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Arrêté Royal du 22 mai 2014
publié le 17 novembre 2015

Arrêté royal fixant les modalités relatives à la garantie bancaire prévue à l'article 19, § 5, alinéa 5, de la loi du 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2015000641
pub.
17/11/2015
prom.
22/05/2014
ELI
eli/arrete/2014/05/22/2015000641/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


22 MAI 2014. - Arrêté royal fixant les modalités relatives à la garantie bancaire prévue à l'article 19, § 5, alinéa 5, de la loi du 10 avril 1990Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/04/1990 pub. 08/04/2000 numac 2000000153 source ministere de l'interieur Loi sur les entreprises de gardiennage, sur les entreprises de sécurité et sur les services internes de gardiennage . - Traduction allemande fermer réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 22 mai 2014 fixant les modalités relatives à la garantie bancaire prévue à l'article 19, § 5, alinéa 5, de la loi du 10 avril 1990Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/04/1990 pub. 08/04/2000 numac 2000000153 source ministere de l'interieur Loi sur les entreprises de gardiennage, sur les entreprises de sécurité et sur les services internes de gardiennage . - Traduction allemande fermer réglementant la sécurité privée et particulière (Moniteur belge du 3 septembre 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 22. MAI 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf die in Artikel 19 § 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 10.April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vorgesehene Bankgarantie PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, des Artikels 19 § 5 Absatz 5, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Januar 2014;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2002 über die Bedingungen für die Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.903/2 des Staatsrates vom 28. April 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2003; Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: Gesetz zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, 2.Schuldner: juristische oder natürliche Person, erwähnt in Artikel 19 § 5 Absatz 5, 3. Verwaltung: Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres, 4.zuständigem Beamten: in Artikel 19 § 2 des Gesetzes erwähnter zuständiger Beamter.

KAPITEL II - Modalitäten und Verfahren für die Hinterlegung der Bankgarantie Art. 2 - § 1 - Der Schuldner stellt zugunsten der belgischen Behörden eine finanzielle Sicherheit als Garantie für die in Anwendung des Gesetzes zu zahlenden Gebühren und administrativen Geldbußen bei ein und demselben Kreditinstitut.

Das Kreditinstitut verpflichtet sich, auf Verlangen und für Rechnung des Schuldners die Zahlung jeder Summe bis zu einem Betrag von 12.500 EUR an Kapital, Zinsen und Nebenkosten auf erstes Verlangen der belgischen Behörden und zu ihren Gunsten bedingungslos zu gewährleisten. § 2 - Das Kreditinstitut unterzeichnet einen Garantiebrief zur Bescheinigung der Leistung der Bankgarantie auf erstes Verlangen.

Der Garantiebrief wird gemäß dem Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass erstellt.

Das Kreditinstitut übermittelt der Verwaltung das Original des Garantiebriefs und dem Schuldner eine Kopie, und zwar innerhalb einer Frist von acht Tagen ab dem Datum der Unterzeichnung des Garantiebriefs.

KAPITEL III - Laufzeit der Bankgarantie Art. 3 - Die Bankgarantie beginnt am Tag der Unterzeichnung des in Artikel 2 § 2 erwähnten Garantiebriefs.

Mit Ausnahme des in Artikel 4 erwähnten Falls endet die Bankgarantie neun Monate nach dem Datum, an dem die Genehmigung oder Zulassung abgelaufen ist.

Art. 4 - Das Kreditinstitut kann aus eigener Initiative oder auf Verlangen des Schuldners entscheiden, sich von seinen Verpflichtungen zu lösen.

In dem in Absatz 1 erwähnten Fall ist folgendes Verfahren anwendbar: 1. Das Kreditinstitut notifiziert der Verwaltung und dem Schuldner seine Entscheidung per Einschreiben.2. Der Schuldner ist verpflichtet, die Bankgarantie innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum des Versands der in Nr.1 erwähnten Mitteilung wiederherzustellen.

In dem in Absatz 1 erwähnten Fall wird das Kreditinstitut nach einer Kündigungsfrist von neun Monaten ab dem Datum des Versands des in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Schreibens von seinen Verpflichtungen befreit.

KAPITEL IV - Freigabe der Bankgarantie Art. 5 - § 1 - Der zuständige Beamte kann die Bankgarantie bis zu einem Betrag von 12.500 EUR mittels Zahlungsaufforderung in Anspruch nehmen. § 2 - Der zuständige Beamte fordert die Zahlung per Einschreiben an.

Das Einschreiben wird an das Kreditinstitut, an die Postanschrift des im Garantiebrief erwähnten zuständigen Dienstes, versendet und umfasst Folgendes: -die Referenzangabe der Veröffentlichung der Urkunde zur Bestellung des zuständigen Beamten im Belgischen Staatsblatt, - die Referenzangabe der Veröffentlichung des Erlasses zur Genehmigung oder Zulassung des Schuldners im Belgischen Staatsblatt, - das Datum des Beginns und des vorgesehenen Endes der Genehmigung oder Zulassung des Schuldners, - die Referenzangabe der Garantie, wie sie im Garantiebrief angegeben ist, - den Betrag, für den das Kreditinstitut aufkommen muss, - die Nummer des Bankkontos, auf das die Überweisung getätigt werden muss, - den Vermerk, dass die in Anwendung des Gesetzes geschuldeten Geldbußen oder Gebühren nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist gezahlt worden sind und dass die im Gesetz vorgesehenen Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft sind.

Im Fall einer in Artikel 4 vorgesehenen Kündigung der Bankgarantie durch das Kreditinstitut schickt der zuständige Beamte dem Kreditinstitut die Zahlungsaufforderung spätestens am letzten Tag der Kündigungsfrist.

Art. 6 - Die Zahlung muss binnen fünf Bankgeschäftstagen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung getätigt werden.

KAPITEL V - Auffüllung Art. 7 - Bei teilweiser oder vollständiger Inanspruchnahme der Bankgarantie ist folgendes Verfahren anwendbar: 1. Das Kreditinstitut teilt dem Schuldner die erfolgte Inanspruchnahme mit.2. Der Schuldner ist verpflichtet, die Bankgarantie innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab dem Datum des Versands der in Nr.1 erwähnten Mitteilung wiederherzustellen.

Falls der Schuldner der in Nr. 2 des vorhergehenden Absatzes vorgesehenen Verpflichtung nachkommt, übermittelt das Kreditinstitut der Verwaltung das Original eines neuen Garantiebriefs. Dieser neue Garantiebrief ersetzt vollständig den vorherigen Garantiebrief.

Falls der Schuldner die Bankgarantie bei einem anderen Kreditinstitut wiederherstellt, informiert er das Kreditinstitut, das die vorherige Bankgarantie geleistet hat, per Einschreiben darüber.

KAPITEL VI - Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 8 - Schuldner, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Besitz einer Genehmigung oder einer Zulassung sind, müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses über einen Garantiebrief verfügen, der dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Erlass entspricht.

In Abweichung von Absatz 1 müssen Schuldner, die bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses über einen Garantiebrief verfügten, erst zum Zeitpunkt des Antrags auf Erneuerung ihrer Genehmigung oder Zulassung über einen Garantiebrief verfügen, der dem Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass entspricht.

Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.

Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 13. Juni 2002 über die Bedingungen für die Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 6 § 1 wird aufgehoben.2. Artikel 7 Nr.1 wird aufgehoben. 3. Anlage 3 wird aufgehoben. Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

Anlage Garantiebrief An den Minister des Innern Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung Direktion Private Sicherheit AUTONOME GARANTIE AUF ERSTES VERLANGEN IM RAHMEN DES GESETZES VOM 10.

APRIL 1990 ZUR REGELUNG DER PRIVATEN UND BESONDEREN SICHERHEIT Für Rechnung von: (Identifizierung des Wachunternehmens, des Sicherheitsunternehmens, des Unternehmens für Sicherheitsberatung, der Ausbildungseinrichtung oder des Unternehmens, das einen internen Wachdienst organisiert: Name, Adresse des Gesellschaftssitzes und Unternehmensnummer), im Folgenden als "Schuldner" bezeichnet.

Betrag der Garantie: 12.500,00 EUR Ausgebendes Kreditinstitut: (Identifizierung des Kreditinstituts: Name, Unternehmensnummer, Postanschrift des zuständigen Dienstes), im Folgenden als "Kreditinstitut" bezeichnet.

Referenznr. der Garantie: Das Kreditinstitut erklärt, das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit (im Folgenden als "Gesetz" bezeichnet), wie zuletzt durch das Gesetz vom ... abgeändert, sowie den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014 zur Ausführung von Artikel 19 § 5 und Artikel 20 des Gesetzes (im Folgenden als "Königlicher Erlass" bezeichnet) zu kennen.

Das Kreditinstitut verpflichtet sich bedingungslos als Garant, auf erstes Verlangen des in Artikel 19 § 2 des Gesetzes erwähnten zuständigen Beamten den geforderten Betrag zu zahlen. Der Betrag, dessen Zahlung vom zuständigen Beamten gefordert wird, darf den Betrag der Garantie nicht überschreiten.

Erhält das Kreditinstitut eine Zahlungsaufforderung, die die in Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses vorgesehenen Angaben umfasst, muss es die Zahlung binnen fünf Bankgeschäftstagen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung auf die vom zuständigen Beamten mitgeteilte Kontonummer tätigen.

Alle Zahlungen der Bank auf der Grundlage dieser Garantie werden vom Garantiebetrag abgezogen.

Die Bankgarantie beginnt am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Garantiebriefs.

Diese Garantie kann nur bis neun Monate nach dem Datum, an dem die Genehmigung oder Zulassung abgelaufen ist, in Anspruch genommen werden. Falls die Genehmigung oder Zulassung vorzeitig beendet oder entzogen wird, kann die Garantie nur bis neun Monate nach dem Datum der Beendigung bzw. des Entzugs der Genehmigung oder Zulassung in Anspruch genommen werden.

Das Kreditinstitut kann diese Garantie zudem jederzeit unter Einhaltung des im Königlichen Erlass vorgesehenen Verfahrens beenden.

Nach Ablauf der neunmonatigen Kündigungsfrist ab dem Datum des Schreibens, mit dem die Entscheidung zur Kündigung der Bankgarantie notifiziert wird, kann diese Garantie nicht mehr in Anspruch genommen werden, ganz gleich, ob das Kreditinstitut das Original der Garantieurkunde zurückerhalten hat oder nicht. Gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses muss das Einschreiben, in dem ein Anspruch auf diese Garantie geltend gemacht wird, spätestens am letzten Tag der Kündigungsfrist abgeschickt werden.

Diese Garantie und ihre Inanspruchnahme sind nicht übertragbar.

Diese Garantie unterliegt dem belgischen Recht. Rechtsstreitigkeiten fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte in Brüssel. (Ort), den (Datum) Das Kreditinstitut (Name und Unterschrift) Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014 zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf die in Artikel 19 § 5 Absatz 5 des Gesetzes zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vorgesehene Bankgarantie beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

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