publié le 02 juin 2017
Arrêté royal relatif à l'enregistrement des prestataires de service européen de télépéage et au registre électronique national relatif au service européen de télépéage. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
20 JANVIER 2014. - Arrêté royal relatif à l'enregistrement des prestataires de service européen de télépéage et au registre électronique national relatif au service européen de télépéage. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 20 janvier 2014 relatif à l'enregistrement des prestataires de service européen de télépéage et au registre électronique national relatif au service européen de télépéage (Moniteur belge du 3 février 2014).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 20. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass über die Registrierung der europäischen elektronischen Mautdiensteanbieter im nationalen elektronischen Register über den europäischen elektronischen Mautdienst PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 18.Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Mai 1985, 21. Juni 1985, 28.Juli 1987, 3. Mai 1999, 1. April 2006, 15. Mai 2006 und 29. Dezember 2010, Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Mai 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20.
September 2013;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung, Artikel 19/1 § 1 Nr. 2;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Gutachten Nr. 53.169/VR und 54.409/4 des Staatsrates vom 27. Mai 2013 und 27.November 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS), der durch die Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft und die Entscheidung 2009/750/EG über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten ins Leben gerufen wurde, der zum Ziel hat, die Interoperabilität aller bestehenden und zukünftigen elektronischen Mautsysteme in der Europäischen Union durchzusetzen, um eine Verbreitung an unvereinbaren Systemen zu vermeiden;
In Erwägung des EETS-Anbieters, der eine juristische Person darstellt, die die Bedingungen von Artikel 3 der Entscheidung und des vorliegenden Erlasses erfüllt und in dem Niederlassungsmitgliedstaat registriert ist, der es den Nutzern des europäischen elektronischen Mautdienstes ermöglicht, ihre Maut in allen EETS-Gebieten des europäischen Straßennetzes zu bezahlen, gemäß Artikel 3 Paragraph 1 der Richtlinie 2004/52/EG, mittels eines einzigen Bordgeräts (OBE - On-board equipment), das in allen EETS-Gebieten verwendet werden kann;
In Erwägung, dass es erforderlich ist, ein nationales elektronisches Register über den europäischen elektronischen Mautdienst einzurichten, wie erwähnt in Artikel 19 der Entscheidung 2009/750/EG, und darin die in Belgien niedergelassenen EETS-Anbieter einzutragen;
In Erwägung der Tatsache, dass die Registrierungsvoraussetzungen der EETS-Anbieter sowie das nationale elektronische Register sowohl Elemente enthalten, die in Verbindung mit den Befugnissen der Regionen stehen, als auch Elemente, die den Befugnissen der Föderalbehörden zugeordnet sind, sodass ein Zusammenarbeitsprotokoll zwischen der Föderalbehörde und den Regionen abgeschlossen werden soll;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. EETS: Europäischer Mautdienst eingeführt durch die Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft; 2. EETS-Anbieter: eine juristische Person, die die Anforderungen des Artikels 3 der Entscheidung 2009/750/EG der Kommission vom 6.Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten erfüllt, in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat registriert ist und einem EETS-Nutzer Zugang zum EETS gewährt; 3. Register: das nationale elektronische Register über die europäischen elektronischen Mautdienste, wie erwähnt in Artikel 19 der Entscheidung;4. Verwaltung: die Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen. Art. 2 - Das Register wird durch die Verwaltung geführt und auf der Internetseite des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen veröffentlicht.
Art. 3 - § 1 - Die in Belgien niedergelassenen juristischen Personen, die im Register eingetragen werden möchten, reichen bei der Verwaltung eine Akte gemäß ihren Anweisungen ein, aus der hervorgeht, dass sie die folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie sind gemäß der Norm EN ISO 9001 oder einer gleichwertigen Norm zertifiziert;b) Sie weisen nach, dass sie über die technische Ausrüstung und über die EG-Erklärung oder das EG-Zertifikat zur Bescheinigung der Konformität der Interoperabilitätskomponenten gemäß Anhang IV Punkt 1 der Entscheidung 2009/750/EG verfügen;c) Sie weisen ihre Befähigung zur Bereitstellung elektronischer Mautdienste oder Kompetenz in dafür relevanten Bereichen nach;d) Sie verfügen über eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit;e) Sie verfügen über einen globalen Risikomanagementplan, der mindestens alle zwei Jahre im Rahmen eines Audits durch eine unabhängige Stelle geprüft wird;f) Sie bieten Gewähr für Zuverlässigkeit. § 2 - Jedes Jahr innerhalb von dreißig Tagen nach dem Jahrestag der Eintragung im Register, übermittelt der EETS-Anbieter der Verwaltung, gemäß ihren Anweisungen, Beschreibungsunterlagen, die nachweisen, dass er noch stets die in § 1 Buchstaben a, d, e und f von Artikel 3 erwähnten Bedingungen erfüllt.
Die Verwaltung kann jederzeit den EETS-Anbieter dazu auffordern, ihr innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat jedes andere Dokument zu übermitteln, das für die Anwendung des vorliegenden Erlasses erforderlich ist, darunter insbesondere die Schlussfolgerungen des in § 1 Buchstabe e) genannten Audits.
Die Nichterfüllung der in den vorigen Absätzen erwähnten Bedingungen durch den EETS-Anbieter hat seine Entfernung aus dem Register zur Folge.
Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET