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Arrêté Royal du 22 avril 2005
publié le 26 mai 2005

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 février 2005 pris en exécution de la loi du 4 septembre 2002 visant à confier aux centres publics d'action sociale la mission de guidance et d'aide sociale financière dans le cadre de la fourniture d'énergie aux personnes les plus démunies

source
service public federal interieur
numac
2005000233
pub.
26/05/2005
prom.
22/04/2005
ELI
eli/arrete/2005/04/22/2005000233/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

22 AVRIL 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 février 2005 pris en exécution de la loi du 4 septembre 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/09/2002 pub. 28/09/2002 numac 2002022772 source ministere des affaires sociales, de la sante publique et de l'environnement Loi visant à confier aux centres publics d'aide sociale la mission de guidance et d'aide sociale financière dans le cadre de la fourniture d'énergie aux personnes les plus démunies fermer visant à confier aux centres publics d'action sociale la mission de guidance et d'aide sociale financière dans le cadre de la fourniture d'énergie aux personnes les plus démunies


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 février 2005 pris en exécution de la loi du 4 septembre 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/09/2002 pub. 28/09/2002 numac 2002022772 source ministere des affaires sociales, de la sante publique et de l'environnement Loi visant à confier aux centres publics d'aide sociale la mission de guidance et d'aide sociale financière dans le cadre de la fourniture d'énergie aux personnes les plus démunies fermer visant à confier aux centres publics d'action sociale la mission de guidance et d'aide sociale financière dans le cadre de la fourniture d'énergie aux personnes les plus démunies, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 14 février 2005 pris en exécution de la loi du 4 septembre 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/09/2002 pub. 28/09/2002 numac 2002022772 source ministere des affaires sociales, de la sante publique et de l'environnement Loi visant à confier aux centres publics d'aide sociale la mission de guidance et d'aide sociale financière dans le cadre de la fourniture d'énergie aux personnes les plus démunies fermer visant à confier aux centres publics d'action sociale la mission de guidance et d'aide sociale financière dans le cadre de la fourniture d'énergie aux personnes les plus démunies.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 22 avril 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT 14. FEBRUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 4.September 2002 zur Erteilung des Auftrags an die öffentlichen Sozialhilfezentren, die Bedürftigsten in Sachen Energieversorgung durch Begleitmassnahmen und finanzielle Sozialhilfe zu unterstützen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. September 2002 zur Erteilung des Auftrags an die öffentlichen Sozialhilfezentren, die Bedürftigsten in Sachen Energieversorgung durch Begleitmassnahmen und finanzielle Sozialhilfe zu unterstützen, insbesondere des Artikels 7 Absatz 2, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004;

Aufrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 31. Januar 2005;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4.

Februar 2005;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die öffentlichen Sozialhilfezentren Personen, die insbesondere Schwierigkeiten haben, ihre Gas- und Stromrechnungen zu bezahlen, Sozialbetreuung und Budgetbegleitung gewähren in Anwendung des Gesetzes vom 4. September 2002 zur Erteilung des Auftrags an die öffentlichen Sozialhilfezentren, die Bedürftigsten in Sachen Energieversorgung durch Begleitmassnahmen und finanzielle Sozialhilfe zu unterstützen;

Dass laut Artikel 5 des oben erwähnten Gesetzes vom 4. September 2002 die Finanzierung dieses Auftrags ab dem 1. Januar 2005 von der Zulassung des Schuldenvermittlungsdienstes des betreffenden ÖSHZ durch die zuständigen Behörden oder von seiner Vereinbarung mit einer durch die zuständigen Behörden zugelassenen Dienststelle oder Person abhängt;

Dass bis zum heutigen Tage noch keine Massnahmen für die ÖSHZ festgelegt wurden, die die Sozialbetreuung und Budgetbegleitung im Rahmen des oben erwähnten Gesetzes vom 4. September 2002 gewähren und zurzeit noch nicht zulassungsbereit sind;

Dass Massnahmen, die diesen ÖSHZ ermöglichen, das Anrecht auf Subventionen für das ganze Jahr 2005 zu behalten, notwendig sind, um ihren Unterstützungsauftrag im Rahmen des erwähnten Gesetzes nicht zu gefährden;

Dass bei dieser Gelegenheit manchen ÖSHZ, die einen bestimmten Subventionsbetrag zur Deckung der Personalkosten, die zur Ausführung dieses Auftrags verwendet werden, für das Jahr 2004 zuerkannt bekamen, infolge der Anwendung der in Artikel 4 des oben erwähnten Gesetzes bezeichneten Kriterien ein geringerer Subventionsbetrag für das Jahr 2005 zur Verfügung steht;

Dass überdies bestimmte ÖSHZ nicht alle finanziellen Mittel, die ihnen in Anwendung des oben erwähnten Gesetzes zur Verfügung stehen, verwenden;

Dass Artikel 202 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 fortan den König ermächtigt, die Bedingungen und Modalitäten festzulegen, denen zufolge die in Artikel 4 vorgesehenen finanziellen Mittel verwendet, ihre Ausgaben gerechtfertigt und ihr Saldo im Falle einer Nichtbenutzung wieder verwendet werden;

Dass Grund besteht, durch einen im Ministerrat zu beratenden Königlichen Erlass so schnell wie möglich die Bedingungen und Modalitäten für die Verwendung der finanziellen Mittel, sowie die Rechtfertigung der Ausgaben und die Zweckbestimmung der von bestimmten ÖSHZ nicht verwendeten oder nicht gerechtfertigten Subventionen festzulegen, um die finanziellen Mittel freizumachen, die die ÖSHZ brauchen, um diesen Subventionsverlust hinsichtlich des Personals für das Jahr 2005 auszugleichen; mit dem Ziel, ihre Unterstützung vor Ort im Bereich der Sozialbetreuung und Budgetbegleitung von den Personen, die insbesondere Schwierigkeiten haben, ihre Gas- und Stromrechnungen zu bezahlen, nicht zu gefährden, ist es dringend notwendig, den vorliegenden Erlass unverzüglich anzunehmen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: « das Gesetz »: das Gesetz vom 4. September 2002 zur Erteilung des Auftrags an die öffentlichen Sozialhilfezentren, die Bedürftigsten in Sachen Energieversorgung durch Begleitmassnahmen und finanzielle Sozialhilfe zu unterstützen; « die Fonds »: die finanziellen Mittel, die in Artikel 21 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes und in Artikel 15/11 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen erwähnt sind.

Art. 2 - § 1- Die öffentlichen Sozialhilfezentren, die am 1. Januar 2005 die in Artikel 5 des Gesetzes vom 4. September 2002 erwähnte Bedingung nicht erfüllen, können Anspruch erheben auf Zahlung der in Artikel 4 §§ 1 und 2 des Gesetzes vorgesehenen Subvention ab dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem sie entweder die Zulassung der zuständigen Behörden als Schuldenvermittlungsdienst erhalten haben oder eine Vereinbarung mit einer von den zuständigen Behörden zugelassenen Dienststelle oder Person geschlossen haben. § 2 - Die Subvention, auf die ein ÖSHZ Anspruch erheben kann, wenn es die in § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bedingungen erfüllt, wird im Verhältnis zur gesamten Subvention des ganzen Jahres und proportional zur Anzahl der verbleibenden Monate in Zwölfteln errechnet.

Art. 3 - Das ÖSHZ reicht einen Bericht über die Verwendung der ihm für ein Haushaltsjahr, das als Bezugsjahr gilt, zuerkannten finanziellen Mittel spätestens für Ende des Monats Februar des folgenden Jahres ein.

Art. 4 - Zur Überprüfung der Verwendung der Subvention werden alle Belege im ÖSHZ aufbewahrt.

Art. 5 - § 1 - Nach Einreichung des in Artikel 3 erwähnten Berichtes werden die vom ÖSHZ im Bezugsjahr nicht verwendeten Haushaltsmittel in Form eines Ausgleichs zurückerstattet, der vom Subventionsbertrag abgezogen wird, auf den das ÖSHZ im folgenden Jahr Anspruch erheben kann. § 2 - Die für ein Bezugsjahr nicht gerechtfertigten Haushaltsmittel sind nach der vom Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung und Sozialwirtschaft durchgeführten Überprüfung der Verwendung der Subventionen in Form eines Ausgleichs zurückzuerstatten, der vom Subventionsbetrag abgezogen wird, auf den das ÖSHZ in dem auf das Jahr der Kontrolle folgenden Jahr Anspruch erheben kann. § 3 - Der Gesamtbetrag der nicht verwendeten oder nicht gerechtfertigten finanziellen Mittel aus den Fonds wird zu den finanziellen Mitteln der Fonds des folgenden Jahres dazugerechnet.

Art. 6 - § 1 - Als Übergangsmassnahme für das Jahr 2005 erhalten die Zentren, die sich gegenüber dem Vorjahr in einer wie in Artikel 4 § 2 des Gesetzes definierten unteren Klasse befinden und das in Artikel 5 des Gesetzes festgesetzte Kriterium erfüllen, einen Ausgleich für das laufende Jahr, welcher vorrangig aus den nicht verwendeten oder nicht gerechtfertigten finanziellen Mitteln des Vorjahres, wie sie aus der Anwendung von Artikel 5 § 3 entstanden sind, entnommen wird. § 2 - Der Betrag der nicht verwendeten und nicht gerechtfertigten finanziellen Mittel wird unter die in § 1 erwähnten ÖSHZ nach Verhältnis der Minderung des Personalgleichwerts pro betroffenes Zentrum verteilt. § 3 - Der in § 1 erwähnte finanzielle Ausgleich ist so begrenzt, dass der Ausgleich pro Zentrum den Betrag, der der Minderung der Personalgleichwerte entspricht und auf der Grundlage des in Artikel 4 §§ 1 und 3 des Gesetzes festgesetzten indexierten Pauschalbetrags pro Personalgleichwert berechnet wird, nicht überschreiten darf.

Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Art. 8 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Februar 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung, der Politik der Grossstädte und der Chancengleichheit C. DUPONT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 avril 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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