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Vue multilingue de Arrêté Royal du 22/04/2019
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Arrêté royal fixant les frais pour le traitement de la demande visant à obtenir des informations relatives aux comptes visées à l'article 555/1, § 2, alinéa 6, du Code judiciaire, ainsi que les conditions et les modalités de perception. - Traduction allemande Koninklijk besluit houdende bepaling van de vergoeding voor de behandeling van het verzoek voor het verkrijgen van rekeninginformatie bedoeld in artikel 555/1, § 2, zesde lid, van het Gerechtelijk Wetboek, evenals de voorwaarden en de nadere regels van inning. - Duitse vertaling
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22 AVRIL 2019. - Arrêté royal fixant les frais pour le traitement de 22 APRIL 2019. - Koninklijk besluit houdende bepaling van de
la demande visant à obtenir des informations relatives aux comptes vergoeding voor de behandeling van het verzoek voor het verkrijgen van
visées à l'article 555/1, § 2, alinéa 6, du Code judiciaire, ainsi que rekeninginformatie bedoeld in artikel 555/1, § 2, zesde lid, van het
les conditions et les modalités de perception. - Traduction allemande Gerechtelijk Wetboek, evenals de voorwaarden en de nadere regels van
inning. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 22 avril 2019 fixant les frais pour le traitement de besluit van 22 april 2019 houdende bepaling van de vergoeding voor de
la demande visant à obtenir des informations relatives aux comptes behandeling van het verzoek voor het verkrijgen van rekeninginformatie
visées à l'article 555/1, § 2, alinéa 6, du Code judiciaire, ainsi que bedoeld in artikel 555/1, § 2, zesde lid, van het Gerechtelijk
les conditions et les modalités de perception (Moniteur belge du 30 avril 2019). Wetboek, evenals de voorwaarden en de nadere regels van inning (Belgisch Staatsblad van 30 april 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
22. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Kosten für die 22. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Kosten für die
Bearbeitung des Antrags auf Einholung der in Artikel 555/1 § 2 Absatz Bearbeitung des Antrags auf Einholung der in Artikel 555/1 § 2 Absatz
6 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Kontoinformationen sowie der 6 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Kontoinformationen sowie der
Bedingungen und der Modalitäten für die Einnahme Bedingungen und der Modalitäten für die Einnahme
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, des Artikels 555/1 § 2 Absatz 6, Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, des Artikels 555/1 § 2 Absatz 6,
eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 zur Festlegung eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen
zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung; zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 8. Februar 2019; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 8. Februar 2019;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20.
März 2019; März 2019;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 4. Juli 1989 und 4. August 1996; Gesetze vom 4. Juli 1989 und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die
durch vorliegenden Erlass ausgeführte Gesetzesbestimmung am 1. Januar durch vorliegenden Erlass ausgeführte Gesetzesbestimmung am 1. Januar
2019 in Kraft getreten ist. Diese Gesetzesbestimmung und ihre 2019 in Kraft getreten ist. Diese Gesetzesbestimmung und ihre
Ausführung durch vorliegenden Erlass sind notwendig, damit die Ausführung durch vorliegenden Erlass sind notwendig, damit die
Nationale Gerichtsvollzieherkammer gemäß Artikel 555/1 § 1 Absatz 1 Nationale Gerichtsvollzieherkammer gemäß Artikel 555/1 § 1 Absatz 1
Nr. 25 des Gerichtsgesetzbuches die Rolle der Auskunftsbehörde Nr. 25 des Gerichtsgesetzbuches die Rolle der Auskunftsbehörde
übernehmen kann und folglich den Anträgen Folge leisten kann, die in übernehmen kann und folglich den Anträgen Folge leisten kann, die in
Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Einführung eines Verfahrens für einen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Verfahrens für einen
Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf
die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von
Forderungen in Zivil- und Handelssachen, die bereits seit dem 18. Forderungen in Zivil- und Handelssachen, die bereits seit dem 18.
Januar 2017 anwendbar ist, erwähnt sind. Januar 2017 anwendbar ist, erwähnt sind.
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz Auf Vorschlag des Ministers der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - Der Betrag der in Artikel 555/1 § 2 Absatz 6 des Artikel 1 - § 1 - Der Betrag der in Artikel 555/1 § 2 Absatz 6 des
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Kosten wird auf 19 EUR festgelegt. Gerichtsgesetzbuches erwähnten Kosten wird auf 19 EUR festgelegt.
§ 2 - Auf Vorschlag der in Artikel 555 des Gerichtsgesetzbuches § 2 - Auf Vorschlag der in Artikel 555 des Gerichtsgesetzbuches
erwähnten Nationalen Gerichtsvollzieherkammer passt der Minister den erwähnten Nationalen Gerichtsvollzieherkammer passt der Minister den
in § 1 erwähnten Betrag der Kosten bei der Inbetriebnahme der ZKS2 an, in § 1 erwähnten Betrag der Kosten bei der Inbetriebnahme der ZKS2 an,
wie in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses über die wie in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses über die
Funktionsweise der zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge Funktionsweise der zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge
erwähnt. Nach dieser ersten Anpassung wird der Betrag jedes Jahr am 1. erwähnt. Nach dieser ersten Anpassung wird der Betrag jedes Jahr am 1.
April angepasst. Diese jährlichen Anpassungen werden jeweils im April angepasst. Diese jährlichen Anpassungen werden jeweils im
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
§ 3 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer stützt sich in ihrem in § § 3 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer stützt sich in ihrem in §
2 erwähnten Vorschlag für die jährliche Anpassung des Betrags der 2 erwähnten Vorschlag für die jährliche Anpassung des Betrags der
Kosten auf die tatsächlichen Rechnungen der Belgischen Nationalbank Kosten auf die tatsächlichen Rechnungen der Belgischen Nationalbank
sowie auf die von ihr nachgewiesenen Ausgaben, die bei der Ausübung sowie auf die von ihr nachgewiesenen Ausgaben, die bei der Ausübung
ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 555/1 § 1 Absatz 1 Nr. 25 und 1447/1 ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 555/1 § 1 Absatz 1 Nr. 25 und 1447/1
des Gerichtsgesetzbuches entstehen. des Gerichtsgesetzbuches entstehen.
Art. 2 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer ist verantwortlich für Art. 2 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer ist verantwortlich für
die Einnahme der Kosten und für die Organisation der Einnahme. die Einnahme der Kosten und für die Organisation der Einnahme.
Art. 3 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer kann diese Kosten Art. 3 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer kann diese Kosten
einnehmen, sofern sie damit ihrer Verpflichtung zur Zahlung eines einnehmen, sofern sie damit ihrer Verpflichtung zur Zahlung eines
Ausgleichs an folgende Akteure nachkommt: Ausgleichs an folgende Akteure nachkommt:
1. den Verwalter der ZKS2, wie in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 4 des 1. den Verwalter der ZKS2, wie in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 4 des
Königlichen Erlasses über die Funktionsweise der zentralen Königlichen Erlasses über die Funktionsweise der zentralen
Kontaktstelle Konten und Finanzverträge erwähnt, für die in Artikel Kontaktstelle Konten und Finanzverträge erwähnt, für die in Artikel
555/1 § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Abfrage von 555/1 § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Abfrage von
Angaben und gegebenenfalls Angaben und gegebenenfalls
2. den von ihr aufgrund von Artikel 555/1 § 2 Absatz 2 des 2. den von ihr aufgrund von Artikel 555/1 § 2 Absatz 2 des
Gerichtsgesetzbuches konsultierten Banken, sofern mit ihnen oder einem Gerichtsgesetzbuches konsultierten Banken, sofern mit ihnen oder einem
von ihnen bestimmten Vertreter schriftlich eine Ausgleichsregelung von ihnen bestimmten Vertreter schriftlich eine Ausgleichsregelung
vereinbart worden ist, unbeschadet von Artikel 43 § 3 der Verordnung vereinbart worden ist, unbeschadet von Artikel 43 § 3 der Verordnung
(EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur
vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der
grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und
Handelssachen. Handelssachen.
Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2019. Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2019.
Artikel 3 Nr. 1 tritt am Datum der Inbetriebnahme der ZKS2, wie in Artikel 3 Nr. 1 tritt am Datum der Inbetriebnahme der ZKS2, wie in
Artikel 1 Absatz 2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses über die Artikel 1 Absatz 2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses über die
Funktionsweise der zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge Funktionsweise der zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge
erwähnt, in Kraft. erwähnt, in Kraft.
Art. 5 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des Art. 5 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. April 2019 Gegeben zu Brüssel, den 22. April 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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