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Vue multilingue de Arrêté Royal du 20/01/2014
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Arrêté royal relatif à l'enregistrement des prestataires de service européen de télépéage et au registre électronique national relatif au service européen de télépéage. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de registratie van aanbieders van de Europese elektronische tolheffingsdienst en het nationaal elektronisch register betreffende de Europese elektronische tolheffingsdienst. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 20 JANVIER 2014. - Arrêté royal relatif à l'enregistrement des prestataires de service européen de télépéage et au registre électronique national relatif au service européen de télépéage. - Traduction allemande FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 20 JANUARI 2014. - Koninklijk besluit betreffende de registratie van aanbieders van de Europese elektronische tolheffingsdienst en het nationaal elektronisch register betreffende de Europese elektronische tolheffingsdienst. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 20 janvier 2014 relatif à l'enregistrement des besluit van 20 januari 2014 betreffende de registratie van aanbieders
prestataires de service européen de télépéage et au registre van de Europese elektronische tolheffingsdienst en het nationaal
électronique national relatif au service européen de télépéage elektronisch register betreffende de Europese elektronische
(Moniteur belge du 3 février 2014). tolheffingsdienst (Belgisch Staatsblad van 3 februari 2014).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
20. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass über die Registrierung der 20. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass über die Registrierung der
europäischen elektronischen europäischen elektronischen
Mautdiensteanbieter im nationalen elektronischen Register über den Mautdiensteanbieter im nationalen elektronischen Register über den
europäischen elektronischen Mautdienst europäischen elektronischen Mautdienst
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und
Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und
Binnenschiffsverkehr, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Mai 1985, Binnenschiffsverkehr, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Mai 1985,
21. Juni 1985, 28. Juli 1987, 3. Mai 1999, 1. April 2006, 15. Mai 2006 21. Juni 1985, 28. Juli 1987, 3. Mai 1999, 1. April 2006, 15. Mai 2006
und 29. Dezember 2010, Artikel 1 Absatz 1; und 29. Dezember 2010, Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Mai 2013; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Mai 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20.
September 2013; September 2013;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der Aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der
föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung, Artikel 19/1 § 1 Nr. föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung, Artikel 19/1 § 1 Nr.
2; 2;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Gutachten Nr. 53.169/VR und 54.409/4 des Staatsrates vom Aufgrund der Gutachten Nr. 53.169/VR und 54.409/4 des Staatsrates vom
27. Mai 2013 und 27. November 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 27. Mai 2013 und 27. November 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel
84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze
über den Staatsrat; über den Staatsrat;
In Erwägung des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS), der In Erwägung des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS), der
durch die Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des durch die Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer
Mautsysteme in der Gemeinschaft und die Entscheidung 2009/750/EG über Mautsysteme in der Gemeinschaft und die Entscheidung 2009/750/EG über
die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen
Mautdienstes und seiner technischen Komponenten ins Leben gerufen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten ins Leben gerufen
wurde, der zum Ziel hat, die Interoperabilität aller bestehenden und wurde, der zum Ziel hat, die Interoperabilität aller bestehenden und
zukünftigen elektronischen Mautsysteme in der Europäischen Union zukünftigen elektronischen Mautsysteme in der Europäischen Union
durchzusetzen, um eine Verbreitung an unvereinbaren Systemen zu durchzusetzen, um eine Verbreitung an unvereinbaren Systemen zu
vermeiden; vermeiden;
In Erwägung des EETS-Anbieters, der eine juristische Person darstellt, In Erwägung des EETS-Anbieters, der eine juristische Person darstellt,
die die Bedingungen von Artikel 3 der Entscheidung und des die die Bedingungen von Artikel 3 der Entscheidung und des
vorliegenden Erlasses erfüllt und in dem Niederlassungsmitgliedstaat vorliegenden Erlasses erfüllt und in dem Niederlassungsmitgliedstaat
registriert ist, der es den Nutzern des europäischen elektronischen registriert ist, der es den Nutzern des europäischen elektronischen
Mautdienstes ermöglicht, ihre Maut in allen EETS-Gebieten des Mautdienstes ermöglicht, ihre Maut in allen EETS-Gebieten des
europäischen Straßennetzes zu bezahlen, gemäß Artikel 3 Paragraph 1 europäischen Straßennetzes zu bezahlen, gemäß Artikel 3 Paragraph 1
der Richtlinie 2004/52/EG, mittels eines einzigen Bordgeräts (OBE - der Richtlinie 2004/52/EG, mittels eines einzigen Bordgeräts (OBE -
On-board equipment), das in allen EETS-Gebieten verwendet werden kann; On-board equipment), das in allen EETS-Gebieten verwendet werden kann;
In Erwägung, dass es erforderlich ist, ein nationales elektronisches In Erwägung, dass es erforderlich ist, ein nationales elektronisches
Register über den europäischen elektronischen Mautdienst einzurichten, Register über den europäischen elektronischen Mautdienst einzurichten,
wie erwähnt in Artikel 19 der Entscheidung 2009/750/EG, und darin die wie erwähnt in Artikel 19 der Entscheidung 2009/750/EG, und darin die
in Belgien niedergelassenen EETS-Anbieter einzutragen; in Belgien niedergelassenen EETS-Anbieter einzutragen;
In Erwägung der Tatsache, dass die Registrierungsvoraussetzungen der In Erwägung der Tatsache, dass die Registrierungsvoraussetzungen der
EETS-Anbieter sowie das nationale elektronische Register sowohl EETS-Anbieter sowie das nationale elektronische Register sowohl
Elemente enthalten, die in Verbindung mit den Befugnissen der Regionen Elemente enthalten, die in Verbindung mit den Befugnissen der Regionen
stehen, als auch Elemente, die den Befugnissen der Föderalbehörden stehen, als auch Elemente, die den Befugnissen der Föderalbehörden
zugeordnet sind, sodass ein Zusammenarbeitsprotokoll zwischen der zugeordnet sind, sodass ein Zusammenarbeitsprotokoll zwischen der
Föderalbehörde und den Regionen abgeschlossen werden soll; Föderalbehörde und den Regionen abgeschlossen werden soll;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für
Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
1. EETS: Europäischer Mautdienst eingeführt durch die Richtlinie 1. EETS: Europäischer Mautdienst eingeführt durch die Richtlinie
2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der
Gemeinschaft; Gemeinschaft;
2. EETS-Anbieter: eine juristische Person, die die Anforderungen des 2. EETS-Anbieter: eine juristische Person, die die Anforderungen des
Artikels 3 der Entscheidung 2009/750/EG der Kommission vom 6. Oktober Artikels 3 der Entscheidung 2009/750/EG der Kommission vom 6. Oktober
2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen
Mautdienstes und seiner technischen Komponenten erfüllt, in ihrem Mautdienstes und seiner technischen Komponenten erfüllt, in ihrem
Niederlassungsmitgliedstaat registriert ist und einem EETS-Nutzer Niederlassungsmitgliedstaat registriert ist und einem EETS-Nutzer
Zugang zum EETS gewährt; Zugang zum EETS gewährt;
3. Register: das nationale elektronische Register über die 3. Register: das nationale elektronische Register über die
europäischen elektronischen Mautdienste, wie erwähnt in Artikel 19 der europäischen elektronischen Mautdienste, wie erwähnt in Artikel 19 der
Entscheidung; Entscheidung;
4. Verwaltung: die Generaldirektion Straßenverkehr und 4. Verwaltung: die Generaldirektion Straßenverkehr und
Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und
Transportwesen. Transportwesen.
Art. 2 - Das Register wird durch die Verwaltung geführt und auf der Art. 2 - Das Register wird durch die Verwaltung geführt und auf der
Internetseite des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Internetseite des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und
Transportwesen veröffentlicht. Transportwesen veröffentlicht.
Art. 3 - § 1 - Die in Belgien niedergelassenen juristischen Personen, Art. 3 - § 1 - Die in Belgien niedergelassenen juristischen Personen,
die im Register eingetragen werden möchten, reichen bei der Verwaltung die im Register eingetragen werden möchten, reichen bei der Verwaltung
eine Akte gemäß ihren Anweisungen ein, aus der hervorgeht, dass sie eine Akte gemäß ihren Anweisungen ein, aus der hervorgeht, dass sie
die folgenden Bedingungen erfüllen: die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie sind gemäß der Norm EN ISO 9001 oder einer gleichwertigen Norm a) Sie sind gemäß der Norm EN ISO 9001 oder einer gleichwertigen Norm
zertifiziert; zertifiziert;
b) Sie weisen nach, dass sie über die technische Ausrüstung und über b) Sie weisen nach, dass sie über die technische Ausrüstung und über
die EG-Erklärung oder das EG-Zertifikat zur Bescheinigung der die EG-Erklärung oder das EG-Zertifikat zur Bescheinigung der
Konformität der Interoperabilitätskomponenten gemäß Anhang IV Punkt 1 Konformität der Interoperabilitätskomponenten gemäß Anhang IV Punkt 1
der Entscheidung 2009/750/EG verfügen; der Entscheidung 2009/750/EG verfügen;
c) Sie weisen ihre Befähigung zur Bereitstellung elektronischer c) Sie weisen ihre Befähigung zur Bereitstellung elektronischer
Mautdienste oder Kompetenz in dafür relevanten Bereichen nach; Mautdienste oder Kompetenz in dafür relevanten Bereichen nach;
d) Sie verfügen über eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit; d) Sie verfügen über eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit;
e) Sie verfügen über einen globalen Risikomanagementplan, der e) Sie verfügen über einen globalen Risikomanagementplan, der
mindestens alle zwei Jahre im Rahmen eines Audits durch eine mindestens alle zwei Jahre im Rahmen eines Audits durch eine
unabhängige Stelle geprüft wird; unabhängige Stelle geprüft wird;
f) Sie bieten Gewähr für Zuverlässigkeit. f) Sie bieten Gewähr für Zuverlässigkeit.
§ 2 - Jedes Jahr innerhalb von dreißig Tagen nach dem Jahrestag der § 2 - Jedes Jahr innerhalb von dreißig Tagen nach dem Jahrestag der
Eintragung im Register, übermittelt der EETS-Anbieter der Verwaltung, Eintragung im Register, übermittelt der EETS-Anbieter der Verwaltung,
gemäß ihren Anweisungen, Beschreibungsunterlagen, die nachweisen, dass gemäß ihren Anweisungen, Beschreibungsunterlagen, die nachweisen, dass
er noch stets die in § 1 Buchstaben a, d, e und f von Artikel 3 er noch stets die in § 1 Buchstaben a, d, e und f von Artikel 3
erwähnten Bedingungen erfüllt. erwähnten Bedingungen erfüllt.
Die Verwaltung kann jederzeit den EETS-Anbieter dazu auffordern, ihr Die Verwaltung kann jederzeit den EETS-Anbieter dazu auffordern, ihr
innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat jedes andere Dokument zu innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat jedes andere Dokument zu
übermitteln, das für die Anwendung des vorliegenden Erlasses übermitteln, das für die Anwendung des vorliegenden Erlasses
erforderlich ist, darunter insbesondere die Schlussfolgerungen des in erforderlich ist, darunter insbesondere die Schlussfolgerungen des in
§ 1 Buchstabe e) genannten Audits. § 1 Buchstabe e) genannten Audits.
Die Nichterfüllung der in den vorigen Absätzen erwähnten Bedingungen Die Nichterfüllung der in den vorigen Absätzen erwähnten Bedingungen
durch den EETS-Anbieter hat seine Entfernung aus dem Register zur durch den EETS-Anbieter hat seine Entfernung aus dem Register zur
Folge. Folge.
Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
J. MILQUET J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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