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Arrêté Royal du 22 juin 2006
publié le 24 août 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 octobre 2005 modifiant l'arrêté royal du 20 janvier 2005 fixant les modalités de fonctionnement et de financement d'un Fonds social mazout

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service public federal interieur
numac
2006000449
pub.
24/08/2006
prom.
22/06/2006
ELI
eli/arrete/2006/06/22/2006000449/moniteur
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22 JUIN 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 octobre 2005 modifiant l'arrêté royal du 20 janvier 2005 fixant les modalités de fonctionnement et de financement d'un Fonds social mazout


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 octobre 2005 modifiant l'arrêté royal du 20 janvier 2005 fixant les modalités de fonctionnement et de financement d'un Fonds social mazout, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 octobre 2005 modifiant l'arrêté royal du 20 janvier 2005 fixant les modalités de fonctionnement et de financement d'un Fonds social mazout.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 22 juin 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 24. OKTOBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Januar 2005 zur Festlegung der Modalitäten für die Arbeitsweise und die Finanzierung eines Heizölsozialfonds ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, insbesondere des Artikels 212 § 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Januar 2005 zur Festlegung der Modalitäten für die Arbeitsweise und die Finanzierung eines Heizölsozialfonds;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Juli 2005;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 7.

Juli 2005;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass durch Artikel 203 und folgende des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 eine strukturelle Massnahme zur Gewährung einer Heizkostenzulage an bestimmte Personen mit geringem Einkommen eingeführt worden ist; dass im Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 bestimmt ist, dass die für diese Massnahme notwendigen Mittel zu Lasten eines Heizölsozialfonds gehen, der durch einen Beitrag auf alle zum Heizen verwendeten Erdölprodukte gespeist wird; dass der Heizölsozialfonds ein unerlässliches Glied im Mechanismus zur Finanzierung der Heizkostenzulagen bildet; dass am 1. September 2005 eine neue Heizperiode beginnt; dass in vorliegendem Erlass einige Änderungen in Bezug auf die Finanzierung und die Organisation des Heizölsozialfonds vorgesehen sind; dass es daher dringend notwendig ist, vorliegenden Erlass zu verabschieden;

Aufgrund des Gutachtens 39.034/1/V des Staatsrates vom 6. September 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Energie und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Januar 2005 zur Festlegung der Modalitäten für die Arbeitsweise und die Finanzierung eines Heizölsozialfonds wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des französischen Textes] b) Nr.4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 4. akzisenpflichtigem Unternehmen: jede natürliche oder juristische Person, die Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt oder bei der Fehlmengen an Brennstoffen festgestellt werden und die als solche aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte und aufgrund des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 akzisenpflichtig ist, ».

Art. 2 - Artikel 3 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses wird gestrichen.

Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 5 - § 1 - Der Beitrag auf die zum Heizen verwendeten Erdölprodukte, der zu Lasten der Verbraucher dieser Produkte geht und den die akzisenpflichtigen Unternehmen zugunsten des Heizkostenfonds einnehmen, beträgt: a) für Heizöl: 0,0016 Euro pro Liter Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt oder als Fehlmenge festgestellt wird, b) für Heizpetroleum: 0,0016 Euro pro Liter Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt oder als Fehlmenge festgestellt wird, c) für Propangas: 0,0010 Euro pro Liter oder 0,00196 Euro/kg Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt oder als Fehlmenge festgestellt wird. § 2 - Als Erdölprodukte, die zum Heizen verwendet werden, müssen betrachtet werden: a) was Heizöl betrifft: die Mengen, die unter die KN-Codes 27 10 19 41, 45 und 49 fallen und mit Zahlung der in Kapitel XVIII Artikel 419 Buchstabe e) iii) und Artikel 419 Buchstabe f) iii) des Programmgesetzes vom 27.Dezember 2004 festgelegten Steuersätze beziehungsweise mit Befreiung von diesen Steuersätzen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, b) was Heizpetroleum betrifft: die Mengen, die unter den KN-Code 27 10 19 25 fallen und mit Zahlung der in Kapitel XVIII Artikel 419 Buchstabe d) iii) des Programmgesetzes vom 27.Dezember 2004 festgelegten Steuersätze beziehungsweise mit Befreiung von diesen Steuersätzen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, c) was Propangas betrifft: die Mengen, die unter den KN-Code 27 11 12 fallen und mit Zahlung der in Kapitel XVIII Artikel 419 Buchstabe h) iii) des Programmgesetzes vom 27.Dezember 2004 festgelegten Steuersätze beziehungsweise mit Befreiung von diesen Steuersätzen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden.

Die Verweise in vorliegendem Paragraphen auf die Codes der kombinierten Nomenklatur beziehen sich auf die am 1. Januar 2003 geltende kombinierte Nomenklatur des gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften. » Art. 4 - In Artikel 7 desselben Erlasses wird ein § 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 5 - Wenn der für ein Quartal geschuldete Betrag sich auf weniger als 25 Euro beläuft, wird dieser Betrag nicht in diesem Quartal fakturiert, sondern auf das folgende Quartal übertragen. » Art. 5 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) Nr.6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 6. Folgende Vertreter werden von der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht als Mitglieder akzeptiert: - drei Vertreter der öffentlichen Sozialhilfezentren, - ein Vertreter der Generaldirektion, - ein Vertreter des Öffentlichen Programmierungsdienstes Sozialeingliederung.

Die Vertreter der Behörden und die Vertreter der ÖSHZ tagen mit Stimmrecht in den Organen der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Ein Regierungskommissar, der vom Minister bestimmt wird, tagt vorbehaltlich der in Artikel 14 § 3 vorgesehenen Ausnahme als Beobachter im Verwaltungsrat. » b) Nr.7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 7. Die Mitglieder des Verwaltungsrates, mit Ausnahme der in Nr. 6 erwähnten Mitglieder, werden von den betreffenden Berufsorganisationen beschäftigt oder vertreten die Unternehmen, die Mitglied dieser Organisationen sind. » Art. 6 - Artikel 24 § 1 des Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Zur Eintreibung der Vorfinanzierung von 17 Millionen Euro wird ein Beitrag auf die in Artikel 5 § 2 erwähnten Erdölprodukte festgelegt.

Dieser Beitrag beträgt: a) für Heizöl: 0,0028 Euro pro Liter Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt oder als Fehlmenge festgestellt wird, b) für Heizpetroleum: 0,0028 Euro pro Liter Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt oder als Fehlmenge festgestellt wird, c) für Propangas: 0,0017 Euro pro Liter oder 0,00333 Euro/kg Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt oder als Fehlmenge festgestellt wird.» Art. 7 - Unser Minister der Energie ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 24. Oktober 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Energie M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 juin 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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