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Arrêté royal relatif à l'allocation d'aggravation et l'allocation de décès en faveur des membres du personnel des services de police. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de verergeringsbijslag en de overlijdensbijslag ten gunste van de personeelsleden van de politiediensten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
22 SEPTEMBRE 2019. - Arrêté royal relatif à l'allocation d'aggravation | 22 SEPTEMBER 2019. - Koninklijk besluit betreffende de |
et l'allocation de décès en faveur des membres du personnel des | verergeringsbijslag en de overlijdensbijslag ten gunste van de |
services de police. - Traduction allemande | personeelsleden van de politiediensten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 22 septembre 2019 relatif à l'allocation | besluit van 22 september 2019 betreffende de verergeringsbijslag en de |
d'aggravation et l'allocation de décès en faveur des membres du | overlijdensbijslag ten gunste van de personeelsleden van de |
personnel des services de police (Moniteur belge du 3 octobre 2019). | politiediensten (Belgisch Staatsblad van 3 oktober 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
22. SEPTEMBER 2019 - Königlicher Erlass über den | 22. SEPTEMBER 2019 - Königlicher Erlass über den |
Verschlimmerungszuschlag und das Sterbegeld zugunsten von Mitgliedern | Verschlimmerungszuschlag und das Sterbegeld zugunsten von Mitgliedern |
des Personals der Polizeidienste | des Personals der Polizeidienste |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder | Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder |
den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und | den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und |
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, des Artikels 1 Absatz 1 Nr. | Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, des Artikels 1 Absatz 1 Nr. |
10 und 11, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, und des | 10 und 11, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, und des |
Artikels 3, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juli 1973 und abgeändert | Artikels 3, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juli 1973 und abgeändert |
durch die Gesetze vom 20. Mai 1997, 19. Oktober 1998, 11. Mai 2007 und | durch die Gesetze vom 20. Mai 1997, 19. Oktober 1998, 11. Mai 2007 und |
17. Mai 2007; | 17. Mai 2007; |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; | 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"); | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"); |
Aufgrund von Artikel 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 | Aufgrund von Artikel 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung, aufgrund dessen vorliegender Erlass von der | Vereinfachung, aufgrund dessen vorliegender Erlass von der |
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit ist, da es | Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit ist, da es |
sich um Selbstregulierungsbestimmungen handelt; | sich um Selbstregulierungsbestimmungen handelt; |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 410/3 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 410/3 des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 14. April 2017; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 14. April 2017; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 10. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 10. |
Juli 2017; | Juli 2017; |
Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst | Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst |
beauftragten Ministers vom 31. Juli 2018; | beauftragten Ministers vom 31. Juli 2018; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 4. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 4. |
September 2018; | September 2018; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrates nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrates nicht |
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass | ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass |
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie | kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie |
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; | infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; |
Aufgrund der Gutachten Nr. 64.692/2 und Nr. 66.328/2 des Staatsrates | Aufgrund der Gutachten Nr. 64.692/2 und Nr. 66.328/2 des Staatsrates |
vom 3. Dezember 2018 beziehungsweise 10. Juli 2019, abgegeben in | vom 3. Dezember 2018 beziehungsweise 10. Juli 2019, abgegeben in |
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 | Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz |
und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber | und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Teil X Titel III Kapitel III RSPol wird ein Abschnitt | Artikel 1 - In Teil X Titel III Kapitel III RSPol wird ein Abschnitt |
5, der den Artikel X.III.30bis umfasst, mit folgendem Wortlaut | 5, der den Artikel X.III.30bis umfasst, mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"ABSCHNITT 5 - VERSCHLIMMERUNGSZUSCHLAG | "ABSCHNITT 5 - VERSCHLIMMERUNGSZUSCHLAG |
Art. X.III.30bis - § 1 - Auf Antrag des Opfers wird ihm ein jährlicher | Art. X.III.30bis - § 1 - Auf Antrag des Opfers wird ihm ein jährlicher |
Zuschlag wegen Verschlimmerung der bleibenden Arbeitsunfähigkeit jedes | Zuschlag wegen Verschlimmerung der bleibenden Arbeitsunfähigkeit jedes |
Mal gewährt, wenn sich sein Zustand, der auf den Arbeitsunfall | Mal gewährt, wenn sich sein Zustand, der auf den Arbeitsunfall |
zurückzuführen ist, nach Ablauf der in Artikel X.III.20 Nr. 1 | zurückzuführen ist, nach Ablauf der in Artikel X.III.20 Nr. 1 |
erwähnten Revisionsfrist bleibend verschlimmert, sofern der | erwähnten Revisionsfrist bleibend verschlimmert, sofern der |
Arbeitsunfähigkeitsgrad nach dieser Verschlimmerung bei mindestens | Arbeitsunfähigkeitsgrad nach dieser Verschlimmerung bei mindestens |
zehn Prozent liegt. | zehn Prozent liegt. |
§ 2 - Die Höhe des Zuschlags entspricht der Differenz zwischen: | § 2 - Die Höhe des Zuschlags entspricht der Differenz zwischen: |
1. dem Produkt, das sich aus der Multiplikation des neuen Grades | 1. dem Produkt, das sich aus der Multiplikation des neuen Grades |
bleibender Arbeitsunfähigkeit mit dem diesem Grad entsprechenden | bleibender Arbeitsunfähigkeit mit dem diesem Grad entsprechenden |
Betrag ergibt, wie in Artikel 5bis § 3 des Königlichen Erlasses vom | Betrag ergibt, wie in Artikel 5bis § 3 des Königlichen Erlasses vom |
24. Januar 1969 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und | 24. Januar 1969 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und |
Wegeunfälle zugunsten von Personalmitgliedern des öffentlichen Sektors | Wegeunfälle zugunsten von Personalmitgliedern des öffentlichen Sektors |
festgelegt, und | festgelegt, und |
2. dem Betrag der ursprünglichen oder revidierten Rente, vor jeglicher | 2. dem Betrag der ursprünglichen oder revidierten Rente, vor jeglicher |
Auszahlung in Kapital. | Auszahlung in Kapital. |
Wenn das gemäß Nr. 1 ermittelte Produkt dem Rentenbetrag entspricht | Wenn das gemäß Nr. 1 ermittelte Produkt dem Rentenbetrag entspricht |
oder darunter liegt, wird kein Zuschlag ausgezahlt. | oder darunter liegt, wird kein Zuschlag ausgezahlt. |
In dem in § 1 erwähnten Fall wird die in Artikel 4 § 2 Absatz 1 des | In dem in § 1 erwähnten Fall wird die in Artikel 4 § 2 Absatz 1 des |
Gesetzes vom 3. Juli 1967 erwähnte zusätzliche Entschädigung gewährt | Gesetzes vom 3. Juli 1967 erwähnte zusätzliche Entschädigung gewährt |
beziehungsweise angepasst. | beziehungsweise angepasst. |
§ 3 - Der Zuschlag ist ab dem ersten Tag des Monats nach Einreichung | § 3 - Der Zuschlag ist ab dem ersten Tag des Monats nach Einreichung |
des Antrags auszahlbar. Bei jeder Verschlimmerung wird er ab diesem | des Antrags auszahlbar. Bei jeder Verschlimmerung wird er ab diesem |
Datum neu berechnet. Ab dem Datum der Gewährung des Zuschlags wird | Datum neu berechnet. Ab dem Datum der Gewährung des Zuschlags wird |
dieser zusammen mit der Rente ausgezahlt. | dieser zusammen mit der Rente ausgezahlt. |
§ 4 - Das Opfer reicht seinen Antrag, dem alle Belege beiliegen, | § 4 - Das Opfer reicht seinen Antrag, dem alle Belege beiliegen, |
darunter mindestens ein ausführlicher medizinischer Bericht, bei dem | darunter mindestens ein ausführlicher medizinischer Bericht, bei dem |
in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst per Einschreiben ein. Dieser | in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst per Einschreiben ein. Dieser |
Dienst leitet den Antrag binnen sieben Tagen an das | Dienst leitet den Antrag binnen sieben Tagen an das |
gerichtsmedizinische Amt weiter. | gerichtsmedizinische Amt weiter. |
§ 5 - Spätestens drei Monate nach Einreichung des Antrags untersucht | § 5 - Spätestens drei Monate nach Einreichung des Antrags untersucht |
das gerichtsmedizinische Amt das Opfer und fordert dieses hierzu auf, | das gerichtsmedizinische Amt das Opfer und fordert dieses hierzu auf, |
vorstellig zu werden. | vorstellig zu werden. |
§ 6 - Falls das Opfer nach zwei aufeinanderfolgenden Aufforderungen, | § 6 - Falls das Opfer nach zwei aufeinanderfolgenden Aufforderungen, |
von denen die zweite per Einschreiben verschickt wird, ohne triftigen | von denen die zweite per Einschreiben verschickt wird, ohne triftigen |
Grund nicht beim gerichtsmedizinischen Amt vorstellig wird, wird die | Grund nicht beim gerichtsmedizinischen Amt vorstellig wird, wird die |
Auszahlung der Entschädigungen und Renten ab dem ersten Tag des Monats | Auszahlung der Entschädigungen und Renten ab dem ersten Tag des Monats |
nach dem Datum der zweiten Aufforderung ausgesetzt. | nach dem Datum der zweiten Aufforderung ausgesetzt. |
Das gerichtsmedizinische Amt beurteilt die Relevanz der Gründe für das | Das gerichtsmedizinische Amt beurteilt die Relevanz der Gründe für das |
Nichterscheinen des Opfers, sofern dieses eine schriftliche | Nichterscheinen des Opfers, sofern dieses eine schriftliche |
Rechtfertigung eingereicht hat. | Rechtfertigung eingereicht hat. |
Die Auszahlung wird ohne rückwirkende Kraft am ersten Tag des Monats | Die Auszahlung wird ohne rückwirkende Kraft am ersten Tag des Monats |
nach dem Datum des Erscheinens des Opfers, das zuvor ohne triftigen | nach dem Datum des Erscheinens des Opfers, das zuvor ohne triftigen |
Grund nicht beim gerichtsmedizinischen Amt vorstellig geworden war, | Grund nicht beim gerichtsmedizinischen Amt vorstellig geworden war, |
wieder aufgenommen. | wieder aufgenommen. |
§ 7 - Das gerichtsmedizinische Amt behält den Prozentsatz bleibender | § 7 - Das gerichtsmedizinische Amt behält den Prozentsatz bleibender |
Unfähigkeit bei oder ändert ihn ab. Es notifiziert dem Opfer seine mit | Unfähigkeit bei oder ändert ihn ab. Es notifiziert dem Opfer seine mit |
Gründen versehene Entscheidung unverzüglich per Einschreiben. | Gründen versehene Entscheidung unverzüglich per Einschreiben. |
§ 8 - Das Opfer kann per Einschreiben an das gerichtsmedizinische Amt | § 8 - Das Opfer kann per Einschreiben an das gerichtsmedizinische Amt |
binnen dreißig Tagen ab Notifizierung der in § 7 erwähnten | binnen dreißig Tagen ab Notifizierung der in § 7 erwähnten |
Entscheidung Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen. | Entscheidung Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen. |
Legt das Opfer binnen der in Absatz 1 festgelegten Frist keinen | Legt das Opfer binnen der in Absatz 1 festgelegten Frist keinen |
Widerspruch ein, teilt das gerichtsmedizinische Amt dem in Artikel | Widerspruch ein, teilt das gerichtsmedizinische Amt dem in Artikel |
X.III.7 erwähnten Dienst seine mit Gründen versehene Entscheidung mit. | X.III.7 erwähnten Dienst seine mit Gründen versehene Entscheidung mit. |
§ 9 - Die in Artikel X.III.11 erwähnte Berufungskammer fordert das | § 9 - Die in Artikel X.III.11 erwähnte Berufungskammer fordert das |
Opfer auf, bei ihr vorstellig zu werden. | Opfer auf, bei ihr vorstellig zu werden. |
Falls das Opfer nach zwei aufeinanderfolgenden Aufforderungen, von | Falls das Opfer nach zwei aufeinanderfolgenden Aufforderungen, von |
denen die zweite per Einschreiben verschickt wird, ohne triftigen | denen die zweite per Einschreiben verschickt wird, ohne triftigen |
Grund nicht beim gerichtsmedizinischen Amt vorstellig wird, | Grund nicht beim gerichtsmedizinischen Amt vorstellig wird, |
entscheidet die Berufungskammer des gerichtsmedizinischen Amtes | entscheidet die Berufungskammer des gerichtsmedizinischen Amtes |
aufgrund der Aktenlage. | aufgrund der Aktenlage. |
Das gerichtsmedizinische Amt beurteilt die Relevanz der Gründe für das | Das gerichtsmedizinische Amt beurteilt die Relevanz der Gründe für das |
Nichterscheinen des Opfers, sofern dieses eine schriftliche | Nichterscheinen des Opfers, sofern dieses eine schriftliche |
Rechtfertigung eingereicht hat. | Rechtfertigung eingereicht hat. |
§ 10 - Nach der Untersuchung notifiziert die Berufungskammer des | § 10 - Nach der Untersuchung notifiziert die Berufungskammer des |
gerichtsmedizinischen Amtes dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst | gerichtsmedizinischen Amtes dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst |
und dem Opfer ihre mit Gründen versehene Entscheidung per | und dem Opfer ihre mit Gründen versehene Entscheidung per |
Einschreiben. | Einschreiben. |
§ 11 - Der in Artikel X.III.7 erwähnte Dienst legt der Behörde einen | § 11 - Der in Artikel X.III.7 erwähnte Dienst legt der Behörde einen |
Erlass vor, der die in § 8 Absatz 2 oder in § 10 erwähnte Entscheidung | Erlass vor, der die in § 8 Absatz 2 oder in § 10 erwähnte Entscheidung |
des gerichtsmedizinischen Amtes enthält. | des gerichtsmedizinischen Amtes enthält. |
Der in Artikel X.III.7 erwähnte Dienst notifiziert dem Opfer diesen | Der in Artikel X.III.7 erwähnte Dienst notifiziert dem Opfer diesen |
Erlass per Einschreiben. | Erlass per Einschreiben. |
§ 12 - In Bezug auf Mitglieder des Personals der föderalen Polizei | § 12 - In Bezug auf Mitglieder des Personals der föderalen Polizei |
geht der Verschlimmerungszuschlag zu Lasten der Staatskasse und wird | geht der Verschlimmerungszuschlag zu Lasten der Staatskasse und wird |
vom Föderalen Pensionsdienst ausgezahlt; in Bezug auf Mitglieder des | vom Föderalen Pensionsdienst ausgezahlt; in Bezug auf Mitglieder des |
Personals der lokalen Polizei geht er zu Lasten der Behörde und wird | Personals der lokalen Polizei geht er zu Lasten der Behörde und wird |
von dieser ausgezahlt." | von dieser ausgezahlt." |
Art. 2 - In Teil X Titel III Kapitel III RSPol wird ein Abschnitt 6, | Art. 2 - In Teil X Titel III Kapitel III RSPol wird ein Abschnitt 6, |
der den Artikel X.III.30ter umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | der den Artikel X.III.30ter umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Abschnitt 6 - STERBEGELD | "Abschnitt 6 - STERBEGELD |
Art. X.III.30ter - § 1 - Ein jährliches Sterbegeld wird den in den | Art. X.III.30ter - § 1 - Ein jährliches Sterbegeld wird den in den |
Artikeln 8 bis 10 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 erwähnten | Artikeln 8 bis 10 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 erwähnten |
Rechtsnachfolgern gewährt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das | Rechtsnachfolgern gewährt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das |
Opfer nach Ablauf der in Artikel X.III.20 Nr. 1 erwähnten | Opfer nach Ablauf der in Artikel X.III.20 Nr. 1 erwähnten |
Revisionsfrist infolge eines Arbeitsunfalls verstorben ist. | Revisionsfrist infolge eines Arbeitsunfalls verstorben ist. |
§ 2 - Für die Gewährung des in § 1 erwähnten Sterbegeldes gelten die | § 2 - Für die Gewährung des in § 1 erwähnten Sterbegeldes gelten die |
in den Artikeln 19, 20 und 20bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über | in den Artikeln 19, 20 und 20bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über |
die Arbeitsunfälle beschriebenen Bedingungen. | die Arbeitsunfälle beschriebenen Bedingungen. |
§ 3 - Der Betrag des Sterbegeldes ist in Artikel 5ter § 3 des | § 3 - Der Betrag des Sterbegeldes ist in Artikel 5ter § 3 des |
Königlichen Erlasses vom 24. Januar 1969 über den Schadenersatz für | Königlichen Erlasses vom 24. Januar 1969 über den Schadenersatz für |
Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten von Personalmitgliedern des | Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten von Personalmitgliedern des |
öffentlichen Sektors festgelegt. | öffentlichen Sektors festgelegt. |
Die Beträge bleiben unverändert, wenn die Rente in Anwendung von | Die Beträge bleiben unverändert, wenn die Rente in Anwendung von |
Artikel 9 § 5 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 herabgesetzt wird. | Artikel 9 § 5 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 herabgesetzt wird. |
§ 4 - Die Rechtsnachfolger des Opfers reichen einen Antrag, dem alle | § 4 - Die Rechtsnachfolger des Opfers reichen einen Antrag, dem alle |
Belege beiliegen, darunter mindestens ein ausführlicher medizinischer | Belege beiliegen, darunter mindestens ein ausführlicher medizinischer |
Bericht, bei dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst per Einschreiben | Bericht, bei dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst per Einschreiben |
ein. Dieser Dienst leitet den Antrag binnen sieben Tagen an das | ein. Dieser Dienst leitet den Antrag binnen sieben Tagen an das |
gerichtsmedizinische Amt weiter. | gerichtsmedizinische Amt weiter. |
§ 5 - Das gerichtsmedizinische Amt entscheidet spätestens drei Monate | § 5 - Das gerichtsmedizinische Amt entscheidet spätestens drei Monate |
nach Einreichung des Antrags aufgrund der Aktenlage. Es notifiziert | nach Einreichung des Antrags aufgrund der Aktenlage. Es notifiziert |
den Rechtsnachfolgern des Opfers seine mit Gründen versehene | den Rechtsnachfolgern des Opfers seine mit Gründen versehene |
Entscheidung unverzüglich per Einschreiben. | Entscheidung unverzüglich per Einschreiben. |
§ 6 - Die Rechtsnachfolger des Opfers können per Einschreiben an das | § 6 - Die Rechtsnachfolger des Opfers können per Einschreiben an das |
gerichtsmedizinische Amt binnen dreißig Tagen ab Notifizierung der in | gerichtsmedizinische Amt binnen dreißig Tagen ab Notifizierung der in |
§ 5 erwähnten Entscheidung Widerspruch gegen die Entscheidung | § 5 erwähnten Entscheidung Widerspruch gegen die Entscheidung |
einlegen. | einlegen. |
Legen die Rechtsnachfolger des Opfers binnen der in Absatz 1 | Legen die Rechtsnachfolger des Opfers binnen der in Absatz 1 |
festgelegten Frist keinen Widerspruch ein, teilt das | festgelegten Frist keinen Widerspruch ein, teilt das |
gerichtsmedizinische Amt dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst seine | gerichtsmedizinische Amt dem in Artikel X.III.7 erwähnten Dienst seine |
mit Gründen versehene Entscheidung mit. | mit Gründen versehene Entscheidung mit. |
§ 7 - Nach weiterer Untersuchung der Aktenlage notifiziert die | § 7 - Nach weiterer Untersuchung der Aktenlage notifiziert die |
Berufungskammer des gerichtsmedizinischen Amtes dem in Artikel X.III.7 | Berufungskammer des gerichtsmedizinischen Amtes dem in Artikel X.III.7 |
erwähnten Dienst und den Rechtsnachfolgern des Opfers ihre mit Gründen | erwähnten Dienst und den Rechtsnachfolgern des Opfers ihre mit Gründen |
versehene Entscheidung per Einschreiben. | versehene Entscheidung per Einschreiben. |
§ 8 - Der in Artikel X.III.7 erwähnte Dienst legt der Behörde einen | § 8 - Der in Artikel X.III.7 erwähnte Dienst legt der Behörde einen |
Erlass vor, der die in § 6 Absatz 2 oder in § 7 erwähnte Entscheidung | Erlass vor, der die in § 6 Absatz 2 oder in § 7 erwähnte Entscheidung |
des gerichtsmedizinischen Amtes enthält. | des gerichtsmedizinischen Amtes enthält. |
Der in Artikel X.III.7 erwähnte Dienst notifiziert den | Der in Artikel X.III.7 erwähnte Dienst notifiziert den |
Rechtsnachfolgern des Opfers diesen Erlass per Einschreiben. | Rechtsnachfolgern des Opfers diesen Erlass per Einschreiben. |
§ 9 - Das Sterbegeld ist ab dem ersten Tag des Monats nach | § 9 - Das Sterbegeld ist ab dem ersten Tag des Monats nach |
Notifizierung des Erlasses fällig. Es wird zusammen mit der Rente | Notifizierung des Erlasses fällig. Es wird zusammen mit der Rente |
ausgezahlt. | ausgezahlt. |
§ 10 - In Bezug auf Mitglieder des Personals der föderalen Polizei | § 10 - In Bezug auf Mitglieder des Personals der föderalen Polizei |
geht das Sterbegeld zu Lasten der Staatskasse und wird vom Föderalen | geht das Sterbegeld zu Lasten der Staatskasse und wird vom Föderalen |
Pensionsdienst ausgezahlt; in Bezug auf Mitglieder des Personals der | Pensionsdienst ausgezahlt; in Bezug auf Mitglieder des Personals der |
lokalen Polizei geht es zu Lasten der Behörde und wird von dieser | lokalen Polizei geht es zu Lasten der Behörde und wird von dieser |
ausgezahlt." | ausgezahlt." |
Art. 3 - Artikel X.III.34 RSPol wird wie folgt ersetzt: | Art. 3 - Artikel X.III.34 RSPol wird wie folgt ersetzt: |
"Art. X.III.34 - Für die Anwendung von Artikel 13 des Gesetzes vom 3. | "Art. X.III.34 - Für die Anwendung von Artikel 13 des Gesetzes vom 3. |
Juli 1967 werden die Rente und die Beträge des | Juli 1967 werden die Rente und die Beträge des |
Verschlimmerungszuschlags und des Sterbegeldes an den Schwellenindex | Verschlimmerungszuschlags und des Sterbegeldes an den Schwellenindex |
138,01 gekoppelt und schwanken gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom | 138,01 gekoppelt und schwanken gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom |
1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Koppelung gewisser | 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Koppelung gewisser |
Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des | Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des |
Königreiches." | Königreiches." |
Art. 4 - Artikel X.III.35 RSPol wird durch einen Absatz mit folgendem | Art. 4 - Artikel X.III.35 RSPol wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Liegt der Grad bleibender Invalidität erst nach Verschlimmerung bei | "Liegt der Grad bleibender Invalidität erst nach Verschlimmerung bei |
sechzehn Prozent, wird die Rente in Abweichung von Absatz 2 in einem | sechzehn Prozent, wird die Rente in Abweichung von Absatz 2 in einem |
Mal im Laufe des vierten Quartals des Kalenderjahres gezahlt, in dem | Mal im Laufe des vierten Quartals des Kalenderjahres gezahlt, in dem |
der Verschlimmerungszuschlag gewährt wird. Ab dem Kalenderjahr nach | der Verschlimmerungszuschlag gewährt wird. Ab dem Kalenderjahr nach |
dem Kalenderjahr, in dem der Verschlimmerungszuschlag gewährt wird, | dem Kalenderjahr, in dem der Verschlimmerungszuschlag gewährt wird, |
wird die Rente am ersten Tag jeden Kalendermonats im Voraus und in | wird die Rente am ersten Tag jeden Kalendermonats im Voraus und in |
Zwölfteln ausgezahlt." | Zwölfteln ausgezahlt." |
Art. 5 - In Artikel XI.V.4 RSPol werden die Wörter "in Artikel 5 des | Art. 5 - In Artikel XI.V.4 RSPol werden die Wörter "in Artikel 5 des |
Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1965 zur Regelung der Gewährung von | Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1965 zur Regelung der Gewährung von |
Bestattungsgeld bei Tod eines Personalmitglieds der Ministerien" durch | Bestattungsgeld bei Tod eines Personalmitglieds der Ministerien" durch |
die Wörter "in Artikel 95 des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2017 | die Wörter "in Artikel 95 des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2017 |
zur Festlegung der Zulagen und Entschädigungen der Personalmitglieder | zur Festlegung der Zulagen und Entschädigungen der Personalmitglieder |
des föderalen öffentlichen Dienstes" ersetzt. | des föderalen öffentlichen Dienstes" ersetzt. |
Art. 6 - Für jegliche Verschlimmerung nach Ablauf der Revisionsfrist | Art. 6 - Für jegliche Verschlimmerung nach Ablauf der Revisionsfrist |
und vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ist der | und vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ist der |
Verschlimmerungszuschlag frühestens ab dem 1. Januar 2006 auszahlbar. | Verschlimmerungszuschlag frühestens ab dem 1. Januar 2006 auszahlbar. |
Für die Anwendung von Absatz 1 wird das Datum der Verschlimmerung mit | Für die Anwendung von Absatz 1 wird das Datum der Verschlimmerung mit |
allen rechtlichen Mitteln nachgewiesen. | allen rechtlichen Mitteln nachgewiesen. |
Das Sterbegeld ist für jeglichen Todesfall auszahlbar, der nach dem | Das Sterbegeld ist für jeglichen Todesfall auszahlbar, der nach dem |
31. Dezember 2005 eingetreten ist. | 31. Dezember 2005 eingetreten ist. |
Art. 7 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister | Art. 7 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister |
sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. September 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 22. September 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |