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Arrêté Royal du 21 mars 2014
publié le 27 septembre 2017

Arrêté royal fixant les conditions générales d'agrément des systèmes de vote électroniques avec preuve papier. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2017020625
pub.
27/09/2017
prom.
21/03/2014
ELI
eli/arrete/2014/03/21/2017020625/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 MARS 2014. - Arrêté royal fixant les conditions générales d'agrément des systèmes de vote électroniques avec preuve papier. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 21 mars 2014 fixant les conditions générales d'agrément des systèmes de vote électroniques avec preuve papier (Moniteur belge du 26 mars 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 21. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen Zulassungsbedingungen für elektronische Wahlsysteme mit Papierbescheinigung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7.Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung, insbesondere des Artikels 4 § 3;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die allgemeinen Zulassungsbedingungen, denen elektronische Wahlsysteme mit Papierbescheinigung genügen müssen, unverzüglich festzulegen sind;

Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Wahlcomputer müssen mit einem Berührungsbildschirm ausgestattet sein, mit dem für jede Wahl die Listen der politischen Formationen und der Kandidaten für die Wahl angezeigt werden können.

Der Chipkartenleser muss den geltenden internationalen Normen entsprechen. Der Wahlcomputer muss dem Wähler auf jeden Fall ermöglichen, seine Stimme ohne Verwechslungsgefahr abzugeben, ungeachtet dessen, wie viele Kandidaten sich zur Wahl stellen und wie oft dieser Wahlcomputer verwendet wird.

Wahlcomputer müssen mit einem Licht- und/oder Tonsignal ausgestattet sein, durch das der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes jede Fehlfunktion oder unsachgemäße Handhabung der Maschine erkennen kann.

Der Chipkartenleser des Wahlcomputers darf nur Chipkarten annehmen, die vom Vorstand des Wahlbüros, wo der Wahlcomputer installiert ist, validiert wurden. Eine Chipkarte darf nur für die Wahl, für die sie validiert wurde, verwendet werden.

Diese Wahlcomputer werden für die Zwecke einer bestimmten Wahl anhand eines vom FÖD Inneres bereitgestellten USB-Sticks, der das Wahlprogramm enthält, in Betrieb genommen.

Zum Zeitpunkt der Stimmabgabe darf der Wähler nur die für seine Stimmabgabe erforderlichen Elemente auf dem Wahlcomputer sehen oder verwenden können.

Art. 2 - Die elektronische Urne muss mit einem Barcodeleser, der den geltenden internationalen Normen entspricht, ausgestattet sein und ist an den Computer des Vorsitzenden angeschlossen.

Sie muss mit einem Kasten ausgestattet sein, der versiegelt werden kann und mindestens zweitausend Stimmzettel fassen kann.

Der Computer des Vorsitzenden wird durch einen vom FÖD Inneres bereitgestellten USB-Stick aktiviert, der ausschließlich für die Wahl, auf die er sich bezieht, bestimmt ist.

Um den Computer des Vorsitzenden ausgehend von den USB-Sticks, die das Wahlprogramm enthalten, zu registrieren und die Stimmen auf den USB-Sticks zu speichern, muss vorab ein Geheimcode benutzt werden, der dem Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes erteilt wird.

Die USB-Sticks zur Aktivierung des Computers des Vorsitzenden können auch verwendet werden, um die Wahlcomputer zu aktivieren.

Die Stimmen werden auf den USB-Sticks gespeichert, so wie die Einspeicherung der auf den Stimmzetteln befindlichen Barcodes fortschreitet.

Der Computer des Vorsitzenden ist mit einer Tastatur und einem Bildschirm ausgestattet, die folgende Verrichtungen ermöglichen müssen: o Inbetriebsetzung des Computers des Vorsitzenden durch Eingabe eines Geheimcodes, ohne dass dieser Code auf dem Bildschirm erscheint, o Öffnung des Wahlbüros, o Überwachung der Vorgänge der Validierung der Chipkarten vor der Stimmabgabe und der Einspeicherung der Stimmzettel nach der Stimmabgabe, o Schließung des Wahlbüros nach Bestätigung, o Wiederaufnahme der Wahlverrichtungen nach Unterbrechung.

Art. 3 - Pro Gemeinde wird ein Diagnoseprogramm bereitgestellt; es dient dazu, die Funktionstüchtigkeit der Wahlcomputer und des Computers des Vorsitzenden zu überprüfen.

Pro Gemeinde wird ebenfalls ein Demonstrationsprogramm bereitgestellt, damit sich die Wähler vor der Stimmabgabe mit der Handhabung des Wahlcomputers und der elektronischen Urne vertraut machen können.

Art. 4 - Die Daten auf den in den Artikeln 1 und 2 erwähnten USB-Sticks werden durch Verschlüsselung unkenntlich gemacht, was zusätzlich jede betrügerische oder unbeabsichtigte Verfälschung dieser Daten verhindert.

Art. 5 - Ein Wahlprogramm für jede Wahl, in dem das Bestehen gleichzeitiger Wahlen berücksichtigt sein muss, wird dem vom Minister des Innern bestimmten Beamten zwecks Zulassung ausgehändigt.

Mit diesem Programm muss der Minister des Innern die für die Hauptwahlvorstände und Wahlbürovorstände bestimmten USB-Sticks erstellen können.

Das als übereinstimmend anerkannte Wahlprogramm ist Staatseigentum und darf vom Lieferanten zu welchem Zweck auch immer nur mit Einverständnis des Ministers des Innern benutzt werden.

Eine Kopie der aktualisierten Analysen und der Quellcodes der Wahlprogramme wird dem in Absatz 1 erwähnten Beamten zwecks Zulassung ausgehändigt.

Art. 6 - Das Wahlprogramm muss den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Wahlen und den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten genügen. Bei der Feststellung der Übereinstimmung durch den Minister des Innern wird insbesondere berücksichtigt, dass diese Bestimmungen auf allen Bildschirmkopien der Wahlcomputer und der Computer der Vorsitzenden eingehalten wurden.

Art. 7 - Die Feststellung durch den Minister des Innern, dass die Wahlapparatur und das Wahlprogramm den durch vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen genügen, kann davon abhängig gemacht werden, dass vorab auf Kosten des Lieferanten auf der Apparatur des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres beziehungsweise des Lieferanten-Bewerbers ein Probelauf durchgeführt wird, der die Verrichtungen zur Vorbereitung der Wahlen und die Stimmabgabe für einen oder mehrere Wahlkantone beziehungsweise für eine oder mehrere Gemeinden umfasst.

Art. 8 - Der Minister des Innern revidiert die von ihm getroffene Übereinstimmungsfeststellung, wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass der Lieferant an der Apparatur oder dem Programm, die vorgeführt wurden, Änderungen angebracht hat, die im Widerspruch zu den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses stehen.

Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 10 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern J. MILQUET

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