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Vue multilingue de Arrêté Royal du 22/09/2019
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Arrêté royal relatif à l'allocation d'aggravation et l'allocation de décès en faveur des membres du personnel des services de police. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de verergeringsbijslag en de overlijdensbijslag ten gunste van de personeelsleden van de politiediensten. - Duitse vertaling
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22 SEPTEMBRE 2019. - Arrêté royal relatif à l'allocation d'aggravation 22 SEPTEMBER 2019. - Koninklijk besluit betreffende de
et l'allocation de décès en faveur des membres du personnel des verergeringsbijslag en de overlijdensbijslag ten gunste van de
services de police. - Traduction allemande personeelsleden van de politiediensten. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 22 septembre 2019 relatif à l'allocation besluit van 22 september 2019 betreffende de verergeringsbijslag en de
d'aggravation et l'allocation de décès en faveur des membres du overlijdensbijslag ten gunste van de personeelsleden van de
personnel des services de police (Moniteur belge du 3 octobre 2019). politiediensten (Belgisch Staatsblad van 3 oktober 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
22. SEPTEMBER 2019 - Königlicher Erlass über den 22. SEPTEMBER 2019 - Königlicher Erlass über den
Verschlimmerungszuschlag und das Sterbegeld zugunsten von Mitgliedern Verschlimmerungszuschlag und das Sterbegeld zugunsten von Mitgliedern
des Personals der Polizeidienste des Personals der Polizeidienste
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder
den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, des Artikels 1 Absatz 1 Nr. Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, des Artikels 1 Absatz 1 Nr.
10 und 11, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, und des 10 und 11, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, und des
Artikels 3, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juli 1973 und abgeändert Artikels 3, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juli 1973 und abgeändert
durch die Gesetze vom 20. Mai 1997, 19. Oktober 1998, 11. Mai 2007 und durch die Gesetze vom 20. Mai 1997, 19. Oktober 1998, 11. Mai 2007 und
17. Mai 2007; 17. Mai 2007;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"); Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol");
Aufgrund von Artikel 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 Aufgrund von Artikel 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung, aufgrund dessen vorliegender Erlass von der Vereinfachung, aufgrund dessen vorliegender Erlass von der
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit ist, da es Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit ist, da es
sich um Selbstregulierungsbestimmungen handelt; sich um Selbstregulierungsbestimmungen handelt;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 410/3 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 410/3 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 14. April 2017; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 14. April 2017;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 10. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 10.
Juli 2017; Juli 2017;
Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst
beauftragten Ministers vom 31. Juli 2018; beauftragten Ministers vom 31. Juli 2018;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 4. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 4.
September 2018; September 2018;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrates nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrates nicht
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;
Aufgrund der Gutachten Nr. 64.692/2 und Nr. 66.328/2 des Staatsrates Aufgrund der Gutachten Nr. 64.692/2 und Nr. 66.328/2 des Staatsrates
vom 3. Dezember 2018 beziehungsweise 10. Juli 2019, abgegeben in vom 3. Dezember 2018 beziehungsweise 10. Juli 2019, abgegeben in
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz
und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Teil X Titel III Kapitel III RSPol wird ein Abschnitt Artikel 1 - In Teil X Titel III Kapitel III RSPol wird ein Abschnitt
5, der den Artikel X.III.30bis umfasst, mit folgendem Wortlaut 5, der den Artikel X.III.30bis umfasst, mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"ABSCHNITT 5 - VERSCHLIMMERUNGSZUSCHLAG "ABSCHNITT 5 - VERSCHLIMMERUNGSZUSCHLAG
Art. X.III.30bis - § 1 - Auf Antrag des Opfers wird ihm ein jährlicher Art. X.III.30bis - § 1 - Auf Antrag des Opfers wird ihm ein jährlicher
Zuschlag wegen Verschlimmerung der bleibenden Arbeitsunfähigkeit jedes Zuschlag wegen Verschlimmerung der bleibenden Arbeitsunfähigkeit jedes
Mal gewährt, wenn sich sein Zustand, der auf den Arbeitsunfall Mal gewährt, wenn sich sein Zustand, der auf den Arbeitsunfall
zurückzuführen ist, nach Ablauf der in Artikel X.III.20 Nr. 1 zurückzuführen ist, nach Ablauf der in Artikel X.III.20 Nr. 1
erwähnten Revisionsfrist bleibend verschlimmert, sofern der erwähnten Revisionsfrist bleibend verschlimmert, sofern der
Arbeitsunfähigkeitsgrad nach dieser Verschlimmerung bei mindestens Arbeitsunfähigkeitsgrad nach dieser Verschlimmerung bei mindestens
zehn Prozent liegt. zehn Prozent liegt.
§ 2 - Die Höhe des Zuschlags entspricht der Differenz zwischen: § 2 - Die Höhe des Zuschlags entspricht der Differenz zwischen:
1. dem Produkt, das sich aus der Multiplikation des neuen Grades 1. dem Produkt, das sich aus der Multiplikation des neuen Grades
bleibender Arbeitsunfähigkeit mit dem diesem Grad entsprechenden bleibender Arbeitsunfähigkeit mit dem diesem Grad entsprechenden
Betrag ergibt, wie in Artikel 5bis § 3 des Königlichen Erlasses vom Betrag ergibt, wie in Artikel 5bis § 3 des Königlichen Erlasses vom
24. Januar 1969 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und 24. Januar 1969 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und
Wegeunfälle zugunsten von Personalmitgliedern des öffentlichen Sektors Wegeunfälle zugunsten von Personalmitgliedern des öffentlichen Sektors
festgelegt, und festgelegt, und
2. dem Betrag der ursprünglichen oder revidierten Rente, vor jeglicher 2. dem Betrag der ursprünglichen oder revidierten Rente, vor jeglicher
Auszahlung in Kapital. Auszahlung in Kapital.
Wenn das gemäß Nr. 1 ermittelte Produkt dem Rentenbetrag entspricht Wenn das gemäß Nr. 1 ermittelte Produkt dem Rentenbetrag entspricht
oder darunter liegt, wird kein Zuschlag ausgezahlt. oder darunter liegt, wird kein Zuschlag ausgezahlt.
In dem in § 1 erwähnten Fall wird die in Artikel 4 § 2 Absatz 1 des In dem in § 1 erwähnten Fall wird die in Artikel 4 § 2 Absatz 1 des
Gesetzes vom 3. Juli 1967 erwähnte zusätzliche Entschädigung gewährt Gesetzes vom 3. Juli 1967 erwähnte zusätzliche Entschädigung gewährt
beziehungsweise angepasst. beziehungsweise angepasst.
§ 3 - Der Zuschlag ist ab dem ersten Tag des Monats nach Einreichung § 3 - Der Zuschlag ist ab dem ersten Tag des Monats nach Einreichung
des Antrags auszahlbar. Bei jeder Verschlimmerung wird er ab diesem des Antrags auszahlbar. Bei jeder Verschlimmerung wird er ab diesem
Datum neu berechnet. Ab dem Datum der Gewährung des Zuschlags wird Datum neu berechnet. Ab dem Datum der Gewährung des Zuschlags wird
dieser zusammen mit der Rente ausgezahlt. dieser zusammen mit der Rente ausgezahlt.
§ 4 - Das Opfer reicht seinen Antrag, dem alle Belege beiliegen, § 4 - Das Opfer reicht seinen Antrag, dem alle Belege beiliegen,
darunter mindestens ein ausführlicher medizinischer Bericht, bei dem darunter mindestens ein ausführlicher medizinischer Bericht, bei dem
in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst per Einschreiben ein. Dieser in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst per Einschreiben ein. Dieser
Dienst leitet den Antrag binnen sieben Tagen an das Dienst leitet den Antrag binnen sieben Tagen an das
gerichtsmedizinische Amt weiter. gerichtsmedizinische Amt weiter.
§ 5 - Spätestens drei Monate nach Einreichung des Antrags untersucht § 5 - Spätestens drei Monate nach Einreichung des Antrags untersucht
das gerichtsmedizinische Amt das Opfer und fordert dieses hierzu auf, das gerichtsmedizinische Amt das Opfer und fordert dieses hierzu auf,
vorstellig zu werden. vorstellig zu werden.
§ 6 - Falls das Opfer nach zwei aufeinanderfolgenden Aufforderungen, § 6 - Falls das Opfer nach zwei aufeinanderfolgenden Aufforderungen,
von denen die zweite per Einschreiben verschickt wird, ohne triftigen von denen die zweite per Einschreiben verschickt wird, ohne triftigen
Grund nicht beim gerichtsmedizinischen Amt vorstellig wird, wird die Grund nicht beim gerichtsmedizinischen Amt vorstellig wird, wird die
Auszahlung der Entschädigungen und Renten ab dem ersten Tag des Monats Auszahlung der Entschädigungen und Renten ab dem ersten Tag des Monats
nach dem Datum der zweiten Aufforderung ausgesetzt. nach dem Datum der zweiten Aufforderung ausgesetzt.
Das gerichtsmedizinische Amt beurteilt die Relevanz der Gründe für das Das gerichtsmedizinische Amt beurteilt die Relevanz der Gründe für das
Nichterscheinen des Opfers, sofern dieses eine schriftliche Nichterscheinen des Opfers, sofern dieses eine schriftliche
Rechtfertigung eingereicht hat. Rechtfertigung eingereicht hat.
Die Auszahlung wird ohne rückwirkende Kraft am ersten Tag des Monats Die Auszahlung wird ohne rückwirkende Kraft am ersten Tag des Monats
nach dem Datum des Erscheinens des Opfers, das zuvor ohne triftigen nach dem Datum des Erscheinens des Opfers, das zuvor ohne triftigen
Grund nicht beim gerichtsmedizinischen Amt vorstellig geworden war, Grund nicht beim gerichtsmedizinischen Amt vorstellig geworden war,
wieder aufgenommen. wieder aufgenommen.
§ 7 - Das gerichtsmedizinische Amt behält den Prozentsatz bleibender § 7 - Das gerichtsmedizinische Amt behält den Prozentsatz bleibender
Unfähigkeit bei oder ändert ihn ab. Es notifiziert dem Opfer seine mit Unfähigkeit bei oder ändert ihn ab. Es notifiziert dem Opfer seine mit
Gründen versehene Entscheidung unverzüglich per Einschreiben. Gründen versehene Entscheidung unverzüglich per Einschreiben.
§ 8 - Das Opfer kann per Einschreiben an das gerichtsmedizinische Amt § 8 - Das Opfer kann per Einschreiben an das gerichtsmedizinische Amt
binnen dreißig Tagen ab Notifizierung der in § 7 erwähnten binnen dreißig Tagen ab Notifizierung der in § 7 erwähnten
Entscheidung Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen. Entscheidung Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen.
Legt das Opfer binnen der in Absatz 1 festgelegten Frist keinen Legt das Opfer binnen der in Absatz 1 festgelegten Frist keinen
Widerspruch ein, teilt das gerichtsmedizinische Amt dem in Artikel Widerspruch ein, teilt das gerichtsmedizinische Amt dem in Artikel
X.III.7 erwähnten Dienst seine mit Gründen versehene Entscheidung mit. X.III.7 erwähnten Dienst seine mit Gründen versehene Entscheidung mit.
§ 9 - Die in Artikel X.III.11 erwähnte Berufungskammer fordert das § 9 - Die in Artikel X.III.11 erwähnte Berufungskammer fordert das
Opfer auf, bei ihr vorstellig zu werden. Opfer auf, bei ihr vorstellig zu werden.
Falls das Opfer nach zwei aufeinanderfolgenden Aufforderungen, von Falls das Opfer nach zwei aufeinanderfolgenden Aufforderungen, von
denen die zweite per Einschreiben verschickt wird, ohne triftigen denen die zweite per Einschreiben verschickt wird, ohne triftigen
Grund nicht beim gerichtsmedizinischen Amt vorstellig wird, Grund nicht beim gerichtsmedizinischen Amt vorstellig wird,
entscheidet die Berufungskammer des gerichtsmedizinischen Amtes entscheidet die Berufungskammer des gerichtsmedizinischen Amtes
aufgrund der Aktenlage. aufgrund der Aktenlage.
Das gerichtsmedizinische Amt beurteilt die Relevanz der Gründe für das Das gerichtsmedizinische Amt beurteilt die Relevanz der Gründe für das
Nichterscheinen des Opfers, sofern dieses eine schriftliche Nichterscheinen des Opfers, sofern dieses eine schriftliche
Rechtfertigung eingereicht hat. Rechtfertigung eingereicht hat.
§ 10 - Nach der Untersuchung notifiziert die Berufungskammer des § 10 - Nach der Untersuchung notifiziert die Berufungskammer des
gerichtsmedizinischen Amtes dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst gerichtsmedizinischen Amtes dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst
und dem Opfer ihre mit Gründen versehene Entscheidung per und dem Opfer ihre mit Gründen versehene Entscheidung per
Einschreiben. Einschreiben.
§ 11 - Der in Artikel X.III.7 erwähnte Dienst legt der Behörde einen § 11 - Der in Artikel X.III.7 erwähnte Dienst legt der Behörde einen
Erlass vor, der die in § 8 Absatz 2 oder in § 10 erwähnte Entscheidung Erlass vor, der die in § 8 Absatz 2 oder in § 10 erwähnte Entscheidung
des gerichtsmedizinischen Amtes enthält. des gerichtsmedizinischen Amtes enthält.
Der in Artikel X.III.7 erwähnte Dienst notifiziert dem Opfer diesen Der in Artikel X.III.7 erwähnte Dienst notifiziert dem Opfer diesen
Erlass per Einschreiben. Erlass per Einschreiben.
§ 12 - In Bezug auf Mitglieder des Personals der föderalen Polizei § 12 - In Bezug auf Mitglieder des Personals der föderalen Polizei
geht der Verschlimmerungszuschlag zu Lasten der Staatskasse und wird geht der Verschlimmerungszuschlag zu Lasten der Staatskasse und wird
vom Föderalen Pensionsdienst ausgezahlt; in Bezug auf Mitglieder des vom Föderalen Pensionsdienst ausgezahlt; in Bezug auf Mitglieder des
Personals der lokalen Polizei geht er zu Lasten der Behörde und wird Personals der lokalen Polizei geht er zu Lasten der Behörde und wird
von dieser ausgezahlt." von dieser ausgezahlt."
Art. 2 - In Teil X Titel III Kapitel III RSPol wird ein Abschnitt 6, Art. 2 - In Teil X Titel III Kapitel III RSPol wird ein Abschnitt 6,
der den Artikel X.III.30ter umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: der den Artikel X.III.30ter umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Abschnitt 6 - STERBEGELD "Abschnitt 6 - STERBEGELD
Art. X.III.30ter - § 1 - Ein jährliches Sterbegeld wird den in den Art. X.III.30ter - § 1 - Ein jährliches Sterbegeld wird den in den
Artikeln 8 bis 10 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 erwähnten Artikeln 8 bis 10 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 erwähnten
Rechtsnachfolgern gewährt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Rechtsnachfolgern gewährt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das
Opfer nach Ablauf der in Artikel X.III.20 Nr. 1 erwähnten Opfer nach Ablauf der in Artikel X.III.20 Nr. 1 erwähnten
Revisionsfrist infolge eines Arbeitsunfalls verstorben ist. Revisionsfrist infolge eines Arbeitsunfalls verstorben ist.
§ 2 - Für die Gewährung des in § 1 erwähnten Sterbegeldes gelten die § 2 - Für die Gewährung des in § 1 erwähnten Sterbegeldes gelten die
in den Artikeln 19, 20 und 20bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über in den Artikeln 19, 20 und 20bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über
die Arbeitsunfälle beschriebenen Bedingungen. die Arbeitsunfälle beschriebenen Bedingungen.
§ 3 - Der Betrag des Sterbegeldes ist in Artikel 5ter § 3 des § 3 - Der Betrag des Sterbegeldes ist in Artikel 5ter § 3 des
Königlichen Erlasses vom 24. Januar 1969 über den Schadenersatz für Königlichen Erlasses vom 24. Januar 1969 über den Schadenersatz für
Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten von Personalmitgliedern des Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten von Personalmitgliedern des
öffentlichen Sektors festgelegt. öffentlichen Sektors festgelegt.
Die Beträge bleiben unverändert, wenn die Rente in Anwendung von Die Beträge bleiben unverändert, wenn die Rente in Anwendung von
Artikel 9 § 5 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 herabgesetzt wird. Artikel 9 § 5 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 herabgesetzt wird.
§ 4 - Die Rechtsnachfolger des Opfers reichen einen Antrag, dem alle § 4 - Die Rechtsnachfolger des Opfers reichen einen Antrag, dem alle
Belege beiliegen, darunter mindestens ein ausführlicher medizinischer Belege beiliegen, darunter mindestens ein ausführlicher medizinischer
Bericht, bei dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst per Einschreiben Bericht, bei dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst per Einschreiben
ein. Dieser Dienst leitet den Antrag binnen sieben Tagen an das ein. Dieser Dienst leitet den Antrag binnen sieben Tagen an das
gerichtsmedizinische Amt weiter. gerichtsmedizinische Amt weiter.
§ 5 - Das gerichtsmedizinische Amt entscheidet spätestens drei Monate § 5 - Das gerichtsmedizinische Amt entscheidet spätestens drei Monate
nach Einreichung des Antrags aufgrund der Aktenlage. Es notifiziert nach Einreichung des Antrags aufgrund der Aktenlage. Es notifiziert
den Rechtsnachfolgern des Opfers seine mit Gründen versehene den Rechtsnachfolgern des Opfers seine mit Gründen versehene
Entscheidung unverzüglich per Einschreiben. Entscheidung unverzüglich per Einschreiben.
§ 6 - Die Rechtsnachfolger des Opfers können per Einschreiben an das § 6 - Die Rechtsnachfolger des Opfers können per Einschreiben an das
gerichtsmedizinische Amt binnen dreißig Tagen ab Notifizierung der in gerichtsmedizinische Amt binnen dreißig Tagen ab Notifizierung der in
§ 5 erwähnten Entscheidung Widerspruch gegen die Entscheidung § 5 erwähnten Entscheidung Widerspruch gegen die Entscheidung
einlegen. einlegen.
Legen die Rechtsnachfolger des Opfers binnen der in Absatz 1 Legen die Rechtsnachfolger des Opfers binnen der in Absatz 1
festgelegten Frist keinen Widerspruch ein, teilt das festgelegten Frist keinen Widerspruch ein, teilt das
gerichtsmedizinische Amt dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst seine gerichtsmedizinische Amt dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst seine
mit Gründen versehene Entscheidung mit. mit Gründen versehene Entscheidung mit.
§ 7 - Nach weiterer Untersuchung der Aktenlage notifiziert die § 7 - Nach weiterer Untersuchung der Aktenlage notifiziert die
Berufungskammer des gerichtsmedizinischen Amtes dem in Artikel X.III.7 Berufungskammer des gerichtsmedizinischen Amtes dem in Artikel X.III.7
erwähnten Dienst und den Rechtsnachfolgern des Opfers ihre mit Gründen erwähnten Dienst und den Rechtsnachfolgern des Opfers ihre mit Gründen
versehene Entscheidung per Einschreiben. versehene Entscheidung per Einschreiben.
§ 8 - Der in Artikel X.III.7 erwähnte Dienst legt der Behörde einen § 8 - Der in Artikel X.III.7 erwähnte Dienst legt der Behörde einen
Erlass vor, der die in § 6 Absatz 2 oder in § 7 erwähnte Entscheidung Erlass vor, der die in § 6 Absatz 2 oder in § 7 erwähnte Entscheidung
des gerichtsmedizinischen Amtes enthält. des gerichtsmedizinischen Amtes enthält.
Der in Artikel X.III.7 erwähnte Dienst notifiziert den Der in Artikel X.III.7 erwähnte Dienst notifiziert den
Rechtsnachfolgern des Opfers diesen Erlass per Einschreiben. Rechtsnachfolgern des Opfers diesen Erlass per Einschreiben.
§ 9 - Das Sterbegeld ist ab dem ersten Tag des Monats nach § 9 - Das Sterbegeld ist ab dem ersten Tag des Monats nach
Notifizierung des Erlasses fällig. Es wird zusammen mit der Rente Notifizierung des Erlasses fällig. Es wird zusammen mit der Rente
ausgezahlt. ausgezahlt.
§ 10 - In Bezug auf Mitglieder des Personals der föderalen Polizei § 10 - In Bezug auf Mitglieder des Personals der föderalen Polizei
geht das Sterbegeld zu Lasten der Staatskasse und wird vom Föderalen geht das Sterbegeld zu Lasten der Staatskasse und wird vom Föderalen
Pensionsdienst ausgezahlt; in Bezug auf Mitglieder des Personals der Pensionsdienst ausgezahlt; in Bezug auf Mitglieder des Personals der
lokalen Polizei geht es zu Lasten der Behörde und wird von dieser lokalen Polizei geht es zu Lasten der Behörde und wird von dieser
ausgezahlt." ausgezahlt."
Art. 3 - Artikel X.III.34 RSPol wird wie folgt ersetzt: Art. 3 - Artikel X.III.34 RSPol wird wie folgt ersetzt:
"Art. X.III.34 - Für die Anwendung von Artikel 13 des Gesetzes vom 3. "Art. X.III.34 - Für die Anwendung von Artikel 13 des Gesetzes vom 3.
Juli 1967 werden die Rente und die Beträge des Juli 1967 werden die Rente und die Beträge des
Verschlimmerungszuschlags und des Sterbegeldes an den Schwellenindex Verschlimmerungszuschlags und des Sterbegeldes an den Schwellenindex
138,01 gekoppelt und schwanken gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 138,01 gekoppelt und schwanken gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom
1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Koppelung gewisser 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Koppelung gewisser
Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des
Königreiches." Königreiches."
Art. 4 - Artikel X.III.35 RSPol wird durch einen Absatz mit folgendem Art. 4 - Artikel X.III.35 RSPol wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Liegt der Grad bleibender Invalidität erst nach Verschlimmerung bei "Liegt der Grad bleibender Invalidität erst nach Verschlimmerung bei
sechzehn Prozent, wird die Rente in Abweichung von Absatz 2 in einem sechzehn Prozent, wird die Rente in Abweichung von Absatz 2 in einem
Mal im Laufe des vierten Quartals des Kalenderjahres gezahlt, in dem Mal im Laufe des vierten Quartals des Kalenderjahres gezahlt, in dem
der Verschlimmerungszuschlag gewährt wird. Ab dem Kalenderjahr nach der Verschlimmerungszuschlag gewährt wird. Ab dem Kalenderjahr nach
dem Kalenderjahr, in dem der Verschlimmerungszuschlag gewährt wird, dem Kalenderjahr, in dem der Verschlimmerungszuschlag gewährt wird,
wird die Rente am ersten Tag jeden Kalendermonats im Voraus und in wird die Rente am ersten Tag jeden Kalendermonats im Voraus und in
Zwölfteln ausgezahlt." Zwölfteln ausgezahlt."
Art. 5 - In Artikel XI.V.4 RSPol werden die Wörter "in Artikel 5 des Art. 5 - In Artikel XI.V.4 RSPol werden die Wörter "in Artikel 5 des
Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1965 zur Regelung der Gewährung von Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1965 zur Regelung der Gewährung von
Bestattungsgeld bei Tod eines Personalmitglieds der Ministerien" durch Bestattungsgeld bei Tod eines Personalmitglieds der Ministerien" durch
die Wörter "in Artikel 95 des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2017 die Wörter "in Artikel 95 des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2017
zur Festlegung der Zulagen und Entschädigungen der Personalmitglieder zur Festlegung der Zulagen und Entschädigungen der Personalmitglieder
des föderalen öffentlichen Dienstes" ersetzt. des föderalen öffentlichen Dienstes" ersetzt.
Art. 6 - Für jegliche Verschlimmerung nach Ablauf der Revisionsfrist Art. 6 - Für jegliche Verschlimmerung nach Ablauf der Revisionsfrist
und vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ist der und vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ist der
Verschlimmerungszuschlag frühestens ab dem 1. Januar 2006 auszahlbar. Verschlimmerungszuschlag frühestens ab dem 1. Januar 2006 auszahlbar.
Für die Anwendung von Absatz 1 wird das Datum der Verschlimmerung mit Für die Anwendung von Absatz 1 wird das Datum der Verschlimmerung mit
allen rechtlichen Mitteln nachgewiesen. allen rechtlichen Mitteln nachgewiesen.
Das Sterbegeld ist für jeglichen Todesfall auszahlbar, der nach dem Das Sterbegeld ist für jeglichen Todesfall auszahlbar, der nach dem
31. Dezember 2005 eingetreten ist. 31. Dezember 2005 eingetreten ist.
Art. 7 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister Art. 7 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister
sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. September 2019 Gegeben zu Brüssel, den 22. September 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
P. DE CREM P. DE CREM
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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