publié le 15 février 2024
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 janvier 2014 relatif à l'approvisionnement direct par un producteur primaire du consommateur final ou du commerce de détail local en petites quantités de certaines denrées alimentaires d'origine animale, l'arrêté royal du 13 juillet 2014 relatif à l'hygiène des denrées alimentaires et l'arrêté ministériel du 22 mars 2013 relatif aux assouplissements des modalités d'application de l'autocontrôle et de la traçabilité dans certains établissements dans la chaîne alimentaire. - Traduction allemande
AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE
20 JUILLET 2023. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 janvier 2014 relatif à l'approvisionnement direct par un producteur primaire du consommateur final ou du commerce de détail local en petites quantités de certaines denrées alimentaires d'origine animale, l'arrêté royal du 13 juillet 2014 relatif à l'hygiène des denrées alimentaires et l'arrêté ministériel du 22 mars 2013 relatif aux assouplissements des modalités d'application de l'autocontrôle et de la traçabilité dans certains établissements dans la chaîne alimentaire. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2023 modifiant l'arrêté royal du 7 janvier 2014 relatif à l'approvisionnement direct par un producteur primaire du consommateur final ou du commerce de détail local en petites quantités de certaines denrées alimentaires d'origine animale, l'arrêté royal du 13 juillet 2014 relatif à l'hygiène des denrées alimentaires et l'arrêté ministériel du 22 mars 2013 relatif aux assouplissements des modalités d'application de l'autocontrôle et de la traçabilité dans certains établissements dans la chaîne alimentaire (Moniteur belge du 28 juillet 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 20. JULI 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7.Januar 2014 über die direkte Abgabe kleiner Mengen bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs durch den Primärerzeuger an den Endverbraucher oder an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen, des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2014 über die Lebensmittelhygiene und des Ministeriellen Erlasses vom 22. März 2013 über die Lockerungen der Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle und der Rückverfolgbarkeit in bestimmten Betrieben in der Nahrungsmittelkette PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch, des Artikels 13, abgeändert durch die Gesetze vom 15. April 1965, 27. Mai 1997 und 23. Dezember 2009, und des Artikels 14, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 1981 und die Königlichen Erlasse vom 9. Januar 1992 und 22. Februar 2001;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch, des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Mai 1997 und 11. November 1998 und den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001; Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, des Artikels 3 § 1 Nr. 2, abgeändert durch die Gesetze vom 29.
Dezember 1990 und 1. März 2007 und den Königlichen Erlass vom 22.
Februar 2001;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 § 3 Nr. 4 und des Artikels 5 Absatz 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19.
Juni 2001, des Artikels 4 § 3 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2003; In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, der Artikel 1 und 3;
In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe c) bis e), Absatz 4 und Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer ii und Buchstabe c);
In Erwägung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, des Artikels 71;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. September 2022;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 21. Dezember 2022; Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Beratenden Ausschusses vom 29. September 2022;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 20/2021 des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschusses vom 26. November 2021;
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 15.
September 2022 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 21. November 2022;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.805/3 des Staatsrates vom 7. Juli 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Mittelstands und der Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 7. Januar 2014 über die direkte Abgabe kleiner Mengen bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs durch den Primärerzeuger an den Endverbraucher oder an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen Artikel 1 - Artikel 2 § 1 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 7. Januar 2014 über die direkte Abgabe kleiner Mengen bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs durch den Primärerzeuger an den Endverbraucher oder an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für Erzeuger in einem geografischen Gebiet mit naturbedingten oder spezifischen Benachteiligungen, wie von der Regionalbehörde in Anwendung von Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestimmt, wird der Umkreis von 80 km auf 200 km erweitert,".
Art. 2 - Artikel 6 § 1 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für Erzeuger in einem geografischen Gebiet mit naturbedingten oder spezifischen Benachteiligungen, wie von der Regionalbehörde in Anwendung von Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestimmt, wird der Umkreis von 80 km auf 200 km erweitert." Art. 3 - Artikel 7 § 1 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für Erzeuger in einem geografischen Gebiet mit naturbedingten oder spezifischen Benachteiligungen, wie von der Regionalbehörde in Anwendung von Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestimmt, wird der Umkreis von 80 km auf 200 km erweitert." Art. 4 - In Artikel 9 § 1 desselben Erlasses wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für Geflügelzüchter in einem geografischen Gebiet mit naturbedingten oder spezifischen Benachteiligungen, wie von der Regionalbehörde in Anwendung von Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestimmt, wird der Umkreis von 80 km auf 200 km erweitert." Art. 5 - Artikel 17 § 2 Nr. 3 desselben Erlasses wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für Aquakulturerzeuger in einem geografischen Gebiet mit naturbedingten oder spezifischen Benachteiligungen, wie von der Regionalbehörde in Anwendung von Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestimmt, wird der Umkreis von 80 km auf 200 km erweitert,".
KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2014 über die Lebensmittelhygiene Art. 6 - Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2014 über die Lebensmittelhygiene wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Darüber hinaus kann die Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs durch einen Betrieb des Einzelhandels, der seine Tätigkeit in einem geografischen Gebiet mit naturbedingten oder spezifischen Benachteiligungen, wie von den Regionalbehörden in Anwendung von Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestimmt, ausübt, an andere Betriebe des Einzelhandels, als eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 angesehen werden, wenn die belieferten Betriebe des Einzelhandels in einem Umkreis von 80 km bis 200 km liegen." KAPITEL 3 - Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 22. März 2013 über die Lockerungen der Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle und der Rückverfolgbarkeit in bestimmten Betrieben in der Nahrungsmittelkette Art. 7 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 22. März 2013 über die Lockerungen der Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle und der Rückverfolgbarkeit in bestimmten Betrieben in der Nahrungsmittelkette wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für Betriebe, die Lebensmittel zubereiten oder verarbeiten in einem geografischen Gebiet mit naturbedingten oder spezifischen Benachteiligungen, wie von der Regionalbehörde in Anwendung von Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestimmt, wird der Umkreis von 80 km auf 200 km erweitert.
Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister kann vorliegenden Artikel abändern, ergänzen oder aufheben." Art. 8 - Artikel 8 § 1 einziger Absatz desselben Erlasses wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für Betriebe, die Lebensmittel in Verkehr bringen in einem geografischen Gebiet mit naturbedingten oder spezifischen Benachteiligungen, wie von der Regionalbehörde in Anwendung von Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestimmt, wird der Umkreis von 80 km auf 200 km erweitert.
Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister kann vorliegenden Artikel abändern, ergänzen oder aufheben." KAPITEL 4 - Schlussbestimmung Art. 9 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Mittelstands und der Landwirtschaft D. CLARINVAL