Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 22/11/2013
← Retour vers "Arrêté royal relatif aux jus et nectars de fruits et à certaines denrées similaires. - Traduction allemande "
Arrêté royal relatif aux jus et nectars de fruits et à certaines denrées similaires. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende vruchtensappen, vruchtennectars en bepaalde soortgelijke producten. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE
22 NOVEMBRE 2013. - Arrêté royal relatif aux jus et nectars de fruits 22 NOVEMBER 2013. - Koninklijk besluit betreffende vruchtensappen,
et à certaines denrées similaires. - Traduction allemande vruchtennectars en bepaalde soortgelijke producten. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 22 novembre 2013 relatif aux jus et nectars de besluit van 22 november 2013 betreffende vruchtensappen,
fruits et à certaines denrées similaires (Moniteur belge du 29 vruchtennectars en bepaalde soortgelijke producten (Belgisch
novembre 2013, err. du 4 décembre 2013). Staatsblad van 29 november 2013, err. van 4 december 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
22. NOVEMBER 2013 - Königlicher Erlass über Fruchtsäfte, Fruchtnektare 22. NOVEMBER 2013 - Königlicher Erlass über Fruchtsäfte, Fruchtnektare
und bestimmte gleichartige Erzeugnisse und bestimmte gleichartige Erzeugnisse
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, der Artikel 2 und 4 § 1; Waren, der Artikel 2 und 4 § 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und Aufgrund des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und
den Verbraucherschutz, des Artikels 11 § 1; den Verbraucherschutz, des Artikels 11 § 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über Fruchtsäfte Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über Fruchtsäfte
und Fruchtnektare, Gemüsesäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse; und Fruchtnektare, Gemüsesäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB
vom 1. Juli 2013; vom 1. Juli 2013;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 1. Juli 2013; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 1. Juli 2013;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.111/1 des Staatsrates vom 10. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.111/1 des Staatsrates vom 10. Oktober
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher, des Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher, des
Ministers der Volksgesundheit und des Ministers des Mittelstands, der Ministers der Volksgesundheit und des Ministers des Mittelstands, der
KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2012/12/EU des Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2012/12/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung
der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte
gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung um. gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung um.
KAPITEL 2 - Anwendungsbereich KAPITEL 2 - Anwendungsbereich
Art. 2 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die in § 2 Art. 2 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die in § 2
bestimmten Erzeugnisse, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des bestimmten Erzeugnisse, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit in der Union in den Verkehr gebracht werden. Lebensmittelsicherheit in der Union in den Verkehr gebracht werden.
Die in § 2 bestimmten Erzeugnisse unterliegen den für Lebensmittel Die in § 2 bestimmten Erzeugnisse unterliegen den für Lebensmittel
geltenden Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung geltenden Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im (EG) Nr. 178/2002, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im
vorliegenden Erlass. vorliegenden Erlass.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:
1. Fruchtsaft: 1. Fruchtsaft:
gärfähiges, jedoch nicht gegorenes, aus dem genießbaren Teil gesunder gärfähiges, jedoch nicht gegorenes, aus dem genießbaren Teil gesunder
und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte haltbar gemacht) einer und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte haltbar gemacht) einer
oder mehrerer Fruchtarten gewonnenes Erzeugnis, das die für den Saft oder mehrerer Fruchtarten gewonnenes Erzeugnis, das die für den Saft
dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür
charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack
aufweist. aufweist.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen
Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Saft Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Saft
wiederhergestellt werden. wiederhergestellt werden.
Bei Zitrusfrüchten muss der Fruchtsaft vom Endokarp stammen. Bei Zitrusfrüchten muss der Fruchtsaft vom Endokarp stammen.
Limettensaft kann jedoch auch aus der ganzen Frucht gewonnen werden. Limettensaft kann jedoch auch aus der ganzen Frucht gewonnen werden.
Werden Säfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale Werden Säfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale
hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern
und Schale nicht im Saft enthalten sein. Dies gilt jedoch nicht in und Schale nicht im Saft enthalten sein. Dies gilt jedoch nicht in
Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und
Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt
werden können. werden können.
Bei der Herstellung von Fruchtsaft ist das Mischen von Fruchtsaft mit Bei der Herstellung von Fruchtsaft ist das Mischen von Fruchtsaft mit
Fruchtmark zulässig, Fruchtmark zulässig,
2. Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat: 2. Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat:
Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft im Sinne von Nr. 3 mit Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft im Sinne von Nr. 3 mit
Trinkwasser wiederhergestellt wird, welches die im Königlichen Erlass Trinkwasser wiederhergestellt wird, welches die im Königlichen Erlass
vom 14. Januar 2002 über die Qualität des Wassers für den menschlichen vom 14. Januar 2002 über die Qualität des Wassers für den menschlichen
Gebrauch, das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt wird oder für die Gebrauch, das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt wird oder für die
Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet
wird, aufgeführten Anforderungen erfüllt. wird, aufgeführten Anforderungen erfüllt.
Die lösliche Trockenmasse des Enderzeugnisses muss dem Mindestbrixwert Die lösliche Trockenmasse des Enderzeugnisses muss dem Mindestbrixwert
für wiederhergestellte Säfte gemäß der Anlage entsprechen. für wiederhergestellte Säfte gemäß der Anlage entsprechen.
Bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, der aus einer in der Anlage Bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, der aus einer in der Anlage
nicht aufgeführten Frucht hergestellt wird, entspricht der nicht aufgeführten Frucht hergestellt wird, entspricht der
Mindestbrixwert des wiederhergestellten Fruchtsaftes dem Brixwert des Mindestbrixwert des wiederhergestellten Fruchtsaftes dem Brixwert des
Saftes, der aus der zur Herstellung des Konzentrats verwendeten Frucht Saftes, der aus der zur Herstellung des Konzentrats verwendeten Frucht
extrahiert wurde. extrahiert wurde.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen
Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im
Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden. Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden.
Der Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wird mit geeigneten Verfahren Der Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wird mit geeigneten Verfahren
hergestellt, um die wesentlichen physikalischen, chemischen, hergestellt, um die wesentlichen physikalischen, chemischen,
organoleptischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines organoleptischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines
durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art hergestellten Saftes zu durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art hergestellten Saftes zu
erhalten. erhalten.
Bei der Herstellung von Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Bei der Herstellung von Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das
Mischen von Fruchtsaft und/oder konzentriertem Fruchtsaft mit Mischen von Fruchtsaft und/oder konzentriertem Fruchtsaft mit
Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark zulässig, Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark zulässig,
3. konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat: 3. konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat:
Erzeugnis, das aus dem Saft einer beziehungsweise mehrerer Fruchtarten Erzeugnis, das aus dem Saft einer beziehungsweise mehrerer Fruchtarten
durch physikalischen Entzug eines bestimmten Anteils des natürlichen durch physikalischen Entzug eines bestimmten Anteils des natürlichen
Wassergehalts gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch Wassergehalts gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch
bestimmt ist, beträgt dieser Entzug mindestens 50 % des Wassergehalts. bestimmt ist, beträgt dieser Entzug mindestens 50 % des Wassergehalts.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen
Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im
konzentrierten Fruchtsaft wiederhergestellt werden, konzentrierten Fruchtsaft wiederhergestellt werden,
4. mit Wasser extrahiertem Fruchtsaft: 4. mit Wasser extrahiertem Fruchtsaft:
Erzeugnis, das gewonnen wird durch die Diffusion mit Wasser aus: Erzeugnis, das gewonnen wird durch die Diffusion mit Wasser aus:
- fleischigen ganzen Früchten, deren Saft nicht mit physikalischen - fleischigen ganzen Früchten, deren Saft nicht mit physikalischen
Verfahren extrahiert werden kann, oder Verfahren extrahiert werden kann, oder
- getrockneten ganzen Früchten, - getrockneten ganzen Früchten,
5. getrocknetem Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver: 5. getrocknetem Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver:
Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch
physikalischen Entzug nahezu des gesamten natürlichen Wassergehalts physikalischen Entzug nahezu des gesamten natürlichen Wassergehalts
hergestellt wird, hergestellt wird,
6. Fruchtnektar: 6. Fruchtnektar:
gärfähiges, jedoch nicht gegorenes Erzeugnis, das: gärfähiges, jedoch nicht gegorenes Erzeugnis, das:
- durch Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zucker und/oder - durch Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zucker und/oder
Honig zu den in den Nummern 1 bis 5 bestimmten Erzeugnissen zu Honig zu den in den Nummern 1 bis 5 bestimmten Erzeugnissen zu
Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark und/oder zu einem Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark und/oder zu einem
Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellt wird und Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellt wird und
- den Bestimmungen von Artikel 8 § 2 des vorliegenden Erlasses - den Bestimmungen von Artikel 8 § 2 des vorliegenden Erlasses
entspricht. entspricht.
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und
gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel kann bei der Herstellung gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel kann bei der Herstellung
von Fruchtnektaren ohne zugesetzte Zuckerarten oder mit vermindertem von Fruchtnektaren ohne zugesetzte Zuckerarten oder mit vermindertem
Energiegehalt der Zucker gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Energiegehalt der Zucker gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
Lebensmittelzusatzstoffe ganz oder teilweise durch Süßungsmittel Lebensmittelzusatzstoffe ganz oder teilweise durch Süßungsmittel
ersetzt werden. ersetzt werden.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen
Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im
Fruchtnektar wiederhergestellt werden. Fruchtnektar wiederhergestellt werden.
KAPITEL 3 - Zugelassene Rohstoffe KAPITEL 3 - Zugelassene Rohstoffe
Art. 3 - Folgende Rohstoffe sind zugelassen: Art. 3 - Folgende Rohstoffe sind zugelassen:
1. Früchte: 1. Früchte:
alle Früchte. Für die Zwecke des vorliegenden Erlasses gelten alle Früchte. Für die Zwecke des vorliegenden Erlasses gelten
Tomaten/Paradeiser ebenfalls als Früchte. Tomaten/Paradeiser ebenfalls als Früchte.
Die Früchte müssen gesund, angemessen reif und frisch sein, Die Früchte müssen gesund, angemessen reif und frisch sein,
beziehungsweise mit physikalischen Mitteln haltbar gemacht oder beziehungsweise mit physikalischen Mitteln haltbar gemacht oder
behandelt worden sein, einschließlich mittels Nacherntebehandlungen, behandelt worden sein, einschließlich mittels Nacherntebehandlungen,
die in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht angewendet werden, die in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht angewendet werden,
2. Fruchtmark: 2. Fruchtmark:
das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch geeignete das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch geeignete
physikalische Verfahren wie Passieren, Zerkleinern oder Mahlen des physikalische Verfahren wie Passieren, Zerkleinern oder Mahlen des
genießbaren Teils der ganzen oder geschälten Frucht ohne Abtrennen des genießbaren Teils der ganzen oder geschälten Frucht ohne Abtrennen des
Saftes gewonnen wird, Saftes gewonnen wird,
3. konzentriertes Fruchtmark: 3. konzentriertes Fruchtmark:
das aus Fruchtmark durch physikalisches Abtrennen eines bestimmten das aus Fruchtmark durch physikalisches Abtrennen eines bestimmten
Anteils des natürlichen Wassergehalts gewonnene Erzeugnis. Anteils des natürlichen Wassergehalts gewonnene Erzeugnis.
Konzentriertem Fruchtmark können Restaurationsaromen hinzugefügt sein, Konzentriertem Fruchtmark können Restaurationsaromen hinzugefügt sein,
wobei diese mit geeigneten physikalischen Verfahren gemäß Artikel 5 wobei diese mit geeigneten physikalischen Verfahren gemäß Artikel 5
erzeugt und von derselben Fruchtart gewonnen sein müssen, erzeugt und von derselben Fruchtart gewonnen sein müssen,
4. Aroma: 4. Aroma:
unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und
bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in
und auf Lebensmitteln werden Restaurationsaromen bei der Verarbeitung und auf Lebensmitteln werden Restaurationsaromen bei der Verarbeitung
der Früchte mittels geeigneter physikalischer Verfahren gewonnen. der Früchte mittels geeigneter physikalischer Verfahren gewonnen.
Diese physikalischen Verfahren können eingesetzt werden, um die Diese physikalischen Verfahren können eingesetzt werden, um die
Aromaqualität zu erhalten, zu bewahren oder zu stabilisieren, und Aromaqualität zu erhalten, zu bewahren oder zu stabilisieren, und
umfassen vor allem Pressen, Extraktion, Destillation, Filtern, umfassen vor allem Pressen, Extraktion, Destillation, Filtern,
Adsorption, Evaporation, Fraktionieren und Konzentrieren. Adsorption, Evaporation, Fraktionieren und Konzentrieren.
Das Aroma wird aus den genießbaren Teilen der Frucht gewonnen, kann Das Aroma wird aus den genießbaren Teilen der Frucht gewonnen, kann
jedoch auch kaltgepresstes Öl aus Zitrusschale und Bestandteile der jedoch auch kaltgepresstes Öl aus Zitrusschale und Bestandteile der
Steine enthalten, Steine enthalten,
5. Zuckerarten: 5. Zuckerarten:
- die im Königlichen Erlass vom 19. März 2004 über Zuckerarten - die im Königlichen Erlass vom 19. März 2004 über Zuckerarten
bestimmten Zuckerarten, bestimmten Zuckerarten,
- Fructosesirup, - Fructosesirup,
- aus Früchten stammende Zuckerarten, - aus Früchten stammende Zuckerarten,
6. Honig: 6. Honig:
das im Königlichen Erlass vom 19. März 2004 über Honig bestimmte das im Königlichen Erlass vom 19. März 2004 über Honig bestimmte
Erzeugnis, Erzeugnis,
7. Fruchtfleisch oder Zellen: 7. Fruchtfleisch oder Zellen:
die aus den genießbaren Teilen von Früchten der gleichen Art ohne die aus den genießbaren Teilen von Früchten der gleichen Art ohne
Abtrennen des Saftes gewonnenen Erzeugnisse. Bei Zitrusfrüchten sind Abtrennen des Saftes gewonnenen Erzeugnisse. Bei Zitrusfrüchten sind
Fruchtfleisch oder Zellen ferner die aus dem Endokarp gewonnenen Fruchtfleisch oder Zellen ferner die aus dem Endokarp gewonnenen
Saftsäcke. Saftsäcke.
KAPITEL 4 - Zugelassene Zutaten KAPITEL 4 - Zugelassene Zutaten
Art. 4 - 1. Zusammensetzung: Art. 4 - 1. Zusammensetzung:
Bei der Herstellung von Fruchtsäften, Fruchtmark und Fruchtnektaren, Bei der Herstellung von Fruchtsäften, Fruchtmark und Fruchtnektaren,
die mit der entsprechenden Verkehrsbezeichnung oder der gebräuchlichen die mit der entsprechenden Verkehrsbezeichnung oder der gebräuchlichen
Bezeichnung der jeweils verwendeten Frucht benannt sind, sind die in Bezeichnung der jeweils verwendeten Frucht benannt sind, sind die in
der Anlage mit ihren botanischen Namen aufgeführten Fruchtarten zu der Anlage mit ihren botanischen Namen aufgeführten Fruchtarten zu
verwenden. Bei Fruchtarten, die nicht in der Anlage aufgeführt sind, verwenden. Bei Fruchtarten, die nicht in der Anlage aufgeführt sind,
ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name zu ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name zu
verwenden. verwenden.
Bei Fruchtsäften muss der Brixwert dem des aus der Frucht gewonnenen Bei Fruchtsäften muss der Brixwert dem des aus der Frucht gewonnenen
Saftes entsprechen und darf - außer bei Verschnitten mit Saft Saftes entsprechen und darf - außer bei Verschnitten mit Saft
derselben Fruchtart - nicht verändert werden. derselben Fruchtart - nicht verändert werden.
Der in der Anlage für wiederhergestellten Fruchtsaft und Der in der Anlage für wiederhergestellten Fruchtsaft und
wiederhergestelltes Fruchtmark festgesetzte Mindestbrixwert umfasst wiederhergestelltes Fruchtmark festgesetzte Mindestbrixwert umfasst
nicht die lösliche Trockenmasse eventuell hinzugefügter fakultativer nicht die lösliche Trockenmasse eventuell hinzugefügter fakultativer
Zutaten und Lebensmittelzusatzstoffe. Zutaten und Lebensmittelzusatzstoffe.
2. Zugelassene Zutaten: 2. Zugelassene Zutaten:
Folgende Zutaten sind zugelassen: Folgende Zutaten sind zugelassen:
1. nur Vitamine und Mineralstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EG) 1. nur Vitamine und Mineralstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EG)
Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie
bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln zugelassen wurden, und bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln zugelassen wurden, und
nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene
Lebensmittelzusatzstoffe dürfen den in Artikel 2 § 2 genannten Lebensmittelzusatzstoffe dürfen den in Artikel 2 § 2 genannten
Erzeugnissen zugesetzt werden, Erzeugnissen zugesetzt werden,
2. bei Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat oder konzentriertem 2. bei Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat oder konzentriertem
Fruchtsaft: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Fruchtsaft: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und
Zellen, Zellen,
3. bei Traubensaft: wieder hinzugefügte Weinsäuresalze, 3. bei Traubensaft: wieder hinzugefügte Weinsäuresalze,
4. bei Fruchtnektar: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, 4. bei Fruchtnektar: fruchtarteigenes Restaurationsaroma,
Fruchtfleisch und Zellen, Zucker und/oder Honig bis zu 20 % des Fruchtfleisch und Zellen, Zucker und/oder Honig bis zu 20 % des
Gesamtgewichts der Enderzeugnisse und/oder Süßungsmittel. Gesamtgewichts der Enderzeugnisse und/oder Süßungsmittel.
Eine Angabe, dass Fruchtnektar kein Zucker zugesetzt wurde, oder eine Eine Angabe, dass Fruchtnektar kein Zucker zugesetzt wurde, oder eine
Angabe, bei der davon auszugehen ist, dass sie für den Verbraucher Angabe, bei der davon auszugehen ist, dass sie für den Verbraucher
dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Erzeugnis keine dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Erzeugnis keine
zugesetzten Monosaccharide oder Disaccharide oder andere Lebensmittel zugesetzten Monosaccharide oder Disaccharide oder andere Lebensmittel
enthält, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden, enthält, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden,
einschließlich Süßungsmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. einschließlich Süßungsmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr.
1333/2008. Sind Zucker von Natur aus in Fruchtnektar erhalten, so 1333/2008. Sind Zucker von Natur aus in Fruchtnektar erhalten, so
sollte folgender Hinweis ebenfalls auf dem Etikett aufgeführt werden: sollte folgender Hinweis ebenfalls auf dem Etikett aufgeführt werden:
"Enthält von Natur aus Zucker", "Enthält von Natur aus Zucker",
5. bei dem in Artikel 6 Nr. 1 Absatz 2 genannten Erzeugnis 5. bei dem in Artikel 6 Nr. 1 Absatz 2 genannten Erzeugnis
"vruchtendrank" und dem in Artikel 6 Nr. 1 Absatz 3 erster "vruchtendrank" und dem in Artikel 6 Nr. 1 Absatz 3 erster
Gedankenstrich genannten Erzeugnis "Süßmost": Zuckerarten und/oder Gedankenstrich genannten Erzeugnis "Süßmost": Zuckerarten und/oder
Honig, Honig,
6. bei den in Artikel 2 § 2 Nr. 1 bis 6 bestimmten Erzeugnissen zur 6. bei den in Artikel 2 § 2 Nr. 1 bis 6 bestimmten Erzeugnissen zur
Korrektur des sauren Geschmacks: Zitronensaft und/oder Limettensaft Korrektur des sauren Geschmacks: Zitronensaft und/oder Limettensaft
und/oder konzentrierter Zitronen- und/oder Limettensaft bis zu 3 g/l und/oder konzentrierter Zitronen- und/oder Limettensaft bis zu 3 g/l
Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid, Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid,
7. bei Tomaten-/Paradeisersaft und Tomaten-/Paradeisersaft aus 7. bei Tomaten-/Paradeisersaft und Tomaten-/Paradeisersaft aus
Konzentrat: Salz, Gewürze und aromatische Kräuter. Konzentrat: Salz, Gewürze und aromatische Kräuter.
KAPITEL 5 - Zugelassene Behandlungen und Stoffe KAPITEL 5 - Zugelassene Behandlungen und Stoffe
Art. 5 - Bei den in Artikel 2 § 2 genannten Erzeugnissen dürfen nur Art. 5 - Bei den in Artikel 2 § 2 genannten Erzeugnissen dürfen nur
die folgenden Behandlungen vorgenommen und die folgenden Stoffe die folgenden Behandlungen vorgenommen und die folgenden Stoffe
hinzugefügt werden: hinzugefügt werden:
- mechanische Extraktionsverfahren, - mechanische Extraktionsverfahren,
- die üblichen physikalischen Verfahren, einschließlich der Extraktion - die üblichen physikalischen Verfahren, einschließlich der Extraktion
durch Wasser ("In-line"-Verfahren) aus dem essbaren Teil der Früchte, durch Wasser ("In-line"-Verfahren) aus dem essbaren Teil der Früchte,
ausgenommen Weintrauben, zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, ausgenommen Weintrauben, zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate,
sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den Anforderungen von Artikel 2 § sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den Anforderungen von Artikel 2 §
2 Nr. 1 und 2 entsprechen, 2 Nr. 1 und 2 entsprechen,
- bei Traubensäften ist für den Fall, dass die Trauben mit - bei Traubensäften ist für den Fall, dass die Trauben mit
Schwefeldioxid behandelt wurden, eine Entschwefelung durch Schwefeldioxid behandelt wurden, eine Entschwefelung durch
physikalische Verfahren zulässig, sofern das Enderzeugnis nicht mehr physikalische Verfahren zulässig, sofern das Enderzeugnis nicht mehr
als 10 mg/l Schwefeldioxid enthält, als 10 mg/l Schwefeldioxid enthält,
- Enzymzubereitungen: Pectinasen (zur Spaltung von Pektin), - Enzymzubereitungen: Pectinasen (zur Spaltung von Pektin),
Proteinasen (zur Spaltung von Proteinen) und Amylasen (zum Abbau von Proteinasen (zur Spaltung von Proteinen) und Amylasen (zum Abbau von
Stärke), die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Stärke), die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
Lebensmittelenzyme entsprechen, Lebensmittelenzyme entsprechen,
- Speisegelatine, - Speisegelatine,
- Tannine, - Tannine,
- Kieselsol, - Kieselsol,
- Kohle, - Kohle,
- Stickstoff, - Stickstoff,
- Bentonite als adsorbierende Tonerde, - Bentonite als adsorbierende Tonerde,
- chemisch inerte Filterstoffe und Fällungsmittel (einschließlich - chemisch inerte Filterstoffe und Fällungsmittel (einschließlich
Perlit, Kieselgur, Zellulose, unlösliches Polyamid, Perlit, Kieselgur, Zellulose, unlösliches Polyamid,
Polyvinylpolypyrrolidon, Polystyren), die mit der Verordnung (EG) Nr. Polyvinylpolypyrrolidon, Polystyren), die mit der Verordnung (EG) Nr.
1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober
2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit
Lebensmitteln in Berührung zu kommen, im Einklang stehen, Lebensmitteln in Berührung zu kommen, im Einklang stehen,
- chemisch inerte Adsorptionshilfsstoffe, die mit der Verordnung (EG) - chemisch inerte Adsorptionshilfsstoffe, die mit der Verordnung (EG)
Nr. 1935/2004 in Einklang stehen und dazu verwendet werden, den Nr. 1935/2004 in Einklang stehen und dazu verwendet werden, den
Limonoid- und Naringingehalt des Zitrussaftes zu verringern, ohne Limonoid- und Naringingehalt des Zitrussaftes zu verringern, ohne
hierdurch die limonoiden Glukoside, die Säure, die Zucker hierdurch die limonoiden Glukoside, die Säure, die Zucker
(einschließlich der Oligosaccharide) oder den Mineralgehalt erheblich (einschließlich der Oligosaccharide) oder den Mineralgehalt erheblich
zu vermindern. zu vermindern.
KAPITEL 6 - Bestimmungen über Etikettierung und Handelspraktiken KAPITEL 6 - Bestimmungen über Etikettierung und Handelspraktiken
Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 13. September 1999 über die Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 13. September 1999 über die
Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln findet Anwendung auf die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln findet Anwendung auf die
in Artikel 2 § 2 bestimmten Erzeugnisse vorbehaltlich folgender in Artikel 2 § 2 bestimmten Erzeugnisse vorbehaltlich folgender
Bedingungen: Bedingungen:
1. Die in Artikel 2 § 2 vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den 1. Die in Artikel 2 § 2 vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den
dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur
Bezeichnung dieser Erzeugnisse zu verwenden. Bezeichnung dieser Erzeugnisse zu verwenden.
Im Niederländischen darf die Bezeichnung "vruchtendrank" für Im Niederländischen darf die Bezeichnung "vruchtendrank" für
"vruchtennectars" verwendet werden. "vruchtennectars" verwendet werden.
Im Deutschen darf die Bezeichnung "Süßmost" nur in Verbindung mit den Im Deutschen darf die Bezeichnung "Süßmost" nur in Verbindung mit den
Verkehrsbezeichnungen "Fruchtsaft" oder "Fruchtnektar" verwendet Verkehrsbezeichnungen "Fruchtsaft" oder "Fruchtnektar" verwendet
werden: werden:
- für Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften, - für Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften,
konzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch dieser beiden konzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch dieser beiden
Erzeugnisse hergestellt wird, die aufgrund ihres hohen natürlichen Erzeugnisse hergestellt wird, die aufgrund ihres hohen natürlichen
Säuregehalts zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind, Säuregehalts zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind,
- für Fruchtsaft, der aus Äpfeln oder Birnen, gegebenenfalls unter - für Fruchtsaft, der aus Äpfeln oder Birnen, gegebenenfalls unter
Hinzufügung von Äpfeln, jedoch ohne Zuckerzusatz hergestellt wird. Hinzufügung von Äpfeln, jedoch ohne Zuckerzusatz hergestellt wird.
2. Wird das Erzeugnis aus einer einzigen Fruchtart hergestellt, tritt 2. Wird das Erzeugnis aus einer einzigen Fruchtart hergestellt, tritt
deren Bezeichnung an die Stelle des Wortes "Frucht". deren Bezeichnung an die Stelle des Wortes "Frucht".
3. Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei der 3. Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei der
Verwendung von Zitronensaft und/oder Limettensaft unter den in Artikel Verwendung von Zitronensaft und/oder Limettensaft unter den in Artikel
4 Absatz 2 Nr. 6 genannten Bedingungen, muss die Verkehrsbezeichnung 4 Absatz 2 Nr. 6 genannten Bedingungen, muss die Verkehrsbezeichnung
aus der Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge aus der Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge
des Volumens der enthaltenen Fruchtsäfte beziehungsweise des des Volumens der enthaltenen Fruchtsäfte beziehungsweise des
enthaltenen Fruchtmarks entsprechend den Angaben in der Liste der enthaltenen Fruchtmarks entsprechend den Angaben in der Liste der
Zutaten bestehen. Zutaten bestehen.
Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt
werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die
Bezeichnung "Mehrfrucht" beziehungsweise eine ähnliche Bezeichnung Bezeichnung "Mehrfrucht" beziehungsweise eine ähnliche Bezeichnung
oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt
werden. werden.
4. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der in Artikel 2 4. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der in Artikel 2
§ 2 bestimmten Erzeugnisse unter ausschließlicher Verwendung der dafür § 2 bestimmten Erzeugnisse unter ausschließlicher Verwendung der dafür
unerlässlichen Stoffe verpflichtet nicht zur Angabe der dafür unerlässlichen Stoffe verpflichtet nicht zur Angabe der dafür
verwendeten Zutaten auf dem Etikett. verwendeten Zutaten auf dem Etikett.
Werden dem Fruchtsaft Fruchtfleisch oder Zellen im Sinne von Artikel 3 Werden dem Fruchtsaft Fruchtfleisch oder Zellen im Sinne von Artikel 3
zugesetzt, so ist dies auf dem Etikett anzugeben. zugesetzt, so ist dies auf dem Etikett anzugeben.
5. Unbeschadet von Artikel 5 §§ 2 und 5 des Königlichen Erlasses vom 5. Unbeschadet von Artikel 5 §§ 2 und 5 des Königlichen Erlasses vom
13. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten 13. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten
Lebensmitteln ist bei Mischungen aus Fruchtsaft und aus Konzentrat Lebensmitteln ist bei Mischungen aus Fruchtsaft und aus Konzentrat
gewonnenem Fruchtsaft sowie bei Fruchtnektar, der ganz oder teilweise gewonnenem Fruchtsaft sowie bei Fruchtnektar, der ganz oder teilweise
aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde,
auf dem Etikett die Angabe "aus Fruchtsaftkonzentrat(en)" oder auf dem Etikett die Angabe "aus Fruchtsaftkonzentrat(en)" oder
"teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat(en)" erforderlich. Diese Angabe "teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat(en)" erforderlich. Diese Angabe
muss auf dem Etikett deutlich hervortreten und gut leserlich in muss auf dem Etikett deutlich hervortreten und gut leserlich in
unmittelbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung angebracht sein. unmittelbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung angebracht sein.
6. Bei Fruchtnektar ist in der Etikettierung der Mindestgehalt an 6. Bei Fruchtnektar ist in der Etikettierung der Mindestgehalt an
Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Bestandteile durch Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Bestandteile durch
die Angabe "Fruchtgehalt: mindestens ...%" anzugeben. Diese Angabe die Angabe "Fruchtgehalt: mindestens ...%" anzugeben. Diese Angabe
muss im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung angebracht sein. muss im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung angebracht sein.
Art. 7 - Werden konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat gemäß Art. 7 - Werden konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat gemäß
Artikel 2 § 2 Nr. 3, der/das nicht für den Endverbraucher bestimmt Artikel 2 § 2 Nr. 3, der/das nicht für den Endverbraucher bestimmt
ist, Zitronensaft, Limettensaft oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. ist, Zitronensaft, Limettensaft oder gemäß der Verordnung (EG) Nr.
1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
2008 über Lebensmittelzusatzstoffe zugelassene Säuerungsmittel 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe zugelassene Säuerungsmittel
zugesetzt, so ist deren Vorhandensein und deren Menge in der zugesetzt, so ist deren Vorhandensein und deren Menge in der
Etikettierung anzugeben. Diese Angabe ist an einer der folgenden Etikettierung anzugeben. Diese Angabe ist an einer der folgenden
Stellen anzubringen: auf der Verpackung, auf einem an der Verpackung Stellen anzubringen: auf der Verpackung, auf einem an der Verpackung
angebrachten Etikett oder in einem Begleitdokument. angebrachten Etikett oder in einem Begleitdokument.
Art. 8 - § 1 - Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Art. 8 - § 1 - Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
Lebensmittelzusatzstoffe dürfen zur Herstellung der in Artikel 2 § 2 Lebensmittelzusatzstoffe dürfen zur Herstellung der in Artikel 2 § 2
bestimmten Erzeugnisse nur solche Rohstoffe, die mit Artikel 3 bestimmten Erzeugnisse nur solche Rohstoffe, die mit Artikel 3
übereinstimmen, die in Artikel 4 aufgeführten Zutaten sowie die in übereinstimmen, die in Artikel 4 aufgeführten Zutaten sowie die in
Artikel 5 aufgeführten Behandlungen und Stoffe verwendet werden. Artikel 5 aufgeführten Behandlungen und Stoffe verwendet werden.
§ 2 - Darüber hinaus muss Fruchtnektar folgenden Sonderbestimmungen § 2 - Darüber hinaus muss Fruchtnektar folgenden Sonderbestimmungen
entsprechen: entsprechen:
1. Nektar aus folgenden Früchten mit saurem Saft, der zum 1. Nektar aus folgenden Früchten mit saurem Saft, der zum
unmittelbaren Genuss nicht geeignet ist, muss folgenden Mindestgehalt unmittelbaren Genuss nicht geeignet ist, muss folgenden Mindestgehalt
an Fruchtsaft und/oder Fruchtmark enthalten, ausgedrückt in % vol des an Fruchtsaft und/oder Fruchtmark enthalten, ausgedrückt in % vol des
fertigen Erzeugnisses: fertigen Erzeugnisses:
Passionsfrüchte Passionsfrüchte
25 25
Quito-Orangen Quito-Orangen
25 25
Schwarze Johannisbeeren/Ribiseln Schwarze Johannisbeeren/Ribiseln
25 25
Weiße Johannisbeeren/Ribiseln Weiße Johannisbeeren/Ribiseln
25 25
Rote Johannisbeeren/Ribiseln Rote Johannisbeeren/Ribiseln
25 25
Stachelbeeren Stachelbeeren
30 30
Sanddorn Sanddorn
25 25
Schlehen Schlehen
30 30
Pflaumen Pflaumen
30 30
Zwetschgen Zwetschgen
30 30
Ebereschen Ebereschen
30 30
Hagebutten Hagebutten
40 40
Sauerkirschen/Weichseln Sauerkirschen/Weichseln
35 35
Andere Kirschen Andere Kirschen
40 40
Heidelbeeren Heidelbeeren
40 40
Holunderbeeren Holunderbeeren
50 50
Himbeeren Himbeeren
40 40
Aprikosen/Marillen Aprikosen/Marillen
40 40
Erdbeeren Erdbeeren
40 40
Brombeeren Brombeeren
40 40
Kranbeeren/Cranberries Kranbeeren/Cranberries
30 30
Quitten Quitten
50 50
Zitronen und Limetten Zitronen und Limetten
25 25
Andere Früchte dieser Kategorie Andere Früchte dieser Kategorie
25 25
2. Nektar aus säurearmen oder sehr aromatischen Früchten oder 2. Nektar aus säurearmen oder sehr aromatischen Früchten oder
Früchten, die viel Fruchtfleisch enthalten, mit Saft, der zum Früchten, die viel Fruchtfleisch enthalten, mit Saft, der zum
unmittelbaren Genuss nicht geeignet ist, muss folgenden Mindestgehalt unmittelbaren Genuss nicht geeignet ist, muss folgenden Mindestgehalt
an Fruchtsaft und/oder Fruchtmark enthalten, ausgedrückt in % vol des an Fruchtsaft und/oder Fruchtmark enthalten, ausgedrückt in % vol des
fertigen Erzeugnisses: fertigen Erzeugnisses:
Mangos Mangos
25 25
Bananen Bananen
25 25
Guaven Guaven
25 25
Papayas Papayas
25 25
Litschis Litschis
25 25
Acerolas Acerolas
25 25
Stachelannonen Stachelannonen
25 25
Netzannonen Netzannonen
25 25
Cherimoyas, Zimtäpfel Cherimoyas, Zimtäpfel
25 25
Granatäpfel Granatäpfel
25 25
Kaschuäpfel Kaschuäpfel
25 25
Mobinpflaumen Mobinpflaumen
25 25
Umbu Umbu
25 25
Andere Früchte dieser Kategorie Andere Früchte dieser Kategorie
25 25
3. Nektar aus Früchten mit zum unmittelbaren Genuss geeignetem Saft 3. Nektar aus Früchten mit zum unmittelbaren Genuss geeignetem Saft
muss folgenden Mindestgehalt an Fruchtsaft und/oder Fruchtmark muss folgenden Mindestgehalt an Fruchtsaft und/oder Fruchtmark
enthalten, ausgedrückt in % vol des fertigen Erzeugnisses: enthalten, ausgedrückt in % vol des fertigen Erzeugnisses:
Äpfel Äpfel
50 50
Birnen Birnen
50 50
Pfirsiche Pfirsiche
50 50
Zitrusfrüchte, außer Zitronen und Limetten Zitrusfrüchte, außer Zitronen und Limetten
50 50
Ananas Ananas
50 50
Tomaten/Paradeiser Tomaten/Paradeiser
50 50
Andere Früchte dieser Kategorie Andere Früchte dieser Kategorie
50 50
KAPITEL 7 - Aufhebungsbestimmung KAPITEL 7 - Aufhebungsbestimmung
Art. 9 - Der Königliche Erlass vom 19. März 2004 über Fruchtsäfte und Art. 9 - Der Königliche Erlass vom 19. März 2004 über Fruchtsäfte und
Fruchtnektare, Gemüsesäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse wird Fruchtnektare, Gemüsesäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse wird
aufgehoben. aufgehoben.
KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen
Art. 10 - § 1 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 28. Oktober 2013. Art. 10 - § 1 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 28. Oktober 2013.
§ 2 - Erzeugnisse, die vor dem 28. Oktober 2013 im Einklang mit dem § 2 - Erzeugnisse, die vor dem 28. Oktober 2013 im Einklang mit dem
Königlichen Erlass vom 19. März 2004 über Fruchtsäfte und Königlichen Erlass vom 19. März 2004 über Fruchtsäfte und
Fruchtnektare, Gemüsesäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse in Fruchtnektare, Gemüsesäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse in
Verkehr gebracht oder etikettiert wurden, dürfen bis zum 28. April Verkehr gebracht oder etikettiert wurden, dürfen bis zum 28. April
2015 weiterhin vermarktet werden. 2015 weiterhin vermarktet werden.
§ 3 - Die Angabe "ab dem 28. April 2015 enthalten Fruchtsäfte keinen § 3 - Die Angabe "ab dem 28. April 2015 enthalten Fruchtsäfte keinen
zugesetzten Zucker" darf bis zum 28. Oktober 2016 auf dem Etikett im zugesetzten Zucker" darf bis zum 28. Oktober 2016 auf dem Etikett im
selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung der in Artikel 2 § 2 Nr. selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung der in Artikel 2 § 2 Nr.
1 bis 5 genannten Erzeugnisse aufgeführt werden. 1 bis 5 genannten Erzeugnisse aufgeführt werden.
Art. 11 - Der für die Wirtschaft und die Verbraucher zuständige Art. 11 - Der für die Wirtschaft und die Verbraucher zuständige
Minister, der für die Volksgesundheit zuständige Minister und der für Minister, der für die Volksgesundheit zuständige Minister und der für
den Mittelstand zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, den Mittelstand zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich,
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2013 Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
L. ONKELINX L. ONKELINX
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft
S. LARUELLE S. LARUELLE
Anlage Anlage
MINDESTBRIXWERTE FÜR WIEDERHERGESTELLTEN FRUCHTSAFT UND MINDESTBRIXWERTE FÜR WIEDERHERGESTELLTEN FRUCHTSAFT UND
WIEDERHERGESTELLTES FRUCHTMARK WIEDERHERGESTELLTES FRUCHTMARK
Gebräuchlicher Name der Frucht Gebräuchlicher Name der Frucht
Botanischer Name Botanischer Name
Mindestbrixwerte Mindestbrixwerte
Apfel (*) Apfel (*)
Malus domestica Borkh. Malus domestica Borkh.
11,2 11,2
Aprikose/Marille (**) Aprikose/Marille (**)
Prunus armeniaca L. Prunus armeniaca L.
11,2 11,2
Banane (**) Banane (**)
Musa x paradisiaca L. (außer "Mehlbananen") Musa x paradisiaca L. (außer "Mehlbananen")
21,0 21,0
Schwarze Johannisbeere/Ribisel (*) Schwarze Johannisbeere/Ribisel (*)
Ribes nigrum L. Ribes nigrum L.
11,0 11,0
Weintraube (*) Weintraube (*)
Vitis vinifera L. oder deren Hybride, Vitis labrusca L. oder deren Vitis vinifera L. oder deren Hybride, Vitis labrusca L. oder deren
Hybride Hybride
15,9 15,9
Grapefruit (*) Grapefruit (*)
Citrus x paradisi Macfad. Citrus x paradisi Macfad.
10,0 10,0
Guave (**) Guave (**)
Psidium guajava L. Psidium guajava L.
8,5 8,5
Zitrone (*) Zitrone (*)
Citrus limon (L.) Burm.f. Citrus limon (L.) Burm.f.
8,0 8,0
Mango (**) Mango (**)
Mangifera indica L. Mangifera indica L.
13,5 13,5
Orange (*) Orange (*)
Citrus sinensis (L.) Osbeck Citrus sinensis (L.) Osbeck
11,2 11,2
Passionsfrucht (*) Passionsfrucht (*)
Passiflora edulis Sims Passiflora edulis Sims
12,0 12,0
Pfirsich (**) Pfirsich (**)
Prunus persica (L.) Batsch var. persica Prunus persica (L.) Batsch var. persica
10,0 10,0
Birne (**) Birne (**)
Pyrus communis L. Pyrus communis L.
11,9 11,9
Ananas (*) Ananas (*)
Ananas comosus (L.) Merr. Ananas comosus (L.) Merr.
12,8 12,8
Himbeere (*) Himbeere (*)
Rubus idaeus L. Rubus idaeus L.
7,0 7,0
Sauerkirsche/Weichsel (*) Sauerkirsche/Weichsel (*)
Prunus cerasus L. Prunus cerasus L.
13,5 13,5
Erdbeere (*) Erdbeere (*)
Fragaria x ananassa Duch. Fragaria x ananassa Duch.
7,0 7,0
Tomate/Paradeiser (*) Tomate/Paradeiser (*)
Lycopersicon esculentum, Mill. Lycopersicon esculentum, Mill.
5,0 5,0
Mandarine (*) Mandarine (*)
Citrus reticulata Blanco Citrus reticulata Blanco
11,2 11,2
Für die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Für die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als
Saft erzeugt werden, wird ein Mindestwert für die relative Dichte, Saft erzeugt werden, wird ein Mindestwert für die relative Dichte,
bezogen auf Wasser bei 20/20 ° C, bestimmt. Für die mit zwei Sternchen bezogen auf Wasser bei 20/20 ° C, bestimmt. Für die mit zwei Sternchen
(**) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Fruchtmark erzeugt werden, (**) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Fruchtmark erzeugt werden,
wird nur ein unkorrigierter Mindestbrixwert (ohne Säurekorrektur) wird nur ein unkorrigierter Mindestbrixwert (ohne Säurekorrektur)
bestimmt. bestimmt.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. November 2013 über Fruchtsäfte, Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. November 2013 über Fruchtsäfte,
Fruchtnektare und bestimmte gleichartige Erzeugnisse beigefügt zu Fruchtnektare und bestimmte gleichartige Erzeugnisse beigefügt zu
werden. werden.
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
L. ONKELINX L. ONKELINX
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft
S. LARUELLE S. LARUELLE
^