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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 octobre 2002 portant création du Conseil supérieur des Volontaires | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 oktober 2002 tot oprichting van de Hoge Raad voor Vrijwilligers |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 21 FEVRIER 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 21 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
| en langue allemande de l'arrêté royal du 2 octobre 2002 portant | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 oktober |
| création du Conseil supérieur des Volontaires | 2002 tot oprichting van de Hoge Raad voor Vrijwilligers |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
| royal du 2 octobre 2002 portant création du Conseil supérieur des | besluit van 2 oktober 2002 tot oprichting van de Hoge Raad voor |
| Volontaires, établi par le Service central de traduction allemande du | Vrijwilligers, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling |
| Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 octobre 2002 | vertaling van het koninklijk besluit van 2 oktober 2002 tot oprichting |
| portant création du Conseil supérieur des Volontaires. | van de Hoge Raad voor Vrijwilligers. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 21 février 2003. | Gegeven te Brussel, 21 februari 2003. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Annexe | Bijlage |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS UND | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS UND |
| MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
| UMWELT | UMWELT |
| 2. OKTOBER 2002 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Hohen Rates der | 2. OKTOBER 2002 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Hohen Rates der |
| Freiwilligen | Freiwilligen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; | Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; |
| Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 3. Mai 2002 in Bezug | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 3. Mai 2002 in Bezug |
| auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb | auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb |
| einer Frist von höchstens einem Monat; | einer Frist von höchstens einem Monat; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.397/1/V des Staatsrates vom 8. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.397/1/V des Staatsrates vom 8. August |
| 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der | 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Ministers der |
| Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer | Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer |
| Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Schaffung, Aufgaben und Befugnisse des Hohen Rates der | KAPITEL 1 - Schaffung, Aufgaben und Befugnisse des Hohen Rates der |
| Freiwilligen | Freiwilligen |
| Artikel 1 - Beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten wird ein | Artikel 1 - Beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten wird ein |
| Hoher Rat der Freiwilligen, nachstehend "Rat" genannt, geschaffen. | Hoher Rat der Freiwilligen, nachstehend "Rat" genannt, geschaffen. |
| Art. 2 - Die Begriffe "Freiwilliger" und "Freiwilligenarbeit" in | Art. 2 - Die Begriffe "Freiwilliger" und "Freiwilligenarbeit" in |
| diesem Erlass umfassen alle Formen organisierter Tätigkeit, die im | diesem Erlass umfassen alle Formen organisierter Tätigkeit, die im |
| Prinzip auf freiwilliger Basis und unentgeltlich zugunsten von | Prinzip auf freiwilliger Basis und unentgeltlich zugunsten von |
| Drittpersonen verrichtet wird. | Drittpersonen verrichtet wird. |
| Art. 3 - § 1 - Der Rat hat als Aufgabe: | Art. 3 - § 1 - Der Rat hat als Aufgabe: |
| 1. Informationen in Bezug auf Freiwillige und Freiwilligenarbeit zu | 1. Informationen in Bezug auf Freiwillige und Freiwilligenarbeit zu |
| sammeln, zu systematisieren und zu analysieren, | sammeln, zu systematisieren und zu analysieren, |
| 2. spezifische Probleme, mit denen Freiwillige und die | 2. spezifische Probleme, mit denen Freiwillige und die |
| Freiwilligenarbeit konfrontiert werden können, zu untersuchen, | Freiwilligenarbeit konfrontiert werden können, zu untersuchen, |
| 3. aus eigener Initiative oder auf Antrag der zuständigen Minister | 3. aus eigener Initiative oder auf Antrag der zuständigen Minister |
| Stellungnahmen abzugeben oder Vorschläge zu machen in Bezug auf | Stellungnahmen abzugeben oder Vorschläge zu machen in Bezug auf |
| Freiwillige und Freiwilligenarbeit. | Freiwillige und Freiwilligenarbeit. |
| Im Hinblick auf die ordnungsgemässe Ausführung der Aufgaben unterhält | Im Hinblick auf die ordnungsgemässe Ausführung der Aufgaben unterhält |
| der Rat Kontakte mit Organisationen, Einrichtungen und Behörden, die | der Rat Kontakte mit Organisationen, Einrichtungen und Behörden, die |
| aufgrund ihrer Zielsetzung, Arbeitsweise oder Befugnisse mit | aufgrund ihrer Zielsetzung, Arbeitsweise oder Befugnisse mit |
| Freiwilligen und Freiwilligenarbeit zu tun haben. | Freiwilligen und Freiwilligenarbeit zu tun haben. |
| § 2 - Die Befugnisse des Rates beeinträchtigen nicht die Befugnisse | § 2 - Die Befugnisse des Rates beeinträchtigen nicht die Befugnisse |
| anderer Beratungsorgane. | anderer Beratungsorgane. |
| KAPITEL 2 - Zusammensetzung und Arbeitsweise des Rates | KAPITEL 2 - Zusammensetzung und Arbeitsweise des Rates |
| Art. 4 - § 1 - Der Rat setzt sich aus vierundzwanzig Mitgliedern | Art. 4 - § 1 - Der Rat setzt sich aus vierundzwanzig Mitgliedern |
| zusammen. | zusammen. |
| Sie werden von Uns durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | Sie werden von Uns durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
| Erlass ernannt. | Erlass ernannt. |
| Ihr Mandat dauert vier Jahre und ist erneuerbar. | Ihr Mandat dauert vier Jahre und ist erneuerbar. |
| Der König sorgt dafür, dass die Verschiedenartigkeit der | Der König sorgt dafür, dass die Verschiedenartigkeit der |
| Freiwilligenarbeit im Rat widergespiegelt wird, indem sie bei der Wahl | Freiwilligenarbeit im Rat widergespiegelt wird, indem sie bei der Wahl |
| der Mitglieder der repräsentativen Dachvereinigungen berücksichtigt | der Mitglieder der repräsentativen Dachvereinigungen berücksichtigt |
| wird. | wird. |
| Zehn ordentliche Mitglieder und zehn Ersatzmitglieder werden unter | Zehn ordentliche Mitglieder und zehn Ersatzmitglieder werden unter |
| allen Kandidaten ernannt, die von den repräsentativen | allen Kandidaten ernannt, die von den repräsentativen |
| Dachvereinigungen für Freiwilligenarbeit, die aufgrund ihrer | Dachvereinigungen für Freiwilligenarbeit, die aufgrund ihrer |
| Arbeitsweise als niederländischsprachig anzusehen sind, vorgeschlagen | Arbeitsweise als niederländischsprachig anzusehen sind, vorgeschlagen |
| werden. | werden. |
| Zehn ordentliche Mitglieder und zehn Ersatzmitglieder werden unter | Zehn ordentliche Mitglieder und zehn Ersatzmitglieder werden unter |
| allen Kandidaten ernannt, die von den repräsentativen | allen Kandidaten ernannt, die von den repräsentativen |
| Dachvereinigungen für Freiwilligenarbeit, die aufgrund ihrer | Dachvereinigungen für Freiwilligenarbeit, die aufgrund ihrer |
| Arbeitsweise als französischsprachig anzusehen sind, vorgeschlagen | Arbeitsweise als französischsprachig anzusehen sind, vorgeschlagen |
| werden. | werden. |
| Ein deutschsprachiges ordentliches Mitglied und ein deutschsprachiges | Ein deutschsprachiges ordentliches Mitglied und ein deutschsprachiges |
| Ersatzmitglied werden unter allen Kandidaten ernannt, die von den | Ersatzmitglied werden unter allen Kandidaten ernannt, die von den |
| repräsentativen Dachvereinigungen für Freiwilligenarbeit, die aufgrund | repräsentativen Dachvereinigungen für Freiwilligenarbeit, die aufgrund |
| ihrer Arbeitsweise als deutschsprachig anzusehen sind, vorgeschlagen | ihrer Arbeitsweise als deutschsprachig anzusehen sind, vorgeschlagen |
| werden. | werden. |
| Zwei französischsprachige und zwei niederländischsprachige Mitglieder | Zwei französischsprachige und zwei niederländischsprachige Mitglieder |
| werden auf der Grundlage ihrer wissenschaftlichen Sachkunde in Bezug | werden auf der Grundlage ihrer wissenschaftlichen Sachkunde in Bezug |
| auf Freiwillige und Freiwilligenarbeit ernannt. Für diese Mitglieder | auf Freiwillige und Freiwilligenarbeit ernannt. Für diese Mitglieder |
| wird kein Ersatzmitglied bestimmt. | wird kein Ersatzmitglied bestimmt. |
| Der Rat wählt unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten und einen | Der Rat wählt unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten und einen |
| Vizepräsidenten. | Vizepräsidenten. |
| § 2 - Ein Sekretär wird von Unserem Minister der Sozialen | § 2 - Ein Sekretär wird von Unserem Minister der Sozialen |
| Angelegenheiten unter den Bediensteten seines Ministeriums bestimmt. | Angelegenheiten unter den Bediensteten seines Ministeriums bestimmt. |
| Art. 5 - Der Rat kann jederzeit den Minister, der mit einer im Rat | Art. 5 - Der Rat kann jederzeit den Minister, der mit einer im Rat |
| diskutierten Angelegenheit beauftragt ist, oder den von diesem | diskutierten Angelegenheit beauftragt ist, oder den von diesem |
| Minister bestimmten Vertreter bitten, einer oder mehreren | Minister bestimmten Vertreter bitten, einer oder mehreren |
| Versammlungen des Rates beizuwohnen. | Versammlungen des Rates beizuwohnen. |
| Art. 6 - Der Rat erstellt seine Geschäftsordnung, die er Unserem | Art. 6 - Der Rat erstellt seine Geschäftsordnung, die er Unserem |
| Minister der Sozialen Angelegenheiten zur Billigung vorlegt. | Minister der Sozialen Angelegenheiten zur Billigung vorlegt. |
| Der Rat legt in der Geschäftsordnung fest: | Der Rat legt in der Geschäftsordnung fest: |
| 1. ob und unter welchen Bedingungen Sachverständige oder Personen mit | 1. ob und unter welchen Bedingungen Sachverständige oder Personen mit |
| hoher Affinität zur Freiwilligenarbeit zeitweilig gebeten werden | hoher Affinität zur Freiwilligenarbeit zeitweilig gebeten werden |
| können, an der Arbeit des Rates teilzunehmen. Diese Sachverständigen | können, an der Arbeit des Rates teilzunehmen. Diese Sachverständigen |
| oder Personen sind nicht stimmberechtigt, | oder Personen sind nicht stimmberechtigt, |
| 2. ob und unter welchen Bedingungen separate Arbeitsgruppen innerhalb | 2. ob und unter welchen Bedingungen separate Arbeitsgruppen innerhalb |
| des Rates eingesetzt werden können und wie sie sich zusammensetzen. | des Rates eingesetzt werden können und wie sie sich zusammensetzen. |
| Die Stellungnahmen des Rates können jedoch nur vom Rat selbst und | Die Stellungnahmen des Rates können jedoch nur vom Rat selbst und |
| nicht von einer Arbeitsgruppe abgegeben werden. | nicht von einer Arbeitsgruppe abgegeben werden. |
| Art. 7 - § 1 - Die Mitglieder des Rates haben ein Anrecht auf | Art. 7 - § 1 - Die Mitglieder des Rates haben ein Anrecht auf |
| Anwesenheitsgeld. | Anwesenheitsgeld. |
| Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten legt den Betrag des | Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten legt den Betrag des |
| Anwesenheitsgeldes fest. | Anwesenheitsgeldes fest. |
| § 2 - Die in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Sachverständigen und | § 2 - Die in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Sachverständigen und |
| Personen können Aufenthaltszulagen erhalten und die Fahrkosten können | Personen können Aufenthaltszulagen erhalten und die Fahrkosten können |
| ihnen erstattet werden. Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten | ihnen erstattet werden. Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten |
| legt den Betrag dieser Entschädigungen fest. | legt den Betrag dieser Entschädigungen fest. |
| § 3 - Die durch die Arbeitsweise des Rates entstehenden Ausgaben gehen | § 3 - Die durch die Arbeitsweise des Rates entstehenden Ausgaben gehen |
| zu Lasten des Haushaltsplans des Ministeriums der Sozialen | zu Lasten des Haushaltsplans des Ministeriums der Sozialen |
| Angelegenheiten. | Angelegenheiten. |
| Die Kosten eventueller Untersuchungen gehen zu Lasten des | Die Kosten eventueller Untersuchungen gehen zu Lasten des |
| Haushaltsplans oder der Haushaltspläne des Ministeriums oder der | Haushaltsplans oder der Haushaltspläne des Ministeriums oder der |
| Ministerien des Ministers oder der Minister, die für die | Ministerien des Ministers oder der Minister, die für die |
| Angelegenheit, die Gegenstand der Untersuchung ist, zuständig sind. | Angelegenheit, die Gegenstand der Untersuchung ist, zuständig sind. |
| Für solche Untersuchungen muss der Rat vorher das Einverständnis | Für solche Untersuchungen muss der Rat vorher das Einverständnis |
| dieses Ministers oder dieser Minister einholen. | dieses Ministers oder dieser Minister einholen. |
| Art. 8 - Unsere Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Art. 8 - Unsere Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 2. Oktober 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 2. Oktober 2002 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
| F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 février 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 februari 2003. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |