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Arrêté Royal du 22 septembre 2019
publié le 24 mars 2023

Arrêté royal relatif à l'allocation d'aggravation et l'allocation de décès en faveur des membres du personnel des services de police. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2023040971
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24/03/2023
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22/09/2019
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


22 SEPTEMBRE 2019. - Arrêté royal relatif à l'allocation d'aggravation et l'allocation de décès en faveur des membres du personnel des services de police. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 22 septembre 2019 relatif à l'allocation d'aggravation et l'allocation de décès en faveur des membres du personnel des services de police (Moniteur belge du 3 octobre 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 22. SEPTEMBER 2019 - Königlicher Erlass über den Verschlimmerungszuschlag und das Sterbegeld zugunsten von Mitgliedern des Personals der Polizeidienste PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 3.Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, des Artikels 1 Absatz 1 Nr. 10 und 11, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, und des Artikels 3, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Mai 1997, 19. Oktober 1998, 11. Mai 2007 und 17. Mai 2007; Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol");

Aufgrund von Artikel 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung, aufgrund dessen vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit ist, da es sich um Selbstregulierungsbestimmungen handelt;

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 410/3 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 14. April 2017;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 10.

Juli 2017;

Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst beauftragten Ministers vom 31. Juli 2018;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 4.

September 2018;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrates nicht ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;

Aufgrund der Gutachten Nr. 64.692/2 und Nr. 66.328/2 des Staatsrates vom 3. Dezember 2018 beziehungsweise 10. Juli 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Teil X Titel III Kapitel III RSPol wird ein Abschnitt 5, der den Artikel X.III.30bis umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "ABSCHNITT 5 - VERSCHLIMMERUNGSZUSCHLAG Art. X.III.30bis - § 1 - Auf Antrag des Opfers wird ihm ein jährlicher Zuschlag wegen Verschlimmerung der bleibenden Arbeitsunfähigkeit jedes Mal gewährt, wenn sich sein Zustand, der auf den Arbeitsunfall zurückzuführen ist, nach Ablauf der in Artikel X.III.20 Nr. 1 erwähnten Revisionsfrist bleibend verschlimmert, sofern der Arbeitsunfähigkeitsgrad nach dieser Verschlimmerung bei mindestens zehn Prozent liegt. § 2 - Die Höhe des Zuschlags entspricht der Differenz zwischen: 1. dem Produkt, das sich aus der Multiplikation des neuen Grades bleibender Arbeitsunfähigkeit mit dem diesem Grad entsprechenden Betrag ergibt, wie in Artikel 5bis § 3 des Königlichen Erlasses vom 24.Januar 1969 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten von Personalmitgliedern des öffentlichen Sektors festgelegt, und 2. dem Betrag der ursprünglichen oder revidierten Rente, vor jeglicher Auszahlung in Kapital. Wenn das gemäß Nr. 1 ermittelte Produkt dem Rentenbetrag entspricht oder darunter liegt, wird kein Zuschlag ausgezahlt.

In dem in § 1 erwähnten Fall wird die in Artikel 4 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 erwähnte zusätzliche Entschädigung gewährt beziehungsweise angepasst. § 3 - Der Zuschlag ist ab dem ersten Tag des Monats nach Einreichung des Antrags auszahlbar. Bei jeder Verschlimmerung wird er ab diesem Datum neu berechnet. Ab dem Datum der Gewährung des Zuschlags wird dieser zusammen mit der Rente ausgezahlt. § 4 - Das Opfer reicht seinen Antrag, dem alle Belege beiliegen, darunter mindestens ein ausführlicher medizinischer Bericht, bei dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst per Einschreiben ein. Dieser Dienst leitet den Antrag binnen sieben Tagen an das gerichtsmedizinische Amt weiter. § 5 - Spätestens drei Monate nach Einreichung des Antrags untersucht das gerichtsmedizinische Amt das Opfer und fordert dieses hierzu auf, vorstellig zu werden. § 6 - Falls das Opfer nach zwei aufeinanderfolgenden Aufforderungen, von denen die zweite per Einschreiben verschickt wird, ohne triftigen Grund nicht beim gerichtsmedizinischen Amt vorstellig wird, wird die Auszahlung der Entschädigungen und Renten ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum der zweiten Aufforderung ausgesetzt.

Das gerichtsmedizinische Amt beurteilt die Relevanz der Gründe für das Nichterscheinen des Opfers, sofern dieses eine schriftliche Rechtfertigung eingereicht hat.

Die Auszahlung wird ohne rückwirkende Kraft am ersten Tag des Monats nach dem Datum des Erscheinens des Opfers, das zuvor ohne triftigen Grund nicht beim gerichtsmedizinischen Amt vorstellig geworden war, wieder aufgenommen. § 7 - Das gerichtsmedizinische Amt behält den Prozentsatz bleibender Unfähigkeit bei oder ändert ihn ab. Es notifiziert dem Opfer seine mit Gründen versehene Entscheidung unverzüglich per Einschreiben. § 8 - Das Opfer kann per Einschreiben an das gerichtsmedizinische Amt binnen dreißig Tagen ab Notifizierung der in § 7 erwähnten Entscheidung Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen.

Legt das Opfer binnen der in Absatz 1 festgelegten Frist keinen Widerspruch ein, teilt das gerichtsmedizinische Amt dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst seine mit Gründen versehene Entscheidung mit. § 9 - Die in Artikel X.III.11 erwähnte Berufungskammer fordert das Opfer auf, bei ihr vorstellig zu werden.

Falls das Opfer nach zwei aufeinanderfolgenden Aufforderungen, von denen die zweite per Einschreiben verschickt wird, ohne triftigen Grund nicht beim gerichtsmedizinischen Amt vorstellig wird, entscheidet die Berufungskammer des gerichtsmedizinischen Amtes aufgrund der Aktenlage.

Das gerichtsmedizinische Amt beurteilt die Relevanz der Gründe für das Nichterscheinen des Opfers, sofern dieses eine schriftliche Rechtfertigung eingereicht hat. § 10 - Nach der Untersuchung notifiziert die Berufungskammer des gerichtsmedizinischen Amtes dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst und dem Opfer ihre mit Gründen versehene Entscheidung per Einschreiben. § 11 - Der in Artikel X.III.7 erwähnte Dienst legt der Behörde einen Erlass vor, der die in § 8 Absatz 2 oder in § 10 erwähnte Entscheidung des gerichtsmedizinischen Amtes enthält.

Der in Artikel X.III.7 erwähnte Dienst notifiziert dem Opfer diesen Erlass per Einschreiben. § 12 - In Bezug auf Mitglieder des Personals der föderalen Polizei geht der Verschlimmerungszuschlag zu Lasten der Staatskasse und wird vom Föderalen Pensionsdienst ausgezahlt; in Bezug auf Mitglieder des Personals der lokalen Polizei geht er zu Lasten der Behörde und wird von dieser ausgezahlt." Art. 2 - In Teil X Titel III Kapitel III RSPol wird ein Abschnitt 6, der den Artikel X.III.30ter umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 6 - STERBEGELD Art. X.III.30ter - § 1 - Ein jährliches Sterbegeld wird den in den Artikeln 8 bis 10 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 erwähnten Rechtsnachfolgern gewährt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Opfer nach Ablauf der in Artikel X.III.20 Nr. 1 erwähnten Revisionsfrist infolge eines Arbeitsunfalls verstorben ist. § 2 - Für die Gewährung des in § 1 erwähnten Sterbegeldes gelten die in den Artikeln 19, 20 und 20bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle beschriebenen Bedingungen. § 3 - Der Betrag des Sterbegeldes ist in Artikel 5ter § 3 des Königlichen Erlasses vom 24. Januar 1969 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten von Personalmitgliedern des öffentlichen Sektors festgelegt.

Die Beträge bleiben unverändert, wenn die Rente in Anwendung von Artikel 9 § 5 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 herabgesetzt wird. § 4 - Die Rechtsnachfolger des Opfers reichen einen Antrag, dem alle Belege beiliegen, darunter mindestens ein ausführlicher medizinischer Bericht, bei dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst per Einschreiben ein. Dieser Dienst leitet den Antrag binnen sieben Tagen an das gerichtsmedizinische Amt weiter. § 5 - Das gerichtsmedizinische Amt entscheidet spätestens drei Monate nach Einreichung des Antrags aufgrund der Aktenlage. Es notifiziert den Rechtsnachfolgern des Opfers seine mit Gründen versehene Entscheidung unverzüglich per Einschreiben. § 6 - Die Rechtsnachfolger des Opfers können per Einschreiben an das gerichtsmedizinische Amt binnen dreißig Tagen ab Notifizierung der in § 5 erwähnten Entscheidung Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen.

Legen die Rechtsnachfolger des Opfers binnen der in Absatz 1 festgelegten Frist keinen Widerspruch ein, teilt das gerichtsmedizinische Amt dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst seine mit Gründen versehene Entscheidung mit. § 7 - Nach weiterer Untersuchung der Aktenlage notifiziert die Berufungskammer des gerichtsmedizinischen Amtes dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst und den Rechtsnachfolgern des Opfers ihre mit Gründen versehene Entscheidung per Einschreiben. § 8 - Der in Artikel X.III.7 erwähnte Dienst legt der Behörde einen Erlass vor, der die in § 6 Absatz 2 oder in § 7 erwähnte Entscheidung des gerichtsmedizinischen Amtes enthält.

Der in Artikel X.III.7 erwähnte Dienst notifiziert den Rechtsnachfolgern des Opfers diesen Erlass per Einschreiben. § 9 - Das Sterbegeld ist ab dem ersten Tag des Monats nach Notifizierung des Erlasses fällig. Es wird zusammen mit der Rente ausgezahlt. § 10 - In Bezug auf Mitglieder des Personals der föderalen Polizei geht das Sterbegeld zu Lasten der Staatskasse und wird vom Föderalen Pensionsdienst ausgezahlt; in Bezug auf Mitglieder des Personals der lokalen Polizei geht es zu Lasten der Behörde und wird von dieser ausgezahlt." Art. 3 - Artikel X.III.34 RSPol wird wie folgt ersetzt: "Art. X.III.34 - Für die Anwendung von Artikel 13 des Gesetzes vom 3.

Juli 1967 werden die Rente und die Beträge des Verschlimmerungszuschlags und des Sterbegeldes an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt und schwanken gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Koppelung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches." Art. 4 - Artikel X.III.35 RSPol wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Liegt der Grad bleibender Invalidität erst nach Verschlimmerung bei sechzehn Prozent, wird die Rente in Abweichung von Absatz 2 in einem Mal im Laufe des vierten Quartals des Kalenderjahres gezahlt, in dem der Verschlimmerungszuschlag gewährt wird. Ab dem Kalenderjahr nach dem Kalenderjahr, in dem der Verschlimmerungszuschlag gewährt wird, wird die Rente am ersten Tag jeden Kalendermonats im Voraus und in Zwölfteln ausgezahlt." Art. 5 - In Artikel XI.V.4 RSPol werden die Wörter "in Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1965 zur Regelung der Gewährung von Bestattungsgeld bei Tod eines Personalmitglieds der Ministerien" durch die Wörter "in Artikel 95 des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2017 zur Festlegung der Zulagen und Entschädigungen der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes" ersetzt.

Art. 6 - Für jegliche Verschlimmerung nach Ablauf der Revisionsfrist und vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ist der Verschlimmerungszuschlag frühestens ab dem 1. Januar 2006 auszahlbar.

Für die Anwendung von Absatz 1 wird das Datum der Verschlimmerung mit allen rechtlichen Mitteln nachgewiesen.

Das Sterbegeld ist für jeglichen Todesfall auszahlbar, der nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten ist. Art. 7 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. September 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM Der Minister der Justiz K. GEENS

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