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Arrêté Royal du 21 février 2003
publié le 25 juin 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 octobre 2002 portant création du Conseil supérieur des Volontaires

source
service public federal interieur
numac
2003000104
pub.
25/06/2003
prom.
21/02/2003
ELI
eli/arrete/2003/02/21/2003000104/moniteur
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21 FEVRIER 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 octobre 2002 portant création du Conseil supérieur des Volontaires


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 octobre 2002 portant création du Conseil supérieur des Volontaires, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 octobre 2002 portant création du Conseil supérieur des Volontaires.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 21 février 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS UND MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 2. OKTOBER 2002 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Hohen Rates der Freiwilligen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 3. Mai 2002 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.397/1/V des Staatsrates vom 8. August 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Schaffung, Aufgaben und Befugnisse des Hohen Rates der Freiwilligen Artikel 1 - Beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten wird ein Hoher Rat der Freiwilligen, nachstehend "Rat" genannt, geschaffen.

Art. 2 - Die Begriffe "Freiwilliger" und "Freiwilligenarbeit" in diesem Erlass umfassen alle Formen organisierter Tätigkeit, die im Prinzip auf freiwilliger Basis und unentgeltlich zugunsten von Drittpersonen verrichtet wird.

Art. 3 - § 1 - Der Rat hat als Aufgabe: 1. Informationen in Bezug auf Freiwillige und Freiwilligenarbeit zu sammeln, zu systematisieren und zu analysieren, 2.spezifische Probleme, mit denen Freiwillige und die Freiwilligenarbeit konfrontiert werden können, zu untersuchen, 3. aus eigener Initiative oder auf Antrag der zuständigen Minister Stellungnahmen abzugeben oder Vorschläge zu machen in Bezug auf Freiwillige und Freiwilligenarbeit. Im Hinblick auf die ordnungsgemässe Ausführung der Aufgaben unterhält der Rat Kontakte mit Organisationen, Einrichtungen und Behörden, die aufgrund ihrer Zielsetzung, Arbeitsweise oder Befugnisse mit Freiwilligen und Freiwilligenarbeit zu tun haben. § 2 - Die Befugnisse des Rates beeinträchtigen nicht die Befugnisse anderer Beratungsorgane.

KAPITEL 2 - Zusammensetzung und Arbeitsweise des Rates Art. 4 - § 1 - Der Rat setzt sich aus vierundzwanzig Mitgliedern zusammen.

Sie werden von Uns durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass ernannt.

Ihr Mandat dauert vier Jahre und ist erneuerbar.

Der König sorgt dafür, dass die Verschiedenartigkeit der Freiwilligenarbeit im Rat widergespiegelt wird, indem sie bei der Wahl der Mitglieder der repräsentativen Dachvereinigungen berücksichtigt wird.

Zehn ordentliche Mitglieder und zehn Ersatzmitglieder werden unter allen Kandidaten ernannt, die von den repräsentativen Dachvereinigungen für Freiwilligenarbeit, die aufgrund ihrer Arbeitsweise als niederländischsprachig anzusehen sind, vorgeschlagen werden.

Zehn ordentliche Mitglieder und zehn Ersatzmitglieder werden unter allen Kandidaten ernannt, die von den repräsentativen Dachvereinigungen für Freiwilligenarbeit, die aufgrund ihrer Arbeitsweise als französischsprachig anzusehen sind, vorgeschlagen werden.

Ein deutschsprachiges ordentliches Mitglied und ein deutschsprachiges Ersatzmitglied werden unter allen Kandidaten ernannt, die von den repräsentativen Dachvereinigungen für Freiwilligenarbeit, die aufgrund ihrer Arbeitsweise als deutschsprachig anzusehen sind, vorgeschlagen werden.

Zwei französischsprachige und zwei niederländischsprachige Mitglieder werden auf der Grundlage ihrer wissenschaftlichen Sachkunde in Bezug auf Freiwillige und Freiwilligenarbeit ernannt. Für diese Mitglieder wird kein Ersatzmitglied bestimmt.

Der Rat wählt unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. § 2 - Ein Sekretär wird von Unserem Minister der Sozialen Angelegenheiten unter den Bediensteten seines Ministeriums bestimmt.

Art. 5 - Der Rat kann jederzeit den Minister, der mit einer im Rat diskutierten Angelegenheit beauftragt ist, oder den von diesem Minister bestimmten Vertreter bitten, einer oder mehreren Versammlungen des Rates beizuwohnen.

Art. 6 - Der Rat erstellt seine Geschäftsordnung, die er Unserem Minister der Sozialen Angelegenheiten zur Billigung vorlegt.

Der Rat legt in der Geschäftsordnung fest: 1. ob und unter welchen Bedingungen Sachverständige oder Personen mit hoher Affinität zur Freiwilligenarbeit zeitweilig gebeten werden können, an der Arbeit des Rates teilzunehmen.Diese Sachverständigen oder Personen sind nicht stimmberechtigt, 2. ob und unter welchen Bedingungen separate Arbeitsgruppen innerhalb des Rates eingesetzt werden können und wie sie sich zusammensetzen. Die Stellungnahmen des Rates können jedoch nur vom Rat selbst und nicht von einer Arbeitsgruppe abgegeben werden.

Art. 7 - § 1 - Die Mitglieder des Rates haben ein Anrecht auf Anwesenheitsgeld.

Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten legt den Betrag des Anwesenheitsgeldes fest. § 2 - Die in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Sachverständigen und Personen können Aufenthaltszulagen erhalten und die Fahrkosten können ihnen erstattet werden. Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten legt den Betrag dieser Entschädigungen fest. § 3 - Die durch die Arbeitsweise des Rates entstehenden Ausgaben gehen zu Lasten des Haushaltsplans des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten.

Die Kosten eventueller Untersuchungen gehen zu Lasten des Haushaltsplans oder der Haushaltspläne des Ministeriums oder der Ministerien des Ministers oder der Minister, die für die Angelegenheit, die Gegenstand der Untersuchung ist, zuständig sind.

Für solche Untersuchungen muss der Rat vorher das Einverständnis dieses Ministers oder dieser Minister einholen.

Art. 8 - Unsere Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 2. Oktober 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 février 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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