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Arrêté Royal du 21 septembre 2020
publié le 06 septembre 2021

Arrêté royal relatif à la délivrance, par l'Office de la Propriété Intellectuelle, de documents et d'informations en matière de propriété industrielle. - Traduction allemande

source
service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie
numac
2021032565
pub.
06/09/2021
prom.
21/09/2020
ELI
eli/arrete/2020/09/21/2021032565/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE


21 SEPTEMBRE 2020. - Arrêté royal relatif à la délivrance, par l'Office de la Propriété Intellectuelle, de documents et d'informations en matière de propriété industrielle. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 21 septembre 2020 relatif à la délivrance, par l'Office de la Propriété Intellectuelle, de documents et d'informations en matière de propriété industrielle (Moniteur belge du 5 octobre 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 21. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass über die Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für geistiges Eigentum PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.25 § 1 Absatz 1, XI.27 § 2 Absatz 2 und XI.78, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 1994 über die Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für geistiges Eigentum;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juli 1994 zur Festlegung der Gebühren, die für Suchen nach Patenten und Befragungen von Patentdatenbanken beim Amt für gewerbliches Eigentum zu entrichten sind;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Juni 2020;

Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, der am 13. Juli 2020 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin der Wirtschaft Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Das Amt für geistiges Eigentum beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, nachstehend Amt genannt, stellt auf Anfrage Vervielfältigungen aus: - der belgischen, europäischen und ausländischen Patente und der veröffentlichten Patentanmeldungen, - der ergänzenden Schutzzertifikate für Arzneimittel und für Pflanzenschutzmittel, - von Auszügen aus den Registern der belgischen und europäischen Patente, - von Auszügen aus den Sammlungen von Patenten und Patentanmeldungen, - von allen Dokumenten oder Auskünften, die der Öffentlichkeit vom Amt zur Verfügung gestellt werden. § 2 - Für die Vervielfältigung der in § 1 erwähnten Dokumente durch das Amt ist eine Gebühr von 0,50 EUR pro Seite zu entrichten.

Art. 2 - Auf Antrag des Interessehabenden beglaubigt der Direktor des Amtes oder sein Beauftragter Vervielfältigungen folgender Dokumente: 1. belgische Patentanmeldungen, 2.belgische Patente, 3. beim Amt hinterlegte Übersetzungen von Patentansprüchen aus veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen und von europäischen Patenten, die in Belgien in Kraft sind oder waren, 4.internationale Patentanmeldungen, für die das Amt Anmeldeamt war, 5. ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel, 6.ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel.

Beglaubigte Vervielfältigungen sind auf der ersten Seite mit dem Stempel des Amtes versehen.

Für die Beglaubigung ist eine Gebühr von 5 EUR zu entrichten.

Art. 3 - Auf schriftlichen Antrag erteilt das Amt schriftlich Auskünfte und Bescheinigungen über bestimmte belgische Patente oder europäische Patente, in denen Belgien als Bestimmungsstaat benannt ist. Für diese Anträge ist eine Gebühr von 12 EUR pro Patent zu entrichten.

Art. 4 - Für das Kopieren und das Herunterladen von Dokumenten, die im Register veröffentlicht worden sind, ist keine Gebühr zu entrichten.

Art. 5 - In den Grenzen der verfügbaren Mittel führt das Amt für den Interessehabenden Suchen nach Patenten und Befragungen von Patentdatenbanken durch. Diese Suchen und Befragungen erfolgen gegen Zahlung einer Gebühr von 2 EUR pro Minute.

Art. 6 - § 1 - Die Zahlung der in den Artikeln 1, 2, 3 und 5 vorgesehenen Gebühren kann per Überweisung auf das Bankkonto des Amtes oder durch elektronische Zahlung, die zu diesem Zweck beim Amt vorgesehen ist, erfolgen.

Interessehabende können im Hinblick auf Zahlungen im Rahmen ihrer zukünftigen Anträge zudem einen Vorschuss auf das Bankkonto des Amtes einzahlen, das auf ihren Namen ein laufendes Konto eröffnet. § 2 - Die Zahlung der in den Artikeln 1, 2, 3 und 5 vorgesehenen Gebühren gilt als verrichtet: 1. an dem Datum, an dem sie dem Konto des Amtes gutgeschrieben wird, sofern die Zahlung per Überweisung oder durch elektronische Zahlung, die zu diesem Zweck beim Amt vorgesehen ist, erfolgt, 2.an dem Datum, an dem das Amt den Antrag auf Belastung des gemäß § 1 Absatz 2 eingezahlten Vorschusses mit dem entsprechenden Betrag erhalten hat, sofern der Betrag des Vorschusses ausreicht, 3. an dem Datum, an dem ein ergänzender Vorschuss, der für die Zahlung ausreicht, dem Konto des Amtes gutgeschrieben wird, wenn der gemäß § 1 Absatz 2 schon eingezahlte Vorschuss zum Zeitpunkt des in Nr.2 erwähnten Antrags auf Belastung nicht ausreicht.

In diesem Fall weist das Amt den Betreffenden darauf hin, dass der in § 1 Absatz 2 erwähnte Vorschuss ergänzt werden muss. § 3 - Bei jeder Zahlung werden der Name der Person, die sie tätigt, und die Angaben vermerkt, die nötig sind, damit das Amt den Gegenstand der Zahlung einfach identifizieren kann. § 4 - Zu Unrecht gezahlte Gebühren werden vollständig rückerstattet.

Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 31. Mai 1994 über die Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für geistiges Eigentum, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. Juni 1999, 20. Juli 2000 und 4. September 2014, wird aufgehoben.

Art. 8 - Der Ministerielle Erlass vom 6. Juli 1994 zur Festlegung der Gebühren, die für Suchen nach Patenten und Befragungen von Patentdatenbanken beim Amt für gewerbliches Eigentum zu entrichten sind, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 5. September 2001, wird aufgehoben.

Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. November 2020 in Kraft.

Art. 10 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. September 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Wirtschaft N. MUYLLE

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