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| Arrêté royal modifiant les articles 164 et 165 de l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 en matière de saisie-arrêt simplifiée par voie électronique. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 164 en 165 van het koninklijk besluit tot uitvoering van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 inzake het vereenvoudigd elektronisch beslag onder derden. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN |
| 22 MAI 2017. - Arrêté royal modifiant les articles 164 et 165 de | 22 MEI 2017. - Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 164 |
| en 165 van het koninklijk besluit tot uitvoering van het Wetboek van | |
| l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 en | de inkomstenbelastingen 1992 inzake het vereenvoudigd elektronisch |
| matière de saisie-arrêt simplifiée par voie électronique. - Traduction allemande | beslag onder derden. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 22 mai 2017 modifiant les articles 164 et 165 de | besluit van 22 mei 2017 tot wijziging van de artikelen 164 en 165 van |
| het koninklijk besluit tot uitvoering van het Wetboek van de | |
| l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 en | inkomstenbelastingen 1992 inzake het vereenvoudigd elektronisch beslag |
| matière de saisie-arrêt simplifiée par voie électronique (Moniteur belge du 1er juin 2017). | onder derden (Belgisch Staatsblad van 1 juni 2017). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 22. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 164 und | 22. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 164 und |
| 165 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des | 165 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der vereinfachten | Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der vereinfachten |
| elektronischen Drittpfändung | elektronischen Drittpfändung |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur | mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur |
| Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, die Bestimmungen in Bezug auf | Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, die Bestimmungen in Bezug auf |
| die vereinfachte Drittpfändung, so wie sie sowohl im Bereich der | die vereinfachte Drittpfändung, so wie sie sowohl im Bereich der |
| Einkommensteuer als auch im Bereich der Mehrwertsteuer angewandt wird, | Einkommensteuer als auch im Bereich der Mehrwertsteuer angewandt wird, |
| weiter zu harmonisieren. | weiter zu harmonisieren. |
| Im Rahmen des Programmgesetzes vom 1. Juli 2016 ist Artikel 85bis des | Im Rahmen des Programmgesetzes vom 1. Juli 2016 ist Artikel 85bis des |
| Mehrwertsteuergesetzbuches abgeändert worden, um auf diese Weise die | Mehrwertsteuergesetzbuches abgeändert worden, um auf diese Weise die |
| vereinfachte elektronische Drittpfändung im Bereich der Mehrwertsteuer | vereinfachte elektronische Drittpfändung im Bereich der Mehrwertsteuer |
| einzuführen und den Artikel somit an die Bestimmungen der Artikel 164 | einzuführen und den Artikel somit an die Bestimmungen der Artikel 164 |
| und 165 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des | und 165 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachtstehend KE/EStGB 92 genannt) | Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachtstehend KE/EStGB 92 genannt) |
| anzupassen, so wie sie durch den Königlichen Erlass vom 7. November | anzupassen, so wie sie durch den Königlichen Erlass vom 7. November |
| 2013 abgeändert worden sind, durch den die Einführung der | 2013 abgeändert worden sind, durch den die Einführung der |
| elektronischen Drittpfändung im Bereich der direkten Steuern | elektronischen Drittpfändung im Bereich der direkten Steuern |
| ermöglicht wurde. | ermöglicht wurde. |
| Außerdem stellte sich auch im Rahmen der Vorfragen des Staatsrates in | Außerdem stellte sich auch im Rahmen der Vorfragen des Staatsrates in |
| Bezug auf die Bestimmungen des vorerwähnten Programmgesetzes zu Recht | Bezug auf die Bestimmungen des vorerwähnten Programmgesetzes zu Recht |
| die Frage, warum ein Unterschied besteht zwischen den Bestimmungen, | die Frage, warum ein Unterschied besteht zwischen den Bestimmungen, |
| die die Gegenmitteilung im Rahmen der elektronischen Drittpfändung im | die die Gegenmitteilung im Rahmen der elektronischen Drittpfändung im |
| Bereich der Mehrwertsteuer regeln, und den Bestimmungen, die dieselbe | Bereich der Mehrwertsteuer regeln, und den Bestimmungen, die dieselbe |
| Pfändung im Bereich der direkten Steuern regeln. | Pfändung im Bereich der direkten Steuern regeln. |
| In Artikel 85bis § 5 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches ist nämlich | In Artikel 85bis § 5 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches ist nämlich |
| bestimmt, dass "der Drittgepfändete gemäß Artikel 1543 des | bestimmt, dass "der Drittgepfändete gemäß Artikel 1543 des |
| Gerichtsgesetzbuches dazu verpflichtet ist, auf Vorlage einer | Gerichtsgesetzbuches dazu verpflichtet ist, auf Vorlage einer |
| Abschrift der Pfändungsmitteilung den Betrag der in § 3 Absatz 1 | Abschrift der Pfändungsmitteilung den Betrag der in § 3 Absatz 1 |
| erwähnten Pfändung abzugeben. Wird die Drittpfändung gemäß dem in § 2 | erwähnten Pfändung abzugeben. Wird die Drittpfändung gemäß dem in § 2 |
| Absatz 1 vorgesehenen Verfahren mitgeteilt, gilt die Abschrift der | Absatz 1 vorgesehenen Verfahren mitgeteilt, gilt die Abschrift der |
| Pfändungsmitteilung als vorgelegt, wenn dem Drittgepfändeten das Datum | Pfändungsmitteilung als vorgelegt, wenn dem Drittgepfändeten das Datum |
| der Aushändigung der Pfändungsmitteilung an den | der Aushändigung der Pfändungsmitteilung an den |
| Universalpostdiensteanbieter mitgeteilt wird. Diese Mitteilung erfolgt | Universalpostdiensteanbieter mitgeteilt wird. Diese Mitteilung erfolgt |
| in diesem Fall ebenfalls anhand eines Verfahrens, bei dem | in diesem Fall ebenfalls anhand eines Verfahrens, bei dem |
| Informatiktechniken verwendet werden." | Informatiktechniken verwendet werden." |
| Daher wird festgestellt, dass die Gegenmitteilung im Bereich der | Daher wird festgestellt, dass die Gegenmitteilung im Bereich der |
| direkten Steuern weiterhin ausschließlich durch die Bestimmungen des | direkten Steuern weiterhin ausschließlich durch die Bestimmungen des |
| Gerichtsgesetzbuches geregelt wird, selbst wenn die Drittpfändung und | Gerichtsgesetzbuches geregelt wird, selbst wenn die Drittpfändung und |
| die Erklärung des Drittgepfändeten elektronisch erfolgen, während die | die Erklärung des Drittgepfändeten elektronisch erfolgen, während die |
| Gegenmitteilung im Rahmen von Artikel 85bis des | Gegenmitteilung im Rahmen von Artikel 85bis des |
| Mehrwertsteuergesetzbuches auf vereinfachte Weise erfolgen kann, das | Mehrwertsteuergesetzbuches auf vereinfachte Weise erfolgen kann, das |
| heißt, indem dem Drittgepfändeten das Datum, an dem die Mitteilung für | heißt, indem dem Drittgepfändeten das Datum, an dem die Mitteilung für |
| den Gepfändeten an den Universalpostdiensteanbieter ausgehändigt | den Gepfändeten an den Universalpostdiensteanbieter ausgehändigt |
| worden ist, elektronisch übermittelt wird. | worden ist, elektronisch übermittelt wird. |
| Dieser Unterschied ist darauf zurückzuführen, dass die elektronische | Dieser Unterschied ist darauf zurückzuführen, dass die elektronische |
| Drittpfändung im Bereich der direkten Steuern hauptsächlich aus dem | Drittpfändung im Bereich der direkten Steuern hauptsächlich aus dem |
| Grund eingeführt worden ist, um Drittpfändungen an das Landesamt für | Grund eingeführt worden ist, um Drittpfändungen an das Landesamt für |
| den Jahresurlaub zu richten, das aufgrund eines mit der | den Jahresurlaub zu richten, das aufgrund eines mit der |
| Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung abgeschlossenen Protokolls | Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung abgeschlossenen Protokolls |
| keine Gegenmitteilung verlangt, um den Betrag der Pfändung abzugeben. | keine Gegenmitteilung verlangt, um den Betrag der Pfändung abzugeben. |
| Dieses elektronische Verfahren ist jedoch dazu geeignet, auf andere | Dieses elektronische Verfahren ist jedoch dazu geeignet, auf andere |
| Partner des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen ausgeweitet zu | Partner des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen ausgeweitet zu |
| werden, wie zum Beispiel Banken, die oftmals gemäß dem | werden, wie zum Beispiel Banken, die oftmals gemäß dem |
| Gerichtsgesetzbuch eine Abschrift der Mitteilung verlangen, um den | Gerichtsgesetzbuch eine Abschrift der Mitteilung verlangen, um den |
| Betrag der Pfändung abzugeben. Daher wurde vorgeschlagen, im Rahmen | Betrag der Pfändung abzugeben. Daher wurde vorgeschlagen, im Rahmen |
| der Ausarbeitung des neuen Artikels 85bis des | der Ausarbeitung des neuen Artikels 85bis des |
| Mehrwertsteuergesetzbuches die Gegenmitteilung zu vereinfachen und | Mehrwertsteuergesetzbuches die Gegenmitteilung zu vereinfachen und |
| somit eine elektronische Gegenmitteilung zu ermöglichen. | somit eine elektronische Gegenmitteilung zu ermöglichen. |
| Folglich sollte die vereinfachte Gegenmitteilung im Bereich der | Folglich sollte die vereinfachte Gegenmitteilung im Bereich der |
| direkten Steuern eingeführt werden, indem die erforderlichen | direkten Steuern eingeführt werden, indem die erforderlichen |
| Abänderungen an Artikel 164 des KE/EStGB 92 angebracht werden, sodass | Abänderungen an Artikel 164 des KE/EStGB 92 angebracht werden, sodass |
| die elektronische Drittpfändung einfacher auf andere Partner | die elektronische Drittpfändung einfacher auf andere Partner |
| ausgeweitet werden kann, die Harmonisierung der diesbezüglichen | ausgeweitet werden kann, die Harmonisierung der diesbezüglichen |
| Bestimmungen des KE/EStGB 92 und des Mehrwertsteuergesetzbuches | Bestimmungen des KE/EStGB 92 und des Mehrwertsteuergesetzbuches |
| gewährleistet ist und somit eine Vereinheitlichung der vereinfachten | gewährleistet ist und somit eine Vereinheitlichung der vereinfachten |
| Drittpfändung für die Beitreibung von Einkommensteuern, Vorabzügen, | Drittpfändung für die Beitreibung von Einkommensteuern, Vorabzügen, |
| gleichgesetzten Steuern und der Mehrwertsteuer erreicht wird. | gleichgesetzten Steuern und der Mehrwertsteuer erreicht wird. |
| Dem Gutachten Nr. 61.099/3 des Staatsrates vom 7. April 2017 ist | Dem Gutachten Nr. 61.099/3 des Staatsrates vom 7. April 2017 ist |
| teilweise Rechnung getragen worden. Artikel 300 § 1 Nr. 2 des EStGB 92 | teilweise Rechnung getragen worden. Artikel 300 § 1 Nr. 2 des EStGB 92 |
| wurde ebenfalls als Rechtsgrundlage angeführt, da Artikel 164 § 4 des | wurde ebenfalls als Rechtsgrundlage angeführt, da Artikel 164 § 4 des |
| KE/EStGB 92, der sich auf die Kosten für die Einschreiben | KE/EStGB 92, der sich auf die Kosten für die Einschreiben |
| (Verfolgungskosten) bezieht, durch Artikel 1 Buchstabe i) des | (Verfolgungskosten) bezieht, durch Artikel 1 Buchstabe i) des |
| vorliegenden Entwurfs abgeändert wird. | vorliegenden Entwurfs abgeändert wird. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der ehrerbietige | der ehrerbietige |
| und treue Diener | und treue Diener |
| Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
| 22. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 164 und | 22. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 164 und |
| 165 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des | 165 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der vereinfachten | Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der vereinfachten |
| elektronischen Drittpfändung | elektronischen Drittpfändung |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 300 § 1; | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 300 § 1; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses zur Ausführung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses zur Ausführung des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992; | Einkommensteuergesetzbuches 1992; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. September | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. September |
| 2016; | 2016; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7. |
| Februar 2017; | Februar 2017; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.099/3 des Staatsrates vom 7. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.099/3 des Staatsrates vom 7. April |
| 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Artikel 164 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des | Artikel 1 - Artikel 164 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch den | Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 7. November 2013, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 7. November 2013, wird wie folgt abgeändert: |
| a)[Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | a)[Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
| b) In § 1/1 Absatz 1 werden die Wörter "der Einnehmer" durch die | b) In § 1/1 Absatz 1 werden die Wörter "der Einnehmer" durch die |
| Wörter "der zuständige Einnehmer" ersetzt. | Wörter "der zuständige Einnehmer" ersetzt. |
| c) In § 1/1 werden in Absatz 3 die Wörter "Bestätigung des Empfangs | c) In § 1/1 werden in Absatz 3 die Wörter "Bestätigung des Empfangs |
| der Pfändung, die vom Drittbeschlagnahmten ausgeht" durch die Wörter | der Pfändung, die vom Drittbeschlagnahmten ausgeht" durch die Wörter |
| "Bestätigung des Empfangs der Drittpfändung, die vom Drittgepfändeten | "Bestätigung des Empfangs der Drittpfändung, die vom Drittgepfändeten |
| ausgeht" ersetzt und werden in Absatz 4 die Wörter "versandte | ausgeht" ersetzt und werden in Absatz 4 die Wörter "versandte |
| Pfändung" durch die Wörter "versandte Drittpfändung" ersetzt. | Pfändung" durch die Wörter "versandte Drittpfändung" ersetzt. |
| d) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | d) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
| e) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | e) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
| f) Paragraph 1/2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | f) Paragraph 1/2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
| "Der Steuerschuldner kann binnen fünfzehn Tagen nach Aushändigung der | "Der Steuerschuldner kann binnen fünfzehn Tagen nach Aushändigung der |
| Pfändungsmitteilung an den Universalpostdiensteanbieter per | Pfändungsmitteilung an den Universalpostdiensteanbieter per |
| Einschreiben an den zuständigen Einnehmer Einspruch gegen die | Einschreiben an den zuständigen Einnehmer Einspruch gegen die |
| Drittpfändung erheben. Der Steuerschuldner muss den Drittgepfändeten | Drittpfändung erheben. Der Steuerschuldner muss den Drittgepfändeten |
| binnen derselben Frist per Einschreiben davon in Kenntnis setzen." | binnen derselben Frist per Einschreiben davon in Kenntnis setzen." |
| g) In § 2 werden die Wörter "von dem mit der Beitreibung beauftragten | g) In § 2 werden die Wörter "von dem mit der Beitreibung beauftragten |
| Einnehmer" durch die Wörter "vom zuständigen Einnehmer" ersetzt. | Einnehmer" durch die Wörter "vom zuständigen Einnehmer" ersetzt. |
| h) Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | h) Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "Unter Vorbehalt der Paragraphen 1, 1/1 und 1/2 sind die Bestimmungen | "Unter Vorbehalt der Paragraphen 1, 1/1 und 1/2 sind die Bestimmungen |
| der Artikel 1539, 1540, 1542 Absatz 1 und 2 und 1543 des | der Artikel 1539, 1540, 1542 Absatz 1 und 2 und 1543 des |
| Gerichtsgesetzbuches auf diese Drittpfändung anwendbar, wobei: | Gerichtsgesetzbuches auf diese Drittpfändung anwendbar, wobei: |
| 1. der Drittgepfändete die Erklärung über die Summen oder Sachen, die | 1. der Drittgepfändete die Erklärung über die Summen oder Sachen, die |
| Gegenstand der Pfändung sind, an den betreffenden Einnehmer ebenfalls | Gegenstand der Pfändung sind, an den betreffenden Einnehmer ebenfalls |
| anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, | anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, |
| machen kann, wenn die Drittpfändung gemäß dem in § 1/1 Absatz 1 | machen kann, wenn die Drittpfändung gemäß dem in § 1/1 Absatz 1 |
| vorgesehenen Verfahren mitgeteilt wird; in diesem Fall ist das Datum | vorgesehenen Verfahren mitgeteilt wird; in diesem Fall ist das Datum |
| der Erklärung über die Summen oder Sachen, die Gegenstand der Pfändung | der Erklärung über die Summen oder Sachen, die Gegenstand der Pfändung |
| sind, das Datum der vom zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen | sind, das Datum der vom zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen |
| Dienstes Finanzen mitgeteilten Empfangsbestätigung, | Dienstes Finanzen mitgeteilten Empfangsbestätigung, |
| 2. der Drittgepfändete gemäß Artikel 1543 des Gerichtsgesetzbuches | 2. der Drittgepfändete gemäß Artikel 1543 des Gerichtsgesetzbuches |
| dazu verpflichtet ist, auf Vorlage einer Abschrift der | dazu verpflichtet ist, auf Vorlage einer Abschrift der |
| Pfändungsmitteilung den Betrag der in § 1/2 Absatz 1 erwähnten | Pfändungsmitteilung den Betrag der in § 1/2 Absatz 1 erwähnten |
| Pfändung abzugeben. Wird die Drittpfändung gemäß dem in § 1/1 Absatz 1 | Pfändung abzugeben. Wird die Drittpfändung gemäß dem in § 1/1 Absatz 1 |
| vorgesehenen Verfahren mitgeteilt, gilt die Abschrift der | vorgesehenen Verfahren mitgeteilt, gilt die Abschrift der |
| Pfändungsmitteilung als vorgelegt, wenn dem Drittgepfändeten das Datum | Pfändungsmitteilung als vorgelegt, wenn dem Drittgepfändeten das Datum |
| der Aushändigung der Pfändungsmitteilung an den | der Aushändigung der Pfändungsmitteilung an den |
| Universalpostdiensteanbieter mitgeteilt wird. Diese Mitteilung erfolgt | Universalpostdiensteanbieter mitgeteilt wird. Diese Mitteilung erfolgt |
| in diesem Fall ebenfalls anhand eines Verfahrens, bei dem | in diesem Fall ebenfalls anhand eines Verfahrens, bei dem |
| Informatiktechniken verwendet werden, | Informatiktechniken verwendet werden, |
| 3. die Übergabe des Betrags der Pfändung zu Händen des zuständigen | 3. die Übergabe des Betrags der Pfändung zu Händen des zuständigen |
| Einnehmers erfolgt." | Einnehmers erfolgt." |
| i) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | i) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
| Art. 2 - In Artikel 165 § 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich desselben | Art. 2 - In Artikel 165 § 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich desselben |
| Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 7. November 2013, | Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 7. November 2013, |
| werden die Wörter "Aufgabe bei der Post" durch die Wörter | werden die Wörter "Aufgabe bei der Post" durch die Wörter |
| "Aushändigung an den Universalpostdiensteanbieter" ersetzt. | "Aushändigung an den Universalpostdiensteanbieter" ersetzt. |
| Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2017 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |