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Vue multilingue de Arrêté Royal du 23/06/1999
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 août 1997 relatif à la fabrication et au commerce de denrées alimentaires composées ou contenant des plantes ou préparations de plantes Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 augustus 1997 betreffende de fabricage van en de handel in voedingsmiddelen die uit planten of uit plantenbereidingen samengesteld zijn of deze bevatten
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
23 JUIN 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 23 JUNI 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 29 août 1997 relatif à la Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 augustus 1997
fabrication et au commerce de denrées alimentaires composées ou betreffende de fabricage van en de handel in voedingsmiddelen die uit
contenant des plantes ou préparations de plantes planten of uit plantenbereidingen samengesteld zijn of deze bevatten
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling het koninklijk
royal du 29 août 1997 relatif à la fabrication et au commerce de besluit van 29 augustus 1997 betreffende de fabricage van en de handel
denrées alimentaires composées ou contenant des plantes ou in voedingsmiddelen die uit planten of uit plantenbereidingen
préparations de plantes, établi par le Service central de traduction samengesteld zijn of deze bevatten, opgemaakt door de Centrale dienst
allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 août 1997 vertaling van het koninklijk besluit van 29 augustus 1997 betreffende
relatif à la fabrication et au commerce de denrées alimentaires de fabricage van en de handel in voedingsmiddelen die uit planten of
composées ou contenant des plantes ou préparations de plantes. uit plantenbereidingen samengesteld zijn of deze bevatten.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 23 juin 1999. Gegeven te Brussel, 23 juni 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Par le Roi :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
29. AUGUST 1997{edd}. - Königlicher Erlass über die Herstellung von 29. AUGUST 1997{edd}. - Königlicher Erlass über die Herstellung von
und den Handel mit Lebensmitteln, die Pflanzen oder Pflanzenpräparate und den Handel mit Lebensmitteln, die Pflanzen oder Pflanzenpräparate
enthalten oder daraus bestehen enthalten oder daraus bestehen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, insbesondere des Artikels 2, des Artikels 10 Absatz 1, Waren, insbesondere des Artikels 2, des Artikels 10 Absatz 1,
abgeändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1994, und des Artikels 11 § abgeändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1994, und des Artikels 11 §
1 Absatz 1; 1 Absatz 1;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rats für Hygiene vom 16. November Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rats für Hygiene vom 16. November
1993; 1993;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Lebensmittel Aufgrund der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Lebensmittel
vom 21. Januar 1996; vom 21. Januar 1996;
In der Erwägung, dass die durch die Richtlinie 83/189/EWG des Rates In der Erwägung, dass die durch die Richtlinie 83/189/EWG des Rates
vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften vorgeschriebenen Formalitäten Normen und technischen Vorschriften vorgeschriebenen Formalitäten
eingehalten worden sind; eingehalten worden sind;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers der Wirtschaft und Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers der Wirtschaft und
des Fernmeldewesens vom 29. Juli 1997; des Fernmeldewesens vom 29. Juli 1997;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 11. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 11.
Juli 1997; Juli 1997;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers der Landwirtschaft Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers der Landwirtschaft
und der Kleinen und Mittleren Betriebe vom 6. August 1997; und der Kleinen und Mittleren Betriebe vom 6. August 1997;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass sich bei Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass sich bei
einer (im Anschluss an eine Klage des Ständigen Sekretariats für einer (im Anschluss an eine Klage des Ständigen Sekretariats für
Vorbeugungspolitik durchgeführten) Kontrollaktion der Vorbeugungspolitik durchgeführten) Kontrollaktion der
Lebensmittelinspektion herausgestellt hat, dass in bestimmten Lebensmittelinspektion herausgestellt hat, dass in bestimmten
Verkaufsstellen, den sogenannten « Smartshops », unter der Bezeichnung Verkaufsstellen, den sogenannten « Smartshops », unter der Bezeichnung
« Ökodrogen », « Smartpills », « Energydrinks », « Aufputschgetränke » « Ökodrogen », « Smartpills », « Energydrinks », « Aufputschgetränke »
usw. Erzeugnisse angeboten werden, wovon manche aus potentiell usw. Erzeugnisse angeboten werden, wovon manche aus potentiell
toxischen Pflanzen zubereitet werden. Solche Erzeugnisse können die toxischen Pflanzen zubereitet werden. Solche Erzeugnisse können die
Gesundheit der Verbraucher ernsthaft gefährden. Damit auf einer Gesundheit der Verbraucher ernsthaft gefährden. Damit auf einer
gesetzlichen Grundlage schnell eingegriffen werden kann und die gesetzlichen Grundlage schnell eingegriffen werden kann und die
betreffenden gefährlichen Erzeugnisse verboten, beschlagnahmt und betreffenden gefährlichen Erzeugnisse verboten, beschlagnahmt und
vernichtet werden können, ist vorliegender Erlass notwendig; vernichtet werden können, ist vorliegender Erlass notwendig;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 24. Juni 1997, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 24. Juni 1997, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze
über den Staatsrat; über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Pflanzen: lebende Organismen, die in der Lage sind, durch 1. Pflanzen: lebende Organismen, die in der Lage sind, durch
Photosynthese organische Stoffe aus anorganischen Grundstoffen Photosynthese organische Stoffe aus anorganischen Grundstoffen
aufzubauen, und Pilze, aufzubauen, und Pilze,
2. gefährlichen Pflanzen: Pflanzen, die sich nicht für den 2. gefährlichen Pflanzen: Pflanzen, die sich nicht für den
menschlichen Verzehr eignen, menschlichen Verzehr eignen,
3. Pflanzenpräparat: das Ergebnis jeglicher Behandlung, durch die die 3. Pflanzenpräparat: das Ergebnis jeglicher Behandlung, durch die die
Pflanze oder ein Teil davon zu Zwecken des Verzehrs verändert wird, Pflanze oder ein Teil davon zu Zwecken des Verzehrs verändert wird,
ausgenommen Zusatzstoffe, ausgenommen Zusatzstoffe,
4. vordosierter Form: unter anderem folgende Formen: Kapseln, 4. vordosierter Form: unter anderem folgende Formen: Kapseln,
Tabletten, Dragees, Gelatinekapseln, Granula, Oblaten, Pillen, Tabletten, Dragees, Gelatinekapseln, Granula, Oblaten, Pillen,
Pastillen und andere ähnliche Formen, Pulverbeutel, trinkbare Ampullen Pastillen und andere ähnliche Formen, Pulverbeutel, trinkbare Ampullen
und Fläschchen mit Tropfenzähler, und Fläschchen mit Tropfenzähler,
5. Aromastoffen: die in Artikel 1 § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses 5. Aromastoffen: die in Artikel 1 § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses
vom 24. Januar 1990 über Aromastoffe für Lebensmittel definierten vom 24. Januar 1990 über Aromastoffe für Lebensmittel definierten
Stoffe, Stoffe,
6. Minister: den Föderalminister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die 6. Minister: den Föderalminister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Volksgesundheit gehört, Volksgesundheit gehört,
7. Dienst: die Generalinspektion der Lebensmittel des Ministeriums der 7. Dienst: die Generalinspektion der Lebensmittel des Ministeriums der
Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt. Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt.
Art. 2 - § 1 - Es ist verboten, Pflanzen, die in Liste 1 der Art. 2 - § 1 - Es ist verboten, Pflanzen, die in Liste 1 der
gefährlichen Pflanzen in Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen gefährlichen Pflanzen in Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen
sind, als Lebensmittel oder als Bestandteile von Lebensmitteln in den sind, als Lebensmittel oder als Bestandteile von Lebensmitteln in den
Handel zu bringen. Handel zu bringen.
§ 2 - Es ist verboten, Pflanzenpräparate, die aus Pflanzen gewonnen § 2 - Es ist verboten, Pflanzenpräparate, die aus Pflanzen gewonnen
werden, die in Liste 1 in Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen werden, die in Liste 1 in Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen
sind, als Lebensmittel oder Bestandteile von Lebensmitteln sind, als Lebensmittel oder Bestandteile von Lebensmitteln
herzustellen und als solche in den Handel zu bringen. herzustellen und als solche in den Handel zu bringen.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die Herstellung von Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die Herstellung von
Aromastoffen. Aromastoffen.
Der Minister kann: Der Minister kann:
1. eine Liste der Pflanzen festlegen, die für die Herstellung von 1. eine Liste der Pflanzen festlegen, die für die Herstellung von
Aromastoffen verwendet werden dürfen oder nicht, Aromastoffen verwendet werden dürfen oder nicht,
2. Abweichungen von der in Absatz 1 erwähnten Verbotsbestimmung 2. Abweichungen von der in Absatz 1 erwähnten Verbotsbestimmung
gewähren, wenn anhand einer toxikologischen und analytischen Akte gewähren, wenn anhand einer toxikologischen und analytischen Akte
nachgewiesen werden kann, dass die Pflanzenpräparate die toxischen nachgewiesen werden kann, dass die Pflanzenpräparate die toxischen
Eigenschaften oder Substanzen der Pflanzen, aus denen sie gewonnen Eigenschaften oder Substanzen der Pflanzen, aus denen sie gewonnen
worden sind, nicht mehr aufweisen. worden sind, nicht mehr aufweisen.
Art. 3 - § 1 - Es ist verboten, folgendes als Lebensmittel oder Art. 3 - § 1 - Es ist verboten, folgendes als Lebensmittel oder
Bestandteile von Lebensmitteln herzustellen und als solche in den Bestandteile von Lebensmitteln herzustellen und als solche in den
Handel zu bringen: Handel zu bringen:
a) Pilze, die nicht in Liste 2 der Speisepilze in Anlage zu a) Pilze, die nicht in Liste 2 der Speisepilze in Anlage zu
vorliegendem Erlass aufgenommen sind, vorliegendem Erlass aufgenommen sind,
b) Lebensmittel, die Pilze enthalten, die nicht in Liste 2 der b) Lebensmittel, die Pilze enthalten, die nicht in Liste 2 der
Speisepilze in Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen sind, Speisepilze in Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen sind,
c) getrocknete Pilze: c) getrocknete Pilze:
- andere Pilze als diejenigen, die in Liste 2 Teil 1 und 2 in Anlage - andere Pilze als diejenigen, die in Liste 2 Teil 1 und 2 in Anlage
zu vorliegendem Erlass aufgenommen sind, sofern es sich um ganze Pilze zu vorliegendem Erlass aufgenommen sind, sofern es sich um ganze Pilze
handelt, handelt,
- andere Pilze als diejenigen, die in Liste 2 Teil 1 in Anlage zu - andere Pilze als diejenigen, die in Liste 2 Teil 1 in Anlage zu
vorliegendem Erlass aufgenommen sind, sofern es sich um in Stücke vorliegendem Erlass aufgenommen sind, sofern es sich um in Stücke
geschnittene Pilze handelt, geschnittene Pilze handelt,
d) verschiedene Arten von in Liste 2 Teil 2 in Anlage zu vorliegendem d) verschiedene Arten von in Liste 2 Teil 2 in Anlage zu vorliegendem
Erlass erwähnten Pilzen, die untereinander oder mit Pilzen gemischt Erlass erwähnten Pilzen, die untereinander oder mit Pilzen gemischt
sind, die in Liste 2 Teil 1 in Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnt sind, die in Liste 2 Teil 1 in Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnt
sind, sind,
e) andere als frische Pilze, die soweit in Stücke geschnitten sind, e) andere als frische Pilze, die soweit in Stücke geschnitten sind,
dass ihre Art nicht mehr erkennbar ist, dass ihre Art nicht mehr erkennbar ist,
f) in Liste 2 Teil 2 in Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnte Pilze, f) in Liste 2 Teil 2 in Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnte Pilze,
die soweit in Stücke geschnitten sind, dass ihre Art nicht mehr die soweit in Stücke geschnitten sind, dass ihre Art nicht mehr
erkennbar ist, ausgenommen Trüffeln und Morcheln, erkennbar ist, ausgenommen Trüffeln und Morcheln,
g) Pilze, die Insekten, Teile von Insekten oder Überreste von Insekten g) Pilze, die Insekten, Teile von Insekten oder Überreste von Insekten
enthalten, enthalten,
h) Pilze, die nicht frisch sind und daher eine Gefahr für die h) Pilze, die nicht frisch sind und daher eine Gefahr für die
Gesundheit darstellen können. Gesundheit darstellen können.
§ 2 - Der Minister kann eine Liste der Pilze festlegen, die für die § 2 - Der Minister kann eine Liste der Pilze festlegen, die für die
Herstellung von Aromastoffen oder Zusatzstoffen verwendet werden Herstellung von Aromastoffen oder Zusatzstoffen verwendet werden
dürfen oder nicht. dürfen oder nicht.
Art. 4 - § 1 - Es ist verboten, Lebensmittel in vordosierter Form Art. 4 - § 1 - Es ist verboten, Lebensmittel in vordosierter Form
herzustellen und in den Handel zu bringen, die eine oder mehrere herzustellen und in den Handel zu bringen, die eine oder mehrere
Pflanzen, die in Liste 2 und in Liste 3 in Anlage zu vorliegendem Pflanzen, die in Liste 2 und in Liste 3 in Anlage zu vorliegendem
Erlass erwähnt sind, enthalten oder daraus bestehen, sofern keine Erlass erwähnt sind, enthalten oder daraus bestehen, sofern keine
vorherige Notifizierung beim Dienst gemäss den folgenden Bestimmungen vorherige Notifizierung beim Dienst gemäss den folgenden Bestimmungen
vorgenommen worden ist. vorgenommen worden ist.
Es muss eine Notifizierungsakte in doppelter Ausfertigung eingereicht Es muss eine Notifizierungsakte in doppelter Ausfertigung eingereicht
werden, die mindestens folgende Angaben enthält: werden, die mindestens folgende Angaben enthält:
1. die Art des Erzeugnisses, 1. die Art des Erzeugnisses,
2. die Liste der Zutaten des Erzeugnisses (qualitativ und 2. die Liste der Zutaten des Erzeugnisses (qualitativ und
quantitativ), quantitativ),
3. die Nährstoffanalyse des Erzeugnisses sowie qualitative und 3. die Nährstoffanalyse des Erzeugnisses sowie qualitative und
quantitative Angaben zu den bekannten bedeutenden Wirkstoffen und den quantitative Angaben zu den bekannten bedeutenden Wirkstoffen und den
Indikatoren, pro Dosierungseinheit und pro Tagesdosis, zur Toxizität Indikatoren, pro Dosierungseinheit und pro Tagesdosis, zur Toxizität
und zur Stabilität, und zur Stabilität,
4. die Etikettierung des Erzeugnisses, 4. die Etikettierung des Erzeugnisses,
5. die Verpflichtung, regelmässig und zu wechselnden Zeitpunkten 5. die Verpflichtung, regelmässig und zu wechselnden Zeitpunkten
Analysen an dem Erzeugnis durchzuführen und dem Dienst die Ergebnisse Analysen an dem Erzeugnis durchzuführen und dem Dienst die Ergebnisse
zur Verfügung zu halten, zur Verfügung zu halten,
6. den Beleg für die Einzahlung einer Gebühr von 5 000 F pro 6. den Beleg für die Einzahlung einer Gebühr von 5 000 F pro
notifiziertes Erzeugnis auf das Konto des Dienstes. Diese Gebühr ist notifiziertes Erzeugnis auf das Konto des Dienstes. Diese Gebühr ist
nicht rückforderbar. nicht rückforderbar.
§ 2 - Es ist verboten, Lebensmittel in vordosierter Form herzustellen § 2 - Es ist verboten, Lebensmittel in vordosierter Form herzustellen
und in den Handel zu bringen, die eine oder mehrere Pflanzen, die und in den Handel zu bringen, die eine oder mehrere Pflanzen, die
nicht in Liste 3 in Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnt sind, nicht in Liste 3 in Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnt sind,
enthalten oder daraus bestehen, sofern keine vorherige Notifizierung enthalten oder daraus bestehen, sofern keine vorherige Notifizierung
beim Dienst gemäss § 1 des vorliegenden Artikels vorgenommen worden beim Dienst gemäss § 1 des vorliegenden Artikels vorgenommen worden
ist. ist.
Die Notifizierungsakte muss alle Angaben von § 1 Absatz 2 sowie alle Die Notifizierungsakte muss alle Angaben von § 1 Absatz 2 sowie alle
notwendigen Angaben über Art, Toxizität und Quantität der wichtigsten notwendigen Angaben über Art, Toxizität und Quantität der wichtigsten
Wirkstoffe enthalten, sofern diese bekannt und nachweisbar sind. Wirkstoffe enthalten, sofern diese bekannt und nachweisbar sind.
§ 3 - Binnen einem Monat ab Empfang der in den Paragraphen 1 und 2 § 3 - Binnen einem Monat ab Empfang der in den Paragraphen 1 und 2
erwähnten Notifizierungsakte schickt der Dienst dem Absender der Akte erwähnten Notifizierungsakte schickt der Dienst dem Absender der Akte
eine Empfangsbescheinigung. Die Empfangsbescheinigung enthält eine eine Empfangsbescheinigung. Die Empfangsbescheinigung enthält eine
Notifizierungsnummer. Diese Notifizierungsnummer muss in allen Notifizierungsnummer. Diese Notifizierungsnummer muss in allen
Handelsunterlagen angegeben werden. Handelsunterlagen angegeben werden.
Der Dienst kann in der Empfangsbescheinigung Bemerkungen und Der Dienst kann in der Empfangsbescheinigung Bemerkungen und
Empfehlungen, unter anderem im Hinblick auf die Anpassung der Empfehlungen, unter anderem im Hinblick auf die Anpassung der
Etikettierung, formulieren, insbesondere kann er die Anbringung von Etikettierung, formulieren, insbesondere kann er die Anbringung von
Warnhinweisen auferlegen. Warnhinweisen auferlegen.
§ 4 - Unbeschadet der Rechtsvorschriften über Arzneimittel kann der § 4 - Unbeschadet der Rechtsvorschriften über Arzneimittel kann der
Minister für Pflanzen, die in Liste 3 der Anlage mit (*) Minister für Pflanzen, die in Liste 3 der Anlage mit (*)
gekennzeichnet sind, den Höchstgehalt an Wirkstoffen und Indikatoren gekennzeichnet sind, den Höchstgehalt an Wirkstoffen und Indikatoren
für die Herstellung von und den Handel mit diesen Pflanzen festlegen. für die Herstellung von und den Handel mit diesen Pflanzen festlegen.
Die diesbezüglichen Erlasse ergehen nach Stellungnahme der Die diesbezüglichen Erlasse ergehen nach Stellungnahme der
Begutachtungskommission für Pflanzenpräparate. Der Minister legt die Begutachtungskommission für Pflanzenpräparate. Der Minister legt die
Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieser Kommission fest und Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieser Kommission fest und
bestimmt ihre Mitglieder. Die Kommission setzt sich aus Vertretern der bestimmt ihre Mitglieder. Die Kommission setzt sich aus Vertretern der
Personen und Einrichtungen zusammen, die von der Forschung über, der Personen und Einrichtungen zusammen, die von der Forschung über, der
Herstellung von, dem Handel mit und der Kontrolle von Pflanzen Herstellung von, dem Handel mit und der Kontrolle von Pflanzen
betroffen sind. betroffen sind.
§ 5 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 3 finden keine Anwendung § 5 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 3 finden keine Anwendung
auf: auf:
1. die im Königlichen Erlass vom 17. September 1968 über Gewürze und 1. die im Königlichen Erlass vom 17. September 1968 über Gewürze und
Gewürzwaren erwähnten Gewürze, Gewürzwaren erwähnten Gewürze,
2. andere Küchenkräuter, die eindeutig dazu bestimmt sind, 2. andere Küchenkräuter, die eindeutig dazu bestimmt sind,
Lebensmitteln beigegeben zu werden, Lebensmitteln beigegeben zu werden,
3. Pflanzenpräparate in konzentrierter oder dehydratisierter Form, die 3. Pflanzenpräparate in konzentrierter oder dehydratisierter Form, die
zur Zubereitung von Limonaden, Fruchtsäften und Gemüsesäften dienen zur Zubereitung von Limonaden, Fruchtsäften und Gemüsesäften dienen
und deren Arten in Anlage III zum Königlichen Erlass vom 19. August und deren Arten in Anlage III zum Königlichen Erlass vom 19. August
1976 über Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte und bestimmte 1976 über Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte und bestimmte
ähnliche Waren aufgenommen sind, ähnliche Waren aufgenommen sind,
4. Tee (Camellia sinensis), Kaffee (Coffea-Arten) und Aufgüsse in 4. Tee (Camellia sinensis), Kaffee (Coffea-Arten) und Aufgüsse in
Beuteln, Beuteln,
§ 6 - Der Minister kann nach Stellungnahme der in § 4 Absatz 2 § 6 - Der Minister kann nach Stellungnahme der in § 4 Absatz 2
erwähnten Kommission: erwähnten Kommission:
1. verbieten, dass bestimmte Pflanzen oder Pflanzenpräparate 1. verbieten, dass bestimmte Pflanzen oder Pflanzenpräparate
miteinander gemischt werden, miteinander gemischt werden,
2. den Handel mit bestimmten Pflanzen und Pflanzenpräparaten, in 2. den Handel mit bestimmten Pflanzen und Pflanzenpräparaten, in
vordosierter oder nichtvordosierter Form, an Bedingungen in bezug auf vordosierter oder nichtvordosierter Form, an Bedingungen in bezug auf
den Besitz bestimmter Diplome oder Bescheinigungen knüpfen, den Besitz bestimmter Diplome oder Bescheinigungen knüpfen,
3. die Listen in Anlage zu vorliegendem Erlass abändern. 3. die Listen in Anlage zu vorliegendem Erlass abändern.
Art. 5 - § 1 - Auf der Etikettierung von Pflanzen und Art. 5 - § 1 - Auf der Etikettierung von Pflanzen und
Pflanzenpräparaten in vordosierter Form muss neben der Bezeichnung der Pflanzenpräparaten in vordosierter Form muss neben der Bezeichnung der
Pflanze(n) in der Sprache der Gegend, sofern diese Bezeichnung Pflanze(n) in der Sprache der Gegend, sofern diese Bezeichnung
besteht, auch der wissenschaftliche Name vermerkt werden. Diese besteht, auch der wissenschaftliche Name vermerkt werden. Diese
Bestimmung findet unbeschadet der Anwendung anderer Bestimmung findet unbeschadet der Anwendung anderer
Verordnungsbestimmungen über die Etikettierung von Lebensmitteln Verordnungsbestimmungen über die Etikettierung von Lebensmitteln
Anwendung. Anwendung.
§ 2 - Es ist verboten, Pflanzen oder Pflanzenpräparate in vordosierter § 2 - Es ist verboten, Pflanzen oder Pflanzenpräparate in vordosierter
Form in den Handel zu bringen, wenn diese nicht vorverpackt sind. Form in den Handel zu bringen, wenn diese nicht vorverpackt sind.
Art. 6 - Lebensmittel, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 6 - Lebensmittel, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
oder den vom Minister in Anwendung des vorliegenden Erlasses oder den vom Minister in Anwendung des vorliegenden Erlasses
festgelegten Bestimmungen nicht entsprechen, gelten als schädlich im festgelegten Bestimmungen nicht entsprechen, gelten als schädlich im
Sinne von Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz Sinne von Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz
der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren. Waren.
Art. 7 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden unbeschadet Art. 7 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden unbeschadet
der Anwendung anderer Verordnungsbestimmungen über das Vorhandensein der Anwendung anderer Verordnungsbestimmungen über das Vorhandensein
bestimmter Pflanzen in Lebensmitteln Anwendung. bestimmter Pflanzen in Lebensmitteln Anwendung.
Pflanzen, ob sie in Liste 3 der Anlage erwähnt sind oder nicht, die Pflanzen, ob sie in Liste 3 der Anlage erwähnt sind oder nicht, die
bis zum 15. Mai 1997 in der Europäischen Union nur in geringfügigem bis zum 15. Mai 1997 in der Europäischen Union nur in geringfügigem
Masse der menschlichen Ernährung dienten, fallen in den Masse der menschlichen Ernährung dienten, fallen in den
Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige
Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten. Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten.
Art. 8 - § 1 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Art. 8 - § 1 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses werden gemäss dem vorerwähnten Gesetz vom 24. Januar 1977 Erlasses werden gemäss dem vorerwähnten Gesetz vom 24. Januar 1977
ermittelt, verfolgt und geahndet. ermittelt, verfolgt und geahndet.
§ 2 - Die Beamten der Generalinspektion der Pharmazie sind ebenfalls § 2 - Die Beamten der Generalinspektion der Pharmazie sind ebenfalls
beauftragt, die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt, die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
zu überwachen. zu überwachen.
Art. 9 - Der Erlass des Regenten vom 15. Januar 1946 über den Handel Art. 9 - Der Erlass des Regenten vom 15. Januar 1946 über den Handel
mit Pilzen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Oktober mit Pilzen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Oktober
1980, wird aufgehoben. 1980, wird aufgehoben.
Art. 10 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen ist mit Art. 10 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen ist mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 29. August 1997 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 29. August 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen
M. COLLA M. COLLA
Anlage Anlage
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. August 1997 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. August 1997 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheid und der Pensionen, Der Minister der Volksgesundheid und der Pensionen,
M. COLLA M. COLLA
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 juin 1999. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 23 juni 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
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