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Arrêté Royal du 22 mai 2017
publié le 14 mars 2018

Arrêté royal modifiant les articles 164 et 165 de l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 en matière de saisie-arrêt simplifiée par voie électronique. - Traduction allemande

source
service public federal finances
numac
2018011223
pub.
14/03/2018
prom.
22/05/2017
ELI
eli/arrete/2017/05/22/2018011223/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


22 MAI 2017. - Arrêté royal modifiant les articles 164 et 165 de l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 en matière de saisie-arrêt simplifiée par voie électronique. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 22 mai 2017 modifiant les articles 164 et 165 de l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 en matière de saisie-arrêt simplifiée par voie électronique (Moniteur belge du 1er juin 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 22. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 164 und 165 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der vereinfachten elektronischen Drittpfändung BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, die Bestimmungen in Bezug auf die vereinfachte Drittpfändung, so wie sie sowohl im Bereich der Einkommensteuer als auch im Bereich der Mehrwertsteuer angewandt wird, weiter zu harmonisieren. Im Rahmen des Programmgesetzes vom 1. Juli 2016 ist Artikel 85bis des Mehrwertsteuergesetzbuches abgeändert worden, um auf diese Weise die vereinfachte elektronische Drittpfändung im Bereich der Mehrwertsteuer einzuführen und den Artikel somit an die Bestimmungen der Artikel 164 und 165 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachtstehend KE/EStGB 92 genannt) anzupassen, so wie sie durch den Königlichen Erlass vom 7. November 2013 abgeändert worden sind, durch den die Einführung der elektronischen Drittpfändung im Bereich der direkten Steuern ermöglicht wurde.

Außerdem stellte sich auch im Rahmen der Vorfragen des Staatsrates in Bezug auf die Bestimmungen des vorerwähnten Programmgesetzes zu Recht die Frage, warum ein Unterschied besteht zwischen den Bestimmungen, die die Gegenmitteilung im Rahmen der elektronischen Drittpfändung im Bereich der Mehrwertsteuer regeln, und den Bestimmungen, die dieselbe Pfändung im Bereich der direkten Steuern regeln.

In Artikel 85bis § 5 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches ist nämlich bestimmt, dass "der Drittgepfändete gemäß Artikel 1543 des Gerichtsgesetzbuches dazu verpflichtet ist, auf Vorlage einer Abschrift der Pfändungsmitteilung den Betrag der in § 3 Absatz 1 erwähnten Pfändung abzugeben. Wird die Drittpfändung gemäß dem in § 2 Absatz 1 vorgesehenen Verfahren mitgeteilt, gilt die Abschrift der Pfändungsmitteilung als vorgelegt, wenn dem Drittgepfändeten das Datum der Aushändigung der Pfändungsmitteilung an den Universalpostdiensteanbieter mitgeteilt wird. Diese Mitteilung erfolgt in diesem Fall ebenfalls anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden." Daher wird festgestellt, dass die Gegenmitteilung im Bereich der direkten Steuern weiterhin ausschließlich durch die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches geregelt wird, selbst wenn die Drittpfändung und die Erklärung des Drittgepfändeten elektronisch erfolgen, während die Gegenmitteilung im Rahmen von Artikel 85bis des Mehrwertsteuergesetzbuches auf vereinfachte Weise erfolgen kann, das heißt, indem dem Drittgepfändeten das Datum, an dem die Mitteilung für den Gepfändeten an den Universalpostdiensteanbieter ausgehändigt worden ist, elektronisch übermittelt wird.

Dieser Unterschied ist darauf zurückzuführen, dass die elektronische Drittpfändung im Bereich der direkten Steuern hauptsächlich aus dem Grund eingeführt worden ist, um Drittpfändungen an das Landesamt für den Jahresurlaub zu richten, das aufgrund eines mit der Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung abgeschlossenen Protokolls keine Gegenmitteilung verlangt, um den Betrag der Pfändung abzugeben.

Dieses elektronische Verfahren ist jedoch dazu geeignet, auf andere Partner des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen ausgeweitet zu werden, wie zum Beispiel Banken, die oftmals gemäß dem Gerichtsgesetzbuch eine Abschrift der Mitteilung verlangen, um den Betrag der Pfändung abzugeben. Daher wurde vorgeschlagen, im Rahmen der Ausarbeitung des neuen Artikels 85bis des Mehrwertsteuergesetzbuches die Gegenmitteilung zu vereinfachen und somit eine elektronische Gegenmitteilung zu ermöglichen.

Folglich sollte die vereinfachte Gegenmitteilung im Bereich der direkten Steuern eingeführt werden, indem die erforderlichen Abänderungen an Artikel 164 des KE/EStGB 92 angebracht werden, sodass die elektronische Drittpfändung einfacher auf andere Partner ausgeweitet werden kann, die Harmonisierung der diesbezüglichen Bestimmungen des KE/EStGB 92 und des Mehrwertsteuergesetzbuches gewährleistet ist und somit eine Vereinheitlichung der vereinfachten Drittpfändung für die Beitreibung von Einkommensteuern, Vorabzügen, gleichgesetzten Steuern und der Mehrwertsteuer erreicht wird.

Dem Gutachten Nr. 61.099/3 des Staatsrates vom 7. April 2017 ist teilweise Rechnung getragen worden. Artikel 300 § 1 Nr. 2 des EStGB 92 wurde ebenfalls als Rechtsgrundlage angeführt, da Artikel 164 § 4 des KE/EStGB 92, der sich auf die Kosten für die Einschreiben (Verfolgungskosten) bezieht, durch Artikel 1 Buchstabe i) des vorliegenden Entwurfs abgeändert wird.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

22. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 164 und 165 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der vereinfachten elektronischen Drittpfändung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 300 § 1; Aufgrund des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. September 2016;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7.

Februar 2017;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.099/3 des Staatsrates vom 7. April 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 164 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. November 2013, wird wie folgt abgeändert: a)[Abänderung des französischen und niederländischen Textes] b) In § 1/1 Absatz 1 werden die Wörter "der Einnehmer" durch die Wörter "der zuständige Einnehmer" ersetzt.c) In § 1/1 werden in Absatz 3 die Wörter "Bestätigung des Empfangs der Pfändung, die vom Drittbeschlagnahmten ausgeht" durch die Wörter "Bestätigung des Empfangs der Drittpfändung, die vom Drittgepfändeten ausgeht" ersetzt und werden in Absatz 4 die Wörter "versandte Pfändung" durch die Wörter "versandte Drittpfändung" ersetzt.d) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] e) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] f) Paragraph 1/2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der Steuerschuldner kann binnen fünfzehn Tagen nach Aushändigung der Pfändungsmitteilung an den Universalpostdiensteanbieter per Einschreiben an den zuständigen Einnehmer Einspruch gegen die Drittpfändung erheben.Der Steuerschuldner muss den Drittgepfändeten binnen derselben Frist per Einschreiben davon in Kenntnis setzen." g) In § 2 werden die Wörter "von dem mit der Beitreibung beauftragten Einnehmer" durch die Wörter "vom zuständigen Einnehmer" ersetzt.h) Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Unter Vorbehalt der Paragraphen 1, 1/1 und 1/2 sind die Bestimmungen der Artikel 1539, 1540, 1542 Absatz 1 und 2 und 1543 des Gerichtsgesetzbuches auf diese Drittpfändung anwendbar, wobei: 1.der Drittgepfändete die Erklärung über die Summen oder Sachen, die Gegenstand der Pfändung sind, an den betreffenden Einnehmer ebenfalls anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, machen kann, wenn die Drittpfändung gemäß dem in § 1/1 Absatz 1 vorgesehenen Verfahren mitgeteilt wird; in diesem Fall ist das Datum der Erklärung über die Summen oder Sachen, die Gegenstand der Pfändung sind, das Datum der vom zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen mitgeteilten Empfangsbestätigung, 2. der Drittgepfändete gemäß Artikel 1543 des Gerichtsgesetzbuches dazu verpflichtet ist, auf Vorlage einer Abschrift der Pfändungsmitteilung den Betrag der in § 1/2 Absatz 1 erwähnten Pfändung abzugeben.Wird die Drittpfändung gemäß dem in § 1/1 Absatz 1 vorgesehenen Verfahren mitgeteilt, gilt die Abschrift der Pfändungsmitteilung als vorgelegt, wenn dem Drittgepfändeten das Datum der Aushändigung der Pfändungsmitteilung an den Universalpostdiensteanbieter mitgeteilt wird. Diese Mitteilung erfolgt in diesem Fall ebenfalls anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, 3. die Übergabe des Betrags der Pfändung zu Händen des zuständigen Einnehmers erfolgt." i) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art.2 - In Artikel 165 § 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 7. November 2013, werden die Wörter "Aufgabe bei der Post" durch die Wörter "Aushändigung an den Universalpostdiensteanbieter" ersetzt.

Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

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