publié le 17 mai 2016
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 14 janvier 2013 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL CHANCELLERIE DU PREMIER MINISTRE
22 MAI 2014. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 14 janvier 2013 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 22 mai 2014 modifiant l'arrêté royal du 14 janvier 2013 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics (Moniteur belge du 30 mai 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 22. MAI 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14.Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, der Artikel 28 Absatz 1, 39 und 55 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 5. August 2011;
Aufgrund des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, der Artikel 8 Absatz 1, 28 Absatz 1 und 35 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Februar 2014;
Aufgrund der Stellungnahmen der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 1. Juli 2013 und 24. Februar 2014;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 § 1 und 7 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung am 10. März 2014 durchgeführt worden ist;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektorin vom 5. März 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12.
März 2014;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.760/1 des Staatsrates vom 16. April 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Premierministers und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr.
Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen wird wie folgt ersetzt: "Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr." Art. 3 - In den Artikeln 29, 44, 45, 47, 70, 75, 76, 80, 81, 83, 87, 92, 102, 121, 124, 125, 131, 142, 145, 150 und 151 desselben Erlasses wird der Begriff "Einschreiben" jeweils durch den Begriff "Einschreibesendung" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Bei Aufträgen, deren geschätzter Wert über 8.500 EUR liegt und 30.000 EUR entspricht oder darunter liegt, sind nur die Artikel 1 bis 9, 13, 17, 18, 37, 38, 44 bis 63, 67 bis 73, 78 § 1, 84, 95, 127 und 160 anwendbar. Bei Aufträgen, die in den Anwendungsbereich des Titels III des Gesetzes fallen, betragen die Schwellenwerte 17.000 EUR und 30.000 EUR." 2. In § 4 werden die Wörter "deren geschätzter Wert unter 8.500 EUR liegt" durch die Wörter "deren geschätzter Wert nicht über 8.500 EUR liegt" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt ersetzt: "1.Verlängerung der in den Artikeln 95 §§ 3 bis 5, 127 und 160 bestimmten Zahlungsfristen, unbeschadet der in Artikel 68 angeführten Regel, 2. Verlängerung der in den Artikeln 95 § 2, 120 Absatz 2 und 156 Absatz 1 bestimmten Überprüfungsfristen." b) Absatz 2 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. diese Abweichung ist aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Auftrags sachlich gerechtfertigt und wird zur Vermeidung der Nichtigkeit im Sonderlastenheft ausdrücklich begründet und". c) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Unbeschadet der Paragraphen 1 und 4 ist Absatz 1 Nr.2 unter folgenden Bedingungen nicht anwendbar: 1. In den Auftragsunterlagen ist ausdrücklich eine längere Überprüfungsfrist vereinbart und 2.diese Abweichung ist aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Auftrags sachlich gerechtfertigt und wird zur Vermeidung der Nichtigkeit im Sonderlastenheft ausdrücklich begründet und 3. diese Verlängerung ist für den Auftragnehmer nicht grob nachteilig im Sinne von § 3." 2. Paragraph 3 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. ob der öffentliche Auftraggeber einen objektiven Grund für die Abweichung von der in den Artikeln 95 § 2, 120 Absatz 2 und 156 Absatz 1 erwähnten Überprüfungsfrist und von der in den Artikeln 95 §§ 3 bis 5, 127 und 160 erwähnten Zahlungsfrist hat." 3. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Abweichungen von den Artikeln 10, 12, 13, 18, 25 bis 30, 44 bis 63, 66, 68, 70 bis 73, 78 bis 81, 84, 86, 96, 121, 123, 151 und 154 des vorliegenden Erlasses werden im Sonderlastenheft ausdrücklich begründet.In Ermangelung einer Begründung im Sonderlastenheft gilt die betreffende Abweichung als nicht geschrieben. Im Falle einer von den Parteien unterzeichneten Vereinbarung ist diese Sanktion nicht anwendbar." Art. 6 - In Artikel 68 erster Satz desselben Erlasses werden die Wörter "und verfügt der öffentliche Auftraggeber über eine zusätzliche Zahlungsfrist von fünfzehn Tagen" aufgehoben.
Art. 7 - In Artikel 69 desselben Erlasses werden die Paragraphen 1 und 2 wie folgt ersetzt: "Art. 69 - § 1 - Werden die aufgrund der Artikel 95 §§ 3 bis 5, 127 und 160 festgelegten Zahlungsfristen überschritten, so haben Auftragnehmer von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Anspruch auf Zahlung eines Zinses im Verhältnis zur Anzahl Verzugstage. Dieser einfache Zins entspricht entweder dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre jüngsten Hauptrefinanzierungsoperationen angewandten Zinssatz oder dem marginalen Zinssatz, der sich aus Tenderverfahren mit variablem Zinssatz für die jüngsten Hauptrefinanzierungsoperationen der Europäischen Zentralbank ergibt. Der erwähnte Zinssatz wird um 8 Prozent erhöht.
Der für Finanzen zuständige Minister veröffentlicht halbjährlich im Belgischen Staatsblatt den für jedes Halbjahr anwendbaren einfachen Zinssatz. § 2 - Wird gemäß § 1 ein Verzugszins geschuldet, so haben Auftragnehmer von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Anspruch auf Zahlung einer Pauschalentschädigung von 40 EUR für die Beitreibungskosten.
Auftragnehmer können zusätzlich zu diesem Pauschalbetrag einen Anspruch auf angemessenen Ersatz aller anderen durch den Zahlungsverzug bedingten Beitreibungskosten erheben." Art. 8 - In Artikel 92 § 2 desselben Erlasses wird Absatz 3 aufgehoben.
Art. 9 - In Artikel 95 desselben Erlasses werden die Paragraphen 3 bis 5 wie folgt ersetzt: " § 3 - Die Zahlung der dem Unternehmer geschuldeten Beträge wird innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab dem Datum der Beendigung der in § 2 erwähnten Überprüfung vorgenommen, insofern dem öffentlichen Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt die ordnungsgemäß aufgestellte Rechnung und andere eventuell erforderliche Unterlagen übergeben worden sind.
Die in Absatz 1 erwähnte Zahlungsfrist beträgt sechzig Tage für Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, die Gesundheitsdienste anbieten - ausschließlich für Bauleistungen, die mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - und für diesen Zweck ordnungsgemäß anerkannt sind. § 4 - Wenn in Abweichung von § 2 in den Auftragsunterlagen angegeben ist, dass keine Überprüfung erfolgt ist, ist die Zahlungsfrist je nach Fall nicht länger als eine der folgenden Fristen: 1. dreißig Tage ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Schuldforderung beim öffentlichen Auftraggeber, 2.wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Schuldforderung unsicher ist, dreißig Tage ab dem Zeitpunkt des Eingangs des detaillierten Baufortschrittsberichts, 3. wenn der öffentliche Auftraggeber die Schuldforderung vor Ausführung der durch den detaillierten Baufortschrittsbericht festgestellten Bauleistungen erhält, dreißig Tage ab Ausführung der Bauleistungen. § 5 - Insofern § 4 nicht angewandt worden ist und folglich eine Überprüfung erfolgt ist, wird die Zahlungsfrist bei Überschreitung der anwendbaren Überprüfungsfrist im Verhältnis zu der Anzahl Tage verringert, um die die Überprüfungsfrist überschritten wird.
Im umgekehrten Fall wird die Zahlungsfrist ausgesetzt im Verhältnis zu der Anzahl Tage: 1. um die die Frist von fünf Tagen überschritten wird, die dem Unternehmer aufgrund von § 2 Absatz 2 Nr.2 zur Einreichung seiner Rechnung eingeräumt wird, 2. die erforderlich ist, um eine Antwort des Unternehmers zu erhalten, wenn der öffentliche Auftraggeber ihn im Zusammenhang mit der gesamtschuldnerischen Haftung über den Realbetrag seiner Sozial- oder Steuerschulden im Sinne der Artikel 30bis § 4 und 30ter § 4 des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des Artikels 403 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 befragen muss." Art. 10 - In Artikel 96 Absatz 1 desselben Erlasses wird der Verweis auf Absatz 95 aufgehoben.
Art. 11 - Artikel 100 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 100 - Die Zurverfügungstellung eines Bauwerks wird in einem Protokoll zur vorläufigen Abnahme bescheinigt, das der öffentliche Auftraggeber ausstellt und dem Betreuer am selben Tag per Einschreibesendung zur Kenntnis bringt." Art. 12 - In Artikel 103 desselben Erlasses wird § 2 wie folgt ersetzt: " § 2 - Der Betreuer reicht innerhalb fünfzehn Tagen ab Eingang des in Artikel 100 erwähnten Protokolls eine Schuldforderung im Hinblick auf die erste Zahlung von Jahresrate, Miete, Erbbauzins oder Erbpachtzins ein.
Bei einem Auftrag auf dem Wege eines Baubetreuungsvertrags mit Kaufoption reicht der Betreuer ebenfalls eine Schuldforderung für die letzte Zahlung von Jahresrate, Miete, Erbbauzins oder Erbpachtzins und für den Restkaufwert ein.
Für die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Zahlungen verfügt der öffentliche Auftraggeber ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Schuldforderung über eine Überprüfungsfrist und eine Zahlungsfrist, auf die die Bestimmungen von Artikel 95 §§ 2 bis 5 entsprechend anwendbar sind." Art. 13 - In Artikel 104 desselben Erlasses wird die Bestimmung von Nr. 3 durch die Wörter "und 95" ergänzt.
Art. 14 - Artikel 120 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 120 - Ein öffentlicher Auftraggeber überprüft Lieferungen am Lieferungsort. Er stellt ebenfalls eventuelle Schäden fest. Das Ergebnis dieser Überprüfung und das genaue Datum der Ankunft der Lieferungen werden in einem Protokoll oder eventuell auf dem Lieferschein oder der Rechnung wie in Artikel 118 § 2 erwähnt vermerkt. In allen Fällen trifft der öffentliche Auftraggeber die notwendigen Maßnahmen, um zu verhindern, dass abgelehnte Waren in dem Zustand, in dem sie sich befinden, erneut zur Abnahme vorgelegt oder geliefert werden.
Der öffentliche Auftraggeber verfügt über eine Überprüfungsfrist von dreißig Tagen ab dem gemäß Absatz 1 festgestellten Lieferdatum, um die Formalitäten für die vorläufige Abnahme zu erfüllen und dem Lieferanten ihr Ergebnis zu notifizieren. Die Frist setzt ein, insofern der öffentliche Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt im Besitz des Lieferscheins oder der Rechnung ist.
Die in Absatz 2 erwähnte Überprüfungsfrist beträgt sechzig Tage, wenn gemäß Artikel 131 § 1 Absatz 1 Nr. 2 in den Auftragsunterlagen bestimmt ist, dass die Abnahmeformalitäten die Beteiligung eines Labors voraussetzen. In diesem Fall ist gemäß Artikel 9 § 2 Absatz 3 in den Auftragsunterlagen diese längere Überprüfungsfrist ausdrücklich vereinbart, wobei zur ausdrücklichen Begründung dieser längeren Frist die Beteiligung des Labors angegeben ist." Art. 15 - Artikel 127 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 127 - Die Zahlung der einem Lieferanten geschuldeten Beträge wird innerhalb einer Zahlungsfrist von dreißig Tagen ab dem Datum der Beendigung der in Artikel 120 erwähnten Überprüfung vorgenommen, insofern dem öffentlichen Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt die ordnungsgemäß aufgestellte Rechnung und andere eventuell erforderliche Unterlagen übergeben worden sind. Ist in den Auftragsunterlagen keine gesonderte Schuldforderung vorgesehen, so gilt die Rechnung als Schuldforderung.
Die in Absatz 1 erwähnte Zahlungsfrist beträgt sechzig Tage für Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, die Gesundheitsdienste anbieten - ausschließlich für Lieferungen, die mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - und für diesen Zweck ordnungsgemäß anerkannt sind.
Erfolgt die Lieferung in mehreren Malen, läuft die Zahlungsfrist ab dem Datum der Beendigung der in Artikel 120 erwähnten Überprüfung für jede Teillieferung.
Wenn in Abweichung von Artikel 120 in den Auftragsunterlagen angegeben ist, dass keine Überprüfung erfolgt ist, ist die Zahlungsfrist je nach Fall nicht länger als eine der folgenden Fristen: 1. dreißig Tage ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim öffentlichen Auftraggeber, 2.wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung unsicher ist, dreißig Tage ab dem Lieferdatum, 3. wenn der öffentliche Auftraggeber die Rechnung vor der Lieferung erhält, dreißig Tage ab der Lieferung. Insofern vorhergehender Absatz nicht angewandt worden ist und folglich eine Überprüfung erfolgt ist, wird die Zahlungsfrist bei Überschreitung der anwendbaren Überprüfungsfrist im Verhältnis zu der Anzahl Tage verringert, um die die Überprüfungsfrist überschritten wird.
Im umgekehrten Fall wird die Zahlungsfrist ausgesetzt im Verhältnis zu der Anzahl Tage: 1. um die die Frist überschritten wird, über die der Lieferant zur Einreichung seiner Rechnung verfügt, wenn der öffentliche Auftraggeber eine Überprüfung auf der Grundlage des Lieferscheins oder einer gesonderten Schuldforderung und die Einreichung der Rechnung nach der Überprüfung vorgesehen hat, 2.die erforderlich ist, um eine Antwort des Lieferanten zu erhalten, wenn der öffentliche Auftraggeber ihn im Zusammenhang mit der gesamtschuldnerischen Haftung über den Realbetrag seiner Sozial- oder Steuerschulden im Sinne der Artikel 30bis § 4 und 30ter § 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des Artikels 403 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 befragen muss." Art. 16 - In Artikel 129 desselben Erlasses wird § 2 aufgehoben.
Art. 17 - In Artikel 150 desselben Gesetzbuches wird Absatz 3 aufgehoben.
Art. 18 - Artikel 156 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 156 - Der öffentliche Auftraggeber verfügt über eine Überprüfungsfrist von dreißig Tagen ab dem Datum der vollständigen oder partiellen Beendigung der Dienstleistungen, das gemäß den in den Auftragsunterlagen festgelegten Modalitäten festgestellt wird, um die Abnahmeformalitäten zu erfüllen und dem Dienstleistungserbringer ihr Ergebnis zu notifizieren. Die Frist setzt ein, insofern der öffentliche Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt im Besitz der Liste der erbrachten Dienstleistungen oder der Rechnung ist.
Werden die Dienstleistungen vor oder nach diesem Datum vollendet, so benachrichtigt der Dienstleistungserbringer den leitenden Beamten davon per Einschreibesendung und beantragt die Abnahme. In diesem Fall läuft die Überprüfungsfrist von dreißig Tagen ab dem Datum des Empfangs des Antrags des Dienstleistungserbringers." Art. 19 - Artikel 157 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 157 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen ist die in Artikel 156 erwähnte Abnahme endgültig." Art. 20 - Artikel 160 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 160 - Die Zahlung der einem Dienstleistungserbringer geschuldeten Beträge wird innerhalb einer Zahlungsfrist von dreißig Tagen ab dem Datum der Beendigung der in Artikel 156 erwähnten Überprüfung vorgenommen, insofern dem öffentlichen Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt die ordnungsgemäß aufgestellte Rechnung und andere eventuell erforderliche Unterlagen übergeben worden sind. Ist in den Auftragsunterlagen keine gesonderte Schuldforderung vorgesehen, so gilt die Rechnung als Schuldforderung.
Die in Absatz 1 erwähnte Zahlungsfrist beträgt sechzig Tage für Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, die Gesundheitsdienste anbieten - ausschließlich für Dienstleistungen, die mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - und für diesen Zweck ordnungsgemäß anerkannt sind.
Wenn in Abweichung von Artikel 156 in den Auftragsunterlagen angegeben ist, dass keine Überprüfung erfolgt ist, ist die Zahlungsfrist je nach Fall nicht länger als eine der folgenden Fristen: 1. dreißig Tage ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim öffentlichen Auftraggeber, 2.wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung unsicher ist, dreißig Tage ab dem Datum der Beendigung der Dienstleistungen, 3. wenn der öffentliche Auftraggeber die Rechnung vor Beendigung der Dienstleistungen erhält, dreißig Tage ab Beendigung der Dienstleistungen. Insofern vorhergehender Absatz nicht angewandt worden ist und folglich eine Überprüfung erfolgt ist, wird die Zahlungsfrist bei Überschreitung der anwendbaren Überprüfungsfrist im Verhältnis zu der Anzahl Tage verringert, um die die Überprüfungsfrist überschritten wird.
Im umgekehrten Fall wird die Zahlungsfrist ausgesetzt im Verhältnis zu der Anzahl Tage: 1. um die die Frist überschritten wird, über die der Dienstleistungserbringer zur Einreichung seiner Rechnung verfügt, wenn der öffentliche Auftraggeber eine Überprüfung auf der Grundlage der Liste der erbrachten Dienstleistungen oder einer gesonderten Schuldforderung und die Einreichung der Rechnung nach der Überprüfung vorgesehen hat, 2.die erforderlich ist, um eine Antwort des Dienstleistungserbringers zu erhalten, wenn der öffentliche Auftraggeber ihn im Zusammenhang mit der gesamtschuldnerischen Haftung über den Realbetrag seiner Sozial- oder Steuerschulden im Sinne der Artikel 30bis § 4 und 30ter § 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des Artikels 403 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 befragen muss." Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft für öffentliche Aufträge und öffentliche Baukonzessionen, für die ab diesem Datum eine Bekanntmachung an das Amtsblatt der Europäischen Union oder an den Anzeiger der Ausschreibungen gesendet wird oder für die in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorhergehenden Bekanntmachung ab diesem Datum zur Abgabe eines Teilnahmeantrags oder eines Angebots aufgefordert wird.
Der Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amtsblatt der Europäischen Union ist der Ausgangspunkt für öffentliche Aufträge und öffentliche Baukonzessionen, die sowohl auf europäischer als auch auf belgischer Ebene veröffentlicht werden.
Art. 22 - Der Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO