publié le 01 mars 2023
Arrêté royal relatif au transport de marchandises par route. - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
22 MAI 2014. - Arrêté royal relatif au transport de marchandises par route. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 22 mai 2014 relatif au transport de marchandises par route (Moniteur belge du 15 juillet 2014), tel qu'il a été modifié par : - l'arrêté royal du 18 avril 2022 portant exécution de l'article 74 de la
loi du 11 août 2017Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
11/08/2017
pub.
11/09/2017
numac
2017012998
source
service public federal justice
Loi portant insertion du Livre XX "Insolvabilité des entreprises", dans le Code de droit économique, et portant insertion des définitions propres au livre XX, et des dispositions d'application au Livre XX, dans le Livre I du Code de droit économique
fermer portant insertion du Livre XX « Insolvabilité des entreprises », dans le Code de droit économique, et portant insertion des définitions propres au livre XX, et des dispositions d'application au livre XX, dans le livre I du Code de droit économique (Moniteur belge du 1er juin 2022).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 22. MAI 2014 - Königlicher Erlass über den Güterkraftverkehr BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, wurde ausgearbeitet zur Ausführung: 1.der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates; 2. der Verordnung (EG) Nr.1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs; 3. des Gesetzes vom 15.Juli 2013 über den Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (nachstehend "das Gesetz" genannt).
I. DERZEITIGER STAND Die derzeit geltende Gesetzgebung betreffend den Güterkraftverkehr besteht aus: 1. dem Gesetz vom 3.Mai 1999 über den Güterkraftverkehr; 2. dem Königlichen Erlass vom 7.Mai 2002 über den Güterkraftverkehr; 3. dem Königlichen Erlass vom 8.Mai 2002 über die Zulassung der Einrichtungen, die die Kurse zur Erlangung der fachlichen Eignung für den Güterkraftverkehr organisieren; 4. dem Königlichen Erlass vom 10.August 2009 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässigen Verkehrsunternehmen zum innerstaatlichen Güterkraftverkehr in Belgien; 5. dem Ministeriellen Erlass vom 8.Mai 2002 zur Ausführung des unter Nr. 2 genannten Königlichen Erlasses.
Ferner wurde durch den Königlichen Erlass vom 1. Februar 2012 der für den Kraftverkehr zuständige Dienst beim FÖD Mobilität und Transportwesen als die für die Anwendung der oben genannten Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zuständige Behörde benannt.
Aufgrund der Tatsache, dass die oben genannten Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und 1072/2009, die am 4. Dezember 2009 in Kraft getreten sind, grundsätzliche Änderungen im Vergleich zu den geltenden Vorschriften enthalten, ist eine neue nationale Vorschrift notwendig.
II. ENTWURF EINES KÖNIGLICHEN ERLASSES Zusammengefasst sind die wesentlichsten Abänderungen, die durch das Gesetz und folglich durch den vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses vorgenommen werden, die Folgenden: 1. Anpassung an die Verordnungsbestimmungen der Europäischen Union, insbesondere betreffend den Zugang zum Beruf und den Marktzugang (insbesondere die Kabotagebeförderung und die Fahrerbescheinigung);2. Anpassung an die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft;3. administrative Vereinfachung;4. bessere Kontrolle der Bedingungen für den Zugang zum Beruf, unter anderem durch die Einführung des Begriffs "Verkehrsleiter", die Neubewertung der Zuverlässigkeit nach schweren Verstößen und eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten;5. Verstärkung der Verwaltungssanktionen, hauptsächlich im Hinblick auf den Entzug der Verkehrslizenzen;6. Einführung von administrativen Geldbußen, um eine effizientere Bestrafung von gewissen Verstößen zu ermöglichen;7. Fusion der Kommission für Güterkraftverkehr und des Konzertierungsausschusses für Güterkraftverkehr. III. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN Titel 1 - Definitionen Artikel 1 definiert einige Begriffe, die für die korrekte Auslegung des vorliegenden Königlichen Erlasses erforderlich sind. Andere in den Verordnungen und in Artikel 5 des Gesetzes erklärte Begriffe werden hier nicht mehr wiederholt.
Titel 2 - In Belgien ansässige Unternehmen Zugang zum Beruf und Ausübung des Berufs KAPITEL 1 - Zuverlässigkeit Abschnitt 1 - Nachweis Artikel 2 - Artikel 8 des Gesetzes legt fest, welche Personen (das Unternehmen selbst, sein Verkehrsleiter und seine täglichen Geschäftsführer) zuverlässig sein müssen und welche Elemente berücksichtigt werden, um festzustellen, ob die Voraussetzung der Zuverlässigkeit erfüllt ist (strafrechtliche Verurteilungen zu Gefängnisstrafen oder zu Geldbußen, nicht-strafrechtliche Sanktionen, wie administrative Geldbußen oder andere Geldbußen, allgemeine oder spezifische Berufsverbote). Es wird nur die Vorgeschichte der letzten zehn Jahre überprüft. § 1 - Die Zuverlässigkeit wird in erster Linie mithilfe eines Auszugs aus dem Strafregister nachgewiesen (oder mithilfe eines Dokuments anderer Bezeichnung, das inhaltlich als gleichwertig angesehen werden kann). Der Auszug muss alle Strafen angeben, die durch die belgischen Vorschriften berücksichtigt werden, unter anderem die Gefängnisstrafen, die Geldbußen und die strafrechtlichen Berufsverbote, zu denen die betroffenen Personen verurteilt wurden.
Der Zuverlässigkeitsnachweis der natürlichen und juristischen Personen wird durch den Betreffenden selbst geliefert, solange der Minister oder sein Beauftragter keinen elektronischen Zugang zum Zentralen Strafregister hat.
In manchen Fällen ist der Auszug aus dem belgischen Strafregister unzureichend, um alle Vorstrafen der letzten zehn Jahre nachzuweisen.
Das belgische Strafregister enthält nur die Verurteilungen von natürlichen Personen mit belgischer Staatsangehörigkeit in Belgien oder im Ausland sowie die Verurteilungen von Ausländern in Belgien.
Somit wird die Zuverlässigkeit einer natürlichen Person mit französischer Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz in Frankreich, die geschäftsführender Verwalter eines belgischen Verkehrsunternehmens ist, durch einen Auszug aus dem französischen Strafregister nachgewiesen. Eine natürliche Person belgischer Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz in Frankreich, die Verkehrsleiter eines belgischen Verkehrsunternehmens ist, muss, im Prinzip, ihre Zuverlässigkeit durch einen Auszug aus dem belgischen Strafregister nachweisen.
Die juristischen Personen, die ausländischem Recht unterliegen, weisen ihre Zuverlässigkeit mithilfe eines Auszugs aus dem Strafregister des Staates nach, in dem sie ihren Gesellschaftssitz haben.
Die Staaten tauschen Informationen über strafrechtliche Verurteilungen ihrer jeweiligen Staatsangehörigen aus. Gegebenenfalls gelten bilaterale oder multilaterale Rechtshilfeübereinkommen, um alle Strafregister der betroffenen Personen zu erhalten, beispielsweise das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜbk) und seine Zusatzprotokolle. Wird beispielsweise ein belgischer Staatsangehöriger, unabhängig davon, ob er seinen Wohnsitz in Großbritannien hat oder nicht, in diesem Land verurteilt, dann wird die Verurteilung, entsprechend der in dem geltenden Abkommen festgelegten Periodizität, an den FÖD Justiz übermittelt und im Zentralen Strafregister erfasst. Angesichts dieser Periodizität, die normalerweise jährlich ist, kann es erforderlich sein, einen Auszug aus dem britischen Strafregister zu beantragen, bis dass die belgischen Behörden über die Verurteilung informiert werden.
Da die Staatsangehörigkeit in jedem Fall ausschlaggebend dafür ist, welcher Zuverlässigkeitsnachweis verlangt wird, muss die Verwaltung wissen welche Staatsangehörigkeit(en) der Betreffende in den letzten zehn Jahren besessen hat. Nehmen wir als Beispiel einen dreißigjährigen türkischen Staatsbürger mit Wohnsitz in Belgien, der im Jahr 2008 die belgische Nationalität durch Einbürgerung erworben hat und der im Jahr 2014 zum Verkehrsleiter eines belgischen Verkehrsunternehmens ernannt wird. Seine Zuverlässigkeit für den Zeitraum von 2004 bis 2014 wird dann nachgewiesen mithilfe eines Auszugs aus dem türkischen Strafregister für den Zeitraum von 2004 bis 2008 - der Betreffende war ja in diesem Zeitraum, ungeachtet seines Wohnsitzes, ein türkischer Staatsbürger, sodass seine Verurteilungen in der Türkei gespeichert wurden, sofern die Türkei mit dem Staat, in dem die Strafe verhängt wurde, ein Rechtshilfeübereinkommen abgeschlossen hatte. Für den Zeitraum von 2008 bis 2014 wird der Nachweis durch einen Auszug aus dem belgischen Strafregister geliefert.
Es sollte ebenfalls sichergestellt werden, dass die Art des von der betreffenden Person vorgelegten Auszugs aus dem Strafregister alle zu berücksichtigenden Strafen beinhaltet. In zahlreichen Ländern bestehen verschiedene Arten von Auszügen, deren Inhalt sich stark unterscheiden kann. So enthält beispielsweise das französische und luxemburgische Bulletin Nr. 3, dass das einzige Bulletin ist, das einer Privatperson ausgestellt wird, unzureichende Daten. Die arabischen Staaten stellen ihren Staatsangehörigen nur Auszüge aus dem Strafregister mit Freiheitsstrafen aus, nicht mit Geldbußen. Diese Dokumente werden nicht als ausreichender Zuverlässigkeitsnachweis anerkannt. In diesem Fall beantragt der Minister oder sein Beauftragter über den FÖD Justiz direkt ein Bulletin Nr. 2 bei der zuständigen Behörde des Herkunftslandes der Person. Rechtshilfeersuchen können in Zukunft direkt durch den FÖD Mobilität und Transportwesen an die Verwaltungsbehörde oder die Gerichtsbehörde der ersuchten Partei übermittelt werden, gemäß dem Zweiten Zusatzprotokoll zum EuRHÜbk (Artikel 1 und 2).
Falls die Zuverlässigkeit nicht nachgewiesen werden kann, da der betreffende Staat keinen Auszug aus dem Strafregister oder einem gleichwertigen Dokument seinen Staatsangehörigen ausstellt, und der Minister oder sein Beauftragter das erforderliche Dokument nicht unmittelbar bei der ersuchten Partei erhalten kann, da kein Rechtshilfeübereinkommen besteht, darf der Auszug durch eine ehrenwörtliche Erklärung oder eidesstattliche Erklärung ersetzt werden ( § 2). In diesem Fall reicht es nicht aus, dass der Betreffende lediglich bekräftigt, dass er keinen Auszug aus dem Strafregister seines Herkunftslandes erhalten kann: Er muss seine Behauptung mithilfe von Belegen beweisen, wie beispielsweise eine Erklärung des Konsulats des Staates, dessen Angehöriger er ist (oder war), die eindeutig beweist, dass er die geforderten Dokumente unmöglich liefern kann.
Die oben genannten Dokumente müssen weniger als drei Monate vor ihrer Vorlage ausgestellt worden sein ( § 3).
Der Nachweis nicht-strafrechtlicher Sanktionen kann im Prinzip nicht mithilfe eines Auszugs aus dem Strafregister geliefert werden.
Außergerichtliche Sanktionen bei schweren Verstößen gemäß Artikel 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes werden im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen registriert. Der Minister oder sein Beauftragter verschafft sich einen Auszug (Ausdruck) aus diesem Register ohne Beteiligung der Betreffenden ( § 4). § 5 - Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beweislast für die Zuverlässigkeit in erster Linie bei den betroffenen natürlichen und juristischen Personen liegt, dass sie rechtzeitig die Informationen von den Staaten einholen müssen, die ihnen einen Nachweis ausstellen müssen (Auszug aus dem Strafregister oder anderes Dokument).
Die Zuverlässigkeit muss jedes Mal nachgewiesen werden, wenn der Minister oder sein Beauftragter dies verlangt. Sie wird in jedem Fall einmal alle fünf Jahre nachgewiesen werden müssen, das bedeutet im Rahmen der Fünfjahresverlängerung der Verkehrslizenz (siehe Art. 22 § 3).
Paragraph 5 sieht eine Frist von drei Monaten vor, um den Zuverlässigkeitsnachweis zu liefern.
Versäumt es der Betreffende, den Zuverlässigkeitsnachweis vorzulegen oder rechtzeitig vorzulegen und kommt die ersuchte Partei einem Rechtshilfeübereinkommen nicht nach, führt dies zur Verweigerung oder zum Entzug der Verkehrslizenzen (siehe Artikel 23 und 24).
Nach dem Entzug einer Verkehrslizenz muss die Zuverlässigkeit erneut nachgewiesen werden (Art. 26).
Abschnitt 2 - Teiler Artikel 3 legt den Teiler fest, der auf strafrechtliche Geldstrafen anzuwenden ist, die nicht den Rechtsvorschriften über die Zuschlagzehntel unterliegen. Dabei handelt es sich insbesondere um steuerrechtliche Geldbußen, einschließlich Zoll und Akzisen und einige andere spezifische Gesetze sowie um Geldbußen im Ausland, wo das System der Zuschlagzehntel nicht existiert.
Die kleinste steuerrechtliche oder ausländische Geldbuße könnte zu einem Status der Unzuverlässigkeit führen. Es ist natürlich nicht die Absicht, den geringen steuerrechtlichen und ausländischen Verurteilungen eine unangemessene Bedeutung zuzusprechen, sodass Artikel 3 einen Divisor vorsieht.
Der Teiler folgt der Entwicklung der Zuschlagzehntel. Wenn eine Person im Jahr 2006 verurteilt wurde, entspricht der Divisor 45 Zuschlagzehntel + 10 : 10 = 5,5; in 2013 entspricht der Divisor 50 + 10 : 10 = 6.
Abschnitt 3 - Überprüfung der Zuverlässigkeit Artikel 4 - § 1 - Ein schwerer Verstoß gegen die in Artikel 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes genannten Vorschriften kann der Zuverlässigkeit des Verkehrsunternehmens (und folglich auch ihrer Verkehrslizenz) schaden.
Um zu vermeiden, dass ein schwerer Verstoß der beispielsweise durch einmalige außergewöhnliche Umstände verursacht werden kann, unverhältnismäßige Folgen hat, sehen die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und Artikel 8 § 8 des Gesetzes vor, dass die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit nach freiem Ermessen bewertet.
Der Minister oder sein Beauftragter zieht eine gewisse Anzahl Elemente in Erwägung ( § 1 Nr. 1 bis Nr. 5), ohne sich darauf beschränken zu müssen. Wenn es sich dabei um einen schweren Verstoß handelt, der im Ausland begangen wurde, darf er sich ebenfalls auf Informationen beziehen, die ihm durch den Staat, in dem der Verstoß stattgefunden hat, übermittelt werden. § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter kann die Stellungnahme des Konzertierungsausschusses für Güterkraftverkehr einholen.
Das Unternehmen wird vorgeladen, um zur Sache angehört zu werden. Es kann sich durch seine gesetzlichen Vertreter vertreten lassen (Geschäftsführer, Verwalter) und einen Beistand hinzuziehen (Rechtsanwalt). Die Sitzung findet innerhalb des Monats nach Offenlegung des Falles statt. § 3 - Das Unternehmen erhält das Ergebnis der Bewertung innerhalb von vier Monaten, nachdem der Minister oder sein Beauftragter Kenntnis vom betreffenden Verstoß erhalten hat, wenn es einen Antrag auf Erteilung einer Lizenz betrifft. Falls dies nicht der Fall ist, wird die Bewertung als günstig betrachtet. Die Frist von vier Monaten gilt nicht für die Unternehmen, die Inhaber einer Verkehrslizenz sind.
Falls die Verweigerung oder Aberkennung des Zuverlässigkeitsstatus im betreffenden Fall nicht als unverhältnismäßige Maßnahme angesehen wird, wird die Verkehrslizenz verweigert (Artikel 23 § 1 Nr. 2) oder nach drei Monaten entzogen (Artikel 24 § 2). Um die Rechte des Unternehmens bestmöglich zu schützen, kann allerdings keine negative Bewertung der Zuverlässigkeit ausgesprochen werden, ohne, dass die vorherige (nicht verbindliche) Stellungnahme des Konzertierungsausschusses für Güterkraftverkehr eingeholt wurde ( § 4).
KAPITEL 2 - Fachliche Eignung Abschnitt 1 - Nachweis Artikel 5 - Der Absatz 1 dieses Artikels zählt die Bescheinigungen auf, die als ausreichender Nachweis der fachlichen Eignung im Güterkraftverkehr angesehen werden können.
Unter Nr. 6 fallen die Bescheinigungen, die von den (anderen) Mitgliedstaaten der EU und des EWR oder durch die Schweiz auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 oder früherer Rechtsakte (Richtlinie 96/26/EG vom 29. April 1996, Richtlinien 74/561/EWG vom 12. November 1974 und 77/796/EWG vom 12.Dezember 1977, in der jeweils geltenden Fassung) oder auf Grundlage der Abkommen mit der Schweiz und dem EWR ausgestellt werden oder wurden. Die Dokumente müssen ausdrücklich vermerken, dass die geltenden oder zum damaligen Zeitpunkt geltenden Gemeinschaftsvorschriften erfüllt werden oder wurden.
Absatz 2 - Die Verwaltung hat festgestellt, dass die Anzahl an Anträgen auf Erhalt von Duplikaten der Bescheinigungen über die fachliche Eignung von Jahr zu Jahr zunimmt und dass die Nachlässigkeit der Diplominhaber eine Arbeitsüberlastung verursacht. Absatz 2 sieht vor, dass keine weiteren Duplikate der Bescheinigung ausgestellt werden. Für diejenigen betroffenen Personen, die unbedingt ein Exemplar ihrer Bescheinigung benötigen (beispielsweise diejenigen, die sie im Ausland geltend machen wollen), wird nur noch auf begründeten Antrag eine Ersatzbescheinigung ausgestellt.
Abschnitt 2 - Ausbildung und Prüfung Artikel 6 wurde revidiert, um die Bemerkung des Staatsrates zu berücksichtigen, dass der Artikel sich enger in den von Artikel 13 Nr. 2 des Gesetzes festgelegten Rahmen einfügen muss.
So wurden gemäß Artikel 13 Nr. 2 des Gesetzes die Auswahlkriterien und die gewichteten Zulassungskriterien für Einrichtungen, die eine vorbereitende Ausbildung zur Prüfung über die fachliche Eignung organisieren, festgelegt.
Die Zulassung selbst erfolgt durch den Minister. Er kann die Zulassung der Einrichtung entziehen, die die Kriterien nicht mehr erfüllt oder nicht seinen Anweisungen nachkommt.
Im Hinblick auf die Umsetzung neuer Bildungsformen wird in den Auswahlkriterien auch vorgesehen, dass die Einrichtungen neben traditionellem Unterricht in ihrem Programm auch "E-Learning" anbieten müssen, innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten der durch den Minister hierzu festgelegten Modalitäten.
Artikel 7 - Der Minister legt die Modalitäten für die Organisation der Kurse und die Teilnahmebedingungen fest.
Artikel 8 bestimmt die Art der Organisation der Prüfung.
Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung - teilweise Theorie, teilweise Übungen - und einer mündlichen Prüfung. Die geprüften Sachgebiete sind die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 aufgeführten, ergänzt durch eventuelle zusätzliche Sachgebiete, die gemäß Artikel 13 Nr. 4 des Gesetzes bestimmt werden können.
Der Paragraph 4 legt die Normen für das Bestehen der Prüfung fest und ermittelt den Ermessensspielraum des Prüfungsausschusses für die Beschlussfassung.
Artikel 9 § 2 bestimmt die Vergütungen für die durchgeführten Leistungen des Vorsitzenden, des Sekretärs und der Mitglieder des Prüfungsausschusses. Diese Vergütungen gehen zu Lasten der VoG Institut für Kraftverkehr und Logistik Belgien, die damit beauftragt ist, dem Prüfungsausschuss eine logistische Unterstützung zu gewähren.
Die VoG Institut für Kraftverkehr und Logistik Belgien nimmt auf eigene Rechnung die Einschreibegebühr für die Prüfung ein, deren Betrag durch den Minister festgelegt wird ( § 3).
Der Staatsrat weist darauf hin, dass es nicht deutlich ist, welche Bestimmung die Rechtsgrundlage für Artikel 9 §§ 2 und 3 liefert.
Die Rechtsgrundlage wird durch Artikel 13 Nr. 5 des Gesetzes geliefert. Laut dieser Bestimmung kann der König die Modalitäten für die Organisation der Kurse und der Prüfung bestimmen.
Der Minister legt die Zusammensetzung, die Befugnisse und die Arbeitsweise des Prüfungsausschusses sowie die anderen Modalitäten für die Organisation der Prüfung fest ( §§ 1 und 4).
Abschnitt 3 - Verkehrsleiter Artikel 10 - Gemäß der Stellungnahme des Staatsrates wurde der vorliegende Artikel überarbeitet, um seine Tragweite klarer und korrekter darzustellen.
Der Artikel bestimmt, dass das Unternehmen auf Anfrage des Ministers oder seines Beauftragten sofort den Nachweis der fachlichen Eignung erbringen muss (Anforderung des Verkehrsleiters). Das Unternehmen muss folglich unverzüglich die Dokumente vorlegen, die beweisen, dass es über einen ordnungsgemäß benannten Verkehrsleiter verfügt, z. B. dessen Vollmachtserteilung oder sein Arbeitsvertrag, eine Wohnsitzbestätigung usw. Darüber hinaus muss sofort nachgewiesen werden, dass der Verkehrsleiter die Beförderungstätigkeiten des Unternehmens (seit seiner Ernennung) tatsächlich und dauerhaft leitet.
Die Kontrolle der tatsächlichen und ständigen Leitung kann sowohl am Unternehmenssitz selbst erfolgen als auch aus der Entfernung.
Artikel 11 - Der benannte Verkehrsleiter muss innerhalb von fünfzehn Tagen den Minister oder seinen Beauftragten über das Datum informieren, an dem er die Leitung der Beförderungstätigkeiten des Unternehmens eingestellt hat ( § 1 Nr. 1): Dabei ist es unerheblich, ob der Betreffende das Unternehmen verlässt oder ihm andere Aufgaben zugeordnet werden. Der Verkehrsleiter hat die Pflicht zur Mitteilung und die Nichterfüllung dieser Verpflichtung zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich.
Der Verkehrsleiter muss innerhalb derselben Frist die Beendigung seiner echten Beziehung oder seines Vertrags mit dem Unternehmen mitteilen ( § 1 Nr. 2 und 4). Auf diese Weise kann er seinen Arbeitsvertrag oder sein Mandat kündigen, entlassen werden oder seine Unternehmensanteile verkaufen. Die Beendigung des Vertrags oder der Beziehung kann folglich entweder die Folge eines Beschlusses des Verkehrsleiters selbst sein oder des Unternehmens.
Die zu meldenden Änderungen beinhalten jede Änderung des Status des Verkehrsleiters, der dennoch eine Beziehung zum Unternehmen unterhält ( § 1 Nr. 3 und 5). Auf diese Weise kann beispielsweise ein Angestellter Unternehmensleiter werden, der Aktienanteil des Verkehrsleiters kann sich verändern oder der Vertrag mit dem Unternehmen kann inhaltlich umgeschrieben werden.
Die in § 1 erwähnten Mitteilungen müssen auf beweiskräftige Weise vom Verkehrsleiter vorgenommen werden (beispielsweise in Form eines unterzeichneten Einschreibebriefs, eines unterzeichneten Faxes). § 2 - An den Verkehrsleiter und das Unternehmen wird innerhalb von fünfzehn Tagen eine Meldung gesendet, die eine Empfangsbestätigung enthält. In der Meldung kann ebenfalls auf die Fristen verwiesen werden, die vorgesehen sind, um einen Vertreter zu benennen sowie die Weise, wie dies vorgenommen werden muss. § 3 - Die nicht verlängerbare Frist von sechs Monaten gilt automatisch ab dem unbestreitbaren Datum, an dem der Verkehrsleiter die Tätigkeiten beendet hat oder ab dem unbestreitbaren Datum, an dem die echte oder vertragliche Beziehung aufgelöst wurde (Absatz 1).
Im Fall einer nicht ständigen oder nicht dauerhaften Leitung oder (echten/vertraglichen) Beziehung zum Unternehmen kann die Frist von sechs Monaten auf drei Monate verkürzt werden. Es muss jedoch vermieden werden, dass Unternehmen allein formell einen Verkehrsleiter anstellen, um eine Verkehrslizenz zu erhalten, ihn z. B. nach einem Monat entlassen, nach fünf Monaten einen neuen Verkehrsleiter anstellen und anschließend dieselbe Vorgehensweise wiederholen (zweiter Absatz).
Das Unternehmen muss die Verwaltung rechtzeitig über die Identität seines neuen Verkehrsleiters informieren. Konkret erfolgt dies mittels eines (elektronischen) Formulars (Absatz 3).
In den in Absatz 4 genannten Fällen kann das Unternehmen keine Ersatzfrist beantragen: 1. logischerweise bevor die erste Lizenz erteilt wurde;2. wenn aus einer Kontrolle hervorgeht, dass der Verkehrsleiter die Beförderungstätigkeiten nicht tatsächlich geleitet hat, also dass die Vorschriften nicht erfüllt wurden;3. und 4.wenn aus einer Kontrolle hervorgeht, dass keine Beziehung oder kein Vertrag zwischen der zuständigen Person und dem Unternehmen bestanden hat, unter anderem nach der Mitteilung unrichtiger Daten, oder nach der Abgabe unrichtiger Erklärungen. § 4 - Der Tod oder die körperliche Unfähigkeit des Verkehrsleiters wird durch das Unternehmen gemeldet. Die Ersatzfrist von sechs Monaten kann verlängert werden. Die Verwaltung kann den Nachweis der Unfähigkeit verlangen.
Abschnitt 4 - Befreiung Artikel 12 - Der Minister kann die Inhaber bestimmter anerkannter Qualifikationen (Abschlüsse) des Hochschul- oder Fachschulunterrichts davon befreien, die Prüfung in bestimmten Sachgebieten abzulegen und er legt fest, wie die Befreiung in Anspruch genommen wird.
KAPITEL 3 - Finanzielle Leistungsfähigkeit Abschnitt 1 - Nachweis Artikel 13 - Die Bedingung der finanziellen Leistungsfähigkeit, definiert in der aufgehobenen Richtlinie 96/26/EG, wird nicht durch die Verordnung (EG) 1071/2009 abgeändert. Der Artikel zählt die Einrichtungen auf, bei denen die Verkehrsunternehmen eine Bürgschaft leisten können, die als Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit akzeptiert wird. Es handelt sich um dieselben Einrichtungen wie in Artikel 15 des geltenden Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2002 erwähnt.
Die Hinterlegungs- und Konsignationskasse ( § 2) wurde erst nach dem Änderungserlass vom 22. Dezember 2009 in die Liste der Einrichtungen aufgenommen, um eine vorübergehende Alternative für diejenigen Unternehmen zu bieten, die seit Ausbruch der Finanzkrise Gefahr liefen, Opfer der Politik der großen Vorsicht von Banken und Versicherungen zu werden. Die Unternehmen können dort eine Schuldverschreibung als Garantie für die betreffenden Gläubiger hinterlegen.
Es wird empfohlen, diese Krisenmaßnahme vorerst beizubehalten, sie aber aufzuheben, sobald die Wirtschaft zu einem ausreichend stabilen Trend zurückkehrt. Langfristig ist eine Schuldverschreibung bei einer Einrichtung, die selber das Risiko trägt in der Tat ein zuverlässigerer Indikator für die finanzielle Leistungsfähigkeit, da eine solche Einrichtung ein großes Interesse daran hat, die Kreditwürdigkeit des Verkehrsunternehmens mitzuverfolgen und ihre Verpflichtungen zu widerrufen, sobald die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gefährdet ist.
Artikel 14 ermächtigt den Minister, die Muster für die Bürgschaftsurkunden festzulegen.
Abschnitt 2 - Bürgschaft Artikel 15 behandelt die Verwendung der Bürgschaft: Sie dient dazu, gewisse Schulden des Verkehrsunternehmens zu garantieren.
Die Verwendung der Bürgschaft, das heißt die Schulden oder die Schuldforderungen, für die sie verwendet werden kann, ist begrenzt und notwendigerweise willkürlich. Sie muss jedoch als vollständig angesehen werden. Auf diese Weise kann die Bürgschaft beispielsweise nicht für Schulden oder Schuldforderungen verwendet werden, die sich aus der Kraftstofflieferung ergeben.
Somit garantiert die Bürgschaft die Schulden, die sich aus der Lieferung einer bestimmten Anzahl materieller Güter und Dienstleistungen ergeben, die als unentbehrlich für die Durchführung des Güterkraftverkehrs und für die mit diesem Transport verbundenen Leerfahrten betrachtet werden. Was die in § 1 Nr. 1 Buchstaben a) und b) erwähnte Lieferung von Gütern und Dienstleistungen betrifft, ist es mangels eindeutiger Beschränkungen irrelevant, ob die Güter direkt durch die Lieferanten in Rechnung gestellt wurden oder ob sie mithilfe einer Zahlungskarte gekauft wurden. Die in § 1 Nr. 2 genannten Subunternehmerverträge werden in der Praxis häufig abgeschlossen, sodass die Bürgschaft auch zum Schutz dieser Subunternehmer angewendet werden kann. Um den Schutz nicht auszuhöhlen wird unterstrichen, dass die Beziehung zwischen dem Hauptverkehrsunternehmer und dem Subunternehmer mindestens genauso wichtig ist, wie die Beziehung zwischen dem Hauptverkehrsunternehmer und dem Auftraggeber.
Wenn der Hauptverkehrsunternehmer den Subunternehmern Transporte anvertraut, ist das Ziel, dass diese Subunternehmer eine Inanspruchnahme der Bürgschaft des Hauptverkehrsunternehmers vornehmen können, selbst unter der Annahme, dass Letzterer über eine Spediteurlizenz verfügt.
Außerdem darf der Vertrag nicht als Arbeitsvertrag qualifiziert werden, wenn der Subunternehmer viel oder sogar ausschließlich für den Kunden/Hauptverkehrsunternehmer fährt. Die wirtschaftliche und finanzielle Organisation der Arbeit wird durch den Subunternehmer sichergestellt, damit er tatsächlich die Bürgschaft in Anspruch nehmen kann. De facto hat der Subunternehmer die Rechtsstellung eines selbständigen gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmers aufgrund der Tatsache, dass er die Bedingungen für den Zugang zum Beruf erfüllen und über die geforderten Lizenzen verfügen muss, um Transporte für Dritte, das heißt den Hauptverkehrsunternehmer, durchführen zu können.
Artikel 16 befasst sich mit dem Verfahren für die Inanspruchnahme der Bürgschaft und die Regelung für die Abwicklung der Inanspruchnahmen.
Einschließlich Konkurs, gilt für die Inanspruchnahme der Bürgschaft der Grundsatz prior tempore, potior iure: das Prioritätsprinzip ( § 2 Absatz 1). Wenn der Betrag der Bürgschaft ungenügend ist, wird zu einer Quotenteilung zwischen den Gläubigern übergegangen, deren Inanspruchnahmen der Bürgschaft am selben Datum erfolgten ( § 2 Absatz 2).
Diejenigen Gläubiger, die mithilfe eines Nachweises belegen, dass ihre Forderung auf Befriedigung aus der Konkursmasse zulässig ist, können die Bürgschaft lediglich in Anspruch nehmen, nachdem das letzte Protokoll der Forderungsprüfung hinterlegt wurde. Auf diese Weise werden Gläubiger, deren Forderungen zu unterschiedlichen Terminen anerkannt wurden, nicht beeinträchtigt. Danach erfolgt eine Quotenteilung zwischen diesen Gläubigern, vorausgesetzt, dass sie innerhalb von dreißig Tagen nach dem Tag der Einreichung dieses letzten Protokolls rechtsgültig die Bürgschaft in Anspruch nehmen. Auf diese Weise verfügen die Gläubiger über dieselbe angemessene Frist, um dieselben Rechte durchzusetzen, ohne dass sich ein Wettlauf um die Bürgschaft einstellt in den ersten Tagen nach der Hinterlegung dieses letzten Protokolls ( § 2 Absatz 3 Nr. 2). Diese Regel ist eine Abweichung vom Prinzip prior tempore, potior iure.
Gläubiger, die ihre Forderung durch einen gerichtlichen Beschluss nachweisen - die sich aus einem vor dem Konkurs eingeleiteten Verfahren ergibt - haben Vorrang vor Gläubigern, die die reine Anerkennung ihrer Forderung an die Schuldforderungen geltend machen.
Diese Regel ist eine zweite Abweichung vom Prinzip prior tempore, potior iure. Ohne diese Abweichung würden die Gläubiger, die bereits vor dem Konkurs ein Gerichtsverfahren eingeleitet haben, das Ergebnis ihrer Bemühungen verloren gehen sehen durch einen zwischendurch aufgetretenen Konkurs. Diese Priorität gilt nur bis zum Ende des Zeitraumes von dreißig Tagen nach dem Datum der Hinterlegung des letzten Protokolls der Forderungsprüfung ( § 2 Absatz 3 Nr. 1). Für alle Gläubiger, die erst nach diesem Zeitraum die Bürgschaft in Anspruch nehmen, findet das Prinzip prior tempore, potior iure, erneut uneingeschränkt Anwendung ( § 2 Absatz 1).
Artikel 17 bestimmt die Verpflichtungen der betreffenden Parteien bei einer Inanspruchnahme der Bürgschaft und bei einer Herabsetzung und einer Kündigung der Bürgschaft.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verpflichtungen der Unternehmen gelockert werden, wenn diese sich in einem Zustand der gerichtlichen Reorganisation befinden. Einerseits wird nach Inanspruchnahme der Bürgschaft die Regularisierungsfrist von dreißig Tagen ( § 1 Nr. 5) auf drei Monate erhöht und entspricht so derselben Regularisierungsfrist, wie nach einer Kündigung oder teilweisen Herabsetzung der Verpflichtungen des Solidarbürgen ( § 2 Nr. 4).
Andererseits werden die beiden Regularisierungsfristen ausgesetzt während des Zeitraumes der gerichtlichen Reorganisation. Die Eröffnung des gerichtlichen Reorganisationsverfahrens zeigt tatsächlich, dass der Richter der Ansicht war, dass das Unternehmen in der Lage ist, seine Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen. Es wäre dann völlig unlogisch, dass dem Unternehmen während des Zeitraums der gerichtlichen Reorganisation die Verkehrslizenz entzogen wird, aus dem einfachen Grund, dass dieses Unternehmen dann nicht mehr die Voraussetzungen für die finanzielle Leistungsfähigkeit erfüllen würde.
Dies würde dem Unternehmen jede Chance auf eine Sanierung nehmen und würde eine Diskriminierung der Verkehrsunternehmen darstellen, da sie sich nicht auf das Gesetz vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen berufen könnten.
Artikel 18 - Dieser Artikel befasst sich mit der Freigabe der Bürgschaft. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass der Bürgschaftsvertrag, der mithilfe des in Artikel 14 erwähnten Dokuments belegt wird - und aus dem sich die Verpflichtungen des Solidarbürgen gegenüber eventuellen Schuldnern ergeben - nicht mit dem Vertrag oder der Police verwechselt wird, der/die zwischen dem Verkehrsunternehmen und dem Bürgen abgeschlossen wird, aus dem/der sich gegenseitige Verpflichtungen ergeben.
Titel 3 - Verkehrslizenzen KAPITEL 1 - In Belgien niedergelassene Unternehmen Gemeinsame Bestimmungen für nationale Verkehrslizenzen und Gemeinschaftslizenzen Abschnitt 1 - Beantragung und Ersatz Artikel 19 - Der Minister legt die Modalitäten für die Bedingungen für den Antrag, den Antrag nach dem Entzug sowie den Ersatz der nationalen Verkehrslizenzen und Gemeinschaftslizenzen fest.
Der Antrag nach dem Entzug ist ein Antrag auf Neuzuteilung einer Verkehrslizenz.
Abschnitt 2 - Gültigkeit Artikel 20 - Die Verkehrslizenz ist keinesfalls an eine andere natürliche oder juristische Person übertragbar.
Artikel 21 legt die Fälle fest, in denen die nationalen Verkehrslizenzen und die Gemeinschaftslizenzen ungültig sind.
Insbesondere in Absatz 1 Nr. 4 wären weitere Erklärungen wünschenswert.
Aus Gründen der administrativen Vereinfachung wird fortan die Nummer des Zulassungskennzeichens nicht mehr auf der beglaubigten Abschrift der Verkehrslizenz vermerkt. Um Missbrauch entgegenzuwirken - jede beglaubigte Abschrift kann ab diesem Zeitpunkt für jedes Fahrzeug verwendet werden - ist das Unternehmen weiterhin dazu verpflichtet die Zulassungskennzeichen der Fahrzeuge, die es für die Durchführung des gewerblichen Verkehrs verwenden wird, vor Beginn der Tätigkeit der Verwaltung mitzuteilen (dritter Absatz). Die Verwaltung registriert sie im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen. Bei einer Verkehrskontrolle kann der befugte Bedienstete dann überprüfen, ob das Zulassungskennzeichen im E-Register registriert ist. Die beglaubigte Abschrift an Bord des Fahrzeugs ist ungültig, wenn das Kennzeichen nicht in der Datenbank enthalten ist. In diesem Fall ist der Transport illegal.
Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b) - Wenn der Fahrer nicht der Mieter des Fahrzeugs ist, muss er dem Kontrollbeamten den Beweis einer echten Beziehung zwischen dem das Fahrzeug mietenden Unternehmen und diesem Fahrer erbringen.
Absatz 2 - Um sich bei möglichen Kontrollen rechtfertigen zu können, wird dem Unternehmen gewährt, dass es die zu ersetzenden Exemplare seiner Verkehrslizenz nicht dem Antrag auf Ersatz beifügen muss.
Dieses Unternehmen muss sie jedoch der Verwaltung zur Vernichtung zurücksenden, sobald es die neuen Exemplare erhalten hat.
Die Rücksendung muss innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der neuen Exemplare erfolgen.
Absatz 4 und 5 bedürfen keines Kommentars.
Artikel 22 - § 1 - Sowohl das Original als auch die Abschriften werden für höchstens fünf Jahre ausgestellt. Gemäß dem Königlichen Erlass vom 7. Mai 2002 betrug die Gültigkeitsdauer der beglaubigten Abschriften lediglich ein Jahr. § 2 - Unter bestimmten Umständen ist es nicht gerechtfertigt, Verkehrslizenzen für fünf Jahre zu erteilen. 1. Kraftverkehrsunternehmen können als Deckmantel für illegale Tätigkeiten, wie Drogenhandel oder den Handel mit Hormonprodukten, Menschen- und Waffenhandel, die Einfuhr von Produktfälschungen usw. dienen, die häufig von kriminellen Vereinigungen gesteuert werden.
Diese rechtswidrigen Praktiken können hohe Vermögensvorteile generieren. Der Gesetzgeber hat eine Sondereinziehung dieser Vorteile vorgesehen (siehe insbesondere Art. 43quater StGB). Wenn nach den Informationen, über die die Verwaltung verfügt, ein Risiko besteht, dass das Unternehmen oder identifizierte Personen dieses Unternehmens die Verkehrslizenz für die Begehung schwerer Straftaten, die erhebliche Vorteile generieren, verwenden könnte(n), wird, sofern das Unternehmen alle Zulassungsbedingungen erfüllt, eine Lizenz für einen begrenzten Zeitraum erteilt (z. B. sechs Monate). Anschließend wird eine neue Beurteilung vorgenommen. 2. Es können Anzeichen vorhanden sein, dass das Unternehmen nicht auf nachhaltige Weise (dauerhaft) die Bedingung in Bezug auf die Niederlassung oder auf die fachliche Eignung erfüllen kann.Bezüglich der Niederlassung kann dies beispielsweise der Fall sein, wenn alle Geschäftsführer und der Verkehrsleiter im Ausland wohnen oder im Ausland wohnen werden und das Unternehmen in Belgien kein diensttuendes Personal (mehr) besitzt. Im Bereich der fachlichen Eignung kann dies z. B. aus dem mit dem Verkehrsleiter vereinbarten Arbeitsvertrag hervorgehen, in dem festgehalten ist, dass der Betreffende seinen Nachweis über die fachliche Eignung dem Unternehmen "zur Verfügung stellt" oder an dieses "vermietet". In solchen Fällen wird eine Verkehrslizenz mit kürzerer Gültigkeitsdauer erteilt. Nach einiger Zeit wird die Niederlassung oder die fachliche Eignung (vor Ort) kontrolliert. 3. Die Unternehmen, die wiederholt nicht die Transportvorschriften einhalten, erhalten keine Verkehrslizenz für fünf Jahre und werden regelmäßig kontrolliert. Der Beschluss, Verkehrslizenzen mit einer Gültigkeitsdauer unter fünf Jahre zu erteilen, muss nicht begründet werden, da das Unternehmen hierdurch nicht benachteiligt wird. § 3 - Vor der (fünfjährigen) Verlängerung wird überprüft, ob das Unternehmen und die betreffenden Personen noch die Zulassungsbedingungen erfüllen. Der Verkehrsunternehmer muss keine Verlängerung beantragen. Diese erfolgt automatisch, wenn die Bedingungen erfüllt sind.
Abschnitt 3 - Verweigerung Artikel 23 - Die nationalen Verkehrslizenzen und die Gemeinschaftslizenzen werden verweigert, wenn das Unternehmen nicht die Zulassungsbedingungen in Bezug auf die Niederlassung, die Zuverlässigkeit, die fachliche Eignung und die finanzielle Leistungsfähigkeit erfüllt.
Abschnitt 4 - Entzug Artikel 24 zählt die Fälle auf, in denen der Entzug der nationalen Verkehrslizenz oder der Gemeinschaftslizenz gerechtfertigt ist.
Der Entzug ist nicht definitiv, in dem Sinne, dass eine Neuzuteilung einer Verkehrslizenz möglich ist, wenn erneut die Bedingungen für die Erteilung erfüllt sind (siehe Artikel 26).
Jedoch kann in bestimmten Fällen der Entzug der Verkehrslizenz für einen bestimmten Zeitraum verlängert werden, selbst wenn die Bedingungen für die Erteilung vor Ende des besagten Zeitraums erneut erfüllt sind ( §§ 3, 5 und 6). Es handelt sich hierbei um eine Verwaltungssanktion, die bei schweren Missbräuchen oder Verstößen verhängt wird.
Dies erlaubt die Anwendung von Artikel 22 des Gesetzes, auch wenn es im Ermessen des Ministers und seinem Beauftragten liegt, ad hoc die (Mindest-)Dauer, während der der Entzug beibehalten wird, festzulegen.
Auf diese Weise wird die Verkehrslizenz für eine Dauer von höchstens vierundzwanzig Monaten entzogen, wenn der Entzug hervorgeht aus der unzureichenden Leitung der Beförderungstätigkeiten durch den Verkehrsleiter oder aus der Feststellung, dass die angeblich echte Beziehung - erwähnt in Artikel 4 Paragraph 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 - zwischen ihm und dem Unternehmen nicht bestanden hat ( § 3).
Die Lizenz wird für eine Höchstdauer von sechsunddreißig Monaten eingezogen, wenn das Unternehmen, einschließlich seiner Angestellten und Beauftragten, unrichtige oder unvollständige Informationen erteilt hat oder dito Erklärungen abgegeben hat, um seine Verkehrslizenz zu erhalten oder zu behalten. Die Kommunikation der Information oder die Erklärungen erfolgen unter anderem mithilfe der Formulare, mit denen die Verkehrslizenzen beantragt werden. Die Verwaltung betrachtet die übermittelten Informationen als wahrheitsgemäß, sie muss jedoch diejenigen Unternehmen, die ihr Vertrauen missbrauchen, auf hinreichend abschreckende Weise bestrafen können ( § 5).
Die Gemeinschaftslizenz - oder eine gewisse Anzahl beglaubigter Abschriften hiervon - kann darüber hinaus für höchstens vierundzwanzig Monate eingezogen werden, wenn der Verkehrsunternehmer schwere Verstöße gegen die Transportvorschriften begeht ( § 6).
Artikel 25 - Die Verkehrslizenzen müssen innerhalb von 10 Tagen, ab dem Erhalt der Notifizierung über den Entzug, beweiskräftig (per Einschreibebrief) zurückgesendet werden. Die Beweispflicht über die Rücksendung liegt beim Unternehmen.
Artikel 26 - Das Unternehmen kann lediglich erneut auf sein Ersuchen eine Lizenz erhalten, nachdem überprüft wurde, ob alle Zulassungsbedingungen erfüllt sind.
Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen für die Verweigerung und den Entzug von nationalen Verkehrslizenzen oder Gemeinschaftslizenzen Artikel 27 beinhaltet die Verfahrensregeln, die sowohl auf die Verweigerung als auch den Entzug einer Verkehrslizenz anzuwenden sind.
Der Minister oder sein Beauftragter muss, per Einschreibebrief, dem Unternehmen die Möglichkeit bieten, seine Verteidigungsmittel einzureichen. Dieser Brief wird an die letztbekannte Adresse des Unternehmens gesendet.
Die Frist von dreißig Tagen beginnt ab dem dritten Werktag nach der Übergabe an die Postdienste. Das Unternehmen, das behauptet den Brief nicht erhalten zu haben, muss den Nachweis erbringen, dass es ihm absolut unmöglich war, den Brief zu erhalten.
Jeder Fall höherer Gewalt muss belegt werden.
Verteidigungsmittel, die auf eine andere als die vorgeschriebene Weise oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erhalten werden, sind von Rechts wegen unzulässig und werden nicht mehr überprüft ( § 1).
Das Unternehmen, das behauptet die Notifizierung des Entzugs nicht erhalten zu haben, muss darüber den Nachweis erbringen. Für die Verwaltung ist der Nachweis des Versands als Einschreibebrief grundsätzlich ausreichend.
Gegen jede förmliche (oder implizite) Verweigerung oder jeden förmlichen (oder impliziten) Entzug einer Verkehrslizenz kann Beschwerde beim Staatsrat eingereicht werden. Der Staatsrat ist gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eine unabhängige und unparteiische Stelle. Diese Beschwerdemöglichkeit muss nicht explizit in den Vorschriften aufgenommen werden, muss aber in der Notifizierung des Beschlusses an das betreffende Unternehmen erwähnt werden.
Abschnitt 6 - Gebühren Artikel 28 legt die jährliche Gebühr, erwähnt in Artikel 23 des Gesetzes, fest auf 20 EUR pro beglaubigte Abschrift der nationalen Verkehrslizenz oder der Gemeinschaftslizenz. Dieser Betrag wird an die Entwicklung des Gesundheitsindexes angepasst.
Abschnitt 7 - Statistiken Artikel 29 besagt, dass Unternehmen, die Inhaber einer nationalen Verkehrslizenz oder einer Gemeinschaftslizenz sind, auf Verlangen des Ministers, seines Beauftragten oder der durch ihn bestimmten Stellen, statistische Daten erteilen müssen, die sich auf die in Artikel 2 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten beziehen.
Abschnitt 8 - Ausführung Artikel 30 Nr. 1 ermächtigt den Minister, die von den Unternehmen vorzulegenden Dokumente und Belege für die erste Erteilung, den Ersatz, die Ausstellung eines Duplikats, die Neuzuteilung (nach einem Entzug) und die Verlängerung der nationalen Verkehrslizenzen und Gemeinschaftslizenzen festzulegen.
Nr. 2 und 3 ermächtigen den Minister das genaue Muster der in Nummer 1 erwähnten nationalen Verkehrslizenz und die Modalitäten für die Einziehung der Gebühren, festzulegen.
KAPITEL 2 - Außerhalb der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz niedergelassene Unternehmen Internationale Verkehrslizenz Abschnitt 1 - Gleichstellung Artikel 31 stellt die CEMT-Genehmigung mit der internationalen Verkehrslizenz, die in Belgien von den außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz niedergelassenen Verkehrsunternehmern gefordert wird, gleich. Die CEMT-Genehmigung wird (in begrenzter Anzahl) in den Europäischen Mitgliedstaaten des Internationalen Verkehrsforums ausgestellt.
Abschnitt 2 - Ausnahmen Artikel 32 - Die Fälle, in denen, bei fehlender Gegenseitigkeit, auch für Anhänger und für den Werkverkehr eine internationale Verkehrslizenz erforderlich ist, werden auf Grundlage von internationalen Abkommen festgelegt.
Diese internationalen Abkommen legen auch diejenigen Transporte fest, die, in Ausnahmefällen, nicht der internationalen Verkehrslizenz unterliegen (Absatz 2).
Artikel 33 besagt, dass der Fahrer, der sich auf die Freistellung von der internationalen Verkehrslizenz beruft, einen Nachweis erbringen muss, dass er die hierfür geforderten Bedingungen erfüllt.
Abschnitt 3 - Gültigkeit Abschnitt 4 - Verweigerung und Entzug Kein Kommentar zu den Artikeln 34, 35 (Gültigkeit) und 37 (Verweigerung und Entzug).
Artikel 36 - Es existieren zwei Arten von internationalen Verkehrslizenzen: eine Lizenz für eine begrenzte Anzahl von Fahrten (Fahrtenlizenz) und eine für eine unbegrenzte Anzahl (Zeitlizenz).
Abschnitt 5 - Ausführung Artikel 38 ermächtigt den Minister die Modalitäten für die Erteilung und das Muster der internationalen Verkehrslizenz festzulegen.
KAPITEL 3 - Außerhalb der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz niedergelassene Unternehmen Kabotagelizenz Abschnitt 1 - Gleichstellungen Abschnitt 2 - Erteilung Abschnitt 3 - Gültigkeit Die Artikel 39 bis 43 betreffen eventuelle Kabotagebeförderungen in Belgien, die durch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz niedergelassene Verkehrsunternehmen durchgeführt werden.
Es ist vorgesehen, dass diese Unternehmen Kabotagebeförderungen in Belgien mit einer speziellen Kabotagelizenz durchführen können, oder mit einer gleichwertigen Lizenz. Diese Lizenz wird momentan noch nicht erteilt. Bisher sind nur die im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkehrsunternehmen zu Kabotagebeförderungen berechtigt. Es ist jedoch denkbar, dass die Verkehrsunternehmer bestimmter außergemeinschaftlicher Länder eines Tages in Belgien Kabotagebeförderungen auf der Grundlage der Gemeinschaftsregelung oder auf der Grundlage von bilateralen oder multilateralen Abkommen durchführen könnten, insbesondere bei Gegenseitigkeit.
Abschnitt 4 - Ausführung Artikel 44 ermächtigt den Minister die Modalitäten für die Erteilung und die Muster der Kabotagelizenzen festzulegen.
Titel 4 - Fahrerbescheinigung Artikel 45 bis 49 - Die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 vom 1. März 2002 hat eine Fahrerbescheinigung eingeführt. Die Bestimmungen sind derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 enthalten. Der Titel 4 enthält die Regeln für die Ausstellung (Artikel 45), die Gültigkeit (Artikel 46), die Verweigerung (Artikel 47) und den Entzug (Artikel 48) der Fahrerbescheinigung.
Artikel 49 ermächtigt den Minister die vom Unternehmen vorzulegenden Dokumente und Belege festzulegen.
Titel 5 - Frachtbriefe Artikel 50 zielt darauf ab, die bezüglich der Frachtbriefe bestehenden Regeln (bspw. die Anzahl der Exemplare, die verpflichtenden Muster usw.) auch nach Inkrafttreten der neuen Vorschrift beizubehalten.
Titel 6 - Administrative Geldbußen Artikel 51 hängt zusammen mit Artikel 48 § 1 des Gesetzes und legt fest, dass die zur Verhängung von administrativen Geldbußen ernannten Beamten dem Dienstgrad der Stufe A sowie dem für den Straßentransport zuständigen Dienst angehören müssen.
In der Praxis kann folglich lediglich aus einer sehr beschränkten Anzahl Beamter angeworben werden, sodass es nicht wünschenswert ist, noch strengere Kriterien aufzustellen. Der Minister ernennt diejenigen Beamten, die er für diese Aufgabe am geeignetsten hält.
Artikel 52 legt die Zahlungsfrist der Geldbuße sowie die Modalitäten und den Zahlungsempfänger dieser Geldbuße fest.
Titel 7 - Konzertierungsausschuss für Güterkraftverkehr Artikel 53 handelt von der Zusammensetzung, der Häufigkeit der Sitzungen und der Arbeitsweise des Konzertierungsausschusses für Güterkraftverkehr (nachstehend "der Konzertierungsausschuss" genannt).
Dem Gutachten des Staatsrates wurde Rechnung getragen durch die Spezifizierung der Zusammensetzung des Konzertierungsausschusses. De facto wird die Arbeitsweise des bereits bestehenden Konzertierungsausschusses fortgesetzt mit denselben Organisationen des Kraftverkehrssektors.
Gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gibt der Konzertierungsausschuss fortan eine Stellungnahme bezüglich der Beurteilung der Zuverlässigkeit von Verkehrsunternehmen ab. Hierzu werden strengere Vorschriften in der Geschäftsordnung aufgenommen.
Diese Geschäftsordnung wird dem Minister zur Genehmigung vorgelegt.
Die Häufigkeit der Sitzungen (Absatz 2) wird natürlich bestimmt von den Bedürfnissen; es wurde jedoch festgelegt, dass sich der Konzertierungsausschuss mindestens einmal im Jahr versammelt.
Die Arbeitsweise des Konzertierungsausschusses (Absatz 3) wird durch den Minister bestimmt.
Titel 8 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Artikel 54 - Da das Gesetz vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr und seine Ausführungserlasse aufgehoben werden, werden die Verweise auf diese Vorschriften im Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr ersetzt.
Die Tabellen über den Güterkraftverkehr (Verkehrslizenzen und Frachtbrief) in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr, werden vollständig durch die Anlage des vorliegenden Erlasses ersetzt.
Die Geldbuße, wenn keine geforderte Verkehrslizenz im Fahrzeug mitgeführt wird - in dem Fall, dass das Bestehen dieser Lizenz nicht sofort nachgewiesen werden kann - wird von 990 EUR auf 1.500 EUR erhöht. Diese Maßnahme ist Teil der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs im Straßentransport und ist notwendig nach der jüngsten Erhöhung der Geldbuße auf 1.500 EUR bei Fehlen im Fahrzeug des für die Sendung ausgestellten Frachtbriefs.
Es wird fortan auch eine Geldstrafe verhängt, wenn die beglaubigte Abschrift der vorgelegten Verkehrslizenz für ein Fahrzeug verwendet wird, dessen Zulassungskennzeichen nicht im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen enthalten ist (Punkt a), 2.). Diese Ergänzung ist logisch, da die Eintragung des Zulassungskennzeichens im E-Register jetzt eine Gültigkeitsbedingung für die beglaubigten Abschriften der nationalen Verkehrslizenzen und Gemeinschaftslizenzen wird.
Die Höhe der Geldbußen bei Verstößen, die Betrug oder eine offensichtliche Behinderung der Kontrollen mit beinhalten, werden verdoppelt, um ihre abschreckende Wirkung zu erhöhen (Punkte a), 12. bis 15.).
Artikel 55 - Der Königliche Erlass vom 7. Mai 2002 wird aufgehoben und durch den vorliegenden Erlass ersetzt.
Der Königliche Erlass vom 8. Mai 2002 wird aufgehoben, da die Ausbildungseinrichtungen ab sofort auf Grundlage der Auswahlkriterien und gewichteten Zulassungskriterien gemäß Artikel 6 des vorliegenden Erlasses anerkannt werden. Allerdings sieht Artikel 56 des Gesetzes als Übergangsmaßnahme vor, dass das VoG Institut für Kraftverkehr und Logistik Belgien für ein weiteres Jahr als Ausbildungseinrichtung anerkannt bleibt.
Der Königliche Erlass vom 10. August 2009 wird ebenfalls aufgehoben, da die Kabotage ab dem 14. Mai 2010 durch die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 und fortan auch durch die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes und des vorliegenden Erlasses geregelt ist.
Schließlich wird auch der Königliche Erlass vom 1. Februar 2012 aufgehoben, da die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 künftig vollständig durch und kraft des Gesetzes geregelt wird sowie durch die analogen Rechtsvorschriften für die Personenbeförderung im Straßenverkehr, für die dasselbe Datum des Inkrafttretens vorgesehen ist.
TITEL 9 - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten Artikel 56 - Die (Solidar-)Bürgschaften, die gemäß den früher geltenden Bestimmungen geleistet wurden, gelten als gleichwertig mit der Bürgschaft, die auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes geleistet wird.
Falls die gemäß den früher geltenden Bestimmungen geleistete Solidarbürgschaft nicht ausreicht, um die in Artikel 7 § 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 festgelegten Beträge zu decken, muss der Betrag der Bürgschaft zweifellos erhöht werden.
Artikel 57 - Ungeachtet der Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 7.
Mai 2002 müssen die Unternehmen die Gebühren (rückständige Beträge) zahlen, die gemäß Artikel 33 des Königlichen Erlasses noch ausstehen.
Artikel 58 - Die nationalen Verkehrslizenzen und Gemeinschaftslizenzen, die vor dem 4. Dezember 2011 erteilt wurden, d. h. das Datum, an dem die Verordnung (EG) Nr.1072/2009 in Kraft getreten ist, bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gültig.
Artikel 59 legt das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes und des vorliegenden Erlasses fest.
Artikel 60 ermächtigt die betreffenden Minister zur Ausführung des vorliegenden Erlasses.
Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin des Innern J. MILQUET Die Ministerin der Justiz A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET
22. MAI 2014 - Königlicher Erlass über den Güterkraftverkehr PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates;
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 2013 über den Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, Artikel 8, 9, 13, 15, 22, 28, 29, 38, 40, 48, 49 und 52;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2002 über den Güterkraftverkehr;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Mai 2002 über die Zulassung der Einrichtungen, die die Kurse zur Erlangung der fachlichen Eignung für den Güterkraftverkehr organisieren;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 2009 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässigen Verkehrsunternehmen zum innerstaatlichen Güterkraftverkehr in Belgien;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2012 zur Benennung der für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zuständigen Behörde, und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Januar 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28.
Februar 2014;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.260/4 des Staatsrates vom 3. März 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern, der Ministerin der Justiz, des Ministers der Finanzen und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: TITEL 1 - DEFINITIONEN Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. "Gesetz": das Gesetz vom 15.Juli 2013 über den Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs; 2. "E-Register der Kraftverkehrsunternehmen": das in Artikel 4 des Gesetzes vom 15.Juli 2013 über das E-Register von Kraftverkehrsunternehmen genannte elektronische Register.
Die nicht definierten Begriffe im vorliegenden Erlass werden gemäß den Definitionen des Gesetzes und der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und Nr. 1072/2009 verstanden.
TITEL 2 - IN BELGIEN NIEDERGELASSENE UNTERNEHMEN ZUGANG ZUM BERUF UND AUSÜBUNG DES BERUFS KAPITEL 1 - Zuverlässigkeit Abschnitt 1 - Nachweis Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 8 des Gesetzes erwähnte Zuverlässigkeit des Unternehmens wird mithilfe eines Auszugs aus dem Strafregister bescheinigt.
Falls der im ersten Absatz erwähnte Auszug nicht durch den Staat ausgestellt wurde, in dem das Unternehmen seinen Gesellschaftssitz hat oder durch den Staat oder die Staaten, in dem/denen die in Artikel 8 § 1 des Gesetzes erwähnten natürlichen Personen ihren Wohnsitz haben oder hatten oder in dem/denen sie Staatsbürger sind oder waren, kann die Zuverlässigkeit mithilfe eines gleichwertigen durch diese Staaten ausgestellten Dokumentes nachgewiesen werden.
Der Auszug oder das gleichwertige Dokument muss alle Angaben enthalten, um die in Artikel 8 des Gesetzes festgelegte Zuverlässigkeit beurteilen zu können. § 2 - Falls einer oder mehrere der in Paragraph 1 erwähnten Staaten den in Paragraph 1 erwähnten Auszug aus dem Strafregister oder das gleichwertige Dokument nicht ausstellen, können sie ersetzt werden durch eine eidesstattliche Erklärung oder durch eine ehrenwörtliche Erklärung vor der zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde dieser Staaten oder gegebenenfalls in Gegenwart eines Notars dieser Staaten, dass gegen das Unternehmen und die natürlichen Personen, erwähnt in Artikel 8 § 1 des Gesetzes, keine in Artikel 8 des Gesetzes erwähnten Verurteilungen oder Berufsausübungsverbote ergangen sind. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Dokumente müssen weniger als drei Monate vor ihrer Vorlage ausgestellt worden sein. § 4 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Dokumente werden durch den Minister oder seinen Beauftragten ergänzt durch einen Auszug aus dem E-Register der Kraftverkehrsunternehmen. § 5 - Das Unternehmen muss den Nachweis erbringen, dass es noch stets die Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt, jedes Mal, wenn der Minister oder sein Beauftragter es per Brief, Telefax oder auf elektronischem Wege dazu auffordert.
Unbeschadet des Artikels 22 § 3 verfügt das Unternehmen über eine Frist von drei Monaten ab dem Datum des Ersuchens des Ministers oder seines Beauftragten, um den Zuverlässigkeitsnachweis zu erbringen.
Abschnitt 2 - Teiler Art. 3 - Der in Artikel 8 § 4 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte Teiler wird gemäß der folgenden Formel festgelegt: Anzahl der zusätzlichen Zuschlagzehntel, die am Tag des Urteils oder des Entscheids gemäß dem Gesetz vom 5. März 1952 über die Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen anwendbar sind, erhöht um 10 und geteilt durch 10.
Abschnitt 3 - Beurteilung der Zuverlässigkeit Art. 4 - § 1 - Für die Anwendung des Artikels 8 § 8 des Gesetzes berücksichtigt der Minister oder sein Beauftragter: 1. die Umstände, unter denen der Verstoß begangen wurde;2. die Auswirkung des Verstoßes auf die Verkehrssicherheit und auf die Wettbewerbsstellung;3. die Entwicklung im Verhalten des Unternehmens oder der Personen, erwähnt in Artikel 8 § 1 des Gesetzes, einschließlich des Verkehrsleiters;4. die Art der Tätigkeit des Unternehmens;5. die Anzahl Fahrzeuge, über die das Unternehmen verfügt oder die unter die Geschäftsführung der in Artikel 8 § 1 des Gesetzes erwähnten Personen fallen, inklusive des Verkehrsleiters; Der Minister oder sein Beauftragter kann alle Informationen und Dokumente berücksichtigen, die ihm durch die zuständigen Stellen der anderen Staaten zur Verfügung gestellt werden. § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter kann, falls er dies zur Beurteilung der Zuverlässigkeit als nützlich erachtet, die Stellungnahme des in Artikel 52 des Gesetzes erwähnten Konzertierungsausschusses für Güterkraftverkehr beantragen, der gegebenenfalls eine Sitzung abhält, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Offenlegung des Falles.
Das Unternehmen wird zur Sitzung des im ersten Absatz erwähnten Konzertierungsausschusses vorgeladen, um über die Sache vernommen zu werden; es kann einen Beistand in Anspruch nehmen oder sich vertreten lassen. § 3 - Der Minister oder sein Beauftragter teilt seinen Beschluss innerhalb von vier Monaten mit, nachdem er Kenntnis über den Verstoß erhalten hat, wenn es sich um einen Antrag auf eine Verkehrslizenz handelt.
Falls der Minister oder sein Beauftragter innerhalb der im ersten Absatz festgelegten Frist keinen Beschluss mitgeteilt hat, wird der Beschluss von Rechts wegen als günstig erachtet. § 4 - Falls der Minister oder sein Beauftragter urteilt, dass die Verweigerung oder die Aberkennung des Zuverlässigkeitsstatus keine unverhältnismäßige Maßnahme darstellt, wird die in den Artikeln 18, 19 und 20 des Gesetzes erwähnte nationale Verkehrslizenz oder Gemeinschaftslizenz verweigert oder entzogen gemäß der Artikel 23 Absatz 1 Nr. 2 oder 24 § 2.
Allerdings kann der Minister oder sein Beauftragter den Zuverlässigkeitsstatus nicht verweigern oder aberkennen, ohne die vorherige Stellungnahme des in Artikel 52 des Gesetzes erwähnten Konzertierungsausschusses für Güterkraftverkehr eingeholt zu haben.
KAPITEL 2 - Fachliche Eignung Abschnitt 1 - Nachweis Art. 5 - Die fachliche Eignung wird bescheinigt: 1. entweder mit einer Bescheinigung der fachlichen Eignung für den Güterkraftverkehr, ausgestellt gemäß Artikel 8 Paragraph 8, der Verordnung (EG) Nr.1071/2009; 2. oder mit einer Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr, ausgestellt vor dem 4.Dezember 2011 gemäß den Bestimmungen von Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr; 3. oder mit einer Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr, ausgestellt gemäß dem Königlichen Erlass vom 18.März 1991 zur Festlegung der Bedingungen über den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers im innerbelgischen und grenzüberschreitenden Güterverkehr; 4. oder mit einer Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Güterverkehr, ausgestellt gemäß dem Königlichen Erlass vom 5.September 1978 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers im innerbelgischen und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr; 5. oder mit einer Bescheinigung über die fachliche Eignung für den grenzüberschreitenden Verkehr, ausgestellt gemäß dem Ministeriellen Erlass vom 7.März 1967 zur Festlegung der für die Erteilung einer allgemeinen Genehmigung für grenzüberschreitenden Verkehr erforderlichen Voraussetzungen in Bezug auf die fachliche Eignung und zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23. September 1960 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22. September 1960 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über den gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen; 6. oder mit einer Bescheinigung über die fachliche Eignung, ausgestellt gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften durch die dazu durch jeden anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz bestimmte Behörde oder Instanz. Es werden keine Duplikate der Bescheinigung über die fachliche Eignung ausgestellt, außer unter außergewöhnlichen Umständen, auf ausdrücklichen begründeten Antrag des Inhabers.
Abschnitt 2 - Ausbildung und Prüfung Art. 6 - § 1 - Um zugelassen werden zu können gemäß Paragraph 2, muss die in Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte Ausbildungseinrichtung die folgenden Auswahlkriterien erfüllen: 1. über eine mindestens fünfjährige Erfahrung im Bereich der Ausbildung in Betriebswirtschaft verfügen;2. über die vom in Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Prüfungsausschuss zugelassenen Lehrbücher verfügen, bezüglich der in Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Kurse über alle in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 erwähnten Sachgebiete hinsichtlich des Güterkraftverkehrs als auch gegebenenfalls über alle gemäß Artikel 13 Nr. 4 des Gesetzes festgelegten Sachgebiete; 3. in der Lage sein, die in Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Kurse auf Deutsch, Französisch und Niederländisch zu geben;4. in der Lage sein, das Ausbildungsangebot in Form von Unterricht in einem Klassenraum regional wie folgt aufzuteilen: die Kurse auf Deutsch an einem Ort in Ostbelgien anbieten;die Kurse auf Französisch in mindestens zwei Provinzen oder in der Region Brüssel-Hauptstadt und in mindestens einer Provinz, außer in der Provinz Wallonisch-Brabant, anbieten; die Kurse auf Niederländisch in mindestens zwei Provinzen oder in der Region Brüssel-Hauptstadt und in mindestens einer Provinz, außer in der Provinz Flämisch-Brabant, anbieten; 5. neben oder in Kombination mit Unterricht in einem Klassenraum, die Möglichkeit von "E-Learning" anbieten innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten der vom Minister festgelegten Modalitäten;6. gleichzeitig als Ausbildungseinrichtung zugelassen sein oder als Ausbildungseinrichtung zugelassen werden, gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 15.Juli 2013 über den Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. § 2 - Um für die Organisation der in Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes genannten Kurse anerkannt zu werden, muss die Ausbildungseinrichtung, die die in Paragraph 1 genannten Auswahlkriterien erfüllt, gemäß Absatz 2 die folgenden gewichteten Zulassungskriterien erfüllen: 1. eine geeignete Infrastruktur für die Ausbildung aller Teilnehmer der Kurse, die einen gewichteten Wert von zwanzig Prozent aufweist;2. die Anzahl Dozenten, die die nötige Ausbildung oder Berufserfahrung besitzen, um eine Schulung über alle in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 erwähnten Sachgebiete bezüglich des Güterkraftverkehrs geben zu können sowie, gegebenenfalls, über alle gemäß Artikel 13 Nr. 4 des Gesetzes festgelegten Sachgebiete, die einen gewichteten Wert von zwanzig Prozent aufweisen; 3. die Anzahl der Unterrichtsstunden, die die Ausbildungseinrichtung erteilen kann, im Fall von Unterricht, der gänzlich in einem Klassenraum erfolgt und mindestens 115 Stunden beträgt, die einen gewichteten Wert von zwanzig Prozent aufweist;4. der Preis, für den die Schulung angeboten wird, der den vom Minister festgelegten Höchstbetrag nicht überschreitet, der einen gewichteten Wert von vierzig Prozent aufweist. Um die in Absatz 1 erwähnten Zulassungskriterien zu erfüllen, erhält die Ausbildungseinrichtung: 1. mindestens 50 % der Punkte für jedes in Absatz 1 erwähnte gewichtete Zulassungskriterium;2. mindestens 70 % der Punkte für die Gesamtheit der in Absatz 1 erwähnten gewichteten Zulassungskriterien; § 3 - Der Antrag auf Zulassung als Ausbildungseinrichtung wird schriftlich beim Minister oder seinem Beauftragten eingereicht.
Dieser Antrag enthält die folgenden Daten: 1. die Identifikationsdaten der Ausbildungseinrichtung;2. die Belege, die beweisen, dass die Ausbildungseinrichtung die in Paragraph 1 erwähnten Auswahlkriterien erfüllt: a) eine detaillierte Beschreibung der Erfahrung im Bereich der Ausbildung in Betriebswirtschaft, über die die Ausbildungseinrichtung verfügt;b) eine Bescheinigung des in Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Prüfungsausschusses, der die Gesamtheit der Lehrbücher zu den in Paragraph 1 Absatz 1 Nr.2 genannten Sachgebieten genehmigt; c) alle Belege über die Sprachen (Deutsch, Französisch und Niederländisch), in denen die Lehrbeauftragten unterrichten können;d) eine Zulassungsbescheinigung durch den in Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Prüfungsausschusses des angebotenen "E-Learning"-Programms, innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten der vom Minister festgelegten "E-Learning"-Modalitäten.3. die Belege, die beweisen, dass die Ausbildungseinrichtung die in Paragraph 2 erwähnten gewichteten Zulassungskriterien erfüllt: a) eine detaillierte Beschreibung der verfügbaren Infrastruktur mit der Angabe der Höchstanzahl von Bewerbern, die pro Lehrgang zugelassen werden kann;b) eine Liste mit der Angabe, für jedes der in Paragraph 2 Absatz 1 Nr.2 erwähnten Sachgebiete, der Identität, der Adresse und der Kompetenzen der Lehrbeauftragten sowie alle Belege über diese Kompetenzen; c) die Zahl der Unterrichtsstunden, die durch die Lehrbeauftragten im Fall von Unterricht, der gänzlich in einem Klassenraum erfolgt, gegeben werden kann;d) der Preis der Schulung inklusive der Lehrbücher. § 4 - Die zugelassenen Ausbildungseinrichtungen erteilen die in Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Kurse auf belgischem Hoheitsgebiet.
Die zugelassenen Ausbildungseinrichtungen akzeptieren die Bewerber für die in Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Kurse in der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen und entsprechend der Anzahl der verfügbaren Plätze.
Sie führen ein Jahresregister, in der pro laufender Nummer angegeben wird: die Identität und Adresse der angemeldeten Bewerber, das Einschreibungsdatum und die Daten der gegebenen Kurse. Eine Spalte bleibt frei für eventuelle Anmerkungen.
Diese Daten dürfen auch auf Datenträgern zur Informationsverarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen für einen Zeitraum von sechs Jahren gespeichert werden.
Die Ausbildungseinrichtungen, die zugelassen wurden, bevor die Modalitäten bezüglich "E-Learning" festgelegt wurden, verfügen über eine Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten der vom Minister festgelegten "E-Learning"-Modalitäten, um das in Paragraph 1 Nr. 5 erwähnte Auswahlkriterium zu erfüllen. § 5 - Die zugelassenen Ausbildungseinrichtungen informieren den Minister oder seinen Beauftragten unverzüglich über jede Änderung der Daten, die im Hinblick auf die Zulassung mitgeteilt wurden.
Unbeschadet von Absatz 1 bestätigen die Ausbildungseinrichtungen dem Minister oder seinem Beauftragten alle fünf Jahre ab dem Datum der Zulassung, dass keine Änderungen an den für die Zulassung übermittelten Daten vorgenommen wurden. § 6 - Der Minister entzieht die Zulassung, wenn eine Ausbildungseinrichtung: 1. nicht mehr die in den Paragraphen 1 oder 2 erwähnten Anforderungen erfüllt;2. die Bestimmungen der Paragraphen 4 oder 5 nicht einhält;3. sich nicht an die Anweisungen hält, die ihr vom Minister oder seinem Beauftragten gemäß dem Gesetz oder dem vorliegenden Erlass gegeben werden. Der Leiter der Ausbildungseinrichtung wird zuvor vom Minister oder seinem Beauftragten angehört.
Der Entzug wird, zur Vermeidung der Nichtigkeit, der Ausbildungseinrichtung per Einschreiben notifiziert.
Art. 7 - Der Minister legt die in Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten organisatorischen Modalitäten der Kurse und insbesondere die Teilnahmebedingungen an diesen Kursen fest.
Die zugelassenen Ausbildungseinrichtungen wenden die in Absatz 1 erwähnten organisatorischen Modalitäten der Kurse an.
Art. 8 - § 1 - Die in Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Prüfung besteht, außer aus einer wie in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erwähnten schriftlichen Prüfung, aus einer in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erwähnten mündlichen Prüfung, die sich auf bestimmte in Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Sachgebiete bezieht, die aus den Sachgebieten, die keinen Gegenstand einer schriftlichen Prüfung bildeten, ausgelost wurde und für die keine Prüfungsbefreiung erwirkt wurde. § 2 - Allein die erfolgreichen Prüflinge der schriftlichen Prüfung, die gemäß Anhang I Teil II Punkt 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 aus zwei Teilen besteht, dürfen an der in Paragraph 1 erwähnten mündlichen Prüfung teilnehmen. § 3 - Sowohl für jeden der beiden Teile der schriftlichen Prüfung als auch für die mündliche Prüfung darf die Gewichtung der Punkte weder unter 25 % noch über 40 % der Gesamtzahl der zu vergebenden Punkte liegen. § 4 - Um die in Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Prüfung zu bestehen, müssen die Bewerber: 1. mindestens 50 % der Punkte für jeden der beiden Teile der schriftlichen Prüfung, 2.mindestens 50 % der Punkte für die mündliche Prüfung, und 3. mindestens 60 % der Punkte für die Gesamtheit der Prüfung erzielen. Der in Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Prüfungsausschuss darf jedoch in einem Teil der schriftlichen Prüfung oder in der mündlichen Prüfung eine niedrigere Punktzahl akzeptieren, ohne dass dieses Ergebnis weniger als 40 % der Gesamtheit der zu vergebenden Punkte betragen darf.
Art. 9 - § 1 - Der Minister bestimmt die Zusammenstellung, die Befugnisse und die Arbeitsweise des in Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Prüfungsausschusses.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Beisitzer der Prüfungskommission werden für höchstens drei Jahre vom Minister ernannt. Die Mandate sind erneuerbar. § 2 - Die VoG Institut für Kraftverkehr und Logistik Belgien gewährt dem Prüfungsausschuss eine logistische Unterstützung und übernimmt die Vergütungen der Leistungen des Vorsitzenden, des Sekretärs und der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die Erstattung der bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entstehenden Kosten.
Die Grundvergütungen für die in Absatz 1 genannten Leistungen werden wie folgt festgelegt: 1. Korrektur der schriftlichen Prüfung: 2,49 EUR pro Prüfungsheft;2. Befragung bei der mündlichen Prüfung: 41,03 EUR pro Stunde samstags und 55,95 Euro pro Stunde sonntags;3. Teilnahme an den Beratungen des Prüfungsausschusses: 24,87 EUR pro Stunde;4. als Vorsitzender des Prüfungsausschusses fungieren: 159,15 EUR pro Prüfungssitzung;5. Ausübung der Funktion des Sekretärs des Prüfungsausschusses: 247,42 EUR pro Prüfungssitzung und 1,87 EUR pro Teilnehmer an der schriftlichen Prüfung, mit einem Höchstbetrag von 953,64 Euro. Bei der Erstattung der durch die Ausführung ihres Auftrags entstandenen Kosten werden der Vorsitzende, der Sekretär und die Mitglieder des Prüfungsausschusses Beamten der Stufe A3 gleichgestellt.
Die in Absatz 2 erwähnten Grundvergütungen werden am 1. September jeden Jahres an die Entwicklung des Gesundheitsindexes gemäß der folgenden Formel angepasst: Grundvergütung multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den Anfangsindex.
Bei der Anwendung von Absatz 4 gilt als "neuer Index" der Gesundheitsindex des Monats August, der der Anpassung der Vergütung vorhergeht, und unter "Anfangsindex" der Gesundheitsindex des Monats August 2013. § 3 - Die VoG Institut für Kraftverkehr und Logistik Belgien nimmt in ihrem Namen die Einschreibegebühr für die Prüfung ein. Der Betrag dieser Einschreibegebühr wird durch den Minister festgelegt. § 4 - Der Minister legt die sonstigen organisatorischen Modalitäten der in Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Prüfung fest, und insbesondere: 1. die Gewichtung der Punkte sowohl für jeden Teil der schriftlichen Prüfung als auch für die mündliche Prüfung;2. die Häufigkeit der Prüfungssitzungen;3. die Modalitäten bezüglich der Vorbereitung der Prüfung, erwähnt in Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes, und die Teilnahmebedingungen an dieser Prüfung;4. die Disziplinarordnung während der Prüfungssitzungen;5. die Regeln für die Korrektur der Prüfungen und für die Vergabe von Bewertungsnoten;6. die Regeln für die Mitteilung der Prüfungsergebnisse. Abschnitt 3 - Verkehrsleiter Art. 10 - Das Unternehmen muss unverzüglich den Nachweis erbringen, dass es die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 festgelegte Anforderung der fachlichen Eignung erfüllt, jedes Mal, wenn der Minister oder sein Beauftragter es per Brief, Telefax oder auf elektronischem Wege dazu auffordert.
Unbeschadet von Absatz 1 muss das Unternehmen auf Anfrage der in Artikel 32 des Gesetzes erwähnten Bediensteten bei einer Kontrolle in seiner Niederlassung unverzüglich nachweisen, dass der Verkehrsleiter tatsächlich und dauerhaft die Beförderungstätigkeiten leitet.
Art. 11 - § 1 - Ein gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 benannter Verkehrsleiter informiert den Minister oder seinen Beauftragten über: 1. das Datum, an dem er die Leitung der Beförderungstätigkeiten des Unternehmens eingestellt hat;2. das Datum, an dem er mit dem Unternehmen, dessen Beförderungstätigkeiten er leitet, nicht länger in einer echten Beziehung steht, wie erwähnt in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr.1071/2009; 3. jede Änderung in seiner in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 erwähnten echten Beziehung zum Unternehmen; 4. das Datum, an dem der Vertrag, erwähnt in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) und b) der Verordnung (EG) Nr.1071/2009, beendet wurde; 5. jede Änderung des Vertrags, erwähnt in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) und b) der Verordnung (EG) Nr.1071/2009.
Die Mitteilung muss innerhalb von fünfzehn Tagen nach Eintritt des in Absatz 1 erwähnten Ereignisses oder der Änderung erfolgen. § 2 - Der Erhalt der in Paragraph 1 Absatz 2 erwähnten Mitteilung wird innerhalb von fünfzehn Tagen durch den Minister oder seinen Beauftragten per Brief, Telefax oder auf elektronischem Wege dem gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 benannten Verkehrsleiter und dem Unternehmen bestätigt. § 3 - Das Unternehmen verfügt über eine Frist von sechs Monaten ab den in Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 4 erwähnten Ereignissen, um einen Stellvertreter zu benennen.
Die im ersten Absatz festgelegte Frist kann durch den Minister oder seinen Beauftragten bis auf drei Monate verkürzt werden, wenn der Verkehrsleiter die Beförderungstätigkeiten weniger als ein Jahr geleitet hat oder wenn die echte Beziehung oder der Vertrag mit dem Unternehmen weniger als ein Jahr betrug.
Das Unternehmen informiert den Minister oder seinen Beauftragten vor dem Verstreichen der im ersten oder zweiten Absatz festgelegten Frist über die Benennung eines neuen Verkehrsleiters auf der vom Minister oder seinem Beauftragen festgelegten Weise.
Die im ersten oder zweiten Absatz festgelegte Frist ist nicht anwendbar: 1. wenn das in Paragraph 1 Absatz 1 Nr.1, 2 oder 4 erwähnte Ereignis eintritt, bevor dem Unternehmen eine erste Verkehrslizenz erteilt wurde; 2. wenn festgestellt wird, dass der Verkehrsleiter die Beförderungstätigkeiten des Unternehmens nicht tatsächlich geleitet hat;3. wenn festgestellt wird, dass der Verkehrsleiter keine wie in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 erwähnte echte Beziehung zum Unternehmen hatte; 4. wenn festgestellt wird, dass kein Vertrag, wie erwähnt in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) und b) der Verordnung (EG) Nr.1071/2009, abgeschlossen wurde. § 4 - Das Unternehmen informiert den Minister oder seinen Beauftragten innerhalb einer Frist von einem Monat über den Tod oder den gesundheitlich bedingten Ausfall des gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 benannten Verkehrsleiters.
Der Minister oder sein Beauftragter sendet innerhalb von fünfzehn Tagen per Brief, Telefax oder auf elektronischem Wege eine Empfangsbestätigung an das Unternehmen.
Das Unternehmen verfügt über eine Frist von sechs Monaten ab den in Absatz 1 erwähnten Ereignissen, die, auf rechtzeitigen und begründeten Antrag an den Minister oder seinen Beauftragen um drei Monate verlängert werden kann, um einen Stellvertreter zu benennen.
Das Unternehmen informiert den Minister oder seinen Beauftragten vor dem Verstreichen der im dritten Absatz erwähnten Frist über die Benennung des neuen Verkehrsleiters auf der vom Minister oder seinem Beauftragen festgelegten Weise.
Abschnitt 4 - Befreiung Art. 12 - Der Minister bestimmt unter Berücksichtigung von Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 die mögliche Befreiung von der in Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Prüfung sowie die Weise, auf die eine Befreiung erteilt wird.
KAPITEL 3 - Finanzielle Leistungsfähigkeit Abschnitt 1 - Nachweis Art. 13 - § 1 - Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens wird mithilfe der Bescheinigung einer oder mehrerer der folgenden Einrichtungen nachgewiesen, aus der hervorgeht, dass die betreffende Einrichtung die Solidarbürgschaft des Unternehmens für die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 festgelegten Beträge übernommen hat: 1. ein Kreditinstitut belgischen Rechts, das gemäß Titel II des Gesetzes vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute zugelassen ist, oder eine Zweigniederlassung eines dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unterliegenden Kreditinstituts, die gemäß Artikel 65 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. März 1993 eingetragen ist, oder ein nicht in Belgien ansässiges Kreditinstitut, das dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unterliegt und seine Tätigkeit gemäß Artikel 66 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. März 1993 im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in Belgien ausübt; 2. ein Versicherungsunternehmen, das gemäß dem Gesetz vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen zugelassen ist; 3. eine vom Minister der Finanzen zugelassene Kreditgarantiegesellschaft für Bürgschaftsleistungen von Unternehmern, Zulassungsinhabern und Auftragnehmern von gemeinnützigen Arbeiten. § 2 - Die finanzielle Leistungsfähigkeit kann ebenfalls durch eine Barbürgschaftsauskunft der Hinterlegungs- und Konsignationskasse nachgewiesen werden.
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 18 werden die bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegten Barbeträge frühestens neun Monate nach dem Datum, an dem das Unternehmen aufgehört hat Inhaber einer Verkehrslizenz zu sein, zurückgegeben.
Diese Frist von neun Monaten wird ausgesetzt in den Fällen und unter den in Artikel 18 Paragraphen 2 und 3 erwähnten Bedingungen.
Art. 14 - Der Minister bestimmt die Muster der Bescheinigungen über die Solidarbürgschaft, die durch die in Artikel 13 § 1 erwähnten Einrichtungen ausgestellt werden.
Abschnitt 2 - Bürgschaft Art. 15 - § 1 - Die Bürgschaft wird in ihrer Gesamtheit zur Sicherung der Schulden des Unternehmens verwendet, sofern diese während der in Paragraph 2 erwähnten Zeiträume fällig geworden sind und sofern sie sich ergeben aus: 1. der Lieferung der folgenden Sachgüter und Dienstleistungen an das Unternehmen, sofern diese zur Ausführung der unter Artikel 2 Nr.1 und 2 des Gesetzes genannten Aktivitäten dienen: a) Reifen sowie andere Teile und verpflichtendes Zubehör der Fahrzeuge;b) Reparatur und Wartung der Fahrzeuge;c) Leistungen des Fahrpersonals;2. den durch das Unternehmen abgeschlossenen Beförderungsverträgen, sowohl den Hauptverträgen als auch den Subunternehmerverträgen;3. der Nichtzahlung der Gebühren durch das Unternehmen, die gemäß Artikel 23 des Gesetzes fällig werden. Die Bürgschaft erstreckt sich auf alle Nebenforderungen, die sich aus der Hauptschuld und ihrer Rückforderung ergeben.
Die Bürgschaft dient jedoch nicht dazu, die Schulden, die sich aus jeglichen Finanzierungsgeschäften, der Miete und dem Leasing ergeben, zu sichern. § 2 - Die Bürgschaft kann nur in Anspruch genommen werden, sofern die Schulden während des Zeitraums von 365 Tagen vor dem Datum der Inanspruchnahme der Bürgschaft fällig geworden sind.
Wenn ein Gläubiger eine Rechtsklage gegen das Unternehmen erhebt und den Solidarbürgen davon in Kenntnis setzt, indem er ihm per Einschreiben eine Abschrift des verfahrenseinleitenden Akts zukommen lässt, ist der in Absatz 1 erwähnte Zeitraum von 365 Tagen derjenige, der dem Datum dieser Einschreibesendung vorangeht.
Wenn ein Gläubiger im Falle des Konkurses des Unternehmens eine Schuldforderung einreicht und den Solidarbürgen per Einschreibebrief darüber in Kenntnis setzt, ist der in Absatz 1 erwähnte Zeitraum von 365 Tagen derjenige, der dem Datum dieses Einschreibebriefs vorangeht.
Die Bürgschaft kann jedoch niemals in Anspruch genommen werden für Schulden: 1. die bereits vor dem Datum, an dem der in Abschnitt 1 erwähnte Nachweis verfasst wurde, fällig waren;2. die nach der Konkurseröffnung des Unternehmens entstanden sind, außer wenn das Handelsgericht seine Zustimmung für die vorläufige Fortsetzung der Handelstätigkeit des Konkursschuldners gegeben hat. Art. 16 - § 1 - Die Bürgschaft in Anspruch nehmen können nur die Inhaber der in Artikel 15 erwähnten Schuldforderungen, unter der Voraussetzung, dass die unter Nummer 1 oder 2 erwähnten Belege per Einschreibebrief an den in Artikel 13 erwähnten Solidarbürgen gerichtet werden: 1. ein zu Lasten des Unternehmens in Belgien ergangener gerichtlicher Beschluss, auch wenn er nicht vollstreckbar ist, der sich aus einem Verfahren ergibt, dessen Datum des verfahrenseinleitenden Akts vor dem Konkurs des Unternehmens liegt;2. ein Nachweis über die Zulassung der Forderung auf Befriedigung aus der Konkursmasse, zusammen mit einer Bescheinigung, die das Datum der Hinterlegung des letzten Protokolls der Forderungsprüfung bestätigt; diese beiden Dokumente müssen durch den Konkursverwalter oder das Handelsgericht erstellt worden sein. § 2 - Außer bei Anwendung der Bestimmungen in Absatz 3 werden die Inanspruchnahmen der Bürgschaft entsprechend dem Datum der Aufgabe des an den Solidarbürgen gerichteten Einschreibens behandelt, wobei das Datum des Poststempels als verbindlich angesehen wird.
Außer bei Anwendung der Bestimmungen in Absatz 3, wird, wenn unterschiedliche Inanspruchnahmen der Bürgschaft am selben Datum bei der Post aufgegeben wurden und der Betrag der Bürgschaft ungenügend ist, übergegangen zu einer Quotenteilung zwischen den betreffenden Gläubigern.
Bei Konkurs des Unternehmens und bis zum Ende des Zeitraumes von dreißig Tagen nach dem Datum der Hinterlegung des letzten Protokolls der Forderungsprüfung: 1. wird den Gläubigern Vorzug gegeben, die die Bürgschaft gemäß Paragraph 1 Nr.1 in Anspruch genommen haben; 2. wird zu einer Quotenteilung übergegangen zwischen den Gläubigern, die die Bürgschaft gemäß Paragraph 1 Nr.2 in Anspruch genommen haben. § 3 - Der Solidarbürge, der die Inanspruchnahme der Bürgschaft nicht anfechtet, muss den Gläubiger innerhalb von sechzig Tagen nach Erhalt der Inanspruchnahme oder in den in Paragraph 2 Absatz 3 Nr. 2 erwähnten Fällen, innerhalb von neunzig Tagen nach der Hinterlegung des letzten Protokolls der Forderungsprüfung auszahlen.
Art. 17 - § 1 - Bei vollständiger oder teilweiser Inanspruchnahme der Bürgschaft: 1. notifiziert der Solidarbürge unverzüglich den Minister oder seinen Beauftragten per Einschreibebrief oder auf elektronischem Wege über den Betrag der erfolgten Inanspruchnahme sowie über den Namen und die Adresse des betreffenden Gläubigers;2. informiert der Solidarbürge unverzüglich alle Gläubiger, die sich schriftlich gemeldet haben, über die erfolgte Inanspruchnahme;3. übermittelt der Minister oder sein Beauftragter dem betreffenden Gläubiger eine Kopie der in Nr.1 erwähnten Notifizierung; 4. teilt der Minister oder sein Beauftragter dem Unternehmen die erfolgte Inanspruchnahme mit;5. ist das Unternehmen verpflichtet, die Bürgschaft innerhalb von dreißig Tagen ab dem Datum des Versands der in Nr.4 erwähnten Mitteilung wiederherzustellen oder zu vervollständigen.
Wenn das Unternehmen sich im Zustand der [im Buch XX des Wirtschaftsgesetzbuches] erwähnten gerichtlichen Reorganisation befindet, wird die Frist von dreißig Tagen auf drei Monate verlängert und bis zum Zeitpunkt ausgesetzt, an dem der Zustand der gerichtlichen Reorganisation abgeschlossen ist. § 2 - Für den Fall, dass der Solidarbürge von sich aus oder auf Antrag des Unternehmens beschließt, sich ganz oder teilweise von seinen Verpflichtungen zu befreien: 1. notifiziert der Solidarbürge den Minister oder seinen Beauftragten per Einschreibebrief oder auf elektronischem Wege über seinen Beschluss;2. teilt der Solidarbürge unverzüglich allen Gläubigern, die sich schriftlich an ihn gewandt haben, seinen Beschluss mit;3. teilt der Minister oder sein Beauftragter dem Unternehmen den Beschluss des Solidarbürgen mit;4. ist das Unternehmen verpflichtet, die Bürgschaft innerhalb von drei Monaten ab dem Datum des Versands der in Nr.3 erwähnten Mitteilung wiederherzustellen oder zu vervollständigen.
Wenn das Unternehmen sich im Zustand der [im Buch XX des Wirtschaftsgesetzbuches] erwähnten gerichtlichen Reorganisation befindet, wird die Frist von drei Monaten ausgesetzt bis zum Zeitpunkt, an dem der Zustand der gerichtlichen Reorganisation abgeschlossen ist. § 3 - Für den Fall, dass der Solidarbürge beschließt, die Verpflichtungen eines anderen Solidarbürgen zu übernehmen: 1. notifiziert der Solidarbürge, der die Verpflichtungen übernimmt, den Minister oder seinen Beauftragten per Einschreibebrief oder auf elektronischem Wege über seinen Beschluss;2. teilt der Minister oder sein Beauftragter diese Übernahme der Verpflichtungen dem Solidarbürgen mit, dessen Verpflichtungen übernommen werden;3. teilt der Solidarbürge, dessen Verpflichtungen übernommen wurden, anschließend unverzüglich die Übernahme der Verpflichtungen sowie die Identität des Solidarbürgen, der seine Verpflichtungen übernommen hat, allen Gläubigern mit, die sich nach dieser Übernahme schriftlich an ihn wenden. [Art. 17 § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 32 des K.E. vom 18. April 2022 (B.S. vom 1. Juni 2022)] Art. 18 - § 1 - Der Solidarbürge ist, unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2, nach dem Verstreichen einer Frist von neun Monaten ab dem Datum, an dem der Minister oder sein Beauftragter vom besagten Solidarbürgen den Einschreibebrief oder die E-Mail über dessen Beschluss, sich vollständig oder teilweise seiner Verpflichtungen zu entledigen, erhalten hat, von seinen Verpflichtungen gegenüber den eventuellen Gläubigern befreit.
Während der letzten sechs Monate der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Bürgschaft jedoch nur noch in Anspruch genommen werden, sofern die Schuldforderung vor Beginn dieser letzten sechs Monate fällig geworden ist. § 2 - Wenn ein Gläubiger vor Ablauf der in Paragraph 1 erwähnten Frist von neun Monaten eine Rechtsklage gegen das Unternehmen erhebt und den Solidarbürgen davon in Kenntnis setzt, indem er ihm per Einschreibesendung eine Abschrift des verfahrenseinleitenden Akts zukommen lässt, wird diese Frist zu Gunsten dieses Gläubigers ausgesetzt; diese Frist setzt erst wieder ein am Tag, an dem der endgültige gerichtliche Beschluss in dieser Sache rechtskräftig geworden ist. § 3 - Wenn ein Gläubiger im Falle des Konkurses des Unternehmens vor Ablauf der in Paragraph 1 erwähnten Frist von neun Monaten eine Schuldforderung einreicht und den Solidarbürgen davon in Kenntnis setzt, indem er ihm per Einschreibesendung eine Abschrift seiner Schuldforderung zukommen lässt, wird diese Frist zu Gunsten des Gläubigers ausgesetzt; diese Frist setzt erst am Tag der Hinterlegung des letzten Protokolls der Forderungsprüfung wieder ein. § 4 - In Abweichung von § 1, 2 und 3 kann der Bürge, der sich seiner Verpflichtungen entledigt hat, nicht mehr in Anspruch genommen werden ab dem Datum, an dem der Minister oder sein Beauftragter eine Bescheinigung von einem anderen Solidarbürgen erhalten hat, der erklärt, die verbliebenen Verpflichtungen des vorigen Bürgen zu übernehmen.
TITEL 3 - VERKEHRSLIZENZEN KAPITEL 1 - In Belgien niedergelassene Unternehmen Gemeinsame Bestimmungen für nationale Verkehrslizenzen und Gemeinschaftslizenzen Abschnitt 1 - Beantragung und Ersatz Art. 19 - Der Minister oder sein Beauftragter legt die Modalitäten der Beantragung oder Beantragung nach Entzug der nationalen Verkehrslizenzen und Gemeinschaftslizenzen, erwähnt in Artikel 18, 19 und 20 des Gesetzes, fest.
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 21 Absatz 2 legt der Minister oder sein Beauftragter die Modalitäten im Fall eines Ersatzes der nationalen Verkehrslizenzen und Gemeinschaftslizenzen fest.
Abschnitt 2 - Gültigkeit Art. 20 - Die nationalen Verkehrslizenzen und Gemeinschaftslizenzen werden nur auf den Namen eines einzigen Unternehmens erteilt und sind nicht übertragbar.
Art. 21 - Die nationalen Verkehrslizenzen und Gemeinschaftslizenzen sind ungültig: 1. wenn sie von einem anderen Unternehmen als dem, an das sie erteilt wurden, verwendet werden;2. wenn das Original anstelle einer beglaubigten Abschrift oder eine Abschrift anstelle des Originals verwendet wird;3. wenn die Angaben unleserlich oder unrichtig geworden sind;4. wenn eine beglaubigte Abschrift für ein Kraftfahrzeug verwendet wird, das unter einem Zulassungskennzeichen fährt, das nicht im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen registriert ist;5. wenn sie für ein Fahrzeug oder einen Kraftwagenzug verwendet werden, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht oder Abmessungen über den für dieses Fahrzeug oder diesen Kraftwagenzug oder den durch die allgemeine Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör zugelassenen Normen liegt;6. im Fall, dass das verwendete Kraftfahrzeug durch den Inhaber der Verkehrslizenz gemietet oder geleast wird: a) wenn der Miet- oder Leasingvertrag oder eine beglaubigte Abschrift dieses Vertrags, der mindestens den Namen des Mieters, den Namen des Vermieters, das Datum und die Dauer des Vertrags sowie die Identifizierung des Fahrzeugs enthält, nicht im Fahrzeug mitgeführt wird;b) wenn der Fahrer nicht selbst der Mieter ist und wenn im Fahrzeug fehlt: - für die Angestellten: entweder das Original oder eine Kopie des Arbeitsvertrags des Fahrers, oder eine neuere Lohnabrechnung, oder ein Auszug aus der "Dimona"-Datenbank, über die unmittelbare Beschäftigungsmeldung; - für die selbstständigen Unternehmensleiter: entweder der Beleg ihrer Mitgliedschaft bei einer Sozialversicherungskasse, oder ein Auszug aus der Zentralen Datenbank der Unternehmen oder ein Auszug aus den Anlagen des Belgischen Staatsblatts, aus dem die Veröffentlichung ihres Mandats hervorgeht, oder ein Auszug aus dem E-Register der Kraftverkehrsunternehmen, aus dem ihre Registrierung als Verkehrsleiter hervorgeht; - für die selbstständigen Hilfskräfte: der Beleg ihrer Mitgliedschaft bei einer Sozialversicherungskasse. 7. wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Das Unternehmen, das Inhaber einer nationalen Verkehrslizenz oder einer Gemeinschaftslizenz ist, muss unverzüglich den Ersatz des Originals dieser Lizenz und der beglaubigten Abschriften, die beschädigt sind oder deren enthaltenen Angaben unleserlich oder unrichtig geworden sind, beantragen. Die ersetzten Exemplare müssen innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der neuen Exemplare an den Minister oder seinen Beauftragten zurückgesendet werden.
Das Unternehmen muss den Minister oder seinen Beauftragten informieren über: 1. die Nummer des Zulassungskennzeichens, bei jeder Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, mit dem die in Artikel 2 Nr.1 und 2 des Gesetzes festgelegten Tätigkeiten verrichtet werden, vor Aufnahme dieser Tätigkeiten; 2. jede Abänderung oder Streichung der Nummer des Zulassungskennzeichens eines Kraftfahrzeugs, das für die in Artikel 2 Nr.1 und 2 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten verwendet wird oder wurde.
Das Unternehmen, das den Verlust oder den Diebstahl des Originals oder einer beglaubigten Abschrift einer nationalen Verkehrslizenz oder einer Gemeinschaftslizenz feststellt, muss dies unverzüglich dem Minister oder seinem Beauftragten mitteilen; in diesem Fall kann das Unternehmen ein Duplikat beantragen.
Das Unternehmen, das seine gewerbliche Tätigkeit im Güterkraftverkehr einstellt, muss seine nationale Verkehrslizenz oder Gemeinschaftslizenz innerhalb eines Monats zur Streichung an den Minister oder seinen Beauftragten zurücksenden.
Art. 22 - § 1 - Die nationalen Verkehrslizenzen und die Gemeinschaftslizenzen sind für einen verlängerbaren Zeitraum von fünf Jahren, ab dem Ausstellungsdatum, gültig.
Jedoch darf das Ablaufdatum der beglaubigten Abschriften der in Absatz 1 erwähnten Verkehrslizenzen nicht das Ablaufdatum des Originals überschreiten. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 23 Absatz 1 kann der Minister oder sein Beauftragter, in Abweichung von Paragraph 1 Absatz 1 nationale Verkehrslizenzen und Gemeinschaftslizenzen erteilen, deren Gültigkeitsdauer höchstens fünf Jahre beträgt: 1. wenn ein tatsächliches Risiko besteht, dass sie durch das Unternehmen verwendet werden, um Straftaten zu begehen, aus denen Vermögensvorteile entstehen können, wie festgelegt in Artikel 42 Nr.3 des Strafgesetzbuches; 2. wenn es Hinweise darauf gibt, dass das Unternehmen die Anforderungen der Niederlassung oder der fachlichen Eignung langfristig nicht erfüllen wird;3. wenn das Unternehmen, sein Verkehrsleiter oder eine mit der täglichen Geschäftsführung beauftragte Person einen oder mehrere der in Artikel 8 § 1 Nr.4 des Gesetzes erwähnten schweren Verstöße begangen hat. § 3 - Der Minister oder sein Beauftragter überprüft vor der Erteilung eines Originals der nationalen Verkehrslizenzen und der Gemeinschaftslizenzen sowie vor der Fünfjahresverlängerung des Originals der Verkehrslizenzen, ob das Unternehmen die Voraussetzungen bezüglich der Anforderungen der Niederlassung, der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit erfüllt.
Abschnitt 3 - Verweigerung Art. 23 - Der Minister oder sein Beauftragter verweigert die Erteilung, die Neuzuteilung oder die Erneuerung der nationalen Verkehrslizenz oder der Gemeinschaftslizenz, wenn das betreffende Unternehmen: 1. nicht die Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Niederlassung, erwähnt in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 und in Artikel 7 des Gesetzes, erfüllt; 2. nicht die Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit, erwähnt in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, in Titel 2 Kapitel 3 des Gesetzes und in Titel 2 Kapitel 1 des vorliegenden Erlasses, erfüllt; 3. nicht die Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der fachlichen Eignung, erwähnt in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.1071/2009, in Titel 2 Kapitel 4 des Gesetzes und in Artikel 10 und 11 des vorliegenden Erlasses, erfüllt; 4. nicht die Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit, erwähnt in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr.1071/2009, in Titel 2 Kapitel 5 des Gesetzes und in den Artikeln 13, 14, 17 § 1 Nr. 5 und § 2 Nr. 4 des vorliegenden Erlasses, erfüllt.
Der Minister oder sein Beauftragter verweigert die Erteilung von zusätzlichen beglaubigten Abschriften der nationalen Verkehrslizenz oder der Gemeinschaftslizenz: 1. wenn der Verkehrsleiter, der in ein oder mehreren Unternehmen gemäß Artikel 10 des Gesetzes bestimmt wurde, hierdurch mehr Fahrzeuge verwalten würde als die zugelassene Höchstanzahl;2. wenn der Betrag der geleisteten Bürgschaft hierfür unzureichend ist. Abschnitt 4 - Entzug Art. 24 - § 1 - Der Minister oder sein Beauftragter entzieht das Original der nationalen Verkehrslizenz oder der Gemeinschaftslizenz sowie alle beglaubigten Abschriften dieser Lizenzen drei Monate nachdem er dem betreffenden Unternehmen mitgeteilt hat, dass es nicht mehr die Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Niederlassung, wie erwähnt in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und in Artikel 7 des Gesetzes, erfüllt. § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter entzieht die in Paragraph 1 erwähnten Lizenzen drei Monate nachdem er dem betreffenden Unternehmen mitgeteilt hat, dass es nicht mehr die Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit, wie erwähnt in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, in Titel 2 Kapitel 3 des Gesetzes und in Titel 2 Kapitel 1 des vorliegenden Erlasses, erfüllt. § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 §§ 3 und 4 entzieht der Minister oder sein Beauftragter die in Paragraph 1 erwähnten Lizenzen, wenn das betreffende Unternehmen nicht mehr die Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der fachlichen Eignung, wie erwähnt in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, in Titel 2 Kapitel 4 des Gesetzes und in Artikel 10 und 11 § 1 des vorliegenden Erlasses, erfüllt.
Wenn der in Absatz 1 erwähnte Entzug insbesondere aus der unzureichenden Leitung der Beförderungstätigkeiten des Unternehmens durch den Verkehrsleiter hervorgeht oder in Ermangelung einer echten Beziehung, wie erwähnt in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, zwischen dem Verkehrsleiter und dem Unternehmen, werden die Lizenzen für eine Höchstdauer von höchstens vierundzwanzig Monaten entzogen. § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 17 entzieht der Minister oder sein Beauftragter die in Paragraph 1 erwähnten Lizenzen oder begrenzt sie auf eine Anzahl von beglaubigten Abschriften für die die Bürgschaft noch ausreichend ist, wenn das betreffende Unternehmen nicht mehr die Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit, wie erwähnt in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und in Titel 2 Kapitel 5 des Gesetzes, erfüllt. § 5 - Der Minister oder sein Beauftragter entzieht die in Paragraph 1 erwähnten Lizenzen für eine Höchstdauer von sechsunddreißig Monaten, wenn sich herausstellt, dass das Unternehmen, oder dessen Angestellte oder Beauftragte, unrichtige oder unvollständige Informationen erteilt haben oder unrichtige oder unvollständige Erklärungen abgegeben haben, um die Lizenz zu erhalten oder zu behalten. § 6 - Der Minister oder sein Beauftragter kann das Original der Gemeinschaftslizenz sowie die beglaubigten Abschriften dieser Lizenz oder einen Teil der Abschriften für eine Höchstdauer von vierundzwanzig Monaten entziehen, wenn das Unternehmen schwere Verstöße gegen die in Artikel 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Vorschriften begangen hat.
Die in Absatz 1 erwähnte Maßnahme kann nicht getroffen werden, ohne dass die vorherige Stellungnahme des Konzertierungsausschusses für Güterkraftverkehr eingeholt wurde.
Art. 25 - Im Fall des Entzugs des Originals oder einer beglaubigten Abschrift einer nationalen Verkehrslizenz oder einer Gemeinschaftslizenz muss das Unternehmen dieses Original oder diese Abschrift innerhalb von zehn Tagen per Einschreibesendung an den Minister oder seinen Beauftragten zurücksenden.
Die in Absatz 1 erwähnte Frist beginnt am Tag des Erhalts der in Artikel 27 § 2 erwähnten Notifizierung.
Art. 26 - Der Minister oder sein Beauftragter überprüft vor der Neuzuteilung einer entzogenen Lizenz, ob das Unternehmen die Voraussetzungen bezüglich der Anforderungen der Niederlassung, der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit erfüllt.
Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen für die Verweigerung und den Entzug von nationalen Verkehrslizenzen oder Gemeinschaftslizenzen Art. 27 - § 1 - Der Minister oder sein Beauftragter bietet dem Unternehmen per Einschreibesendung die Möglichkeit, seine Verteidigungsmittel vorzubringen, vor jeder Verweigerung oder jedem Entzug einer nationalen Verkehrslizenz oder einer Gemeinschaftslizenz.
Es werden nur Verteidigungsmittel zugelassen, die per Einschreibebrief innerhalb einer Frist von dreißig Tagen eingegangen sind. Diese Frist beginnt ab dem dritten Werktag nach Aufgabe des vom Minister oder seinem Beauftragten erstellten Briefs bei den Postdiensten. § 2 - Jede gültige Verweigerung oder jeder gültige Entzug einer nationalen Verkehrslizenz oder Gemeinschaftslizenz muss dem betreffenden Unternehmen per Einschreibesendung notifiziert werden.
Es wird angenommen, dass der Empfänger die Notifizierung am dritten Werktag nach Aufgabe des Briefs vom Minister oder von seinem Beauftragten bei der Post erhalten hat.
Abschnitt 6 - Gebühren Art. 28 - Die in Artikel 23 des Gesetzes erwähnte jährliche Gebühr wird auf 20 EUR pro beglaubigte Abschrift der nationalen Verkehrslizenz oder der Gemeinschaftslizenz festgelegt.
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag wird am 1. Januar jeden Jahres an die Entwicklung des Gesundheitsindexes gemäß der folgenden Formel angepasst: Grundgebühr multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den Anfangsindex.
Zur Anwendung von Absatz 2 gilt als "Grundgebühr" der in Absatz 1 erwähnte Betrag und als "neuer Index" der Gesundheitsindex des Monats Dezember, der der Anpassung der Höhe der Gebühr vorangeht, und als "Anfangsindex" der Gesundheitsindex des Monats Dezember 2013.
Abschnitt 7 - Statistiken Art. 29 - Jedes Unternehmen, das Inhaber einer nationalen Verkehrslizenz oder Gemeinschaftslizenz ist, muss die statistischen Auskünfte erteilen, die sich auf die in Artikel 2 des Gesetzes erwähnten Aktivitäten beziehen und die der Minister oder sein Beauftragter oder die durch ihn bestimmten Einrichtungen von ihm anfordert.
Abschnitt 8 - Ausführung Art. 30 - Der Minister bestimmt: 1. die durch die Unternehmen vorzulegenden Dokumente und Belege für die erste Erteilung, den Ersatz, die Ausstellung eines Duplikats, die Neuzuteilung und die Verlängerung der nationalen Verkehrslizenzen und Gemeinschaftslizenzen;2. das Muster der nationalen Verkehrslizenz;3. die Modalitäten der Einziehung der Gebühren. KAPITEL 2 - Außerhalb der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz niedergelassene Unternehmen Internationale Verkehrslizenz Abschnitt 1 - Gleichstellung Art. 31 - Für die Unternehmen, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz niedergelassen sind, aber wohl in einem Europäischen Mitgliedstaat des Internationalen Verkehrsforums (ITF), gelten als internationale Verkehrslizenz, wie erwähnt in Artikel 25 des Gesetzes, die durch die zuständigen Behörden dieser Staaten erteilten Dokumente mit der Bezeichnung "EKVM-Genehmigung/Autorisation CEMT/ECMT Licence"; diese Dokumente entsprechen dem durch die Resolutionen des Ministerrates der Europäischen Mitgliedstaaten des Internationalen Verkehrsforums festgelegten Muster.
Die in Absatz 1 erwähnten Dokumente, die als internationale Verkehrslizenz gelten, müssen vom dazugehörigen Fahrtenbuch begleitet werden und gegebenenfalls von den vollständig ausgefüllten Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass das Fahrzeug sowohl die technischen Normen bezüglich der Verunreinigung durch Chemikalien und Lärmbelästigung als auch die Sicherheitsnormen erfüllt. Diese Dokumente entsprechen den Mustern, die durch die Resolutionen des Ministerrates der Europäischen Mitgliedstaaten des Internationalen Verkehrsforums festgelegt wurden.
Abschnitt 2 - Ausnahmen Art. 32 - Die Fälle, in denen bei fehlender Gegenseitigkeit zugunsten der in Belgien niedergelassenen Unternehmen auch für Anhänger und für den Güterkraftverkehr für eigene Rechnung eine in Artikel 25 des Gesetzes erwähnte internationale Verkehrslizenz erforderlich ist, werden festgelegt durch bilaterale oder multilaterale Abkommen, die Belgien oder die Europäische Union über den Güterkraftverkehr vereinbart hat.
Die Arten von Transport, für die keine internationale Verkehrslizenz gemäß Artikel 25 des Gesetzes oder ein gleichwertiges Dokument erforderlich ist, werden festgelegt durch bilaterale oder multilaterale Abkommen, die Belgien oder die Europäische Union über den Güterkraftverkehr vereinbart hat, vorausgesetzt, dass das Unternehmen in einem der durch diese Abkommen betroffenen Staaten niedergelassen ist, und vorausgesetzt, dass das Unternehmen die in den Vorschriften dieses Staates festgelegten Bedingungen zur Ausführung des gewerblichen Güterkraftverkehrs erfüllt.
Art. 33 - Auf Anfrage eines in Artikel 32 des Gesetzes erwähnten befugten Bediensteten muss der Fahrer, der die Freistellungen von der internationalen Verkehrslizenz, wie erwähnt in Artikel 32 Absatz 2, geltend macht, den Nachweis erbringen, dass: 1. die in Artikel 2 des Gesetzes erwähnte Tätigkeit die spezifischen Bedingungen, die sich auf die geltend gemachte Freistellung beziehen, erfüllt;2. das betreffende Unternehmen die durch die Vorschriften des Niederlassungsstaats des Unternehmens festgelegten Bedingungen zur Ausführung des gewerblichen Güterkraftverkehrs erfüllt. Abschnitt 3 - Gültigkeit Art. 34 - Die internationalen Verkehrslizenzen erwähnt in Artikel 25 des Gesetzes werden nur auf den Namen eines einzelnen Unternehmens erteilt und sind nicht übertragbar.
Art. 35 - Die internationalen Verkehrslizenzen sind ungültig: 1. wenn sie von einem anderen Unternehmen als dem, an das sie erteilt wurden, verwendet werden;2. wenn die Angaben unleserlich oder unrichtig geworden sind;3. wenn die Bestimmungen von Artikel 36 Absatz 2 nicht erfüllt sind;4. wenn sie für ein Fahrzeug oder einen Kraftwagenzug verwendet werden, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht oder Abmessungen über den für dieses Fahrzeug oder diesen Kraftwagenzug zugelassenen Normen oder den durch die allgemeine Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör zugelassenen Normen liegt. Art. 36 - Die internationale Verkehrslizenz, erwähnt in Artikel 25 des Gesetzes, kann erteilt werden in Form von: 1. entweder einer Fahrtenlizenz, gültig für eine begrenzte Anzahl von Fahrten und für die Dauer, die auf der Lizenz eingetragen ist;2. oder einer Zeitlizenz, gültig für eine unbegrenzte Anzahl von Fahrten und für die auf dieser Lizenz angegebene Dauer, und die höchstens dreizehn Monate beträgt. Vor der Einreise nach Belgien muss der Fahrer den Fahrtenbericht, der Teil der Fahrtenlizenz ist, mit Tinte ausfüllen.
Abschnitt 4 - Verweigerung und Entzug Art. 37 - Die internationale Verkehrslizenz, erwähnt in Artikel 25 des Gesetzes, wird durch den Minister oder seinen Beauftragten verweigert oder entzogen: 1. in Anwendung der bilateralen oder multilateralen Abkommen die Belgien oder die Europäische Union über den Güterkraftverkehr vereinbart hat, oder in Anwendung bestehender Abkommen;2. in Ermangelung solcher Abkommen, wenn nicht oder nicht mehr die in Artikel 25 Absatz 2 Nr.2 des Gesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt werden.
Abschnitt 5 - Ausführung Art. 38 - Der Minister bestimmt: 1. die Modalitäten zur Erteilung der internationalen Verkehrslizenzen, erwähnt in Artikel 25 des Gesetzes;2. das Muster der internationalen Verkehrslizenzen, erwähnt in Artikel 25 des Gesetzes. KAPITEL 3 - Außerhalb der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz niedergelassene Unternehmen Kabotagelizenz Abschnitt 1 - Gleichstellungen Art. 39 - Die Dokumente, die den gewerblichen grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr genehmigen, erteilt durch die zuständigen Behörden oder zuständigen Stellen von Staaten oder internationalen Organisationen, gelten als Kabotagelizenz, wie erwähnt in Artikel 26 des Gesetzes, wenn eine Gleichstellung vorgesehen wird durch die bilateralen und multilateralen Abkommen die Belgien oder die Europäische Union über den Güterkraftverkehr vereinbart hat und vorausgesetzt: 1. dass die Bedingungen und Einschränkungen, die in diesen Dokumenten erwähnt werden, weiterhin in Belgien gelten.2. dass, vorbehaltlich der Anwendung der Vorschriften der Europäischen Union, die in Belgien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den nachfolgenden Bereichen auf ausländische Unternehmen angewendet werden, unter den gleichen Bedingungen wie die, denen belgische Unternehmen unterliegen und auf solche Art, dass jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts wirksam ausgeschlossen wird: a) Gewichte und Abmessungen der Nutzfahrzeuge;b) Vorschriften für die Beförderung bestimmter Kategorien von Beförderungsgut, insbesondere gefährlicher Güter, verderblicher Lebensmittel und lebender Tiere;c) Lenk- und Ruhezeiten;d) Mehrwertsteuer auf die Beförderungsdienstleistungen;e) Frachtbriefe, wie erwähnt in Artikel 29 des Gesetzes. Die technischen Normen, denen die zur Durchführung von Straßenkabotage verwendeten Fahrzeuge entsprechen müssen, sind diejenigen, die für Fahrzeuge gelten, die zum internationalen Verkehr zugelassen sind.
Abschnitt 2 - Erteilung Art. 40 - Die Kabotagelizenzen, erwähnt in Artikel 26 des Gesetzes, werden auf Antrag gemäß den bilateralen oder multilateralen Abkommen über den Güterkraftverkehr, die Belgien abgeschlossen hat, erteilt.
Abschnitt 3 - Gültigkeit Art. 41 - Die Kabotagelizenzen, erwähnt in Artikel 26 des Gesetzes, werden nur auf den Namen eines einzelnen Unternehmens erteilt und sind nicht übertragbar.
Art. 42 - Die Kabotagelizenzen, erwähnt in Artikel 26 des Gesetzes, sind ungültig: 1. wenn sie von einem anderen Unternehmen als dem, an das sie erteilt wurden, verwendet werden;2. wenn die Angaben unleserlich oder unrichtig geworden sind;3. wenn die Bestimmungen von Artikel 43 Absatz 2 nicht erfüllt sind;4. wenn sie für ein Fahrzeug oder einen Kraftwagenzug verwendet werden, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht oder Abmessungen über den für dieses Fahrzeug oder diesen Kraftwagenzug zugelassenen Normen oder den durch die allgemeine Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör zugelassenen Normen liegt. Art. 43 - Die Kabotagelizenz erwähnt in Artikel 26 des Gesetzes kann erteilt werden in Form von: 1. entweder einer Fahrtenlizenz, gültig für eine begrenzte Anzahl von Fahrten und für die Dauer, die auf der Lizenz eingetragen ist;2. oder einer Zeitlizenz, gültig für eine unbegrenzte Anzahl von Fahrten und für die auf dieser Lizenz angegebene Dauer, und die höchstens dreizehn Monate beträgt. Der Fahrtenbericht, der Teil der Fahrtenlizenz ist, muss vom Fahrer vor Beginn jeder Fahrt mit Tinte ausgefüllt werden.
Abschnitt 4 - Ausführung Art. 44 - Der Minister legt fest: 1. die Modalitäten zur Erteilung der Kabotagelizenzen erwähnt in Artikel 26 des Gesetzes;2. das Muster der Kabotagelizenzen erwähnt in Artikel 26 des Gesetzes. TITEL 4 - FAHRERBESCHEINIGUNG KAPITEL 1 - Ausstellung Art. 45 - Der Minister oder sein Beauftragter stellt eine Fahrerbescheinigung aus gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 an jedes Unternehmen, das Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist, und das hierfür einen Antrag stellt, für jeden Fahrer, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem dieser Staaten im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig Aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist und den es beschäftigt oder der ihm zu Verfügung gestellt wird, sofern dieser Fahrer: 1. Inhaber einer in Belgien ausgestellten Arbeitserlaubnis ist, es sei denn, der Fahrer ist von dieser Verpflichtung befreit gemäß den Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer;2. registriert ist bei der belgischen Sozialversicherung;3. beschäftigt oder zur Verfügung gestellt wird gemäß den durch das Gesetz oder das kollektive Arbeitsabkommen festgelegten Entgelt- und Arbeitsbedingungen. KAPITEL 2 - Gültigkeit Art. 46 - Eine Fahrerbescheinigung wird nur auf den Namen eines einzelnen Unternehmens und den Namen eines einzelnen Fahrers ausgestellt und ist nicht übertragbar.
Eine Fahrerbescheinigung ist gegebenenfalls gültig bis zum Ablaufdatum der an den Fahrer ausgestellten Arbeitserlaubnis und in jedem Fall höchstens ein Jahr ab dem Ausstellungsdatum dieser Bescheinigung.
Eine Fahrerbescheinigung ist ungültig: 1. wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;2. wenn sie durch einen anderen Fahrer oder ein anderes Unternehmen verwendet wird, die nicht in der Bescheinigung stehen;3. wenn die Angaben unleserlich oder unrichtig geworden sind. Wenn eine Fahrerbescheinigung beschädigt ist oder die enthaltenen Angaben unleserlich oder unrichtig geworden sind, muss das Unternehmen die Fahrerbescheinigung unverzüglich an den Minister oder seinen Beauftragten zur Ersetzung zurücksenden.
Das Unternehmen, das den Verlust oder den Diebstahl einer Fahrerbescheinigung feststellt, muss dies unmittelbar dem Minister oder seinem Beauftragten melden; im oben genannten Fall kann das Unternehmen ein Duplikat beantragen.
Das Unternehmen muss eine Fahrerbescheinigung unverzüglich dem Minister oder seinem Beauftragten zur Streichung zurücksenden: 1. wenn es nicht mehr den betreffenden Fahrer beschäftigt oder dieser ihm nicht mehr zur Verfügung gestellt wird;2. wenn der betreffende Fahrer nicht mehr die in Artikel 45 festgelegten Bedingungen erfüllt. KAPITEL 3 - Verweigerung Art. 47 - Der Minister oder sein Beauftragter verweigert die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung, wenn der betreffende Fahrer nicht die in Artikel 45 festgelegten Bedingungen erfüllt.
Der Minister oder sein Beauftragter muss dem betreffenden Unternehmen die Möglichkeit bieten, schriftlich seine Verteidigungsmittel geltend zu machen, vor jeder Verweigerung einer Fahrerbescheinigung.
Die Verweigerung einer Fahrerbescheinigung wird dem betreffenden Unternehmen per Einschreiben mitgeteilt.
KAPITEL 4 - Entzug Art. 48 - Der Minister oder sein Beauftragter entzieht eine Fahrerbescheinigung: 1. wenn der betreffende Fahrer nicht mehr die in Artikel 45 festgelegten Bedingungen erfüllt;2. wenn sich herausstellt, dass das betreffende Unternehmen oder deren Angestellte oder Beauftragte, unrichtige oder unvollständige Informationen erteilt hat oder unrichtige oder unvollständige Erklärungen abgegeben hat, um eine Fahrerbescheinigung zu erhalten oder zu behalten. Der Minister oder sein Beauftragter muss dem betreffenden Unternehmen die Möglichkeit bieten, schriftlich seine Verteidigungsmittel geltend zu machen, vor dem Entzug einer Fahrerbescheinigung.
Der Entzug einer Fahrerbescheinigung muss dem betreffenden Unternehmen per Einschreiben mitgeteilt werden.
Im Fall des Entzugs einer Fahrerbescheinigung muss das Unternehmen diese innerhalb einer Frist von zehn Tagen, die am dritten Werktag beginnt, der auf den Tag folgt, an dem der Brief des Ministers oder seines Beauftragten mit dem Beschluss zum Entzug an die Postdienste überreicht wurde, per Einschreibesendung an den Minister oder seinen Beauftragten zurücksenden.
KAPITEL 5 - Ausführung Art. 49 - Der Minister legt die vom Unternehmen vorzulegenden Dokumente und Belege für die erste Erteilung, die Aufrechterhaltung, den Ersatz, die Ausstellung eines Duplikats, die Neuzuteilung und die Verlängerung einer Fahrerbescheinigung fest.
TITEL 5 - FRACHTBRIEFE Art. 50 - Der Minister kann für die in Artikel 29 des Gesetzes erwähnten und für die in Belgien niedergelassenen Verkehrsunternehmen bestimmten Frachtbriefe oder für die Kabotagebeförderung in Belgien festlegen: 1. die zusätzlichen Angaben, die in den Frachtbriefen vermerkt werden müssen, neben denjenigen, die im CMR-Übereinkommen, erwähnt in Artikel 29 des Gesetzes, vorgeschrieben werden;2. die Mindestanzahl Exemplare der Frachtbriefe, die ausgestellt werden müssen, sowie die Zweckbestimmung dieser Exemplare;3. die obligatorischen Muster der Frachtbriefe;4. die Bedingungen für die Ausstellung von Frachtbriefen und für die Kontrolle dieser Ausstellung sowie die Einrichtungen, die berechtigt sind, Frachtbriefe auszustellen. TITEL 6 - ADMINISTRATIVE GELDBUSSEN Art. 51 - Unbeschadet von Artikel 48 § 1 Absatz 2 des Gesetzes müssen die Beamten, die für die Verhängung einer in Artikel 47 des Gesetzes erwähnten administrativen Geldbuße benannt wurden, über einen Dienstgrad der Stufe A verfügen und zum Dienst gehören, der für den Kraftverkehr innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen zuständig ist.
Art. 52 - Die administrativen Geldbußen werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen eingezogen.
Die administrative Geldbuße muss innerhalb eines Zeitraums von einem Monat gezahlt werden, ab dem Datum der Notifizierung des Beschlusses, an dem die Geldbuße verhängt wurde. Sie wird durch Zahlung oder Überweisung auf das Konto der Behörde, zu deren Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, unter Angabe der strukturierten Mitteilung, die dem Beschluss beigefügt ist, entrichtet.
TITEL 7 - DER KONZERTIERUNGSAUSSCHUSS FÜR GÜTERKRAFTVERKEHR Art. 53 - Der Konzertierungsausschuss für Güterkraftverkehr, erwähnt in Artikel 52 des Gesetzes, setzt sich zusammen aus: 1. einem Vorsitzenden;2. höchstens sechs Vertretern der für den Güterkraftverkehr zuständigen Behörde;3. höchstens sechs Vertretern der einschlägigen Organisationen der Güterkraftverkehrsunternehmer;4. höchstens sechs Vertretern der einschlägigen Organisationen der in den Güterkraftverkehrsunternehmen angestellten Arbeitnehmer. Der Konzertierungsausschuss für Güterkraftverkehr versammelt sich wenigstens einmal pro Jahr.
Der Minister bestimmt die Arbeitsweise des Konzertierungsausschusses für Güterkraftverkehr.
Der Konzertierungsausschuss für Güterkraftverkehr kann die durch den Minister festgelegten Regeln für seinen Betrieb durch eine Geschäftsordnung ergänzen, die vom Minister genehmigt wird.
TITEL 8 - ABÄNDERUNGS- UND AUFHEBUNGSBESTIMMUNGEN KAPITEL 1 - Abänderungsbestimmungen Abänderungen am Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr Art. 54 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007, werden die Wörter "Unter den Bedingungen, die in den Artikeln 32 bis 34 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr" ersetzt durch die Wörter "Unter den Bedingungen, die in den Artikeln 38 bis 40 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 über den Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs".
In Anlage 1 desselben Königlichen Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2013, werden die Tabellen unter "a) Güterkraftverkehr - Verkehrslizenzen" und "b) Güterkraftverkehr - Frachtbrief" ersetzt durch die in der Anlage des vorliegenden Erlasses angegebenen Tabellen.
KAPITEL 2 - Aufhebungsbestimmung Art. 55 - Es werden aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 7.Mai 2002 über den Güterkraftverkehr; 2. der Königliche Erlass vom 8.Mai 2002 über die Zulassung der Einrichtungen, die die Kurse zur Erlangung der fachlichen Eignung für den Güterkraftverkehr organisieren; 3. der Königliche Erlass vom 10.August 2009 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässigen Verkehrsunternehmen zum innerstaatlichen Güterkraftverkehr in Belgien; 4. der Königliche Erlass vom 1.Februar 2012 zur Benennung der zuständigen Behörde für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates.
TITEL 9 - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND INKRAFTTRETEN KAPITEL 1 - Übergangsbestimmungen Art. 56 - Die selbstschuldnerischen Bürgschaften erbracht gemäß den Bestimmungen von Artikel 38 § 2 des Königlichen Erlasses vom 5.
September 1978 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers im innerbelgischen und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr, die Bürgschaften erbracht gemäß den Bestimmungen von Kapitel IV des Königlichen Erlasses vom 18. März 1991 zur Festlegung der Bedingungen über den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers im innerbelgischen und grenzüberschreitenden Güterverkehr sowie die Bürgschaften erbracht gemäß Titel II Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2002 über den Güterkraftverkehr werden, was ihren Betrag, ihren Anwendungsbereich und ihre Folgen betrifft, gleichgestellt mit den Bürgschaften erbracht gemäß Titel II Kapitel V des Gesetzes.
Art. 57 - Die Erteilung, der Ersatz und die Verlängerung der nationalen Verkehrslizenz und der Gemeinschaftslizenz sowie die Ausstellung von beglaubigten Abschriften dieser Lizenzen werden demjenigen Unternehmen verweigert, das nicht alle gemäß Artikel 33 des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2002 über den Güterkraftverkehr geschuldeten Gebühren gezahlt hat.
Art. 58 - Die nationalen Verkehrslizenzen und die Gemeinschaftslizenzen erteilt gemäß dem Gesetz vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr vor dem 4. Dezember 2011 bleiben gültig bis zu ihrem Ablaufdatum.
KAPITEL 2 - Inkrafttreten Art. 59 - Am 1. September 2014 treten in Kraft: 1. das Gesetz vom 15.Juli 2013 über den Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs; 2. der vorliegende Erlass. Art. 60 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen gehören, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern J. MILQUET Die Ministerin der Justiz A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET
Anlage a) Güterkraftverkehr - Lizenzen
Verstoß
Vorschriften
Zu zahlender Geldbetrag
1a. Es wird keine Lizenz (1) im Fahrzeug mitgeführt und das Bestehen einer Lizenz für das kontrollierte Fahrzeug kann nicht sofort nachgewiesen oder festgestellt werden im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen.
- Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (2), Art. 3 und 8 Absatz 1 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (3), Art. 16, 18, 25, 26, 27 und 33, § 4 Nr. 2 a.1. - KE vom 22. Mai 2014 (4), Art. 31 und 32
1.500 EUR
1b.
Es wird keine Lizenz (1) im Fahrzeug mitgeführt, jedoch ist das Bestehen einer Lizenz für das kontrollierte Fahrzeug sofort nachgewiesen oder festgestellt worden im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen.
- Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (2), Art. 3 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (3), Art. 16, 18, 25, 27 und 33 § 4 Nr. 2 a.1. - KE vom 22. Mai 2014 (4), Art. 31 und 32
55 EUR
2.
Die vorgelegte Lizenz (5) wird für ein Fahrzeug benutzt, dessen Nummernschild nicht im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen registriert ist.
- Gesetz vom 15. Juli 2013 (3), Art. 16 und 18 - KE vom 22. Mai 2014 (4), Art. 21 Absatz 1 Nr. 4
990 EUR
3.
Die vorgelegte Lizenz (1) wird für ein gemietetes oder geleastes Fahrzeug benutzt, ohne dass die erforderlichen Nachweise vorgelegt werden können.
- Gesetz vom 15. Juli 2013 (3), Art. 33 § 4 Nr. 2 Buchstabe b) - KE vom 22. Mai 2014 (4), Art. 21 Absatz 1 Nr. 6
55 EUR
4.
Die vorgelegte Lizenz (5) enthält unvollständige oder fehlerhafte Angaben, jedoch ist das Bestehen einer gültigen Lizenz für das kontrollierte Fahrzeug sofort nachgewiesen oder festgestellt worden im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen.
- Gesetz vom 15. Juli 2013 (3), Art. 16 und 18 - KE vom 22. Mai 2014 (4), Art. 21 Absatz 1 Nr. 3
55 EUR
5a.
Die vorgelegte Lizenz (1) enthält unlesbare Angaben, wodurch Identifikation/Kontrolle unmöglich wird, oder sie ist nicht kontrollierbar, da sie mit Kunststoff beschichtet worden ist und das Bestehen einer Lizenz für das kontrollierte Fahrzeug kann nicht sofort nachgewiesen oder festgestellt werden im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen.
- Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (2), Art. 3 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (3), Art. 16, 18, 25, 26, 27 und 33 § 4 Nr. 2 a.1. - KE vom 22. Mai 2014 (4), Art. 21 Absatz 1 Nr. 3, 35 Nr. 2 und 42 Nr. 2
990 EUR
5b.
Die vorgelegte Lizenz (1) enthält unlesbare Angaben, wodurch Identifikation/Kontrolle unmöglich wird, oder sie ist nicht kontrollierbar, da sie mit Kunststoff beschichtet worden ist, jedoch ist das Bestehen einer gültigen Lizenz für das kontrollierte Fahrzeug sofort nachgewiesen oder festgestellt worden im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen.
- Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (2), Art. 3 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (3), Art. 16, 18, 25, 26, 27 und 33 § 4 Nr. 2 a.1. - KE vom 22. Mai 2014 (4), Art. 21 Absatz 1 Nr. 3, 35 Nr. 2 und 42 Nr. 2
55 EUR
6.
Die vorgelegte Lizenz (1) ist im Besitz eines anderen Unternehmens als dasjenige, das auf der Lizenz vermerkt ist.
- Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (2), Art. 3 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (3), Art. 16, 18, 25 und 27 - KE vom 22. Mai 2014 (4) Art. 21 Absatz 1 Nr. 1 und 35 Nr. 1
990 EUR
7.
Die vorgelegte Lizenz (1) ist nicht gültig wegen Überladung oder Überschreitung der Abmessungen.
- Gesetz vom 15. Juli 2013 (3), Art. 16, 18, 25, 27 und 35 § 2 - KE vom 22. Mai 2014 (4), Art. 21 Absatz 1 Nr. 5 und 35 Nr. 4
(6)
8.
Die vorgelegte internationale Verkehrslizenz oder die Kabotagelizenz und/oder der beigefügte Fahrtenbericht sind nicht (vollständig) ausgefüllt worden.
- Gesetz vom 15. Juli 2013 (3), Art. 27 - KE vom 22. Mai 2014 (4), Art. 35 Nr. 3 und 42 Nr. 3
990 EUR
9.
Die vorgelegte EKVM-Genehmigung wird für mehr als die zugelassene Anzahl Lastfahrten benutzt.
- Gesetz vom 15. Juli 2013 (3), Art. 25 und 27 - KE vom 22. Mai 2014 (4), Art. 31
1.980 EUR
10.
Das kontrollierte Fahrzeug führt illegale Kabotagebeförderungen durch.
- Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (2), Art. 8 Absatz 2 und 3
1.980 EUR pro gesetzwidrig durchgeführte Kabotage
11a.
Es wird keine Fahrerbescheinigung im Fahrzeug mitgeführt und ihr Bestehen kann nicht sofort nachgewiesen oder festgestellt werden im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen.
- Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (2), Art. 3 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (3), Art. 21 und 33 § 4 Nr. 2 a.2.
990 EUR
11b.
Es wird keine Fahrerbescheinigung im Fahrzeug mitgeführt, jedoch ist ihr Bestehen sofort nachgewiesen oder festgestellt worden im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen.
- Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (2), Art. 3 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (3) Art. 21 und 33 § 4 Nr. 2 a.2.
55 EUR
12.
Die vorgelegte Lizenz (1) ist falsch oder die darauf vermerkten Angaben sind verfälscht worden.
- Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (2), Art. 3 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (3), Art. 16, 18, 25, 26, 27 und 33 § 4 Nr. 2 a.1.
3.960 EUR
13.
Die vorgelegte Fahrerbescheinigung ist falsch oder die darauf vermerkten Angaben sind verfälscht worden oder sie befindet sich unrechtmäßig in den Händen des Fahrers.
- Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (2), Art. 3 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (3), Art. 21 und 33 § 4 Nr. 2 a.2.
3.960 EUR
14.
Der Fahrer weigert sich, die Lizenz (1) zur Kontrolle vorzulegen.
- Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (2), Art. 3 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (3), Art. 16, 18, 25, 26, 27 und 33 § 4 Nr. 2 a.1.
3.960 EUR
15.
Der Fahrer weigert sich, die Fahrerbescheinigung zur Kontrolle vorzulegen.
- Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (2), Art. 3 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (3), Art. 21 und 33 § 4 Nr. 2 a.2.
3.960 EUR
(1) Je nach Fall ist in dieser Rubrik unter "Lizenz" zu verstehen: die beglaubigte Abschrift der (belgischen) nationalen Verkehrslizenz, die beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz, das Original der internationalen Verkehrslizenz (oder ein damit gleichgestelltes Dokument) oder das Original der Kabotagelizenz (oder ein damit gleichgestelltes Dokument) (2) Verordnung (EG) Nr.1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (3) Gesetz vom 15.Juli 2013 über den Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (4) Königlicher Erlass vom 22.Mai 2014 über den Güterkraftverkehr (5) In dieser Rubrik ist unter "Lizenz" zu verstehen: die beglaubigte Abschrift der (belgischen) nationalen Verkehrslizenz oder Gemeinschaftslizenz (6) Die Geldbuße wird angepasst abhängig vom Prozentsatz der Überschreitung der Abmessungen und des Gesamtgewichts (siehe Tabelle in Anhang 1)
Anlage 1 - Anhang 1 Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichts und der Höchstabmessungen
Prozentsatz, um den das Maximum überschritten wurde
Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichts und der Höchstabmessungen infolge der Beladung
Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichts und der Höchstabmessungen infolge von Änderungen am Fahrzeug
bis 5 %
66 EUR
90 EUR
mehr als 5 % bis 10 %
330 EUR
453 EUR
mehr als 10 % bis 15 %
616 EUR
847 EUR
mehr als 15 % bis 20 %
880 EUR
1.210 EUR
mehr als 20 % bis 30 %
1.100 EUR
1.512 EUR
mehr als 30 % bis 40 %
1.232 EUR
1.694 EUR
mehr als 40 %
1.364 EUR
1.875 EUR
b) Güterkraftverkehr - Frachtbrief
Verstoß
Vorschriften
zu zahlender Geldbetrag
1. Es wird kein für die Sendung ausgestellter Frachtbrief im Fahrzeug mitgeführt.
- Gesetz vom 15. Juli 2013 (1), Art. 29 und 33 § 4 Nr. 2 Buchstabe c)
1.500 EUR
(1) Gesetz vom 15.Juli 2013 über den Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 22. Mai 2014 über den Güterkraftverkehr beigefügt zu werden.
PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern J. MILQUET Die Ministerin der Justiz A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET