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Vue multilingue de Arrêté Royal du 20/07/2010
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Arrêté royal fixant les données qui figurent dans le registre des entrepreneurs remplaçants. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot bepaling van de gegevens opgenomen in het register van vervangende ondernemers. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE 20 JUILLET 2010. - Arrêté royal fixant les données qui figurent dans le registre des entrepreneurs remplaçants. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE 20 JULI 2010. - Koninklijk besluit tot bepaling van de gegevens opgenomen in het register van vervangende ondernemers. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 20 juillet 2010 fixant les données qui figurent dans besluit van 20 juli 2010 tot bepaling van de gegevens opgenomen in het
le registre des entrepreneurs remplaçants (Moniteur belge du 2 août register van vervangende ondernemers (Belgisch Staatsblad van 2
2010). augustus 2010).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
20. JULI 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der im Register der 20. JULI 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der im Register der
stellvertretenden Unternehmer aufgenommenen Daten stellvertretenden Unternehmer aufgenommenen Daten
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener Aufgrund des Gesetzes vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen, des Artikels 80 Absatz 4; Bestimmungen, des Artikels 80 Absatz 4;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Mai 2010; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Mai 2010;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
10. Juni 2010; 10. Juni 2010;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.412/1 des Staatsrates vom 29. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.412/1 des Staatsrates vom 29. Juni
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der KMB und der Selbständigen Auf Vorschlag der Ministerin der KMB und der Selbständigen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Das Register der stellvertretenden Unternehmer wie in Artikel 1 - Das Register der stellvertretenden Unternehmer wie in
Artikel 80 Absatz 1 des Gesetzes vom 28. April 2010 zur Festlegung Artikel 80 Absatz 1 des Gesetzes vom 28. April 2010 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen erwähnt, nachstehend Register genannt, verschiedener Bestimmungen erwähnt, nachstehend Register genannt,
umfasst folgende Daten: umfasst folgende Daten:
1. Unternehmensnummer des in Artikel 80 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. 1. Unternehmensnummer des in Artikel 80 Absatz 2 des Gesetzes vom 28.
April 2010 erwähnten Bewerbers als stellvertretender Unternehmer in April 2010 erwähnten Bewerbers als stellvertretender Unternehmer in
der Zentralen Datenbank der Unternehmen, geschaffen durch das Gesetz der Zentralen Datenbank der Unternehmen, geschaffen durch das Gesetz
vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der
Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung
von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen, verschiedener Bestimmungen,
2. Gesellschaftsname des Unternehmens des Bewerbers als 2. Gesellschaftsname des Unternehmens des Bewerbers als
stellvertretender Unternehmer, stellvertretender Unternehmer,
3. vollständige Adresse der Niederlassungseinheiten des Bewerbers als 3. vollständige Adresse der Niederlassungseinheiten des Bewerbers als
stellvertretender Unternehmer, stellvertretender Unternehmer,
4. E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummern des Unternehmens des 4. E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummern des Unternehmens des
Bewerbers als stellvertretender Unternehmer, Bewerbers als stellvertretender Unternehmer,
5. alle Tätigkeiten als Handels- oder Handwerksbetrieb oder als 5. alle Tätigkeiten als Handels- oder Handwerksbetrieb oder als
privatrechtliches Nichthandelsunternehmen, um die sich der privatrechtliches Nichthandelsunternehmen, um die sich der
stellvertretende Unternehmer im Hinblick auf eine Stellvertretung stellvertretende Unternehmer im Hinblick auf eine Stellvertretung
bewirbt, bewirbt,
6. Datum, an dem das Unternehmen des Bewerbers als stellvertretender 6. Datum, an dem das Unternehmen des Bewerbers als stellvertretender
Unternehmer in der Zentralen Datenbank der Unternehmen, geschaffen Unternehmer in der Zentralen Datenbank der Unternehmen, geschaffen
durch das vorerwähnte Gesetz vom 16. Januar 2003, die Eigenschaft als durch das vorerwähnte Gesetz vom 16. Januar 2003, die Eigenschaft als
Handels- oder Handwerksbetrieb oder als privatrechtliches Handels- oder Handwerksbetrieb oder als privatrechtliches
Nichthandelsunternehmen erhalten hat, Nichthandelsunternehmen erhalten hat,
7. für jede Tätigkeit das Datum der Eintragung in das Register. 7. für jede Tätigkeit das Datum der Eintragung in das Register.
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 2010. Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 2010.
Art. 3 - Der für Selbständige zuständige Minister ist mit der Art. 3 - Der für Selbständige zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2010 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der
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S. LARUELLE S. LARUELLE
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