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Arrêté Royal du 23 janvier 2022
publié le 22 mai 2023

Arrêté royal modifiant les dispositions relatives à la dérogation à l'utilisation obligatoire de la ceinture de sécurité et du dispositif de retenue pour enfants dans les véhicules. - Traduction allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2023015328
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22/05/2023
prom.
23/01/2022
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


23 JANVIER 2022. - Arrêté royal modifiant les dispositions relatives à la dérogation à l'utilisation obligatoire de la ceinture de sécurité et du dispositif de retenue pour enfants dans les véhicules. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 23 janvier 2022 modifiant les dispositions relatives à la dérogation à l'utilisation obligatoire de la ceinture de sécurité et du dispositif de retenue pour enfants dans les véhicules (Moniteur belge du 3 mars 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 23. JANUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Bestimmungen in Bezug auf die Abweichung von der Gurtanlegepflicht und von der Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Fahrzeugen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrs-polizei, des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985, 20. Juli 1997, 5. August 2003, 20. Juli 2005 und 28. April 2010; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. November 2020;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 4. Mai 2021; Aufgrund der Stellungnahme Nr. 113/2021 der Datenschutzbehörde vom 8.

Juli 2021;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.337/4 des Staatsrates vom 15. Dezember 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen.

Art. 2 - In Artikel 35.2.1 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. August 2006, wird die Nr. 4 wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die zu entrichtende Gebühr für die Beantragung einer Abweichungsbescheinigung beträgt 20 EUR.Der Betrag wird jedes Jahr am 1. Januar gemäß folgender Formel an den Gesundheitsindex angepasst: Basisbetrag, multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den Anfangsindex.Der neue Index ist der Gesundheitsindex des Monats November des Jahres, das dem Jahr der Anpassung des Betrags vorausgeht. Der Anfangsindex ist der Gesundheitsindex von November 2021. Das Ergebnis wird auf den nächsthöheren Euro aufgerundet, wenn der Dezimalteil mindestens fünfzig Cent beträgt.Das Ergebnis wird auf den nächstniedrigeren Euro abgerundet, wenn der Dezimalteil weniger als fünfzig Cent beträgt." 2. Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden zwischen den Wörtern "die Gewährungsmodalitäten" und den Wörtern "sowie das Muster für diese Abweichungsbescheinigung" die Wörter ", die Modalitäten für die Entrichtung der Gebühr, die Gültigkeitsdauer" eingefügt. Art. 3 - In Titel V desselben Erlasses wird ein Artikel 85.31 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "85.31 In Artikel 35.2.1 Nr. 4 erwähnte Abweichungsbescheinigungen, die nicht mehr dem vom Minister bestimmten Muster entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit an einem vom Minister festgelegten Datum." Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2022 in Kraft.

Art. 5 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 23. Januar 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität G. GILKINET

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