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Arrêté Royal du 20 mai 2022
publié le 29 février 2024

Arrêté royal relatif au transport, le rassemblement et le commerce de certains animaux terrestres. - Traduction allemande

source
agence federale pour la securite de la chaine alimentaire
numac
2024001693
pub.
29/02/2024
prom.
20/05/2022
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE


20 MAI 2022. - Arrêté royal relatif au transport, le rassemblement et le commerce de certains animaux terrestres. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 20 mai 2022 relatif au transport, le rassemblement et le commerce de certains animaux terrestres (Moniteur belge du 10 juin 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 20. MAI 2022 - Königlicher Erlass über den Transport und den Auftrieb bestimmter Landtiere sowie den Handel mit diesen Tieren PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht"), des Teils IV und des Artikels 269 und seiner delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte;

Aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), des Artikels 138;

Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern, des Teils II; Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union, des Teils II Kapitel 1 Abschnitt 1 und Kapitel 4; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Artikels 7 § 3, des Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1, des Artikels 9 Nr. 1, 2 und 3, des Artikels 15 Nr. 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 1.

März 2007, Nr. 3 und 4, des Artikels 16 Absatz 1, des Artikels 17 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, des Artikels 18 und des Artikels 18bis Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 29.

Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 §§ 1 bis 3, § 5 Absatz 1, § 6 und des Artikels 5 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, Nr. 13;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19.

Juli 2001, des Artikels 3bis Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 22.Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d);

Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen vom 4. Oktober 2021;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 21-2021 des Wissenschaftlichen Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 17. Dezember 2021;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. September 2021;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 9.

Dezember 2021;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.898/3 des Staatsrates vom 28. März 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - In vorliegendem Erlass werden zusätzliche Bedingungen, Anforderungen und Pflichten für den Transport und den Auftrieb bestimmter Landtiere sowie den Handel mit diesen Tieren festgelegt, in Ergänzung der Vorschriften, die in der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") und in ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.

Art. 2 - § 1 - Die Bestimmungen, die für Transportunternehmer gelten, die Artikel 87 der Verordnung (EU) 2016/429, ihren delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen unterliegen, gelten auch für Transportunternehmer, die dieselben Tiere zwischen Betrieben auf belgischem Staatsgebiet transportieren gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses. § 2 - Die Bestimmungen, die für Transportmittel gelten, die der Verordnung (EU) 2016/429, ihren delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen unterliegen, gelten auch für Transportmittel für den Transport derselben Tiere und von Bruteiern auf belgischem Staatsgebiet gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses. § 3 - Die Bestimmungen, die für Unternehmer von Betrieben zum Auftrieb von gehaltenen Huftieren und Geflügel gelten, die Artikel 94 der Verordnung (EU) 2016/429 und ihren Durchführungsverordnungen unterliegen, gelten auch für Unternehmer von Betrieben zum Auftrieb derselben Tiere, die nicht in andere Mitgliedstaaten verbracht werden gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses. § 4 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die auf reglementierte Tierkrankheiten verweisen, betreffen die vom König in Anwendung von Artikel 6 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit bestimmten Tierkrankheiten.

Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 und Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 über die Identifizierung und Registrierung von bestimmten Huftieren, Geflügel, Kaninchen und bestimmten Vögeln. § 2 - Ergänzend zu den in § 1 erwähnten Begriffsbestimmungen gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. vermarkten: im eigenen Namen, für Rechnung Dritter oder als Kommissionär auf den Markt bringen, zum Kauf anbieten, zum Verkauf auslegen, verkaufen, tauschen, liefern, entgeltlich oder unentgeltlich abtreten, einführen, ausführen oder durchführen, 2.Auftraggeber: Unternehmer, der einen Transportunternehmer mit einem Transport beauftragt hat, 3. Auftriebsort: Betrieb, der für den Auftrieb von Landtieren genutzt wird.Man unterscheidet folgende Kategorien: a) Auftriebsort - Klasse 1: Betrieb, der zum Auftrieb von Landtieren durch andere Unternehmer als den Unternehmer des Betriebs selbst genutzt wird, mit Ausnahme der in Anlage 1 vorgesehenen Auftriebe, mit dem Ziel, die Tiere zu vermarkten, b) Auftriebsort - Klasse 2: Betrieb, der zum Auftrieb von Landtieren ausschließlich durch den Unternehmer des Betriebs genutzt wird, mit Ausnahme der in Anlage 1 vorgesehenen Auftriebe, mit dem Ziel, die Tiere zu vermarkten. Wird ebenfalls als Auftriebsort - Klasse 2 angesehen: Betrieb, der ausschließlich zum Auftrieb und zur Vermarktung von Kälbern durch einen einzigen Unternehmer genutzt wird, wobei diese Tiere direkt von diesem Betrieb zu einem Kälbermastbetrieb transportiert oder ins Ausland gebracht werden, c) Auftriebsort - Klasse 3: Betrieb, der zum Auftrieb von Landtieren genutzt wird, wie in Anlage 1 Buchstabe A vorgesehen, d) Auftriebsort - Klasse 4: Betrieb, der zum Auftrieb von Landtieren genutzt wird, wie in Anlage 1 Buchstabe B vorgesehen, 4.zugelassener Tierarzt: durch Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2009 über die Zulassung von Tierärzten zugelassener Tierarzt, 5. bestimmter Tierarzt: zugelassener Tierarzt, der einen Vertrag mit dem Unternehmer eines Auftriebsorts abgeschlossen hat, um dort die durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Aufträge auszuführen, 6.Königlicher Erlass vom 20. Mai 2022: Königlicher Erlass vom 20. Mai 2022 über die Identifizierung und Registrierung von bestimmten Huftieren, Geflügel, Kaninchen und bestimmten Vögeln.

KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen für Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere, Geflügel und Kaninchen transportieren Abschnitt 1 - Registrierung von Transportunternehmern und Genehmigung Art. 4 - In Artikel 2 § 1 erwähnte Transportunternehmer und Transportunternehmer, die Kaninchen transportieren, müssen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Agentur registrieren lassen und über eine Genehmigung der Agentur verfügen gemäß den Bestimmungen von Artikel 5.

Art. 5 - § 1 - In Artikel 4 erwähnte Transportunternehmer, die sich bei der Agentur registrieren lassen, übermitteln der Agentur die Angaben wie festgelegt: 1. in Artikel 87 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429, 2.in Artikel 3 Absatz 1 und 3 der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, was Geflügel betrifft. Diese Angaben werden durch die Kategorien des Geflügels, das transportiert werden soll, ergänzt. § 2 - In Artikel 4 erwähnte Transportunternehmer, die sich bei der Agentur registrieren lassen, stellen bei der Agentur einen Antrag auf Zulassung, wie in Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 16.

Januar 2006 vorgesehen. § 3 - Das Verfahren zur Registrierung und Genehmigung von Transportunternehmern erfolgt gemäß den Bestimmungen der Artikel 4 und 8 des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006.

Art. 6 - Registrierte Transportunternehmer setzen die Agentur von jeder Änderung der in Artikel 5 erwähnten Angaben oder von der Beendigung der Transporttätigkeit in Kenntnis. Wenn es sich um eine Änderung der Tätigkeit handelt, tun sie dies vor Aufnahme dieser Tätigkeit.

Abschnitt 2 - Befreiung von der Registrierung und Genehmigung als Transportunternehmer Art. 7 - § 1 - Für den Transport und die Verbringung von Equiden auf belgischem Staatsgebiet ist keine Registrierung und Genehmigung als Transportunternehmer erforderlich, wenn diese Transporte und Verbringungen nicht mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten oder Tätigkeiten in der Nahrungsmittelkette verbunden sind. § 2 - Für den Transport und die Verbringung von eigenen Tieren eines Unternehmers auf belgischem Staatsgebiet, die er auf eigene Rechnung durchführt, ist keine Registrierung und Genehmigung als Transportunternehmer erforderlich, außer für den Transport zu einem Auftriebsort - Klasse 1.

Die in Absatz 1 erwähnte Ausnahme gilt nicht für Händler und Tiere aus ihren Händlerställen. § 3 - Für die Verbringung von eigenen Tieren eines Unternehmers ist keine Genehmigung als Transportunternehmer erforderlich, da der Transport von diesem Unternehmer auf eigene Rechnung in Grenznähe, wie in Artikel 139 der Verordnung (EU) 2016/429 erwähnt, gemäß den von Belgien mit seinen Nachbarstaaten unterzeichneten Vereinbarungen durchgeführt wird.

Art. 8 - Unternehmer, die in Anwendung von Artikel 7 von der Registrierung und/oder Genehmigung für den Transport und die Verbringung bestimmter Tiere befreit sind, müssen jedoch Folgendes anwenden: 1. die Bestimmungen der Artikel 124 und 125 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 bei jeder Verbringung dieser Tiere, 2.die Bestimmungen der Artikel 126 und 128 der Verordnung (EU) 2016/429 bei Verbringung dieser Tiere über die Landesgrenzen hinaus, 3. Artikel 16 § 6. Abschnitt 3 - Bedingungen für Transportunternehmer Art. 9 - Registrierte Transportunternehmer müssen die Bedingungen, Anforderungen und Pflichten einhalten, die Transportunternehmern gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten auferlegt werden.

Art. 10 - § 1 - In Anwendung von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) 2016/429 und um zu gewährleisten, dass der Gesundheitsstatus der transportierten Tiere nicht beeinträchtigt wird, dürfen Tiere aus verschiedenen Betrieben nicht mit demselben Transportmittel transportiert werden. § 2 - In Abweichung von § 1 und ausschließlich für Verbringungen innerhalb des Staatsgebiets dürfen andere Tiere als Schweine und Geflügel aus verschiedenen Betrieben zusammen mit demselben Transportmittel transportiert werden: 1. wenn der Bestimmungsort ein Schlachthof ist, ohne Umweg über Auftriebsorte oder Händlerställe, oder 2.wenn der Auftraggeber des Transports dem Transportunternehmer garantiert, dass der Gesundheitsstatus der Tiere in Bezug auf reglementierte Tierkrankheiten derselbe ist, sodass ihr Gesundheitsstatus während des Transports nicht beeinträchtigt wird.

Absatz 1 gilt nicht für den Transport von Schweinen und Geflügel. Die Artikel 24 und 27 gelten für Schweine beziehungsweise Geflügel. § 3 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 gelten gegebenenfalls auch pro Bestand, wenn in einem Betrieb dieselbe Tierart in mehreren Beständen gehalten wird. § 4 - Wenn sich ein Tier oder eine Tiercharge zusammen mit einem anderen Tier oder einer anderen Tiercharge mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Bezug auf eine reglementierte Tierkrankheit in einem Transportmittel befindet, erhalten alle Tiere diesen niedrigeren Gesundheitsstatus.

Art. 11 - Die Agentur kann die Genehmigung registrierter Transportunternehmer gemäß den Bestimmungen der Artikel 14, 15 und 16 des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 aussetzen oder entziehen oder besonderen Beschränkungen unterwerfen, wenn die Transportunternehmer die in den Artikeln 9, 10, 12 § 1, 15, 16 und 19 bis einschließlich 27 erwähnten Bedingungen, Anforderungen und Pflichten nicht einhalten.

Abschnitt 4 - Transportmittel und Transportbehälter/Container Art. 12 - § 1 - Registrierte Transportunternehmer verwenden ausschließlich Transportmittel und Transportbehälter/Container, die den in den Artikeln 4 und 5 der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Anforderungen entsprechen. § 2 - Die für Transportmittel geltenden Anforderungen und Ausnahmen, wie in den Artikeln 4, 5 und 6 der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehen, angemessene Reinigung und Desinfektion inbegriffen, gelten ebenfalls für die in Artikel 7 erwähnten Verbringungen. § 3 - Die Anforderungen hinsichtlich der Reinigung und Desinfektion, wie in Artikel 19 § 1 Nr. 4 und in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a) der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 erwähnt, gelten für die in Artikel 7 §§ 2 und 3 erwähnten Transporte. § 4 - Vorliegender Artikel gilt nicht für den Transport, wie er in Artikel 6 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ausgenommen ist.

Art. 13 - Registrierte Transportunternehmer benutzen für die Reinigung und Desinfektion ihrer Transportmittel und Transportbehälter/Container: 1. entweder die Anlage in ihrem Betrieb, die den Anforderungen von Anlage 2 Nr.1 bis 4 entspricht, um mindestens ein Transportmittel gleichzeitig behandeln zu können 2. oder eine in Artikel 14 erwähnte zugelassene Anlage zur Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln eines Dritten;in diesem Fall müssen sie die Benutzung dieser Anlage anhand der von diesem Dritten bereitgestellten Belege nachweisen.

Die Desinfektion der Transportmittel und Transportbehälter/Container muss immer mit Desinfektionsmitteln erfolgen.

Art. 14 - § 1 - Zugelassene Anlagen zur Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln müssen den Bestimmungen der Anlage 2 entsprechen.

Als zugelassen gelten Anlagen zur Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln, die obligatorischer Bestandteil des Betriebs zugelassener Schlachthöfe und zugelassener Auftriebsorte - Klasse 1 sind. § 2 - Transportunternehmer, die über eine Anlage zur Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln verfügen, die den Bestimmungen von Anlage 2 entspricht, können diese Anlage gemäß den Bestimmungen der Artikel 4 und 8 des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zulassen lassen.

Abschnitt 5 - Pflichten zur Führung von Aufzeichnungen durch Transportunternehmer Art. 15 - § 1 - Registrierte Transportunternehmer führen Aufzeichnungen wie vorgesehen: 1. in Artikel 104 der Verordnung (EU) 2016/429, 2.in Artikel 34 der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035. § 2 - Registrierte Transportunternehmer: 1. schreiben die in § 1 erwähnten Aufzeichnungen in chronologischer Reihenfolge fort: a) für jedes Transportmittel, b) in ihrem Betrieb, 2.aktualisieren die Aufzeichnungen binnen sieben Tagen nach dem Tag des Transports.

Neben den in § 1 festgelegten Angaben zeichnen Transportunternehmer Folgendes auf: 1. einmalige Identifizierungsnummer jedes Tieres, wenn der Transport Tiere mit einer einmaligen Identifizierungsnummer betrifft, 2.Name und individuelle Registrierungsnummer des Auftraggebers.

Unterlagen über Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen an Transportmitteln und Transportbehältern/Containern werden für jedes Transportmittel in einem getrennten Verzeichnis aufbewahrt. § 3 - Registrierte Transportunternehmer sind zum Zeitpunkt der Verbringung von Tieren im Besitz der in § 1 erwähnten Aufzeichnungen für den betreffenden Transport und halten sie zur Verfügung, bis sie in ihr Verzeichnis übertragen worden sind.

Abschnitt 6 - Verbringungsdokumente für Tiere Art. 16 - § 1 - Die Artikel 16, 17 und 18 gelten für den Transport von Geflügel und Kaninchen und den Transport von anderen Huftieren als Rindern und Equiden. § 2 - Registrierte Transportunternehmer, die in § 1 erwähnte Tiere zwischen Betrieben auf belgischem Staatsgebiet oder zwischen Produktionseinheiten ein und desselben Betriebs transportieren: 1. füllen vor Beginn jedes Transports ein Verbringungsdokument vollständig gemäß den Artikeln 17 und 18 aus, 2.können für die Ausfüllung und Aufbewahrung des Verbringungsdokuments zwischen Papierformat oder elektronischem Format wählen, 3. sorgen dafür, dass das ausgefüllte Verbringungsdokument verfügbar ist und während des Transports der Tiere und mindestens bis zu seiner Registrierung gemäß Nr.5 einsehbar ist, 4. übergeben dem Unternehmer des Verladeplatzes und des Entladeplatzes zum Zeitpunkt des Verladens und des Entladens oder spätestens binnen sieben Tagen nach dem Tag des Transports eine Papierkopie oder eine elektronische Version des vollständig ausgefüllten Verbringungsdokuments, 5.registrieren die Angaben des Verbringungsdokuments binnen sieben Tagen nach dem Tag des Transports in SANITEL. § 3 - Die Pflicht zur Erstellung und Registrierung von Verbringungsdokumenten, wie in § 2 vorgesehen, gilt auch für registrierte Transportunternehmer, die Tiere aus einem belgischen Betrieb, in dem Tiere gehalten werden, ins Ausland oder aus dem Ausland in einen belgischen Betrieb, in dem Tiere gehalten werden, verbringen.

In Abweichung von § 2 wird in der in Absatz 1 erwähnten Situation auf dem Verbringungsdokument anstelle der Angaben über den ausländischen Bestimmungs- oder Herkunftsbetrieb die Nummer der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung angegeben, und es ist nicht erforderlich, eine Papierkopie oder eine elektronische Version des Verbringungsdokuments im ausländischen Betrieb zu hinterlassen. § 4 - Transportunternehmer, die die Angaben des Verbringungsdokuments nicht selbst in SANITEL registrieren, übermitteln der Vereinigung binnen sieben Tagen nach dem Tag des Transports eine lesbare Kopie dieses Dokuments. Die Vereinigung registriert die Daten für den Transportunternehmer binnen sieben Tagen nach Erhalt in SANITEL. § 5 - Beim Transport von Eintagsküken sind Transportunternehmer von der Mitführung eines Verbringungsdokuments befreit, wenn die Brüterei: 1. die Verbringungsdokumente unter denselben Bedingungen wie Transportunternehmer systematisch auf elektronischem Weg erstellt und registriert und 2.dem Unternehmer des Entladeplatzes binnen sieben Tagen nach dem Tag des Transports ein Exemplar dieser Dokumente übermittelt. § 6 - Die Erstellung und Registrierung der Verbringungsdokumente gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels und der Artikel 17 und 18 ist ebenfalls Pflicht: 1. für den in Artikel 7 § 2 erwähnten Unternehmer, der seine eigenen Tiere in einem Betrieb anliefert oder abholt, 2.wenn Tiere zwischen Produktionseinheiten innerhalb ein und desselben Betriebs transportiert werden. Dies erfolgt durch denjenigen, der den Transport oder die Verbringung durchgeführt hat, 3. wenn Tiere aus einem Betrieb ins Ausland verbracht werden oder wenn Tiere aus dem Ausland in einem Betrieb angeliefert werden und der Transport von einem ausländischen Transportunternehmer durchgeführt wird, der nicht in SANITEL registriert ist.Die Erstellung und Registrierung der Verbringungsdokumente wird anschließend vom Unternehmer des Betriebs, der die Tiere erhalten hat oder von dem aus die Tiere versandt worden sind, durchgeführt.

Art. 17 - § 1 - Transportunternehmer, die ein Verbringungsdokument in Papierform erstellen, verwenden das von den Vereinigungen festgelegte und von der Agentur validierte Muster für die entsprechende Tierart.

Das Dokument ist über die Vereinigungen und auf der Website der Agentur verfügbar.

Verbringungsdokumente in Papierform müssen ohne Änderungen, Berichtigungen oder Streichungen ausgefüllt werden. Wenn Änderungen, Berichtigungen oder Streichungen notwendig sind, muss ein neues Verbringungsdokument verwendet werden.

In Abweichung von Absatz 1 darf das Verbringungsdokument durch jedes andere vorgeschriebene Transportdokument oder Begleitdokument auf Papier oder in elektronischer Form ersetzt werden, sofern es die in Artikel 18 vorgesehenen Angaben enthält oder durch diese ergänzt wird und während des Transports mitgeführt wird. § 2 - Transportunternehmer sind von der Aufbewahrung ihres Exemplars des Verbringungsdokuments befreit, wenn sie das Verbringungsdokument systematisch auf elektronischem Weg erstellen und die Angaben vor jeder Abfahrt auf elektronischem Weg in SANITEL registrieren, wobei diese Befreiung spezifisch pro Tierart ist.

Art. 18 - § 1 - Transportunternehmer dürfen auf ein und demselben Verbringungsdokument nur Tiere angeben, die vom selben Verladeplatz stammen und für denselben Entladeplatz bestimmt sind. § 2 - Verbringungsdokumente enthalten mindestens folgende Angaben über die transportierten Tiere: 1. Betriebsnummer oder Bestandsnummer des Verladeplatzes und des Entladeplatzes und Name des entsprechenden Unternehmers, 2.Angaben über das Verladen und Entladen: Datum und Uhrzeit. Die Uhrzeit des Entladens darf zum Zeitpunkt des Entladens eingetragen werden. 3. Angaben zu den Tieren: a) Tierart, Kategorie und Anzahl der Tiere, b) individuelle Identifizierungsnummer jedes Tieres, das eine einmalige Identifizierungsnummer trägt, c) für Geflügel: Schlupfdatum der transportieren Charge, 4.gegebenenfalls Nummer der Gesundheitsbescheinigung, die bei der Verbringung von Tieren ins Ausland beziehungsweise aus dem Ausland mitzuführen ist, 5. Identifizierung des Transportunternehmers, 6.Identifizierung des Transportmittels, 7. Name und gegebenenfalls individuelle Registrierungsnummer des Auftraggebers. Abschnitt 7 - Transport zum Schlachthof Art. 19 - § 1 - Transportunternehmer, die Huftiere und Geflügel zum Schlachthof transportieren, halten folgende Bestimmungen ein: 1. Tiere, die auf dem Gelände eines Schlachthofs entladen werden, dürfen nicht erneut verladen werden, 2.das Umladen von Tieren in einem Schlachthof ist verboten, 3. wenn ein Tiertransport auf das Gelände eines Schlachthofs gelangt ist, darf er anschließend in keinen anderen Betrieb außer einen anderen Schlachthof gelangen, bis das Transportmittel in einem Schlachthof vollständig geleert worden ist, 4.jedes in einem Schlachthof geleerte Transportmittel muss nach dem Entladen der letzten Tiere des Transports und vor Verlassen des Schlachthofs in den dafür vorgesehenen Anlagen des Schlachthofs gereinigt und desinfiziert werden. § 2 - Paragraph 1 gilt auch für Transportbehälter/Container und für Huftiere, Geflügel und Kaninchen, die in Transportbehältern/Containern zum Schlachthof transportiert werden.

Abschnitt 8 - Umladen und Unterbringung transportierter Tiere Art. 20 - Registrierte Transportunternehmer, die Huftiere verbringen und diese Tiere in ihrem Betrieb entladen und unterbringen möchten, müssen für diesen Betrieb im Besitz einer Zulassung für einen Auftriebsort - Klasse 2 sein und die dort geltenden Vorschriften anwenden.

Vorübergehendes Entladen und vorübergehende Unterbringung von Schweinen und Geflügel in einem Betrieb der Transportunternehmer sind verboten.

Art. 21 - § 1 - Außer im Fall höherer Gewalt oder auf Anordnung der zuständigen Behörde ist das Umladen von Schweinen und Geflügel zwischen Transportmitteln verboten. Gegebenenfalls kontaktiert der Transportunternehmer die Vereinigung, die die Angaben zum Transport in SANITEL berichtigt. § 2 - Außer im Fall höherer Gewalt oder auf Anordnung der zuständigen Behörde ist das Umladen von anderen Huftieren als Schweinen zwischen Transportmitteln verboten, außer: 1. an zugelassenen Auftriebsorten für Huftiere, 2.in einem Händlerstall.

Das in Absatz 1 erwähnte Umladen muss in diesen Betrieben als Anlieferung und als Abgang dokumentiert werden.

Abschnitt 9 - Bestimmungen für den Transport von Rindern Art. 22 - § 1 - Transportunternehmer, die ein Rind eines Bestands verladen, vergewissern sich, dass der Unternehmer dieses Bestands: 1. den Abgang des Rindes vor dem tatsächlichen Abgang dieses Rindes auf elektronische Weise in SANITEL registriert hat oder 2.ihnen vor dem tatsächlichen Verladen ein gültiges und ordnungsgemäß ausgefülltes Verbringungsdokument übergibt, das deutlich lesbar ist und keine Änderungen, Berichtigungen oder Streichungen enthält.

Das in Absatz 1 erwähnte Verbringungsdokument muss für das Rind bis zu seinem nächsten Bestimmungsort mitgeführt werden. § 2 - Ein Rind, dessen Abgang aus einem Bestand auf elektronische Weise in SANITEL registriert worden ist, erhält den Status "vermarktetes Rind". § 3 - Ein Transportunternehmer darf das in § 1 Nr. 2 erwähnte Rind ohne Verbringungsdokument in Papierform transportieren, wenn er selbst das Verladen auf elektronische Weise in SANITEL registriert, bevor er den Verladeplatz mit dem Rind verlässt. Diese elektronische Registrierung darf unter denselben Bedingungen durch einen vom Transportunternehmer beauftragten Dritten ausgeführt werden, der Transportunternehmer bleibt jedoch für die korrekte und rechtzeitige Registrierung in SANITEL verantwortlich.

Die in Absatz 1 erwähnte Registrierung der Verladung eines Rindes beinhaltet folgende Angaben zu diesem Rind: die vollständige Identifizierungsnummer, das Abgangsdatum, den Namen und die individuelle Registrierungsnummer des Übernehmers.

Abschnitt 10 - Bestimmungen für den Transport von Schweinen Art. 23 - Das Zuladen von Schweinen in verschiedenen Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, ist verboten, wie auch das teilweise Entladen von Schweinen in verschiedenen Betrieben, in denen Schweine gehalten werden.

Im Fall höherer Gewalt oder auf Anordnung der zuständigen Behörde kann das teilweise Entladen von Schweinen in verschiedenen Betrieben erlaubt werden.

Art. 24 - In Abweichung von Artikel 10 § 1 und von Artikel 23 sind Transporte von Schweinen in folgenden Fällen erlaubt: 1. für das aufeinanderfolgende Verladen von Schweinen, die zur Schlachtung bestimmt sind, in mehreren Betrieben, 2.für das aufeinanderfolgende Entladen von Jungsauen/Jungebern aus demselben Herkunftsbetrieb in mehreren Schweinehaltungsbetrieben.

Abschnitt 11 - Bestimmungen für den Transport von Geflügel Art. 25 - Die auf den Transport von Eintagsküken anwendbaren Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden gegebenenfalls auch Anwendung auf Eier in Schlupfbrutphase.

Art. 26 - Die Verwendung eines Verbringungsdokuments, wie in Artikel 16 § 2 erwähnt und gemäß den Modalitäten von Artikel 17 § 1, ist ebenfalls Pflicht für die Beförderung von Geflügel von einem Geflügelbetrieb zu einem Händlerstall oder zu einem Markt, wie in Anlage 1 Buchstabe B erwähnt.

Art. 27 - Das Zuladen von Geflügel in verschiedenen Geflügelbetrieben ist verboten, wie auch das teilweise Entladen von Geflügel in verschiedenen Geflügelbetrieben.

Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten nicht für das Zuladen von Eintagsküken zwischen höchstens zwei Brütereien unter den Bedingungen von Artikel 10 § 2 Nr. 2.

Im Fall höherer Gewalt oder auf Anordnung der zuständigen Behörde kann das teilweise Entladen von Geflügel in verschiedenen Geflügelbetrieben erlaubt werden.

KAPITEL 3 - Auftriebe von Huftieren Abschnitt 1 - Registrierung von Auftriebsorten für Huftiere Art. 28 - In Artikel 2 § 3 erwähnte Unternehmer von Auftriebsorten müssen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Agentur registrieren lassen und über eine Zulassung bei der Agentur verfügen gemäß den Bestimmungen von Artikel 29.

Art. 29 - § 1 - In Artikel 28 erwähnte Unternehmer von Auftriebsorten, die sich bei der Agentur registrieren lassen, übermitteln der Agentur die Angaben wie festgelegt: 1. in Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429, 2.in § 5. § 2 - In Artikel 28 erwähnte Unternehmer von Auftriebsorten - Klasse 1 oder Klasse 2, die sich bei der Agentur registrieren lassen, reichen zusammen mit ihrem Registrierungsantrag bei der Agentur einen Antrag auf Zulassung für ihren Auftriebsort ein, sofern dieser die in Artikel 36 erwähnten Bedingungen erfüllt.

Betriebe mit einer Zulassung als Auftriebsort - Klasse 1 können keine Zulassung als Auftriebsort - Klasse 2 erlangen und umgekehrt. § 3 - In Artikel 28 erwähnte Unternehmer von Auftriebsorten - Klasse 3 müssen mindestens drei Monate vor einem Auftrieb einen Antrag auf Genehmigung dieses Auftriebs bei der Agentur einreichen. § 4 - In Artikel 28 erwähnte Unternehmer von Auftriebsorten - Klasse 4 müssen mindestens drei Monate vor einem Auftrieb einen Antrag auf Genehmigung dieses Auftriebs bei der Agentur einreichen. § 5 - Die in den Paragraphen 1, 2, 3 und 4 erwähnten Registrierungs-, Genehmigungs- und Zulassungsanträge enthalten folgende zusätzliche Angaben: 1. Daten des Unternehmers, wie in Artikel 2 § 1quater des Königlichen Erlasses vom 16.Januar 2006 vorgesehen und nicht in § 1 Nr. 1 vorgesehen, 2. detaillierter Plan des gesamten Betriebs mit Lage aller Infrastrukturen und Räume, 3.Kategorie des Auftriebsorts, 4. Häufigkeit der Auftriebe und Dauer jedes Auftriebs, 5.Geschäftsordnung, wie in Artikel 36 § 5 vorgesehen, 6. gegebenenfalls zusätzliche oder höhere tierseuchenrechtliche Vorschriften und Gesundheitsstatus, die der Veranstalter den aufgetriebenen Tieren auferlegt, 7.Kopie der Verträge mit dem oder den bestimmten Tierärzten, wie in Artikel 39 vorgesehen, 8. Genehmigung der zuständigen lokalen Behörde, wenn ein Auftrieb - Klasse 3 oder Klasse 4 auf öffentlicher Straße oder an einem öffentlichen Ort organisiert wird. § 6 - Das Verfahren zur Registrierung und für den Erhalt einer Genehmigung oder Zulassung für einen Auftriebsort erfolgt gemäß den Bestimmungen der Artikel 4 bis 12 des Königlichen Erlasses vom 16.

Januar 2006.

Art. 30 - Die Agentur kann die Zulassung oder Genehmigung von Auftriebsorten gemäß den Bestimmungen der Artikel 14, 15 und 16 des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 aussetzen oder entziehen oder besonderen Beschränkungen unterwerfen, wenn die Unternehmer der Betriebe die in den Artikeln 35 bis einschließlich 65 erwähnten Bedingungen, Anforderungen und Pflichten nicht einhalten.

Art. 31 - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 13 bis 16 des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006: 1. wird für Auftriebsorte keine Genehmigung oder Zulassung erteilt, wenn sie sich in einer Zone befinden, die aus Gründen der Tiergesundheit gemäß den einschlägigen europäischen und/oder nationalen Rechtsvorschriften Verbotsmaßnahmen oder restriktiven Maßnahmen unterliegt, 2.kann die Agentur die Genehmigung oder Zulassung eines Auftriebsorts aussetzen oder besonderen Beschränkungen unterwerfen, wenn dieser Betrieb in eine Zone geraten sollte, die aus Gründen der Tiergesundheit gemäß den einschlägigen europäischen und/oder nationalen Rechtsvorschriften Verbotsmaßnahmen oder restriktiven Maßnahmen unterliegt. § 2 - In Abweichung von Artikel 10 § 1 des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 sind Genehmigungen für Auftriebsorte - Klasse 3 und Klasse 4 nur für die Dauer des Auftriebs gültig.Unternehmer müssen für jeden neuen Auftrieb eine neue Genehmigung beantragen. § 3 - In Abweichung von § 2 kann auf Antrag eines Unternehmers eine Genehmigung für einen Auftriebsort -Klasse 3 und Klasse 4, an dem Auftriebe mehr als viermal im Jahr stattfinden, für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten erteilt werden. Unternehmer müssen für jeden neuen Zeitraum eine neue Genehmigung beantragen.

Art. 32 - Unternehmer von genehmigten oder registrierten Auftriebsorten setzen die Agentur von jeder Änderung der in Artikel 29 erwähnten Angaben oder von der Beendigung der Auftriebstätigkeit in Kenntnis. Wenn es sich um eine Änderung der Tätigkeit handelt, tun sie dies vor Aufnahme dieser neuen Tätigkeit.

Art. 33 - § 1 - An Auftriebsorten ist Folgendes verboten: 1. Tätigkeiten in Verbindung mit der Schlachtung von Tieren, 2.alle Tätigkeiten in Verbindung mit der Verarbeitung von Erzeugnissen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs. § 2 - Die Organisation von Auftrieben - Klasse 3 und Klasse 4 ist verboten: 1. in Betrieben, in denen ein Tierbestand gehalten wird, 2.an Auftriebsorten - Klasse 2.

Abschnitt 2 - Gesundheitsstatus von Auftriebsorten Art. 34 - § 1 - Wenn Unternehmer keine besonderen Maßnahmen ergreifen, haben Auftriebsorte den niedrigsten gültigen Gesundheitsstatus pro reglementierter Tierkrankheit, bei dem Tiere noch frei verbracht und gehandelt werden dürfen, vorbehaltlich anderslautender Bestimmung in den spezifischen Vorschriften pro reglementierter Tierkrankheit.

Tiere, die diese Betriebe passieren, erhalten diesen niedrigsten Gesundheitsstatus oder einen noch niedrigeren, wenn ein Tier mit niedrigerem Gesundheitsstatus in den Auftrieb aufgenommen wurde. § 2 - Unternehmer von Auftriebsorten, die die Initiative zur Organisierung eines Auftriebs mit höherem Gesundheitsstatus ergreifen: 1. setzen die Agentur und die Unternehmer, die mit ihren Tieren am Auftrieb teilnehmen, davon in Kenntnis, 2.nehmen nur Tiere in diesen Auftrieb auf, die mindestens diesen höheren Gesundheitsstatus haben, 3. legen Verfahren und Kontrollen fest, um Teilnehmern den höheren Gesundheitsstatus für ihre Tiere zu gewährleisten, 4.passen die Geschäftsordnung mit geeigneten Maßnahmen an, um diesen höheren Gesundheitsstatus zu gewährleisten. § 3 - Wenn die Agentur an einem Auftriebsort Verstöße hinsichtlich der Anwendung eines höheren Gesundheitsstatus feststellt, wird der Gesundheitsstatus aller Tiere gegebenenfalls auf den des Tieres mit dem niedrigeren Status herabgestuft, unbeschadet der eventuell zu verhängenden Sanktionen. § 4 - Unternehmer von Auftriebsorten lassen sich bei der Verwaltung des Gesundheitsstatus der Tiere in ihrem Betrieb von der Vereinigung unterstützen. § 5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten auch für alle Tiere in einem Transport, wenn Tiere gemäß Artikel 48 § 1 umgeladen werden.

Art. 35 - Unternehmer von zugelassenen oder genehmigten Auftriebsorten nehmen keine Tiere in einen vorgesehenen Auftrieb auf, wenn sie auf der Grundlage verfügbarer Informationen oder der vorgeschriebenen Unterlagen, die für Tiere mitgeführt werden, feststellen, dass die Tiere Folgendem nicht entsprechen: 1. den in Artikel 124 der Verordnung (EU) 2016/429 erwähnten allgemeinen Anforderungen an Verbringungen, 2.den in den Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Mindestgesundheitsnormen, 3. den zusätzlichen tierseuchenrechtlichen Vorschriften oder dem höheren Gesundheitsstatus, die Unternehmer für ihren Auftriebsort festgelegt haben, 4.den administrativen Anforderungen, 5. den Anforderungen an die Identifizierung und Registrierung von Tieren, 6.den Bestimmungen von Artikel 127 der Verordnung (EU) 2016/429.

Der Unternehmer nimmt die Beurteilung im Sinne von Absatz 1 vor, bevor die Tiere an seinem Auftriebsort oder an einem dafür vorgesehenen Wartebereich aufgenommen oder entladen werden. Für diese Beurteilung lässt sich der Unternehmer von dem bestimmten Tierarzt und von der Vereinigung unterstützen.

Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten auch für alle Tiere in einem Transport, wenn Tiere gemäß Artikel 48 § 1 umgeladen werden.

KAPITEL 4 - Auftriebsorte - Klasse 1 und Klasse 2 für Huftiere Abschnitt 1 - Bedingungen für die Zulassung von Auftriebsorten - Klasse 1 und Klasse 2 Art. 36 - § 1 - Die Bedingungen für die Zulassung von Auftriebsorten - Klasse 1 und Klasse 2 und die Anforderungen und Pflichten sind diejenigen, die festgelegt sind: 1. in den Artikeln 97, 124 und 134 der Verordnung (EU) 2016/429, 2.in Artikel 5 und in Anhang I Teil 1 der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, 3. in Artikel 45 der Verordnung (EU) 2020/688. § 2 - Um zugelassen zu werden, muss an Auftriebsorten - Klasse 1 Folgendes vorhanden sein: 1. eine Einrichtung zur Isolierung von Tieren, wie in Artikel 44 erwähnt, 2.eine Anlage zur Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln, wie in Artikel 51 erwähnt. § 3 - Um zugelassen zu werden, muss für Auftriebsorte - Klasse 1 und Klasse 2 für Rinder nachgewiesen werden, dass sie mit der notwendigen Infrastruktur und Ausrüstung ausgestattet sind, um die elektronische Abfrage und Registrierung in SANITEL gemäß Artikel 46 § 2 zu ermöglichen. § 4 - Unternehmer von Auftriebsorten - Klasse 1 ergreifen alle Maßnahmen, die sie als notwendig und nützlich erachten, um die für ihren Betrieb geltenden Bedingungen, Anforderungen und Pflichten zu erfüllen und sie gegebenenfalls den Teilnehmern unmissverständlich mitzuteilen, um einen reibungslosen Ablauf und Betrieb des Auftriebs zu gewährleisten. § 5 - Unternehmer von Auftriebsorten - Klasse 1 erstellen eine Geschäftsordnung für die Anwendung von § 4. In dieser Geschäftsordnung sind auch die Vorschriften aufgeführt, an die Maßnahmen geknüpft sind, die auferlegt werden, wenn Marktteilnehmer diese Vorschriften nicht einhalten.

Art. 37 - An Auftriebsorten - Klasse 1 ist es verboten: 1. einen Tierbestand zu halten, 2.eine Tätigkeit als Auftriebsort - Klasse 3 oder Klasse 4 gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Auftriebsort - Klasse 1 zu organisieren.

Wenn ein Auftriebsort - Klasse 1 als Auftriebsort - Klasse 3 oder Klasse 4 genutzt wird, müssen der Antrag gestellt und die Bedingungen erfüllt werden, die für einen Auftriebsort - Klasse 3 oder Klasse 4 gelten.

Art. 38 - Unternehmer, die im selben Betrieb einen Auftriebsort - Klasse 2 und einen Tierbestand halten, müssen um den Auftriebsort eine permanente Einfriedung vorsehen, so dass am Auftriebsort befindliche Tiere nicht entweichen oder Zugang zu anderen Produktionseinheiten haben können. Die Agentur beurteilt die Qualität der Einfriedung.

Tiere vom Auftriebsort - Klasse 2 dürfen nicht in direkten Kontakt mit Tieren in anderen Produktionseinheiten kommen.

Abschnitt 2 - Epidemiologische Überwachung an Auftriebsorten - Klasse 1 und Klasse 2 Art. 39 - § 1 - Unternehmer von Auftriebsorten - Klasse 1 und Klasse 2 bestimmen per Vertrag einen oder mehrere zugelassene Tierärzte, um die in § 2 erwähnten Aufträge auszuführen.

In Absatz 1 erwähnte zugelassene Tierärzte sehen davon ab, einen Vertrag aufzusetzen, oder kündigen einen solchen Vertrag, wenn sie ihre Unparteilichkeit nicht gewährleisten können oder wenn ein eventueller Interessenkonflikt entsteht oder entstehen kann, so wie auch in Artikel 5, Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2009 über die Zulassung von Tierärzten vorgesehen. § 2 - Bestimmte Tierärzte führen am Auftriebsort mindestens folgende Aufträge aus: 1. Unterstützung des Unternehmers bei der Beurteilung der Tiere, die am Auftriebsort angeliefert werden sollen, in Anwendung von Artikel 35, 2.Beteiligung an der Überwachung der Tiergesundheit, wie in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehen, 3. Durchführung der in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erwähnten Tiergesundheitsbesuche bei den am Auftriebsort angelieferten und den dort befindlichen Tieren, 4.Beratung und Unterstützung des Unternehmers bei der Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, wie in Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429 erwähnt, insbesondere: a) Beurteilung der Reinigung und Desinfektion des Betriebs, was durch Abzeichnen des in Artikel 49 § 1 Nr.1 erwähnten Registers zu bestätigen ist, b) Beteiligung an der Beurteilung der Aufnahme oder Ablehnung von Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus oder einem anderen Risiko, c) Veranlassung der Isolierung der in Buchstabe b) erwähnten Tiere, die dennoch entladen wurden, d) Veranlassung der Isolierung kranker oder verletzter Tiere, 5.Erstellung des in Artikel 42 oder 43 erwähnten Berichts. § 3 - Bei Nichtverfügbarkeit dürfen sich bestimmte Tierärzte nur durch einen anderen vom Unternehmer bestimmten Tierarzt vertreten lassen.

Art. 40 - § 1 - Unternehmer von Auftriebsorten arbeiten uneingeschränkt mit dem bestimmten Tierarzt zusammen und sorgen dafür, dass dieser Tierarzt seine Aufträge unabhängig und ungehindert ausführen kann. Die Unternehmer müssen ebenfalls: 1. die Anweisungen und Ratschläge des Tierarztes, die sich aus den in Artikel 39 § 2 erwähnten Aufträgen ergeben, befolgen und ausführen, 2.auf Anfrage des Tierarztes die angelieferten oder bereits vorhandenen Tiere ruhigstellen oder ruhigstellen lassen, damit der Tierarzt diese Tiere ordnungsgemäß untersuchen kann. § 2 - Unternehmer von Auftriebsorten ziehen unverzüglich den bestimmten Tierarzt hinzu: 1. wenn sie vermuten, dass in ihrem Betrieb eine Tierseuche oder eine meldepflichtige Krankheit aufgetreten ist, 2.wenn ein Tier in ihrem Betrieb erkrankt oder sich verletzt oder in diesem Zustand angeliefert wird.

Art. 41 - Unternehmer von Auftriebsorten - Klasse 1 sorgen dafür, dass pro tausend vorhandene Tiere mindestens ein bestimmter Tierarzt im Betrieb anwesend ist, und zwar: 1. ab Anlieferung des ersten Tieres, 2.bis mindestens achtzig Prozent (80 %) der Tiere die Einrichtung verlassen haben oder bis zu ihrem Abgang untergebracht worden sind.

Bloßes Anbinden von Tieren zu Vermarktungszwecken wird nicht als Unterbringung angesehen.

Unternehmer von Auftriebsorten - Klasse 1 sorgen dafür, dass die Tiere täglich von einem bestimmten Tierarzt besucht werden, wenn diese Tiere während mehrerer Tage am Auftriebsort untergebracht sind.

Art. 42 - Bestimmte Tierärzte, die einen Auftriebsort - Klasse 1 überwachen: 1. erstellen binnen achtundvierzig Stunden nach Ende des Auftriebs einen Bericht über dessen Verlauf auf der Grundlage einer Checkliste und von Leitlinien, die die Agentur vorgibt.Dies kann auf Papier oder in elektronischer Form erfolgen, 2. übermitteln dem Unternehmer nach jedem Auftrieb binnen drei Tagen nach dessen Ende den in Nr.1 erwähnten Bericht in elektronischer Form. Binnen derselben Frist übermitteln sie der Agentur eine Kopie des Berichts in elektronischer Form, 3. übermitteln dem Unternehmer auf jeden Fall den in Nr.1 erwähnten Bericht in Papierform, wenn schwere Verstöße festgestellt worden sind; der Unternehmer unterzeichnet diesen Bericht in Papierform zur Empfangsbestätigung und zur Kenntnisnahme, 4. tragen ihren Besuch in das in Artikel 49 § 2 erwähnte Besucherregister ein. Art. 43 - § 1 - Unternehmer von Auftriebsorten - Klasse 2 gestatten dem bestimmten Tierarzt, ihren Betrieb in folgenden Abständen zu besuchen: 1. mindestens einmal pro Zeitraum von vierzehn Tagen, binnen dem Auftriebe stattfinden, zu einem Zeitpunkt, an dem Tiere vorhanden sind.Der bestimmte Tierarzt bestimmt das Datum des Besuchs, 2. mindestens einmal alle zwei Monate zu einem Zeitpunkt, wo der Betrieb leer ist und gereinigt und desinfiziert wurde.Der bestimmte Tierarzt bestimmt das Datum des Besuchs. § 2 - Bestimmte Tierärzte, die einen Auftriebsort - Klasse 2 überwachen, erstellen einen Bericht gemäß den Bestimmungen von Artikel 42.

In Abweichung von Artikel 42 erstellen die bestimmten Tierärzte ihren Bericht binnen achtundvierzig Stunden nach jedem in § 1 vorgesehenen Besuch und übermitteln ihn dem Unternehmer binnen drei Tagen nach diesem Besuch.

Abschnitt 3 - Isolierung von Tieren an Auftriebsorten - Klasse 1 und Klasse 2 Art. 44 - § 1 - Auftriebsorte - Klasse 1 und Klasse 2 müssen über eine vollständig getrennte Einrichtung für die Isolierung von Tieren verfügen.

Die Isolierung von Tieren erfolgt in Gebäuden oder Räumen, die vollständig von den anderen Gebäuden oder Räumen des Auftriebsorts getrennt sind. Die Tiere sind in dieser Einrichtung auf solche Weise isoliert, dass kein direkter Kontakt mit anderen Tieren oder mit Teilnehmern am Auftriebsort möglich ist.

Die Vermarktung isolierter Tiere ist verboten.

Isolierte Tiere müssen zu ihrem Herkunftsbetrieb oder zu einem Schlachthof transportiert werden, und zwar von demselben Händler und demselben Transportunternehmer, die die Tiere angeliefert haben. Die Wahl der Bestimmung wird in das in Artikel 49 § 1 Nr. 4 erwähnte Register eingetragen. Der Unternehmer des Auftriebsorts kann die Agentur kontaktieren, um die Erlaubnis zu erhalten, einen anderen Händler oder Transportunternehmer zu bestimmen. § 2 - Bei Auftrieben müssen folgende Tiere isoliert werden: 1. kranke Tiere und Tiere mit einer lokalen Infektion, ungeachtet ob ein Verdacht auf eine reglementierte Tierkrankheit besteht oder nicht, 2.Tiere, die entweder beim Entladen oder während ihres Haltungszeitraums im Betrieb verletzt wurden, 3. Tiere, die entladen wurden, deren Gesundheitsstatus sich jedoch als niedriger erweist. Abschnitt 4 - Pflicht der Unternehmer von Auftriebsorten - Klasse 1 und Klasse 2 zur Führung von Aufzeichnungen Art. 45 - § 1 - Unternehmer von Auftriebsorten - Klasse 1 und Klasse 2 schreiben Aufzeichnungen fort, wie vorgesehen: 1. in den Artikeln 102 Absatz 1 und 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429, 2.in Artikel 35 der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.

Neben den in Absatz 1 erwähnten Angaben zeichnen Unternehmer von Auftriebsorten - Klasse 1 und Klasse 2 Folgendes auf: 1. Name und individuelle Registrierungsnummer des Auftraggebers, 2.Uhrzeit der Anlieferung und des Abgangs der Tiere. § 2 - Unternehmer von Auftriebsorten - Klasse 1 und Klasse 2: 1. bewahren die Aufzeichnungen während mindestens drei Jahren auf, 2.schreiben die in § 1 erwähnten Aufzeichnungen für jede Tierart und in chronologischer Reihenfolge im Betrieb fort, 3. schreiben die Aufzeichnungen täglich fort, am tatsächlichen Datum der Verbringungen von Tieren zu und vom Auftriebsort, 4.halten bei Rindern insbesondere die Bestimmungen von Artikel 46 ein, 5. schreiben bei Pferden die Aufzeichnungen pro Tier auf der Grundlage der individuellen Identifizierungsnummer jedes Pferdes fort. § 3 - Unternehmer von Auftriebsorten - Klasse 1 und Klasse 2 erstellen binnen vierundzwanzig Stunden nach Ende jedes Auftriebs einen Bericht über die Kontrolle der Übereinstimmung zwischen der Anzahl Tiere, die den Betrieb verlassen haben und der Anzahl Tiere, die dort angeliefert worden sind. Bei Rindern oder Pferden muss diese Kontrolle über die individuellen Identifizierungsnummern der Tiere erfolgen. Die Unternehmer überprüfen die Unterschiede und tragen ihre Erklärung in das Register ein. Die Unternehmer können auf eigene Kosten die Unterstützung der Vereinigung bei der Identifizierung und Erklärung dieser Unterschiede beantragen.

Art. 46 - § 1 - Unternehmer von Auftriebsorten - Klasse 1 und Klasse 2 für Rinder übertragen die in Artikel 45 § 1 erwähnten Aufzeichnungen für jedes angelieferte oder abgehende Rind wie folgt in SANITEL: 1. für jede Anlieferung: binnen zwölf Stunden nach der Anlieferung jedes Rindes oder früher, wenn das Rind früher abgeht, 2.für jeden Abgang: spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Rind den Betrieb verlässt, 3. für jedes verendete Rind: binnen zwölf Stunden nach dem Tod. Die Aufzeichnungen hinsichtlich der Anlieferung eines Rindes müssen in SANITEL validiert werden, bevor die Angaben zum Abgang des Rindes dort registriert werden können. § 2 - Unternehmer von Auftriebsorten - Klasse 1 und Klasse 2 für Rinder überprüfen für jedes Rind die in Artikel 35 Absatz 1 erwähnten Anforderungen in SANITEL. Art. 47 - Unternehmer von Auftriebsorten - Klasse 1 und Klasse 2, an denen andere Huftiere als Rinder und Pferde aufgetrieben werden, führen die Aufzeichnungen pro Tier oder pro Tiercharge fort auf der Grundlage der Informationen aus den in Artikel 16 erwähnten Verbringungsdokumenten, von denen sie eine Papierkopie oder eine elektronische Version erhalten und die sie gegebenenfalls ausfüllen, sodass alle in Artikel 45 erwähnten Informationen im Betrieb vorhanden und verfügbar sind.

Art. 48 - § 1 - Unternehmer von Auftriebsorten - Klasse 1 und Klasse 2, die in ihrem Betrieb das Umladen von Tieren, wie in Artikel 21 § 2 vorgesehen, erlauben: 1. zeichnen dieses Umladen in der gleichen Weise auf, wie dies in Artikel 45 für die Anlieferung und den Abgang von Tieren in beziehungsweise von ihrem Betrieb vorgesehen ist, 2.berücksichtigen für diese Tiere auch die Bestimmungen von Artikel 35. § 2 - Unternehmer von Auftriebsorten - Klasse 1 und Klasse 2, die einem Transportunternehmer erlauben, nicht alle transportierten Tiere in ihrem Betrieb zu entladen: 1. registrieren die nicht entladenen Tiere in der gleichen Weise, wie dies in Artikel 45 für die Anlieferung und den Abgang von Tieren in beziehungsweise von ihrem Betrieb vorgesehen ist, 2.berücksichtigen für diese nicht entladenen Tiere auch die Bestimmungen von Artikel 35.

Art. 49 - § 1 - Unternehmer von Auftriebsorten - Klasse 1 und Klasse 2 zeichnen zur Verdeutlichung der in Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429 erwähnten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren folgende Angaben in chronologischer Reihenfolge in einem Register auf Papier oder in elektronischer Form auf: 1. die gemäß Artikel 52 Absatz 1 Nr.1 durchgeführten Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen des Betriebs unter Angabe des Datums und des verwendeten Produkts. Sie lassen jede Eintragung in diesem Register vom bestimmten Tierarzt unterzeichnen, 2. jede Benutzung der zugelassenen Anlage zur Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln unter Angabe des Datums der Reinigung und Desinfektion, des Kennzeichens jedes Transportmittels und des verwendeten Produkts.Gegebenenfalls gilt diese Bestimmung auch für Transportbehälter/Container, 3. Maßnahmen zur Kontrolle und Bekämpfung von Schädlingen und Insekten, unter Angabe des Datums der Maßnahme oder Kontrolle und des Ergebnisses, 4.Benutzung der Einrichtung zur Isolierung von Tieren, unter Angabe des Datums der Unterbringung, der Identifizierung und Herkunft des Tieres oder der Tiere, des Grundes für die Isolierung und des Bestimmungsortes. Der bestimmte Tierarzt zeichnet jede Eintragung in diesem Register ab, 5. Abholung toter Tiere.Der bestimmte Tierarzt zeichnet jede Eintragung in diesem Register ab. § 2 - Unternehmer von Auftriebsorten - Klasse 1 und Klasse 2 führen für die Anwendung der in Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429 erwähnten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren in chronologischer Reihenfolge ein Besucherregister, in das sie Besucher, Lieferanten und Kunden mit Ausnahme von Händlern und Transportunternehmern eintragen. Im Besucherregister wird für jede Person Folgendes angegeben: Datum des Besuchs, Name, Funktion oder Unternehmen, geliefertes oder abgeholtes Erzeugnis oder erbrachte Dienstleistung und ihre Unterschrift. § 3 - Unternehmer bewahren die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Register unter denselben Bedingungen auf wie in Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 erwähnt.

Art. 50 - Unternehmer von Auftriebsorten - Klasse 1 erlauben die Vermarktung von Huftieren nur durch Unternehmer, die in SANITEL als Viehhalter oder Händler registriert sind.

Abschnitt 5 - Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln an Auftriebsorten - Klasse 1 und Klasse 2 Art. 51 - § 1 - Auftriebsorte - Klasse 1 müssen über eine Anlage zur Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln verfügen, die: 1. den Bestimmungen von Anlage 2 entspricht, 2.jederzeit benutzt werden kann, wenn Tiere im Betrieb aufgetrieben werden, 3. während der Öffnungszeiten des Betriebs für jeden Transportunternehmer, der Tiere anliefert und/oder abholt, zugänglich ist. § 2 - Auftriebsorte - Klasse 2 müssen über eine Anlage zur Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln verfügen, die den Bestimmungen von Anlage 2 Nummern 1 bis 4 entspricht, damit mindestens ein Transportmittel gleichzeitig behandelt werden kann. § 3 - Gegebenenfalls gilt vorliegender Artikel auch für die in beziehungsweise auf Transportmitteln vorhandenen Transportbehälter/Container.

Art. 52 - Für die Anwendung der in Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429 erwähnten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren ergreifen Unternehmer von Auftriebsorten - Klasse 1 und Klasse 2 folgende Maßnahmen: 1. Binnen vierundzwanzig Stunden nach Ende eines Auftriebs wird die gesamte Infrastruktur und Ausrüstung gereinigt und desinfiziert, mit anschließender Leerzeit von mindestens vierundzwanzig Stunden.Die Infrastruktur wird erst wieder benutzt, wenn sie vollständig abgetrocknet ist. 2. Unternehmer lassen Tiere nur in saubere Transportmittel oder Transportbehälter/Container verladen, die gereinigt und desinfiziert sind. Abschnitt 6 - Auftriebe von Schweinen - zusätzliche Vorschriften Art. 53 - § 1 - Auftriebe von Schweinen an Auftriebsorten - Klasse 1 und Klasse 2 sind verboten.

In Abweichung von Absatz 1 sind Auftriebe von Schweinen, die zur Schlachtung bestimmt sind, an Auftriebsorten - Klasse 2 erlaubt. § 2 - An Auftriebsorten - Klasse 2 für Auftriebe von Schweinen, die zur Schlachtung bestimmt sind, darf kein Schweinebestand gehalten werden.

KAPITEL 5 - Auftriebsorte - Klasse 3 und Klasse 4 für Huftiere Abschnitt 1 - Genehmigung für Auftriebsorte - Klasse 3 und Klasse 4 für Huftiere Art. 54 - Folgende Bestimmungen, die für zugelassene Auftriebsorte - Klasse 1 und Klasse 2 für Huftiere gelten, gelten auch für zugelassene Auftriebsorte - Klasse 3 und Klasse 4 für Huftiere: 1. Artikel 36 § 1 Nr.1 und 2, § 4 und § 5, 2. Artikel 39 mit Ausnahme der Bestimmungen von § 2 Nr.4 und 5, 3. die Artikel 40 und 47. Abschnitt 2 - Bedingungen für Auftriebsorte - Klasse 3 und Klasse 4 für Huftiere Art. 55 - Unternehmer von Auftriebsorten - Klasse 3 und Klasse 4 sorgen dafür, dass mindestens ein bestimmter Tierarzt im Betrieb anwesend ist, und zwar: 1. bei Anlieferung der aufgetriebenen Tiere, 2.während des Auftriebs, je nach Notwendigkeit und Bedarf, die vom Unternehmer zu bestimmen sind, 3. für eine tägliche Überwachung der untergebrachten Tiere, wenn der Auftrieb mehrere Tage dauert. Art. 56 - Unternehmer von Auftriebsorten - Klasse 3 und Klasse 4 lassen sich vom bestimmten Tierarzt beraten und unterstützen bei: 1. der Aufnahme oder Ablehnung von Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus oder einem anderen Risiko, 2.der Absonderung der in Buchstabe a) erwähnten Tiere, die dennoch entladen wurden, 3. der Absonderung kranker oder verletzter Tiere. Art. 57 - § 1 - Unternehmer von Auftriebsorten - Klasse 3 und Klasse 4 schreiben Aufzeichnungen fort, wie vorgesehen: 1. in den Artikeln 102 Absatz 1 und 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429, 2.in Artikel 35 der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.

Unternehmer von Auftriebsorten - Klasse 3 und Klasse 4 bewahren die in Absatz 1 erwähnten Aufzeichnungen pro Tierart in chronologischer Reihenfolge an der Adresse des Unternehmers und, während des Auftriebs, im Betrieb auf. Die Aufzeichnungen werden mindestens drei Jahre lang aufbewahrt. § 2 - Unternehmer von Auftriebsorten - Klasse 3 und Klasse 4: 1. bewahren für jedes angelieferte Rind ein Verbringungsdokument auf, dessen Angaben nicht älter als zehn Tage vor dem betreffenden Auftrieb sind, 2.tragen auf der Papierkopie des in Artikel 16 § 2 erwähnten Verbringungsdokuments jedes Teilnehmers Folgendes ein: einen Stempel mit dem Wort "RETOUR", das Datum der Rückkehr und ihre Unterschrift. § 3 - Unternehmer von Auftriebsorten - Klasse 3 und Klasse 4: 1. schließen die Registrierung der Teilnehmer und Tiere spätestens sieben Tage vor Beginn des Auftriebs ab, 2.halten eine Liste der Teilnehmer und Tiere zur Verfügung der Agentur, 3. übermitteln der Agentur auf deren Anfrage die Liste der Teilnehmer und Tiere binnen vierundzwanzig Stunden, 4.sorgen dafür, dass das Register der Teilnehmer und ihrer Tiere binnen drei Tagen nach Beginn des Auftriebs in elektronischer Form verfügbar ist und in dieser Form zusammen mit den anderen Aufzeichnungen aufbewahrt wird.

Abschnitt 4 - Spezifische Bestimmungen für Auftriebe von Schweinen an einem Auftriebsort - Klasse 3 und Klasse 4 Art. 58 - § 1 - Wenn Jungsauen/Jungeber und/oder Zuchtschweine an einem Auftriebsort - Klasse 3 und Klasse 4 aufgetrieben werden, gelten folgende Bedingungen: 1. Für jede Charge teilnehmender Schweine muss ab dem Herkunftsbetrieb eine vom Betriebstierarzt binnen vierundzwanzig Stunden vor der Abfahrt zum Auftriebsort abgestempelte und unterzeichnete Bescheinigung mitgeführt werden.In dieser Bescheinigung erklärt der Betriebstierarzt, dass die Schweine: a) von ihm binnen vierundzwanzig Stunden vor der Abfahrt klinisch untersucht wurden und diese Untersuchung keine Anzeichen einer Tierseuche ergeben hat, b) die zusätzlichen Bedingungen erfüllen, die die Agentur dem Unternehmer des Auftriebsorts schriftlich mitgeteilt hat.2. Für jede Charge aufgetriebener Schweine muss ab dem Herkunftsbetrieb ein Auszug aus SANITEL über die registrierten Risikostatus des Bestands, dem die Schweine angehören, mitgeführt werden.Dieser Auszug darf nicht älter als vierundzwanzig Stunden vor der Abfahrt zum Auftrieb sein und muss vor Abgang der Schweine vom Betriebstierarzt abgestempelt und unterzeichnet werden. 3. Bei Rückkehr der Schweine in ihren Herkunftsbetrieb gelten die Bestimmungen von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 18.Juni 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen meldepflichtige Schweinekrankheiten. § 2 - Wenn andere Schweine als Jungsauen/Jungeber oder Zuchtschweine an einem Auftriebsort - Klasse 3 und Klasse 4 aufgetrieben werden, gelten folgende Bedingungen: 1. die in § 1 erwähnten Bedingungen, 2.nach dem Auftrieb werden die Schweine direkt zu einem Schlachthof verbracht, wobei ein vom bestimmten Tierarzt ausgestelltes Transportdokument für sie mitgeführt wird. Der Unternehmer des Bestands, dem die Schweine angehören, ist verantwortlich für die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Schlachtung.

KAPITEL 6 - Auftrieb von Geflügel Abschnitt 1 - Auftrieb von Geflügel - Allgemeines Art. 59 - § 1 - Der Auftrieb von Geflügel ist verboten. § 2 - In Abweichung von § 1 sind erlaubt: 1. der Auftrieb von Eintagsküken von Geflügel an einem Auftriebsort - Klasse 2, 2.das Verbringen von Geflügel auf einen Markt wie in Anlage 1 Buchstabe B erwähnt, wobei dieses Geflügel dann als in Gefangenschaft gehaltene Vögel gilt. In diesem Fall gelten außerdem die Vorschriften von Kapitel 7.

Abschnitt 2 - Auftrieb von Geflügel an einem Auftriebsort - Klasse 2 Art. 60 - § 1 - Folgende Bestimmungen, die für Auftriebsorte - Klasse 2 für Huftiere gelten, gelten auch für zugelassene Auftriebsorte - Klasse 2 für Geflügel: 1. die Bestimmungen der Artikel 28 bis 35 für Auftriebsorte - Klasse 2, 2.Artikel 36 § 1, 3. die Artikel 39 und 40, 44 und 45, 47, 49 und 52. § 2 - An Auftriebsorten - Klasse 2 für Geflügel ist es verboten: 1. einen Tierbestand zu halten, 2.in Gefangenschaft gehaltene Vögel zu halten oder unterzubringen, 3. Geflügel teilweise zu entladen. Art. 61 - § 1 - Unternehmer von Auftriebsorten - Klasse 2 für Geflügel gestatten dem bestimmten Tierarzt, ihren Betrieb in folgenden Abständen zu besuchen: 1. ein Besuch pro Tätigkeit zu einem Zeitpunkt, an dem Tiere vorhanden sind, 2.mindestens einmal alle zwei Monate zu einem Zeitpunkt, wo der Betrieb leer ist und gereinigt und desinfiziert wurde. § 2 - Bestimmte Tierärzte, die einen Auftriebsort - Klasse 2 für Geflügel überwachen, erstellen einen Bericht gemäß den Bestimmungen von Artikel 43 § 2.

KAPITEL 7 - Auftrieb von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln Abschnitt 1 - Auftrieb von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln - Allgemeines Art. 62 - Der Auftrieb von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln der Arten Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Fasane, Rebhühner und Laufvögel (Ratiten) ist verboten außer: 1. in einem Händlerstall, 2.an einem Auftriebsort - Klasse 3 und Klasse 4.

Der Unternehmer eines Auftriebs lässt in Gefangenschaft gehaltene Vögel der in Absatz 1 erwähnten Arten nur zum Auftrieb zu, wenn der teilnehmende Halter als Unternehmer in SANITEL registriert ist und über eine Bestandsnummer für diese Tiere verfügt.

Abschnitt 2 - Auftrieb von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln an einem Auftriebsort - Klasse 3 Art. 63 - Folgende Bestimmungen, die für Auftriebe von Huftieren gelten, gelten auch für Auftriebsorte - Klasse 3 für die in Artikel 62 erwähnten in Gefangenschaft gehaltenen Vögel: 1. die Bestimmungen der Artikel 28 bis 35 für Auftriebsorte - Klasse 3, 2.Artikel 36 §§ 1, 4 und 5, 3. Artikel 39 mit Ausnahme der Bestimmungen von § 2 Nr.4 und 5, 4. die Artikel 40, 55, 56 und 57 §§ 1 und 3. Abschnitt 3 - Auftrieb von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln an einem Auftriebsort - Klasse 4 Art. 64 - § 1 - Folgende Bestimmungen, die für Auftriebe von Huftieren gelten, gelten auch für Jahrmärkte, wie in Anlage 1 Buchstabe B Buchstabe a) erwähnt, für die in Artikel 62 erwähnten Arten in Gefangenschaft gehaltener Vögel: 1. die allgemeinen und spezifischen Bestimmungen der Artikel 28 bis 35 für Auftriebsorte - Klasse 4, 2.Artikel 36 §§ 4 und 5, 3. Artikel 39 mit Ausnahme der Bestimmungen von § 2 Nr.4 und 5, 4. die Artikel 40, 55, 56 und 57 § 3. § 2 - Unternehmer der in § 1 erwähnten Auftriebsorte führen Aufzeichnungen, in denen sie für jeden an einem Auftrieb teilnehmenden Tierhalter: 1. Namen, Adresse und Bestandsnummer registrieren, 2.eine Papierkopie oder eine elektronische Version des Verbringungsdokuments des Händlers, wie in Artikel 77 erwähnt, aufbewahren.

Unternehmer von Auftriebsorten - Klasse 4 bewahren die in Absatz 1 erwähnten Aufzeichnungen pro Tierart in chronologischer Reihenfolge an der Adresse des Unternehmers und, während des Auftriebs, im Betrieb auf. Die Aufzeichnungen werden mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.

Art. 65 - Die Bestimmungen, die für die in Artikel 64 erwähnten Jahrmärkte gelten, gelten auch für die Organisation von Märkten, wie in Anlage 1 Buchstabe B Buchstabe b) erwähnt, für die in Artikel 62 erwähnten Arten in Gefangenschaft gehaltener Vögel mit Ausnahme von Artikel 57 § 3.

KAPITEL 8 - Vermarktung von Tieren Abschnitt 1 - Vermarktung von Rindern Art. 66 - § 1 - Als Rinderhändler können Unternehmer die in Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 erwähnte Genehmigung bei der Agentur beantragen. § 2 - Die Agentur kann die in § 1 erwähnte Genehmigung entziehen, wenn Unternehmer die Bedingungen nicht einhalten, die vorgesehen sind: 1. in den Artikeln 67, 70 und 73 des vorliegenden Erlasses, 2.in den Artikeln 8, 17, 18, 19, 20, 23, 66 und 72 des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022.

Art. 67 - § 1 - Händler dürfen über ihren Händlerstall nur Rinder vermarkten, die in SANITEL registriert sind.

Händler dürfen keine Rinder aus Drittländern in ihren Händlerstall aufnehmen und dort unterbringen. § 2 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 dürfen Händler Rinder aus einem anderen Mitgliedstaat in ihren Händlerstall aufnehmen.

Händler, die Rinder aus einem anderen Mitgliedstaat in ihrem Händlerstall aufnehmen, dürfen diese Tiere erst nach deren Registrierung in SANITEL und nach Erhalt des Verbringungsdokuments pro Rind, wie in Artikel 76 des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 erwähnt, entfernen, und zwar ab dem in Artikel 129 dieses Erlasses erwähnten Datum.

In Erwartung des in Absatz 2 erwähnten Verfahrens besorgen Händler jedem Übernehmer eines solchen Rindes das Identifizierungsdokument und eine Kopie der Gesundheitsbescheinigung.

Art. 68 - Unternehmer dürfen ein Rind nur dann übernehmen und in ihren Betrieb aufnehmen, wenn: 1. dieses Rind den in Artikel 22 § 2 erwähnten Status "vermarktetes Rind" hat oder 2.für dieses Rind ein in Artikel 22 § 1 Nr. 2 erwähntes Verbringungsdokument vorliegt oder 3. für dieses Rind das Identifizierungsdokument und die Gesundheitsbescheinigung vorliegen, wenn das Rind aus dem Ausland stammt. Art. 69 - Unternehmer, die in ihrem Betrieb Rinder anliefern oder dort aufnehmen, sorgen dafür, dass jedes dieser Rinder den in Artikel 35 erwähnten Anforderungen und Vorschriften entspricht, bevor sie die Rinder in ihrem Betrieb entladen (entladen lassen).

Art. 70 - § 1 - Nicht zur Schlachtung bestimmte Rinder dürfen ab dem Tag, nachdem sie den letzten Bestand verlassen haben, höchstens dreißig Tage lang vermarktet werden. § 2 - Zur Schlachtung bestimmte Rinder dürfen ab dem Tag, nachdem sie den letzten Bestand verlassen haben, höchstens acht Tage lang vermarktet werden. § 3 - Händler dürfen ein Rind höchstens dreißig Tage lang in ihrem Händlerstall halten. Der Tag der Anlieferung und der Tag des Abgangs werden mitgerechnet. § 4 - Für die Berechnung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Zeiträume wird Folgendes mitgerechnet: 1. der Haltungszeitraum eines Rindes im Händlerstall, 2.der kurze Haltungszeitraum im Betrieb, wie in Artikel 77 § 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 vorgesehen.

Art. 71 - Es ist verboten, nicht zur Schlachtung bestimmte Rinder zu übernehmen, wenn sie außerhalb des in Artikel 70 § 1 vorgesehenen Zeitraums vermarktet werden.

Art. 72 - Die Agentur kann ein Rind von der Bescheinigung für das Ausland ausschließen, wenn zu diesem Zeitpunkt auf der Grundlage der Vorgeschichte in SANITEL festgestellt wird, dass die Zeitspanne für die Verbringung dieses Rindes zwischen zwei aufeinanderfolgenden Betrieben mehr als einen Kalendertag beträgt.

Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten für alle neuen Rinder, die ab dem 1. Juli 2023 in SANITEL registriert werden. Art. 73 - Für den nationalen Handel dürfen Mastkälber nur zwischen Kälbermastbetrieben und zu einem Schlachthof verbracht werden.

Rinder, die gemäß Artikel 107 des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 den spezifischen Status als Mastkalb haben, bilden eine gesonderte Kategorie von Rindern, für die die Bestimmungen von Anhang I Teil I Nr. 1 Buchstabe b der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gelten.

Abschnitt 2 - Handel mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln Art. 74 - § 1 - Als Händler von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln können Unternehmer die in Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 20.

Mai 2022 erwähnte Genehmigung bei der Agentur beantragen. § 2 - Die Agentur kann die in § 1 erwähnte Genehmigung entziehen, wenn Unternehmer folgende Bedingungen nicht einhalten: 1. die Tiergesundheitsbedingungen, die für die von ihnen gehaltenen oder vermarkteten in Gefangenschaft gehaltenen Vögel gelten, 2.die in den Artikeln 75, 76 und 77 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Bedingungen, 3. die in Artikel 114 des Königlichen Erlasses vom 20.Mai 2022 vorgesehenen Bedingungen.

Art. 75 - § 1 - Händler, die die in Artikel 62 erwähnten Arten in Gefangenschaft gehaltener Vögel vermarkten, müssen sich gemäß den Bestimmungen von Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 bei der Agentur registrieren lassen. § 2 - Paragraph 1 gilt nicht für Handelsbetriebe, in denen diese Tiere vermarktet werden, ohne länger als vierundzwanzig Stunden untergebracht zu werden.

Art. 76 - In Artikel 75 erwähnte Händler führen ein Register auf Papier oder in elektronischer Form, in dem sie für alle in Artikel 62 erwähnten Arten in Gefangenschaft gehaltener Vögel in chronologischer Reihenfolge folgende Angaben eintragen: 1. zu Anlieferungen im Händlerstall: a) Datum der Anlieferung der Tiere, b) Anzahl Tiere und betreffende Tierart, c) Herkunft der Tiere.2. zu Abgängen aus dem Händlerstall: a) Teilnahme an Märkten, wie in Anlage 1 Buchstabe B erwähnt, durch Aufbewahrung der in Anwendung von Artikel 16 § 2 erstellten Verbringungsdokumente, 3.zum Tod von Tieren: Datum und Anzahl toter Tiere.

Art. 77 - In Artikel 75 erwähnte Händler müssen für jede Verbringung der in Artikel 62 erwähnten Tierarten ein Verbringungsdokument gemäß den Bestimmungen der Artikel 16 und 17 entsprechend denselben Modalitäten wie für Geflügel erstellen: 1. zwischen dem Händlerstall und einem in den Artikeln 64 und 65 erwähnten Markt, 2.zwischen einem Geflügelbetrieb und dem Händlerstall, 3. zwischen einem Geflügelbetrieb und einem in den Artikeln 64 und 65 erwähnten Markt. KAPITEL 9 - Schlussbestimmungen Art. 78 - Widerspruch gegen den Beschluss der Agentur, die Zulassung oder Genehmigung zu entziehen, auszusetzen oder besonderen Beschränkungen zu unterwerfen, wird gemäß dem in Artikel 16 § 5 des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 festgelegten Verfahren eingelegt.

Art. 79 - Vorliegender Erlass tritt am 13. Juni 2022 in Kraft mit Ausnahme von Artikel 20.

Artikel 20 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

Art. 80 - Der Minister kann für die Anwendung des vorliegenden Erlasses, der Verordnung (EU) 2016/429, ihrer delegierten Verordnungen und ihrer Durchführungsverordnungen Muster für Dokumente und Register und die Modalitäten für ihre Verwendung festlegen.

Art. 81 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. CLARINVAL

ANLAGE 1 A. Auftriebsort - Klasse 3 1. Die Organisation der nachstehend aufgeführten Arten von Auftrieben, einzeln oder in Kombination, muss an einem Auftriebsort - Klasse 3 stattfinden: a) Börsen, b) Ausstellungen, c) Wettbewerbe und Shows, d) Versteigerungen, wenn sie im Zusammenhang mit Auftrieben, wie in den Buchstaben a), b) und c) vorgesehen, organisiert werden, e) kulturelle oder historische Veranstaltungen, f) Sportveranstaltungen.2. An Auftriebsorten - Klasse 3, die keine Versteigerungshallen sind: a) ist die Vermarktung von Tieren von untergeordneter Bedeutung, b) ist es verboten, für die Vermarktung von Tieren zu werben, c) ist es verboten, Tiere an einen Käufer abzutreten, d) erfolgt der Hin- und Rücktransport der Tiere mit denselben Transportmitteln.3. Wenn sich an einem Auftriebsort - Klasse 3 ausschließlich Tiere befinden, die aus belgischen Betrieben stammen und dort geboren wurden oder für einen Zeitraum, der mindestens der Haltungsdauer entspricht, dort gehalten wurden, genügt ein Auftriebsort - Klasse 4. B. Auftriebsort - Klasse 4 Die Organisation der nachstehend aufgeführten Auftriebsarten muss an einem Auftriebsort - Klasse 4 stattfinden: a) Jahrmärkte, b) Märkte, wobei es sich um Märkte auf öffentlicher Straße und an öffentlichen Orten handelt, c) die in vorliegender Anlage Buchstabe A Nr.3 erwähnten Auftriebe.

Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 20. Mai 2022 über den Transport und den Auftrieb bestimmter Landtiere sowie den Handel mit diesen Tieren beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. CLARINVAL

ANLAGE 2 Anlagen zur Reinigung und Desinfektion Bedingungen für die Zulassung von Anlagen zur Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln und Transportbehältern/Containern: 1. Anlage, in der Folgendes vorhanden ist: a) fließendes Wasser, b) Wasserhähne in ausreichender Zahl, um Wasser zu entnehmen, c) ein Hochdruckreiniger und ausreichend lange Schläuche oder ausreichend viele Wasserentnahmestellen, um ein Fahrzeug vollständig reinigen zu können, d) ein Spritz- und Sprühgerät mit ausreichender Kapazität, um Fahrzeuge desinfizieren zu können.2. Ausreichend große, nicht poröse Fläche zur Durchführung von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen: a) Mindestabmessungen: Länge (einschließlich offener Ladeklappe) und Breite der zu reinigenden Transportmittel plus 150 cm.b) Alle bei der Reinigung und Desinfektion anfallenden Flüssigkeiten müssen von dieser Fläche aus aufgefangen werden.3. Lagerkapazität für Ausscheidungen und Einstreu, ebenfalls auf einer nicht porösen Fläche mit Auffang von Flüssigkeiten.4. Vorrat an zugelassenen Desinfektionsmitteln (mindestens das Doppelte der durchschnittlichen Menge, die für einen Arbeitstag benötigt wird).5. An Auftriebsorten - Klasse 1 muss ausreichend Platz vorhanden sein, um mindestens 2 Transportmittel mit einer Länge von 17 Metern gleichzeitig zu parken, um die Reinigung und Desinfektion durchzuführen.6. Ausreichende Beleuchtung, um eine genaue visuelle Kontrolle der Reinigung und Desinfektion durchführen zu können und um diese Tätigkeiten auch vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang durchführen zu können.7. Über ein verwaltungstechnisches Verfahren oder ein automatisches System verfügen, mit dem jede Benutzung der Anlage durch einen Transportunternehmer nachgewiesen werden kann.8. Wenn die Anlage zur Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln von Dritten genutzt wird, muss sie sich an einem Ort im Betrieb befinden, der vom Eingang aus zugänglich ist, ohne dass andere Teile des Betriebs betreten oder durchquert werden müssen. Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 20. Mai 2022 über den Transport und den Auftrieb bestimmter Landtiere sowie den Handel mit diesen Tieren beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. CLARINVAL

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