publié le 28 septembre 2017
Arrêté royal fixant les données qui figurent dans le registre des entrepreneurs remplaçants. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE
20 JUILLET 2010. - Arrêté royal fixant les données qui figurent dans le registre des entrepreneurs remplaçants. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2010 fixant les données qui figurent dans le registre des entrepreneurs remplaçants (Moniteur belge du 2 août 2010).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 20. JULI 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der im Register der stellvertretenden Unternehmer aufgenommenen Daten ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 28.April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, des Artikels 80 Absatz 4;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Mai 2010;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 10. Juni 2010; Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.412/1 des Staatsrates vom 29. Juni 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin der KMB und der Selbständigen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Das Register der stellvertretenden Unternehmer wie in Artikel 80 Absatz 1 des Gesetzes vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt, nachstehend Register genannt, umfasst folgende Daten: 1. Unternehmensnummer des in Artikel 80 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. April 2010 erwähnten Bewerbers als stellvertretender Unternehmer in der Zentralen Datenbank der Unternehmen, geschaffen durch das Gesetz vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, 2. Gesellschaftsname des Unternehmens des Bewerbers als stellvertretender Unternehmer, 3.vollständige Adresse der Niederlassungseinheiten des Bewerbers als stellvertretender Unternehmer, 4. E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummern des Unternehmens des Bewerbers als stellvertretender Unternehmer, 5.alle Tätigkeiten als Handels- oder Handwerksbetrieb oder als privatrechtliches Nichthandelsunternehmen, um die sich der stellvertretende Unternehmer im Hinblick auf eine Stellvertretung bewirbt, 6. Datum, an dem das Unternehmen des Bewerbers als stellvertretender Unternehmer in der Zentralen Datenbank der Unternehmen, geschaffen durch das vorerwähnte Gesetz vom 16.Januar 2003, die Eigenschaft als Handels- oder Handwerksbetrieb oder als privatrechtliches Nichthandelsunternehmen erhalten hat, 7. für jede Tätigkeit das Datum der Eintragung in das Register. Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 2010.
Art. 3 - Der für Selbständige zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2010 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik S. LARUELLE