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Arrêté Royal du 21 avril 2007
publié le 04 mai 2007

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 février 2007 portant diverses modifications en matière électorale

source
service public federal interieur
numac
2007000299
pub.
04/05/2007
prom.
21/04/2007
ELI
eli/arrete/2007/04/21/2007000299/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

21 AVRIL 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 février 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/02/2007 pub. 07/03/2007 numac 2007000207 source service public federal interieur Loi portant diverses modifications en matière électorale fermer portant diverses modifications en matière électorale


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 février 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/02/2007 pub. 07/03/2007 numac 2007000207 source service public federal interieur Loi portant diverses modifications en matière électorale fermer portant diverses modifications en matière électorale, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 février 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/02/2007 pub. 07/03/2007 numac 2007000207 source service public federal interieur Loi portant diverses modifications en matière électorale fermer portant diverses modifications en matière électorale.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 21 avril 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 13. FEBRUAR 2007 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Abänderungen des Wahlgesetzbuches Art. 2 - In Artikel 10 § 2 erster Satz des Wahlgesetzbuches werden die Wörter « und Hauptwohnort » durch die Wörter «, Hauptwohnort und Erkennungsnummer, die in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt ist, » ersetzt.

Art. 3 - Artikel 95 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Juli 1976, 30. Juli 1991, 16. Juli 1993 und 11. März 2003 und durch den Königlichen Erlass vom 5. April 1994, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « 4.die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbürovorstände. » 2. Paragraph 9 zweiter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt: « Die Benennung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer wird vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons mindestens zwölf Tage vor der Wahl vorgenommen, und zwar unter den Wählern der Sektion, die lesen und schreiben können.» 3. Paragraph 9 dritter Satz wird gestrichen.4. Paragraph 10 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Binnen achtundvierzig Stunden nach der Benennung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer benachrichtigt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons die Betreffenden per Einschreibebrief;falls diese verhindert sind, müssen sie den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons binnen achtundvierzig Stunden nach der Benachrichtigung davon in Kenntnis setzen. » 5. Paragraph 10 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons benachrichtigt jeden Vorsitzenden eines Wahlbürovorstandes über die Benennung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer seines Wahlvorstandes.» 6. In § 12 Nr.1 erster Satz werden nach den Wörtern « § 4 Absatz 1 » die Wörter « Nr. 1 bis 3 » eingefügt. 7. In § 12 Nr.2 wird das Wort « zwölf » durch das Wort « vierundzwanzig » ersetzt und der vierte Satz wird gestrichen.

Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 95bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 95bis - Spätestens an dem in Artikel 10 für den Abschluss der Wählerliste festgelegten Datum teilen die Vorsitzenden der in den Artikeln 94, 94bis und 95 erwähnten Hauptwahlvorstände dem Minister des Innern ihre Kontaktinformationen auf digitalem Weg mit. » Art. 5 - Artikel 115 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Juli 1976 und 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « am Freitag, dem dreiundzwanzigsten Tag vor der Wahl, zwischen 14 und 16 Uhr oder am Samstag, dem zweiundzwanzigsten Tag vor der Wahl, zwischen 9 und 12 Uhr » durch die Wörter « am Samstag, dem neunundzwanzigsten Tag vor der Wahl, zwischen 14 und 16 Uhr oder am Sonntag, dem achtundzwanzigsten Tag vor der Wahl, zwischen 9 und 12 Uhr » ersetzt.2. In Absatz 6 [unter Berücksichtigung des Entscheids Nr.73/2003 des Schiedshofs vom 26. Mai 2003 ist zu lesen: In Absatz 2] wird das Wort « zehnten » durch das Wort « siebzehnten » ersetzt. 3. In Absatz 9 [unter Berücksichtigung des Entscheids Nr.73/2003 des Schiedshofs vom 26. Mai 2003 ist zu lesen: In Absatz 5] wird das Wort « sechsundzwanzig » durch das Wort « dreiunddreissig » ersetzt.

Art. 6 - Artikel 115bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1982, 28. Juli 1987, 31. März 1989, 16. Juli 1993, 18. Dezember 1998, 27.Dezember 2000, 13. Dezember 2002 und 19.

Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 durch folgende Absätze ersetzt: « Jede politische Formation, die in einer der parlamentarischen Versammlungen, sei es auf europäischer, föderaler, gemeinschaftlicher oder regionaler Ebene, durch mindestens einen Parlamentarier vertreten ist, kann eine Akte einreichen, mit der sie den Schutz des Listenkürzels beziehungsweise Logos beantragt, das sie gemäss Artikel 116 § 4 Absatz 2 in ihrem Wahlvorschlag anzugeben beabsichtigt. Die Akte zur Hinterlegung des Listenkürzels beziehungsweise Logos muss von mindestens einem der in Absatz 1 erwähnten Parlamentarier der politischen Formation unterzeichnet werden, die dieses Listenkürzel beziehungsweise Logo benutzen wird. Jeder der Unterzeichner darf nur eine Hinterlegungsakte unterzeichnen. » 2. In § 1 werden die Absätze 4 bis 6 aufgehoben.3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Unmittelbar nach Einreichen der Akte zur Beantragung des Schutzes eines Listenkürzels beziehungsweise Logos nimmt der Minister um zwölf Uhr eine Auslosung zur Bestimmung der gemeinsamen laufenden Nummern vor, die den Listen mit einem geschützten Listenkürzel beziehungsweise Logo zugeteilt werden. Die Tabelle mit den geschützten Listenkürzeln beziehungsweise Logos und den zugeteilten laufenden Nummern wird innerhalb vier Tagen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Der Minister des Innern teilt den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise und der Kollegien für die Parlamentswahlen die so zugeteilten laufenden Nummern, die verschiedenen geschützten Listenkürzel beziehungsweise Logos und Name, Vornamen und Anschrift der Personen und ihrer Vertreter mit, die von den politischen Formationen benannt wurden und allein befugt sind, die Kandidatenlisten zu bestätigen.

Wahlvorschlägen von Kandidaten, die sich auf ein geschütztes Listenkürzel beziehungsweise Logo und eine gemeinsame laufende Nummer berufen, muss eine Bescheinigung der von der politischen Formation benannten Person oder ihres Vertreters beigefügt werden; fehlt eine derartige Bescheinigung, lehnt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes die Verwendung des geschützten Listenkürzels beziehungsweise Logos und der gemeinsamen laufenden Nummer durch diese Liste von Amts wegen ab. » 4. Paragraph 3 wird aufgehoben.5. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter « die sich keinem gemäss den Bestimmungen von § 2 eingereichten Antrag auf Listenverbindung zwecks Erhalts einer gemeinsamen laufenden Nummer anschliessen wollen » durch die Wörter « die keine gemeinsame laufende Nummer gemäss den Bestimmungen von § 2 erhalten haben » ersetzt.6. In § 4 Absatz 2 wird das Wort « zwanzigsten » durch das Wort « siebenundzwanzigsten » ersetzt.7. In § 4 Absatz 4 wird das Wort « neunzehnten » durch das Wort « sechsundzwanzigsten » und das Wort « achtzehnten » durch das Wort « fünfundzwanzigsten » ersetzt.8. In § 4 Absatz 6 wird das Wort « siebzehnten » durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt. Art. 7 - Artikel 115ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 19.

Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Im Übrigen wird die Nummerierung der Kandidatenlisten, die für die Wahl des Senats und der Abgeordnetenkammer eingereicht werden, gemäss den Bestimmungen von Artikel 128ter geregelt.» 2. Paragraph 3 wird aufgehoben. Art. 8 - In Artikel 116 § 4 Absatz 3 erster Satz desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter « einer in einer der beiden Kammern vertretenen politischen Formation » durch die Wörter « einer politischen Formation, die in einer der parlamentarischen Versammlungen - sei es auf europäischer, föderaler, gemeinschaftlicher oder regionaler Ebene - durch mindestens einen Parlamentarier vertreten ist, » ersetzt.

Art. 9 - In Artikel 118 Absatz 8 desselben Gesetzbuches wird das Wort « siebzehnten » durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt.

Art. 10 - Artikel 118bis desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 und 19. Februar 2003, wird aufgehoben.

Art. 11 - In Artikel 119 Absatz 3 desselben Gesetzbuches wird das Wort « zwanzigsten » durch das Wort « siebenundzwanzigsten » ersetzt.

Art. 12 - In Artikel 121 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird das Wort « neunzehnten » durch das Wort « sechsundzwanzigsten » ersetzt.

Art. 13 - In Artikel 123 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird das Wort « siebzehnten » durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt.

Art. 14 - In Artikel 124 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird das Wort « siebzehnten » durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt.

Art. 15 - In Artikel 125bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird das Wort « sechzehnten » durch das Wort « dreiundzwanzigsten » ersetzt.

Art. 16 - In den Artikeln 125 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, und 125ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort « dreizehnten » durch das Wort « zwanzigsten » ersetzt. Art. 17 - In Artikel 125quinquies Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird das Wort « dreizehnten » durch das Wort « zwanzigsten » ersetzt.

Art. 18 - Artikel 128 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993, 18. Dezember 1998, 27. Dezember 2000, 13.

Dezember 2002 und 19. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Dem Namen und Vornamen jedes Kandidaten der Liste wird eine laufende Nummer vorangestellt und ihnen folgt ein kleineres Stimmfeld.» 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter « in Artikel 115bis § 2 Absatz 8 erwähnten Auslosung zugeteilt wurden, wenn von der in § 3 desselben Artikels vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist » durch die Wörter « in Artikel 115bis § 2 Absatz 1 erwähnten Auslosung zugeteilt wurden » ersetzt.3. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter « in Artikel 115bis § 2 Absatz 8 » durch die Wörter « in Artikel 115bis § 2 Absatz 1 » ersetzt.4. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « in Artikel 115bis § 2 Absatz 8 » durch die Wörter « in Artikel 115bis § 2 Absatz 1 » ersetzt. Art. 19 - In Artikel 128bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 1949 und abgeändert durch die Gesetze vom 5.

Juli 1976 und 16. Juli 1993, wird das Wort « dreizehnten » durch das Wort « zwanzigsten » und das Wort « zwölften » durch das Wort « neunzehnten » ersetzt.

Art. 20 - Artikel 128ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 19.

Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter « und § 3 Absatz 10 » gestrichen.2. Paragraph 2 Absatz 4 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Die in Absatz 3 erwähnte zusätzliche Auslosung erfolgt im Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums unter den geraden Zahlen und im Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums unter den ungeraden Zahlen, wobei die Zahlen unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die gemäss Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen zugeteilt wurde.» 3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « und § 3 Absatz 10 und 11 » gestrichen.4. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter « § 2 Absatz 3 und 4 » durch die Wörter « § 2 Absatz 3 » ersetzt. Art. 21 - Artikel 147bis § 1 Nr. 7 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. April 1995, wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Der Antrag muss spätestens am Tag vor dem Wahltag beim Bürgermeister des Wohnsitzes eingereicht werden. » Art. 22 - Artikel 161 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Juli 1976, 16. Juli 1993, 5. April 1995, 27. Dezember 2000 und 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 10 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons oder die Person, die er zu diesem Zweck bestimmt, übermittelt dem Minister des Innern unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - die Gesamtanzahl abgegebener Stimmzettel, die Gesamtanzahl gültiger Stimmzettel, die Gesamtanzahl weisser oder ungültiger Stimmzettel und die gemäss Artikel 166 festgelegte Wahlziffer jeder Liste und die Gesamtanzahl der von jedem ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten erzielten Vorzugsstimmen.» 2. Absatz 11 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons lässt dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was die Wahl der Abgeordnetenkammer betrifft, beziehungsweise dem Vorsitzenden des in Artikel 94bis § 2 erwähnten Hauptwahlvorstandes der Provinz, was die Wahl des Senats betrifft, gegen Empfangsbescheinigung und dem Minister des Innern unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - das Protokoll seines Wahlvorstandes mit der zusammenfassenden Tabelle zukommen.Die Duplikate der Zähltabellen und eine Papierfassung des Protokolls mit der zusammenfassenden Tabelle werden ebenfalls dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was die Wahl der Abgeordnetenkammer betrifft, beziehungsweise dem Vorsitzenden des in Artikel 94bis § 2 erwähnten Hauptwahlvorstandes der Provinz, was die Wahl des Senats betrifft, übermittelt. » Art. 23 - Artikel 161bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 [unter Berücksichtigung des Entscheids Nr. 73/2003 des Schiedshofs vom 26. Mai 2003 ist zu lesen: Absatz 1] wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Für die Wahl der direkt gewählten Senatoren totalisiert der Hauptwahlvorstand der Provinz in einer zusammenfassenden Tabelle und für die gesamte Provinz die Zahlen, die in den von den Hauptwahlvorständen der Kantone erstellten zusammenfassenden Tabellen erscheinen. Der Vorsitzende dieses Wahlvorstandes übermittelt dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums und dem Minister des Innern unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - das Protokoll seines Wahlvorstandes mit der zusammenfassenden Tabelle. Die von den Hauptwahlvorständen des Kantons erstellten Tabellen und eine Papierfassung des Protokolls mit der zusammenfassenden Tabelle werden ebenfalls dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums übermittelt. » 2. Paragraph 1 Absatz 3 [unter Berücksichtigung des Entscheids Nr. 73/2003 des Schiedshofs vom 26. Mai 2003 ist zu lesen: Absatz 3] wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde übermittelt dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen Kollegiums beziehungsweise dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des niederländischen Kollegiums und dem Minister des Innern unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - das Protokoll seines Wahlvorstandes mit der entsprechenden zusammenfassenden Tabelle. Eine Papierfassung der zusammenfassenden Tabellen und des Protokolls wird ebenfalls dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen Kollegiums beziehungsweise des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des niederländischen Kollegiums übermittelt. » Art. 24 - Artikel 177 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums übermitteln dem Greffier der Abgeordnetenkammer oder des Senats und dem Minister des Innern unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - das Protokoll ihres Wahlvorstandes. Eine Papierfassung dieses während der Sitzung verfassten und von den Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises beziehungsweise des Kollegiums und den Zeugen unterzeichneten Protokolls, die Protokolle der Wahl- und der Zählbürovorstände, die Wahlvorschläge und die beanstandeten Stimmzettel werden ebenfalls dem Greffier der Abgeordnetenkammer oder des Senats innerhalb fünf Tagen übermittelt. » Art. 25 - Artikel 180quinquies § 4 Absatz 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. März 2002, wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Der Vorsitzende des Sonderzählbürovorstandes kann je nach der Zahl der im Ausland ansässigen Belgier, die sich für eine Stimmabgabe in den diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen oder für die Briefwahl im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde entschieden haben, die Zusammenstellung dieses Vorstandes ausdehnen, gegebenenfalls mit Beamten anderer föderaler öffentlicher Dienste. » Art. 26 - In Artikel 180septies § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. März 2002, wird zwischen Absatz 3 und 4 folgender Absatz eingefügt: « Die Stimmzettel der im Ausland ansässigen Belgier des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde werden von dem in Artikel 180quinquies § 4 erwähnten Sonderzählbürovorstand ausgezählt. » Art. 27 - Die Stimmzettelmuster II (a) bis II (h) in der Anlage zum selben Gesetzbuch, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002, werden durch die Muster II (a) bis II (g) in der Anlage zu vorliegendem Gesetz ersetzt.

KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments Art. 28 - In Artikel 31 des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch die Gesetze vom 5. April 1995 und 19. Februar 2003, werden die Wörter « zwanzigsten », « achtzehnten » und « siebzehnten » durch die Wörter « siebenundzwanzigsten », « fünfundzwanzigsten » beziehungsweise « vierundzwanzigsten » ersetzt.

Art. 29 - Artikel 38 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird aufgehoben.2. In § 2 werden die Absätze 4 und 5 aufgehoben.3. Die Unterteilung in Paragraphen wird aufgehoben. KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft Art. 30 - In Artikel 59 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Februar 2003, werden die Wörter « zwanzigsten », « achtzehnten » und « siebzehnten » durch die Wörter « siebenundzwanzigsten », « fünfundzwanzigsten » beziehungsweise « vierundzwanzigsten » ersetzt.

Art. 31 - Artikel 65 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird aufgehoben.2. In § 2 werden die Absätze 4 und 5 aufgehoben.3. Die Unterteilung in Paragraphen wird aufgehoben. KAPITEL V - Abänderungen des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur Art. 32 - In Artikel 38 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 2002, 19. Februar 2003 und 2. März 2004, werden die Wörter « zwanzigsten », « achtzehnten » und « siebzehnten » durch die Wörter « siebenundzwanzigsten », « fünfundzwanzigsten » beziehungsweise « vierundzwanzigsten » ersetzt.

Art. 33 - Artikel 41quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 19.

Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird aufgehoben.2. In § 2 werden die Absätze 4 und 5 aufgehoben.3. Die Unterteilung in Paragraphen wird aufgehoben. KAPITEL VI - Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl Art. 34 - In Artikel 7 § 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl werden zwischen den Wörtern « die Namen und Vornamen der Kandidaten » und den Wörtern « auf dem Bildschirm » die Wörter «, denen eine laufende Nummer vorangestellt ist, » eingefügt.

KAPITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur Regelung der gleichzeitigen oder kurz aufeinander folgenden Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament und die Gemeinschafts- und Regionalparlamente Art. 35 - Artikel 47 des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur Regelung der gleichzeitigen oder kurz aufeinander folgenden Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament und die Gemeinschafts- und Regionalparlamente, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 1 werden die Wörter « in Ausführung von Artikel 115bis § 2 des Wahlgesetzbuches für die Hinterlegung einer Listenverbindungsakte zur Erlangung einer gemeinsamen laufenden Nummer für die Wahl der Abgeordnetenkammer » durch die Wörter « in Ausführung von Artikel 115bis § 1 des Wahlgesetzbuches für die Hinterlegung von Akten zur Beantragung des Schutzes eines Listenkürzels beziehungsweise Logos » ersetzt. 2. In § 3 werden die Wörter « die einer für die Wahl der Abgeordnetenkammer eingereichten Listenverbindung » durch die Wörter « die einer Liste mit einem geschützten Listenkürzel beziehungsweise Logo », die Wörter « der Person oder ihres Vertreters vorlegen, die/der den Antrag auf Listenverbindung für die Wahl der Abgeordnetenkammer eingereicht hat » durch die Wörter « der Person oder ihres Vertreters vorlegen, die von der Liste mit einem geschützten Listenkürzel beziehungsweise Logo benannt worden sind » und die Wörter « diesem Antrag auf Listenverbindung » durch die Wörter « dieser Liste mit einem geschützten Listenkürzel beziehungsweise Logo » ersetzt.3. In § 4 Absatz 2 wird das Wort « zwanzigsten » durch das Wort « dreissigsten » und das Wort « siebzehnten » durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt.4. In § 4 Absatz 5 wird das Wort « siebzehnten » durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt.5. In § 4 Absatz 7 werden die Wörter « einer für die Wahl der Abgeordnetenkammer eingereichten Listenverbindung » durch die Wörter « einer Liste mit einem geschützten Listenkürzel beziehungsweise Logo » ersetzt.6. In § 5 Absatz 2 wird das Wort « zwanzigsten » durch das Wort « dreissigsten » und das Wort « siebzehnten » durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt. Art. 36 - Artikel 48 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird der zweite Gedankenstrich gestrichen.2. In § 1 dritter Gedankenstrich wird das Wort « siebzehnten » durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt.3. Die Paragraphen 3 und 4 werden aufgehoben.4. Paragraph 5 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Wenn der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für die Wahl des Senats am vierundzwanzigsten Tag vor dem für die Föderalen Parlamentswahlen festgelegten Tag den Stimmzettel für den Senat erstellt, berücksichtigt er die Reihenfolge der Nummern, die bei der Auslosung zugeteilt wurden, die der Minister des Innern am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments gemäss § 2 Absatz 1 vorgenommen hat.» 6. [sic, zu lesen ist: 5.] In § 5 Absatz 3 werden die Wörter « oder § 3 Absatz 7 » gestrichen. 7. [sic, zu lesen ist: 6.] In § 5 Absatz 5 werden die Wörter « bei der Auslosung zugeteilt wurde, die der Minister des Innern gemäss den Bestimmungen von § 3 Absatz 4 und 5 des vorliegenden Artikels vorgenommen hat » durch die Wörter « gemäss Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen zugeteilt wurde » ersetzt. 8. [sic, zu lesen ist: 7.] Paragraph 5 Absatz 10 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl dieser Versammlung berücksichtigt die Reihenfolge der Nummern, die bei der Auslosung zugeteilt wurden, die der Minister des Innern am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments gemäss § 2 Absatz 1 vorgenommen hat. » 9. [sic, zu lesen ist: 8.] In § 5 Absatz 11 werden die Wörter « oder § 3 Absatz 7 » gestrichen. 10. [sic, zu lesen ist: 9.] Paragraph 5 Absatz 12 wird aufgehoben. 11. [sic, zu lesen ist: 10.] In § 6 Absatz 2 wird das Wort « siebzehnten » durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt. 12. [sic, zu lesen ist: 11.] Paragraph 7 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Wenn der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl den Stimmzettel erstellt, berücksichtigt er die Reihenfolge der Nummern, die bei der Auslosung zugeteilt wurden, die der Minister des Innern am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments gemäss § 2 Absatz 1 vorgenommen hat. » 13. [sic, zu lesen ist: 12.] In § 7 Absatz 3 werden die Wörter « oder § 3 Absatz 7 » gestrichen. 14. [sic, zu lesen ist: 13.] Paragraph 7 Absatz 4 wird aufgehoben. 15. [sic, zu lesen ist: 14.] In § 7 Absatz 5 wird das Wort « siebzehnten » durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt. 16. [sic, zu lesen ist: 15.] In § 8 Absatz 1 wird das Wort « siebzehnte » durch das Wort « vierundzwanzigste » ersetzt.

Art. 37 - Artikel 49 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird der dritte Gedankenstrich gestrichen.2. In § 1 vierter Gedankenstrich wird das Wort « siebzehnten » durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt.3. Die Paragraphen 3 und 4 werden aufgehoben.4. In § 5 Absatz 2 wird das Wort « siebzehnten » durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt.5. In § 5 werden die Absätze 4 und 5 aufgehoben.6. In § 5 Absatz 7 werden die Wörter « bei der Auslosung zugeteilt wurde, die der Minister des Innern gemäss den Bestimmungen von § 3 Absatz 4 und 5 des vorliegenden Artikels vorgenommen hat » durch die Wörter « gemäss Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen zugeteilt wurde » ersetzt.7. In § 5 Absatz 13 werden die Wörter « oder in § 3 Absatz 7 » gestrichen.8. Paragraph 5 Absatz 14 wird aufgehoben.9. In § 5 Absatz 16 werden die Wörter « Absatz 8 » durch die Wörter « Absatz 6 » ersetzt.10. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter « bei der Auslosung, die der Minister des Innern gemäss den Bestimmungen von § 3 am zwanzigsten Tag vor dem für die Föderalen Parlamentswahlen festgelegten Tag vorgenommen hat, » gestrichen, das Wort « siebzehnten » wird durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt und die Wörter « Absatz 6 und 7 » werden durch die Wörter « Absatz 4 und 5 » ersetzt.11. In § 6 Absatz 3 werden die Wörter « oder in § 3 Absatz 7 » gestrichen.12. Paragraph 6 Absatz 4 wird aufgehoben.13. In § 6 Absatz 6 werden die Wörter « Absatz 6 und 7 » durch die Wörter « Absatz 4 und 5 » ersetzt.14. Paragraph 7 wird aufgehoben. Art. 38 - Artikel 51 § 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Februar 2003, wird wie folgt ersetzt: 1. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.2. In Absatz 4 wird das Wort « siebzehnten » durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt.3. Absatz 6 wird aufgehoben.4. Absatz 8 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Diese Auslosung erfolgt im Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums unter den geraden Zahlen und im Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums unter den ungeraden Zahlen, wobei die Zahlen unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die bei der Auslosung zugeteilt wurde, die jeder der Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien mit Sitz in Eupen, Namur beziehungsweise Mecheln für die Wahl des Europäischen Parlaments am zweiundfünfzigsten Tag vor dieser Wahl vorgenommen hat.» 5. In Absatz 9 werden die Wörter « Artikel 118bis Absatz 2 des Wahlgesetzbuches » durch die Wörter « Artikel 20 Absatz 5 des Gesetzes vom 23.März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments » ersetzt. 6. Absatz 16 wird aufgehoben.7. In Absatz 19 werden die Wörter « Absatz 10 » durch die Wörter « Absatz 6 » ersetzt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Februar 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

IN ARTIKEL 27 ERWÄHNTE STIMMZETTELMUSTER ALS ANLAGE ZUM WAHLGESETZBUCH Stimmzettelmuster II (a), II (b), II (c), II (d), II (e), II (f) und II (g) - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. März 2007 S. 11178 bis 11186. Auf Seite 11180 (Muster II (c)) sind die Wörter « Model II (c) (in artikel 127, eerste lid, vermeld) » durch die Wörter « Muster II (c) (erwähnt in Artikel 127 Absatz 1) » zu ersetzen.Auf Seite 11184 (Muster II (f)) sind die Wörter « Model II (f) (in artikel 127 eerste lid vermeld) » durch die Wörter « Muster II (f) (erwähnt in Artikel 127 Absatz 1) » zu ersetzen. Die Erläuterungen auf Seite 11181 und auf Seite 11185 sind wie folgt zu lesen: MUSTER II (c) (1) Name des Wahlkreises (2) Datum der Wahl (3) Anzahl der zu wählenden Mitglieder (*) Name und (erster oder gebräuchlicher) Vorname.Dem Namen kann der Name des Ehegatten oder des verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden beziehungsweise folgen. Die Abkürzung « Eheg. » (Ehegatte, Ehegattin) oder « W. » (Witwer, Witwe) darf hinzugefügt werden, wenn der Kandidat darum bittet.

ANMERKUNG: Die Vermerke auf dem Stimmzettel werden in folgender(folgenden) Sprache(n) abgefasst: - in Niederländisch in den Gemeinden des niederländischen Sprachgebietes ohne besondere Sprachenregelung, - in Französisch in den Gemeinden des französischen Sprachgebietes ohne besondere Sprachenregelung, - in Niederländisch und in Französisch mit Vorrang für die niederländische Sprache in den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachgebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Randgemeinden (Drogenbos, Kraainem, Linkebeek, Sint-Genesius-Rode, Wemmel und Wezembeek-Oppem) und in den in Artikel 8 Nr. 3, 4, 6, 8 und 10 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachgebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Sprachgrenzgemeinden (Bever, Herstappe, Mesen, Ronse, Spiere-Helkijn und Voeren), - in Französisch und in Niederländisch mit Vorrang für die französische Sprache in den in Artikel 8 Nr. 5, 7 und 9 der am 18.

Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachgebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Sprachgrenzgemeinden (Comines-Warneton, Enghien, Flobecq und Mouscron), - in Französisch und in Deutsch mit Vorrang für die französische Sprache in den in Artikel 8 Nr. 2 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachgebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Malmedyer Gemeinden (Malmedy und Weismes), - in Deutsch und in Französisch mit Vorrang für die deutsche Sprache in den in Artikel 8 Nr. 1 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachgebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden des deutschen Sprachgebietes (Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith).

MUSTER II (f) (1) Datum der Wahl (*) Name und (erster oder gebräuchlicher) Vorname.Dem Namen kann der Name des Ehegatten oder des verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden beziehungsweise folgen. Die Abkürzung « Eheg. » (Ehegatte, Ehegattin) oder « W. » (Witwer, Witwe) darf hinzugefügt werden, wenn der Kandidat darum bittet.

ANMERKUNG: Die Vermerke auf dem Stimmzettel werden in folgender(folgenden) Sprache(n) abgefasst: - in Niederländisch in den Gemeinden des niederländischen Sprachgebietes ohne besondere Sprachenregelung, - in Französisch in den Gemeinden des französischen Sprachgebietes ohne besondere Sprachenregelung, - in Niederländisch und in Französisch mit Vorrang für die niederländische Sprache in den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachgebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Randgemeinden (Drogenbos, Kraainem, Linkebeek, Sint-Genesius-Rode, Wemmel und Wezembeek-Oppem) und in den in Artikel 8 Nr. 3, 4, 6, 8 und 10 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachgebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Sprachgrenzgemeinden (Bever, Herstappe, Mesen, Ronse, Spiere-Helkijn und Voeren), - in Französisch und in Niederländisch mit Vorrang für die französische Sprache in den in Artikel 8 Nr. 5, 7 und 9 der am 18.

Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachgebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Sprachgrenzgemeinden (Comines-Warneton, Enghien, Flobecq und Mouscron), - in Französisch und in Deutsch mit Vorrang für die französische Sprache in den in Artikel 8 Nr. 2 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachgebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Malmedyer Gemeinden (Malmedy und Weismes), - in Deutsch und in Französisch mit Vorrang für die deutsche Sprache in den in Artikel 8 Nr. 1 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachgebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden des deutschen Sprachgebietes (Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith).

Gesehen, um Unserem Gesetz vom 13. Februar 2007 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 avril 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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