 2 Teil 2 in Anlage zu vorliegendem | d) verschiedene Arten von in Liste 2 Teil 2 in Anlage zu vorliegendem |
Erlass erwähnten Pilzen, die untereinander oder mit Pilzen gemischt | Erlass erwähnten Pilzen, die untereinander oder mit Pilzen gemischt |
sind, die in Liste 2 Teil 1 in Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnt | sind, die in Liste 2 Teil 1 in Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnt |
sind, | sind, |
e) andere als frische Pilze, die soweit in Stücke geschnitten sind, | e) andere als frische Pilze, die soweit in Stücke geschnitten sind, |
dass ihre Art nicht mehr erkennbar ist, | dass ihre Art nicht mehr erkennbar ist, |
f) in Liste 2 Teil 2 in Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnte Pilze, | f) in Liste 2 Teil 2 in Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnte Pilze, |
die soweit in Stücke geschnitten sind, dass ihre Art nicht mehr | die soweit in Stücke geschnitten sind, dass ihre Art nicht mehr |
erkennbar ist, ausgenommen Trüffeln und Morcheln, | erkennbar ist, ausgenommen Trüffeln und Morcheln, |
g) Pilze, die Insekten, Teile von Insekten oder Überreste von Insekten | g) Pilze, die Insekten, Teile von Insekten oder Überreste von Insekten |
enthalten, | enthalten, |
h) Pilze, die nicht frisch sind und daher eine Gefahr für die | h) Pilze, die nicht frisch sind und daher eine Gefahr für die |
Gesundheit darstellen können. | Gesundheit darstellen können. |
§ 2 - Der Minister kann eine Liste der Pilze festlegen, die für die | § 2 - Der Minister kann eine Liste der Pilze festlegen, die für die |
Herstellung von Aromastoffen oder Zusatzstoffen verwendet werden | Herstellung von Aromastoffen oder Zusatzstoffen verwendet werden |
dürfen oder nicht. | dürfen oder nicht. |
Art. 4 - § 1 - Es ist verboten, Lebensmittel in vordosierter Form | Art. 4 - § 1 - Es ist verboten, Lebensmittel in vordosierter Form |
herzustellen und in den Handel zu bringen, die eine oder mehrere | herzustellen und in den Handel zu bringen, die eine oder mehrere |
Pflanzen, die in Liste 2 und in Liste 3 in Anlage zu vorliegendem | Pflanzen, die in Liste 2 und in Liste 3 in Anlage zu vorliegendem |
Erlass erwähnt sind, enthalten oder daraus bestehen, sofern keine | Erlass erwähnt sind, enthalten oder daraus bestehen, sofern keine |
vorherige Notifizierung beim Dienst gemäss den folgenden Bestimmungen | vorherige Notifizierung beim Dienst gemäss den folgenden Bestimmungen |
vorgenommen worden ist. | vorgenommen worden ist. |
Es muss eine Notifizierungsakte in doppelter Ausfertigung eingereicht | Es muss eine Notifizierungsakte in doppelter Ausfertigung eingereicht |
werden, die mindestens folgende Angaben enthält: | werden, die mindestens folgende Angaben enthält: |
1. die Art des Erzeugnisses, | 1. die Art des Erzeugnisses, |
2. die Liste der Zutaten des Erzeugnisses (qualitativ und | 2. die Liste der Zutaten des Erzeugnisses (qualitativ und |
quantitativ), | quantitativ), |
3. die Nährstoffanalyse des Erzeugnisses sowie qualitative und | 3. die Nährstoffanalyse des Erzeugnisses sowie qualitative und |
quantitative Angaben zu den bekannten bedeutenden Wirkstoffen und den | quantitative Angaben zu den bekannten bedeutenden Wirkstoffen und den |
Indikatoren, pro Dosierungseinheit und pro Tagesdosis, zur Toxizität | Indikatoren, pro Dosierungseinheit und pro Tagesdosis, zur Toxizität |
und zur Stabilität, | und zur Stabilität, |
4. die Etikettierung des Erzeugnisses, | 4. die Etikettierung des Erzeugnisses, |
5. die Verpflichtung, regelmässig und zu wechselnden Zeitpunkten | 5. die Verpflichtung, regelmässig und zu wechselnden Zeitpunkten |
Analysen an dem Erzeugnis durchzuführen und dem Dienst die Ergebnisse | Analysen an dem Erzeugnis durchzuführen und dem Dienst die Ergebnisse |
zur Verfügung zu halten, | zur Verfügung zu halten, |
6. den Beleg für die Einzahlung einer Gebühr von 5 000 F pro | 6. den Beleg für die Einzahlung einer Gebühr von 5 000 F pro |
notifiziertes Erzeugnis auf das Konto des Dienstes. Diese Gebühr ist | notifiziertes Erzeugnis auf das Konto des Dienstes. Diese Gebühr ist |
nicht rückforderbar. | nicht rückforderbar. |
§ 2 - Es ist verboten, Lebensmittel in vordosierter Form herzustellen | § 2 - Es ist verboten, Lebensmittel in vordosierter Form herzustellen |
und in den Handel zu bringen, die eine oder mehrere Pflanzen, die | und in den Handel zu bringen, die eine oder mehrere Pflanzen, die |
nicht in Liste 3 in Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnt sind, | nicht in Liste 3 in Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnt sind, |
enthalten oder daraus bestehen, sofern keine vorherige Notifizierung | enthalten oder daraus bestehen, sofern keine vorherige Notifizierung |
beim Dienst gemäss § 1 des vorliegenden Artikels vorgenommen worden | beim Dienst gemäss § 1 des vorliegenden Artikels vorgenommen worden |
ist. | ist. |
Die Notifizierungsakte muss alle Angaben von § 1 Absatz 2 sowie alle | Die Notifizierungsakte muss alle Angaben von § 1 Absatz 2 sowie alle |
notwendigen Angaben über Art, Toxizität und Quantität der wichtigsten | notwendigen Angaben über Art, Toxizität und Quantität der wichtigsten |
Wirkstoffe enthalten, sofern diese bekannt und nachweisbar sind. | Wirkstoffe enthalten, sofern diese bekannt und nachweisbar sind. |
§ 3 - Binnen einem Monat ab Empfang der in den Paragraphen 1 und 2 | § 3 - Binnen einem Monat ab Empfang der in den Paragraphen 1 und 2 |
erwähnten Notifizierungsakte schickt der Dienst dem Absender der Akte | erwähnten Notifizierungsakte schickt der Dienst dem Absender der Akte |
eine Empfangsbescheinigung. Die Empfangsbescheinigung enthält eine | eine Empfangsbescheinigung. Die Empfangsbescheinigung enthält eine |
Notifizierungsnummer. Diese Notifizierungsnummer muss in allen | Notifizierungsnummer. Diese Notifizierungsnummer muss in allen |
Handelsunterlagen angegeben werden. | Handelsunterlagen angegeben werden. |
Der Dienst kann in der Empfangsbescheinigung Bemerkungen und | Der Dienst kann in der Empfangsbescheinigung Bemerkungen und |
Empfehlungen, unter anderem im Hinblick auf die Anpassung der | Empfehlungen, unter anderem im Hinblick auf die Anpassung der |
Etikettierung, formulieren, insbesondere kann er die Anbringung von | Etikettierung, formulieren, insbesondere kann er die Anbringung von |
Warnhinweisen auferlegen. | Warnhinweisen auferlegen. |
§ 4 - Unbeschadet der Rechtsvorschriften über Arzneimittel kann der | § 4 - Unbeschadet der Rechtsvorschriften über Arzneimittel kann der |
Minister für Pflanzen, die in Liste 3 der Anlage mit (*) | Minister für Pflanzen, die in Liste 3 der Anlage mit (*) |
gekennzeichnet sind, den Höchstgehalt an Wirkstoffen und Indikatoren | gekennzeichnet sind, den Höchstgehalt an Wirkstoffen und Indikatoren |
für die Herstellung von und den Handel mit diesen Pflanzen festlegen. | für die Herstellung von und den Handel mit diesen Pflanzen festlegen. |
Die diesbezüglichen Erlasse ergehen nach Stellungnahme der | Die diesbezüglichen Erlasse ergehen nach Stellungnahme der |
Begutachtungskommission für Pflanzenpräparate. Der Minister legt die | Begutachtungskommission für Pflanzenpräparate. Der Minister legt die |
Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieser Kommission fest und | Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieser Kommission fest und |
bestimmt ihre Mitglieder. Die Kommission setzt sich aus Vertretern der | bestimmt ihre Mitglieder. Die Kommission setzt sich aus Vertretern der |
Personen und Einrichtungen zusammen, die von der Forschung über, der | Personen und Einrichtungen zusammen, die von der Forschung über, der |
Herstellung von, dem Handel mit und der Kontrolle von Pflanzen | Herstellung von, dem Handel mit und der Kontrolle von Pflanzen |
betroffen sind. | betroffen sind. |
§ 5 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 3 finden keine Anwendung | § 5 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 3 finden keine Anwendung |
auf: | auf: |
1. die im Königlichen Erlass vom 17. September 1968 über Gewürze und | 1. die im Königlichen Erlass vom 17. September 1968 über Gewürze und |
Gewürzwaren erwähnten Gewürze, | Gewürzwaren erwähnten Gewürze, |
2. andere Küchenkräuter, die eindeutig dazu bestimmt sind, | 2. andere Küchenkräuter, die eindeutig dazu bestimmt sind, |
Lebensmitteln beigegeben zu werden, | Lebensmitteln beigegeben zu werden, |
3. Pflanzenpräparate in konzentrierter oder dehydratisierter Form, die | 3. Pflanzenpräparate in konzentrierter oder dehydratisierter Form, die |
zur Zubereitung von Limonaden, Fruchtsäften und Gemüsesäften dienen | zur Zubereitung von Limonaden, Fruchtsäften und Gemüsesäften dienen |
und deren Arten in Anlage III zum Königlichen Erlass vom 19. August | und deren Arten in Anlage III zum Königlichen Erlass vom 19. August |
1976 über Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte und bestimmte | 1976 über Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte und bestimmte |
ähnliche Waren aufgenommen sind, | ähnliche Waren aufgenommen sind, |
4. Tee (Camellia sinensis), Kaffee (Coffea-Arten) und Aufgüsse in | 4. Tee (Camellia sinensis), Kaffee (Coffea-Arten) und Aufgüsse in |
Beuteln, | Beuteln, |
§ 6 - Der Minister kann nach Stellungnahme der in § 4 Absatz 2 | § 6 - Der Minister kann nach Stellungnahme der in § 4 Absatz 2 |
erwähnten Kommission: | erwähnten Kommission: |
1. verbieten, dass bestimmte Pflanzen oder Pflanzenpräparate | 1. verbieten, dass bestimmte Pflanzen oder Pflanzenpräparate |
miteinander gemischt werden, | miteinander gemischt werden, |
2. den Handel mit bestimmten Pflanzen und Pflanzenpräparaten, in | 2. den Handel mit bestimmten Pflanzen und Pflanzenpräparaten, in |
vordosierter oder nichtvordosierter Form, an Bedingungen in bezug auf | vordosierter oder nichtvordosierter Form, an Bedingungen in bezug auf |
den Besitz bestimmter Diplome oder Bescheinigungen knüpfen, | den Besitz bestimmter Diplome oder Bescheinigungen knüpfen, |
3. die Listen in Anlage zu vorliegendem Erlass abändern. | 3. die Listen in Anlage zu vorliegendem Erlass abändern. |
Art. 5 - § 1 - Auf der Etikettierung von Pflanzen und | Art. 5 - § 1 - Auf der Etikettierung von Pflanzen und |
Pflanzenpräparaten in vordosierter Form muss neben der Bezeichnung der | Pflanzenpräparaten in vordosierter Form muss neben der Bezeichnung der |
Pflanze(n) in der Sprache der Gegend, sofern diese Bezeichnung | Pflanze(n) in der Sprache der Gegend, sofern diese Bezeichnung |
besteht, auch der wissenschaftliche Name vermerkt werden. Diese | besteht, auch der wissenschaftliche Name vermerkt werden. Diese |
Bestimmung findet unbeschadet der Anwendung anderer | Bestimmung findet unbeschadet der Anwendung anderer |
Verordnungsbestimmungen über die Etikettierung von Lebensmitteln | Verordnungsbestimmungen über die Etikettierung von Lebensmitteln |
Anwendung. | Anwendung. |
§ 2 - Es ist verboten, Pflanzen oder Pflanzenpräparate in vordosierter | § 2 - Es ist verboten, Pflanzen oder Pflanzenpräparate in vordosierter |
Form in den Handel zu bringen, wenn diese nicht vorverpackt sind. | Form in den Handel zu bringen, wenn diese nicht vorverpackt sind. |
Art. 6 - Lebensmittel, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 6 - Lebensmittel, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
oder den vom Minister in Anwendung des vorliegenden Erlasses | oder den vom Minister in Anwendung des vorliegenden Erlasses |
festgelegten Bestimmungen nicht entsprechen, gelten als schädlich im | festgelegten Bestimmungen nicht entsprechen, gelten als schädlich im |
Sinne von Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz | Sinne von Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz |
der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
Waren. | Waren. |
Art. 7 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden unbeschadet | Art. 7 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden unbeschadet |
der Anwendung anderer Verordnungsbestimmungen über das Vorhandensein | der Anwendung anderer Verordnungsbestimmungen über das Vorhandensein |
bestimmter Pflanzen in Lebensmitteln Anwendung. | bestimmter Pflanzen in Lebensmitteln Anwendung. |
Pflanzen, ob sie in Liste 3 der Anlage erwähnt sind oder nicht, die | Pflanzen, ob sie in Liste 3 der Anlage erwähnt sind oder nicht, die |
bis zum 15. Mai 1997 in der Europäischen Union nur in geringfügigem | bis zum 15. Mai 1997 in der Europäischen Union nur in geringfügigem |
Masse der menschlichen Ernährung dienten, fallen in den | Masse der menschlichen Ernährung dienten, fallen in den |
Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen | Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige | Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige |
Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten. | Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten. |
Art. 8 - § 1 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden | Art. 8 - § 1 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses werden gemäss dem vorerwähnten Gesetz vom 24. Januar 1977 | Erlasses werden gemäss dem vorerwähnten Gesetz vom 24. Januar 1977 |
ermittelt, verfolgt und geahndet. | ermittelt, verfolgt und geahndet. |
§ 2 - Die Beamten der Generalinspektion der Pharmazie sind ebenfalls | § 2 - Die Beamten der Generalinspektion der Pharmazie sind ebenfalls |
beauftragt, die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | beauftragt, die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
zu überwachen. | zu überwachen. |
Art. 9 - Der Erlass des Regenten vom 15. Januar 1946 über den Handel | Art. 9 - Der Erlass des Regenten vom 15. Januar 1946 über den Handel |
mit Pilzen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Oktober | mit Pilzen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Oktober |
1980, wird aufgehoben. | 1980, wird aufgehoben. |
Art. 10 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen ist mit | Art. 10 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen ist mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 29. August 1997 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 29. August 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen | Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen |
M. COLLA | M. COLLA |
Anlage | Anlage |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. August 1997 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. August 1997 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheid und der Pensionen, | Der Minister der Volksgesundheid und der Pensionen, |
M. COLLA | M. COLLA |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 juin 1999. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 juni 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |