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Arrêté Royal du 21 mars 2023
publié le 09 décembre 2024

Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 29 mars 2012 fixant les règles de détermination du coût de l'application des tarifs sociaux par les entreprises de gaz naturel et les règles d'intervention pour leur prise en charge et de l'arrêté royal du 29 mars 2012 fixant les règles de détermination du coût de l'application des tarifs sociaux par les entreprises d'électricité et les règles d'intervention pour leur prise en charge. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie
numac
2024010992
pub.
09/12/2024
prom.
21/03/2023
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

21 MARS 2023. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 29 mars 2012 fixant les règles de détermination du coût de l'application des tarifs sociaux par les entreprises de gaz naturel et les règles d'intervention pour leur prise en charge et de l'arrêté royal du 29 mars 2012 fixant les règles de détermination du coût de l'application des tarifs sociaux par les entreprises d'électricité et les règles d'intervention pour leur prise en charge. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 4 à 8 de l'arrêté royal du 21 mars 2023 portant modification de l'arrêté royal du 29 mars 2012 fixant les règles de détermination du coût de l'application des tarifs sociaux par les entreprises de gaz naturel et les règles d'intervention pour leur prise en charge et de l'arrêté royal du 29 mars 2012 fixant les règles de détermination du coût de l'application des tarifs sociaux par les entreprises d'électricité et les règles d'intervention pour leur prise en charge (Moniteur belge du 24 mars 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 21. MÄRZ 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29.März 2012 zur Festlegung der Regeln für die Bestimmung der Kosten der Anwendung der Sozialtarife durch die Erdgasunternehmen und der Interventionsregeln im Hinblick auf ihre Übernahme und des Königlichen Erlasses vom 29. März 2012 zur Festlegung der Regeln für die Bestimmung der Kosten der Anwendung der Sozialtarife durch die Elektrizitätsunternehmen und der Interventionsregeln im Hinblick auf ihre Übernahme PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen, des Artikels 15/11 § 1quinquies Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019;

Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, des Artikels 21ter § 3 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 2.

Mai 2019 und 28. Februar 2022;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. März 2012 zur Festlegung der Regeln für die Bestimmung der Kosten der Anwendung der Sozialtarife durch die Erdgasunternehmen und der Interventionsregeln im Hinblick auf ihre Übernahme;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. März 2012 zur Festlegung der Regeln für die Bestimmung der Kosten der Anwendung der Sozialtarife durch die Elektrizitätsunternehmen und der Interventionsregeln im Hinblick auf ihre Übernahme;

Aufgrund der Stellungnahme (A)2514 der Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission vom 2. Februar 2023;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Februar 2023;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 28. Februar 2023; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Tatsachen: - Das schnellstmögliche Inkrafttreten hat besondere Vorteile für die Regierung, da die geplante Änderung sicherstellt, dass in einem Markt mit sinkenden Preisen die Erstattungen an die Versorger schneller sinken, was auch die Kosten des Sozialtarifs für den Belgischen Staat senkt. - Versorger sind mit steigenden Versorgungskosten konfrontiert, wenn die derzeitigen Formeln für die Berechnung der Komponente Referenzenergie es ihnen nicht ermöglichen, ihre Kosten angemessen zu decken. - Die Kosten, die Energieversorgern für die Lieferung von Elektrizität und Erdgas an geschützte Kunden/Elektrizitäts- und Erdgasversorgung bei geschützten Kunden entstehen, werden mit mehreren Monaten Verspätung erstattet, so dass diesen Versorgern folglich Vorfinanzierungskosten entstehen. Durch die geplante Änderung werden die Auswirkungen der Kosten auf die Versorger erheblich abgeschwächt, da die Risiken im Zusammenhang mit dem Verbrauchsprofil und der Preisvolatilität bei den Versorgern beseitigt werden sollen. - Laut dem Schreiben der CREG vom 17. November 2022 werden den Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau in der Wallonie derzeit keine Energieverträge mehr angeboten, was durch die geplante Änderung schnell korrigiert werden könnte und sollte. - Dieser Erlass muss schnellstmöglich veröffentlicht werden, damit die Versorger ihre Sourcing-Strategie schnellstmöglich anpassen können.

Nach dem Gutachten des Staatsrates sollte außerdem eine Frist vorgesehen werden, um die gemachten Bemerkungen berücksichtigen zu können. Anschließend muss die Veröffentlichung erfolgen. Dieser Zeitplan zeigt, dass es in der Praxis nicht mehr möglich ist, eine dreißigtägige Frist für ein Gutachten für den vorliegenden Erlassentwurf einzuhalten;

Aufgrund des Gutachtens 73.173/3 des Staatsrates vom 7. März 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass im Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauens die Folgen der Änderung des Berechnungsmechanismus genau beobachtet werden;

Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der Justiz, der Ministerin der Energie und der Staatssekretärin für Verbraucherschutz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: (...) KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 29. März 2012 zur Festlegung der Regeln für die Bestimmung der Kosten der Anwendung der Sozialtarife durch die Elektrizitätsunternehmen und der Interventionsregeln im Hinblick auf ihre Übernahme

Art. 4 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 29. März 2012 zur Festlegung der Regeln für die Bestimmung der Kosten der Anwendung der Sozialtarife durch die Elektrizitätsunternehmen und der Interventionsregeln im Hinblick auf ihre Übernahme, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. Juni 2020 und 5. März 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einzigen Absatz werden die Wörter "Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter:" durch die Wörter "Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die in Artikel 2 des Gesetzes vom 29.April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes erwähnten Begriffsbestimmungen mit folgenden Ergänzungen:", in Nr. 2 wird das Wort "Ministeriellem" durch das Wort "Ministerieller", in Nr. 3 wird das Wort "Königlichem" durch das Wort "Königlicher" und in Nr. 4 wird das Wort "geschützten" durch das Wort "geschützte" ersetzt. 2. Nummer 11 wird wie folgt ersetzt: "11."EPEX M": arithmetisches Mittel der von der europäischen Strombörse EPEX SPOT für den Monat M veröffentlichten stündlichen Notierungen. Sind die gelisteten Stromnotierungen nicht mehr verfügbar, verwendet die Kommission ähnliche Notierungen."

Art. 5 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Mai 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. für den normalen Tarif: a) einer Pauschalgebühr von 30 EUR/Jahr und b) eines Betrags, berechnet in Anwendung folgender Formel: (1,07 * EPEX M + 6,5) €/MWh,".2. In § 1 Absatz 2 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt ersetzt: "2.für den Doppeltarif: a) einer Pauschalgebühr von 30 EUR/Jahr und b) für Spitzenzeiten, des Betrags, berechnet in Anwendung folgender Formel: (1,25 * EPEX M + 6,5) €/MWh, c) für Nebenzeiten, des Betrags, berechnet in Anwendung folgender Formel: (0,90 * EPEX M + 6,5) €/MWh, 3.für den ausschließlichen Nachttarif: a) einer Pauschalgebühr von 0 EUR/Jahr und b) des Betrags, berechnet in Anwendung folgender Formel: (0,90 * EPEX M + 6,5) €/MWh." 3. In § 2 werden die Wörter "Beginn jedes Tarifzeitraums" durch die Wörter "Ende jedes Kalendermonats" ersetzt. Art. 6 - In Artikel 12bis Absatz 11 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. Januar 2021 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Dezember 2021 und 28. Februar 2022, werden die Wörter "31. März 2024" durch die Wörter "30. Oktober 2025" ersetzt.

KAPITEL 3 - Schlussbestimmung

Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2023 in Kraft.

Art. 8 - Die für Wirtschaft beziehungsweise Energie zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin der Energie T. VAN DER STRAETEN Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz A. BERTRAND


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