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Vue multilingue de Arrêté Royal du 21/01/2000
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 6 juillet 1992 modifiant la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à la consommation Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 6 juli 1992 tot wijziging van de wet van 12 juni 1991 op het consumentenkrediet
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
21 JANVIER 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 21 JANUARI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de la loi du 6 juillet 1992 modifiant la loi du 12 officiële Duitse vertaling van de wet van 6 juli 1992 tot wijziging
juin 1991 relative au crédit à la consommation van de wet van 12 juni 1991 op het consumentenkrediet
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 6
6 juillet 1992 modifiant la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à juli 1992 tot wijziging van de wet van 12 juni 1991 op het
la consommation, établi par le Service central de traduction allemande consumentenkrediet, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 6 juillet 1992 modifiant vertaling van de wet van 6 juli 1992 tot wijziging van de wet van 12
la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à la consommation. juni 1991 op het consumentenkrediet.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 21 janvier 2000. Gegeven te Brussel, 21 januari 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
6. JULI 1992 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 6. JULI 1992 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991
über den Verbraucherkredit über den Verbraucherkredit
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - In Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über Artikel 1 - In Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über
den Verbraucherkredit werden die Wörter « zwecks Konsultierung » durch den Verbraucherkredit werden die Wörter « zwecks Konsultierung » durch
die Wörter « zwecks systematischer Konsultierung » ersetzt. die Wörter « zwecks systematischer Konsultierung » ersetzt.
Art. 2 - In Artikel 5 § 2 desselben Gesetzes wird der zweite Satz Art. 2 - In Artikel 5 § 2 desselben Gesetzes wird der zweite Satz
durch folgende Bestimmung ersetzt: durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Ist die Angabe des genauen effektiven Jahreszinses nicht möglich, « Ist die Angabe des genauen effektiven Jahreszinses nicht möglich,
muss in der Werbung der effektive Jahreszins anhand eines muss in der Werbung der effektive Jahreszins anhand eines
repräsentativen Beispiels angegeben werden. » repräsentativen Beispiels angegeben werden. »
Art. 3 - Artikel 69 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 69 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« Personenbezogene Daten dürfen nur zu gerechtfertigten Zwecken « Personenbezogene Daten dürfen nur zu gerechtfertigten Zwecken
verarbeitet werden, die im vorliegenden Gesetz präzise bestimmt sind, verarbeitet werden, die im vorliegenden Gesetz präzise bestimmt sind,
und nur wenn sie im Hinblick auf die Beurteilung der Finanzlage und und nur wenn sie im Hinblick auf die Beurteilung der Finanzlage und
der Zahlungsfähigkeit des Verbrauchers sachdienlich, angemessen und der Zahlungsfähigkeit des Verbrauchers sachdienlich, angemessen und
nicht übertrieben sind. » nicht übertrieben sind. »
2. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: 2. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmungen ergänzt:
« 5. den juristischen Personen, die dem Verbraucher Zahlungskarten für « 5. den juristischen Personen, die dem Verbraucher Zahlungskarten für
Kauf oder Miete von Waren oder Dienstleistungen, die nicht vom Kauf oder Miete von Waren oder Dienstleistungen, die nicht vom
Aussteller der Karte selbst mittelbar oder unmittelbar angeboten oder Aussteller der Karte selbst mittelbar oder unmittelbar angeboten oder
in den Handel gebracht werden, zur Verfügung stellen. in den Handel gebracht werden, zur Verfügung stellen.
Der König bestimmt die Bedingungen, die diese Personen erfüllen Der König bestimmt die Bedingungen, die diese Personen erfüllen
müssen, damit ihnen als Aussteller der Zahlungskarten Daten mitgeteilt müssen, damit ihnen als Aussteller der Zahlungskarten Daten mitgeteilt
werden, und die Konsultierungsmodalitäten, werden, und die Konsultierungsmodalitäten,
6. den in den Nummern 1 bis 3 und 5 des vorliegenden Absatzes 6. den in den Nummern 1 bis 3 und 5 des vorliegenden Absatzes
erwähnten Vereinigungen von Personen oder Einrichtungen, die zu diesem erwähnten Vereinigungen von Personen oder Einrichtungen, die zu diesem
Zweck vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten unter folgenden Zweck vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten unter folgenden
Bedingungen zugelassen worden sind: Bedingungen zugelassen worden sind:
a) Rechtspersönlichkeit besitzen, a) Rechtspersönlichkeit besitzen,
b) ohne jegliche Gewinnerzielungsabsicht und nur im Hinblick auf den b) ohne jegliche Gewinnerzielungsabsicht und nur im Hinblick auf den
Schutz der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder gegründet worden Schutz der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder gegründet worden
sein, sein,
c) sich aus Mitgliedern zusammensetzen, die mit keiner der in Artikel c) sich aus Mitgliedern zusammensetzen, die mit keiner der in Artikel
78 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Verwaltungssanktionen oder 78 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Verwaltungssanktionen oder
strafrechtlichen Sanktionen belegt worden sind, strafrechtlichen Sanktionen belegt worden sind,
d) bei ihrem Zulassungsantrag: d) bei ihrem Zulassungsantrag:
- ihre Gründung als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht unter den - ihre Gründung als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht unter den
in den Buchstaben a) und b) erwähnten Bedingungen nachweisen, in den Buchstaben a) und b) erwähnten Bedingungen nachweisen,
- sich verpflichten, die Bestimmungen der Artikel 69, 70 und 71 des - sich verpflichten, die Bestimmungen der Artikel 69, 70 und 71 des
vorliegenden Gesetzes und der Erlasse zur Ausführung dieser vorliegenden Gesetzes und der Erlasse zur Ausführung dieser
Bestimmungen einzuhalten und sich den durch Artikel 72 des Bestimmungen einzuhalten und sich den durch Artikel 72 des
vorliegenden Gesetzes auferlegten Anforderungen in bezug auf Kontrolle vorliegenden Gesetzes auferlegten Anforderungen in bezug auf Kontrolle
und Überwachung zu unterwerfen. und Überwachung zu unterwerfen.
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten entscheidet über den Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten entscheidet über den
Zulassungsantrag gemäss dem in Artikel 75 § 7 Absatz 1 bis 3 erwähnten Zulassungsantrag gemäss dem in Artikel 75 § 7 Absatz 1 bis 3 erwähnten
Verfahren und kann nach Erhalt der Stellungnahme des in Artikel 72 des Verfahren und kann nach Erhalt der Stellungnahme des in Artikel 72 des
vorliegenden Gesetzes erwähnten Ausschusses für den Schutz des vorliegenden Gesetzes erwähnten Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens die Zulassung für Personen, die die vorerwähnten Privatlebens die Zulassung für Personen, die die vorerwähnten
Bedingungen nicht mehr erfüllen oder einer im Rahmen ihres Bedingungen nicht mehr erfüllen oder einer im Rahmen ihres
Zulassungsantrags eingegangenen Verpflichtung nicht nachkommen, Zulassungsantrags eingegangenen Verpflichtung nicht nachkommen,
aussetzen oder entziehen, aussetzen oder entziehen,
7. einem Rechtsanwalt, ministeriellen Amtsträger oder gerichtlichen 7. einem Rechtsanwalt, ministeriellen Amtsträger oder gerichtlichen
Mandatsträger in Ausübung seines Mandats oder Amtes und im Rahmen der Mandatsträger in Ausübung seines Mandats oder Amtes und im Rahmen der
Erfüllung eines Kreditvertrags. » Erfüllung eines Kreditvertrags. »
3. In § 4 Absatz 2 wird der erste Satz durch folgende Bestimmungen 3. In § 4 Absatz 2 wird der erste Satz durch folgende Bestimmungen
ersetzt: ersetzt:
« Die Auskünfte dürfen nur im Rahmen der Gewährung oder Verwaltung von « Die Auskünfte dürfen nur im Rahmen der Gewährung oder Verwaltung von
Krediten oder Zahlungsmitteln, die das Privatvermögen einer Krediten oder Zahlungsmitteln, die das Privatvermögen einer
natürlichen Person belasten können und deren Zwangsvollstreckung in natürlichen Person belasten können und deren Zwangsvollstreckung in
das Privatvermögen dieser Person betrieben werden kann, und im Rahmen das Privatvermögen dieser Person betrieben werden kann, und im Rahmen
der Tätigkeiten, die dem Königlichen Erlass Nr. 225 vom 7. Januar 1936 der Tätigkeiten, die dem Königlichen Erlass Nr. 225 vom 7. Januar 1936
zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle
der Unternehmen für Hypothekendarlehen unterliegen, verwendet werden. der Unternehmen für Hypothekendarlehen unterliegen, verwendet werden.
» »
4. Paragraph 4 Absatz 3 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 4. Paragraph 4 Absatz 3 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« Auskunftsanfragen, die die im vorliegenden Paragraphen erwähnten « Auskunftsanfragen, die die im vorliegenden Paragraphen erwähnten
Personen, die Kommission für das Bank- und Finanzwesen ausgenommen, an Personen, die Kommission für das Bank- und Finanzwesen ausgenommen, an
den Dateiverwalter richten, müssen den betreffenden Verbraucher durch den Dateiverwalter richten, müssen den betreffenden Verbraucher durch
Angabe von Name, Vorname und Geburtsdatum individualisieren; diese Angabe von Name, Vorname und Geburtsdatum individualisieren; diese
Auskunftsanfragen dürfen gruppiert werden. » Auskunftsanfragen dürfen gruppiert werden. »
Art. 4 - In Artikel 70 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird der letzte Art. 4 - In Artikel 70 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird der letzte
Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« In diesem Fall muss der Dateiverwalter diese Berichtigung « In diesem Fall muss der Dateiverwalter diese Berichtigung
unverzüglich interessehabenden Dritten, die die registrierte Person unverzüglich interessehabenden Dritten, die die registrierte Person
angibt, und Personen, denen diese fehlerhaften Daten in der Periode angibt, und Personen, denen diese fehlerhaften Daten in der Periode
vor der Berichtigung mitgeteilt worden sind, mitteilen. Der König legt vor der Berichtigung mitgeteilt worden sind, mitteilen. Der König legt
diese Periode fest, die nicht länger als zwölf Monate dauern darf. » diese Periode fest, die nicht länger als zwölf Monate dauern darf. »
Art. 5 - In Artikel 71 § 5 desselben Gesetzes werden die Wörter « in Art. 5 - In Artikel 71 § 5 desselben Gesetzes werden die Wörter « in
Artikel 69 § 4 » durch die Wörter « in Absatz 69 § 4 Absatz 1 Nr. 1 Artikel 69 § 4 » durch die Wörter « in Absatz 69 § 4 Absatz 1 Nr. 1
bis 5 und 7 » ersetzt. bis 5 und 7 » ersetzt.
Art. 6 - Artikel 77 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 6 - Artikel 77 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« Die in Absatz 1 erwähnte Eintragungsverpflichtung gilt nicht für: « Die in Absatz 1 erwähnte Eintragungsverpflichtung gilt nicht für:
1. Verkäufer oder Dienstleistungserbringer, deren Beteiligung sich 1. Verkäufer oder Dienstleistungserbringer, deren Beteiligung sich
ausschliesslich darauf beschränkt, den Kreditbetrag ganz oder ausschliesslich darauf beschränkt, den Kreditbetrag ganz oder
teilweise in Empfang zu nehmen, ohne dass sie zum Abschluss des teilweise in Empfang zu nehmen, ohne dass sie zum Abschluss des
Kreditvertrags beitragen, Kreditvertrags beitragen,
2. Kreditagenten, für die die Zulassung des Kreditgebers ausreichend 2. Kreditagenten, für die die Zulassung des Kreditgebers ausreichend
ist, ausser wenn es sich um Verkäufer von Waren oder Dienstleistungen, ist, ausser wenn es sich um Verkäufer von Waren oder Dienstleistungen,
die durch einen Kreditvertrag finanziert werden, handelt, die durch einen Kreditvertrag finanziert werden, handelt,
3. in Artikel 67 erwähnte Personen. » 3. in Artikel 67 erwähnte Personen. »
2. Die Paragraphen 2 und 3 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: 2. Die Paragraphen 2 und 3 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« § 2 - Bei ihrem Eintragungsantrag müssen die in § 1 erwähnten « § 2 - Bei ihrem Eintragungsantrag müssen die in § 1 erwähnten
Personen folgendes nachweisen: Personen folgendes nachweisen:
1. im Falle von Gesellschaften ihre Gründung als Handelsgesellschaft, 1. im Falle von Gesellschaften ihre Gründung als Handelsgesellschaft,
2. ihre Eintragung im Handelsregister. 2. ihre Eintragung im Handelsregister.
Ausserdem müssen sie sich verpflichten: Ausserdem müssen sie sich verpflichten:
1. die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten bevollmächtigten 1. die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten bevollmächtigten
Bediensteten Kenntnis von allen Unterlagen in bezug auf ihre Bediensteten Kenntnis von allen Unterlagen in bezug auf ihre
Vermittlung nehmen zu lassen, Vermittlung nehmen zu lassen,
2. sich für ihre Vermittlung ausschliesslich an zugelassene Personen 2. sich für ihre Vermittlung ausschliesslich an zugelassene Personen
zu wenden, zu wenden,
3. von Verbrauchern, die sie um ihre Vermittlung gebeten haben, keine 3. von Verbrauchern, die sie um ihre Vermittlung gebeten haben, keine
Vergütung oder Entschädigung zu fordern. Vergütung oder Entschädigung zu fordern.
§ 3 - Personen, für die aufgrund von § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 2 die § 3 - Personen, für die aufgrund von § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 2 die
Eintragungsverpflichtung nicht gilt, müssen dennoch die in § 2 Absatz Eintragungsverpflichtung nicht gilt, müssen dennoch die in § 2 Absatz
2 angeführten Verpflichtungen erfüllen. » 2 angeführten Verpflichtungen erfüllen. »
Art. 7 - In Artikel 104 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 7 - In Artikel 104 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter
« in Zusammenhang mit einem durch vorliegendes Gesetz erwähnten « in Zusammenhang mit einem durch vorliegendes Gesetz erwähnten
Verstoss » durch die Wörter « , das/der eine oder mehrere der in den Verstoss » durch die Wörter « , das/der eine oder mehrere der in den
Artikeln 85 bis 103 erwähnten Sanktionen anwendet, » ersetzt. Artikeln 85 bis 103 erwähnten Sanktionen anwendet, » ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 114 § 5 in fine desselben Gesetzes werden das Wort Art. 8 - In Artikel 114 § 5 in fine desselben Gesetzes werden das Wort
« rechtskräftigen » und die Wörter « und Entscheids » gestrichen. « rechtskräftigen » und die Wörter « und Entscheids » gestrichen.
Art. 9 - In Artikel 118 desselben Gesetzes werden die Wörter « und Art. 9 - In Artikel 118 desselben Gesetzes werden die Wörter « und
spätestens zwölf Monate » durch die Wörter « und spätestens achtzehn spätestens zwölf Monate » durch die Wörter « und spätestens achtzehn
Monate » ersetzt. Monate » ersetzt.
Art. 10 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes treten am Tag Art. 10 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes treten am Tag
ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit
Ausnahme des Artikels 6 Nr. 1, der drei Monate nach seiner Ausnahme des Artikels 6 Nr. 1, der drei Monate nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 1992 Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 1992
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen:Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten, Von Königs wegen:Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten,
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 janvier 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 januari 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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