publié le 10 mars 2000
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 30 décembre 1975 concernant les biens trouvés en dehors des propriétés privées ou mis sur la voie publique en exécution de jugements d'expulsion
22 OCTOBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 30 décembre 1975 concernant les biens trouvés en dehors des propriétés privées ou mis sur la voie publique en exécution de jugements d'expulsion
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 30 décembre 1975 concernant les biens trouvés en dehors des propriétés privées ou mis sur la voie publique en exécution de jugements d'expulsion, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 30 décembre 1975 concernant les biens trouvés en dehors des propriétés privées ou mis sur la voie publique en exécution de jugements d'expulsion.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 22 octobre 1999.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage MINISTERIUM DER JUSTIZ 30. DEZEMBER 1975 - Gesetz über ausserhalb von Privateigentumen gefundene oder bei der Vollstreckung eines Räumungsurteils auf der öffentlichen Strasse abgestellte Güter BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Wer ausserhalb von Privateigentumen ein Gut findet, dessen Eigentümer er nicht kennt und es in Besitz nimmt, muss es unverzüglich einer Gemeindeverwaltung und vorzugsweise der Gemeindeverwaltung des Orts, wo das Gut gefunden worden ist, übergeben. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht für Güter, die ausserhalb einer Wohnung abgestellt worden sind, um abgeholt zu werden, oder auf einen Müllabladeplatz gebracht worden sind.
Art. 2 - Die Gemeindeverwaltungen bewahren die Güter, die gemäss Artikel 1 übergeben worden sind, während sechs Monaten ab Übergabe auf; in dieser Zeit stehen die Güter dem Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolgern zur Verfügung.
Sie bewahren ebenfalls während sechs Monaten nach ihrer Wegschaffung jene Güter auf, deren Eigentümer unbekannt ist, die den sicheren oder bequemen Durchgang auf öffentlichen Strassen, Wegen, Kais und Plätzen behindern und die sie deswegen haben wegschaffen müssen, sowie jene Güter, die bei der Vollstreckung eines Räumungsurteils auf der öffentlichen Strasse abgestellt und, nachdem sie dort von ihrem Eigentümer zurückgelassen wurden, von der Gemeindeverwaltung haben weggeschafft werden müssen, um der Versperrung der öffentlichen Strasse ein Ende zu setzen.
Die Gemeindeverwaltungen führen ein Register über diese Güter, das von jedem Interessehabenden eingesehen werden kann.
Ist die Gemeinde, wo der Gegenstand aufbewahrt wird, nicht dieselbe wie die, in der er gefunden wurde, teilt die Verwaltung erstgenannter Gemeinde der letztgenannten den Fund unverzüglich mit; diese macht darüber unverzüglich einen Vermerk in obenerwähntem Register.
Art. 3 - Kennt die Gemeinde den Eigentümer des betreffenden Guts oder seine Rechtsnachfolger, fordert sie ihn beziehungsweise sie per Brief, der dem Empfänger zu Händen übergeben werden muss, oder per Einschreibebrief an ihre letztbekannte Adresse auf, die Güter oder, in den in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Fällen, den Erlös aus dem Verkauf der Güter vor Ablauf der in Artikel 2 festgelegten Frist abzuholen.
Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Brief muss spätestens einen Monat vor Ablauf der in Artikel 2 festgelegten Fristen zu Händen des Empfängers übergeben oder bei der Post aufgegeben werden.
Art. 4 - In Abweichung von Artikel 2279 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs werden die Güter, die nach Ablauf der in Artikel 2 festgelegten Fristen von ihrem Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolgern nicht eingefordert worden sind, Eigentum der Gemeinde.
Der Bürgermeister darf jedoch, ohne den Ablauf dieser Fristen abzuwarten, über Güter verfügen, die leichtverderblich oder schädlich für die öffentliche Hygiene, Gesundheit oder Sicherheit sind. Im Falle eines Verkaufs steht der Erlös bis zum Ablauf der in Artikel 2 festgelegten Fristen zur Verfügung des Eigentümers oder seiner Rechtsnachfolger; danach wird er Eigentum der Gemeinde.
Die Verwendung der betreffenden Güter wird in dem in Artikel 2 vorgesehenen Register vermerkt.
Art. 5 - Die Gemeindeverwaltungen dürfen vor Ablauf der in Artikel 2 festgelegten Fristen die Rückgabe der Güter oder ihres Erlöses von der durch den Eigentümer oder durch seine Rechtsnachfolger zu leistenden Zahlung der Kosten abhängig machen, die das Wegschaffen und Aufbewahren der Güter ihnen verursacht hat.
Art. 6 - Unbeschadet der Bestimmungen von Buch II Titel IX des Strafgesetzbuchs werden die Verstösse gegen Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes mit den in Artikel 508 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Strafen geahndet.
Kapitel VII und Artikel 85 von Buch I des Strafgesetzbuchs sind anwendbar auf die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Strafen.
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf gefundene Sachen, deren Los durch andere Gesetzesbestimmungen geregelt ist.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Dezember 1975 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Justiz H. VANDERPOORTEN Mit dem Staatssiegel versehen : Der Minister der Justiz H. VANDERPOORTEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 octobre 1999.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE