publié le 07 avril 2000
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 6 juillet 1992 modifiant la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à la consommation
21 JANVIER 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 6 juillet 1992 modifiant la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à la consommation
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 6 juillet 1992 modifiant la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à la consommation, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 6 juillet 1992 modifiant la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à la consommation.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 21 janvier 2000.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 6. JULI 1992 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 12.Juni 1991 über den Verbraucherkredit BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - In Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit werden die Wörter « zwecks Konsultierung » durch die Wörter « zwecks systematischer Konsultierung » ersetzt.
Art. 2 - In Artikel 5 § 2 desselben Gesetzes wird der zweite Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: « Ist die Angabe des genauen effektiven Jahreszinses nicht möglich, muss in der Werbung der effektive Jahreszins anhand eines repräsentativen Beispiels angegeben werden. » Art. 3 - Artikel 69 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Personenbezogene Daten dürfen nur zu gerechtfertigten Zwecken verarbeitet werden, die im vorliegenden Gesetz präzise bestimmt sind, und nur wenn sie im Hinblick auf die Beurteilung der Finanzlage und der Zahlungsfähigkeit des Verbrauchers sachdienlich, angemessen und nicht übertrieben sind.» 2. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: « 5.den juristischen Personen, die dem Verbraucher Zahlungskarten für Kauf oder Miete von Waren oder Dienstleistungen, die nicht vom Aussteller der Karte selbst mittelbar oder unmittelbar angeboten oder in den Handel gebracht werden, zur Verfügung stellen.
Der König bestimmt die Bedingungen, die diese Personen erfüllen müssen, damit ihnen als Aussteller der Zahlungskarten Daten mitgeteilt werden, und die Konsultierungsmodalitäten, 6. den in den Nummern 1 bis 3 und 5 des vorliegenden Absatzes erwähnten Vereinigungen von Personen oder Einrichtungen, die zu diesem Zweck vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten unter folgenden Bedingungen zugelassen worden sind: a) Rechtspersönlichkeit besitzen, b) ohne jegliche Gewinnerzielungsabsicht und nur im Hinblick auf den Schutz der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder gegründet worden sein, c) sich aus Mitgliedern zusammensetzen, die mit keiner der in Artikel 78 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Verwaltungssanktionen oder strafrechtlichen Sanktionen belegt worden sind, d) bei ihrem Zulassungsantrag: - ihre Gründung als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht unter den in den Buchstaben a) und b) erwähnten Bedingungen nachweisen, - sich verpflichten, die Bestimmungen der Artikel 69, 70 und 71 des vorliegenden Gesetzes und der Erlasse zur Ausführung dieser Bestimmungen einzuhalten und sich den durch Artikel 72 des vorliegenden Gesetzes auferlegten Anforderungen in bezug auf Kontrolle und Überwachung zu unterwerfen. Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten entscheidet über den Zulassungsantrag gemäss dem in Artikel 75 § 7 Absatz 1 bis 3 erwähnten Verfahren und kann nach Erhalt der Stellungnahme des in Artikel 72 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Zulassung für Personen, die die vorerwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllen oder einer im Rahmen ihres Zulassungsantrags eingegangenen Verpflichtung nicht nachkommen, aussetzen oder entziehen, 7. einem Rechtsanwalt, ministeriellen Amtsträger oder gerichtlichen Mandatsträger in Ausübung seines Mandats oder Amtes und im Rahmen der Erfüllung eines Kreditvertrags.» 3. In § 4 Absatz 2 wird der erste Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Die Auskünfte dürfen nur im Rahmen der Gewährung oder Verwaltung von Krediten oder Zahlungsmitteln, die das Privatvermögen einer natürlichen Person belasten können und deren Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen dieser Person betrieben werden kann, und im Rahmen der Tätigkeiten, die dem Königlichen Erlass Nr.225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen unterliegen, verwendet werden. » 4. Paragraph 4 Absatz 3 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Auskunftsanfragen, die die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Personen, die Kommission für das Bank- und Finanzwesen ausgenommen, an den Dateiverwalter richten, müssen den betreffenden Verbraucher durch Angabe von Name, Vorname und Geburtsdatum individualisieren;diese Auskunftsanfragen dürfen gruppiert werden. » Art. 4 - In Artikel 70 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird der letzte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: « In diesem Fall muss der Dateiverwalter diese Berichtigung unverzüglich interessehabenden Dritten, die die registrierte Person angibt, und Personen, denen diese fehlerhaften Daten in der Periode vor der Berichtigung mitgeteilt worden sind, mitteilen. Der König legt diese Periode fest, die nicht länger als zwölf Monate dauern darf. » Art. 5 - In Artikel 71 § 5 desselben Gesetzes werden die Wörter « in Artikel 69 § 4 » durch die Wörter « in Absatz 69 § 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 » ersetzt.
Art. 6 - Artikel 77 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Die in Absatz 1 erwähnte Eintragungsverpflichtung gilt nicht für: 1.Verkäufer oder Dienstleistungserbringer, deren Beteiligung sich ausschliesslich darauf beschränkt, den Kreditbetrag ganz oder teilweise in Empfang zu nehmen, ohne dass sie zum Abschluss des Kreditvertrags beitragen, 2. Kreditagenten, für die die Zulassung des Kreditgebers ausreichend ist, ausser wenn es sich um Verkäufer von Waren oder Dienstleistungen, die durch einen Kreditvertrag finanziert werden, handelt, 3.in Artikel 67 erwähnte Personen. » 2. Die Paragraphen 2 und 3 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: « § 2 - Bei ihrem Eintragungsantrag müssen die in § 1 erwähnten Personen folgendes nachweisen: 1.im Falle von Gesellschaften ihre Gründung als Handelsgesellschaft, 2. ihre Eintragung im Handelsregister. Ausserdem müssen sie sich verpflichten: 1. die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten bevollmächtigten Bediensteten Kenntnis von allen Unterlagen in bezug auf ihre Vermittlung nehmen zu lassen, 2.sich für ihre Vermittlung ausschliesslich an zugelassene Personen zu wenden, 3. von Verbrauchern, die sie um ihre Vermittlung gebeten haben, keine Vergütung oder Entschädigung zu fordern. § 3 - Personen, für die aufgrund von § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 2 die Eintragungsverpflichtung nicht gilt, müssen dennoch die in § 2 Absatz 2 angeführten Verpflichtungen erfüllen. » Art. 7 - In Artikel 104 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « in Zusammenhang mit einem durch vorliegendes Gesetz erwähnten Verstoss » durch die Wörter « , das/der eine oder mehrere der in den Artikeln 85 bis 103 erwähnten Sanktionen anwendet, » ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 114 § 5 in fine desselben Gesetzes werden das Wort « rechtskräftigen » und die Wörter « und Entscheids » gestrichen.
Art. 9 - In Artikel 118 desselben Gesetzes werden die Wörter « und spätestens zwölf Monate » durch die Wörter « und spätestens achtzehn Monate » ersetzt.
Art. 10 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 6 Nr. 1, der drei Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 1992 BALDUIN Von Königs wegen:Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten, M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 janvier 2000.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE