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Arrêté Royal du 21 avril 1999
publié le 08 janvier 2000

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 octobre 1998 fixant les conditions d'installation, d'entretien et d'utilisation des systèmes d'alarme et de gestion de centraux d'alarme

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ministere de l'interieur
numac
1999000290
pub.
08/01/2000
prom.
21/04/1999
ELI
eli/arrete/1999/04/21/1999000290/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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21 AVRIL 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 octobre 1998 fixant les conditions d'installation, d'entretien et d'utilisation des systèmes d'alarme et de gestion de centraux d'alarme


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 octobre 1998 fixant les conditions d'installation, d'entretien et d'utilisation des systèmes d'alarme et de gestion de centraux d'alarme, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 octobre 1998 fixant les conditions d'installation, d'entretien et d'utilisation des systèmes d'alarme et de gestion de centraux d'alarme.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 21 avril 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DES INNERN 29. OKTOBER 1998 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für die Installierung, die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen und die Verwaltung von Alarmzentralen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, soll den Königlichen Erlass vom 28.Mai 1991 zur Festlegung der Bedingungen für die Installierung, die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen und Alarmzentralen durch Sicherheitsunternehmen ersetzen.

Allgemeine Erläuterungen Im Königlichen Erlass vom 28. Mai 1991 zur Festlegung der Bedingungen für die Installierung, die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen und Alarmzentralen durch Sicherheitsunternehmen sind die Vorschriften beschrieben, die der Benutzer bei der Installierung eines Alarmsystems oder im Fall eines Fehlalarms beachten muss. Diese Vorschriften sind den Benutzern von Alarmsystemen mit dem Ziel auferlegt worden, die Benutzung von Alarmsystemen zu verbessern und auf diese Weise mit der Zeit die Anzahl Fehlalarme und folglich auch die Anzahl unnötiger Einsätze der Ordnungskräfte zu verringern.

Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses enthält textliche Verbesserungen, Erläuterungen von Begriffen und notwendige Abänderungen, womit den aktuellen Problemen nach siebenjähriger praktischer Evaluation des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 1991 Rechnung getragen wird.

So sind beispielsweise im niederländischen Text des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. Mai 1991 die Wörter « de ingebruikneming » und « het in werking stellen » [im deutschen Text « Inbetriebnahme » und « in Betrieb nehmen »] benutzt worden, um im französischen Text die Wörter « la mise en service » und « mettre en service » zu übersetzen. Formulierungen wie ein Alarmsystem « in Gebrauch nehmen » oder « Inbetriebnahme » eines Alarmsystems können in der Tat falsch interpretiert werden, da sie sich auf eine Handlung sowohl des Installateurs (Anschluss) als auch des Benutzers (Aktivierung) beziehen können. Die Gefahr einer Verwechslung besteht in der Tat ab dem Zeitpunkt, an dem die Anlage betriebsklar ist. Daher ergeht der Vorschlag, die Formulierung eine Alarmanlage « unter Spannung setzen » zu benutzen.

Damit die Anwendung des Königlichen Erlasses besser kontrolliert werden kann, wird eine Klausel in den Königlichen Erlass eingefügt, mit der die Verantwortung für die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Bedingungen bei der Installierung eines Alarmsystems vom Benutzer auf zugelassene Sicherheitsunternehmen und/oder den Verwalter einer Alarmzentrale übertragen wird.

Angesichts der technologischen Entwicklung wird im Entwurf des Königlichen Erlasses eine bestimmte Anzahl zusätzlicher Garantien zum Schutz des Rechts auf Privatleben und des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung des Benutzers eines Alarmsystems vorgesehen.

Besprechung der Artikel KAPITEL I - Anwendungsbereich Artikel 1 Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Anwendungsbereich im Königlichen Erlass klar abgegrenzt werden. Daher sind eine Reihe Definitionen der verwendeten Begriffe eingefügt worden.

Da mit dem Erlass darauf abgezielt wird, die Anzahl unnötiger Einsätze der Polizeidienste infolge von Fehlalarmen möglichst einzuschränken, sind Begriffe wie Aussenmelder, externes Lichtsignal und Monitorverbindung möglichst präzise definiert worden, damit alle Alarmsysteme, mit denen die Polizeidienste direkt oder indirekt gerufen werden können, in den Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses fallen.

Insbesondere bei Alarmsystemen mit « Monitorverbindung » muss der technologischen Entwicklung in Sachen Übermittlung von Alarmmeldungen Rechnung getragen werden. Aus der Definition des Begriffs « Monitorverbindung » muss deutlich hervorgehen, dass es sich hierbei um jegliches Kommunikationsmittel handelt, durch das die Polizeidienste direkt oder indirekt vom Alarm in Kenntnis gesetzt werden können. Es genügt nicht mehr, von einer telefonischen Alarmübermittlung zu reden, sondern auch von Übermittlungen via Fernnetz-, Internet- oder Satellitenverbindungen...

Artikel 2 Ob ein Gebäude oder Nebengebäude, in dem ein Alarmsystem angebracht worden ist, als Wohnung benutzt wird oder nicht oder der Ausübung beruflicher Tätigkeiten oder der Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten oder Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht dient oder nicht, ändert nichts an den störenden Auswirkungen auf die Nachbarschaft und die Polizeidienste, die oft unnötig ausrücken müssen, wenn dieses Alarmsystem beim geringsten Anlass Fehlalarm auslöst.

Der Königliche Erlass findet daher Anwendung auf Alarmsysteme, die in jeglichen Immobilien ungeachtet ihrer Verwendung oder Nutzung angebracht worden sind.

KAPITEL II - Verpflichtungen für zugelassene Sicherheitsunternehmen Artikel 3 § 1 - Damit die Funktionstüchtigkeit eines Alarmsystems im Interesse der Sicherheit optimal gewährleistet wird, Fehlalarmen besser vorgebeugt wird und die Folgen eines Versuchs mutwilliger Zerstörung oder eines Versuchs, das System ausser Betrieb zu setzen, auf ein Mindestmass begrenzt werden, kann der Minister des Innern bestimmte Methoden zur Installierung von Alarmsystemen festlegen. § 2 - Aus den Kopien der Protokolle, die von den Polizeidiensten im Anschluss an einen Fehlalarm erstellt und der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs übermittelt werden, lässt sich herauslesen, dass die Regelung über Alarmsysteme den Benutzern dieser Systeme nur unzureichend bekannt ist. Es sollte als regelrechte Berufspflicht von zugelassenen Installateuren gelten, die dank ihrer Ausbildung ja eine bessere Kenntnis der Rechtsvorschriften besitzen, dass sie Kunden, bei denen eine Alarmanlage eingebaut worden ist, mündlich über die Verpflichtungen für Benutzer eines Alarmsystems informieren. Damit diese Informationspflicht zumindest minimal gewährleistet wird, sind zugelassene Sicherheitsunternehmen verpflichtet, dem Benutzer des Alarmsystems eine Unterlage auszuhändigen, in der die Verpflichtungen für Benutzer eines Alarmsystems dargelegt sind.

Zur Erleichterung der dem Benutzer zufallenden Beweislast hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen für Benutzer eines Alarmsystems muss das zugelassene Sicherheitsunternehmen ihm eine Bescheinigung aushändigen, aus der klar hervorgeht, dass: - das Alarmsystem von der Materialkommission abgenommen worden ist gemäss dem Abnahmeverfahren, das erwähnt ist im Königlichen Erlass vom 31. März 1994 zur Festlegung des Abnahmeverfahrens für die im Gesetz vom 10.April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste erwähnten Alarmsysteme und Alarmzentralen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996, - das Alarmsystem von einem zugelassenen Sicherheitsunternehmen installiert oder im nachhinein von einem solchen abgenommen worden ist, - ein Vertrag über eine jährliche Wartung mit einem zugelassenen Sicherheitsunternehmen abgeschlossen worden ist. Als eine der Verpflichtungen des Benutzers (Artikel 9 des vorliegenden Königlichen Erlasses) ist festgelegt worden, dass die Anlage mindestens einmal jährlich von einem zugelassenen Sicherheitsunternehmen überprüft werden muss. Damit der Benutzer seine Pflichten kennt, muss diese Bestimmung ausdrücklich im Wartungsvertrag aufgeführt sein.

Sämtliche Informationen, die es den Polizeidiensten ermöglichen, eine gründliche und ausführliche Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des vorliegenden Königlichen Erlasses durchzuführen, sollten in das Benutzerheft (Wartungsheft) aufgenommen werden. Dieses Benutzerheft muss vom Benutzer des Alarmsystems stets bei der Alarmanlage aufbewahrt und im Fall eines Fehlalarms den Polizeidiensten zur Einsicht vorgelegt werden.

Nicht der Benutzer, sondern das zugelassene Sicherheitsunternehmen ist für die Einträge in das Benutzerheft verantwortlich zu machen (siehe § 3 desselben Artikels).

Das Benutzerheft eines Alarmsystems, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bereits installiert ist, muss gemäss den neuen Vorschriften bei der ersten Überprüfung des Alarmsystems nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses vom zugelassenen Sicherheitsunternehmen ergänzt werden (Art. 16 Absatz 1 - Übergangsbestimmung).

Artikel 4 In Belgien sind in den Jahren 1986-1987 die ersten Zentralen mit Mikroprozessor auf den Markt gekommen, die es dem Installateur ermöglichen, auf Distanz via Modem (Up-loading und Down-loading) einzugreifen, und über die die Alarmsignale an einen Empfänger beim Installateur gesendet werden können. Zum Schutz des Rechts auf Privatleben und des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung des Benutzers eines Alarmsystems müssen ebenfalls zusätzliche Garantien in den Königlichen Erlass eingebaut werden.

Up-loading und Down-loading: Down-loading ermöglicht es dem Installateur, die Zentrale eines Alarmsystems über seinen eigenen Personalcomputer zu programmieren (via Fax-Modem).

Von Up-loading ist die Rede, wenn dem Installateur Informationen von der Zentrale eines Alarmsystems übermittelt werden.

Damit die Sicherheit der Anlage gewährleistet ist, muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass der Benutzer des Alarmsystems dem zugelassenen Sicherheitsunternehmen vorsorglich die ausdrückliche Erlaubnis erteilt, von ausserhalb des geschützten Gutes her Programmänderungen vorzunehmen. Diese Erlaubnis kann mittels eines Sonderkodes erteilt werden, den man « Down-load »-Kode nennt.

Artikel 5 Bei der Programmierung, der Reparatur oder der Wartung eines Alarmsystems oder einer Alarmzentrale benutzt das zugelassene Sicherheitsunternehmen einen Installationskode. Folglich kann nur das zugelassene Sicherheitsunternehmen, das das Alarmsystem erstmals unter Spannung gesetzt hat, bei seinem Kunden die erforderlichen Reparaturen, Kontrollen und Programmierungen vornehmen. Zugelassene Sicherheitsunternehmen missbrauchen diesen Installationskode manchmal, um ihre Wettbewerbsposition beim Kunden zu sichern. Wenn sich ein zugelassenes Sicherheitsunternehmen weigert, die Anlage auf Anfrage des Kunden einem anderen zugelassenen Sicherheitsunternehmen zu übertragen, kann das Ministerium des Innern es verpflichten, seinen Installationskode einer vom Minister des Innern akkreditierten Bescheinigungs- und Prüfstelle mitzuteilen.

KAPITEL III - Verpflichtungen für den Verwalter einer Alarmzentrale Artikel 6 Damit die Kontrolle hinsichtlich der Anwendung der Gesetzesvorschriften besser gewährleistet werden kann, wird eine Verkettung der Pflichten eingeführt. Dabei wird die endgültige Verantwortung bei der Kontrolle hinsichtlich der Anwendung bestimmter Gesetzesvorschriften dem Verwalter der Alarmzentrale zugeschrieben.

Der Verwalter einer Alarmzentrale darf seine Dienste ausschliesslich Benutzern von Alarmsystemen anbieten, die die drei vom zugelassenen Sicherheitsunternehmen ausgestellten Bescheinigungen besitzen, aus denen klar hervorgeht, dass das Alarmsystem den Abnahmenormen entspricht, dass es von einem zugelassenen Sicherheitsunternehmen installiert oder im nachhinein von einem solchen abgenommen worden ist und dass dafür ein Wartungsvertrag mit einem zugelassenen Sicherheitsunternehmen abgeschlossen worden ist.

Auf Verlangen der mit der Kontrolle hinsichtlich der Anwendung des Gesetzes vom 10. April 1990 und seiner Ausführungserlasse beauftragten vereidigten Bediensteten und der Polizeidienste muss der Verwalter einer Alarmzentrale diese 3 Bescheinigungen für jedes Alarmsystem vorzeigen können, das an seine Alarmzentrale (Zentralstelle, in der die Daten der daran angeschlossenen Alarmsysteme verarbeitet werden) angeschlossen ist.

Dem Verwalter einer Alarmzentrale bleiben zwei Jahre Zeit (ab Inkrafttreten des vorliegenden Königlichen Erlasses), um Kopien der Bescheinigungen für Alarmsysteme anzufordern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bereits an seine Alarmzentrale angeschlossen waren (Art. 16 Absatz 2 - Übergangsbestimmung).

Artikel 7 Der Verwalter der Alarmzentrale ist ausserdem für die Ergänzung des Benutzerhefts zum Alarmsystem bezüglich der von ihm erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.

KAPITEL IV - Verpflichtungen für den Benutzer eines Alarmsystems Artikel 8 Dieser Artikel bedarf keiner Erläuterung.

Artikel 9 § 1 - Die Kontaktperson nimmt eine Schlüsselstellung ein, wenn der Benutzer eines Alarmsystems abwesend ist. Den Polizeidiensten müssen folglich alle erforderlichen Angaben über diese Person zur Verfügung stehen. Es ist in der Tat häufig vorgekommen, dass die Anbringung eines Alarmsystems gemeldet worden ist, ohne dass die Personalien der Kontaktperson übermittelt worden sind. Damit die Chancen sich erhöhen, effektiv jemanden zu erreichen, der sich schnell vor Ort begeben kann, spricht sich der Entwurf dafür aus, dass mindestens zwei Kontaktpersonen vorzusehen sind und dass die Verpflichtung eingeführt wird, dem Korpschef der Gemeindepolizei diese Angaben schriftlich zu übermitteln.

Der Benutzer muss die Namen der Kontaktpersonen, die dem Korpschef der Gemeindepolizei schriftlich mitgeteilt worden sind, auch in das Benutzerheft eintragen.

Die Kontaktperson ist eine Vertrauensperson, der bestimmte Verpflichtungen obliegen. Folgende drei Verpflichtungen sollten im Text deutlich voneinander unterschieden werden: - die Verpflichtung, sich schnell vor Ort zu begeben (Absatz 3), - die Verpflichtung, sich Zugang zum geschützten Gebäude verschaffen zu können (Absatz 4), - die Verpflichtung, sich mit der Bedienung des Alarmsystems auszukennen (Absatz 5).

Auch wenn diese Verpflichtungen selbstverständlich erscheinen, geht aus den Protokollen hervor, dass ernsthafte Mängel bestehen und dass die Polizeidienste unterschiedlich reagieren, wenn sich die Kontaktperson zwar vor Ort befindet, aber die übrigen Bedingungen nicht erfüllen kann.

Da jede Kontaktperson sich ausdrücklich einverstanden erklären muss, diese Aufgabe zu übernehmen, spricht sich der Königliche Erlass dafür aus, keine weiteren Angaben darüber zu machen, wer als Kontaktperson auftreten darf. § 3 - Die Polizeidienste haben manchmal Bedenken, ob sie das Alarmsystem selbst neutralisieren dürfen oder nicht. Durch die neuen Vorschriften müssen jegliche Zweifel aus der Welt geschafft werden.

Artikel 10 Dieser Artikel bedarf keiner Erläuterung.

Artikel 11 In Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 1991 wird vorgeschrieben, dass der Benutzer neun Jahre nach der Installierung eine gründliche Überprüfung des Systems von einem zugelassenen Sicherheitsunternehmen vornehmen lassen muss, das überprüft, ob das System den zum Zeitpunkt der Überprüfung geltenden Abnahmenormen entspricht. Ist dies nicht der Fall, muss das System ausser Betrieb gesetzt werden.

Der Pflichtvertrag über die jährliche Wartung sowie die gründliche Überprüfung der Alarmanlage neun Jahre nach ihrer Installierung sind zwei wirksame Massnahmen zur Verwirklichung der Zielsetzung des Gesetzes. Die Tatsache, dass sich noch zahlreiche « alte » Systeme in Gebrauch befinden, die vor zehn oder zwanzig Jahren installiert worden sind und an denen nach neun Jahren keine Kontrolle oder Aktualisierung vorgenommen worden ist, stellt ein ernstes Problem dar. Zu den wahrscheinlich häufigsten Ursachen eines Fehlalarms gehört sicherlich die Überalterung der Systeme. Eine vor zehn oder zwanzig Jahren installierte Anlage neigt eher dazu, einen Fehlalarm zu verursachen, als ein vor kurzem abgenommenes System. Ausserdem ist es für die Polizeidienste schwierig, Kontrollen hinsichtlich der in Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 1991 definierten Verpflichtungen vorzunehmen, da eine Privatperson nicht verpflichtet ist, Rechnungen für den Kauf beispielsweise einer Alarmanlage aufzubewahren, so dass es schwierig ist festzustellen, wann das System installiert worden ist.

Der Benutzer wird somit ebenfalls verpflichtet, über ein den Abnahmenormen entsprechendes Alarmsystem zu verfügen, anderenfalls muss das Alarmsystem ersetzt werden. Der Benutzer kann dies anhand der Abnahmebescheinigung beweisen, die ihm vom zugelassenen Sicherheitsunternehmen ausgestellt werden muss.

KAPITEL V - Bestimmungen bezüglich Alarmsystemen, die an einen Computer oder ein Telekommunikationssystem einer 101-Rufzentrale angeschlossen sind Artikel 12 und 13 Diese Artikel bedürfen keiner Erläuterung.

KAPITEL VI - Fehlalarm Artikel 14 Mit Artikel 14 (vormals Artikel 9) wird darauf abgezielt, Fehlalarmen möglichst vorzubeugen. Die Praxis hat gezeigt, dass viele Benutzer lieber auf die kostspieligen Dienste eines Sicherheitsunternehmens verzichten und mit allen Mitteln versuchen, sich ihren gesetzlichen Verpflichtungen zu entziehen.

Die Polizeidienste ziehen es vor, dass der Benutzer ihnen den Beweis für eine von einem zugelassenen Sicherheitsunternehmen durchgeführte Überprüfung vorlegt. Die Verpflichtung kann bislang nur dann angewandt werden, wenn es sich um einen technischen Defekt handelt. Doch für die Polizeidienste ist es nicht immer einfach, die Ursache dafür zu erkennen. Aus diesem Grund hat man eine andere Formel gewählt: Die Polizeidienste legen dem Benutzer in jedem Fall die Verpflichtung auf, ihnen binnen zehn Werktagen den Beweis für eine von einem zugelassenen Sicherheitsunternehmen durchgeführte Überprüfung vorzulegen, es sei denn, es handelt sich eindeutig um einen Bedienungsfehler. Durch diese Formel wird die Aufgabe der Polizeidienste vereinfacht.

Die Polizeidienste können verlangen, dass der Benutzer sein Alarmsystem von einer akkreditierten Prüfstelle überprüfen lässt, wenn es binnen einem Jahr mehr als drei Fehlalarme gegeben hat, die auf eine technische Ursache zurückzuführen sind. Die Polizeidienste wenden diese Verpflichtung praktisch nie an, weil die Ursache eines Fehlalarms nicht immer ermittelt werden kann.

Im Entwurf spricht man sich dafür aus, den Anwendungsbereich zu erweitern und die Möglichkeit vorzusehen, eine effektive Überprüfung zu verlangen, wenn es binnen einem Jahr mehr als drei Fehlalarme gegeben hat, die nicht auf einen Bedienungsfehler zurückzuführen sind.

Die Überprüfung wird Pflicht, wenn es binnen einem Monat mehr als drei Fehlalarme gegeben hat, die nicht auf einen Bedienungsfehler zurückzuführen sind. Das Benutzerheft zum Alarmsystem kann auch von den Polizeidiensten als Instrument benutzt werden, mit dem sie die Anzahl der vom Alarmsystem verursachten Fehlalarme herausfinden können, für die die Polizeidienste ausrücken mussten.

Damit die Kontrollaufgabe der Polizeidienste vereinfacht wird, wird der von einer akkreditierten Prüfstelle erstellte Bericht dem eingreifenden Polizeidienst übermittelt.

Aus der Analyse der Angaben über Fehlalarme geht hervor, dass die Hauptursache für Fehlalarme Bedienungsfehler des Benutzers sind. Um die Benutzer dafür zu sensibilisieren, vorsichtiger mit ihrer Alarmanlage umzugehen, muss die Möglichkeit einer Bestrafung vorgesehen werden, sofern es binnen einem Monat zu mehr als drei Fehlalarmen kommt, die auf einen Bedienungsfehler zurückzuführen sind.

KAPITEL VII - Akkreditierte Prüfstelle Artikel 15 Im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses ist vorgesehen, dass Alarmsysteme, die nicht ordnungsgemäss funktionieren (zu viele Fehlalarme - siehe Artikel 14 § 4), und Alarmsysteme, die an einen Computer oder ein Telekommunikationssystem einer 101-Rufzentrale angeschlossen sind, von einer akkreditierten Einrichtung überprüft werden. Dabei handelt es sich um eine Aufgabe, die von einer Prüfstelle (Inspektionsstelle) und nicht von einer Bescheinigungsstelle zu erfüllen ist.

Zur Gewährleistung der Qualität dieser Einrichtungen sollte hierbei das Konzept der Akkreditierung angewandt werden. Prüfstellen werden vom Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten, Beltest, im Rahmen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien akkreditiert. Die Kriterien zur Erlangung einer Akkreditierung sind in der Norm NBN-EN45004 festgelegt. Sobald eine Prüfstelle die Akkreditierungsbescheinigung erlangt hat, kann sie einen Antrag beim Minister des Innern einreichen, um mit der Ausführung der in den Artikeln 13 und 14 § 4 des vorliegenden Erlasses beschriebenen Aufgaben beauftragt zu werden.

Als Übergangsmassnahme kann der Minister des Innern eine Prüfstelle akzeptieren, die den Akkreditierungsbedingungen nicht entspricht.

Diese Übergangsmassnahme endet am 31. Dezember 1999.

KAPITEL VIII - Übergangsbestimmungen Artikel 16, 17, 18 und 19 Diese Artikel bedürfen keiner Erläuterung.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE

29. OKTOBER 1998 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für die Installierung, die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen und die Verwaltung von Alarmzentralen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des Artikels 8 § 5 und des Artikels 12 Absatz 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1991 über die Genehmigung für Wachunternehmen oder interne Wachdienste und die Zulassung von Sicherheitsunternehmen, insbesondere der Artikel 2, 3 und 4;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. März 1994 zur Festlegung des Abnahmeverfahrens für die im Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste erwähnten Alarmsysteme und Alarmzentralen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996, insbesondere des Artikels 3;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Anwendungsbereich Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Alarmsystem oder Alarmzentrale: ein in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 10.April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste erwähntes Alarmsystem oder eine darin erwähnte Alarmzentrale, 2. Materialkommission: Kommission, die definiert ist in Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 31.März 1994 zur Festlegung des Abnahmeverfahrens für die im Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste erwähnten Alarmsysteme und Alarmzentralen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996, 3. zugelassenem Sicherheitsunternehmen: jede natürliche oder juristische Person, wie sie in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 21.Mai 1991 über die Genehmigung für Wachunternehmen oder interne Wachdienste und die Zulassung von Sicherheitsunternehmen definiert ist, 4. Installateur: Person, die für Rechnung eines zugelassenen Sicherheitsunternehmens ein Alarmsystem installiert, wartet oder repariert, 5.akkreditierter Prüfstelle: eine unabhängige Einrichtung, die den Kriterien der Norm NBN-EN45004 entspricht und im Rahmen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien akkreditiert ist, 6. Kommission für die Zulassung von Sicherheitsunternehmen: Kommission, wie sie in Artikel 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 21.Mai 1991 definiert ist, 7. Computer oder Telekommunikationssystem einer 101-Rufzentrale: Computer oder Telekommunikationssystem einer 101-Rufzentrale für Notrufe, 8.Aussenmelder: jedes Gerät, das ein Tonsignal erzeugt, welches für Dritte, die sich nicht im Innern des geschützten Gebäudes befinden, de facto hörbar ist, 9. externem Lichtsignal: jedes Warn- beziehungsweise Blinklicht, welches für Dritte, die sich nicht im Innern des geschützten Gebäudes befinden, de facto sichtbar ist, 10.Monitorverbindung: jedes Kommunikationsmittel, durch das die Polizei oder die Gendarmerie direkt oder indirekt von der Alarmmeldung benachrichtigt werden kann, 11. Verwalter einer Alarmzentrale: Wachunternehmen, wie es in Artikel 2 des obenerwähnten Königlichen Erlasses vom 21.Mai 1991 definiert ist, das vom Minister des Innern die Erlaubnis zur Ausübung von Tätigkeiten erhalten hat, die in der Verwaltung von Alarmzentralen bestehen, 12. Benutzerheft: durchgehend numeriertes Heft, das sämtliche in Artikel 3 § 2 Nr.3, Artikel 3 § 3, Artikel 7, Artikel 9 § 1 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 § 3 des vorliegenden Erlasses definierten Informationen über das Alarmsystem enthält und das dort aufbewahrt werden muss, wo das Alarmsystem installiert worden ist, 13. Fehlalarm: jede Alarmmeldung, die nicht infolge eines Eindringens im Hinblick auf eine gegen Personen oder Güter gerichtete Straftat ausgelöst wird. Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Alarmsysteme, die: 1. in jeglicher Immobilie installiert sind, 2.mit einem Aussenmelder, einem externen Lichtsignal oder einer Monitorverbindung ausgestattet sind.

Artikel 8 findet jedoch Anwendung auf Alarmsysteme, die ausschliesslich der in Absatz 1 Nr. 1 definierten Bedingung entsprechen.

KAPITEL II - Verpflichtungen für zugelassene Sicherheitsunternehmen Art. 3 - § 1 - Der Minister des Innern kann im Interesse der Sicherheit die Methoden für die Installierung eines Alarmsystems durch ein zugelassenes Sicherheitsunternehmen auferlegen. § 2 - Wenn das zugelassene Sicherheitsunternehmen ein Alarmsystem zum ersten Mal unter Spannung setzt, muss es: 1. dem Benutzer des Alarmsystems die Bescheinigungen aushändigen, aus denen hervorgeht, dass: - das Alarmsystem und seine Bestandteile von der Materialkommission abgenommen worden sind, - der Benutzer das Alarmsystem von einem zugelassenen Sicherheitsunternehmen hat installieren lassen oder die Installierung selbst vorgenommen hat und die Anlage im nachhinein von einem zugelassenen Sicherheitsunternehmen hat abnehmen lassen, - ein Vertrag über eine jährliche Wartung mit einem zugelassenen Sicherheitsunternehmen abgeschlossen worden ist, in dem vorgesehen ist, dass die Anlage mindestens einmal jährlich von einem zugelassenen Sicherheitsunternehmen überprüft werden muss.2. dem Benutzer des Alarmsystems eine Unterlage aushändigen, in der die Verpflichtungen für den Benutzer eines Alarmsystems aufgeführt sind, wie sie in vorliegendem Erlass definiert sind, 3.dem Benutzer des Alarmsystems das Benutzerheft aushändigen, in dem folgende Angaben aufgeführt sind: - das Datum, an dem das Alarmsystem erstmals unter Spannung gesetzt worden ist, - der Name des zugelassenen Sicherheitsunternehmens, - die Zulassungsnummer des zugelassenen Sicherheitsunternehmens, - der Name des Installateurs, der das Alarmsystem zum ersten Mal unter Spannung setzt, und seine Unterschrift. § 3 - Das zugelassene Sicherheitsunternehmen muss bei jeder Überprüfung des Alarmsystems folgende Angaben in das Benutzerheft eintragen: - das Datum, an dem die Überprüfung vorgenommen worden ist, - den Namen des zugelassenen Sicherheitsunternehmens, - die Zulassungsnummer des zugelassenen Sicherheitsunternehmens, - den Namen des Installateurs, der die Überprüfung des Alarmsystems vornimmt, und seine Unterschrift, - die ausgeführten Arbeiten (oder Reparaturen).

Art. 4 - Die Programmierung der Zentrale des Alarmsystems, das zum ersten Mal unter Spannung gesetzt wird, die im nachhinein am bestehenden Programm durchgeführten Abänderungen, das Ein- und Ausschalten des Alarmsystems und das Abfragen von Informationen aus der Zentrale des Alarmsystems dürfen von einem zugelassenen Sicherheitsunternehmen ausschliesslich unter folgenden Umständen vorgenommen werden: 1. innerhalb des geschützten Gutes, in dem das Alarmsystem installiert ist, 2.ausserhalb des geschützten Gutes, wenn der Benutzer des Alarmsystems oder sein ermächtigter Vertreter vorher das Alarmsystem entweder mittels eines Sicherheitsschlüssels oder -kodes bedient hat, wodurch der Benutzer ausdrücklich die Erlaubnis zu diesen Verrichtungen gibt.

Art. 5 - Auf Verlangen des Ministeriums des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, muss das zugelassene Sicherheitsunternehmen seinen Installationskode einer vom Ministerium des Innern bestimmten akkreditierten Prüfstelle mitteilen.

KAPITEL III - Verpflichtungen für den Verwalter einer Alarmzentrale Art. 6 - Der Verwalter einer Alarmzentrale bietet seine Dienste, bestehend in der Verwaltung von Alarmzentralen, erst dann an, wenn er im Besitz von Kopien der in Artikel 3 § 2 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bescheinigungen ist, die dem Benutzer des Alarmsystems von einem zugelassenen Sicherheitsunternehmen ausgestellt worden sind.

Die Kopien der in Absatz 1 erwähnten Bescheinigungen müssen während fünf Jahren vom Verwalter der Alarmzentrale aufbewahrt werden.

Art. 7 - Der Verwalter einer Alarmzentrale muss zum Zeitpunkt, an dem das Alarmsystem an seine Alarmzentrale angeschlossen wird, folgende Angaben in das Benutzerheft eintragen: - den Namen des genehmigten Wachunternehmens, das seine Dienste als Verwalter von Alarmzentralen anbietet, - den Zeitraum, auf den sich die Dienstleistung, bestehend in der Verwaltung von Alarmzentralen, bezieht.

KAPITEL IV - Verpflichtungen für den Benutzer eines Alarmsystems Art. 8 - Der Benutzer eines Alarmsystems muss dem Korpschef der Gemeindepolizei der Gemeinde, wo das Alarmsystem installiert ist, binnen fünf Tagen, nachdem es erstmals unter Spannung gesetzt worden ist, das Vorhandensein des Alarmsystems schriftlich mitgeteilt haben.

Art. 9 - § 1 - Der Benutzer eines Alarmsystems muss dem Korpschef der Gemeindepolizei binnen fünf Tagen, nachdem es erstmals unter Spannung gesetzt worden ist, alle sachdienlichen Personalien mindestens zweier Kontaktpersonen schriftlich mitgeteilt haben, die unverzüglich, entweder direkt oder vom Verwalter der Alarmzentrale, von jeder Alarmmeldung benachrichtigt werden.

Vor dem Tag der schriftlichen Mitteilung an den Korpschef der Gemeindepolizei werden die Namen und alle sachdienlichen Personalien mindestens zweier Kontaktpersonen vom Benutzer eines Alarmsystems in das Benutzerheft eingetragen.

Jede Kontaktperson erklärt sich ausdrücklich bereit, bei Abwesenheit des Benutzers eines Alarmsystems binnen dreissig Minuten, nachdem sie von der Alarmmeldung benachrichtigt worden ist, vor Ort zu sein.

Die Kontaktperson muss schnell erreichbar sein, und sie muss über die Schlüssel des geschützten Gebäudes verfügen oder Kenntnis der Zugangssysteme haben.

Sie muss die Alarmanlage bedienen können und zumindest in der Lage sein, das System auszuschalten. § 2 - Die Gemeindepolizei übermittelt dem betroffenen Gendarmeriedistrikt und, auf Anfrage, der betroffenen Brigade der Gerichtspolizei die in § 1 erwähnten Informationen. Die Polizeidienste müssen diese Informationen sicher aufbewahren. § 3 - Wenn der Benutzer oder die Kontaktpersonen nicht binnen dreissig Minuten, nachdem der Polizeidienst über eine Alarmmeldung informiert worden ist, erreichbar sind oder sich diese Person nicht binnen dreissig Minuten, nachdem sie erreicht worden ist, vor Ort eingefunden hat, kann jeder befugte Polizeibeamte das Alarmsystem mit allen Mitteln neutralisieren oder neutralisieren lassen, wobei er jedoch nicht in ein als Wohnung dienendes Gebäude ohne Einverständnis des Bewohners oder einer der Kontaktpersonen eindringen darf.

Art. 10 - Ein vom Benutzer selbst installiertes Alarmsystem darf erstmals unter Spannung gesetzt werden, nachdem ein zugelassenes Sicherheitsunternehmen die Anlage abgenommen hat.

Bevor ein Alarmsystem erstmals unter Spannung gesetzt wird, muss ein Wartungsvertrag abgeschlossen werden. Die Anlage muss mindestens einmal jährlich von einem zugelassenen Sicherheitsunternehmen überprüft werden.

Das Benutzerheft, in das die in Artikel 3 § 2 Nr. 3, Artikel 3 § 3, Artikel 7, Artikel 9 § 1 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 § 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Angaben einzutragen sind, muss an dem Ort, wo das Alarmsystem installiert worden ist, verfügbar sein, damit die Polizei- oder Gendarmeriebehörden es im Fall eines Alarms einsehen können.

Art. 11 - Wenn das Alarmsystem und seine Bestandteile nicht vorher von der Materialkommission abgenommen worden sind, entspricht das Alarmsystem nicht den Abnahmenormen und muss bei der folgenden jährlichen Wartung ersetzt werden.

KAPITEL V. - Bestimmungen bezüglich Alarmsystemen, die an einen Computer oder ein Telekommunikationssystem einer 101-Rufzentrale angeschlossen sind Art. 12 - § 1 - Der direkte Anschluss eines Alarmsystems oder einer Alarmzentrale an einen Computer oder ein Telekommunikationssystem eines Polizeidienstes ist juristischen Personen öffentlichen Rechts vorbehalten.

Jedoch können natürliche oder juristische Privatpersonen ausnahmsweise die Erlaubnis erhalten, ihr Alarmsystem oder ihre Alarmzentrale an einen Computer oder ein Telekommunikationssystem eines Polizeidienstes anschliessen zu lassen. Diese Erlaubnis wird durch denjenigen erteilt, der die Verwaltung eines Computers oder eines Telekommunikationssystems einer 101-Rufzentrale, an die ein Anschluss beantragt wird, gewährleistet. § 2 - Ein direkter Anschluss an einen Computer oder ein Telekommunikationssystem eines Polizeidienstes kann nur über einen Anschluss an einen Computer oder ein Telekommunikationssystem einer 101-Rufzentrale geschaffen werden.

Jedoch kann der Minister des Innern ausnahmsweise den Anschluss an einen Computer oder ein Telekommunikationssystem einer anderen Polizeizentrale erlauben. § 3 - Bei der Benutzung des Anschlusses eines Alarmsystems oder einer Alarmzentrale an einen Computer oder ein Telekommunikationssystem einer 101-Rufzentrale sind folgende Regeln einzuhalten: 1. Der Inhalt des Alarmrufs muss deutlich sein.Hieraus muss die Identität der anderen Personen hervorgehen, die durch den Ruf alarmiert worden sind. 2. Die 101-Rufzentrale muss unverzüglich von der Annullierung eines Alarmrufs informiert werden.3. Für ein und denselben Zwischenfall am selben Ort dürfen höchstens drei Alarmrufe beim Computer oder Telekommunikationssystem einer 101-Rufzentrale eingehen. Art. 13 - Ein an einen Computer oder ein Telekommunikationssystem einer 101-Rufzentrale angeschlossenes Alarmsystem darf erstmals unter Spannung gesetzt werden, nachdem eine akkreditierte Prüfstelle das verwendete Material und die bestehende Anlage kontrolliert und abgenommen hat.

Die Abnahme oder die mit Gründen versehene Verweigerung der Abnahme muss binnen dreissig Tagen nach Zusendung des vom Benutzer per Einschreiben an die akkreditierte Prüfstelle gerichteten Abnahmeantrags erfolgen. Wird der Beschluss zur Abnahme oder zur Verweigerung der Abnahme dem Benutzer nicht binnen der vorgeschriebenen Frist mitgeteilt, darf dieser sein Alarmsystem vorläufig in Betrieb nehmen.

Bei Abnahme des installierten Alarmsystems wird ein Prüfzeichen auf die Sirene des Alarmsystems oder an einer anderen sichtbaren Stelle angebracht.

Das Abnahmedatum, der Name der akkreditierten Prüfstelle und der Person, die die Kontrolle durchgeführt hat, sowie deren Unterschrift werden in das Wartungsheft eingetragen.

Die Ergebnisse der Kontrolle werden in einem vertraulichen Bericht festgehalten und dem betreffenden Sicherheitsunternehmen und dem betreffenden Verwalter der 101-Rufzentrale übermittelt.

KAPITEL VI - Fehlalarm Art. 14 - § 1 - Binnen 24 Stunden nach der Auslösung eines Fehlalarms, bei dem der eingreifende Polizeidienst nicht hat feststellen können, dass er ausschliesslich auf eine falsche Bedienung des Alarmsystems zurückzuführen ist, bittet der Benutzer oder, in dessen Abwesenheit, eine der Kontaktpersonen ein zugelassenes Sicherheitsunternehmen, sich vor Ort einzufinden. Das zugelassene Sicherheitsunternehmen muss sich binnen 24 Stunden nach dem Anruf vor Ort einfinden, um die Ursache des Alarms festzustellen und die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit verhindert wird, dass aus dem gleichen Grund ein erneuter Fehlalarm ausgelöst wird. Das Datum der Überprüfung, der Name des Installateurs und dessen Unterschrift müssen in das Wartungsheft eingetragen werden. § 2 - Der Benutzer oder, in dessen Abwesenheit, eine der Kontaktpersonen muss dem eingreifenden Polizeidienst binnen zehn Tagen nach Auslösung eines Fehlalarms eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sich ein zugelassenes Sicherheitsunternehmen binnen der in § 1 bestimmten Frist vor Ort eingefunden hat. § 3 - Nach jedem Einsatz der Polizeidienste infolge eines Fehlalarms tragen die Polizeidienste das Datum und die Uhrzeit ihres Einsatzes sowie ihre Feststellungen hinsichtlich der Ursache des Fehlalarms in das Benutzerheft ein. § 4 - Haben die Polizeidienste binnen einem Jahr mehr als drei Fehlalarme festgestellt, die nicht auf einen Bedienungsfehler zurückzuführen sind, können sie verlangen, dass die Anlage von einer akkreditierten Prüfstelle überprüft wird. Diese Stelle übermittelt dem Benutzer des Alarmsystems, dem zugelassenen Sicherheitsunternehmen, den Polizeidiensten und der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs des Ministeriums des Innern einen Prüfungsbericht.

Haben die Polizeidienste binnen ein und demselben Monat mehr als drei Fehlalarme festgestellt, die nicht auf einen Bedienungsfehler zurückzuführen sind, müssen sie das Alarmsystem ausser Betrieb setzen oder ausser Betrieb setzen lassen. Das System muss von einer akkreditierten Prüfstelle überprüft werden. Diese Stelle entscheidet, ob die Anlage repariert werden kann oder ob sie endgültig ausser Betrieb gesetzt werden muss. Sie übermittelt dem Benutzer des Alarmsystems, dem zugelassenen Sicherheitsunternehmen, den Polizeidiensten und der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs des Ministeriums des Innern einen Prüfungsbericht. § 5 - Im Laufe ein und desselben Monats dürfen bei den Polizeidiensten nicht mehr als drei Fehlalarme eingehen, die auf einen Bedienungsfehler oder eine Nachlässigkeit des Benutzers des Alarmsystems zurückzuführen sind.

KAPITEL VII - Akkreditierte Prüfstelle Art. 15 - Um vom Minister des Innern als akkreditierte Prüfstelle zur Ausführung der in den Artikeln 13 und 14 § 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Aufgaben anerkannt zu werden, müssen die Prüfstellen einen Antrag beim Minister des Innern einreichen.

Diesem Antrag ist eine Akkreditierungsbescheinigung beizufügen, aus der hervorgeht, dass die Kriterien der Norm NBN EN-45004 erfüllt sind.

KAPITEL VIII - Übergangsbestimmungen Art. 16 - Sofern das Alarmsystem bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses bereits installiert ist, muss das zugelassene Sicherheitsunternehmen den in Artikel 3 §§ 1 und 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Verpflichtungen bei der ersten Überprüfung des Alarmsystems nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses nachkommen.

Der Verwalter einer Alarmzentrale muss für jeden nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses abgeschlossenen Vertrag im Besitz von Kopien der in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bescheinigungen sein.

Zwei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses muss er für alle an seine Alarmzentrale angeschlossenen Alarmsysteme im Besitz von Kopien der in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bescheinigungen sein.

Bis zum 31. Dezember 1999 kann der Minister des Innern Prüfstellen, die den Akkreditierungsbedingungen nicht entsprechen, für die Ausführung von Aufgaben anerkennen, die durch die Artikel 13 und 14 § 4 des vorliegenden Erlasses akkreditierten Prüfstellen anvertraut werden.

Art. 17 - Der Königliche Erlass vom 28. Mai 1991 zur Festlegung der Bedingungen für die Installierung, die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen und Alarmzentralen durch Sicherheitsunternehmen wird aufgehoben.

Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 19 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. Oktober 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE

Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 avril 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

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