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| Arrêté royal fixant les modalités de délivrance des extraits de casier judiciaire aux particuliers. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de modaliteiten van aflevering van de uittreksels uit het strafregister aan particulieren. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE |
| 21 NOVEMBRE 2016. - Arrêté royal fixant les modalités de délivrance | 21 NOVEMBER 2016. - Koninklijk besluit betreffende de modaliteiten van |
| des extraits de casier judiciaire aux particuliers. - Traduction | aflevering van de uittreksels uit het strafregister aan particulieren. |
| allemande | - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 21 novembre 2016 fixant les modalités de délivrance | besluit van 21 november 2016 betreffende de modaliteiten van |
| des extraits de casier judiciaire aux particuliers (Moniteur belge du | aflevering van de uittreksels uit het strafregister aan particulieren |
| 2 février 2017, err. du 10 mai 2017). | (Belgisch Staatsblad van 2 februari 2017, err. van 10 mei 2017). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 21. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten | 21. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten |
| für die Ausstellung von Auszügen aus dem Strafregister an | für die Ausstellung von Auszügen aus dem Strafregister an |
| Privatpersonen | Privatpersonen |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses, der Ihnen vorgelegt | vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses, der Ihnen vorgelegt |
| wird, dient der Ausführung der Artikel 595 Absatz 3 und 596 Absatz 3 | wird, dient der Ausführung der Artikel 595 Absatz 3 und 596 Absatz 3 |
| des Strafprozessgesetzbuches, die durch das Gesetz vom 31. Juli 2009 | des Strafprozessgesetzbuches, die durch das Gesetz vom 31. Juli 2009 |
| zur Festlegung verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale |
| Strafregister in Kraft getreten sind. | Strafregister in Kraft getreten sind. |
| Diese beiden Bestimmungen ermöglichen Eurer Majestät, die Modalitäten | Diese beiden Bestimmungen ermöglichen Eurer Majestät, die Modalitäten |
| festzulegen, gemäß denen die Gemeindeverwaltungen Privatpersonen, die | festzulegen, gemäß denen die Gemeindeverwaltungen Privatpersonen, die |
| ihren Wohnsitz oder Wohnort auf dem Gebiet dieser Gemeinden haben, | ihren Wohnsitz oder Wohnort auf dem Gebiet dieser Gemeinden haben, |
| Auszüge aus dem Strafregister ausstellen. | Auszüge aus dem Strafregister ausstellen. |
| In vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird auf der | In vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird auf der |
| Grundlage dieser beiden Bestimmungen festgelegt: | Grundlage dieser beiden Bestimmungen festgelegt: |
| - wie der Zugriff der Gemeinden auf das Zentrale Strafregister | - wie der Zugriff der Gemeinden auf das Zentrale Strafregister |
| erfolgt, | erfolgt, |
| - wie die Gemeinden die Anwendung des Zentralen Strafregisters nutzen, | - wie die Gemeinden die Anwendung des Zentralen Strafregisters nutzen, |
| - welche Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen des Schutzes des Privatlebens | - welche Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen des Schutzes des Privatlebens |
| und der Informationssicherheit zu berücksichtigen sind, | und der Informationssicherheit zu berücksichtigen sind, |
| - welche Daten auf den Auszügen aus dem Strafregister, die von den | - welche Daten auf den Auszügen aus dem Strafregister, die von den |
| Gemeindeverwaltungen ausgestellt werden, zu vermerken sind. | Gemeindeverwaltungen ausgestellt werden, zu vermerken sind. |
| Die so festgelegten Ausstellungsmodalitäten ermöglichen den | Die so festgelegten Ausstellungsmodalitäten ermöglichen den |
| Gemeindeverwaltungen, auf dieser Ebene einem einheitlichen Verfahren | Gemeindeverwaltungen, auf dieser Ebene einem einheitlichen Verfahren |
| zu folgen, durch das dem Bürger ungeachtet seines Wohnsitzes die | zu folgen, durch das dem Bürger ungeachtet seines Wohnsitzes die |
| erforderliche Rechtssicherheit geboten wird. | erforderliche Rechtssicherheit geboten wird. |
| KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN | KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN |
| In Artikel 1 werden die in vorliegendem Erlass verwendeten Begriffe | In Artikel 1 werden die in vorliegendem Erlass verwendeten Begriffe |
| und Abkürzungen bestimmt. | und Abkürzungen bestimmt. |
| Durch Artikel 2 wird Artikel 28 des Gesetzes vom 8. August 1997 über | Durch Artikel 2 wird Artikel 28 des Gesetzes vom 8. August 1997 über |
| das Zentrale Strafregister ausgeführt, indem die Registrierung von | das Zentrale Strafregister ausgeführt, indem die Registrierung von |
| Verurteilungen zu Polizeistrafen, die nicht wegen eines Verstoßes | Verurteilungen zu Polizeistrafen, die nicht wegen eines Verstoßes |
| gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs ausgesprochen worden sind oder | gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs ausgesprochen worden sind oder |
| keine Entziehung der Fahrerlaubnis beinhalten, im Zentralen | keine Entziehung der Fahrerlaubnis beinhalten, im Zentralen |
| Strafregister ermöglicht wird. | Strafregister ermöglicht wird. |
| Vor dem Anschluss der Gemeinden wurden diese leichteren Strafen | Vor dem Anschluss der Gemeinden wurden diese leichteren Strafen |
| nämlich nicht im Zentralen Strafregister, sondern lediglich in den | nämlich nicht im Zentralen Strafregister, sondern lediglich in den |
| kommunalen Strafregistern registriert. | kommunalen Strafregistern registriert. |
| Artikel 3 bezieht sich auf die EDV-Anwendung "CJCS-CG", Anwendung des | Artikel 3 bezieht sich auf die EDV-Anwendung "CJCS-CG", Anwendung des |
| "Casier Judiciaire Centra(a)l Strafregister" (Zentrales | "Casier Judiciaire Centra(a)l Strafregister" (Zentrales |
| Strafregister), an die die Gemeindeverwaltungen angeschlossen werden. | Strafregister), an die die Gemeindeverwaltungen angeschlossen werden. |
| In Artikel 4 wird der Umfang des Zugriffs auf die Anwendung "CJCS-CG" | In Artikel 4 wird der Umfang des Zugriffs auf die Anwendung "CJCS-CG" |
| beschrieben. | beschrieben. |
| In Artikel 5 werden die Möglichkeiten eines direkten und eines | In Artikel 5 werden die Möglichkeiten eines direkten und eines |
| indirekten Zugriffs auf das Zentrale Strafregister beschrieben. Der | indirekten Zugriffs auf das Zentrale Strafregister beschrieben. Der |
| indirekte Zugriff betrifft die Dienste unabhängiger Softwareanbieter, | indirekte Zugriff betrifft die Dienste unabhängiger Softwareanbieter, |
| die den Gemeinden eine integrierte Strafregisteranwendung bieten. | die den Gemeinden eine integrierte Strafregisteranwendung bieten. |
| In Artikel 6 wird der Zugriff der Nutzer auf das Zentrale | In Artikel 6 wird der Zugriff der Nutzer auf das Zentrale |
| Strafregister anhand des elektronischen Personalausweises beschrieben. | Strafregister anhand des elektronischen Personalausweises beschrieben. |
| Der Minister der Justiz kann in Anbetracht künftiger technologischer | Der Minister der Justiz kann in Anbetracht künftiger technologischer |
| Entwicklungen andere Zugriffsmodalitäten festlegen. | Entwicklungen andere Zugriffsmodalitäten festlegen. |
| In Artikel 7 sind die obligatorischen oder nicht obligatorischen | In Artikel 7 sind die obligatorischen oder nicht obligatorischen |
| Angaben erwähnt, die im Antrag auf Erhalt eines Auszugs aus dem | Angaben erwähnt, die im Antrag auf Erhalt eines Auszugs aus dem |
| Strafregister anzugeben sind. | Strafregister anzugeben sind. |
| In Artikel 8 wird die Aufbewahrungsfrist für die | In Artikel 8 wird die Aufbewahrungsfrist für die |
| Nationalregisternummer festgelegt, mit der der Nutzer sich anhand | Nationalregisternummer festgelegt, mit der der Nutzer sich anhand |
| seines elektronischen Personalausweises bei CJCS-CG anmeldet, in | seines elektronischen Personalausweises bei CJCS-CG anmeldet, in |
| Anwendung von Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 zur | Anwendung von Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 zur |
| Ausführung des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale | Ausführung des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale |
| Strafregister und von Artikel 601 Absatz 5 des | Strafregister und von Artikel 601 Absatz 5 des |
| Strafprozessgesetzbuches. | Strafprozessgesetzbuches. |
| In Artikel 9 wird bestimmt, wer einen gemäß Artikel 595 oder 596 | In Artikel 9 wird bestimmt, wer einen gemäß Artikel 595 oder 596 |
| Absatz 1 oder 2 des Strafprozessgesetzbuches ausgestellten Auszug aus | Absatz 1 oder 2 des Strafprozessgesetzbuches ausgestellten Auszug aus |
| dem Strafregister erhalten kann. | dem Strafregister erhalten kann. |
| Da in bestimmten Fällen (zum Beispiel bei Ehrenauszeichnungen oder | Da in bestimmten Fällen (zum Beispiel bei Ehrenauszeichnungen oder |
| Ahnenforschung) Drittpersonen Auszüge mit Bezug auf verstorbene | Ahnenforschung) Drittpersonen Auszüge mit Bezug auf verstorbene |
| Personen ausgestellt werden müssen, ist die Bemerkung des Staatsrates | Personen ausgestellt werden müssen, ist die Bemerkung des Staatsrates |
| diesbezüglich nicht berücksichtigt worden. Diese Problematik muss eher | diesbezüglich nicht berücksichtigt worden. Diese Problematik muss eher |
| Gegenstand einer Abänderung von Artikel 595 des | Gegenstand einer Abänderung von Artikel 595 des |
| Strafprozessgesetzbuches sein. | Strafprozessgesetzbuches sein. |
| In Artikel 10 wird bestimmt, wie die Auszüge aus dem Strafregister von | In Artikel 10 wird bestimmt, wie die Auszüge aus dem Strafregister von |
| der Gemeindeverwaltung ausgestellt und authentifiziert werden. Der | der Gemeindeverwaltung ausgestellt und authentifiziert werden. Der |
| Minister der Justiz kann in Anbetracht künftiger technologischer | Minister der Justiz kann in Anbetracht künftiger technologischer |
| Entwicklungen andere Ausstellungsmodalitäten festlegen. Wir denken | Entwicklungen andere Ausstellungsmodalitäten festlegen. Wir denken |
| hierbei hauptsächlich an elektronische Übermittlungsverfahren. | hierbei hauptsächlich an elektronische Übermittlungsverfahren. |
| In Artikel 11 wird der Inhalt der Auszüge aus dem Strafregister | In Artikel 11 wird der Inhalt der Auszüge aus dem Strafregister |
| festgelegt. | festgelegt. |
| In Artikel 12 wird festgelegt, dass der Dienst des Zentralen | In Artikel 12 wird festgelegt, dass der Dienst des Zentralen |
| Strafregisters im Hinblick auf eine korrekte Ausstellung der Auszüge | Strafregisters im Hinblick auf eine korrekte Ausstellung der Auszüge |
| auf der Grundlage von Artikel 596 Absatz 1 des | auf der Grundlage von Artikel 596 Absatz 1 des |
| Strafprozessgesetzbuches eine Liste mit den reglementierten | Strafprozessgesetzbuches eine Liste mit den reglementierten |
| Tätigkeiten für die Gemeindeverwaltungen aufbewahrt. Diese Liste | Tätigkeiten für die Gemeindeverwaltungen aufbewahrt. Diese Liste |
| enthält eine Übersicht der bekannten reglementierten Tätigkeiten, die | enthält eine Übersicht der bekannten reglementierten Tätigkeiten, die |
| anwendbaren Vorschriften und eine Übersicht der darin enthaltenen | anwendbaren Vorschriften und eine Übersicht der darin enthaltenen |
| Verbotsbestimmungen. | Verbotsbestimmungen. |
| Durch Artikel 13 werden die Gemeinden verpflichtet, einen | Durch Artikel 13 werden die Gemeinden verpflichtet, einen |
| Informationssicherheitsberater zu bestimmen, der den Zugriff auf die | Informationssicherheitsberater zu bestimmen, der den Zugriff auf die |
| Anwendung "CJCS-CG" und deren Nutzung gemäß der NR-Empfehlung Nr. | Anwendung "CJCS-CG" und deren Nutzung gemäß der NR-Empfehlung Nr. |
| 01/2015 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 18. | 01/2015 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 18. |
| Februar 2015 beaufsichtigen muss. | Februar 2015 beaufsichtigen muss. |
| Artikel 14 bedarf keines Kommentars. | Artikel 14 bedarf keines Kommentars. |
| Artikel 15 betrifft die Verpflichtung, eine Vertraulichkeitserklärung | Artikel 15 betrifft die Verpflichtung, eine Vertraulichkeitserklärung |
| in Bezug auf die Nutzung der Anwendung des Zentralen Strafregisters zu | in Bezug auf die Nutzung der Anwendung des Zentralen Strafregisters zu |
| unterzeichnen. Die Unterzeichnung dieser Erklärung ist eine | unterzeichnen. Die Unterzeichnung dieser Erklärung ist eine |
| aufschiebende Bedingung für die Nutzung der Anwendung. | aufschiebende Bedingung für die Nutzung der Anwendung. |
| Durch die Artikel 16 bis 19 wird der Gebrauch eines Musterformulars | Durch die Artikel 16 bis 19 wird der Gebrauch eines Musterformulars |
| für die Beantragung von Auszügen aus dem Strafregister eingeführt. | für die Beantragung von Auszügen aus dem Strafregister eingeführt. |
| Durch die Einführung dieses Musterformulars, das von der | Durch die Einführung dieses Musterformulars, das von der |
| Gemeindeverwaltung unterzeichnet und dem Antragsteller zusammen mit | Gemeindeverwaltung unterzeichnet und dem Antragsteller zusammen mit |
| dem Auszug ausgehändigt wird, obliegt die Verantwortung für die | dem Auszug ausgehändigt wird, obliegt die Verantwortung für die |
| Ausstellung einer richtigen Auszugsart dem Endempfänger, entweder dem | Ausstellung einer richtigen Auszugsart dem Endempfänger, entweder dem |
| jetzigen oder zukünftigen Arbeitgeber des Antragstellers oder der | jetzigen oder zukünftigen Arbeitgeber des Antragstellers oder der |
| Organisation, der der Antragsteller angehören möchte. Wird kein | Organisation, der der Antragsteller angehören möchte. Wird kein |
| Musterformular ausgehändigt, erhält der Antragsteller das von ihm | Musterformular ausgehändigt, erhält der Antragsteller das von ihm |
| mündlich beantragte Auszugsmuster. | mündlich beantragte Auszugsmuster. |
| Artikel 20 bedarf keines Kommentars. | Artikel 20 bedarf keines Kommentars. |
| Durch die Artikel 21 bis 23 wird eine Übergangsregelung eingeführt ab | Durch die Artikel 21 bis 23 wird eine Übergangsregelung eingeführt ab |
| dem Anschluss der Gemeinden an das Zentrale Strafregister bis | dem Anschluss der Gemeinden an das Zentrale Strafregister bis |
| spätestens zum 1. Januar 2018. Während der Übergangsregelung stellen | spätestens zum 1. Januar 2018. Während der Übergangsregelung stellen |
| die Gemeinden die Auszüge weiterhin auf der Grundlage der im | die Gemeinden die Auszüge weiterhin auf der Grundlage der im |
| kommunalen Strafregister enthaltenen Daten aus, wenn die Akte des | kommunalen Strafregister enthaltenen Daten aus, wenn die Akte des |
| Zentralen Strafregisters unvollständig ist oder wenn kein Auszug durch | Zentralen Strafregisters unvollständig ist oder wenn kein Auszug durch |
| das Zentrale Strafregister ausgestellt werden kann. Die Gemeinden | das Zentrale Strafregister ausgestellt werden kann. Die Gemeinden |
| erhalten vom Zentralen Strafregister auf elektronischem Wege die | erhalten vom Zentralen Strafregister auf elektronischem Wege die |
| fehlenden Verurteilungsmitteilungen, die sie während der | fehlenden Verurteilungsmitteilungen, die sie während der |
| Übergangsregelung ins kommunale Strafregister eingeben müssen. In | Übergangsregelung ins kommunale Strafregister eingeben müssen. In |
| Artikel 23 wird bestimmt, auf welche Weise die Gemeinden spätestens | Artikel 23 wird bestimmt, auf welche Weise die Gemeinden spätestens |
| bis zum 31. Dezember 2017 das Bestehen eines gerichtlichen Verbots, | bis zum 31. Dezember 2017 das Bestehen eines gerichtlichen Verbots, |
| mit Minderjährigen in Kontakt zu treten, bei der lokalen Polizei | mit Minderjährigen in Kontakt zu treten, bei der lokalen Polizei |
| überprüfen müssen, wenn ein Auszug gemäß Artikel 596 Absatz 2 des | überprüfen müssen, wenn ein Auszug gemäß Artikel 596 Absatz 2 des |
| Strafprozessgesetzbuches ausgestellt werden muss. | Strafprozessgesetzbuches ausgestellt werden muss. |
| Artikel 24 bedarf keines Kommentars. | Artikel 24 bedarf keines Kommentars. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der ehrerbietige | der ehrerbietige |
| und treue Diener | und treue Diener |
| Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |
| 21. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten | 21. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten |
| für die Ausstellung von Auszügen aus dem Strafregister an | für die Ausstellung von Auszügen aus dem Strafregister an |
| Privatpersonen | Privatpersonen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund von Artikel 108 der koordinierten Verfassung; | Aufgrund von Artikel 108 der koordinierten Verfassung; |
| Aufgrund der Artikel 595 Absatz 3, 596 Absatz 3, 599 und 601 Absatz 5 | Aufgrund der Artikel 595 Absatz 3, 596 Absatz 3, 599 und 601 Absatz 5 |
| des Strafprozessgesetzbuches; | des Strafprozessgesetzbuches; |
| Aufgrund von Artikel 28 des Gesetzes vom 8. August 1997 über das | Aufgrund von Artikel 28 des Gesetzes vom 8. August 1997 über das |
| Zentrale Strafregister; | Zentrale Strafregister; |
| Aufgrund von Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Festlegung | Aufgrund von Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Festlegung |
| verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale Strafregister; | verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale Strafregister; |
| Aufgrund der Empfehlung 01/2015 des Ausschusses für den Schutz des | Aufgrund der Empfehlung 01/2015 des Ausschusses für den Schutz des |
| Privatlebens vom 18. Februar 2015 und der Stellungnahme Nr. 29/2016 | Privatlebens vom 18. Februar 2015 und der Stellungnahme Nr. 29/2016 |
| des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 8. Juni 2016; | des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 8. Juni 2016; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juni 2016; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juni 2016; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.941/1/V des Staatsrates vom 7. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.941/1/V des Staatsrates vom 7. |
| September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
| 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - In vorliegendem Erlass versteht man unter: | Artikel 1 - In vorliegendem Erlass versteht man unter: |
| - "CJCS-CG": die gesicherte Online-Anwendung des Zentralen | - "CJCS-CG": die gesicherte Online-Anwendung des Zentralen |
| Strafregisters ("Casier Judiciaire Centra(a)l Strafregister") | Strafregisters ("Casier Judiciaire Centra(a)l Strafregister") |
| (Zentrales Strafregister), die von den Gemeindeverwaltungen genutzt | (Zentrales Strafregister), die von den Gemeindeverwaltungen genutzt |
| und unter der Verantwortung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz | und unter der Verantwortung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz |
| verwaltet wird, | verwaltet wird, |
| - "Zentralem Strafregister": die in Artikel 589 und folgenden des | - "Zentralem Strafregister": die in Artikel 589 und folgenden des |
| Strafprozessgesetzbuches erwähnte Datenbank, die vom Dienst des | Strafprozessgesetzbuches erwähnte Datenbank, die vom Dienst des |
| Zentralen Strafregisters des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz | Zentralen Strafregisters des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz |
| verwaltet wird, | verwaltet wird, |
| - "Nutzer": den Gemeindebediensteten, der vom Bürgermeister dazu | - "Nutzer": den Gemeindebediensteten, der vom Bürgermeister dazu |
| ermächtigt ist, Auszüge aus dem Strafregister auszustellen, | ermächtigt ist, Auszüge aus dem Strafregister auszustellen, |
| - "Antragsteller": die natürliche Person oder ihr Beauftragter, | - "Antragsteller": die natürliche Person oder ihr Beauftragter, |
| die/der einen Auszug aus dem Strafregister beantragt, | die/der einen Auszug aus dem Strafregister beantragt, |
| - "Endempfänger": die natürliche oder juristische Person, die auf | - "Endempfänger": die natürliche oder juristische Person, die auf |
| einer Gesetzes- oder Verordnungsgrundlage dazu ermächtigt ist, einen | einer Gesetzes- oder Verordnungsgrundlage dazu ermächtigt ist, einen |
| Auszug betreffend den Antragsteller in Empfang zu nehmen, | Auszug betreffend den Antragsteller in Empfang zu nehmen, |
| - "Auszug aus dem Strafregister": den in Anwendung von Artikel 595 | - "Auszug aus dem Strafregister": den in Anwendung von Artikel 595 |
| oder 596 Absatz 1 oder 2 des Strafprozessgesetzbuches ausgestellten | oder 596 Absatz 1 oder 2 des Strafprozessgesetzbuches ausgestellten |
| Auszug, | Auszug, |
| - "LAS-Code": den alphanumerischen Code zur Bestimmung gewisser | - "LAS-Code": den alphanumerischen Code zur Bestimmung gewisser |
| geografischer Gebiete in Belgien, so wie er vom Landesamt für | geografischer Gebiete in Belgien, so wie er vom Landesamt für |
| Statistiken angegeben ist. | Statistiken angegeben ist. |
| KAPITEL 2 - Daten im Zentralen Strafregister | KAPITEL 2 - Daten im Zentralen Strafregister |
| Art. 2 - In Anwendung von Artikel 28 des Gesetzes vom 8. August 1997 | Art. 2 - In Anwendung von Artikel 28 des Gesetzes vom 8. August 1997 |
| über das Zentrale Strafregister werden seit dem 1. Januar 2015 neben | über das Zentrale Strafregister werden seit dem 1. Januar 2015 neben |
| den in Artikel 590 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Daten auch | den in Artikel 590 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Daten auch |
| Verurteilungen zu Polizeistrafen, die nicht wegen eines Verstoßes | Verurteilungen zu Polizeistrafen, die nicht wegen eines Verstoßes |
| gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs ausgesprochen worden sind oder | gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs ausgesprochen worden sind oder |
| keine Entziehung der Fahrerlaubnis beinhalten, im Zentralen | keine Entziehung der Fahrerlaubnis beinhalten, im Zentralen |
| Strafregister registriert. | Strafregister registriert. |
| KAPITEL 3 - Zugriff auf und Nutzung von CJCS-CG | KAPITEL 3 - Zugriff auf und Nutzung von CJCS-CG |
| Art. 3 - Der Zugriff des Nutzers auf das Zentrale Strafregister | Art. 3 - Der Zugriff des Nutzers auf das Zentrale Strafregister |
| erfolgt über CJCS-CG. | erfolgt über CJCS-CG. |
| Art. 4 - Der Nutzer, der unter Berücksichtigung von Artikel 15 des | Art. 4 - Der Nutzer, der unter Berücksichtigung von Artikel 15 des |
| vorliegenden Erlasses einen gesicherten Zugriff auf CJCS-CG hat, kann | vorliegenden Erlasses einen gesicherten Zugriff auf CJCS-CG hat, kann |
| auf der Grundlage der in CJCS-CG eingegebenen Nationalregisternummer | auf der Grundlage der in CJCS-CG eingegebenen Nationalregisternummer |
| des Antragstellers die elektronische Ausstellung eines Auszugs aus dem | des Antragstellers die elektronische Ausstellung eines Auszugs aus dem |
| Strafregister betreffend den Antragsteller in Anwendung von Artikel | Strafregister betreffend den Antragsteller in Anwendung von Artikel |
| 595 oder 596 des Strafprozessgesetzbuches beantragen. | 595 oder 596 des Strafprozessgesetzbuches beantragen. |
| Art. 5 - Der Zugriff des Nutzers auf CJCS-CG erfolgt entweder direkt | Art. 5 - Der Zugriff des Nutzers auf CJCS-CG erfolgt entweder direkt |
| durch einen gesicherten Online-Zugriff oder indirekt über einen | durch einen gesicherten Online-Zugriff oder indirekt über einen |
| Softwareanbieter. | Softwareanbieter. |
| Der Minister der Justiz legt durch einen Ministeriellen Erlass und | Der Minister der Justiz legt durch einen Ministeriellen Erlass und |
| nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die | nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die |
| anderen eventuellen Modalitäten für den Zugriff der Gemeinden auf | anderen eventuellen Modalitäten für den Zugriff der Gemeinden auf |
| CJCS-CG fest. | CJCS-CG fest. |
| Art. 6 - Der Nutzer greift anhand seines elektronischen | Art. 6 - Der Nutzer greift anhand seines elektronischen |
| Personalausweises und des entsprechenden PIN-Codes auf CJCS-CG zu. Der | Personalausweises und des entsprechenden PIN-Codes auf CJCS-CG zu. Der |
| Minister der Justiz kann andere Modalitäten für den Zugriff auf | Minister der Justiz kann andere Modalitäten für den Zugriff auf |
| CJCS-CG festlegen. | CJCS-CG festlegen. |
| Art. 7 - Der Antrag auf Erhalt eines Auszugs aus dem Strafregister in | Art. 7 - Der Antrag auf Erhalt eines Auszugs aus dem Strafregister in |
| CJCS-CG muss neben der Nationalregisternummer des Antragstellers | CJCS-CG muss neben der Nationalregisternummer des Antragstellers |
| folgende Angaben enthalten: | folgende Angaben enthalten: |
| - die gewünschte Auszugsart, je nachdem, ob Artikel 595 oder Artikel | - die gewünschte Auszugsart, je nachdem, ob Artikel 595 oder Artikel |
| 596 Absatz 1 oder Artikel 596 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches | 596 Absatz 1 oder Artikel 596 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches |
| Anwendung findet, und auf der Grundlage des in Artikel 16 des | Anwendung findet, und auf der Grundlage des in Artikel 16 des |
| vorliegenden Erlasses erwähnten Musterformulars, | vorliegenden Erlasses erwähnten Musterformulars, |
| - die Sprache, in der der Auszug unter Berücksichtigung der Gesetze | - die Sprache, in der der Auszug unter Berücksichtigung der Gesetze |
| über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten ausgestellt | über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten ausgestellt |
| werden muss. | werden muss. |
| Der Antrag kann folgende Angaben enthalten: | Der Antrag kann folgende Angaben enthalten: |
| - einen Kommentar, das heißt zweckdienliche Informationen für den | - einen Kommentar, das heißt zweckdienliche Informationen für den |
| Antragsteller, den Nutzer oder den Endempfänger, die auf dem Auszug | Antragsteller, den Nutzer oder den Endempfänger, die auf dem Auszug |
| vermerkt werden, | vermerkt werden, |
| - eine interne Referenz des Nutzers, die nicht auf dem Auszug vermerkt | - eine interne Referenz des Nutzers, die nicht auf dem Auszug vermerkt |
| wird. | wird. |
| Art. 8 - Die personenbezogenen Daten, die über das System des | Art. 8 - Die personenbezogenen Daten, die über das System des |
| Föderalen Öffentlichen Dienstes Informations- und | Föderalen Öffentlichen Dienstes Informations- und |
| Kommunikationstechnologie im Hinblick auf die Identifizierung und | Kommunikationstechnologie im Hinblick auf die Identifizierung und |
| Authentifizierung von Personen, die gesicherte Online-Anwendungen der | Authentifizierung von Personen, die gesicherte Online-Anwendungen der |
| öffentlichen Dienste nutzen, eingeholt werden und die Identität des | öffentlichen Dienste nutzen, eingeholt werden und die Identität des |
| Nutzers und den LAS-Code der Gemeinde, über die der Antrag gestellt | Nutzers und den LAS-Code der Gemeinde, über die der Antrag gestellt |
| wurde, betreffen, werden vom Führungsdienst IKT des Föderalen | wurde, betreffen, werden vom Führungsdienst IKT des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Justiz während der in Artikel 601 Absatz 5 des | Öffentlichen Dienstes Justiz während der in Artikel 601 Absatz 5 des |
| Strafprozessgesetzbuches erwähnten Frist aufbewahrt. | Strafprozessgesetzbuches erwähnten Frist aufbewahrt. |
| Die im vorhergehenden Absatz erwähnten aufbewahrten Daten in Bezug auf | Die im vorhergehenden Absatz erwähnten aufbewahrten Daten in Bezug auf |
| den Nutzer können aus triftigen Gründen an die zuständigen | den Nutzer können aus triftigen Gründen an die zuständigen |
| Verwaltungs- oder Gerichtsinstanzen übermittelt werden. | Verwaltungs- oder Gerichtsinstanzen übermittelt werden. |
| Art. 9 - Jeder Einwohner der Gemeinde, ungeachtet dessen, ob er | Art. 9 - Jeder Einwohner der Gemeinde, ungeachtet dessen, ob er |
| belgischer oder nichtbelgischer Staatsangehöriger ist, kann sich einen | belgischer oder nichtbelgischer Staatsangehöriger ist, kann sich einen |
| Auszug aus dem Strafregister ausstellen lassen, sofern der Antrag ihn | Auszug aus dem Strafregister ausstellen lassen, sofern der Antrag ihn |
| selbst betrifft. Der Auszug wird dem Antragsteller persönlich | selbst betrifft. Der Auszug wird dem Antragsteller persönlich |
| ausgestellt. | ausgestellt. |
| Abweichungen sind jedoch in folgenden Fällen zulässig: | Abweichungen sind jedoch in folgenden Fällen zulässig: |
| 1. Wenn der Antrag eine verstorbene Person betrifft, kann der Auszug | 1. Wenn der Antrag eine verstorbene Person betrifft, kann der Auszug |
| jeglichem Berechtigten ausgestellt werden, der ein tatsächliches | jeglichem Berechtigten ausgestellt werden, der ein tatsächliches |
| Interesse nachweist. | Interesse nachweist. |
| 2. Wenn der Antrag eine Person betrifft, der es wegen Krankheit, | 2. Wenn der Antrag eine Person betrifft, der es wegen Krankheit, |
| Gebrechlichkeit oder Abwesenheit nicht möglich ist, selbst einen | Gebrechlichkeit oder Abwesenheit nicht möglich ist, selbst einen |
| Auszug zu beantragen oder in Empfang zu nehmen, kann der Auszug von | Auszug zu beantragen oder in Empfang zu nehmen, kann der Auszug von |
| einer Drittperson beantragt werden, sofern Letztere nachweisen kann, | einer Drittperson beantragt werden, sofern Letztere nachweisen kann, |
| dass sie vom Betreffenden dazu ordnungsgemäß ermächtigt worden ist. | dass sie vom Betreffenden dazu ordnungsgemäß ermächtigt worden ist. |
| In den in Nr. 1 oder 2 des vorhergehenden Absatzes erwähnten Fällen | In den in Nr. 1 oder 2 des vorhergehenden Absatzes erwähnten Fällen |
| wird der Auszug dem Betreffenden entweder direkt an seinen Wohnsitz | wird der Auszug dem Betreffenden entweder direkt an seinen Wohnsitz |
| oder an die Adresse, die er ausdrücklich in der Ermächtigung angegeben | oder an die Adresse, die er ausdrücklich in der Ermächtigung angegeben |
| hat, per gewöhnlichen an ihn gerichteten Brief zugeschickt. | hat, per gewöhnlichen an ihn gerichteten Brief zugeschickt. |
| Der Minister der Justiz kann in Abweichung vom vorhergehenden Absatz | Der Minister der Justiz kann in Abweichung vom vorhergehenden Absatz |
| andere Modalitäten für die Ausstellung eines Auszugs festlegen. | andere Modalitäten für die Ausstellung eines Auszugs festlegen. |
| Art. 10 - Der Auszug aus dem Strafregister, der dem Nutzer über | Art. 10 - Der Auszug aus dem Strafregister, der dem Nutzer über |
| CJCS-CG zur Verfügung gestellt wird, wird unverzüglich vom Nutzer auf | CJCS-CG zur Verfügung gestellt wird, wird unverzüglich vom Nutzer auf |
| Papier ausgedruckt und in dem zu diesem Zweck vorgesehenen Feld | Papier ausgedruckt und in dem zu diesem Zweck vorgesehenen Feld |
| unterzeichnet, datiert und mit dem Stempel der Gemeindeverwaltung | unterzeichnet, datiert und mit dem Stempel der Gemeindeverwaltung |
| versehen. Danach übermittelt der Nutzer dem Antragsteller den Auszug. | versehen. Danach übermittelt der Nutzer dem Antragsteller den Auszug. |
| Der Minister der Justiz kann andere Modalitäten für die Ausstellung | Der Minister der Justiz kann andere Modalitäten für die Ausstellung |
| eines Auszugs aus dem Strafregister festlegen. | eines Auszugs aus dem Strafregister festlegen. |
| Gemäß Artikel 126 Absatz 3 des Neuen Gemeindegesetzes vom 24. Juni | Gemäß Artikel 126 Absatz 3 des Neuen Gemeindegesetzes vom 24. Juni |
| 1988 muss über der Unterschrift der beauftragten Bediensteten der | 1988 muss über der Unterschrift der beauftragten Bediensteten der |
| Gemeindeverwaltung die Befugnis vermerkt werden, die ihnen in | Gemeindeverwaltung die Befugnis vermerkt werden, die ihnen in |
| Anwendung von Artikel 126 Absatz 1 Nr. 1 des vorerwähnten Neuen | Anwendung von Artikel 126 Absatz 1 Nr. 1 des vorerwähnten Neuen |
| Gemeindegesetzes übertragen worden ist. | Gemeindegesetzes übertragen worden ist. |
| KAPITEL 4 - Inhalt der Auszüge aus dem Strafregister | KAPITEL 4 - Inhalt der Auszüge aus dem Strafregister |
| Art. 11 - Im Auszug wird neben den in den Artikeln 595 und 596 des | Art. 11 - Im Auszug wird neben den in den Artikeln 595 und 596 des |
| Strafprozessgesetzbuches erwähnten personenbezogenen Daten Folgendes | Strafprozessgesetzbuches erwähnten personenbezogenen Daten Folgendes |
| angegeben: | angegeben: |
| 1. der Artikel des Strafprozessgesetzbuches, auf dessen Grundlage der | 1. der Artikel des Strafprozessgesetzbuches, auf dessen Grundlage der |
| Auszug ausgestellt wird, | Auszug ausgestellt wird, |
| 2. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalregisternummer und | 2. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalregisternummer und |
| Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten des Antragstellers, so | Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten des Antragstellers, so |
| wie sie im Nationalregister der natürlichen Personen registriert sind, | wie sie im Nationalregister der natürlichen Personen registriert sind, |
| 3. der Grund für die Beantragung des Auszugs, wie auf dem in Artikel | 3. der Grund für die Beantragung des Auszugs, wie auf dem in Artikel |
| 16 des vorliegenden Erlasses erwähnten Musterformular vermerkt, | 16 des vorliegenden Erlasses erwähnten Musterformular vermerkt, |
| 4. der Vermerk, dass es drei Auszugsmuster gibt, die je nach | 4. der Vermerk, dass es drei Auszugsmuster gibt, die je nach |
| verfolgtem Zweck unterschiedlich sind, und die Angabe des allgemein | verfolgtem Zweck unterschiedlich sind, und die Angabe des allgemein |
| verfolgten Zwecks für jedes der Muster, nämlich: | verfolgten Zwecks für jedes der Muster, nämlich: |
| - das Muster, das gemäß Artikel 595 des Strafprozessgesetzbuches | - das Muster, das gemäß Artikel 595 des Strafprozessgesetzbuches |
| ausgestellt wird und zu anderen Zwecken bestimmt ist als denjenigen, | ausgestellt wird und zu anderen Zwecken bestimmt ist als denjenigen, |
| für die ein Auszug gemäß Artikel 596 Absatz 1 oder ein Auszug gemäß | für die ein Auszug gemäß Artikel 596 Absatz 1 oder ein Auszug gemäß |
| Artikel 596 Absatz 2 desselben Gesetzbuches ausgestellt werden muss, | Artikel 596 Absatz 2 desselben Gesetzbuches ausgestellt werden muss, |
| - das Muster, das gemäß Artikel 596 Absatz 1 desselben Gesetzbuches | - das Muster, das gemäß Artikel 596 Absatz 1 desselben Gesetzbuches |
| ausgestellt wird und zur Ausübung einer reglementierten Tätigkeit | ausgestellt wird und zur Ausübung einer reglementierten Tätigkeit |
| bestimmt ist, | bestimmt ist, |
| - das Muster, das gemäß Artikel 596 Absatz 2 desselben Gesetzbuches | - das Muster, das gemäß Artikel 596 Absatz 2 desselben Gesetzbuches |
| ausgestellt wird und zur Ausübung einer Tätigkeit bestimmt ist, die in | ausgestellt wird und zur Ausübung einer Tätigkeit bestimmt ist, die in |
| den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, | den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, |
| der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für oder Betreuung | der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für oder Betreuung |
| von Minderjährigen fällt, | von Minderjährigen fällt, |
| 5. in Anwendung von Artikel 24 des vorliegenden Erlasses: das auf der | 5. in Anwendung von Artikel 24 des vorliegenden Erlasses: das auf der |
| Grundlage von Artikel 35 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 | Grundlage von Artikel 35 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 |
| über die Untersuchungshaft von einem Untersuchungsrichter | über die Untersuchungshaft von einem Untersuchungsrichter |
| ausgesprochene Verbot, eine Tätigkeit auszuüben, bei der der | ausgesprochene Verbot, eine Tätigkeit auszuüben, bei der der |
| Antragsteller in Kontakt mit Minderjährigen käme, wenn ein Auszug | Antragsteller in Kontakt mit Minderjährigen käme, wenn ein Auszug |
| gemäß Artikel 596 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches ausgestellt | gemäß Artikel 596 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches ausgestellt |
| werden muss, | werden muss, |
| 6. wenn der Antragsteller eine ausländische Staatsangehörigkeit | 6. wenn der Antragsteller eine ausländische Staatsangehörigkeit |
| besitzt: der Vermerk, dass im Auszug die eventuell im Ausland | besitzt: der Vermerk, dass im Auszug die eventuell im Ausland |
| verwirkten Verurteilungen nicht angegeben sind. | verwirkten Verurteilungen nicht angegeben sind. |
| Art. 12 - Die in Artikel 596 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches | Art. 12 - Die in Artikel 596 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches |
| erwähnten reglementierten Tätigkeiten sind auf einer zu diesem Zweck | erwähnten reglementierten Tätigkeiten sind auf einer zu diesem Zweck |
| erstellten Liste vermerkt, die vom Dienst des Zentralen Strafregisters | erstellten Liste vermerkt, die vom Dienst des Zentralen Strafregisters |
| des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz verwaltet wird. | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz verwaltet wird. |
| KAPITEL 5 - Informationssicherheit | KAPITEL 5 - Informationssicherheit |
| Art. 13 - Jede Gemeinde bestimmt einen Informationssicherheitsberater, | Art. 13 - Jede Gemeinde bestimmt einen Informationssicherheitsberater, |
| der als Verantwortlicher für die Überwachung und Kontrolle der | der als Verantwortlicher für die Überwachung und Kontrolle der |
| Ausführung der Informationssicherheitspolitik auftritt. Er sorgt | Ausführung der Informationssicherheitspolitik auftritt. Er sorgt |
| insbesondere dafür, dass alle über CJCS-CG erhaltenen | insbesondere dafür, dass alle über CJCS-CG erhaltenen |
| personenbezogenen Daten korrekt verarbeitet werden und dass kein | personenbezogenen Daten korrekt verarbeitet werden und dass kein |
| rechtswidriger Zugriff auf CJCS-CG ermöglicht wird oder keine | rechtswidriger Zugriff auf CJCS-CG ermöglicht wird oder keine |
| unsachgemäße Nutzung von CJCS-CG erfolgt. Er führt alle erforderlichen | unsachgemäße Nutzung von CJCS-CG erfolgt. Er führt alle erforderlichen |
| Kontrollen durch, um sich davon zu vergewissern. | Kontrollen durch, um sich davon zu vergewissern. |
| Art. 14 - Die Gemeinde muss dem Ausschuss für den Schutz des | Art. 14 - Die Gemeinde muss dem Ausschuss für den Schutz des |
| Privatlebens die Identität des Informationssicherheitsberaters | Privatlebens die Identität des Informationssicherheitsberaters |
| unmittelbar nach dessen Bestimmung mitteilen. | unmittelbar nach dessen Bestimmung mitteilen. |
| Art. 15 - Vor der Nutzung der Anwendung "CJCS-CG" muss jeder Nutzer | Art. 15 - Vor der Nutzung der Anwendung "CJCS-CG" muss jeder Nutzer |
| eine vom Minister der Justiz erstellte schriftliche | eine vom Minister der Justiz erstellte schriftliche |
| Vertraulichkeitserklärung in Bezug auf den Zugriff auf das Zentrale | Vertraulichkeitserklärung in Bezug auf den Zugriff auf das Zentrale |
| Strafregister unterzeichnen und diese dem zuständigen | Strafregister unterzeichnen und diese dem zuständigen |
| Informationssicherheitsberater aushändigen. | Informationssicherheitsberater aushändigen. |
| Der Zugriff auf CJCS-CG wird aktiviert, nachdem der Berater dem Dienst | Der Zugriff auf CJCS-CG wird aktiviert, nachdem der Berater dem Dienst |
| des Zentralen Strafregisters diese Vertraulichkeitserklärung | des Zentralen Strafregisters diese Vertraulichkeitserklärung |
| übermittelt hat. | übermittelt hat. |
| KAPITEL 6 - Verantwortung des Endempfängers | KAPITEL 6 - Verantwortung des Endempfängers |
| Art. 16 - Wenn ein Auszug gemäß Artikel 596 Absatz 1 oder 2 des | Art. 16 - Wenn ein Auszug gemäß Artikel 596 Absatz 1 oder 2 des |
| Strafprozessgesetzbuches beantragt wird, muss die vom Antragsteller | Strafprozessgesetzbuches beantragt wird, muss die vom Antragsteller |
| beabsichtigte Tätigkeit dem Nutzer anhand eines Musterformulars | beabsichtigte Tätigkeit dem Nutzer anhand eines Musterformulars |
| mitgeteilt werden. Das Musterformular wird vom Endempfänger des | mitgeteilt werden. Das Musterformular wird vom Endempfänger des |
| Auszugs auf der Grundlage der vom Antragsteller beabsichtigten | Auszugs auf der Grundlage der vom Antragsteller beabsichtigten |
| Tätigkeit ausgefüllt und unterzeichnet. | Tätigkeit ausgefüllt und unterzeichnet. |
| Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Musterformular wird der | Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Musterformular wird der |
| Gemeindeverwaltung auf einfachen Antrag zur Verfügung gestellt. | Gemeindeverwaltung auf einfachen Antrag zur Verfügung gestellt. |
| Der Minister der Justiz bestimmt den Inhalt und die Modalitäten der | Der Minister der Justiz bestimmt den Inhalt und die Modalitäten der |
| Zurverfügungstellung dieses Formulars. | Zurverfügungstellung dieses Formulars. |
| Art. 17 - Wenn der Antragsteller dem Nutzer das Musterformular nicht | Art. 17 - Wenn der Antragsteller dem Nutzer das Musterformular nicht |
| vorlegen kann, stellt der Nutzer die vom Antragsteller mündlich | vorlegen kann, stellt der Nutzer die vom Antragsteller mündlich |
| beantragte Auszugsart bereit. | beantragte Auszugsart bereit. |
| In keinem Fall darf der Nutzer dem Antragsteller oder seinem | In keinem Fall darf der Nutzer dem Antragsteller oder seinem |
| Beauftragten die Ausstellung eines Auszugs aus dem Strafregister | Beauftragten die Ausstellung eines Auszugs aus dem Strafregister |
| verweigern. | verweigern. |
| Art. 18 - Nach Ausstellung des Auszugs wird das Musterformular dem | Art. 18 - Nach Ausstellung des Auszugs wird das Musterformular dem |
| Antragsteller mit dem Vermerk des Datums der Ausstellung des Auszugs | Antragsteller mit dem Vermerk des Datums der Ausstellung des Auszugs |
| und der Unterschrift des Nutzers ausgehändigt. | und der Unterschrift des Nutzers ausgehändigt. |
| Das Musterformular gilt ausschließlich als Beleg für die vom | Das Musterformular gilt ausschließlich als Beleg für die vom |
| Endempfänger beantragte Auszugsart. Der Antragsteller kann keine | Endempfänger beantragte Auszugsart. Der Antragsteller kann keine |
| anderen Rechte aus dieser Unterlage geltend machen. | anderen Rechte aus dieser Unterlage geltend machen. |
| Art. 19 - Der Endempfänger vermerkt auf dem Musterformular die | Art. 19 - Der Endempfänger vermerkt auf dem Musterformular die |
| Gültigkeitsdauer des Auszugs. Diese Gültigkeitsdauer darf nicht | Gültigkeitsdauer des Auszugs. Diese Gültigkeitsdauer darf nicht |
| weniger als einen Monat betragen. | weniger als einen Monat betragen. |
| KAPITEL 7 - Kosten für die Ausstellung der Auszüge | KAPITEL 7 - Kosten für die Ausstellung der Auszüge |
| Art. 20 - Die Gemeinden können die Auszüge aus dem Strafregister zum | Art. 20 - Die Gemeinden können die Auszüge aus dem Strafregister zum |
| Selbstkostenpreis ausstellen. | Selbstkostenpreis ausstellen. |
| KAPITEL 8 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 8 - Übergangsbestimmungen |
| Art. 21 - Spätestens bis zum 31. Dezember 2017 stellen die Gemeinden | Art. 21 - Spätestens bis zum 31. Dezember 2017 stellen die Gemeinden |
| in Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur | in Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale | Festlegung verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale |
| Strafregister die Auszüge aus dem Strafregister auf der Grundlage der | Strafregister die Auszüge aus dem Strafregister auf der Grundlage der |
| im kommunalen Strafregister enthaltenen Informationen aus, wenn die | im kommunalen Strafregister enthaltenen Informationen aus, wenn die |
| Akte des Antragstellers im Zentralen Strafregister unvollständig ist | Akte des Antragstellers im Zentralen Strafregister unvollständig ist |
| oder wenn kein Auszug durch CJCS-CG ausgestellt werden kann. | oder wenn kein Auszug durch CJCS-CG ausgestellt werden kann. |
| Art. 22 - Damit die Daten des Antragstellers im kommunalen | Art. 22 - Damit die Daten des Antragstellers im kommunalen |
| Strafregister ergänzt werden und die Ausstellung eines Auszugs auf der | Strafregister ergänzt werden und die Ausstellung eines Auszugs auf der |
| Grundlage dieses Strafregisters ermöglicht wird, werden die fehlenden | Grundlage dieses Strafregisters ermöglicht wird, werden die fehlenden |
| Verurteilungsmitteilungen dem Nutzer über CJCS-CG auf elektronischem | Verurteilungsmitteilungen dem Nutzer über CJCS-CG auf elektronischem |
| Wege zur Verfügung gestellt. | Wege zur Verfügung gestellt. |
| Art. 23 - Betrifft der Antrag das gemäß Artikel 596 Absatz 2 des | Art. 23 - Betrifft der Antrag das gemäß Artikel 596 Absatz 2 des |
| Strafprozessgesetzbuches ausgestellte Muster, muss der Nutzer | Strafprozessgesetzbuches ausgestellte Muster, muss der Nutzer |
| spätestens bis zum 31. Dezember 2017 beim lokalen Polizeidienst | spätestens bis zum 31. Dezember 2017 beim lokalen Polizeidienst |
| anfragen, ob in Bezug auf die Person, die den Auszug beantragt, ein | anfragen, ob in Bezug auf die Person, die den Auszug beantragt, ein |
| vom Untersuchungsrichter ausgesprochenes Verbot besteht, eine | vom Untersuchungsrichter ausgesprochenes Verbot besteht, eine |
| Tätigkeit auszuüben, die sie mit Minderjährigen in Kontakt bringen | Tätigkeit auszuüben, die sie mit Minderjährigen in Kontakt bringen |
| würde. | würde. |
| Der lokale Polizeidienst muss die Anfrage binnen einer angemessenen | Der lokale Polizeidienst muss die Anfrage binnen einer angemessenen |
| Frist bejahen oder verneinen und darf keine weiteren Informationen zur | Frist bejahen oder verneinen und darf keine weiteren Informationen zur |
| Anfrage erteilen. | Anfrage erteilen. |
| Die von der Polizei erhaltene Information in Bezug auf das Bestehen | Die von der Polizei erhaltene Information in Bezug auf das Bestehen |
| eines vom Untersuchungsrichter ausgesprochenen Verbots, eine Tätigkeit | eines vom Untersuchungsrichter ausgesprochenen Verbots, eine Tätigkeit |
| auszuüben, die den Antragsteller mit Minderjährigen in Kontakt bringen | auszuüben, die den Antragsteller mit Minderjährigen in Kontakt bringen |
| würde, muss in dem eigens zu diesem Zweck vorgesehenen Feld des | würde, muss in dem eigens zu diesem Zweck vorgesehenen Feld des |
| Auszugs vermerkt werden. | Auszugs vermerkt werden. |
| KAPITEL 9 - Schlussbestimmung | KAPITEL 9 - Schlussbestimmung |
| Art. 24 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 24 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2016 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |