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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 octobre 2002 portant création du Conseil supérieur des Volontaires | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 oktober 2002 tot oprichting van de Hoge Raad voor Vrijwilligers |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
21 FEVRIER 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 21 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 2 octobre 2002 portant | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 oktober |
création du Conseil supérieur des Volontaires | 2002 tot oprichting van de Hoge Raad voor Vrijwilligers |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 2 octobre 2002 portant création du Conseil supérieur des | besluit van 2 oktober 2002 tot oprichting van de Hoge Raad voor |
Volontaires, établi par le Service central de traduction allemande du | Vrijwilligers, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 octobre 2002 | vertaling van het koninklijk besluit van 2 oktober 2002 tot oprichting |
portant création du Conseil supérieur des Volontaires. | van de Hoge Raad voor Vrijwilligers. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 21 février 2003. | Gegeven te Brussel, 21 februari 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS UND | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS UND |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
2. OKTOBER 2002 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Hohen Rates der | 2. OKTOBER 2002 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Hohen Rates der |
Freiwilligen | Freiwilligen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; | Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 3. Mai 2002 in Bezug | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 3. Mai 2002 in Bezug |
auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb | auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb |
einer Frist von höchstens einem Monat; | einer Frist von höchstens einem Monat; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.397/1/V des Staatsrates vom 8. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.397/1/V des Staatsrates vom 8. August |
2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der | 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Ministers der |
Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer | Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer |
Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Schaffung, Aufgaben und Befugnisse des Hohen Rates der | KAPITEL 1 - Schaffung, Aufgaben und Befugnisse des Hohen Rates der |
Freiwilligen | Freiwilligen |
Artikel 1 - Beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten wird ein | Artikel 1 - Beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten wird ein |
Hoher Rat der Freiwilligen, nachstehend "Rat" genannt, geschaffen. | Hoher Rat der Freiwilligen, nachstehend "Rat" genannt, geschaffen. |
Art. 2 - Die Begriffe "Freiwilliger" und "Freiwilligenarbeit" in | Art. 2 - Die Begriffe "Freiwilliger" und "Freiwilligenarbeit" in |
diesem Erlass umfassen alle Formen organisierter Tätigkeit, die im | diesem Erlass umfassen alle Formen organisierter Tätigkeit, die im |
Prinzip auf freiwilliger Basis und unentgeltlich zugunsten von | Prinzip auf freiwilliger Basis und unentgeltlich zugunsten von |
Drittpersonen verrichtet wird. | Drittpersonen verrichtet wird. |
Art. 3 - § 1 - Der Rat hat als Aufgabe: | Art. 3 - § 1 - Der Rat hat als Aufgabe: |
1. Informationen in Bezug auf Freiwillige und Freiwilligenarbeit zu | 1. Informationen in Bezug auf Freiwillige und Freiwilligenarbeit zu |
sammeln, zu systematisieren und zu analysieren, | sammeln, zu systematisieren und zu analysieren, |
2. spezifische Probleme, mit denen Freiwillige und die | 2. spezifische Probleme, mit denen Freiwillige und die |
Freiwilligenarbeit konfrontiert werden können, zu untersuchen, | Freiwilligenarbeit konfrontiert werden können, zu untersuchen, |
3. aus eigener Initiative oder auf Antrag der zuständigen Minister | 3. aus eigener Initiative oder auf Antrag der zuständigen Minister |
Stellungnahmen abzugeben oder Vorschläge zu machen in Bezug auf | Stellungnahmen abzugeben oder Vorschläge zu machen in Bezug auf |
Freiwillige und Freiwilligenarbeit. | Freiwillige und Freiwilligenarbeit. |
Im Hinblick auf die ordnungsgemässe Ausführung der Aufgaben unterhält | Im Hinblick auf die ordnungsgemässe Ausführung der Aufgaben unterhält |
der Rat Kontakte mit Organisationen, Einrichtungen und Behörden, die | der Rat Kontakte mit Organisationen, Einrichtungen und Behörden, die |
aufgrund ihrer Zielsetzung, Arbeitsweise oder Befugnisse mit | aufgrund ihrer Zielsetzung, Arbeitsweise oder Befugnisse mit |
Freiwilligen und Freiwilligenarbeit zu tun haben. | Freiwilligen und Freiwilligenarbeit zu tun haben. |
§ 2 - Die Befugnisse des Rates beeinträchtigen nicht die Befugnisse | § 2 - Die Befugnisse des Rates beeinträchtigen nicht die Befugnisse |
anderer Beratungsorgane. | anderer Beratungsorgane. |
KAPITEL 2 - Zusammensetzung und Arbeitsweise des Rates | KAPITEL 2 - Zusammensetzung und Arbeitsweise des Rates |
Art. 4 - § 1 - Der Rat setzt sich aus vierundzwanzig Mitgliedern | Art. 4 - § 1 - Der Rat setzt sich aus vierundzwanzig Mitgliedern |
zusammen. | zusammen. |
Sie werden von Uns durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | Sie werden von Uns durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
Erlass ernannt. | Erlass ernannt. |
Ihr Mandat dauert vier Jahre und ist erneuerbar. | Ihr Mandat dauert vier Jahre und ist erneuerbar. |
Der König sorgt dafür, dass die Verschiedenartigkeit der | Der König sorgt dafür, dass die Verschiedenartigkeit der |
Freiwilligenarbeit im Rat widergespiegelt wird, indem sie bei der Wahl | Freiwilligenarbeit im Rat widergespiegelt wird, indem sie bei der Wahl |
der Mitglieder der repräsentativen Dachvereinigungen berücksichtigt | der Mitglieder der repräsentativen Dachvereinigungen berücksichtigt |
wird. | wird. |
Zehn ordentliche Mitglieder und zehn Ersatzmitglieder werden unter | Zehn ordentliche Mitglieder und zehn Ersatzmitglieder werden unter |
allen Kandidaten ernannt, die von den repräsentativen | allen Kandidaten ernannt, die von den repräsentativen |
Dachvereinigungen für Freiwilligenarbeit, die aufgrund ihrer | Dachvereinigungen für Freiwilligenarbeit, die aufgrund ihrer |
Arbeitsweise als niederländischsprachig anzusehen sind, vorgeschlagen | Arbeitsweise als niederländischsprachig anzusehen sind, vorgeschlagen |
werden. | werden. |
Zehn ordentliche Mitglieder und zehn Ersatzmitglieder werden unter | Zehn ordentliche Mitglieder und zehn Ersatzmitglieder werden unter |
allen Kandidaten ernannt, die von den repräsentativen | allen Kandidaten ernannt, die von den repräsentativen |
Dachvereinigungen für Freiwilligenarbeit, die aufgrund ihrer | Dachvereinigungen für Freiwilligenarbeit, die aufgrund ihrer |
Arbeitsweise als französischsprachig anzusehen sind, vorgeschlagen | Arbeitsweise als französischsprachig anzusehen sind, vorgeschlagen |
werden. | werden. |
Ein deutschsprachiges ordentliches Mitglied und ein deutschsprachiges | Ein deutschsprachiges ordentliches Mitglied und ein deutschsprachiges |
Ersatzmitglied werden unter allen Kandidaten ernannt, die von den | Ersatzmitglied werden unter allen Kandidaten ernannt, die von den |
repräsentativen Dachvereinigungen für Freiwilligenarbeit, die aufgrund | repräsentativen Dachvereinigungen für Freiwilligenarbeit, die aufgrund |
ihrer Arbeitsweise als deutschsprachig anzusehen sind, vorgeschlagen | ihrer Arbeitsweise als deutschsprachig anzusehen sind, vorgeschlagen |
werden. | werden. |
Zwei französischsprachige und zwei niederländischsprachige Mitglieder | Zwei französischsprachige und zwei niederländischsprachige Mitglieder |
werden auf der Grundlage ihrer wissenschaftlichen Sachkunde in Bezug | werden auf der Grundlage ihrer wissenschaftlichen Sachkunde in Bezug |
auf Freiwillige und Freiwilligenarbeit ernannt. Für diese Mitglieder | auf Freiwillige und Freiwilligenarbeit ernannt. Für diese Mitglieder |
wird kein Ersatzmitglied bestimmt. | wird kein Ersatzmitglied bestimmt. |
Der Rat wählt unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten und einen | Der Rat wählt unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten und einen |
Vizepräsidenten. | Vizepräsidenten. |
§ 2 - Ein Sekretär wird von Unserem Minister der Sozialen | § 2 - Ein Sekretär wird von Unserem Minister der Sozialen |
Angelegenheiten unter den Bediensteten seines Ministeriums bestimmt. | Angelegenheiten unter den Bediensteten seines Ministeriums bestimmt. |
Art. 5 - Der Rat kann jederzeit den Minister, der mit einer im Rat | Art. 5 - Der Rat kann jederzeit den Minister, der mit einer im Rat |
diskutierten Angelegenheit beauftragt ist, oder den von diesem | diskutierten Angelegenheit beauftragt ist, oder den von diesem |
Minister bestimmten Vertreter bitten, einer oder mehreren | Minister bestimmten Vertreter bitten, einer oder mehreren |
Versammlungen des Rates beizuwohnen. | Versammlungen des Rates beizuwohnen. |
Art. 6 - Der Rat erstellt seine Geschäftsordnung, die er Unserem | Art. 6 - Der Rat erstellt seine Geschäftsordnung, die er Unserem |
Minister der Sozialen Angelegenheiten zur Billigung vorlegt. | Minister der Sozialen Angelegenheiten zur Billigung vorlegt. |
Der Rat legt in der Geschäftsordnung fest: | Der Rat legt in der Geschäftsordnung fest: |
1. ob und unter welchen Bedingungen Sachverständige oder Personen mit | 1. ob und unter welchen Bedingungen Sachverständige oder Personen mit |
hoher Affinität zur Freiwilligenarbeit zeitweilig gebeten werden | hoher Affinität zur Freiwilligenarbeit zeitweilig gebeten werden |
können, an der Arbeit des Rates teilzunehmen. Diese Sachverständigen | können, an der Arbeit des Rates teilzunehmen. Diese Sachverständigen |
oder Personen sind nicht stimmberechtigt, | oder Personen sind nicht stimmberechtigt, |
2. ob und unter welchen Bedingungen separate Arbeitsgruppen innerhalb | 2. ob und unter welchen Bedingungen separate Arbeitsgruppen innerhalb |
des Rates eingesetzt werden können und wie sie sich zusammensetzen. | des Rates eingesetzt werden können und wie sie sich zusammensetzen. |
Die Stellungnahmen des Rates können jedoch nur vom Rat selbst und | Die Stellungnahmen des Rates können jedoch nur vom Rat selbst und |
nicht von einer Arbeitsgruppe abgegeben werden. | nicht von einer Arbeitsgruppe abgegeben werden. |
Art. 7 - § 1 - Die Mitglieder des Rates haben ein Anrecht auf | Art. 7 - § 1 - Die Mitglieder des Rates haben ein Anrecht auf |
Anwesenheitsgeld. | Anwesenheitsgeld. |
Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten legt den Betrag des | Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten legt den Betrag des |
Anwesenheitsgeldes fest. | Anwesenheitsgeldes fest. |
§ 2 - Die in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Sachverständigen und | § 2 - Die in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Sachverständigen und |
Personen können Aufenthaltszulagen erhalten und die Fahrkosten können | Personen können Aufenthaltszulagen erhalten und die Fahrkosten können |
ihnen erstattet werden. Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten | ihnen erstattet werden. Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten |
legt den Betrag dieser Entschädigungen fest. | legt den Betrag dieser Entschädigungen fest. |
§ 3 - Die durch die Arbeitsweise des Rates entstehenden Ausgaben gehen | § 3 - Die durch die Arbeitsweise des Rates entstehenden Ausgaben gehen |
zu Lasten des Haushaltsplans des Ministeriums der Sozialen | zu Lasten des Haushaltsplans des Ministeriums der Sozialen |
Angelegenheiten. | Angelegenheiten. |
Die Kosten eventueller Untersuchungen gehen zu Lasten des | Die Kosten eventueller Untersuchungen gehen zu Lasten des |
Haushaltsplans oder der Haushaltspläne des Ministeriums oder der | Haushaltsplans oder der Haushaltspläne des Ministeriums oder der |
Ministerien des Ministers oder der Minister, die für die | Ministerien des Ministers oder der Minister, die für die |
Angelegenheit, die Gegenstand der Untersuchung ist, zuständig sind. | Angelegenheit, die Gegenstand der Untersuchung ist, zuständig sind. |
Für solche Untersuchungen muss der Rat vorher das Einverständnis | Für solche Untersuchungen muss der Rat vorher das Einverständnis |
dieses Ministers oder dieser Minister einholen. | dieses Ministers oder dieser Minister einholen. |
Art. 8 - Unsere Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Art. 8 - Unsere Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. Oktober 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 2. Oktober 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 février 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 februari 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |