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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 14 janvier 2013 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 januari 2013 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL CHANCELLERIE DU PREMIER MINISTRE 22 MAI 2014. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 14 janvier 2013 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 22 mai 2014 modifiant l'arrêté royal du 14 janvier 2013 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics | FEDERALE OVERHEIDSDIENST KANSELARIJ VAN DE EERSTE MINISTER 22 MEI 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 januari 2013 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 mei 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 januari 2013 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken |
et des concessions de travaux publics (Moniteur belge du 30 mai 2014). | (Belgisch Staatsblad van 30 mei 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
22. MAI 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 22. MAI 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für | Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für |
die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen | die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und |
bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, der Artikel 28 | bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, der Artikel 28 |
Absatz 1, 39 und 55 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 5. August | Absatz 1, 39 und 55 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 5. August |
2011; | 2011; |
Aufgrund des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge | Aufgrund des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge |
und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den | und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den |
Bereichen Verteidigung und Sicherheit, der Artikel 8 Absatz 1, 28 | Bereichen Verteidigung und Sicherheit, der Artikel 8 Absatz 1, 28 |
Absatz 1 und 35 Absatz 1; | Absatz 1 und 35 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Festlegung |
der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und | der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und |
öffentlicher Baukonzessionen, abgeändert durch den Königlichen Erlass | öffentlicher Baukonzessionen, abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 7. Februar 2014; | vom 7. Februar 2014; |
Aufgrund der Stellungnahmen der Kommission für die Öffentlichen | Aufgrund der Stellungnahmen der Kommission für die Öffentlichen |
Aufträge vom 1. Juli 2013 und 24. Februar 2014; | Aufträge vom 1. Juli 2013 und 24. Februar 2014; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 § 1 und 7 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 | gemäß den Artikeln 6 § 1 und 7 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung am 10. März 2014 durchgeführt worden ist; | Vereinfachung am 10. März 2014 durchgeführt worden ist; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektorin vom 5. März 2014; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektorin vom 5. März 2014; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12. |
März 2014; | März 2014; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.760/1 des Staatsrates vom 16. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.760/1 des Staatsrates vom 16. April |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Premierministers und aufgrund der Stellungnahme der | Auf Vorschlag des Premierministers und aufgrund der Stellungnahme der |
Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie | Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie |
2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar | 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar |
2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. | 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. |
Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur | Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur |
Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher | Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher |
Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen wird wie folgt ersetzt: | Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen wird wie folgt ersetzt: |
"Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der | "Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der |
Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. | Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. |
Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr." | Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr." |
Art. 3 - In den Artikeln 29, 44, 45, 47, 70, 75, 76, 80, 81, 83, 87, | Art. 3 - In den Artikeln 29, 44, 45, 47, 70, 75, 76, 80, 81, 83, 87, |
92, 102, 121, 124, 125, 131, 142, 145, 150 und 151 desselben Erlasses | 92, 102, 121, 124, 125, 131, 142, 145, 150 und 151 desselben Erlasses |
wird der Begriff "Einschreiben" jeweils durch den Begriff | wird der Begriff "Einschreiben" jeweils durch den Begriff |
"Einschreibesendung" ersetzt. | "Einschreibesendung" ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Bei Aufträgen, deren geschätzter Wert über 8.500 EUR liegt und | " § 3 - Bei Aufträgen, deren geschätzter Wert über 8.500 EUR liegt und |
30.000 EUR entspricht oder darunter liegt, sind nur die Artikel 1 bis | 30.000 EUR entspricht oder darunter liegt, sind nur die Artikel 1 bis |
9, 13, 17, 18, 37, 38, 44 bis 63, 67 bis 73, 78 § 1, 84, 95, 127 und | 9, 13, 17, 18, 37, 38, 44 bis 63, 67 bis 73, 78 § 1, 84, 95, 127 und |
160 anwendbar. Bei Aufträgen, die in den Anwendungsbereich des Titels | 160 anwendbar. Bei Aufträgen, die in den Anwendungsbereich des Titels |
III des Gesetzes fallen, betragen die Schwellenwerte 17.000 EUR und | III des Gesetzes fallen, betragen die Schwellenwerte 17.000 EUR und |
30.000 EUR." | 30.000 EUR." |
2. In § 4 werden die Wörter "deren geschätzter Wert unter 8.500 EUR | 2. In § 4 werden die Wörter "deren geschätzter Wert unter 8.500 EUR |
liegt" durch die Wörter "deren geschätzter Wert nicht über 8.500 EUR | liegt" durch die Wörter "deren geschätzter Wert nicht über 8.500 EUR |
liegt" ersetzt. | liegt" ersetzt. |
Art. 5 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: | 1. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt ersetzt: | a) In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt ersetzt: |
"1. Verlängerung der in den Artikeln 95 §§ 3 bis 5, 127 und 160 | "1. Verlängerung der in den Artikeln 95 §§ 3 bis 5, 127 und 160 |
bestimmten Zahlungsfristen, unbeschadet der in Artikel 68 angeführten | bestimmten Zahlungsfristen, unbeschadet der in Artikel 68 angeführten |
Regel, | Regel, |
2. Verlängerung der in den Artikeln 95 § 2, 120 Absatz 2 und 156 | 2. Verlängerung der in den Artikeln 95 § 2, 120 Absatz 2 und 156 |
Absatz 1 bestimmten Überprüfungsfristen." | Absatz 1 bestimmten Überprüfungsfristen." |
b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: | b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. diese Abweichung ist aufgrund der besonderen Natur oder der | "2. diese Abweichung ist aufgrund der besonderen Natur oder der |
Merkmale des Auftrags sachlich gerechtfertigt und wird zur Vermeidung | Merkmale des Auftrags sachlich gerechtfertigt und wird zur Vermeidung |
der Nichtigkeit im Sonderlastenheft ausdrücklich begründet und". | der Nichtigkeit im Sonderlastenheft ausdrücklich begründet und". |
c) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | c) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Unbeschadet der Paragraphen 1 und 4 ist Absatz 1 Nr. 2 unter | "Unbeschadet der Paragraphen 1 und 4 ist Absatz 1 Nr. 2 unter |
folgenden Bedingungen nicht anwendbar: | folgenden Bedingungen nicht anwendbar: |
1. In den Auftragsunterlagen ist ausdrücklich eine längere | 1. In den Auftragsunterlagen ist ausdrücklich eine längere |
Überprüfungsfrist vereinbart und | Überprüfungsfrist vereinbart und |
2. diese Abweichung ist aufgrund der besonderen Natur oder der | 2. diese Abweichung ist aufgrund der besonderen Natur oder der |
Merkmale des Auftrags sachlich gerechtfertigt und wird zur Vermeidung | Merkmale des Auftrags sachlich gerechtfertigt und wird zur Vermeidung |
der Nichtigkeit im Sonderlastenheft ausdrücklich begründet und | der Nichtigkeit im Sonderlastenheft ausdrücklich begründet und |
3. diese Verlängerung ist für den Auftragnehmer nicht grob nachteilig | 3. diese Verlängerung ist für den Auftragnehmer nicht grob nachteilig |
im Sinne von § 3." | im Sinne von § 3." |
2. Paragraph 3 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 3 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: |
"3. ob der öffentliche Auftraggeber einen objektiven Grund für die | "3. ob der öffentliche Auftraggeber einen objektiven Grund für die |
Abweichung von der in den Artikeln 95 § 2, 120 Absatz 2 und 156 Absatz | Abweichung von der in den Artikeln 95 § 2, 120 Absatz 2 und 156 Absatz |
1 erwähnten Überprüfungsfrist und von der in den Artikeln 95 §§ 3 bis | 1 erwähnten Überprüfungsfrist und von der in den Artikeln 95 §§ 3 bis |
5, 127 und 160 erwähnten Zahlungsfrist hat." | 5, 127 und 160 erwähnten Zahlungsfrist hat." |
3. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Abweichungen von den Artikeln 10, 12, 13, 18, 25 bis 30, 44 bis 63, | "Abweichungen von den Artikeln 10, 12, 13, 18, 25 bis 30, 44 bis 63, |
66, 68, 70 bis 73, 78 bis 81, 84, 86, 96, 121, 123, 151 und 154 des | 66, 68, 70 bis 73, 78 bis 81, 84, 86, 96, 121, 123, 151 und 154 des |
vorliegenden Erlasses werden im Sonderlastenheft ausdrücklich | vorliegenden Erlasses werden im Sonderlastenheft ausdrücklich |
begründet. In Ermangelung einer Begründung im Sonderlastenheft gilt | begründet. In Ermangelung einer Begründung im Sonderlastenheft gilt |
die betreffende Abweichung als nicht geschrieben. Im Falle einer von | die betreffende Abweichung als nicht geschrieben. Im Falle einer von |
den Parteien unterzeichneten Vereinbarung ist diese Sanktion nicht | den Parteien unterzeichneten Vereinbarung ist diese Sanktion nicht |
anwendbar." | anwendbar." |
Art. 6 - In Artikel 68 erster Satz desselben Erlasses werden die | Art. 6 - In Artikel 68 erster Satz desselben Erlasses werden die |
Wörter "und verfügt der öffentliche Auftraggeber über eine zusätzliche | Wörter "und verfügt der öffentliche Auftraggeber über eine zusätzliche |
Zahlungsfrist von fünfzehn Tagen" aufgehoben. | Zahlungsfrist von fünfzehn Tagen" aufgehoben. |
Art. 7 - In Artikel 69 desselben Erlasses werden die Paragraphen 1 und | Art. 7 - In Artikel 69 desselben Erlasses werden die Paragraphen 1 und |
2 wie folgt ersetzt: | 2 wie folgt ersetzt: |
"Art. 69 - § 1 - Werden die aufgrund der Artikel 95 §§ 3 bis 5, 127 | "Art. 69 - § 1 - Werden die aufgrund der Artikel 95 §§ 3 bis 5, 127 |
und 160 festgelegten Zahlungsfristen überschritten, so haben | und 160 festgelegten Zahlungsfristen überschritten, so haben |
Auftragnehmer von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Anspruch auf | Auftragnehmer von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Anspruch auf |
Zahlung eines Zinses im Verhältnis zur Anzahl Verzugstage. Dieser | Zahlung eines Zinses im Verhältnis zur Anzahl Verzugstage. Dieser |
einfache Zins entspricht entweder dem von der Europäischen Zentralbank | einfache Zins entspricht entweder dem von der Europäischen Zentralbank |
auf ihre jüngsten Hauptrefinanzierungsoperationen angewandten Zinssatz | auf ihre jüngsten Hauptrefinanzierungsoperationen angewandten Zinssatz |
oder dem marginalen Zinssatz, der sich aus Tenderverfahren mit | oder dem marginalen Zinssatz, der sich aus Tenderverfahren mit |
variablem Zinssatz für die jüngsten Hauptrefinanzierungsoperationen | variablem Zinssatz für die jüngsten Hauptrefinanzierungsoperationen |
der Europäischen Zentralbank ergibt. Der erwähnte Zinssatz wird um 8 | der Europäischen Zentralbank ergibt. Der erwähnte Zinssatz wird um 8 |
Prozent erhöht. | Prozent erhöht. |
Der für Finanzen zuständige Minister veröffentlicht halbjährlich im | Der für Finanzen zuständige Minister veröffentlicht halbjährlich im |
Belgischen Staatsblatt den für jedes Halbjahr anwendbaren einfachen | Belgischen Staatsblatt den für jedes Halbjahr anwendbaren einfachen |
Zinssatz. | Zinssatz. |
§ 2 - Wird gemäß § 1 ein Verzugszins geschuldet, so haben | § 2 - Wird gemäß § 1 ein Verzugszins geschuldet, so haben |
Auftragnehmer von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Anspruch auf | Auftragnehmer von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Anspruch auf |
Zahlung einer Pauschalentschädigung von 40 EUR für die | Zahlung einer Pauschalentschädigung von 40 EUR für die |
Beitreibungskosten. | Beitreibungskosten. |
Auftragnehmer können zusätzlich zu diesem Pauschalbetrag einen | Auftragnehmer können zusätzlich zu diesem Pauschalbetrag einen |
Anspruch auf angemessenen Ersatz aller anderen durch den | Anspruch auf angemessenen Ersatz aller anderen durch den |
Zahlungsverzug bedingten Beitreibungskosten erheben." | Zahlungsverzug bedingten Beitreibungskosten erheben." |
Art. 8 - In Artikel 92 § 2 desselben Erlasses wird Absatz 3 | Art. 8 - In Artikel 92 § 2 desselben Erlasses wird Absatz 3 |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 9 - In Artikel 95 desselben Erlasses werden die Paragraphen 3 bis | Art. 9 - In Artikel 95 desselben Erlasses werden die Paragraphen 3 bis |
5 wie folgt ersetzt: | 5 wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Die Zahlung der dem Unternehmer geschuldeten Beträge wird | " § 3 - Die Zahlung der dem Unternehmer geschuldeten Beträge wird |
innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab dem Datum der Beendigung | innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab dem Datum der Beendigung |
der in § 2 erwähnten Überprüfung vorgenommen, insofern dem | der in § 2 erwähnten Überprüfung vorgenommen, insofern dem |
öffentlichen Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt die ordnungsgemäß | öffentlichen Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt die ordnungsgemäß |
aufgestellte Rechnung und andere eventuell erforderliche Unterlagen | aufgestellte Rechnung und andere eventuell erforderliche Unterlagen |
übergeben worden sind. | übergeben worden sind. |
Die in Absatz 1 erwähnte Zahlungsfrist beträgt sechzig Tage für | Die in Absatz 1 erwähnte Zahlungsfrist beträgt sechzig Tage für |
Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, die | Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, die |
Gesundheitsdienste anbieten - ausschließlich für Bauleistungen, die | Gesundheitsdienste anbieten - ausschließlich für Bauleistungen, die |
mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - und für diesen | mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - und für diesen |
Zweck ordnungsgemäß anerkannt sind. | Zweck ordnungsgemäß anerkannt sind. |
§ 4 - Wenn in Abweichung von § 2 in den Auftragsunterlagen angegeben | § 4 - Wenn in Abweichung von § 2 in den Auftragsunterlagen angegeben |
ist, dass keine Überprüfung erfolgt ist, ist die Zahlungsfrist je nach | ist, dass keine Überprüfung erfolgt ist, ist die Zahlungsfrist je nach |
Fall nicht länger als eine der folgenden Fristen: | Fall nicht länger als eine der folgenden Fristen: |
1. dreißig Tage ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Schuldforderung beim | 1. dreißig Tage ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Schuldforderung beim |
öffentlichen Auftraggeber, | öffentlichen Auftraggeber, |
2. wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Schuldforderung unsicher ist, | 2. wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Schuldforderung unsicher ist, |
dreißig Tage ab dem Zeitpunkt des Eingangs des detaillierten | dreißig Tage ab dem Zeitpunkt des Eingangs des detaillierten |
Baufortschrittsberichts, | Baufortschrittsberichts, |
3. wenn der öffentliche Auftraggeber die Schuldforderung vor | 3. wenn der öffentliche Auftraggeber die Schuldforderung vor |
Ausführung der durch den detaillierten Baufortschrittsbericht | Ausführung der durch den detaillierten Baufortschrittsbericht |
festgestellten Bauleistungen erhält, dreißig Tage ab Ausführung der | festgestellten Bauleistungen erhält, dreißig Tage ab Ausführung der |
Bauleistungen. | Bauleistungen. |
§ 5 - Insofern § 4 nicht angewandt worden ist und folglich eine | § 5 - Insofern § 4 nicht angewandt worden ist und folglich eine |
Überprüfung erfolgt ist, wird die Zahlungsfrist bei Überschreitung der | Überprüfung erfolgt ist, wird die Zahlungsfrist bei Überschreitung der |
anwendbaren Überprüfungsfrist im Verhältnis zu der Anzahl Tage | anwendbaren Überprüfungsfrist im Verhältnis zu der Anzahl Tage |
verringert, um die die Überprüfungsfrist überschritten wird. | verringert, um die die Überprüfungsfrist überschritten wird. |
Im umgekehrten Fall wird die Zahlungsfrist ausgesetzt im Verhältnis zu | Im umgekehrten Fall wird die Zahlungsfrist ausgesetzt im Verhältnis zu |
der Anzahl Tage: | der Anzahl Tage: |
1. um die die Frist von fünf Tagen überschritten wird, die dem | 1. um die die Frist von fünf Tagen überschritten wird, die dem |
Unternehmer aufgrund von § 2 Absatz 2 Nr. 2 zur Einreichung seiner | Unternehmer aufgrund von § 2 Absatz 2 Nr. 2 zur Einreichung seiner |
Rechnung eingeräumt wird, | Rechnung eingeräumt wird, |
2. die erforderlich ist, um eine Antwort des Unternehmers zu erhalten, | 2. die erforderlich ist, um eine Antwort des Unternehmers zu erhalten, |
wenn der öffentliche Auftraggeber ihn im Zusammenhang mit der | wenn der öffentliche Auftraggeber ihn im Zusammenhang mit der |
gesamtschuldnerischen Haftung über den Realbetrag seiner Sozial- oder | gesamtschuldnerischen Haftung über den Realbetrag seiner Sozial- oder |
Steuerschulden im Sinne der Artikel 30bis § 4 und 30ter § 4 des | Steuerschulden im Sinne der Artikel 30bis § 4 und 30ter § 4 des |
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des |
Artikels 403 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 befragen muss." | Artikels 403 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 befragen muss." |
Art. 10 - In Artikel 96 Absatz 1 desselben Erlasses wird der Verweis | Art. 10 - In Artikel 96 Absatz 1 desselben Erlasses wird der Verweis |
auf Absatz 95 aufgehoben. | auf Absatz 95 aufgehoben. |
Art. 11 - Artikel 100 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 11 - Artikel 100 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 100 - Die Zurverfügungstellung eines Bauwerks wird in einem | "Art. 100 - Die Zurverfügungstellung eines Bauwerks wird in einem |
Protokoll zur vorläufigen Abnahme bescheinigt, das der öffentliche | Protokoll zur vorläufigen Abnahme bescheinigt, das der öffentliche |
Auftraggeber ausstellt und dem Betreuer am selben Tag per | Auftraggeber ausstellt und dem Betreuer am selben Tag per |
Einschreibesendung zur Kenntnis bringt." | Einschreibesendung zur Kenntnis bringt." |
Art. 12 - In Artikel 103 desselben Erlasses wird § 2 wie folgt | Art. 12 - In Artikel 103 desselben Erlasses wird § 2 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
" § 2 - Der Betreuer reicht innerhalb fünfzehn Tagen ab Eingang des in | " § 2 - Der Betreuer reicht innerhalb fünfzehn Tagen ab Eingang des in |
Artikel 100 erwähnten Protokolls eine Schuldforderung im Hinblick auf | Artikel 100 erwähnten Protokolls eine Schuldforderung im Hinblick auf |
die erste Zahlung von Jahresrate, Miete, Erbbauzins oder Erbpachtzins | die erste Zahlung von Jahresrate, Miete, Erbbauzins oder Erbpachtzins |
ein. | ein. |
Bei einem Auftrag auf dem Wege eines Baubetreuungsvertrags mit | Bei einem Auftrag auf dem Wege eines Baubetreuungsvertrags mit |
Kaufoption reicht der Betreuer ebenfalls eine Schuldforderung für die | Kaufoption reicht der Betreuer ebenfalls eine Schuldforderung für die |
letzte Zahlung von Jahresrate, Miete, Erbbauzins oder Erbpachtzins und | letzte Zahlung von Jahresrate, Miete, Erbbauzins oder Erbpachtzins und |
für den Restkaufwert ein. | für den Restkaufwert ein. |
Für die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Zahlungen verfügt der | Für die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Zahlungen verfügt der |
öffentliche Auftraggeber ab dem Zeitpunkt des Eingangs der | öffentliche Auftraggeber ab dem Zeitpunkt des Eingangs der |
Schuldforderung über eine Überprüfungsfrist und eine Zahlungsfrist, | Schuldforderung über eine Überprüfungsfrist und eine Zahlungsfrist, |
auf die die Bestimmungen von Artikel 95 §§ 2 bis 5 entsprechend | auf die die Bestimmungen von Artikel 95 §§ 2 bis 5 entsprechend |
anwendbar sind." | anwendbar sind." |
Art. 13 - In Artikel 104 desselben Erlasses wird die Bestimmung von | Art. 13 - In Artikel 104 desselben Erlasses wird die Bestimmung von |
Nr. 3 durch die Wörter "und 95" ergänzt. | Nr. 3 durch die Wörter "und 95" ergänzt. |
Art. 14 - Artikel 120 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 14 - Artikel 120 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 120 - Ein öffentlicher Auftraggeber überprüft Lieferungen am | "Art. 120 - Ein öffentlicher Auftraggeber überprüft Lieferungen am |
Lieferungsort. Er stellt ebenfalls eventuelle Schäden fest. Das | Lieferungsort. Er stellt ebenfalls eventuelle Schäden fest. Das |
Ergebnis dieser Überprüfung und das genaue Datum der Ankunft der | Ergebnis dieser Überprüfung und das genaue Datum der Ankunft der |
Lieferungen werden in einem Protokoll oder eventuell auf dem | Lieferungen werden in einem Protokoll oder eventuell auf dem |
Lieferschein oder der Rechnung wie in Artikel 118 § 2 erwähnt | Lieferschein oder der Rechnung wie in Artikel 118 § 2 erwähnt |
vermerkt. In allen Fällen trifft der öffentliche Auftraggeber die | vermerkt. In allen Fällen trifft der öffentliche Auftraggeber die |
notwendigen Maßnahmen, um zu verhindern, dass abgelehnte Waren in dem | notwendigen Maßnahmen, um zu verhindern, dass abgelehnte Waren in dem |
Zustand, in dem sie sich befinden, erneut zur Abnahme vorgelegt oder | Zustand, in dem sie sich befinden, erneut zur Abnahme vorgelegt oder |
geliefert werden. | geliefert werden. |
Der öffentliche Auftraggeber verfügt über eine Überprüfungsfrist von | Der öffentliche Auftraggeber verfügt über eine Überprüfungsfrist von |
dreißig Tagen ab dem gemäß Absatz 1 festgestellten Lieferdatum, um die | dreißig Tagen ab dem gemäß Absatz 1 festgestellten Lieferdatum, um die |
Formalitäten für die vorläufige Abnahme zu erfüllen und dem | Formalitäten für die vorläufige Abnahme zu erfüllen und dem |
Lieferanten ihr Ergebnis zu notifizieren. Die Frist setzt ein, | Lieferanten ihr Ergebnis zu notifizieren. Die Frist setzt ein, |
insofern der öffentliche Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt im Besitz | insofern der öffentliche Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt im Besitz |
des Lieferscheins oder der Rechnung ist. | des Lieferscheins oder der Rechnung ist. |
Die in Absatz 2 erwähnte Überprüfungsfrist beträgt sechzig Tage, wenn | Die in Absatz 2 erwähnte Überprüfungsfrist beträgt sechzig Tage, wenn |
gemäß Artikel 131 § 1 Absatz 1 Nr. 2 in den Auftragsunterlagen | gemäß Artikel 131 § 1 Absatz 1 Nr. 2 in den Auftragsunterlagen |
bestimmt ist, dass die Abnahmeformalitäten die Beteiligung eines | bestimmt ist, dass die Abnahmeformalitäten die Beteiligung eines |
Labors voraussetzen. In diesem Fall ist gemäß Artikel 9 § 2 Absatz 3 | Labors voraussetzen. In diesem Fall ist gemäß Artikel 9 § 2 Absatz 3 |
in den Auftragsunterlagen diese längere Überprüfungsfrist ausdrücklich | in den Auftragsunterlagen diese längere Überprüfungsfrist ausdrücklich |
vereinbart, wobei zur ausdrücklichen Begründung dieser längeren Frist | vereinbart, wobei zur ausdrücklichen Begründung dieser längeren Frist |
die Beteiligung des Labors angegeben ist." | die Beteiligung des Labors angegeben ist." |
Art. 15 - Artikel 127 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 15 - Artikel 127 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 127 - Die Zahlung der einem Lieferanten geschuldeten Beträge | "Art. 127 - Die Zahlung der einem Lieferanten geschuldeten Beträge |
wird innerhalb einer Zahlungsfrist von dreißig Tagen ab dem Datum der | wird innerhalb einer Zahlungsfrist von dreißig Tagen ab dem Datum der |
Beendigung der in Artikel 120 erwähnten Überprüfung vorgenommen, | Beendigung der in Artikel 120 erwähnten Überprüfung vorgenommen, |
insofern dem öffentlichen Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt die | insofern dem öffentlichen Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt die |
ordnungsgemäß aufgestellte Rechnung und andere eventuell erforderliche | ordnungsgemäß aufgestellte Rechnung und andere eventuell erforderliche |
Unterlagen übergeben worden sind. Ist in den Auftragsunterlagen keine | Unterlagen übergeben worden sind. Ist in den Auftragsunterlagen keine |
gesonderte Schuldforderung vorgesehen, so gilt die Rechnung als | gesonderte Schuldforderung vorgesehen, so gilt die Rechnung als |
Schuldforderung. | Schuldforderung. |
Die in Absatz 1 erwähnte Zahlungsfrist beträgt sechzig Tage für | Die in Absatz 1 erwähnte Zahlungsfrist beträgt sechzig Tage für |
Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, die | Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, die |
Gesundheitsdienste anbieten - ausschließlich für Lieferungen, die mit | Gesundheitsdienste anbieten - ausschließlich für Lieferungen, die mit |
der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - und für diesen Zweck | der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - und für diesen Zweck |
ordnungsgemäß anerkannt sind. | ordnungsgemäß anerkannt sind. |
Erfolgt die Lieferung in mehreren Malen, läuft die Zahlungsfrist ab | Erfolgt die Lieferung in mehreren Malen, läuft die Zahlungsfrist ab |
dem Datum der Beendigung der in Artikel 120 erwähnten Überprüfung für | dem Datum der Beendigung der in Artikel 120 erwähnten Überprüfung für |
jede Teillieferung. | jede Teillieferung. |
Wenn in Abweichung von Artikel 120 in den Auftragsunterlagen angegeben | Wenn in Abweichung von Artikel 120 in den Auftragsunterlagen angegeben |
ist, dass keine Überprüfung erfolgt ist, ist die Zahlungsfrist je nach | ist, dass keine Überprüfung erfolgt ist, ist die Zahlungsfrist je nach |
Fall nicht länger als eine der folgenden Fristen: | Fall nicht länger als eine der folgenden Fristen: |
1. dreißig Tage ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim | 1. dreißig Tage ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim |
öffentlichen Auftraggeber, | öffentlichen Auftraggeber, |
2. wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung unsicher ist, dreißig | 2. wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung unsicher ist, dreißig |
Tage ab dem Lieferdatum, | Tage ab dem Lieferdatum, |
3. wenn der öffentliche Auftraggeber die Rechnung vor der Lieferung | 3. wenn der öffentliche Auftraggeber die Rechnung vor der Lieferung |
erhält, dreißig Tage ab der Lieferung. | erhält, dreißig Tage ab der Lieferung. |
Insofern vorhergehender Absatz nicht angewandt worden ist und folglich | Insofern vorhergehender Absatz nicht angewandt worden ist und folglich |
eine Überprüfung erfolgt ist, wird die Zahlungsfrist bei | eine Überprüfung erfolgt ist, wird die Zahlungsfrist bei |
Überschreitung der anwendbaren Überprüfungsfrist im Verhältnis zu der | Überschreitung der anwendbaren Überprüfungsfrist im Verhältnis zu der |
Anzahl Tage verringert, um die die Überprüfungsfrist überschritten | Anzahl Tage verringert, um die die Überprüfungsfrist überschritten |
wird. | wird. |
Im umgekehrten Fall wird die Zahlungsfrist ausgesetzt im Verhältnis zu | Im umgekehrten Fall wird die Zahlungsfrist ausgesetzt im Verhältnis zu |
der Anzahl Tage: | der Anzahl Tage: |
1. um die die Frist überschritten wird, über die der Lieferant zur | 1. um die die Frist überschritten wird, über die der Lieferant zur |
Einreichung seiner Rechnung verfügt, wenn der öffentliche Auftraggeber | Einreichung seiner Rechnung verfügt, wenn der öffentliche Auftraggeber |
eine Überprüfung auf der Grundlage des Lieferscheins oder einer | eine Überprüfung auf der Grundlage des Lieferscheins oder einer |
gesonderten Schuldforderung und die Einreichung der Rechnung nach der | gesonderten Schuldforderung und die Einreichung der Rechnung nach der |
Überprüfung vorgesehen hat, | Überprüfung vorgesehen hat, |
2. die erforderlich ist, um eine Antwort des Lieferanten zu erhalten, | 2. die erforderlich ist, um eine Antwort des Lieferanten zu erhalten, |
wenn der öffentliche Auftraggeber ihn im Zusammenhang mit der | wenn der öffentliche Auftraggeber ihn im Zusammenhang mit der |
gesamtschuldnerischen Haftung über den Realbetrag seiner Sozial- oder | gesamtschuldnerischen Haftung über den Realbetrag seiner Sozial- oder |
Steuerschulden im Sinne der Artikel 30bis § 4 und 30ter § 4 des | Steuerschulden im Sinne der Artikel 30bis § 4 und 30ter § 4 des |
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des |
Artikels 403 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 befragen muss." | Artikels 403 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 befragen muss." |
Art. 16 - In Artikel 129 desselben Erlasses wird § 2 aufgehoben. | Art. 16 - In Artikel 129 desselben Erlasses wird § 2 aufgehoben. |
Art. 17 - In Artikel 150 desselben Gesetzbuches wird Absatz 3 | Art. 17 - In Artikel 150 desselben Gesetzbuches wird Absatz 3 |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 18 - Artikel 156 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 18 - Artikel 156 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 156 - Der öffentliche Auftraggeber verfügt über eine | "Art. 156 - Der öffentliche Auftraggeber verfügt über eine |
Überprüfungsfrist von dreißig Tagen ab dem Datum der vollständigen | Überprüfungsfrist von dreißig Tagen ab dem Datum der vollständigen |
oder partiellen Beendigung der Dienstleistungen, das gemäß den in den | oder partiellen Beendigung der Dienstleistungen, das gemäß den in den |
Auftragsunterlagen festgelegten Modalitäten festgestellt wird, um die | Auftragsunterlagen festgelegten Modalitäten festgestellt wird, um die |
Abnahmeformalitäten zu erfüllen und dem Dienstleistungserbringer ihr | Abnahmeformalitäten zu erfüllen und dem Dienstleistungserbringer ihr |
Ergebnis zu notifizieren. Die Frist setzt ein, insofern der | Ergebnis zu notifizieren. Die Frist setzt ein, insofern der |
öffentliche Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt im Besitz der Liste der | öffentliche Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt im Besitz der Liste der |
erbrachten Dienstleistungen oder der Rechnung ist. | erbrachten Dienstleistungen oder der Rechnung ist. |
Werden die Dienstleistungen vor oder nach diesem Datum vollendet, so | Werden die Dienstleistungen vor oder nach diesem Datum vollendet, so |
benachrichtigt der Dienstleistungserbringer den leitenden Beamten | benachrichtigt der Dienstleistungserbringer den leitenden Beamten |
davon per Einschreibesendung und beantragt die Abnahme. In diesem Fall | davon per Einschreibesendung und beantragt die Abnahme. In diesem Fall |
läuft die Überprüfungsfrist von dreißig Tagen ab dem Datum des | läuft die Überprüfungsfrist von dreißig Tagen ab dem Datum des |
Empfangs des Antrags des Dienstleistungserbringers." | Empfangs des Antrags des Dienstleistungserbringers." |
Art. 19 - Artikel 157 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 19 - Artikel 157 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 157 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den | "Art. 157 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den |
Auftragsunterlagen ist die in Artikel 156 erwähnte Abnahme endgültig." | Auftragsunterlagen ist die in Artikel 156 erwähnte Abnahme endgültig." |
Art. 20 - Artikel 160 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 20 - Artikel 160 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 160 - Die Zahlung der einem Dienstleistungserbringer | "Art. 160 - Die Zahlung der einem Dienstleistungserbringer |
geschuldeten Beträge wird innerhalb einer Zahlungsfrist von dreißig | geschuldeten Beträge wird innerhalb einer Zahlungsfrist von dreißig |
Tagen ab dem Datum der Beendigung der in Artikel 156 erwähnten | Tagen ab dem Datum der Beendigung der in Artikel 156 erwähnten |
Überprüfung vorgenommen, insofern dem öffentlichen Auftraggeber zu | Überprüfung vorgenommen, insofern dem öffentlichen Auftraggeber zu |
diesem Zeitpunkt die ordnungsgemäß aufgestellte Rechnung und andere | diesem Zeitpunkt die ordnungsgemäß aufgestellte Rechnung und andere |
eventuell erforderliche Unterlagen übergeben worden sind. Ist in den | eventuell erforderliche Unterlagen übergeben worden sind. Ist in den |
Auftragsunterlagen keine gesonderte Schuldforderung vorgesehen, so | Auftragsunterlagen keine gesonderte Schuldforderung vorgesehen, so |
gilt die Rechnung als Schuldforderung. | gilt die Rechnung als Schuldforderung. |
Die in Absatz 1 erwähnte Zahlungsfrist beträgt sechzig Tage für | Die in Absatz 1 erwähnte Zahlungsfrist beträgt sechzig Tage für |
Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, die | Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, die |
Gesundheitsdienste anbieten - ausschließlich für Dienstleistungen, die | Gesundheitsdienste anbieten - ausschließlich für Dienstleistungen, die |
mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - und für diesen | mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - und für diesen |
Zweck ordnungsgemäß anerkannt sind. | Zweck ordnungsgemäß anerkannt sind. |
Wenn in Abweichung von Artikel 156 in den Auftragsunterlagen angegeben | Wenn in Abweichung von Artikel 156 in den Auftragsunterlagen angegeben |
ist, dass keine Überprüfung erfolgt ist, ist die Zahlungsfrist je nach | ist, dass keine Überprüfung erfolgt ist, ist die Zahlungsfrist je nach |
Fall nicht länger als eine der folgenden Fristen: | Fall nicht länger als eine der folgenden Fristen: |
1. dreißig Tage ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim | 1. dreißig Tage ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim |
öffentlichen Auftraggeber, | öffentlichen Auftraggeber, |
2. wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung unsicher ist, dreißig | 2. wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung unsicher ist, dreißig |
Tage ab dem Datum der Beendigung der Dienstleistungen, | Tage ab dem Datum der Beendigung der Dienstleistungen, |
3. wenn der öffentliche Auftraggeber die Rechnung vor Beendigung der | 3. wenn der öffentliche Auftraggeber die Rechnung vor Beendigung der |
Dienstleistungen erhält, dreißig Tage ab Beendigung der | Dienstleistungen erhält, dreißig Tage ab Beendigung der |
Dienstleistungen. | Dienstleistungen. |
Insofern vorhergehender Absatz nicht angewandt worden ist und folglich | Insofern vorhergehender Absatz nicht angewandt worden ist und folglich |
eine Überprüfung erfolgt ist, wird die Zahlungsfrist bei | eine Überprüfung erfolgt ist, wird die Zahlungsfrist bei |
Überschreitung der anwendbaren Überprüfungsfrist im Verhältnis zu der | Überschreitung der anwendbaren Überprüfungsfrist im Verhältnis zu der |
Anzahl Tage verringert, um die die Überprüfungsfrist überschritten | Anzahl Tage verringert, um die die Überprüfungsfrist überschritten |
wird. | wird. |
Im umgekehrten Fall wird die Zahlungsfrist ausgesetzt im Verhältnis zu | Im umgekehrten Fall wird die Zahlungsfrist ausgesetzt im Verhältnis zu |
der Anzahl Tage: | der Anzahl Tage: |
1. um die die Frist überschritten wird, über die der | 1. um die die Frist überschritten wird, über die der |
Dienstleistungserbringer zur Einreichung seiner Rechnung verfügt, wenn | Dienstleistungserbringer zur Einreichung seiner Rechnung verfügt, wenn |
der öffentliche Auftraggeber eine Überprüfung auf der Grundlage der | der öffentliche Auftraggeber eine Überprüfung auf der Grundlage der |
Liste der erbrachten Dienstleistungen oder einer gesonderten | Liste der erbrachten Dienstleistungen oder einer gesonderten |
Schuldforderung und die Einreichung der Rechnung nach der Überprüfung | Schuldforderung und die Einreichung der Rechnung nach der Überprüfung |
vorgesehen hat, | vorgesehen hat, |
2. die erforderlich ist, um eine Antwort des Dienstleistungserbringers | 2. die erforderlich ist, um eine Antwort des Dienstleistungserbringers |
zu erhalten, wenn der öffentliche Auftraggeber ihn im Zusammenhang mit | zu erhalten, wenn der öffentliche Auftraggeber ihn im Zusammenhang mit |
der gesamtschuldnerischen Haftung über den Realbetrag seiner Sozial- | der gesamtschuldnerischen Haftung über den Realbetrag seiner Sozial- |
oder Steuerschulden im Sinne der Artikel 30bis § 4 und 30ter § 4 des | oder Steuerschulden im Sinne der Artikel 30bis § 4 und 30ter § 4 des |
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des |
Artikels 403 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 befragen muss." | Artikels 403 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 befragen muss." |
Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach seiner | Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft für öffentliche | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft für öffentliche |
Aufträge und öffentliche Baukonzessionen, für die ab diesem Datum eine | Aufträge und öffentliche Baukonzessionen, für die ab diesem Datum eine |
Bekanntmachung an das Amtsblatt der Europäischen Union oder an den | Bekanntmachung an das Amtsblatt der Europäischen Union oder an den |
Anzeiger der Ausschreibungen gesendet wird oder für die in Ermangelung | Anzeiger der Ausschreibungen gesendet wird oder für die in Ermangelung |
einer Verpflichtung zur vorhergehenden Bekanntmachung ab diesem Datum | einer Verpflichtung zur vorhergehenden Bekanntmachung ab diesem Datum |
zur Abgabe eines Teilnahmeantrags oder eines Angebots aufgefordert | zur Abgabe eines Teilnahmeantrags oder eines Angebots aufgefordert |
wird. | wird. |
Der Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amtsblatt der | Der Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amtsblatt der |
Europäischen Union ist der Ausgangspunkt für öffentliche Aufträge und | Europäischen Union ist der Ausgangspunkt für öffentliche Aufträge und |
öffentliche Baukonzessionen, die sowohl auf europäischer als auch auf | öffentliche Baukonzessionen, die sowohl auf europäischer als auch auf |
belgischer Ebene veröffentlicht werden. | belgischer Ebene veröffentlicht werden. |
Art. 22 - Der Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden | Art. 22 - Der Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |