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Arrêté royal relatif aux jus et nectars de fruits et à certaines denrées similaires. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende vruchtensappen, vruchtennectars en bepaalde soortgelijke producten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE |
22 NOVEMBRE 2013. - Arrêté royal relatif aux jus et nectars de fruits | 22 NOVEMBER 2013. - Koninklijk besluit betreffende vruchtensappen, |
et à certaines denrées similaires. - Traduction allemande | vruchtennectars en bepaalde soortgelijke producten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 22 novembre 2013 relatif aux jus et nectars de | besluit van 22 november 2013 betreffende vruchtensappen, |
fruits et à certaines denrées similaires (Moniteur belge du 29 | vruchtennectars en bepaalde soortgelijke producten (Belgisch |
novembre 2013, err. du 4 décembre 2013). | Staatsblad van 29 november 2013, err. van 4 december 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
22. NOVEMBER 2013 - Königlicher Erlass über Fruchtsäfte, Fruchtnektare | 22. NOVEMBER 2013 - Königlicher Erlass über Fruchtsäfte, Fruchtnektare |
und bestimmte gleichartige Erzeugnisse | und bestimmte gleichartige Erzeugnisse |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der |
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
Waren, der Artikel 2 und 4 § 1; | Waren, der Artikel 2 und 4 § 1; |
Aufgrund des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und | Aufgrund des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und |
den Verbraucherschutz, des Artikels 11 § 1; | den Verbraucherschutz, des Artikels 11 § 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über Fruchtsäfte | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über Fruchtsäfte |
und Fruchtnektare, Gemüsesäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse; | und Fruchtnektare, Gemüsesäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB |
vom 1. Juli 2013; | vom 1. Juli 2013; |
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 1. Juli 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 1. Juli 2013; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.111/1 des Staatsrates vom 10. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.111/1 des Staatsrates vom 10. Oktober |
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher, des | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher, des |
Ministers der Volksgesundheit und des Ministers des Mittelstands, der | Ministers der Volksgesundheit und des Ministers des Mittelstands, der |
KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft | KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2012/12/EU des | Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2012/12/EU des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung | Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung |
der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte | der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte |
gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung um. | gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung um. |
KAPITEL 2 - Anwendungsbereich | KAPITEL 2 - Anwendungsbereich |
Art. 2 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die in § 2 | Art. 2 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die in § 2 |
bestimmten Erzeugnisse, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des | bestimmten Erzeugnisse, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur | Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur |
Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des | Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des |
Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für | Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für |
Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur | Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur |
Lebensmittelsicherheit in der Union in den Verkehr gebracht werden. | Lebensmittelsicherheit in der Union in den Verkehr gebracht werden. |
Die in § 2 bestimmten Erzeugnisse unterliegen den für Lebensmittel | Die in § 2 bestimmten Erzeugnisse unterliegen den für Lebensmittel |
geltenden Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung | geltenden Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung |
(EG) Nr. 178/2002, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im | (EG) Nr. 178/2002, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im |
vorliegenden Erlass. | vorliegenden Erlass. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: |
1. Fruchtsaft: | 1. Fruchtsaft: |
gärfähiges, jedoch nicht gegorenes, aus dem genießbaren Teil gesunder | gärfähiges, jedoch nicht gegorenes, aus dem genießbaren Teil gesunder |
und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte haltbar gemacht) einer | und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte haltbar gemacht) einer |
oder mehrerer Fruchtarten gewonnenes Erzeugnis, das die für den Saft | oder mehrerer Fruchtarten gewonnenes Erzeugnis, das die für den Saft |
dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür | dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür |
charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack | charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack |
aufweist. | aufweist. |
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen | Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen |
Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Saft | Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Saft |
wiederhergestellt werden. | wiederhergestellt werden. |
Bei Zitrusfrüchten muss der Fruchtsaft vom Endokarp stammen. | Bei Zitrusfrüchten muss der Fruchtsaft vom Endokarp stammen. |
Limettensaft kann jedoch auch aus der ganzen Frucht gewonnen werden. | Limettensaft kann jedoch auch aus der ganzen Frucht gewonnen werden. |
Werden Säfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale | Werden Säfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale |
hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern | hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern |
und Schale nicht im Saft enthalten sein. Dies gilt jedoch nicht in | und Schale nicht im Saft enthalten sein. Dies gilt jedoch nicht in |
Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und | Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und |
Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt | Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt |
werden können. | werden können. |
Bei der Herstellung von Fruchtsaft ist das Mischen von Fruchtsaft mit | Bei der Herstellung von Fruchtsaft ist das Mischen von Fruchtsaft mit |
Fruchtmark zulässig, | Fruchtmark zulässig, |
2. Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat: | 2. Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat: |
Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft im Sinne von Nr. 3 mit | Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft im Sinne von Nr. 3 mit |
Trinkwasser wiederhergestellt wird, welches die im Königlichen Erlass | Trinkwasser wiederhergestellt wird, welches die im Königlichen Erlass |
vom 14. Januar 2002 über die Qualität des Wassers für den menschlichen | vom 14. Januar 2002 über die Qualität des Wassers für den menschlichen |
Gebrauch, das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt wird oder für die | Gebrauch, das in Lebensmitteleinrichtungen verpackt wird oder für die |
Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet | Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet |
wird, aufgeführten Anforderungen erfüllt. | wird, aufgeführten Anforderungen erfüllt. |
Die lösliche Trockenmasse des Enderzeugnisses muss dem Mindestbrixwert | Die lösliche Trockenmasse des Enderzeugnisses muss dem Mindestbrixwert |
für wiederhergestellte Säfte gemäß der Anlage entsprechen. | für wiederhergestellte Säfte gemäß der Anlage entsprechen. |
Bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, der aus einer in der Anlage | Bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, der aus einer in der Anlage |
nicht aufgeführten Frucht hergestellt wird, entspricht der | nicht aufgeführten Frucht hergestellt wird, entspricht der |
Mindestbrixwert des wiederhergestellten Fruchtsaftes dem Brixwert des | Mindestbrixwert des wiederhergestellten Fruchtsaftes dem Brixwert des |
Saftes, der aus der zur Herstellung des Konzentrats verwendeten Frucht | Saftes, der aus der zur Herstellung des Konzentrats verwendeten Frucht |
extrahiert wurde. | extrahiert wurde. |
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen | Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen |
Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im | Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im |
Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden. | Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden. |
Der Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wird mit geeigneten Verfahren | Der Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wird mit geeigneten Verfahren |
hergestellt, um die wesentlichen physikalischen, chemischen, | hergestellt, um die wesentlichen physikalischen, chemischen, |
organoleptischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines | organoleptischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines |
durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art hergestellten Saftes zu | durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art hergestellten Saftes zu |
erhalten. | erhalten. |
Bei der Herstellung von Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das | Bei der Herstellung von Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das |
Mischen von Fruchtsaft und/oder konzentriertem Fruchtsaft mit | Mischen von Fruchtsaft und/oder konzentriertem Fruchtsaft mit |
Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark zulässig, | Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark zulässig, |
3. konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat: | 3. konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat: |
Erzeugnis, das aus dem Saft einer beziehungsweise mehrerer Fruchtarten | Erzeugnis, das aus dem Saft einer beziehungsweise mehrerer Fruchtarten |
durch physikalischen Entzug eines bestimmten Anteils des natürlichen | durch physikalischen Entzug eines bestimmten Anteils des natürlichen |
Wassergehalts gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch | Wassergehalts gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch |
bestimmt ist, beträgt dieser Entzug mindestens 50 % des Wassergehalts. | bestimmt ist, beträgt dieser Entzug mindestens 50 % des Wassergehalts. |
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen | Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen |
Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im | Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im |
konzentrierten Fruchtsaft wiederhergestellt werden, | konzentrierten Fruchtsaft wiederhergestellt werden, |
4. mit Wasser extrahiertem Fruchtsaft: | 4. mit Wasser extrahiertem Fruchtsaft: |
Erzeugnis, das gewonnen wird durch die Diffusion mit Wasser aus: | Erzeugnis, das gewonnen wird durch die Diffusion mit Wasser aus: |
- fleischigen ganzen Früchten, deren Saft nicht mit physikalischen | - fleischigen ganzen Früchten, deren Saft nicht mit physikalischen |
Verfahren extrahiert werden kann, oder | Verfahren extrahiert werden kann, oder |
- getrockneten ganzen Früchten, | - getrockneten ganzen Früchten, |
5. getrocknetem Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver: | 5. getrocknetem Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver: |
Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch | Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch |
physikalischen Entzug nahezu des gesamten natürlichen Wassergehalts | physikalischen Entzug nahezu des gesamten natürlichen Wassergehalts |
hergestellt wird, | hergestellt wird, |
6. Fruchtnektar: | 6. Fruchtnektar: |
gärfähiges, jedoch nicht gegorenes Erzeugnis, das: | gärfähiges, jedoch nicht gegorenes Erzeugnis, das: |
- durch Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zucker und/oder | - durch Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zucker und/oder |
Honig zu den in den Nummern 1 bis 5 bestimmten Erzeugnissen zu | Honig zu den in den Nummern 1 bis 5 bestimmten Erzeugnissen zu |
Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark und/oder zu einem | Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark und/oder zu einem |
Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellt wird und | Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellt wird und |
- den Bestimmungen von Artikel 8 § 2 des vorliegenden Erlasses | - den Bestimmungen von Artikel 8 § 2 des vorliegenden Erlasses |
entspricht. | entspricht. |
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen | Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und | Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und |
gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel kann bei der Herstellung | gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel kann bei der Herstellung |
von Fruchtnektaren ohne zugesetzte Zuckerarten oder mit vermindertem | von Fruchtnektaren ohne zugesetzte Zuckerarten oder mit vermindertem |
Energiegehalt der Zucker gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des | Energiegehalt der Zucker gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über |
Lebensmittelzusatzstoffe ganz oder teilweise durch Süßungsmittel | Lebensmittelzusatzstoffe ganz oder teilweise durch Süßungsmittel |
ersetzt werden. | ersetzt werden. |
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen | Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen |
Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im | Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im |
Fruchtnektar wiederhergestellt werden. | Fruchtnektar wiederhergestellt werden. |
KAPITEL 3 - Zugelassene Rohstoffe | KAPITEL 3 - Zugelassene Rohstoffe |
Art. 3 - Folgende Rohstoffe sind zugelassen: | Art. 3 - Folgende Rohstoffe sind zugelassen: |
1. Früchte: | 1. Früchte: |
alle Früchte. Für die Zwecke des vorliegenden Erlasses gelten | alle Früchte. Für die Zwecke des vorliegenden Erlasses gelten |
Tomaten/Paradeiser ebenfalls als Früchte. | Tomaten/Paradeiser ebenfalls als Früchte. |
Die Früchte müssen gesund, angemessen reif und frisch sein, | Die Früchte müssen gesund, angemessen reif und frisch sein, |
beziehungsweise mit physikalischen Mitteln haltbar gemacht oder | beziehungsweise mit physikalischen Mitteln haltbar gemacht oder |
behandelt worden sein, einschließlich mittels Nacherntebehandlungen, | behandelt worden sein, einschließlich mittels Nacherntebehandlungen, |
die in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht angewendet werden, | die in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht angewendet werden, |
2. Fruchtmark: | 2. Fruchtmark: |
das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch geeignete | das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch geeignete |
physikalische Verfahren wie Passieren, Zerkleinern oder Mahlen des | physikalische Verfahren wie Passieren, Zerkleinern oder Mahlen des |
genießbaren Teils der ganzen oder geschälten Frucht ohne Abtrennen des | genießbaren Teils der ganzen oder geschälten Frucht ohne Abtrennen des |
Saftes gewonnen wird, | Saftes gewonnen wird, |
3. konzentriertes Fruchtmark: | 3. konzentriertes Fruchtmark: |
das aus Fruchtmark durch physikalisches Abtrennen eines bestimmten | das aus Fruchtmark durch physikalisches Abtrennen eines bestimmten |
Anteils des natürlichen Wassergehalts gewonnene Erzeugnis. | Anteils des natürlichen Wassergehalts gewonnene Erzeugnis. |
Konzentriertem Fruchtmark können Restaurationsaromen hinzugefügt sein, | Konzentriertem Fruchtmark können Restaurationsaromen hinzugefügt sein, |
wobei diese mit geeigneten physikalischen Verfahren gemäß Artikel 5 | wobei diese mit geeigneten physikalischen Verfahren gemäß Artikel 5 |
erzeugt und von derselben Fruchtart gewonnen sein müssen, | erzeugt und von derselben Fruchtart gewonnen sein müssen, |
4. Aroma: | 4. Aroma: |
unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen | unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und | Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und |
bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in | bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in |
und auf Lebensmitteln werden Restaurationsaromen bei der Verarbeitung | und auf Lebensmitteln werden Restaurationsaromen bei der Verarbeitung |
der Früchte mittels geeigneter physikalischer Verfahren gewonnen. | der Früchte mittels geeigneter physikalischer Verfahren gewonnen. |
Diese physikalischen Verfahren können eingesetzt werden, um die | Diese physikalischen Verfahren können eingesetzt werden, um die |
Aromaqualität zu erhalten, zu bewahren oder zu stabilisieren, und | Aromaqualität zu erhalten, zu bewahren oder zu stabilisieren, und |
umfassen vor allem Pressen, Extraktion, Destillation, Filtern, | umfassen vor allem Pressen, Extraktion, Destillation, Filtern, |
Adsorption, Evaporation, Fraktionieren und Konzentrieren. | Adsorption, Evaporation, Fraktionieren und Konzentrieren. |
Das Aroma wird aus den genießbaren Teilen der Frucht gewonnen, kann | Das Aroma wird aus den genießbaren Teilen der Frucht gewonnen, kann |
jedoch auch kaltgepresstes Öl aus Zitrusschale und Bestandteile der | jedoch auch kaltgepresstes Öl aus Zitrusschale und Bestandteile der |
Steine enthalten, | Steine enthalten, |
5. Zuckerarten: | 5. Zuckerarten: |
- die im Königlichen Erlass vom 19. März 2004 über Zuckerarten | - die im Königlichen Erlass vom 19. März 2004 über Zuckerarten |
bestimmten Zuckerarten, | bestimmten Zuckerarten, |
- Fructosesirup, | - Fructosesirup, |
- aus Früchten stammende Zuckerarten, | - aus Früchten stammende Zuckerarten, |
6. Honig: | 6. Honig: |
das im Königlichen Erlass vom 19. März 2004 über Honig bestimmte | das im Königlichen Erlass vom 19. März 2004 über Honig bestimmte |
Erzeugnis, | Erzeugnis, |
7. Fruchtfleisch oder Zellen: | 7. Fruchtfleisch oder Zellen: |
die aus den genießbaren Teilen von Früchten der gleichen Art ohne | die aus den genießbaren Teilen von Früchten der gleichen Art ohne |
Abtrennen des Saftes gewonnenen Erzeugnisse. Bei Zitrusfrüchten sind | Abtrennen des Saftes gewonnenen Erzeugnisse. Bei Zitrusfrüchten sind |
Fruchtfleisch oder Zellen ferner die aus dem Endokarp gewonnenen | Fruchtfleisch oder Zellen ferner die aus dem Endokarp gewonnenen |
Saftsäcke. | Saftsäcke. |
KAPITEL 4 - Zugelassene Zutaten | KAPITEL 4 - Zugelassene Zutaten |
Art. 4 - 1. Zusammensetzung: | Art. 4 - 1. Zusammensetzung: |
Bei der Herstellung von Fruchtsäften, Fruchtmark und Fruchtnektaren, | Bei der Herstellung von Fruchtsäften, Fruchtmark und Fruchtnektaren, |
die mit der entsprechenden Verkehrsbezeichnung oder der gebräuchlichen | die mit der entsprechenden Verkehrsbezeichnung oder der gebräuchlichen |
Bezeichnung der jeweils verwendeten Frucht benannt sind, sind die in | Bezeichnung der jeweils verwendeten Frucht benannt sind, sind die in |
der Anlage mit ihren botanischen Namen aufgeführten Fruchtarten zu | der Anlage mit ihren botanischen Namen aufgeführten Fruchtarten zu |
verwenden. Bei Fruchtarten, die nicht in der Anlage aufgeführt sind, | verwenden. Bei Fruchtarten, die nicht in der Anlage aufgeführt sind, |
ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name zu | ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name zu |
verwenden. | verwenden. |
Bei Fruchtsäften muss der Brixwert dem des aus der Frucht gewonnenen | Bei Fruchtsäften muss der Brixwert dem des aus der Frucht gewonnenen |
Saftes entsprechen und darf - außer bei Verschnitten mit Saft | Saftes entsprechen und darf - außer bei Verschnitten mit Saft |
derselben Fruchtart - nicht verändert werden. | derselben Fruchtart - nicht verändert werden. |
Der in der Anlage für wiederhergestellten Fruchtsaft und | Der in der Anlage für wiederhergestellten Fruchtsaft und |
wiederhergestelltes Fruchtmark festgesetzte Mindestbrixwert umfasst | wiederhergestelltes Fruchtmark festgesetzte Mindestbrixwert umfasst |
nicht die lösliche Trockenmasse eventuell hinzugefügter fakultativer | nicht die lösliche Trockenmasse eventuell hinzugefügter fakultativer |
Zutaten und Lebensmittelzusatzstoffe. | Zutaten und Lebensmittelzusatzstoffe. |
2. Zugelassene Zutaten: | 2. Zugelassene Zutaten: |
Folgende Zutaten sind zugelassen: | Folgende Zutaten sind zugelassen: |
1. nur Vitamine und Mineralstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EG) | 1. nur Vitamine und Mineralstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EG) |
Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. | Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. |
Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie | Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie |
bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln zugelassen wurden, und | bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln zugelassen wurden, und |
nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene | nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene |
Lebensmittelzusatzstoffe dürfen den in Artikel 2 § 2 genannten | Lebensmittelzusatzstoffe dürfen den in Artikel 2 § 2 genannten |
Erzeugnissen zugesetzt werden, | Erzeugnissen zugesetzt werden, |
2. bei Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat oder konzentriertem | 2. bei Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat oder konzentriertem |
Fruchtsaft: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und | Fruchtsaft: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und |
Zellen, | Zellen, |
3. bei Traubensaft: wieder hinzugefügte Weinsäuresalze, | 3. bei Traubensaft: wieder hinzugefügte Weinsäuresalze, |
4. bei Fruchtnektar: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, | 4. bei Fruchtnektar: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, |
Fruchtfleisch und Zellen, Zucker und/oder Honig bis zu 20 % des | Fruchtfleisch und Zellen, Zucker und/oder Honig bis zu 20 % des |
Gesamtgewichts der Enderzeugnisse und/oder Süßungsmittel. | Gesamtgewichts der Enderzeugnisse und/oder Süßungsmittel. |
Eine Angabe, dass Fruchtnektar kein Zucker zugesetzt wurde, oder eine | Eine Angabe, dass Fruchtnektar kein Zucker zugesetzt wurde, oder eine |
Angabe, bei der davon auszugehen ist, dass sie für den Verbraucher | Angabe, bei der davon auszugehen ist, dass sie für den Verbraucher |
dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Erzeugnis keine | dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Erzeugnis keine |
zugesetzten Monosaccharide oder Disaccharide oder andere Lebensmittel | zugesetzten Monosaccharide oder Disaccharide oder andere Lebensmittel |
enthält, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden, | enthält, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden, |
einschließlich Süßungsmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. | einschließlich Süßungsmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. |
1333/2008. Sind Zucker von Natur aus in Fruchtnektar erhalten, so | 1333/2008. Sind Zucker von Natur aus in Fruchtnektar erhalten, so |
sollte folgender Hinweis ebenfalls auf dem Etikett aufgeführt werden: | sollte folgender Hinweis ebenfalls auf dem Etikett aufgeführt werden: |
"Enthält von Natur aus Zucker", | "Enthält von Natur aus Zucker", |
5. bei dem in Artikel 6 Nr. 1 Absatz 2 genannten Erzeugnis | 5. bei dem in Artikel 6 Nr. 1 Absatz 2 genannten Erzeugnis |
"vruchtendrank" und dem in Artikel 6 Nr. 1 Absatz 3 erster | "vruchtendrank" und dem in Artikel 6 Nr. 1 Absatz 3 erster |
Gedankenstrich genannten Erzeugnis "Süßmost": Zuckerarten und/oder | Gedankenstrich genannten Erzeugnis "Süßmost": Zuckerarten und/oder |
Honig, | Honig, |
6. bei den in Artikel 2 § 2 Nr. 1 bis 6 bestimmten Erzeugnissen zur | 6. bei den in Artikel 2 § 2 Nr. 1 bis 6 bestimmten Erzeugnissen zur |
Korrektur des sauren Geschmacks: Zitronensaft und/oder Limettensaft | Korrektur des sauren Geschmacks: Zitronensaft und/oder Limettensaft |
und/oder konzentrierter Zitronen- und/oder Limettensaft bis zu 3 g/l | und/oder konzentrierter Zitronen- und/oder Limettensaft bis zu 3 g/l |
Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid, | Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid, |
7. bei Tomaten-/Paradeisersaft und Tomaten-/Paradeisersaft aus | 7. bei Tomaten-/Paradeisersaft und Tomaten-/Paradeisersaft aus |
Konzentrat: Salz, Gewürze und aromatische Kräuter. | Konzentrat: Salz, Gewürze und aromatische Kräuter. |
KAPITEL 5 - Zugelassene Behandlungen und Stoffe | KAPITEL 5 - Zugelassene Behandlungen und Stoffe |
Art. 5 - Bei den in Artikel 2 § 2 genannten Erzeugnissen dürfen nur | Art. 5 - Bei den in Artikel 2 § 2 genannten Erzeugnissen dürfen nur |
die folgenden Behandlungen vorgenommen und die folgenden Stoffe | die folgenden Behandlungen vorgenommen und die folgenden Stoffe |
hinzugefügt werden: | hinzugefügt werden: |
- mechanische Extraktionsverfahren, | - mechanische Extraktionsverfahren, |
- die üblichen physikalischen Verfahren, einschließlich der Extraktion | - die üblichen physikalischen Verfahren, einschließlich der Extraktion |
durch Wasser ("In-line"-Verfahren) aus dem essbaren Teil der Früchte, | durch Wasser ("In-line"-Verfahren) aus dem essbaren Teil der Früchte, |
ausgenommen Weintrauben, zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, | ausgenommen Weintrauben, zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, |
sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den Anforderungen von Artikel 2 § | sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den Anforderungen von Artikel 2 § |
2 Nr. 1 und 2 entsprechen, | 2 Nr. 1 und 2 entsprechen, |
- bei Traubensäften ist für den Fall, dass die Trauben mit | - bei Traubensäften ist für den Fall, dass die Trauben mit |
Schwefeldioxid behandelt wurden, eine Entschwefelung durch | Schwefeldioxid behandelt wurden, eine Entschwefelung durch |
physikalische Verfahren zulässig, sofern das Enderzeugnis nicht mehr | physikalische Verfahren zulässig, sofern das Enderzeugnis nicht mehr |
als 10 mg/l Schwefeldioxid enthält, | als 10 mg/l Schwefeldioxid enthält, |
- Enzymzubereitungen: Pectinasen (zur Spaltung von Pektin), | - Enzymzubereitungen: Pectinasen (zur Spaltung von Pektin), |
Proteinasen (zur Spaltung von Proteinen) und Amylasen (zum Abbau von | Proteinasen (zur Spaltung von Proteinen) und Amylasen (zum Abbau von |
Stärke), die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des | Stärke), die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über |
Lebensmittelenzyme entsprechen, | Lebensmittelenzyme entsprechen, |
- Speisegelatine, | - Speisegelatine, |
- Tannine, | - Tannine, |
- Kieselsol, | - Kieselsol, |
- Kohle, | - Kohle, |
- Stickstoff, | - Stickstoff, |
- Bentonite als adsorbierende Tonerde, | - Bentonite als adsorbierende Tonerde, |
- chemisch inerte Filterstoffe und Fällungsmittel (einschließlich | - chemisch inerte Filterstoffe und Fällungsmittel (einschließlich |
Perlit, Kieselgur, Zellulose, unlösliches Polyamid, | Perlit, Kieselgur, Zellulose, unlösliches Polyamid, |
Polyvinylpolypyrrolidon, Polystyren), die mit der Verordnung (EG) Nr. | Polyvinylpolypyrrolidon, Polystyren), die mit der Verordnung (EG) Nr. |
1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober | 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober |
2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit | 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit |
Lebensmitteln in Berührung zu kommen, im Einklang stehen, | Lebensmitteln in Berührung zu kommen, im Einklang stehen, |
- chemisch inerte Adsorptionshilfsstoffe, die mit der Verordnung (EG) | - chemisch inerte Adsorptionshilfsstoffe, die mit der Verordnung (EG) |
Nr. 1935/2004 in Einklang stehen und dazu verwendet werden, den | Nr. 1935/2004 in Einklang stehen und dazu verwendet werden, den |
Limonoid- und Naringingehalt des Zitrussaftes zu verringern, ohne | Limonoid- und Naringingehalt des Zitrussaftes zu verringern, ohne |
hierdurch die limonoiden Glukoside, die Säure, die Zucker | hierdurch die limonoiden Glukoside, die Säure, die Zucker |
(einschließlich der Oligosaccharide) oder den Mineralgehalt erheblich | (einschließlich der Oligosaccharide) oder den Mineralgehalt erheblich |
zu vermindern. | zu vermindern. |
KAPITEL 6 - Bestimmungen über Etikettierung und Handelspraktiken | KAPITEL 6 - Bestimmungen über Etikettierung und Handelspraktiken |
Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 13. September 1999 über die | Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 13. September 1999 über die |
Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln findet Anwendung auf die | Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln findet Anwendung auf die |
in Artikel 2 § 2 bestimmten Erzeugnisse vorbehaltlich folgender | in Artikel 2 § 2 bestimmten Erzeugnisse vorbehaltlich folgender |
Bedingungen: | Bedingungen: |
1. Die in Artikel 2 § 2 vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den | 1. Die in Artikel 2 § 2 vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den |
dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur | dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur |
Bezeichnung dieser Erzeugnisse zu verwenden. | Bezeichnung dieser Erzeugnisse zu verwenden. |
Im Niederländischen darf die Bezeichnung "vruchtendrank" für | Im Niederländischen darf die Bezeichnung "vruchtendrank" für |
"vruchtennectars" verwendet werden. | "vruchtennectars" verwendet werden. |
Im Deutschen darf die Bezeichnung "Süßmost" nur in Verbindung mit den | Im Deutschen darf die Bezeichnung "Süßmost" nur in Verbindung mit den |
Verkehrsbezeichnungen "Fruchtsaft" oder "Fruchtnektar" verwendet | Verkehrsbezeichnungen "Fruchtsaft" oder "Fruchtnektar" verwendet |
werden: | werden: |
- für Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften, | - für Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften, |
konzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch dieser beiden | konzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch dieser beiden |
Erzeugnisse hergestellt wird, die aufgrund ihres hohen natürlichen | Erzeugnisse hergestellt wird, die aufgrund ihres hohen natürlichen |
Säuregehalts zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind, | Säuregehalts zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind, |
- für Fruchtsaft, der aus Äpfeln oder Birnen, gegebenenfalls unter | - für Fruchtsaft, der aus Äpfeln oder Birnen, gegebenenfalls unter |
Hinzufügung von Äpfeln, jedoch ohne Zuckerzusatz hergestellt wird. | Hinzufügung von Äpfeln, jedoch ohne Zuckerzusatz hergestellt wird. |
2. Wird das Erzeugnis aus einer einzigen Fruchtart hergestellt, tritt | 2. Wird das Erzeugnis aus einer einzigen Fruchtart hergestellt, tritt |
deren Bezeichnung an die Stelle des Wortes "Frucht". | deren Bezeichnung an die Stelle des Wortes "Frucht". |
3. Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei der | 3. Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei der |
Verwendung von Zitronensaft und/oder Limettensaft unter den in Artikel | Verwendung von Zitronensaft und/oder Limettensaft unter den in Artikel |
4 Absatz 2 Nr. 6 genannten Bedingungen, muss die Verkehrsbezeichnung | 4 Absatz 2 Nr. 6 genannten Bedingungen, muss die Verkehrsbezeichnung |
aus der Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge | aus der Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge |
des Volumens der enthaltenen Fruchtsäfte beziehungsweise des | des Volumens der enthaltenen Fruchtsäfte beziehungsweise des |
enthaltenen Fruchtmarks entsprechend den Angaben in der Liste der | enthaltenen Fruchtmarks entsprechend den Angaben in der Liste der |
Zutaten bestehen. | Zutaten bestehen. |
Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt | Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt |
werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die | werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die |
Bezeichnung "Mehrfrucht" beziehungsweise eine ähnliche Bezeichnung | Bezeichnung "Mehrfrucht" beziehungsweise eine ähnliche Bezeichnung |
oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt | oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt |
werden. | werden. |
4. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der in Artikel 2 | 4. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der in Artikel 2 |
§ 2 bestimmten Erzeugnisse unter ausschließlicher Verwendung der dafür | § 2 bestimmten Erzeugnisse unter ausschließlicher Verwendung der dafür |
unerlässlichen Stoffe verpflichtet nicht zur Angabe der dafür | unerlässlichen Stoffe verpflichtet nicht zur Angabe der dafür |
verwendeten Zutaten auf dem Etikett. | verwendeten Zutaten auf dem Etikett. |
Werden dem Fruchtsaft Fruchtfleisch oder Zellen im Sinne von Artikel 3 | Werden dem Fruchtsaft Fruchtfleisch oder Zellen im Sinne von Artikel 3 |
zugesetzt, so ist dies auf dem Etikett anzugeben. | zugesetzt, so ist dies auf dem Etikett anzugeben. |
5. Unbeschadet von Artikel 5 §§ 2 und 5 des Königlichen Erlasses vom | 5. Unbeschadet von Artikel 5 §§ 2 und 5 des Königlichen Erlasses vom |
13. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten | 13. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten |
Lebensmitteln ist bei Mischungen aus Fruchtsaft und aus Konzentrat | Lebensmitteln ist bei Mischungen aus Fruchtsaft und aus Konzentrat |
gewonnenem Fruchtsaft sowie bei Fruchtnektar, der ganz oder teilweise | gewonnenem Fruchtsaft sowie bei Fruchtnektar, der ganz oder teilweise |
aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, | aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, |
auf dem Etikett die Angabe "aus Fruchtsaftkonzentrat(en)" oder | auf dem Etikett die Angabe "aus Fruchtsaftkonzentrat(en)" oder |
"teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat(en)" erforderlich. Diese Angabe | "teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat(en)" erforderlich. Diese Angabe |
muss auf dem Etikett deutlich hervortreten und gut leserlich in | muss auf dem Etikett deutlich hervortreten und gut leserlich in |
unmittelbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung angebracht sein. | unmittelbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung angebracht sein. |
6. Bei Fruchtnektar ist in der Etikettierung der Mindestgehalt an | 6. Bei Fruchtnektar ist in der Etikettierung der Mindestgehalt an |
Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Bestandteile durch | Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Bestandteile durch |
die Angabe "Fruchtgehalt: mindestens ...%" anzugeben. Diese Angabe | die Angabe "Fruchtgehalt: mindestens ...%" anzugeben. Diese Angabe |
muss im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung angebracht sein. | muss im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung angebracht sein. |
Art. 7 - Werden konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat gemäß | Art. 7 - Werden konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat gemäß |
Artikel 2 § 2 Nr. 3, der/das nicht für den Endverbraucher bestimmt | Artikel 2 § 2 Nr. 3, der/das nicht für den Endverbraucher bestimmt |
ist, Zitronensaft, Limettensaft oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. | ist, Zitronensaft, Limettensaft oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. |
1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember | 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember |
2008 über Lebensmittelzusatzstoffe zugelassene Säuerungsmittel | 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe zugelassene Säuerungsmittel |
zugesetzt, so ist deren Vorhandensein und deren Menge in der | zugesetzt, so ist deren Vorhandensein und deren Menge in der |
Etikettierung anzugeben. Diese Angabe ist an einer der folgenden | Etikettierung anzugeben. Diese Angabe ist an einer der folgenden |
Stellen anzubringen: auf der Verpackung, auf einem an der Verpackung | Stellen anzubringen: auf der Verpackung, auf einem an der Verpackung |
angebrachten Etikett oder in einem Begleitdokument. | angebrachten Etikett oder in einem Begleitdokument. |
Art. 8 - § 1 - Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des | Art. 8 - § 1 - Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über |
Lebensmittelzusatzstoffe dürfen zur Herstellung der in Artikel 2 § 2 | Lebensmittelzusatzstoffe dürfen zur Herstellung der in Artikel 2 § 2 |
bestimmten Erzeugnisse nur solche Rohstoffe, die mit Artikel 3 | bestimmten Erzeugnisse nur solche Rohstoffe, die mit Artikel 3 |
übereinstimmen, die in Artikel 4 aufgeführten Zutaten sowie die in | übereinstimmen, die in Artikel 4 aufgeführten Zutaten sowie die in |
Artikel 5 aufgeführten Behandlungen und Stoffe verwendet werden. | Artikel 5 aufgeführten Behandlungen und Stoffe verwendet werden. |
§ 2 - Darüber hinaus muss Fruchtnektar folgenden Sonderbestimmungen | § 2 - Darüber hinaus muss Fruchtnektar folgenden Sonderbestimmungen |
entsprechen: | entsprechen: |
1. Nektar aus folgenden Früchten mit saurem Saft, der zum | 1. Nektar aus folgenden Früchten mit saurem Saft, der zum |
unmittelbaren Genuss nicht geeignet ist, muss folgenden Mindestgehalt | unmittelbaren Genuss nicht geeignet ist, muss folgenden Mindestgehalt |
an Fruchtsaft und/oder Fruchtmark enthalten, ausgedrückt in % vol des | an Fruchtsaft und/oder Fruchtmark enthalten, ausgedrückt in % vol des |
fertigen Erzeugnisses: | fertigen Erzeugnisses: |
Passionsfrüchte | Passionsfrüchte |
25 | 25 |
Quito-Orangen | Quito-Orangen |
25 | 25 |
Schwarze Johannisbeeren/Ribiseln | Schwarze Johannisbeeren/Ribiseln |
25 | 25 |
Weiße Johannisbeeren/Ribiseln | Weiße Johannisbeeren/Ribiseln |
25 | 25 |
Rote Johannisbeeren/Ribiseln | Rote Johannisbeeren/Ribiseln |
25 | 25 |
Stachelbeeren | Stachelbeeren |
30 | 30 |
Sanddorn | Sanddorn |
25 | 25 |
Schlehen | Schlehen |
30 | 30 |
Pflaumen | Pflaumen |
30 | 30 |
Zwetschgen | Zwetschgen |
30 | 30 |
Ebereschen | Ebereschen |
30 | 30 |
Hagebutten | Hagebutten |
40 | 40 |
Sauerkirschen/Weichseln | Sauerkirschen/Weichseln |
35 | 35 |
Andere Kirschen | Andere Kirschen |
40 | 40 |
Heidelbeeren | Heidelbeeren |
40 | 40 |
Holunderbeeren | Holunderbeeren |
50 | 50 |
Himbeeren | Himbeeren |
40 | 40 |
Aprikosen/Marillen | Aprikosen/Marillen |
40 | 40 |
Erdbeeren | Erdbeeren |
40 | 40 |
Brombeeren | Brombeeren |
40 | 40 |
Kranbeeren/Cranberries | Kranbeeren/Cranberries |
30 | 30 |
Quitten | Quitten |
50 | 50 |
Zitronen und Limetten | Zitronen und Limetten |
25 | 25 |
Andere Früchte dieser Kategorie | Andere Früchte dieser Kategorie |
25 | 25 |
2. Nektar aus säurearmen oder sehr aromatischen Früchten oder | 2. Nektar aus säurearmen oder sehr aromatischen Früchten oder |
Früchten, die viel Fruchtfleisch enthalten, mit Saft, der zum | Früchten, die viel Fruchtfleisch enthalten, mit Saft, der zum |
unmittelbaren Genuss nicht geeignet ist, muss folgenden Mindestgehalt | unmittelbaren Genuss nicht geeignet ist, muss folgenden Mindestgehalt |
an Fruchtsaft und/oder Fruchtmark enthalten, ausgedrückt in % vol des | an Fruchtsaft und/oder Fruchtmark enthalten, ausgedrückt in % vol des |
fertigen Erzeugnisses: | fertigen Erzeugnisses: |
Mangos | Mangos |
25 | 25 |
Bananen | Bananen |
25 | 25 |
Guaven | Guaven |
25 | 25 |
Papayas | Papayas |
25 | 25 |
Litschis | Litschis |
25 | 25 |
Acerolas | Acerolas |
25 | 25 |
Stachelannonen | Stachelannonen |
25 | 25 |
Netzannonen | Netzannonen |
25 | 25 |
Cherimoyas, Zimtäpfel | Cherimoyas, Zimtäpfel |
25 | 25 |
Granatäpfel | Granatäpfel |
25 | 25 |
Kaschuäpfel | Kaschuäpfel |
25 | 25 |
Mobinpflaumen | Mobinpflaumen |
25 | 25 |
Umbu | Umbu |
25 | 25 |
Andere Früchte dieser Kategorie | Andere Früchte dieser Kategorie |
25 | 25 |
3. Nektar aus Früchten mit zum unmittelbaren Genuss geeignetem Saft | 3. Nektar aus Früchten mit zum unmittelbaren Genuss geeignetem Saft |
muss folgenden Mindestgehalt an Fruchtsaft und/oder Fruchtmark | muss folgenden Mindestgehalt an Fruchtsaft und/oder Fruchtmark |
enthalten, ausgedrückt in % vol des fertigen Erzeugnisses: | enthalten, ausgedrückt in % vol des fertigen Erzeugnisses: |
Äpfel | Äpfel |
50 | 50 |
Birnen | Birnen |
50 | 50 |
Pfirsiche | Pfirsiche |
50 | 50 |
Zitrusfrüchte, außer Zitronen und Limetten | Zitrusfrüchte, außer Zitronen und Limetten |
50 | 50 |
Ananas | Ananas |
50 | 50 |
Tomaten/Paradeiser | Tomaten/Paradeiser |
50 | 50 |
Andere Früchte dieser Kategorie | Andere Früchte dieser Kategorie |
50 | 50 |
KAPITEL 7 - Aufhebungsbestimmung | KAPITEL 7 - Aufhebungsbestimmung |
Art. 9 - Der Königliche Erlass vom 19. März 2004 über Fruchtsäfte und | Art. 9 - Der Königliche Erlass vom 19. März 2004 über Fruchtsäfte und |
Fruchtnektare, Gemüsesäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse wird | Fruchtnektare, Gemüsesäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen |
Art. 10 - § 1 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 28. Oktober 2013. | Art. 10 - § 1 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 28. Oktober 2013. |
§ 2 - Erzeugnisse, die vor dem 28. Oktober 2013 im Einklang mit dem | § 2 - Erzeugnisse, die vor dem 28. Oktober 2013 im Einklang mit dem |
Königlichen Erlass vom 19. März 2004 über Fruchtsäfte und | Königlichen Erlass vom 19. März 2004 über Fruchtsäfte und |
Fruchtnektare, Gemüsesäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse in | Fruchtnektare, Gemüsesäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse in |
Verkehr gebracht oder etikettiert wurden, dürfen bis zum 28. April | Verkehr gebracht oder etikettiert wurden, dürfen bis zum 28. April |
2015 weiterhin vermarktet werden. | 2015 weiterhin vermarktet werden. |
§ 3 - Die Angabe "ab dem 28. April 2015 enthalten Fruchtsäfte keinen | § 3 - Die Angabe "ab dem 28. April 2015 enthalten Fruchtsäfte keinen |
zugesetzten Zucker" darf bis zum 28. Oktober 2016 auf dem Etikett im | zugesetzten Zucker" darf bis zum 28. Oktober 2016 auf dem Etikett im |
selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung der in Artikel 2 § 2 Nr. | selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung der in Artikel 2 § 2 Nr. |
1 bis 5 genannten Erzeugnisse aufgeführt werden. | 1 bis 5 genannten Erzeugnisse aufgeführt werden. |
Art. 11 - Der für die Wirtschaft und die Verbraucher zuständige | Art. 11 - Der für die Wirtschaft und die Verbraucher zuständige |
Minister, der für die Volksgesundheit zuständige Minister und der für | Minister, der für die Volksgesundheit zuständige Minister und der für |
den Mittelstand zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, | den Mittelstand zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
L. ONKELINX | L. ONKELINX |
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft | Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft |
S. LARUELLE | S. LARUELLE |
Anlage | Anlage |
MINDESTBRIXWERTE FÜR WIEDERHERGESTELLTEN FRUCHTSAFT UND | MINDESTBRIXWERTE FÜR WIEDERHERGESTELLTEN FRUCHTSAFT UND |
WIEDERHERGESTELLTES FRUCHTMARK | WIEDERHERGESTELLTES FRUCHTMARK |
Gebräuchlicher Name der Frucht | Gebräuchlicher Name der Frucht |
Botanischer Name | Botanischer Name |
Mindestbrixwerte | Mindestbrixwerte |
Apfel (*) | Apfel (*) |
Malus domestica Borkh. | Malus domestica Borkh. |
11,2 | 11,2 |
Aprikose/Marille (**) | Aprikose/Marille (**) |
Prunus armeniaca L. | Prunus armeniaca L. |
11,2 | 11,2 |
Banane (**) | Banane (**) |
Musa x paradisiaca L. (außer "Mehlbananen") | Musa x paradisiaca L. (außer "Mehlbananen") |
21,0 | 21,0 |
Schwarze Johannisbeere/Ribisel (*) | Schwarze Johannisbeere/Ribisel (*) |
Ribes nigrum L. | Ribes nigrum L. |
11,0 | 11,0 |
Weintraube (*) | Weintraube (*) |
Vitis vinifera L. oder deren Hybride, Vitis labrusca L. oder deren | Vitis vinifera L. oder deren Hybride, Vitis labrusca L. oder deren |
Hybride | Hybride |
15,9 | 15,9 |
Grapefruit (*) | Grapefruit (*) |
Citrus x paradisi Macfad. | Citrus x paradisi Macfad. |
10,0 | 10,0 |
Guave (**) | Guave (**) |
Psidium guajava L. | Psidium guajava L. |
8,5 | 8,5 |
Zitrone (*) | Zitrone (*) |
Citrus limon (L.) Burm.f. | Citrus limon (L.) Burm.f. |
8,0 | 8,0 |
Mango (**) | Mango (**) |
Mangifera indica L. | Mangifera indica L. |
13,5 | 13,5 |
Orange (*) | Orange (*) |
Citrus sinensis (L.) Osbeck | Citrus sinensis (L.) Osbeck |
11,2 | 11,2 |
Passionsfrucht (*) | Passionsfrucht (*) |
Passiflora edulis Sims | Passiflora edulis Sims |
12,0 | 12,0 |
Pfirsich (**) | Pfirsich (**) |
Prunus persica (L.) Batsch var. persica | Prunus persica (L.) Batsch var. persica |
10,0 | 10,0 |
Birne (**) | Birne (**) |
Pyrus communis L. | Pyrus communis L. |
11,9 | 11,9 |
Ananas (*) | Ananas (*) |
Ananas comosus (L.) Merr. | Ananas comosus (L.) Merr. |
12,8 | 12,8 |
Himbeere (*) | Himbeere (*) |
Rubus idaeus L. | Rubus idaeus L. |
7,0 | 7,0 |
Sauerkirsche/Weichsel (*) | Sauerkirsche/Weichsel (*) |
Prunus cerasus L. | Prunus cerasus L. |
13,5 | 13,5 |
Erdbeere (*) | Erdbeere (*) |
Fragaria x ananassa Duch. | Fragaria x ananassa Duch. |
7,0 | 7,0 |
Tomate/Paradeiser (*) | Tomate/Paradeiser (*) |
Lycopersicon esculentum, Mill. | Lycopersicon esculentum, Mill. |
5,0 | 5,0 |
Mandarine (*) | Mandarine (*) |
Citrus reticulata Blanco | Citrus reticulata Blanco |
11,2 | 11,2 |
Für die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als | Für die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als |
Saft erzeugt werden, wird ein Mindestwert für die relative Dichte, | Saft erzeugt werden, wird ein Mindestwert für die relative Dichte, |
bezogen auf Wasser bei 20/20 ° C, bestimmt. Für die mit zwei Sternchen | bezogen auf Wasser bei 20/20 ° C, bestimmt. Für die mit zwei Sternchen |
(**) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Fruchtmark erzeugt werden, | (**) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Fruchtmark erzeugt werden, |
wird nur ein unkorrigierter Mindestbrixwert (ohne Säurekorrektur) | wird nur ein unkorrigierter Mindestbrixwert (ohne Säurekorrektur) |
bestimmt. | bestimmt. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. November 2013 über Fruchtsäfte, | Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. November 2013 über Fruchtsäfte, |
Fruchtnektare und bestimmte gleichartige Erzeugnisse beigefügt zu | Fruchtnektare und bestimmte gleichartige Erzeugnisse beigefügt zu |
werden. | werden. |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
L. ONKELINX | L. ONKELINX |
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft | Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft |
S. LARUELLE | S. LARUELLE |