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Arrêté Royal du 21 novembre 2016
publié le 15 juin 2017

Arrêté royal fixant les modalités de délivrance des extraits de casier judiciaire aux particuliers. - Traduction allemande

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service public federal justice
numac
2017012501
pub.
15/06/2017
prom.
21/11/2016
ELI
eli/arrete/2016/11/21/2017012501/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE


21 NOVEMBRE 2016. - Arrêté royal fixant les modalités de délivrance des extraits de casier judiciaire aux particuliers. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 21 novembre 2016 fixant les modalités de délivrance des extraits de casier judiciaire aux particuliers (Moniteur belge du 2 février 2017, err. du 10 mai 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 21. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die Ausstellung von Auszügen aus dem Strafregister an Privatpersonen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses, der Ihnen vorgelegt wird, dient der Ausführung der Artikel 595 Absatz 3 und 596 Absatz 3 des Strafprozessgesetzbuches, die durch das Gesetz vom 31.Juli 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale Strafregister in Kraft getreten sind.

Diese beiden Bestimmungen ermöglichen Eurer Majestät, die Modalitäten festzulegen, gemäß denen die Gemeindeverwaltungen Privatpersonen, die ihren Wohnsitz oder Wohnort auf dem Gebiet dieser Gemeinden haben, Auszüge aus dem Strafregister ausstellen.

In vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird auf der Grundlage dieser beiden Bestimmungen festgelegt: - wie der Zugriff der Gemeinden auf das Zentrale Strafregister erfolgt, - wie die Gemeinden die Anwendung des Zentralen Strafregisters nutzen, - welche Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen des Schutzes des Privatlebens und der Informationssicherheit zu berücksichtigen sind, - welche Daten auf den Auszügen aus dem Strafregister, die von den Gemeindeverwaltungen ausgestellt werden, zu vermerken sind.

Die so festgelegten Ausstellungsmodalitäten ermöglichen den Gemeindeverwaltungen, auf dieser Ebene einem einheitlichen Verfahren zu folgen, durch das dem Bürger ungeachtet seines Wohnsitzes die erforderliche Rechtssicherheit geboten wird.

KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN In Artikel 1 werden die in vorliegendem Erlass verwendeten Begriffe und Abkürzungen bestimmt.

Durch Artikel 2 wird Artikel 28 des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister ausgeführt, indem die Registrierung von Verurteilungen zu Polizeistrafen, die nicht wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs ausgesprochen worden sind oder keine Entziehung der Fahrerlaubnis beinhalten, im Zentralen Strafregister ermöglicht wird.

Vor dem Anschluss der Gemeinden wurden diese leichteren Strafen nämlich nicht im Zentralen Strafregister, sondern lediglich in den kommunalen Strafregistern registriert.

Artikel 3 bezieht sich auf die EDV-Anwendung "CJCS-CG", Anwendung des "Casier Judiciaire Centra(a)l Strafregister" (Zentrales Strafregister), an die die Gemeindeverwaltungen angeschlossen werden.

In Artikel 4 wird der Umfang des Zugriffs auf die Anwendung "CJCS-CG" beschrieben.

In Artikel 5 werden die Möglichkeiten eines direkten und eines indirekten Zugriffs auf das Zentrale Strafregister beschrieben. Der indirekte Zugriff betrifft die Dienste unabhängiger Softwareanbieter, die den Gemeinden eine integrierte Strafregisteranwendung bieten.

In Artikel 6 wird der Zugriff der Nutzer auf das Zentrale Strafregister anhand des elektronischen Personalausweises beschrieben.

Der Minister der Justiz kann in Anbetracht künftiger technologischer Entwicklungen andere Zugriffsmodalitäten festlegen.

In Artikel 7 sind die obligatorischen oder nicht obligatorischen Angaben erwähnt, die im Antrag auf Erhalt eines Auszugs aus dem Strafregister anzugeben sind.

In Artikel 8 wird die Aufbewahrungsfrist für die Nationalregisternummer festgelegt, mit der der Nutzer sich anhand seines elektronischen Personalausweises bei CJCS-CG anmeldet, in Anwendung von Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister und von Artikel 601 Absatz 5 des Strafprozessgesetzbuches.

In Artikel 9 wird bestimmt, wer einen gemäß Artikel 595 oder 596 Absatz 1 oder 2 des Strafprozessgesetzbuches ausgestellten Auszug aus dem Strafregister erhalten kann.

Da in bestimmten Fällen (zum Beispiel bei Ehrenauszeichnungen oder Ahnenforschung) Drittpersonen Auszüge mit Bezug auf verstorbene Personen ausgestellt werden müssen, ist die Bemerkung des Staatsrates diesbezüglich nicht berücksichtigt worden. Diese Problematik muss eher Gegenstand einer Abänderung von Artikel 595 des Strafprozessgesetzbuches sein.

In Artikel 10 wird bestimmt, wie die Auszüge aus dem Strafregister von der Gemeindeverwaltung ausgestellt und authentifiziert werden. Der Minister der Justiz kann in Anbetracht künftiger technologischer Entwicklungen andere Ausstellungsmodalitäten festlegen. Wir denken hierbei hauptsächlich an elektronische Übermittlungsverfahren.

In Artikel 11 wird der Inhalt der Auszüge aus dem Strafregister festgelegt.

In Artikel 12 wird festgelegt, dass der Dienst des Zentralen Strafregisters im Hinblick auf eine korrekte Ausstellung der Auszüge auf der Grundlage von Artikel 596 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches eine Liste mit den reglementierten Tätigkeiten für die Gemeindeverwaltungen aufbewahrt. Diese Liste enthält eine Übersicht der bekannten reglementierten Tätigkeiten, die anwendbaren Vorschriften und eine Übersicht der darin enthaltenen Verbotsbestimmungen.

Durch Artikel 13 werden die Gemeinden verpflichtet, einen Informationssicherheitsberater zu bestimmen, der den Zugriff auf die Anwendung "CJCS-CG" und deren Nutzung gemäß der NR-Empfehlung Nr. 01/2015 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 18.

Februar 2015 beaufsichtigen muss.

Artikel 14 bedarf keines Kommentars.

Artikel 15 betrifft die Verpflichtung, eine Vertraulichkeitserklärung in Bezug auf die Nutzung der Anwendung des Zentralen Strafregisters zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung dieser Erklärung ist eine aufschiebende Bedingung für die Nutzung der Anwendung.

Durch die Artikel 16 bis 19 wird der Gebrauch eines Musterformulars für die Beantragung von Auszügen aus dem Strafregister eingeführt.

Durch die Einführung dieses Musterformulars, das von der Gemeindeverwaltung unterzeichnet und dem Antragsteller zusammen mit dem Auszug ausgehändigt wird, obliegt die Verantwortung für die Ausstellung einer richtigen Auszugsart dem Endempfänger, entweder dem jetzigen oder zukünftigen Arbeitgeber des Antragstellers oder der Organisation, der der Antragsteller angehören möchte. Wird kein Musterformular ausgehändigt, erhält der Antragsteller das von ihm mündlich beantragte Auszugsmuster.

Artikel 20 bedarf keines Kommentars.

Durch die Artikel 21 bis 23 wird eine Übergangsregelung eingeführt ab dem Anschluss der Gemeinden an das Zentrale Strafregister bis spätestens zum 1. Januar 2018. Während der Übergangsregelung stellen die Gemeinden die Auszüge weiterhin auf der Grundlage der im kommunalen Strafregister enthaltenen Daten aus, wenn die Akte des Zentralen Strafregisters unvollständig ist oder wenn kein Auszug durch das Zentrale Strafregister ausgestellt werden kann. Die Gemeinden erhalten vom Zentralen Strafregister auf elektronischem Wege die fehlenden Verurteilungsmitteilungen, die sie während der Übergangsregelung ins kommunale Strafregister eingeben müssen. In Artikel 23 wird bestimmt, auf welche Weise die Gemeinden spätestens bis zum 31. Dezember 2017 das Bestehen eines gerichtlichen Verbots, mit Minderjährigen in Kontakt zu treten, bei der lokalen Polizei überprüfen müssen, wenn ein Auszug gemäß Artikel 596 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches ausgestellt werden muss.

Artikel 24 bedarf keines Kommentars.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Justiz K. GEENS

21. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für die Ausstellung von Auszügen aus dem Strafregister an Privatpersonen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund von Artikel 108 der koordinierten Verfassung; Aufgrund der Artikel 595 Absatz 3, 596 Absatz 3, 599 und 601 Absatz 5 des Strafprozessgesetzbuches;

Aufgrund von Artikel 28 des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister;

Aufgrund von Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale Strafregister;

Aufgrund der Empfehlung 01/2015 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 18. Februar 2015 und der Stellungnahme Nr. 29/2016 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 8. Juni 2016;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juni 2016;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.941/1/V des Staatsrates vom 7.

September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - In vorliegendem Erlass versteht man unter: - "CJCS-CG": die gesicherte Online-Anwendung des Zentralen Strafregisters ("Casier Judiciaire Centra(a)l Strafregister") (Zentrales Strafregister), die von den Gemeindeverwaltungen genutzt und unter der Verantwortung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz verwaltet wird, - "Zentralem Strafregister": die in Artikel 589 und folgenden des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Datenbank, die vom Dienst des Zentralen Strafregisters des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz verwaltet wird, - "Nutzer": den Gemeindebediensteten, der vom Bürgermeister dazu ermächtigt ist, Auszüge aus dem Strafregister auszustellen, - "Antragsteller": die natürliche Person oder ihr Beauftragter, die/der einen Auszug aus dem Strafregister beantragt, - "Endempfänger": die natürliche oder juristische Person, die auf einer Gesetzes- oder Verordnungsgrundlage dazu ermächtigt ist, einen Auszug betreffend den Antragsteller in Empfang zu nehmen, - "Auszug aus dem Strafregister": den in Anwendung von Artikel 595 oder 596 Absatz 1 oder 2 des Strafprozessgesetzbuches ausgestellten Auszug, - "LAS-Code": den alphanumerischen Code zur Bestimmung gewisser geografischer Gebiete in Belgien, so wie er vom Landesamt für Statistiken angegeben ist.

KAPITEL 2 - Daten im Zentralen Strafregister Art. 2 - In Anwendung von Artikel 28 des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister werden seit dem 1. Januar 2015 neben den in Artikel 590 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Daten auch Verurteilungen zu Polizeistrafen, die nicht wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs ausgesprochen worden sind oder keine Entziehung der Fahrerlaubnis beinhalten, im Zentralen Strafregister registriert.

KAPITEL 3 - Zugriff auf und Nutzung von CJCS-CG Art. 3 - Der Zugriff des Nutzers auf das Zentrale Strafregister erfolgt über CJCS-CG. Art. 4 - Der Nutzer, der unter Berücksichtigung von Artikel 15 des vorliegenden Erlasses einen gesicherten Zugriff auf CJCS-CG hat, kann auf der Grundlage der in CJCS-CG eingegebenen Nationalregisternummer des Antragstellers die elektronische Ausstellung eines Auszugs aus dem Strafregister betreffend den Antragsteller in Anwendung von Artikel 595 oder 596 des Strafprozessgesetzbuches beantragen.

Art. 5 - Der Zugriff des Nutzers auf CJCS-CG erfolgt entweder direkt durch einen gesicherten Online-Zugriff oder indirekt über einen Softwareanbieter.

Der Minister der Justiz legt durch einen Ministeriellen Erlass und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die anderen eventuellen Modalitäten für den Zugriff der Gemeinden auf CJCS-CG fest.

Art. 6 - Der Nutzer greift anhand seines elektronischen Personalausweises und des entsprechenden PIN-Codes auf CJCS-CG zu. Der Minister der Justiz kann andere Modalitäten für den Zugriff auf CJCS-CG festlegen.

Art. 7 - Der Antrag auf Erhalt eines Auszugs aus dem Strafregister in CJCS-CG muss neben der Nationalregisternummer des Antragstellers folgende Angaben enthalten: - die gewünschte Auszugsart, je nachdem, ob Artikel 595 oder Artikel 596 Absatz 1 oder Artikel 596 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches Anwendung findet, und auf der Grundlage des in Artikel 16 des vorliegenden Erlasses erwähnten Musterformulars, - die Sprache, in der der Auszug unter Berücksichtigung der Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten ausgestellt werden muss.

Der Antrag kann folgende Angaben enthalten: - einen Kommentar, das heißt zweckdienliche Informationen für den Antragsteller, den Nutzer oder den Endempfänger, die auf dem Auszug vermerkt werden, - eine interne Referenz des Nutzers, die nicht auf dem Auszug vermerkt wird.

Art. 8 - Die personenbezogenen Daten, die über das System des Föderalen Öffentlichen Dienstes Informations- und Kommunikationstechnologie im Hinblick auf die Identifizierung und Authentifizierung von Personen, die gesicherte Online-Anwendungen der öffentlichen Dienste nutzen, eingeholt werden und die Identität des Nutzers und den LAS-Code der Gemeinde, über die der Antrag gestellt wurde, betreffen, werden vom Führungsdienst IKT des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz während der in Artikel 601 Absatz 5 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Frist aufbewahrt.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnten aufbewahrten Daten in Bezug auf den Nutzer können aus triftigen Gründen an die zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsinstanzen übermittelt werden.

Art. 9 - Jeder Einwohner der Gemeinde, ungeachtet dessen, ob er belgischer oder nichtbelgischer Staatsangehöriger ist, kann sich einen Auszug aus dem Strafregister ausstellen lassen, sofern der Antrag ihn selbst betrifft. Der Auszug wird dem Antragsteller persönlich ausgestellt.

Abweichungen sind jedoch in folgenden Fällen zulässig: 1. Wenn der Antrag eine verstorbene Person betrifft, kann der Auszug jeglichem Berechtigten ausgestellt werden, der ein tatsächliches Interesse nachweist.2. Wenn der Antrag eine Person betrifft, der es wegen Krankheit, Gebrechlichkeit oder Abwesenheit nicht möglich ist, selbst einen Auszug zu beantragen oder in Empfang zu nehmen, kann der Auszug von einer Drittperson beantragt werden, sofern Letztere nachweisen kann, dass sie vom Betreffenden dazu ordnungsgemäß ermächtigt worden ist. In den in Nr. 1 oder 2 des vorhergehenden Absatzes erwähnten Fällen wird der Auszug dem Betreffenden entweder direkt an seinen Wohnsitz oder an die Adresse, die er ausdrücklich in der Ermächtigung angegeben hat, per gewöhnlichen an ihn gerichteten Brief zugeschickt.

Der Minister der Justiz kann in Abweichung vom vorhergehenden Absatz andere Modalitäten für die Ausstellung eines Auszugs festlegen.

Art. 10 - Der Auszug aus dem Strafregister, der dem Nutzer über CJCS-CG zur Verfügung gestellt wird, wird unverzüglich vom Nutzer auf Papier ausgedruckt und in dem zu diesem Zweck vorgesehenen Feld unterzeichnet, datiert und mit dem Stempel der Gemeindeverwaltung versehen. Danach übermittelt der Nutzer dem Antragsteller den Auszug.

Der Minister der Justiz kann andere Modalitäten für die Ausstellung eines Auszugs aus dem Strafregister festlegen.

Gemäß Artikel 126 Absatz 3 des Neuen Gemeindegesetzes vom 24. Juni 1988 muss über der Unterschrift der beauftragten Bediensteten der Gemeindeverwaltung die Befugnis vermerkt werden, die ihnen in Anwendung von Artikel 126 Absatz 1 Nr. 1 des vorerwähnten Neuen Gemeindegesetzes übertragen worden ist.

KAPITEL 4 - Inhalt der Auszüge aus dem Strafregister Art. 11 - Im Auszug wird neben den in den Artikeln 595 und 596 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten personenbezogenen Daten Folgendes angegeben: 1. der Artikel des Strafprozessgesetzbuches, auf dessen Grundlage der Auszug ausgestellt wird, 2.Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalregisternummer und Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten des Antragstellers, so wie sie im Nationalregister der natürlichen Personen registriert sind, 3. der Grund für die Beantragung des Auszugs, wie auf dem in Artikel 16 des vorliegenden Erlasses erwähnten Musterformular vermerkt, 4.der Vermerk, dass es drei Auszugsmuster gibt, die je nach verfolgtem Zweck unterschiedlich sind, und die Angabe des allgemein verfolgten Zwecks für jedes der Muster, nämlich: - das Muster, das gemäß Artikel 595 des Strafprozessgesetzbuches ausgestellt wird und zu anderen Zwecken bestimmt ist als denjenigen, für die ein Auszug gemäß Artikel 596 Absatz 1 oder ein Auszug gemäß Artikel 596 Absatz 2 desselben Gesetzbuches ausgestellt werden muss, - das Muster, das gemäß Artikel 596 Absatz 1 desselben Gesetzbuches ausgestellt wird und zur Ausübung einer reglementierten Tätigkeit bestimmt ist, - das Muster, das gemäß Artikel 596 Absatz 2 desselben Gesetzbuches ausgestellt wird und zur Ausübung einer Tätigkeit bestimmt ist, die in den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für oder Betreuung von Minderjährigen fällt, 5. in Anwendung von Artikel 24 des vorliegenden Erlasses: das auf der Grundlage von Artikel 35 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 20.Juli 1990 über die Untersuchungshaft von einem Untersuchungsrichter ausgesprochene Verbot, eine Tätigkeit auszuüben, bei der der Antragsteller in Kontakt mit Minderjährigen käme, wenn ein Auszug gemäß Artikel 596 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches ausgestellt werden muss, 6. wenn der Antragsteller eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt: der Vermerk, dass im Auszug die eventuell im Ausland verwirkten Verurteilungen nicht angegeben sind. Art. 12 - Die in Artikel 596 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten reglementierten Tätigkeiten sind auf einer zu diesem Zweck erstellten Liste vermerkt, die vom Dienst des Zentralen Strafregisters des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz verwaltet wird.

KAPITEL 5 - Informationssicherheit Art. 13 - Jede Gemeinde bestimmt einen Informationssicherheitsberater, der als Verantwortlicher für die Überwachung und Kontrolle der Ausführung der Informationssicherheitspolitik auftritt. Er sorgt insbesondere dafür, dass alle über CJCS-CG erhaltenen personenbezogenen Daten korrekt verarbeitet werden und dass kein rechtswidriger Zugriff auf CJCS-CG ermöglicht wird oder keine unsachgemäße Nutzung von CJCS-CG erfolgt. Er führt alle erforderlichen Kontrollen durch, um sich davon zu vergewissern.

Art. 14 - Die Gemeinde muss dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens die Identität des Informationssicherheitsberaters unmittelbar nach dessen Bestimmung mitteilen.

Art. 15 - Vor der Nutzung der Anwendung "CJCS-CG" muss jeder Nutzer eine vom Minister der Justiz erstellte schriftliche Vertraulichkeitserklärung in Bezug auf den Zugriff auf das Zentrale Strafregister unterzeichnen und diese dem zuständigen Informationssicherheitsberater aushändigen.

Der Zugriff auf CJCS-CG wird aktiviert, nachdem der Berater dem Dienst des Zentralen Strafregisters diese Vertraulichkeitserklärung übermittelt hat.

KAPITEL 6 - Verantwortung des Endempfängers Art. 16 - Wenn ein Auszug gemäß Artikel 596 Absatz 1 oder 2 des Strafprozessgesetzbuches beantragt wird, muss die vom Antragsteller beabsichtigte Tätigkeit dem Nutzer anhand eines Musterformulars mitgeteilt werden. Das Musterformular wird vom Endempfänger des Auszugs auf der Grundlage der vom Antragsteller beabsichtigten Tätigkeit ausgefüllt und unterzeichnet.

Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Musterformular wird der Gemeindeverwaltung auf einfachen Antrag zur Verfügung gestellt.

Der Minister der Justiz bestimmt den Inhalt und die Modalitäten der Zurverfügungstellung dieses Formulars.

Art. 17 - Wenn der Antragsteller dem Nutzer das Musterformular nicht vorlegen kann, stellt der Nutzer die vom Antragsteller mündlich beantragte Auszugsart bereit.

In keinem Fall darf der Nutzer dem Antragsteller oder seinem Beauftragten die Ausstellung eines Auszugs aus dem Strafregister verweigern.

Art. 18 - Nach Ausstellung des Auszugs wird das Musterformular dem Antragsteller mit dem Vermerk des Datums der Ausstellung des Auszugs und der Unterschrift des Nutzers ausgehändigt.

Das Musterformular gilt ausschließlich als Beleg für die vom Endempfänger beantragte Auszugsart. Der Antragsteller kann keine anderen Rechte aus dieser Unterlage geltend machen.

Art. 19 - Der Endempfänger vermerkt auf dem Musterformular die Gültigkeitsdauer des Auszugs. Diese Gültigkeitsdauer darf nicht weniger als einen Monat betragen.

KAPITEL 7 - Kosten für die Ausstellung der Auszüge Art. 20 - Die Gemeinden können die Auszüge aus dem Strafregister zum Selbstkostenpreis ausstellen.

KAPITEL 8 - Übergangsbestimmungen Art. 21 - Spätestens bis zum 31. Dezember 2017 stellen die Gemeinden in Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale Strafregister die Auszüge aus dem Strafregister auf der Grundlage der im kommunalen Strafregister enthaltenen Informationen aus, wenn die Akte des Antragstellers im Zentralen Strafregister unvollständig ist oder wenn kein Auszug durch CJCS-CG ausgestellt werden kann.

Art. 22 - Damit die Daten des Antragstellers im kommunalen Strafregister ergänzt werden und die Ausstellung eines Auszugs auf der Grundlage dieses Strafregisters ermöglicht wird, werden die fehlenden Verurteilungsmitteilungen dem Nutzer über CJCS-CG auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt.

Art. 23 - Betrifft der Antrag das gemäß Artikel 596 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches ausgestellte Muster, muss der Nutzer spätestens bis zum 31. Dezember 2017 beim lokalen Polizeidienst anfragen, ob in Bezug auf die Person, die den Auszug beantragt, ein vom Untersuchungsrichter ausgesprochenes Verbot besteht, eine Tätigkeit auszuüben, die sie mit Minderjährigen in Kontakt bringen würde.

Der lokale Polizeidienst muss die Anfrage binnen einer angemessenen Frist bejahen oder verneinen und darf keine weiteren Informationen zur Anfrage erteilen.

Die von der Polizei erhaltene Information in Bezug auf das Bestehen eines vom Untersuchungsrichter ausgesprochenen Verbots, eine Tätigkeit auszuüben, die den Antragsteller mit Minderjährigen in Kontakt bringen würde, muss in dem eigens zu diesem Zweck vorgesehenen Feld des Auszugs vermerkt werden.

KAPITEL 9 - Schlussbestimmung Art. 24 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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