Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 23 décembre 2008
publié le 20 novembre 2015

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2005 fixant les fréquences des inspections nécessitant la présence d'un agent de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire dans les établissements du secteur des viandes et du poisson dans le cadre du programme de contrôle de l'Agence. - Traduction allemande

source
agence federale pour la securite de la chaine alimentaire
numac
2015000660
pub.
20/11/2015
prom.
23/12/2008
ELI
eli/arrete/2008/12/23/2015000660/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE


23 DECEMBRE 2008. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2005 fixant les fréquences des inspections nécessitant la présence d'un agent de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire dans les établissements du secteur des viandes et du poisson dans le cadre du programme de contrôle de l'Agence. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 23 décembre 2008 modifiant l'arrêté royal du 22 décembre 2005 fixant les fréquences des inspections nécessitant la présence d'un agent de l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire dans les établissements du secteur des viandes et du poisson dans le cadre du programme de contrôle de l'Agence (Moniteur belge du 31 décembre 2008).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 23. DEZEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22.Dezember 2005 zur Festlegung der Häufigkeit der Inspektionen, für die die Anwesenheit eines Bediensteten der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette in Betrieben des Fisch- und Fleischsektors im Rahmen des Kontrollprogramms der Agentur erforderlich ist ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch, des Artikels 13, abgeändert durch die Gesetze vom 15. April 1965 und 27. Mai 1997, und des Artikels 14, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 1981 und die Königlichen Erlasse vom 9. Januar 1992 und 22. Februar 2001;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch, des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 1981 und 27. Mai 1997 und den Königlichen Erlass vom 22.

Februar 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2001, des Artikels 4, abgeändert durch die Gesetze vom 28. März 2003 und 23. Dezember 2005;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 zur Festlegung der Häufigkeit der Inspektionen, für die die Anwesenheit eines Bediensteten der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette in Betrieben des Fisch- und Fleischsektors im Rahmen des Kontrollprogramms der Agentur erforderlich ist;

In der Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, des Artikels 4 Absatz 9 und des Anhangs I Abschnitt III Kapitel II Nummer 4;

In der Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, des Artikels 3;

Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Beratenden Ausschusses vom 25. April 2007;

Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschusses vom 9. November 2007;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 2008;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 14. August 2008; Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.467/3 des Staatsrates vom 2. Dezember 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Landwirtschaft Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 zur Festlegung der Häufigkeit der Inspektionen, für die die Anwesenheit eines Bediensteten der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette in Betrieben des Fisch- und Fleischsektors im Rahmen des Kontrollprogramms der Agentur erforderlich ist, wird wie folgt ersetzt: "Artikel 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen und unbeschadet anderer Verordnungsbestimmungen, für die die Anwesenheit von Personen erforderlich ist, die bei bestimmten Tätigkeiten in den Betrieben mit der amtlichen Überwachung beauftragt sind, wird im Rahmen des Kontrollprogramms jährlich eine bestimmte Anzahl Inspektionen in den in Anlage I aufgeführten Betrieben unter Berücksichtigung deren Tätigkeiten durchgeführt." Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 1 erwähnten Inspektionen werden in zwei Arten unterteilt: globale Inspektionen und Folgeinspektionen. Eine globale Inspektion beinhaltet entsprechend den Tätigkeiten des Betriebs eine Kontrolle aller Verordnungsbestimmungen, die in die Zuständigkeit der Agentur fallen. Eine Folgeinspektion besteht aus einer stichprobenartigen Kontrolle bestimmter Aspekte dieser Vorschriften. § 2 - Für Betriebe, die mehrere in Anlage I erwähnte Tätigkeiten entwickeln, wird die Grundhäufigkeit der Inspektionen entsprechend der Tätigkeit bestimmt, die Anlass zu den meisten Inspektionen gibt." Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in Nr.3 der Anlage" durch die Wörter "in Anlage II Nr. 3" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 1 wird Nr.4 aufgehoben. 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Gewichtung der Kriterien und die Einstufung der Betriebe in Kategorien aufgrund der auf diese Weise erreichten Ergebnisse erfolgt gemäß Anlage II." 4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Für die Bestimmung der tatsächlichen Häufigkeit der Inspektionen in einem Betrieb wird die in Anlage I erwähnte Grundhäufigkeit entweder mit |n=, mit 1 oder mit 2 multipliziert, je nachdem ob der betreffende Betrieb aufgrund des erreichten Ergebnisses der Gewichtung der Kriterien in Kategorie 1, 2 oder 3, wie in Anlage II Nr.3 erwähnt, eingestuft wird, mit Ausnahme der in Kategorie 1 eingestuften Verarbeitungs- und Lagerbetriebe, für die keine Inspektion im Rahmen des vorliegenden Erlasses erforderlich ist." 5. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Für Betriebe, die ihre Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahrs beginnen beziehungsweise ändern oder deren Situation, was die in § 1 aufgeführten Kriterien betrifft, geändert hat, wird die Häufigkeit im ersten Monat nach dem Beschluss zur Gewährung beziehungsweise zur Änderung der Zulassung für die neuen beziehungsweise geänderten Tätigkeiten oder nach Feststellung der geänderten Situation bestimmt. Die Berechnung erfolgt im Verhältnis zu der im laufenden Jahr verbleibenden Anzahl Monate, wobei der begonnene Monat mitgerechnet wird und das Ergebnis, sofern es keine ganze Zahl darstellt, auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet wird. Die berechnete Häufigkeit wird dem betreffenden Betrieb bei der nächsten Inspektion mitgeteilt." Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 4 - § 1 - Für die Anwendung der Bestimmung von Artikel 2 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen werden die Mindest- und die Höchstdauer der Inspektionen für jede im vorliegenden Erlass erwähnte Tätigkeit je nach Art und Umfang dieser Tätigkeit im Betrieb in Anlage I festgelegt. § 2 - Für Betriebe, die mehrere in Anlage I erwähnte Tätigkeiten entwickeln, werden jedoch, unter Berücksichtigung der Bestimmung von Artikel 2 § 2, die Mindest- und die Höchstdauer dieser Inspektionen mit einem Koeffizienten multipliziert. Dieser Koeffizient beträgt 1,50, wenn zwei Tätigkeiten ausgeübt werden. Er wird für jede weitere Tätigkeit jeweils um 0,25 erhöht. Für Betriebe der Kategorie 1 werden die Tätigkeiten Verarbeitung und Lagerung nicht berücksichtigt. § 3 - Für Betriebe, die auf Jahresbasis mit höchstens fünf Vollzeitgleichwerten und höchstens zehn Personen zu jedem Zeitpunkt arbeiten, werden die Mindest- und die Höchstdauer der Inspektionen halbiert, vorausgesetzt, bei der vorherigen Inspektion wurde festgestellt, dass der Betrieb gemäß den Anforderungen und ohne Bemerkungen funktioniert." Art. 5 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Bei Zerlegebetrieben wird jedoch das Audit, das im Rahmen der Validierung eines Eigenkontrollsystems durchgeführt wird, als globale Inspektion angesehen." Art. 6 - Im selben Erlass wird die Anlage durch Anlage I zu vorliegendem Erlass ersetzt.

Art. 7 - In denselben Erlass wird eine Anlage II eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage II beigefügt ist.

Art. 8 - Während des ersten Monats, in dem vorliegender Erlass in Kraft getreten ist, wird die Berechnung der Häufigkeit und der Dauer der Inspektionen für jeden Betrieb von der Agentur vorgenommen, und zwar im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Kalenderjahres ab dem darauffolgenden Monat. Stellt das Ergebnis keine ganze Zahl dar, wird es auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet.

Die neu berechnete Häufigkeit und Dauer werden ab dem Monat nach dem Monat der Berechnung angewandt und dem Betrieb bei der ersten Inspektion gemäß der neuen Berechnung mitgeteilt.

In Betrieben, in denen gemäß vorliegendem Erlass nicht mehr als zwei beziehungsweise vier Inspektionen pro Jahr durchgeführt werden müssen und in denen die Summe der Inspektionen, die im Kalenderjahr des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bereits durchgeführt worden sind, und der Inspektionen, die laut der gemäß vorliegendem Erlass neu berechneten verhältnismäßigen Häufigkeit noch durchzuführen sind, höher als zwei beziehungsweise vier ausfällt, wird die Anzahl Inspektionen im laufenden Kalenderjahr auf zwei beziehungsweise vier begrenzt.

Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 10 - Unser für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 2008 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE

Pour la consultation du tableau, voir image Anlage II "Anlage II Gewichtung der Kriterien und Kategorisierung der Betriebe 1. Die Gewichtung der in Artikel 3 erwähnten Kriterien wird wie folgt festgelegt: a) Für Kriterium 1 werden vierzig Punkte vergeben, wenn ein zertifiziertes oder gegebenenfalls von der Agentur validiertes Eigenkontrollsystem in dem Betrieb vorhanden ist.In allen anderen Fällen werden für dieses Kriterium keine Punkte vergeben. b) Für Kriterium 2 werden die Betriebe auf der Grundlage von Inspektionsberichten je nach Endbewertung, die von sehr gut bis sehr schlecht geht, in fünf Klassen von I bis V eingestuft.In Klasse I eingestuften Betrieben werden zwanzig Punkte vergeben, in Klasse II eingestuften Betrieben vierzehn Punkte und in Klasse III eingestuften Betrieben acht Punkte, wohingegen in Klasse IV und V eingestuften Betrieben keine Punkte vergeben werden. c) Für Kriterium 3 werden zwanzig Punkte vergeben, falls keine Maßnahmen getroffen worden sind.Diese Grundanzahl wird jedes Mal um zwei Punkte verringert, wenn eine in Artikel 3 § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Maßnahme getroffen worden ist, um sechs Punkte verringert, wenn eine in Artikel 3 § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Maßnahme getroffen worden ist und um zehn Punkte verringert, wenn eine in Artikel 3 § 1 Absatz 2 Nr. 3 erwähnte Maßnahme getroffen worden ist. 2. Das individuelle Ergebnis für einen Betrieb entspricht der Gesamtanzahl der gemäß Nr.1 vergebenen Punkte. 3. Der Betrieb wird aufgrund des individuellen Ergebnisses in eine der folgenden Kategorien eingestuft: a) Kategorie 1: bei einer Gesamtanzahl Punkte von einundsechzig bis achtzig, b) Kategorie 2: bei einer Gesamtanzahl Punkte von neunundzwanzig bis sechzig, c) Kategorie 3: bei einer Gesamtanzahl Punkte von null bis achtundzwanzig." Gesehen, um Unseren Erlass vom 23. Dezember 2008 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 zur Festlegung der Häufigkeit der Inspektionen, für die die Anwesenheit eines Bediensteten der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette in Betrieben des Fisch- und Fleischsektors im Rahmen des Kontrollprogramms der Agentur erforderlich ist, beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE

^