publié le 25 janvier 2016
Arrêté royal portant fixation des règles d'inventaire et d'estimation des biens meubles et immeubles des communes utilisés pour l'exécution des missions des services d'incendie. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
23 AOUT 2014. - Arrêté royal portant fixation des règles d'inventaire et d'estimation des biens meubles et immeubles des communes utilisés pour l'exécution des missions des services d'incendie. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 23 août 2014 portant fixation des règles d'inventaire et d'estimation des biens meubles et immeubles des communes utilisés pour l'exécution des missions des services d'incendie (Moniteur belge du 29 octobre 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 23. AUGUST 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln für das Inventar und die Schätzung der beweglichen und unbeweglichen Güter der Gemeinden, die für die Ausführung der Aufträge der Feuerwehrdienste benutzt werden PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 212 Absatz 2, 213 § 1 Absatz 1, 216 Absatz 2 und 224 Absatz 2;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. und 28.
Februar 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.
März 2014;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.961/2 des Staatsrates vom 28. April 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Gesetz vom 15.Mai 2007": Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, 2. "Zone": Hilfeleistungszone, erwähnt in Artikel 14 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 3. "Rat": Rat der Hilfeleistungszone, vorgesehen in Artikel 24 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 4. "Kollegium": Kollegium der Hilfeleistungszone, vorgesehen in Artikel 55 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 5. "fahrendem Material": Fahrzeuge, die gemäß dem Königlichen Erlass vom 20.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen im Fahrzeugverzeichnis eingetragen sind, 6. "hzG": höchstzulässiges Gesamtgewicht eines Fahrzeugs, erwähnt in Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, 7. "Verbrauchsgütern": Güter, die innerhalb kurzer Zeit verbraucht werden.Diese Güter gelten als verbraucht, sobald sie erworben sind, 8. "Feuerwehrdiensten der Klasse X": Feuerwehrdienste, erwähnt in Artikel 12 Nr.1 des Königlichen Erlasses vom 8. November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten, 9. "Feuerwehrdiensten der Klasse Y": Feuerwehrdienste, erwähnt in Artikel 12 Nr.2 des Königlichen Erlasses vom 8. November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten, 10. "Feuerwehrdiensten der Klasse Z": Feuerwehrdienste, erwähnt in Artikel 12 Nr.3 des Königlichen Erlasses vom 8. November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten, 11. "Feuerwehrdiensten der Gemeinden, die nicht Gruppenzentrum sind": Feuerwehrdienste, erwähnt in der letzten Spalte der Anlagen 1 und 2 zum Königlichen Erlass vom 8.November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten, 12. "Power Take-Off (PTO)": mechanisches oder hydraulisches System, das externe Werkzeuge, wie eine (Lösch-)Pumpe, eine Winde oder einen (Hebe-)Kran, mit Hilfe des Motors des Fahrzeugs, auf dem das Werkzeug angebracht ist, antreibt. KAPITEL 2 - Regeln für das Inventar Art. 2 - Die Gemeinde erstellt unter der Aufsicht des Finanzdirektors der Gemeinde und des dienstleitenden Offiziers des kommunalen Feuerwehrdienstes ein Inventar der in den Artikeln 210 und 215 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Güter, und zwar spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses.
Für das Inventar der in Artikel 210 § 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Güter verwendet die Gemeinde die in der Anlage beigefügte nicht erschöpfende Tabelle.
KAPITEL 3 - Regeln für die Schätzung Abschnitt 1 - Bewegliche Güter Art. 3 - In Bezug auf die in Artikel 210 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten beweglichen Güter wird für die Anwendung des vorliegenden Erlasses unterschieden zwischen: 1. fahrendem Material mit hzG unter oder gleich 7,5 Tonnen, 2.fahrendem Material mit hzG über 7,5 Tonnen, 3. nicht fahrendem Material, 4.Verbrauchsgütern.
Art. 4 - Die Gemeinde, die das Gut überträgt, und die Zone, die das Gut erhält, können eine Vereinbarung über die Schätzung der in Artikel 3 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Güter schließen.
Art. 5 - In Ermangelung der in Artikel 4 erwähnten Vereinbarung werden die in Artikel 3 Nr. 1 vorgesehenen Güter gemäß folgender Formel geschätzt:
Pour la consultation du tableau, voir image wobei: EW = Schätzwert, EA = Eigenanteil, D = Abschreibung, t = Anzahl Jahre, in denen das Fahrzeug in der Gemeindebuchführung registriert ist, tmax = Anzahl Jahre, über die das Gut abgeschrieben wird, km = Anzahl gefahrener Kilometer zum Zeitpunkt der Schätzung und t ? tmax, km ? 200 000.
Art. 6 - In Ermangelung der in Artikel 4 erwähnten Vereinbarung werden die in Artikel 3 Nr. 2 vorgesehenen Güter gemäß folgender Formel geschätzt:
Pour la consultation du tableau, voir image wobei: EW = Schätzwert, EA = Eigenanteil, D = Abschreibung, t = Anzahl Jahre, in denen das Fahrzeug in der Gemeindebuchführung registriert ist, tmax = Anzahl Jahre, über die das Gut abgeschrieben wird, pto = Anzahl Stunden, die von der Funktion Power Take-Off (PTO) des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Schätzung geleistet worden sind, ptomax = theoretische Höchstanzahl Stunden, die von der Funktion Power Take-Off (PTO) des Fahrzeugs zu leisten sind, und t ? tmax, pto ? ptomax.
Art. 7 - Der in den Artikeln 5 und 6 erwähnte Eigenanteil (EA) wird gemäß folgender Formel berechnet: EA = AW - S - MwSt. wobei: EA = Eigenanteil, AW = Anschaffungswert des Fahrzeugs, einschließlich MwSt., ohne Zubehör, S = Zuschüsse und Beiträge, die von den verschiedenen Behörden für die Anschaffung des Fahrzeugs erhalten worden sind, MwSt. = Betrag der MwSt., den die Gemeinde, die das Gut überträgt, zurückfordern konnte.
Art. 8 - Die in den Artikeln 5 und 6 erwähnte Abschreibung (D) wird gemäß folgender Formel berechnet:
Pour la consultation du tableau, voir image wobei: EA = Eigenanteil, tmax = Anzahl Jahre, über die das Gut abgeschrieben wird.
Art. 9 - Die Anzahl Jahre, über die die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Güter in Ausführung der Artikel 5 und 6 abgeschrieben werden (tmax), wird nach folgenden Kriterien bestimmt: 1. Das fahrende Material der Feuerwehrdienste der Klasse X wird über 10 Jahre abgeschrieben.2. Das fahrende Material der Feuerwehrdienste der Klasse Y und der gemischten Feuerwehrdienste der Klasse Z wird über 15 Jahre abgeschrieben.3. Das fahrende Material der anderen Feuerwehrdienste der Klasse Z und der Feuerwehrdienste der Gemeinden, die nicht Gruppenzentrum sind, wird über 20 Jahre abgeschrieben. Art. 10 - Die theoretische Höchstanzahl Stunden, die von der Funktion Power Take-Off zu leisten sind, über die die in Artikel 3 Nr. 2 vorgesehenen Güter in Ausführung von Artikel 6 abgeschrieben werden (ptomax), wird nach folgenden Kriterien bestimmt: 1. für Fahrzeuge, die mit einer Feuerlöschpumpe ausgestattet sind: höchstens 500 Stunden, 2.für Fahrzeuge, die nicht mit einer Feuerlöschpumpe ausgestattet sind: höchstens 2 000 Stunden.
Art. 11 - Die Anzahl Jahre, über die die in Artikel 3 Nr. 3 vorgesehenen Güter abgeschrieben werden, wird im gemeinsamen Einvernehmen zwischen der Zone, die das Gut erhält, und der Gemeinde, die das Gut überträgt, unter Berücksichtigung folgender Kriterien bestimmt: 1. Güter mit einem Anschaffungswert von höchstens 2.500 EUR einschließlich MwSt. werden der Zone ohne Gegenleistung übertragen. 2. Die Güter werden linear abgeschrieben, mit Ausnahme der in Nr.1 erwähnten Güter. 3. Güter mit einem Anschaffungswert von über 2.500 EUR und weniger als 50.000 EUR einschließlich MwSt. werden über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren abgeschrieben.
In Ermangelung einer Vereinbarung werden diese Güter über einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschrieben. 4. Güter mit einem Anschaffungswert von mindestens 50.000 EUR einschließlich MwSt. werden über einen Zeitraum von mindestens fünf und höchstens zehn Jahren abgeschrieben.
In Ermangelung einer Vereinbarung werden diese Güter über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben.
Art. 12 - Verbrauchsgüter werden der Zone ohne Gegenleistung übertragen.
Abschnitt 2 - Unbewegliche Güter Art. 13 - Der Schätzwert für die Übertragung und derjenige für die Zurverfügungstellung der in Artikel 215 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Kasernen und der anderen unbeweglichen Güter wird in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen der Zone, der das Gut übertragen oder zur Verfügung gestellt wird, und der Gemeinde, die die Eigentümerin ist, in einem Taxierungsbericht bestimmt, der von einem vom Rat einstimmig bestellten Taxator oder Ausschuss von Taxatoren erstellt wird.
Der in Absatz 1 erwähnte Ausschuss von Taxatoren setzt sich aus höchstens drei Taxatoren zusammen.
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen Art. 14 - Folgende Bestimmungen treten am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft: 1. die Artikel 210 bis 217 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 2. vorliegender Erlass. Art. 15 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. August 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET
Anlage zum Königlichen Erlass zur Festlegung der Regeln für das Inventar und die Schätzung der beweglichen und unbeweglichen Güter der Gemeinden, die für die Ausführung der Aufträge der Feuerwehrdienste benutzt werden
Mat.-Code
Bezeichnung
Kaufdatum
Kaufwert
Anzahl gefahrener Kilometer
PTO
11100
Löschfahrzeug: leicht (4x2)
11110
Löschfahrzeug: kompakt
11200
Löschfahrzeug: halbschwer (4x2)
11300
Löschfahrzeug: schwer (4x2)
11310
Löschfahrzeug: für Industriebrände
11400
Löschfahrzeug: schnell - Ersteinsatz (4x2)
12100
Löschfahrzeug: Waldbrände (4x4)
12110
Löschfahrzeug: leicht (4x4)
12200
Löschfahrzeug: halbschwer (4x4)
12300
Löschfahrzeug: schwer (4x4)
12400
Löschfahrzeug: schnell - Ersteinsatz (4x4)
13100
Tanklöschfahrzeug + 3 bis 4 000 l (4x2)
13200
Tanklöschfahrzeug + 6 bis 8 000 l (4x2)
13300
Tanklöschfahrzeug + 10 bis 15 000 l (6x2)
13400
Tanklöschfahrzeug ? 20 000 l (6x2)
13500
Vakuum-Tanklöschfahrzeug
14100
Tanklöschfahrzeug + 3 bis 4 000 l (4x4)
14110
Geländegängiges Tanklöschfahrzeug für Waldbrände (4 000 l)
14120
Geländegängiges Tanklöschfahrzeug für Waldbrände (2 000 l)
14200
Tanklöschfahrzeug + 6 bis 8 000 l (4x4)
14300
Tanklöschfahrzeug + 10 bis 15 000 l (6x4)
14400
Tanklöschfahrzeug ? 20 000 l (6x4)
15200
Schaumlöschfahrzeug + 6 000 l
16200
Schaumtankfahrzeug + 6 000 l
16300
Schaumtankfahrzeug + 10 000 l
21100
Drehleiterfahrzeug < 24 m
21200
Drehleiterfahrzeug + 24 m (EAL 20)
21300
Drehleiterfahrzeug + 30 m (EAL 25)
21310
Drehleiterfahrzeug + 30 m mit Schwenkarm
21320
Drehleiterfahrzeug + 30 m mit Teleskopschwenkarm
21400
Drehleiterfahrzeug + 42 m (EAL 36)
21500
Drehleiterfahrzeug + 50 m (EAL 36)
22200
Teleskopbühne 24 m (EAL 20N)
22300
Teleskopbühne 30 m (EAL 25N)
23100
Hebebühne < 18 m
23200
Hebebühne 18 bis 20 m
23300
Hebebühne + 24 m
23400
Hebebühne + 30 m
24000
Kranwagen
25000
Bagger
26110
Leichter Kleintransporter
26130
Kleintransporter
26200
Pick-up mit doppeltem Fahrerhaus
26300
Arbeitsfahrzeug
26400
Kipperfahrzeug mit Ladefläche
26500
Mehrzweckfahrzeug 4x4
27100
Sattelzugmaschine
27900
Sattelanhänger für Vakuumtank
28100
Gabelstapler
28200
Kompaktlader auf Rädern
31050
Feuerwehr-Transporter < 3,5 t (4x2)
31100
Feuerwehr-Transporter < 7,5 t (4x2)
31200
Feuerwehr-Transporter < 7,5 t (4x4)
31300
Feuerwehr-Transporter 7,5-13 t (4x2)
31400
Feuerwehr-Transporter 7,5-13 t (4x4)
31500
Feuerwehr-Transporter > 13 t (4x2)
31600
Feuerwehr-Transporter > 13 t (4x4)
32100
Bergungsfahrzeug: leicht (4x2)
32200
Bergungsfahrzeug: leicht (4x4)
32300
Bergungsfahrzeug: schwer (4x2)
33100
Trockenlöschfahrzeug (4x2) + 500 kg
33200
Trockenlöschfahrzeug (4x4) + 500 kg
33300
Trockenlöschfahrzeug (4x2) + 750 kg
33400
Trockenlöschfahrzeug (4x4) + 750 kg
33500
Trockenlöschfahrzeug (4x2) + 1 000 kg
33600
Trockenlöschfahrzeug (4x4) + 1 000 kg
33700
Trockenlöschfahrzeug (4x4) + 2 000 kg
33800
Trockenlöschfahrzeug (4x4) + 4 000 kg
33900
Trockenlöschanlage auf Anhänger
34000
Schlauchfahrzeug
35100
Motorspritze auf Fahrzeug
35120
Hochleistungsmotorspritze auf Anhänger
35130
Motorspritze + 5 000 l auf Absetzkipper
35140
Motorspritze > 8 000 l auf Absetzkipper
35160
Schwimmpumpe + 5 000 l auf Absetzkipper
35170
Schwimmpumpe > 8 000 l auf Absetzkipper
35200
Stromaggregat auf Fahrzeug
35290
Containeraggregat, Tauchpumpen 10 000, Kran
35300
Rettungsboot auf Fahrzeug
35310
Rettungsboot auf Anhänger
35320
Rettungsboot auf Anhänger
35390
Rettungsboot
35400
Werkstattfahrzeug
35600
Funkfahrzeug
35900
Umkleidefahrzeug
35920
Fahrzeug für Taucher
36100
Kombifahrzeug (4x2)
36110
Dienstfahrzeug Van (4x2)
36200
Kombifahrzeug (4x4)
36210
Dienstfahrzeug Van (4x4)
36400
Minibus
36500
Sicherungsfahrzeug (kompakt)
37100
Wechselladerfahrzeug < 15 t
37200
Wechselladerfahrzeug 19 t (4x2)
37220
Wechselladerfahrzeug 19 t mit Kran
37300
Wechselladerfahrzeug 19 t (4x4)
37400
Wechselladerfahrzeug 26 t mit Kran
37500
Wechselladerfahrzeug 26 t ohne Kran
37700
Geschlossener Container, einrichtbar für Personal
37720
Einsatzcontainer
37730
SR-Container
37740
Container für schweres Bergungsgerät
37750
Container für Bergungsmaterial
37760
Rettungscontainer
37770
Einheit (in Container) zur Versorgung mit Wasser und zum Abpumpen von Wasser
37810
Container für Atemschutz
37820
Container für Chemieschutzkleidung
37830
Container für Atemschutz und Chemieschutzkleidung
37890
Schwimmpumpen und Druckpumpe 24 000 1 in Container
37910
Container für Schläuche
37920
Niedrige offene Pritsche
37930
Niedrige Pritsche mit hydraulischem Kran
37940
Geschlossener einrichtbarer Container
37941
Geschlossener einrichtbarer Container (Basis)
37942
Geschlossener einrichtbarer Container mit schwenkbarer Tür
37950
Container mit Wassertank + 8 000 l
37960
Container mit Schaumtank + 7 000 l
37970
Container mit Trockenlöschanlage
38500
Sattelanhänger mit Schaumtank 20 000 l
39100
Krankenwagen 100 - standard
39200
Krankenwagen 100 - medizinisch
39300
Krankenwagen 100 - Reanimation
39500
Krankenwagen: Zweitkombi
41000
Motorspritze 1,5-500
41001
Motorspritze 1,5-500 Fahrzeug
41100
Motorspritze 500-3
41200
Motorspritze 500-5
41210
Motorspritze 6-500
41211
Motorspritze 6-500 Fahrzeug
41300
Motorspritze 1.000-8
41310
Motorspritze 10-750
41320
Motorspritze 10-1000
41321
Motorspritze 10-1000 Fahrzeug
41400
Motorspritze 1.500-8
41410
Motorspritze 10-1500
41420
Motorspritze 1.500-8 auf Anhänger
41430
Motorspritze MP 15-1000
41500
Motorspritze 2.500-3
41510
Entwässerungspumpe 1 500 l
41511
Entwässerungspumpe/Schlammpumpe
41520
Schlammpumpe 3 000 l
41530
Schlammpumpe 5 000 l
41600
Schwimmpumpe 4 000 l
42100
Stromaggregat < 1,5 kVA
42200
Stromaggregat 1,5 bis 2,5 kVA
42300
Stromaggregat 3 bis 4 kVA
42301
Stromaggregat 3 bis 4 kVA Fahrzeug
42400
Stromaggregat 5 kVA
42401
Stromaggregat 5 kVA Fahrzeug
42500
Stromaggregat 8 kVA
42501
Stromaggregat 8 kVA Fahrzeug
42600
Stromaggregat > 8 kVA
43000
Ventilator
43100
Druckbelüfter
43110
Druckbelüfter 25 000
43111
Druckbelüfter 25 000 Fahrzeug
43120
Druckbelüfter 35 000
43121
Druckbelüfter 35 000 Fahrzeug
43160
Druckbelüfter: groß
44100
Leichtschaumerzeuger
44220
Leichtschaumerzeuger / Anhänger
45100
Luftkompressor 200 bar
45200
Luftkompressor 300 bar
45210
Luftkompressor 300 bar 200 l/min
45220
Luftkompressor 300 bar 400 l/min
45300
Hochdruck-Atemluftkompressor (klein)
45400
Hochdruck-Atemluftkompressor (groß)
51110
Druckschlauch Kl. m 25
51111
Druckschlauch Kl. m 25 auf Fahrzeug
51120
Druckschlauch Kl. m 45
51121
Druckschlauch Kl. m 45 auf Fahrzeug
51130
Druckschlauch Kl. m 70
51131
Druckschlauch Kl. m 70 auf Fahrzeug
51140
Druckschlauch Kl. m 110
51141
Druckschlauch Kl. m 110 auf Fahrzeug
51150
Druckschlauch Kl. m 150
51151
Druckschlauch Kl. m 150 auf Fahrzeug
51160
Druckschlauch Kl. m 200
51210
Druckschlauch Kl. z 25
51220
Druckschlauch Kl. z 45
51230
Druckschlauch Kl. z 70
51240
Druckschlauch Kl. z 110
51250
Druckschlauch Kl. z 150
51300
Druckschlauch: andere
51410
Druckschlauch HD/MD 3/4"
51420
Druckschlauch HD/MD 1"
51430
Druckschlauch HD/MD 1"
51510
Saugschlauch 25
51520
Saugschlauch 45
51530
Saugschlauch 70
51540
Saugschlauch 110
51550
Saugschlauch 150
51600
Druckschläuche O 45 mm, zu Schlauchpaketen gefaltet (pro 20 m)
52100
Manuelles Wasserstrahlrohr ND
52110
Manuelles Wasserstrahlrohr 25 mm
52120
Manuelles Wasserstrahlrohr 45 mm
52130
Manuelles Wasserstrahlrohr 70 mm
52200
Manueller Wasserwerfer ND
52300
Manuelles Wasserstrahlrohr HD
52400
Manuelles Wasserstrahlrohr spez.
52500
Manuelles Schaumstrahlrohr, wenig Schaumbildung
52600
Manueller Schaumwerfer, wenig Schaumbildung
52700
Manuelles Schaumstrahlrohr, mittlere Schaumbildung
52800
Wasser- und Schaumwerfer 1 500 l auf Stützelement
52900
Wasser- und Schaumwerfer 3 000 l auf Stützelement
53000
Wasser- und Schaumwerfer 3 000 l auf Rädern
53100
Wasser- und Schaumwerfer 3 000 l auf Anhänger
53200
Wasser- und Schaumwerfer 7 000 l auf Anhänger
53900
Kanone 24 000 l + Schaummischer
55000
Kübelspritze
55010
Rücken-Kübelspritze
56000
Feuerlöscher
56130
Pulverlöscher 6 kg
56140
Pulverlöscher 9 kg
56150
Pulverlöscher 12 kg
56230
CO2-Löscher 6 kg
56240
CO2-Löscher 9 kg
56250
CO2-Löscher 12 kg
56340
Wasser- und Schaumlöscher 9 kg
56350
Wasser- und Schaumlöscher 12 kg
61100
Funkgerät: fest
61110
Funkgerät: fest - lokale Bedienung
61120
Funkgerät: fest - Bedienung über Telefonleitung
61200
Encoder
61210
Encoder Messenger
61220
Encoder SOMS
61230
Encoder Page-Allys
61300
Funkgerät: mobil
61301
Funkgerät: mobil in Fahrzeug
61310
Funkgerät: mobil Cleartone
61320
Funkgerät: mobil TMR 880
61400
Funkgerät: tragbar
61410
Funkgerät: tragbar THR 880i
61420
Funkgerät: tragbar MTH 800 mit Ladegerät
61500
Rufgerät: individuell
61510
Rufgerät: zu Hause
61520
Rufgerät: professionell
61550
Kommunikationsset (für Helm oder Gasschutzanzug)
61600
Batterieladegerät
61700
Anrufumleiter
61800
Funktelefon
61900
Telefax
62000
Material zur Beleuchtung des Einsatzorts
62511
Lichtmast auf Fahrzeug ? 5 m
62521
Lichtmast auf Fahrzeug > 5 m
62530
Beleuchtungsanhänger
63000
Isolierende Einsatzausrüstung
66100
Tauchpumpe
66110
Tauchpumpe 400 l/min
66111
Tauchpumpe 400 l/min auf Fahrzeug
66120
Tauchpumpe 800 l/min
66130
Tauchpumpe 1500 l/min
66190
Elektrische Entwässerungspumpe mit hoher Leistung, für Überschwemmung
69000
PC (Personal Computer)
69110
Software Abifire
69120
Software Logsi
71100
Einteilige Leiter
71110
Einteilige Leiter, isolierend
71111
Einteilige Leiter, isolierend, auf Fahrzeug
71200
Ausziehleiter
71210
Zweiteilige Ausziehleiter + 7,2 m
71220
Zweiteilige Ausziehleiter + 9,6 m
71230
Dreiteilige Ausziehleiter ? 14 m
71240
Ausziehleiter auf Rädern 15 m
71250
Ausziehleiter auf Rädern 18 m
71300
Steckleiter
71400
Hakenleiter
71500
Aufrollbare Leiter
72100
Hydraulikaggregat + Spreizer + Schere
72101
Hydraulikaggregat + Spreizer + Schere, auf Fahrzeug
72110
Hydraulikpumpe + Spreizer
72111
Hydraulikpumpe + Spreizer + Schere, auf Fahrzeug
72120
Hydraulikpumpe + Schere
72121
Hydraulikpumpe + Schere, auf Fahrzeug
72130
Hydraulischer Hebebock
72131
Hydraulischer Hebebock auf Fahrzeug
72210
Manuelle Zugvorrichtung 3 t
72211
Manuelle Zugvorrichtung 3 t, auf Fahrzeug
72300
Druckluftschneider
72301
Druckluftschneider Fahrzeug
72310
Hebekissen
72311
Hebekissen Fahrzeug
72400
Trennschleifer
72401
Trennschleifer Fahrzeug
72500
Kettensäge
72501
Kettensäge Fahrzeug
72611
Fahrzeugwinde < 3,5 t
72621
Fahrzeugwinde 3,5 bis 7 t
72631
Fahrzeugwinde > 7 t
77000
Schaummittel
77010
Proteinschaummittel 6/6
77020
Proteinschaummittel 3/6
77030
Proteinschaummittel 3/3
77100
Schaummittel, gegen polare Flüssigkeiten beständig
77110
Proteinschaummittel, gegen polare Flüssigkeiten beständig, 6/6
77120
Proteinschaummittel, gegen polare Flüssigkeiten beständig, 3/6
77130
Proteinschaummittel, gegen polare Flüssigkeiten beständig, 3/3
77150
Synthetisches Schaummittel, gegen polare Flüssigkeiten beständig, 6/6
77160
Synthetisches Schaummittel, gegen polare Flüssigkeiten beständig, 3/6
77170
Synthetisches Schaummittel, gegen polare Flüssigkeiten beständig, 3/3
78100
Ölsperre
78105
Ölsperre für seichte Gewässer
78110
Material zur Abdichtung von Leitungen
78120
Material zur Abdichtung von Gullys
78130
Abdichtungsplatte für Tankleck
78140
Leck-Drainkissen unter Druck
78150
Vakuum-Leck-Drainkissen
78160
Aufblasbares Leck-Dichtkissen für Fässer
78170
Sicherheitsfass
78180
Rohr-Dichtmanschette und Leck-Dichtpaste
78200
Dichtkissen-Set
78300
Skimmer 12 t/h
78310
Skimmer 5 t/h
78400
Wasserabweisendes Absorptionsmittel
78410
Wasserabweisendes Absorptionsmittel Typ 1
78420
Wasserabweisendes Absorptionsmittel Typ 2
78450
Absorptionsmittel für Säuren und Basen
78800
Dekontaminationseinheit für Personen
78810
Dekontaminationseinheit für Fahrzeuge
78850
Aufblasbares Zelt
78910
Sandsackabfüllanlage
79000
Schneidbrenner
79100
Sandsack
81100
Feuerwehrhelm
81130
Leichter Feuerwehrhelm
81140
Sicherheitshelm
81150
Bauhelm
81200
Feuerwehrjacke
81250
Arbeitsjacke
81260
Blouson
81270
Regen- und Kälteschutzkleidung
81290
Signaljacke
81300
Feuerwehrhose
81350
Arbeitshose
81400
Schuhe
81500
Feuerwehrstiefel
81560
Wathose
81600
Gürtel
81610
Klettergurt
81620
Ausrüstung zur Absturzsicherung
81700
Seil
81800
Feuerwehrhandschuhe
81850
Arbeitshandschuhe
81860
Chemieschutzhandschuhe
81870
Technische Handschuhe
81900
Schutzbrille
81910
Staubmaske
82100
Pressluftatmer
82101
Pressluftatmer für Fahrzeug
82190
Reserveflasche für Pressluftatmer
82200
Regenerationsgerät
82300
(Filtrierender) Atemschutz
82400
Kopfschutzhaube und Kleidung
82500
Explosimeter
82600
Gasspürgerät
82610
PID-Detektor
82620
Gaslecksuchgerät
82650
System zur Detektion von Gas mit Prüfröhrchen
82660
Gasprüfröhrchen und Chips
82700
Wiederbelebungsgerät
82800
Wärmebildkamera
82810
Empfangsgerät für Wärmebildkamera
83100
Radioaktivitätsdetektor
83110
Ausziehbares Verlängerungsstück, + 3 m AD-T
83200
Dosimeter
83210
Lese-Software für Programm 4500
83220
Ausziehbares Verlängerungsstück für Dosimeter
83300
Kontaminationsdetektor
84100
Brandschutzkleidung
84200
Chemieschutzkleidung (Gas)
84210
Halbschwere Schutzkleidung gegen gefährliche Gase und Flüssigkeiten
84220
Gas- und flüssigkeitsdichte Schutzkleidung für Übungen
84230
Schwere Schutzkleidung gegen gefährliche Gase und Flüssigkeiten
84231
Ausbildungslehrgang für Ausbilder in Sachen Benutzung des Gasschutzanzugs
84240
Schwere Schutzkleidung für Übungen
84250
Leichte Schutzkleidung
84260
Leichte Schutzkleidung für Übungen
84300
Schutzkleidung gegen Kontamination
84400
Tauchausrüstung
84500
Krankenwagenfahrerjacke
90000
Feuerlöschboot
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 23. August 2014 zur Festlegung der Regeln für das Inventar und die Schätzung der beweglichen und unbeweglichen Güter der Gemeinden, die für die Ausführung der Aufträge der Feuerwehrdienste benutzt werden, beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET