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Arrêté Royal du 22 novembre 2013
publié le 09 avril 2021

Arrêté royal relatif aux jus et nectars de fruits et à certaines denrées similaires. - Traduction allemande

source
service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie
numac
2021020653
pub.
09/04/2021
prom.
22/11/2013
ELI
eli/arrete/2013/11/22/2021020653/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE


22 NOVEMBRE 2013. - Arrêté royal relatif aux jus et nectars de fruits et à certaines denrées similaires. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 22 novembre 2013 relatif aux jus et nectars de fruits et à certaines denrées similaires (Moniteur belge du 29 novembre 2013, err. du 4 décembre 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 22. NOVEMBER 2013 - Königlicher Erlass über Fruchtsäfte, Fruchtnektare und bestimmte gleichartige Erzeugnisse PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 24.Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, der Artikel 2 und 4 § 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz, des Artikels 11 § 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über Fruchtsäfte und Fruchtnektare, Gemüsesäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB vom 1. Juli 2013;

Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 1. Juli 2013;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.111/1 des Staatsrates vom 10. Oktober 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher, des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2012/12/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung um.

KAPITEL 2 - Anwendungsbereich Art. 2 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die in § 2 bestimmten Erzeugnisse, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit in der Union in den Verkehr gebracht werden.

Die in § 2 bestimmten Erzeugnisse unterliegen den für Lebensmittel geltenden Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im vorliegenden Erlass. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Fruchtsaft: gärfähiges, jedoch nicht gegorenes, aus dem genießbaren Teil gesunder und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte haltbar gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnenes Erzeugnis, das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack aufweist. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Saft wiederhergestellt werden.

Bei Zitrusfrüchten muss der Fruchtsaft vom Endokarp stammen.

Limettensaft kann jedoch auch aus der ganzen Frucht gewonnen werden.

Werden Säfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht im Saft enthalten sein. Dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt werden können.

Bei der Herstellung von Fruchtsaft ist das Mischen von Fruchtsaft mit Fruchtmark zulässig, 2. Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat: Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft im Sinne von Nr.3 mit Trinkwasser wiederhergestellt wird, welches die im Königlichen Erlass vom 14. Januar 2002 über die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt wird oder für die Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet wird, aufgeführten Anforderungen erfüllt.

Die lösliche Trockenmasse des Enderzeugnisses muss dem Mindestbrixwert für wiederhergestellte Säfte gemäß der Anlage entsprechen.

Bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, der aus einer in der Anlage nicht aufgeführten Frucht hergestellt wird, entspricht der Mindestbrixwert des wiederhergestellten Fruchtsaftes dem Brixwert des Saftes, der aus der zur Herstellung des Konzentrats verwendeten Frucht extrahiert wurde.

Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden.

Der Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wird mit geeigneten Verfahren hergestellt, um die wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art hergestellten Saftes zu erhalten.

Bei der Herstellung von Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Mischen von Fruchtsaft und/oder konzentriertem Fruchtsaft mit Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark zulässig, 3. konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat: Erzeugnis, das aus dem Saft einer beziehungsweise mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug eines bestimmten Anteils des natürlichen Wassergehalts gewonnen wird.Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, beträgt dieser Entzug mindestens 50 % des Wassergehalts.

Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im konzentrierten Fruchtsaft wiederhergestellt werden, 4. mit Wasser extrahiertem Fruchtsaft: Erzeugnis, das gewonnen wird durch die Diffusion mit Wasser aus: - fleischigen ganzen Früchten, deren Saft nicht mit physikalischen Verfahren extrahiert werden kann, oder - getrockneten ganzen Früchten, 5.getrocknetem Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver: Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug nahezu des gesamten natürlichen Wassergehalts hergestellt wird, 6. Fruchtnektar: gärfähiges, jedoch nicht gegorenes Erzeugnis, das: - durch Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zucker und/oder Honig zu den in den Nummern 1 bis 5 bestimmten Erzeugnissen zu Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark und/oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellt wird und - den Bestimmungen von Artikel 8 § 2 des vorliegenden Erlasses entspricht. Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel kann bei der Herstellung von Fruchtnektaren ohne zugesetzte Zuckerarten oder mit vermindertem Energiegehalt der Zucker gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt werden.

Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Fruchtnektar wiederhergestellt werden.

KAPITEL 3 - Zugelassene Rohstoffe Art. 3 - Folgende Rohstoffe sind zugelassen: 1. Früchte: alle Früchte.Für die Zwecke des vorliegenden Erlasses gelten Tomaten/Paradeiser ebenfalls als Früchte.

Die Früchte müssen gesund, angemessen reif und frisch sein, beziehungsweise mit physikalischen Mitteln haltbar gemacht oder behandelt worden sein, einschließlich mittels Nacherntebehandlungen, die in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht angewendet werden, 2. Fruchtmark: das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch geeignete physikalische Verfahren wie Passieren, Zerkleinern oder Mahlen des genießbaren Teils der ganzen oder geschälten Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonnen wird, 3.konzentriertes Fruchtmark: das aus Fruchtmark durch physikalisches Abtrennen eines bestimmten Anteils des natürlichen Wassergehalts gewonnene Erzeugnis.

Konzentriertem Fruchtmark können Restaurationsaromen hinzugefügt sein, wobei diese mit geeigneten physikalischen Verfahren gemäß Artikel 5 erzeugt und von derselben Fruchtart gewonnen sein müssen, 4. Aroma: unbeschadet der Verordnung (EG) Nr.1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln werden Restaurationsaromen bei der Verarbeitung der Früchte mittels geeigneter physikalischer Verfahren gewonnen.

Diese physikalischen Verfahren können eingesetzt werden, um die Aromaqualität zu erhalten, zu bewahren oder zu stabilisieren, und umfassen vor allem Pressen, Extraktion, Destillation, Filtern, Adsorption, Evaporation, Fraktionieren und Konzentrieren.

Das Aroma wird aus den genießbaren Teilen der Frucht gewonnen, kann jedoch auch kaltgepresstes Öl aus Zitrusschale und Bestandteile der Steine enthalten, 5. Zuckerarten: - die im Königlichen Erlass vom 19.März 2004 über Zuckerarten bestimmten Zuckerarten, - Fructosesirup, - aus Früchten stammende Zuckerarten, 6. Honig: das im Königlichen Erlass vom 19.März 2004 über Honig bestimmte Erzeugnis, 7. Fruchtfleisch oder Zellen: die aus den genießbaren Teilen von Früchten der gleichen Art ohne Abtrennen des Saftes gewonnenen Erzeugnisse.Bei Zitrusfrüchten sind Fruchtfleisch oder Zellen ferner die aus dem Endokarp gewonnenen Saftsäcke.

KAPITEL 4 - Zugelassene Zutaten Art. 4 - 1. Zusammensetzung: Bei der Herstellung von Fruchtsäften, Fruchtmark und Fruchtnektaren, die mit der entsprechenden Verkehrsbezeichnung oder der gebräuchlichen Bezeichnung der jeweils verwendeten Frucht benannt sind, sind die in der Anlage mit ihren botanischen Namen aufgeführten Fruchtarten zu verwenden. Bei Fruchtarten, die nicht in der Anlage aufgeführt sind, ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name zu verwenden.

Bei Fruchtsäften muss der Brixwert dem des aus der Frucht gewonnenen Saftes entsprechen und darf - außer bei Verschnitten mit Saft derselben Fruchtart - nicht verändert werden.

Der in der Anlage für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark festgesetzte Mindestbrixwert umfasst nicht die lösliche Trockenmasse eventuell hinzugefügter fakultativer Zutaten und Lebensmittelzusatzstoffe. 2. Zugelassene Zutaten: Folgende Zutaten sind zugelassen: 1.nur Vitamine und Mineralstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.

Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln zugelassen wurden, und nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe dürfen den in Artikel 2 § 2 genannten Erzeugnissen zugesetzt werden, 2. bei Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat oder konzentriertem Fruchtsaft: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen, 3.bei Traubensaft: wieder hinzugefügte Weinsäuresalze, 4. bei Fruchtnektar: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen, Zucker und/oder Honig bis zu 20 % des Gesamtgewichts der Enderzeugnisse und/oder Süßungsmittel. Eine Angabe, dass Fruchtnektar kein Zucker zugesetzt wurde, oder eine Angabe, bei der davon auszugehen ist, dass sie für den Verbraucher dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Erzeugnis keine zugesetzten Monosaccharide oder Disaccharide oder andere Lebensmittel enthält, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden, einschließlich Süßungsmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Sind Zucker von Natur aus in Fruchtnektar erhalten, so sollte folgender Hinweis ebenfalls auf dem Etikett aufgeführt werden: "Enthält von Natur aus Zucker", 5. bei dem in Artikel 6 Nr.1 Absatz 2 genannten Erzeugnis "vruchtendrank" und dem in Artikel 6 Nr. 1 Absatz 3 erster Gedankenstrich genannten Erzeugnis "Süßmost": Zuckerarten und/oder Honig, 6. bei den in Artikel 2 § 2 Nr.1 bis 6 bestimmten Erzeugnissen zur Korrektur des sauren Geschmacks: Zitronensaft und/oder Limettensaft und/oder konzentrierter Zitronen- und/oder Limettensaft bis zu 3 g/l Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid, 7. bei Tomaten-/Paradeisersaft und Tomaten-/Paradeisersaft aus Konzentrat: Salz, Gewürze und aromatische Kräuter. KAPITEL 5 - Zugelassene Behandlungen und Stoffe Art. 5 - Bei den in Artikel 2 § 2 genannten Erzeugnissen dürfen nur die folgenden Behandlungen vorgenommen und die folgenden Stoffe hinzugefügt werden: - mechanische Extraktionsverfahren, - die üblichen physikalischen Verfahren, einschließlich der Extraktion durch Wasser ("In-line"-Verfahren) aus dem essbaren Teil der Früchte, ausgenommen Weintrauben, zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den Anforderungen von Artikel 2 § 2 Nr. 1 und 2 entsprechen, - bei Traubensäften ist für den Fall, dass die Trauben mit Schwefeldioxid behandelt wurden, eine Entschwefelung durch physikalische Verfahren zulässig, sofern das Enderzeugnis nicht mehr als 10 mg/l Schwefeldioxid enthält, - Enzymzubereitungen: Pectinasen (zur Spaltung von Pektin), Proteinasen (zur Spaltung von Proteinen) und Amylasen (zum Abbau von Stärke), die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme entsprechen, - Speisegelatine, - Tannine, - Kieselsol, - Kohle, - Stickstoff, - Bentonite als adsorbierende Tonerde, - chemisch inerte Filterstoffe und Fällungsmittel (einschließlich Perlit, Kieselgur, Zellulose, unlösliches Polyamid, Polyvinylpolypyrrolidon, Polystyren), die mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, im Einklang stehen, - chemisch inerte Adsorptionshilfsstoffe, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in Einklang stehen und dazu verwendet werden, den Limonoid- und Naringingehalt des Zitrussaftes zu verringern, ohne hierdurch die limonoiden Glukoside, die Säure, die Zucker (einschließlich der Oligosaccharide) oder den Mineralgehalt erheblich zu vermindern.

KAPITEL 6 - Bestimmungen über Etikettierung und Handelspraktiken Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 13. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln findet Anwendung auf die in Artikel 2 § 2 bestimmten Erzeugnisse vorbehaltlich folgender Bedingungen: 1. Die in Artikel 2 § 2 vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Bezeichnung dieser Erzeugnisse zu verwenden. Im Niederländischen darf die Bezeichnung "vruchtendrank" für "vruchtennectars" verwendet werden.

Im Deutschen darf die Bezeichnung "Süßmost" nur in Verbindung mit den Verkehrsbezeichnungen "Fruchtsaft" oder "Fruchtnektar" verwendet werden: - für Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch dieser beiden Erzeugnisse hergestellt wird, die aufgrund ihres hohen natürlichen Säuregehalts zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind, - für Fruchtsaft, der aus Äpfeln oder Birnen, gegebenenfalls unter Hinzufügung von Äpfeln, jedoch ohne Zuckerzusatz hergestellt wird. 2. Wird das Erzeugnis aus einer einzigen Fruchtart hergestellt, tritt deren Bezeichnung an die Stelle des Wortes "Frucht".3. Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei der Verwendung von Zitronensaft und/oder Limettensaft unter den in Artikel 4 Absatz 2 Nr.6 genannten Bedingungen, muss die Verkehrsbezeichnung aus der Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der enthaltenen Fruchtsäfte beziehungsweise des enthaltenen Fruchtmarks entsprechend den Angaben in der Liste der Zutaten bestehen.

Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die Bezeichnung "Mehrfrucht" beziehungsweise eine ähnliche Bezeichnung oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt werden. 4. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der in Artikel 2 § 2 bestimmten Erzeugnisse unter ausschließlicher Verwendung der dafür unerlässlichen Stoffe verpflichtet nicht zur Angabe der dafür verwendeten Zutaten auf dem Etikett. Werden dem Fruchtsaft Fruchtfleisch oder Zellen im Sinne von Artikel 3 zugesetzt, so ist dies auf dem Etikett anzugeben. 5. Unbeschadet von Artikel 5 §§ 2 und 5 des Königlichen Erlasses vom 13.September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln ist bei Mischungen aus Fruchtsaft und aus Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft sowie bei Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, auf dem Etikett die Angabe "aus Fruchtsaftkonzentrat(en)" oder "teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat(en)" erforderlich. Diese Angabe muss auf dem Etikett deutlich hervortreten und gut leserlich in unmittelbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung angebracht sein. 6. Bei Fruchtnektar ist in der Etikettierung der Mindestgehalt an Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Bestandteile durch die Angabe "Fruchtgehalt: mindestens ...%" anzugeben. Diese Angabe muss im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung angebracht sein.

Art. 7 - Werden konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat gemäß Artikel 2 § 2 Nr. 3, der/das nicht für den Endverbraucher bestimmt ist, Zitronensaft, Limettensaft oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe zugelassene Säuerungsmittel zugesetzt, so ist deren Vorhandensein und deren Menge in der Etikettierung anzugeben. Diese Angabe ist an einer der folgenden Stellen anzubringen: auf der Verpackung, auf einem an der Verpackung angebrachten Etikett oder in einem Begleitdokument.

Art. 8 - § 1 - Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe dürfen zur Herstellung der in Artikel 2 § 2 bestimmten Erzeugnisse nur solche Rohstoffe, die mit Artikel 3 übereinstimmen, die in Artikel 4 aufgeführten Zutaten sowie die in Artikel 5 aufgeführten Behandlungen und Stoffe verwendet werden. § 2 - Darüber hinaus muss Fruchtnektar folgenden Sonderbestimmungen entsprechen: 1. Nektar aus folgenden Früchten mit saurem Saft, der zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ist, muss folgenden Mindestgehalt an Fruchtsaft und/oder Fruchtmark enthalten, ausgedrückt in % vol des fertigen Erzeugnisses:

Passionsfrüchte

25

Quito-Orangen

25

Schwarze Johannisbeeren/Ribiseln

25

Weiße Johannisbeeren/Ribiseln

25

Rote Johannisbeeren/Ribiseln

25

Stachelbeeren

30

Sanddorn

25

Schlehen

30

Pflaumen

30

Zwetschgen

30

Ebereschen

30

Hagebutten

40

Sauerkirschen/Weichseln

35

Andere Kirschen

40

Heidelbeeren

40

Holunderbeeren

50

Himbeeren

40

Aprikosen/Marillen

40

Erdbeeren

40

Brombeeren

40

Kranbeeren/Cranberries

30

Quitten

50

Zitronen und Limetten

25

Andere Früchte dieser Kategorie

25


2.Nektar aus säurearmen oder sehr aromatischen Früchten oder Früchten, die viel Fruchtfleisch enthalten, mit Saft, der zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ist, muss folgenden Mindestgehalt an Fruchtsaft und/oder Fruchtmark enthalten, ausgedrückt in % vol des fertigen Erzeugnisses:

Mangos

25

Bananen

25

Guaven

25

Papayas

25

Litschis

25

Acerolas

25

Stachelannonen

25

Netzannonen

25

Cherimoyas, Zimtäpfel

25

Granatäpfel

25

Kaschuäpfel

25

Mobinpflaumen

25

Umbu

25

Andere Früchte dieser Kategorie

25


3. Nektar aus Früchten mit zum unmittelbaren Genuss geeignetem Saft muss folgenden Mindestgehalt an Fruchtsaft und/oder Fruchtmark enthalten, ausgedrückt in % vol des fertigen Erzeugnisses:

Äpfel

50

Birnen

50

Pfirsiche

50

Zitrusfrüchte, außer Zitronen und Limetten

50

Ananas

50

Tomaten/Paradeiser

50

Andere Früchte dieser Kategorie

50


KAPITEL 7 - Aufhebungsbestimmung Art.9 - Der Königliche Erlass vom 19. März 2004 über Fruchtsäfte und Fruchtnektare, Gemüsesäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse wird aufgehoben.

KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen Art. 10 - § 1 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 28. Oktober 2013. § 2 - Erzeugnisse, die vor dem 28. Oktober 2013 im Einklang mit dem Königlichen Erlass vom 19. März 2004 über Fruchtsäfte und Fruchtnektare, Gemüsesäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse in Verkehr gebracht oder etikettiert wurden, dürfen bis zum 28. April 2015 weiterhin vermarktet werden. § 3 - Die Angabe "ab dem 28. April 2015 enthalten Fruchtsäfte keinen zugesetzten Zucker" darf bis zum 28. Oktober 2016 auf dem Etikett im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung der in Artikel 2 § 2 Nr. 1 bis 5 genannten Erzeugnisse aufgeführt werden.

Art. 11 - Der für die Wirtschaft und die Verbraucher zuständige Minister, der für die Volksgesundheit zuständige Minister und der für den Mittelstand zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher J. VANDE LANOTTE Die Ministerin der Volksgesundheit L. ONKELINX Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft S. LARUELLE

Anlage MINDESTBRIXWERTE FÜR WIEDERHERGESTELLTEN FRUCHTSAFT UND WIEDERHERGESTELLTES FRUCHTMARK

Gebräuchlicher Name der Frucht

Botanischer Name

Mindestbrixwerte

Apfel (*)

Malus domestica Borkh.

11,2

Aprikose/Marille (**)

Prunus armeniaca L.

11,2

Banane (**)

Musa x paradisiaca L. (außer "Mehlbananen")

21,0

Schwarze Johannisbeere/Ribisel (*)

Ribes nigrum L.

11,0

Weintraube (*)

Vitis vinifera L. oder deren Hybride, Vitis labrusca L. oder deren Hybride

15,9

Grapefruit (*)

Citrus x paradisi Macfad.

10,0

Guave (**)

Psidium guajava L.

8,5

Zitrone (*)

Citrus limon (L.) Burm.f.

8,0

Mango (**)

Mangifera indica L.

13,5

Orange (*)

Citrus sinensis (L.) Osbeck

11,2

Passionsfrucht (*)

Passiflora edulis Sims

12,0

Pfirsich (**)

Prunus persica (L.) Batsch var. persica

10,0

Birne (**)

Pyrus communis L.

11,9

Ananas (*)

Ananas comosus (L.) Merr.

12,8

Himbeere (*)

Rubus idaeus L.

7,0

Sauerkirsche/Weichsel (*)

Prunus cerasus L.

13,5

Erdbeere (*)

Fragaria x ananassa Duch.

7,0

Tomate/Paradeiser (*)

Lycopersicon esculentum, Mill.

5,0

Mandarine (*)

Citrus reticulata Blanco

11,2


Für die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Saft erzeugt werden, wird ein Mindestwert für die relative Dichte, bezogen auf Wasser bei 20/20 ° C, bestimmt. Für die mit zwei Sternchen (**) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Fruchtmark erzeugt werden, wird nur ein unkorrigierter Mindestbrixwert (ohne Säurekorrektur) bestimmt.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. November 2013 über Fruchtsäfte, Fruchtnektare und bestimmte gleichartige Erzeugnisse beigefügt zu werden.

PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher J. VANDE LANOTTE Die Ministerin der Volksgesundheit L. ONKELINX Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft S. LARUELLE

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