Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 22/05/2014
← Retour vers "Arrêté royal fixant les modalités relatives à la garantie bancaire prévue à l'article 19, § 5, alinéa 5, de la loi du 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande "
Arrêté royal fixant les modalités relatives à la garantie bancaire prévue à l'article 19, § 5, alinéa 5, de la loi du 10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande Koninklijk besluit houdende vaststelling van de modaliteiten met betrekking tot de bankwaarborg bedoeld in artikel 19, § 5, vijfde lid, van de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
22 MAI 2014. - Arrêté royal fixant les modalités relatives à la 22 MEI 2014. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de
garantie bancaire prévue à l'article 19, § 5, alinéa 5, de la loi du modaliteiten met betrekking tot de bankwaarborg bedoeld in artikel 19,
10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et particulière. - § 5, vijfde lid, van de wet van 10 april 1990 tot regeling van de
Traduction allemande private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 22 mai 2014 fixant les modalités relatives à la besluit van 22 mei 2014 houdende vaststelling van de modaliteiten met
garantie bancaire prévue à l'article 19, § 5, alinéa 5, de la loi du betrekking tot de bankwaarborg bedoeld in artikel 19, § 5, vijfde lid,
10 avril 1990 réglementant la sécurité privée et particulière van de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere
(Moniteur belge du 3 septembre 2014). veiligheid (Belgisch Staatsblad van 3 september 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
22. MAI 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten in 22. MAI 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten in
Bezug auf die in Artikel 19 § 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 10. April Bezug auf die in Artikel 19 § 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 10. April
1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vorgesehene 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vorgesehene
Bankgarantie Bankgarantie
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit, des Artikels 19 § 5 Absatz 5, zuletzt besonderen Sicherheit, des Artikels 19 § 5 Absatz 5, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 13. Januar 2014; abgeändert durch das Gesetz vom 13. Januar 2014;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2002 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 2002 über die
Bedingungen für die Erlangung einer Zulassung als Bedingungen für die Erlangung einer Zulassung als
Sicherheitsunternehmen; Sicherheitsunternehmen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.903/2 des Staatsrates vom 28. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.903/2 des Staatsrates vom 28. April
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom
2. April 2003; 2. April 2003;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz: Gesetz zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, 1. Gesetz: Gesetz zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit,
2. Schuldner: juristische oder natürliche Person, erwähnt in Artikel 2. Schuldner: juristische oder natürliche Person, erwähnt in Artikel
19 § 5 Absatz 5, 19 § 5 Absatz 5,
3. Verwaltung: Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion 3. Verwaltung: Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion
Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres, Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres,
4. zuständigem Beamten: in Artikel 19 § 2 des Gesetzes erwähnter 4. zuständigem Beamten: in Artikel 19 § 2 des Gesetzes erwähnter
zuständiger Beamter. zuständiger Beamter.
KAPITEL II - Modalitäten und Verfahren für die Hinterlegung der KAPITEL II - Modalitäten und Verfahren für die Hinterlegung der
Bankgarantie Bankgarantie
Art. 2 - § 1 - Der Schuldner stellt zugunsten der belgischen Behörden Art. 2 - § 1 - Der Schuldner stellt zugunsten der belgischen Behörden
eine finanzielle Sicherheit als Garantie für die in Anwendung des eine finanzielle Sicherheit als Garantie für die in Anwendung des
Gesetzes zu zahlenden Gebühren und administrativen Geldbußen bei ein Gesetzes zu zahlenden Gebühren und administrativen Geldbußen bei ein
und demselben Kreditinstitut. und demselben Kreditinstitut.
Das Kreditinstitut verpflichtet sich, auf Verlangen und für Rechnung Das Kreditinstitut verpflichtet sich, auf Verlangen und für Rechnung
des Schuldners die Zahlung jeder Summe bis zu einem Betrag von 12.500 des Schuldners die Zahlung jeder Summe bis zu einem Betrag von 12.500
EUR an Kapital, Zinsen und Nebenkosten auf erstes Verlangen der EUR an Kapital, Zinsen und Nebenkosten auf erstes Verlangen der
belgischen Behörden und zu ihren Gunsten bedingungslos zu belgischen Behörden und zu ihren Gunsten bedingungslos zu
gewährleisten. gewährleisten.
§ 2 - Das Kreditinstitut unterzeichnet einen Garantiebrief zur § 2 - Das Kreditinstitut unterzeichnet einen Garantiebrief zur
Bescheinigung der Leistung der Bankgarantie auf erstes Verlangen. Bescheinigung der Leistung der Bankgarantie auf erstes Verlangen.
Der Garantiebrief wird gemäß dem Muster in der Anlage zum vorliegenden Der Garantiebrief wird gemäß dem Muster in der Anlage zum vorliegenden
Erlass erstellt. Erlass erstellt.
Das Kreditinstitut übermittelt der Verwaltung das Original des Das Kreditinstitut übermittelt der Verwaltung das Original des
Garantiebriefs und dem Schuldner eine Kopie, und zwar innerhalb einer Garantiebriefs und dem Schuldner eine Kopie, und zwar innerhalb einer
Frist von acht Tagen ab dem Datum der Unterzeichnung des Frist von acht Tagen ab dem Datum der Unterzeichnung des
Garantiebriefs. Garantiebriefs.
KAPITEL III - Laufzeit der Bankgarantie KAPITEL III - Laufzeit der Bankgarantie
Art. 3 - Die Bankgarantie beginnt am Tag der Unterzeichnung des in Art. 3 - Die Bankgarantie beginnt am Tag der Unterzeichnung des in
Artikel 2 § 2 erwähnten Garantiebriefs. Artikel 2 § 2 erwähnten Garantiebriefs.
Mit Ausnahme des in Artikel 4 erwähnten Falls endet die Bankgarantie Mit Ausnahme des in Artikel 4 erwähnten Falls endet die Bankgarantie
neun Monate nach dem Datum, an dem die Genehmigung oder Zulassung neun Monate nach dem Datum, an dem die Genehmigung oder Zulassung
abgelaufen ist. abgelaufen ist.
Art. 4 - Das Kreditinstitut kann aus eigener Initiative oder auf Art. 4 - Das Kreditinstitut kann aus eigener Initiative oder auf
Verlangen des Schuldners entscheiden, sich von seinen Verpflichtungen Verlangen des Schuldners entscheiden, sich von seinen Verpflichtungen
zu lösen. zu lösen.
In dem in Absatz 1 erwähnten Fall ist folgendes Verfahren anwendbar: In dem in Absatz 1 erwähnten Fall ist folgendes Verfahren anwendbar:
1. Das Kreditinstitut notifiziert der Verwaltung und dem Schuldner 1. Das Kreditinstitut notifiziert der Verwaltung und dem Schuldner
seine Entscheidung per Einschreiben. seine Entscheidung per Einschreiben.
2. Der Schuldner ist verpflichtet, die Bankgarantie innerhalb einer 2. Der Schuldner ist verpflichtet, die Bankgarantie innerhalb einer
Frist von drei Monaten ab dem Datum des Versands der in Nr. 1 Frist von drei Monaten ab dem Datum des Versands der in Nr. 1
erwähnten Mitteilung wiederherzustellen. erwähnten Mitteilung wiederherzustellen.
In dem in Absatz 1 erwähnten Fall wird das Kreditinstitut nach einer In dem in Absatz 1 erwähnten Fall wird das Kreditinstitut nach einer
Kündigungsfrist von neun Monaten ab dem Datum des Versands des in Kündigungsfrist von neun Monaten ab dem Datum des Versands des in
Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Schreibens von seinen Verpflichtungen Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Schreibens von seinen Verpflichtungen
befreit. befreit.
KAPITEL IV - Freigabe der Bankgarantie KAPITEL IV - Freigabe der Bankgarantie
Art. 5 - § 1 - Der zuständige Beamte kann die Bankgarantie bis zu Art. 5 - § 1 - Der zuständige Beamte kann die Bankgarantie bis zu
einem Betrag von 12.500 EUR mittels Zahlungsaufforderung in Anspruch einem Betrag von 12.500 EUR mittels Zahlungsaufforderung in Anspruch
nehmen. nehmen.
§ 2 - Der zuständige Beamte fordert die Zahlung per Einschreiben an. § 2 - Der zuständige Beamte fordert die Zahlung per Einschreiben an.
Das Einschreiben wird an das Kreditinstitut, an die Postanschrift des Das Einschreiben wird an das Kreditinstitut, an die Postanschrift des
im Garantiebrief erwähnten zuständigen Dienstes, versendet und umfasst im Garantiebrief erwähnten zuständigen Dienstes, versendet und umfasst
Folgendes: Folgendes:
-die Referenzangabe der Veröffentlichung der Urkunde zur Bestellung -die Referenzangabe der Veröffentlichung der Urkunde zur Bestellung
des zuständigen Beamten im Belgischen Staatsblatt, des zuständigen Beamten im Belgischen Staatsblatt,
- die Referenzangabe der Veröffentlichung des Erlasses zur Genehmigung - die Referenzangabe der Veröffentlichung des Erlasses zur Genehmigung
oder Zulassung des Schuldners im Belgischen Staatsblatt, oder Zulassung des Schuldners im Belgischen Staatsblatt,
- das Datum des Beginns und des vorgesehenen Endes der Genehmigung - das Datum des Beginns und des vorgesehenen Endes der Genehmigung
oder Zulassung des Schuldners, oder Zulassung des Schuldners,
- die Referenzangabe der Garantie, wie sie im Garantiebrief angegeben - die Referenzangabe der Garantie, wie sie im Garantiebrief angegeben
ist, ist,
- den Betrag, für den das Kreditinstitut aufkommen muss, - den Betrag, für den das Kreditinstitut aufkommen muss,
- die Nummer des Bankkontos, auf das die Überweisung getätigt werden - die Nummer des Bankkontos, auf das die Überweisung getätigt werden
muss, muss,
- den Vermerk, dass die in Anwendung des Gesetzes geschuldeten - den Vermerk, dass die in Anwendung des Gesetzes geschuldeten
Geldbußen oder Gebühren nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist Geldbußen oder Gebühren nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist
gezahlt worden sind und dass die im Gesetz vorgesehenen gezahlt worden sind und dass die im Gesetz vorgesehenen
Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft sind. Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft sind.
Im Fall einer in Artikel 4 vorgesehenen Kündigung der Bankgarantie Im Fall einer in Artikel 4 vorgesehenen Kündigung der Bankgarantie
durch das Kreditinstitut schickt der zuständige Beamte dem durch das Kreditinstitut schickt der zuständige Beamte dem
Kreditinstitut die Zahlungsaufforderung spätestens am letzten Tag der Kreditinstitut die Zahlungsaufforderung spätestens am letzten Tag der
Kündigungsfrist. Kündigungsfrist.
Art. 6 - Die Zahlung muss binnen fünf Bankgeschäftstagen nach Erhalt Art. 6 - Die Zahlung muss binnen fünf Bankgeschäftstagen nach Erhalt
der Zahlungsaufforderung getätigt werden. der Zahlungsaufforderung getätigt werden.
KAPITEL V - Auffüllung KAPITEL V - Auffüllung
Art. 7 - Bei teilweiser oder vollständiger Inanspruchnahme der Art. 7 - Bei teilweiser oder vollständiger Inanspruchnahme der
Bankgarantie ist folgendes Verfahren anwendbar: Bankgarantie ist folgendes Verfahren anwendbar:
1. Das Kreditinstitut teilt dem Schuldner die erfolgte Inanspruchnahme 1. Das Kreditinstitut teilt dem Schuldner die erfolgte Inanspruchnahme
mit. mit.
2. Der Schuldner ist verpflichtet, die Bankgarantie innerhalb einer 2. Der Schuldner ist verpflichtet, die Bankgarantie innerhalb einer
Frist von dreißig Tagen ab dem Datum des Versands der in Nr. 1 Frist von dreißig Tagen ab dem Datum des Versands der in Nr. 1
erwähnten Mitteilung wiederherzustellen. erwähnten Mitteilung wiederherzustellen.
Falls der Schuldner der in Nr. 2 des vorhergehenden Absatzes Falls der Schuldner der in Nr. 2 des vorhergehenden Absatzes
vorgesehenen Verpflichtung nachkommt, übermittelt das Kreditinstitut vorgesehenen Verpflichtung nachkommt, übermittelt das Kreditinstitut
der Verwaltung das Original eines neuen Garantiebriefs. Dieser neue der Verwaltung das Original eines neuen Garantiebriefs. Dieser neue
Garantiebrief ersetzt vollständig den vorherigen Garantiebrief. Garantiebrief ersetzt vollständig den vorherigen Garantiebrief.
Falls der Schuldner die Bankgarantie bei einem anderen Kreditinstitut Falls der Schuldner die Bankgarantie bei einem anderen Kreditinstitut
wiederherstellt, informiert er das Kreditinstitut, das die vorherige wiederherstellt, informiert er das Kreditinstitut, das die vorherige
Bankgarantie geleistet hat, per Einschreiben darüber. Bankgarantie geleistet hat, per Einschreiben darüber.
KAPITEL VI - Schluss- und Übergangsbestimmungen KAPITEL VI - Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 8 - Schuldner, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Art. 8 - Schuldner, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Erlasses im Besitz einer Genehmigung oder einer Zulassung sind, müssen Erlasses im Besitz einer Genehmigung oder einer Zulassung sind, müssen
innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens
des vorliegenden Erlasses über einen Garantiebrief verfügen, der dem des vorliegenden Erlasses über einen Garantiebrief verfügen, der dem
Muster in der Anlage zu vorliegendem Erlass entspricht. Muster in der Anlage zu vorliegendem Erlass entspricht.
In Abweichung von Absatz 1 müssen Schuldner, die bereits vor dem Datum In Abweichung von Absatz 1 müssen Schuldner, die bereits vor dem Datum
des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses über einen Garantiebrief des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses über einen Garantiebrief
verfügten, erst zum Zeitpunkt des Antrags auf Erneuerung ihrer verfügten, erst zum Zeitpunkt des Antrags auf Erneuerung ihrer
Genehmigung oder Zulassung über einen Garantiebrief verfügen, der dem Genehmigung oder Zulassung über einen Garantiebrief verfügen, der dem
Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass entspricht. Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass entspricht.
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.
Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 13. Juni 2002 über die Bedingungen Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 13. Juni 2002 über die Bedingungen
für die Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen wird wie für die Erlangung einer Zulassung als Sicherheitsunternehmen wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Artikel 6 § 1 wird aufgehoben. 1. Artikel 6 § 1 wird aufgehoben.
2. Artikel 7 Nr. 1 wird aufgehoben. 2. Artikel 7 Nr. 1 wird aufgehoben.
3. Anlage 3 wird aufgehoben. 3. Anlage 3 wird aufgehoben.
Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2014 Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Anlage Anlage
Garantiebrief Garantiebrief
An den Minister des Innern An den Minister des Innern
Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung
Direktion Private Sicherheit Direktion Private Sicherheit
AUTONOME GARANTIE AUF ERSTES VERLANGEN IM RAHMEN DES GESETZES VOM 10. AUTONOME GARANTIE AUF ERSTES VERLANGEN IM RAHMEN DES GESETZES VOM 10.
APRIL 1990 ZUR REGELUNG DER PRIVATEN UND BESONDEREN SICHERHEIT APRIL 1990 ZUR REGELUNG DER PRIVATEN UND BESONDEREN SICHERHEIT
Für Rechnung von: (Identifizierung des Wachunternehmens, des Für Rechnung von: (Identifizierung des Wachunternehmens, des
Sicherheitsunternehmens, des Unternehmens für Sicherheitsberatung, der Sicherheitsunternehmens, des Unternehmens für Sicherheitsberatung, der
Ausbildungseinrichtung oder des Unternehmens, das einen internen Ausbildungseinrichtung oder des Unternehmens, das einen internen
Wachdienst organisiert: Name, Adresse des Gesellschaftssitzes und Wachdienst organisiert: Name, Adresse des Gesellschaftssitzes und
Unternehmensnummer), im Folgenden als "Schuldner" bezeichnet. Unternehmensnummer), im Folgenden als "Schuldner" bezeichnet.
Betrag der Garantie: 12.500,00 EUR Betrag der Garantie: 12.500,00 EUR
Ausgebendes Kreditinstitut: (Identifizierung des Kreditinstituts: Ausgebendes Kreditinstitut: (Identifizierung des Kreditinstituts:
Name, Unternehmensnummer, Postanschrift des zuständigen Dienstes), im Name, Unternehmensnummer, Postanschrift des zuständigen Dienstes), im
Folgenden als "Kreditinstitut" bezeichnet. Folgenden als "Kreditinstitut" bezeichnet.
Referenznr. der Garantie: Referenznr. der Garantie:
Das Kreditinstitut erklärt, das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung Das Kreditinstitut erklärt, das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung
der privaten und besonderen Sicherheit (im Folgenden als "Gesetz" der privaten und besonderen Sicherheit (im Folgenden als "Gesetz"
bezeichnet), wie zuletzt durch das Gesetz vom ... abgeändert, sowie bezeichnet), wie zuletzt durch das Gesetz vom ... abgeändert, sowie
den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014 zur Ausführung von Artikel 19 den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014 zur Ausführung von Artikel 19
§ 5 und Artikel 20 des Gesetzes (im Folgenden als "Königlicher Erlass" § 5 und Artikel 20 des Gesetzes (im Folgenden als "Königlicher Erlass"
bezeichnet) zu kennen. bezeichnet) zu kennen.
Das Kreditinstitut verpflichtet sich bedingungslos als Garant, auf Das Kreditinstitut verpflichtet sich bedingungslos als Garant, auf
erstes Verlangen des in Artikel 19 § 2 des Gesetzes erwähnten erstes Verlangen des in Artikel 19 § 2 des Gesetzes erwähnten
zuständigen Beamten den geforderten Betrag zu zahlen. Der Betrag, zuständigen Beamten den geforderten Betrag zu zahlen. Der Betrag,
dessen Zahlung vom zuständigen Beamten gefordert wird, darf den Betrag dessen Zahlung vom zuständigen Beamten gefordert wird, darf den Betrag
der Garantie nicht überschreiten. der Garantie nicht überschreiten.
Erhält das Kreditinstitut eine Zahlungsaufforderung, die die in Erhält das Kreditinstitut eine Zahlungsaufforderung, die die in
Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses vorgesehenen Angaben umfasst, Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses vorgesehenen Angaben umfasst,
muss es die Zahlung binnen fünf Bankgeschäftstagen nach Erhalt der muss es die Zahlung binnen fünf Bankgeschäftstagen nach Erhalt der
Zahlungsaufforderung auf die vom zuständigen Beamten mitgeteilte Zahlungsaufforderung auf die vom zuständigen Beamten mitgeteilte
Kontonummer tätigen. Kontonummer tätigen.
Alle Zahlungen der Bank auf der Grundlage dieser Garantie werden vom Alle Zahlungen der Bank auf der Grundlage dieser Garantie werden vom
Garantiebetrag abgezogen. Garantiebetrag abgezogen.
Die Bankgarantie beginnt am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Die Bankgarantie beginnt am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden
Garantiebriefs. Garantiebriefs.
Diese Garantie kann nur bis neun Monate nach dem Datum, an dem die Diese Garantie kann nur bis neun Monate nach dem Datum, an dem die
Genehmigung oder Zulassung abgelaufen ist, in Anspruch genommen Genehmigung oder Zulassung abgelaufen ist, in Anspruch genommen
werden. Falls die Genehmigung oder Zulassung vorzeitig beendet oder werden. Falls die Genehmigung oder Zulassung vorzeitig beendet oder
entzogen wird, kann die Garantie nur bis neun Monate nach dem Datum entzogen wird, kann die Garantie nur bis neun Monate nach dem Datum
der Beendigung bzw. des Entzugs der Genehmigung oder Zulassung in der Beendigung bzw. des Entzugs der Genehmigung oder Zulassung in
Anspruch genommen werden. Anspruch genommen werden.
Das Kreditinstitut kann diese Garantie zudem jederzeit unter Das Kreditinstitut kann diese Garantie zudem jederzeit unter
Einhaltung des im Königlichen Erlass vorgesehenen Verfahrens beenden. Einhaltung des im Königlichen Erlass vorgesehenen Verfahrens beenden.
Nach Ablauf der neunmonatigen Kündigungsfrist ab dem Datum des Nach Ablauf der neunmonatigen Kündigungsfrist ab dem Datum des
Schreibens, mit dem die Entscheidung zur Kündigung der Bankgarantie Schreibens, mit dem die Entscheidung zur Kündigung der Bankgarantie
notifiziert wird, kann diese Garantie nicht mehr in Anspruch genommen notifiziert wird, kann diese Garantie nicht mehr in Anspruch genommen
werden, ganz gleich, ob das Kreditinstitut das Original der werden, ganz gleich, ob das Kreditinstitut das Original der
Garantieurkunde zurückerhalten hat oder nicht. Gemäß den Bestimmungen Garantieurkunde zurückerhalten hat oder nicht. Gemäß den Bestimmungen
des Königlichen Erlasses muss das Einschreiben, in dem ein Anspruch des Königlichen Erlasses muss das Einschreiben, in dem ein Anspruch
auf diese Garantie geltend gemacht wird, spätestens am letzten Tag der auf diese Garantie geltend gemacht wird, spätestens am letzten Tag der
Kündigungsfrist abgeschickt werden. Kündigungsfrist abgeschickt werden.
Diese Garantie und ihre Inanspruchnahme sind nicht übertragbar. Diese Garantie und ihre Inanspruchnahme sind nicht übertragbar.
Diese Garantie unterliegt dem belgischen Recht. Rechtsstreitigkeiten Diese Garantie unterliegt dem belgischen Recht. Rechtsstreitigkeiten
fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte in Brüssel. fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte in Brüssel.
(Ort), den (Datum) (Ort), den (Datum)
Das Kreditinstitut Das Kreditinstitut
(Name und Unterschrift) (Name und Unterschrift)
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014 zur Festlegung der Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 22. Mai 2014 zur Festlegung der
Modalitäten in Bezug auf die in Artikel 19 § 5 Absatz 5 des Gesetzes Modalitäten in Bezug auf die in Artikel 19 § 5 Absatz 5 des Gesetzes
zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vorgesehene zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vorgesehene
Bankgarantie beigefügt zu werden Bankgarantie beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
^