publié le 25 juin 2021
Arrêté royal portant des mesures particulières pour les membres du personnel de la fonction publique fédérale dans le cadre de la crise sanitaire liée au coronavirus COVID-19. - Coordination officieuse en langue allemande
22 AVRIL 2020. - Arrêté royal portant des mesures particulières pour les membres du personnel de la fonction publique fédérale dans le cadre de la crise sanitaire liée au coronavirus COVID-19. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 22 avril 2020 portant des mesures particulières pour les membres du personnel de la fonction publique fédérale dans le cadre de la crise sanitaire liée au coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 24 avril 2020), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 26 juin 2020 abrogeant les articles 3, 4 et 7 de l'arrêté royal du 22 avril 2020 portant des mesures particulières pour les membres du personnel de la fonction publique fédérale dans le cadre de la crise sanitaire liée au coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 1er juillet 2020); - l'arrêté royal du 6 décembre 2020 modifiant l'arrêté royal du 22 avril 2020 portant des mesures particulières pour les membres du personnel de la fonction publique fédérale dans le cadre de la crise sanitaire liée au coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 11 décembre 2020); - l'arrêté royal du 28 décembre 2020 modifiant l'arrêté royal du 22 avril 2020 portant des mesures particulières pour les membres du personnel de la fonction publique fédérale dans le cadre de la crise sanitaire liée au coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 31 décembre 2020); - l'arrêté ministériel du 2 avril 2021 modifiant les articles 8 et 9 de l'arrêté royal du 22 avril 2020 portant des mesures particulières pour les membres du personnel de la fonction publique fédérale dans le cadre de la crise sanitaire liée au coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 7 avril 2021).
Cette coordination officieuse a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST STRATEGIE UND UNTERSTÜTZUNG 22. APRIL 2020 - Königlicher Erlass zur Festlegung besonderer Maßnahmen für die Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes im Rahmen der Gesundheitskrise im Zusammenhang mit dem Coronavirus COVID-19 Artikel 1.Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die föderalen Dienste und die Personalmitglieder des föderalen administrativen öffentlichen Dienstes, so wie er in Artikel 1 des Gesetzes vom 22.
Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst bestimmt ist.
Art. 2.In vorliegendem Erlass gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. föderaler Dienst: ein föderaler öffentlicher Dienst, ein föderaler öffentlicher Programmierungsdienst, das Ministerium der Landesverteidigung und Dienste, die ihnen unterstehen, oder eine der in Artikel 1 Nr.3 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst erwähnten juristischen Personen, 2. Personalmitglied: ein Arbeitnehmer, der einem föderalen Dienst angehört, 3.leitender Beamter: der Präsident des Direktionsausschusses eines föderalen öffentlichen Dienstes, der Präsident eines föderalen öffentlichen Programmierungsdienstes, der leitende Beamte einer öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit oder einer Einrichtung öffentlichen Interesses oder der Bedienstete, der mit der täglichen Geschäftsführung einer solchen Einrichtung beauftragt ist, oder der Bedienstete, der den Vorsitz des Direktionsrates des Ministeriums der Landesverteidigung führt, 4. medizinisches Personal: ein Personalmitglied, das einen im koordinierten Gesetz vom 10.Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Beruf ausübt.
Der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Begriff "Personalmitglied" ist als "Mitglied des Zivilpersonals" zu verstehen, wenn er sich auf das Ministerium der Landesverteidigung bezieht.
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt: - die Staatssicherheit als föderaler Dienst, wie in Nr. 1 bestimmt, - der Generalverwalter der Staatssicherheit als leitender Beamter, wie in Nr. 3 bestimmt.
Art. 3 - 4. [...] [Art. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 1 des K.E. vom 26. Juni 2020 (B.S. vom 1. Juli 2020)] Art. 5 - § 1 - Der leitende Beamte oder sein Beauftragter greift zur Deckung eines dringenden Bedarfs an zusätzlichem Personal, das aufgrund der Gesundheitskrise im Zusammenhang mit dem Coronavirus COVID-19 benötigt wird, vorrangig auf die Zurverfügungstellung zurück.
Er setzt die Generaldirektion Anwerbung und Entwicklung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Strategie und Unterstützung davon in Kenntnis.
Die in Absatz 1 erwähnte Generaldirektion Anwerbung und Entwicklung unterstützt den leitenden Beamten oder seinen Beauftragten, der darum ersucht, auf die bestehenden Verfahren zurückzugreifen, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Strategie und Unterstützung verwaltet oder entwickelt werden, um diese zeitweilige Vertretung in die Wege zu leiten.
Die Bewertung der zeitweilig zur Verfügung gestellten Personalmitglieder erfolgt in ihrem föderalen Dienst. Der laufende Zeitraum wird fortgesetzt. § 2 - Kann der in § 1 erwähnte dringende Bedarf nicht auf freiwilliger Basis gedeckt werden, so kann der leitende Beamte des ursprünglichen föderalen Dienstes beschließen, diesen Bedarf durch eine zeitweilige Zurverfügungstellung von Amts wegen zu decken, und zwar in einer Funktion derselben Klasse beziehungsweise desselben Dienstgrads für einen erneuerbaren Zeitraum von höchstens drei Monaten.
Für Vertragspersonalmitglieder gilt Absatz 1 unbeschadet der bindenden Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge.
Art. 6 - § 1 - Um einen dringenden Bedarf an zusätzlichem medizinischem Personal zu decken, das aufgrund der Gesundheitskrise im Zusammenhang mit dem Coronavirus COVID-19 benötigt wird, werden Personalmitglieder, die dem medizinischen Personal angehören, nach Zustimmung ihres föderalen Dienstes öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die Gesundheitspflege leisten und darum ersuchen, zur Verfügung gestellt.
Der föderale Dienst übernimmt die mit der Zurverfügungstellung verbundenen Kosten.
Die betreffenden Personalmitglieder werden weiterhin zu Lasten ihres föderalen Dienstes entlohnt.
In Bezug auf die Laufbahn gelten die Personalmitglieder als ihrem föderalen Dienst zugehörig. Sie behalten innerhalb ihres föderalen Dienstes ihre Ansprüche auf Beförderung, Dienstgradwechsel und Versetzung bei.
Die Dauer der Zurverfügungstellung eines Personalmitglieds wird in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Personalmitglied, dem föderalen Dienst und der öffentlichen beziehungsweise privaten Einrichtung, die Gesundheitspflege leistet, festgelegt.
Kann der in Absatz 1 erwähnte Bedarf einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die Gesundheitspflege leistet, nicht auf freiwilliger Basis gedeckt werden, so kann der leitende Beamte beschließen, diesen Bedarf durch eine zeitweilige Zurverfügungstellung von Amts wegen zu decken, sofern das Personalmitglied eine Funktion medizinischer Art ausübt.
Für Vertragspersonalmitglieder gilt Absatz 6 unbeschadet der bindenden Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge.
Die in Anwendung des vorliegenden Artikels zur Verfügung gestellten Personalmitglieder erhalten die in Artikel 4 erwähnte Entschädigung. § 2 - In Abweichung von den Verordnungsbestimmungen über Mandatsfunktionen und aufgrund der Gesundheitskrise im Zusammenhang mit dem Coronavirus COVID-19 werden Inhaber einer Mandatsfunktion der Economic Risk Management Group zur Verfügung gestellt, vorbehaltlich der Zustimmung dieser Gruppe sowie derjenigen des betreffenden Mandatsinhabers und seines föderalen Dienstes.
Für Mandatsinhaber, die in Anwendung von § 2 der Economic Risk Management Group zur Verfügung gestellt werden, gelten die Absätze 2, 3, 5 und 6 von § 1.
Art. 7 - [ § 1 - Wenn die Funktion eines Personalmitglieds nicht im Homeoffice ausgeübt werden kann und für die Zeiträume, in denen die Anwesenheit am Arbeitsplatz vom hierarchischen Vorgesetzten nicht als wesentlich oder notwendig angesehen wird, wird das Personalmitglied dem leitenden Beamten zur Verfügung gestellt. Der leitende Beamte oder sein Beauftragter betraut das Personalmitglied mit Aufgaben, die möglichst mit seiner Funktion zusammenhängen und die es an seinem Wohnort erledigen muss. Gegebenenfalls können Mitglieder des technischen Personals im Rahmen ihres allgemeinen Kompetenzniveaus mit administrativen Aufgaben betraut werden.
Für die Zeiträume, in denen einem Personalmitglied keine Aufgaben zugewiesen werden, wird es jedoch freigestellt.
In Absatz 2 erwähnte Personalmitglieder können jedoch gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 des vorliegenden Erlasses angefordert werden. § 2 - Um einen dringenden Bedarf an Personal zu decken, das nicht dem medizinischen Personal angehört und aufgrund der Gesundheitskrise im Zusammenhang mit dem Coronavirus COVID-19 benötigt wird, werden die in § 1 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder, die nicht dem medizinischen Personal angehören, nach Zustimmung des föderalen Dienstes und des betreffenden Personalmitglieds öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Sektoren Gesundheitspflege, Aufnahme, Unterbringung und Bildung, die darum ersuchen, zur Verfügung gestellt.
Der föderale Dienst übernimmt die mit der Zurverfügungstellung verbundenen Kosten.
Die betreffenden Personalmitglieder werden weiterhin zu Lasten ihres föderalen Dienstes entlohnt.
In Bezug auf die Laufbahn gelten die Personalmitglieder als ihrem föderalen Dienst zugehörig. Sie behalten innerhalb ihres föderalen Dienstes ihre Ansprüche auf Beförderung, Dienstgradwechsel und Versetzung bei.
Die Dauer der Zurverfügungstellung eines Personalmitglieds wird in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Personalmitglied, dem föderalen Dienst und der öffentlichen beziehungsweise privaten Einrichtung, wie in Absatz 1 erwähnt, festgelegt.
Für Vertragspersonalmitglieder gilt die Zurverfügungstellung unbeschadet der bindenden Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge.] [Art. 7 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 26. Juni 2020 (B.S. vom 1. Juli 2020) und wieder aufgenommen durch Art.1 des K.E. vom 6.
Dezember 2020 (B.S. vom 11. Dezember 2020)] Art. 8 - Die in Artikel 5 § 4 Absatz 2, Artikel 7 § 3 Absatz 2 und Artikel 13 § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor erwähnten Zeiträume von vierzehn Tagen können bis einschließlich [31. August 2021] angepasst werden.
Die in Artikel 8 § 2 desselben Gesetzes erwähnte Grenze von fünfzig Stunden pro Woche kann, was den FÖD Inneres betrifft, innerhalb der Einsatzeinheiten und der Notrufzentralen der Zivilen Sicherheit sowie der Zentren und des Büros T des Ausländeramtes und, was den FÖD Finanzen betrifft, in den Diensten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen überschritten werden, und zwar bis einschließlich [31. August 2021].
Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Personalmitglieder, die diese zusätzlichen Leistungen in Form von Homeoffice erbracht haben. [Art. 8 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 6. Dezember 2020 (B.S. vom 11. Dezember 2020) und Art. 1 des M.E. vom 2. April 2021 (B.S. vom 7. April 2021)] [Art. 8bis - Die in Artikel 39 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 erwähnten Arbeitsverträge, "Erstbeschäftigungsabkommen" genannt, in deren Rahmen junge Arbeitnehmer beschäftigt werden, die im Laufe von 2020 das Alter von 26 Jahren erreicht haben oder dieses Alter im Jahr 2021 erreichen werden, können im Zuge der Gesundheitskrise im Zusammenhang mit dem Coronavirus COVID-19 verlängert werden. In Abweichung von Artikel 2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2005 zur Festlegung der Bedingungen für die vertragliche Einstellung in bestimmten öffentlichen Diensten wird diese Verlängerung nach einer günstigen Bewertung gewährt und erfolgt in Form eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Dauer maximal auf den Tag vor dem 27.
Geburtstag des betreffenden Personalmitglieds begrenzt ist, wobei die allgemeine Frist des 31. Dezembers 2021 nicht überschritten werden darf.] [Art. 8bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 28. Dezember 2020 (B.S. vom 31. Dezember 2020)] Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 18. März 2020. [Artikel 7 § 1 tritt am [31. August 2021] außer Kraft.] [Der Minister des Öffentlichen Dienstes kann, sofern die Gesundheitskrise im Zusammenhang mit dem Coronavirus COVID-19 auch nach dem 31. März 2021 andauert: 1. das in Absatz 2 bestimmte Datum des Außerkrafttretens aufschieben, 2.den Bezugszeitraum für die in Artikel 8 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen erweitern.] Mit Ausnahme der Artikel 5, 6[, 7 § 2] und 8 tritt vorliegender Erlass an einem von Uns festgelegten Datum außer Kraft. [Art. 9 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 6.
Dezember 2020 (B.S. vom 11. Dezember 2020) und abgeändert durch Art. 2 des M.E. vom 2. April 2021 (B.S. vom 7. April 2021); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 6. Dezember 2020 (B.S. vom 11. Dezember 2020);Abs. 4 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 6. Dezember 2020 (B.S. vom 11. Dezember 2020)] Art. 10 - Die Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.