publié le 06 décembre 2021
Arrêté royal fixant les frais pour le traitement de la demande visant à obtenir des informations relatives aux comptes visées à l'article 555/1, § 2, alinéa 6, du Code judiciaire, ainsi que les conditions et les modalités de perception. - Traduction allemande
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22 AVRIL 2019. - Arrêté royal fixant les frais pour le traitement de la demande visant à obtenir des informations relatives aux comptes visées à l'article 555/1, § 2, alinéa 6, du Code judiciaire, ainsi que les conditions et les modalités de perception. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 22 avril 2019 fixant les frais pour le traitement de la demande visant à obtenir des informations relatives aux comptes visées à l'article 555/1, § 2, alinéa 6, du Code judiciaire, ainsi que les conditions et les modalités de perception (Moniteur belge du 30 avril 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 22. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Kosten für die Bearbeitung des Antrags auf Einholung der in Artikel 555/1 § 2 Absatz 6 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Kontoinformationen sowie der Bedingungen und der Modalitäten für die Einnahme PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, des Artikels 555/1 § 2 Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 18.Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 8. Februar 2019;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20.
März 2019;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Juli 1989 und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die durch vorliegenden Erlass ausgeführte Gesetzesbestimmung am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist. Diese Gesetzesbestimmung und ihre Ausführung durch vorliegenden Erlass sind notwendig, damit die Nationale Gerichtsvollzieherkammer gemäß Artikel 555/1 § 1 Absatz 1 Nr. 25 des Gerichtsgesetzbuches die Rolle der Auskunftsbehörde übernehmen kann und folglich den Anträgen Folge leisten kann, die in Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, die bereits seit dem 18.
Januar 2017 anwendbar ist, erwähnt sind.
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Der Betrag der in Artikel 555/1 § 2 Absatz 6 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Kosten wird auf 19 EUR festgelegt. § 2 - Auf Vorschlag der in Artikel 555 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Nationalen Gerichtsvollzieherkammer passt der Minister den in § 1 erwähnten Betrag der Kosten bei der Inbetriebnahme der ZKS2 an, wie in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses über die Funktionsweise der zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge erwähnt. Nach dieser ersten Anpassung wird der Betrag jedes Jahr am 1.
April angepasst. Diese jährlichen Anpassungen werden jeweils im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 3 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer stützt sich in ihrem in § 2 erwähnten Vorschlag für die jährliche Anpassung des Betrags der Kosten auf die tatsächlichen Rechnungen der Belgischen Nationalbank sowie auf die von ihr nachgewiesenen Ausgaben, die bei der Ausübung ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 555/1 § 1 Absatz 1 Nr. 25 und 1447/1 des Gerichtsgesetzbuches entstehen.
Art. 2 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer ist verantwortlich für die Einnahme der Kosten und für die Organisation der Einnahme.
Art. 3 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer kann diese Kosten einnehmen, sofern sie damit ihrer Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichs an folgende Akteure nachkommt: 1. den Verwalter der ZKS2, wie in Artikel 1 Absatz 2 Nr.4 des Königlichen Erlasses über die Funktionsweise der zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge erwähnt, für die in Artikel 555/1 § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Abfrage von Angaben und gegebenenfalls 2. den von ihr aufgrund von Artikel 555/1 § 2 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches konsultierten Banken, sofern mit ihnen oder einem von ihnen bestimmten Vertreter schriftlich eine Ausgleichsregelung vereinbart worden ist, unbeschadet von Artikel 43 § 3 der Verordnung (EU) Nr.655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen.
Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2019.
Artikel 3 Nr. 1 tritt am Datum der Inbetriebnahme der ZKS2, wie in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses über die Funktionsweise der zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge erwähnt, in Kraft.
Art. 5 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. April 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS