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Arrêté royal relatif à l'enregistrement des prestataires de service européen de télépéage et au registre électronique national relatif au service européen de télépéage. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de registratie van aanbieders van de Europese elektronische tolheffingsdienst en het nationaal elektronisch register betreffende de Europese elektronische tolheffingsdienst. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 20 JANVIER 2014. - Arrêté royal relatif à l'enregistrement des prestataires de service européen de télépéage et au registre électronique national relatif au service européen de télépéage. - Traduction allemande | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 20 JANUARI 2014. - Koninklijk besluit betreffende de registratie van aanbieders van de Europese elektronische tolheffingsdienst en het nationaal elektronisch register betreffende de Europese elektronische tolheffingsdienst. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 20 janvier 2014 relatif à l'enregistrement des | besluit van 20 januari 2014 betreffende de registratie van aanbieders |
prestataires de service européen de télépéage et au registre | van de Europese elektronische tolheffingsdienst en het nationaal |
électronique national relatif au service européen de télépéage | elektronisch register betreffende de Europese elektronische |
(Moniteur belge du 3 février 2014). | tolheffingsdienst (Belgisch Staatsblad van 3 februari 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
20. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass über die Registrierung der | 20. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass über die Registrierung der |
europäischen elektronischen | europäischen elektronischen |
Mautdiensteanbieter im nationalen elektronischen Register über den | Mautdiensteanbieter im nationalen elektronischen Register über den |
europäischen elektronischen Mautdienst | europäischen elektronischen Mautdienst |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur |
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und | Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und |
Binnenschiffsverkehr, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Mai 1985, | Binnenschiffsverkehr, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Mai 1985, |
21. Juni 1985, 28. Juli 1987, 3. Mai 1999, 1. April 2006, 15. Mai 2006 | 21. Juni 1985, 28. Juli 1987, 3. Mai 1999, 1. April 2006, 15. Mai 2006 |
und 29. Dezember 2010, Artikel 1 Absatz 1; | und 29. Dezember 2010, Artikel 1 Absatz 1; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Mai 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Mai 2013; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. |
September 2013; | September 2013; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der | Aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der |
föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung, Artikel 19/1 § 1 Nr. | föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung, Artikel 19/1 § 1 Nr. |
2; | 2; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund der Gutachten Nr. 53.169/VR und 54.409/4 des Staatsrates vom | Aufgrund der Gutachten Nr. 53.169/VR und 54.409/4 des Staatsrates vom |
27. Mai 2013 und 27. November 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel | 27. Mai 2013 und 27. November 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel |
84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze | 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze |
über den Staatsrat; | über den Staatsrat; |
In Erwägung des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS), der | In Erwägung des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS), der |
durch die Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des | durch die Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer | Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer |
Mautsysteme in der Gemeinschaft und die Entscheidung 2009/750/EG über | Mautsysteme in der Gemeinschaft und die Entscheidung 2009/750/EG über |
die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen | die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen |
Mautdienstes und seiner technischen Komponenten ins Leben gerufen | Mautdienstes und seiner technischen Komponenten ins Leben gerufen |
wurde, der zum Ziel hat, die Interoperabilität aller bestehenden und | wurde, der zum Ziel hat, die Interoperabilität aller bestehenden und |
zukünftigen elektronischen Mautsysteme in der Europäischen Union | zukünftigen elektronischen Mautsysteme in der Europäischen Union |
durchzusetzen, um eine Verbreitung an unvereinbaren Systemen zu | durchzusetzen, um eine Verbreitung an unvereinbaren Systemen zu |
vermeiden; | vermeiden; |
In Erwägung des EETS-Anbieters, der eine juristische Person darstellt, | In Erwägung des EETS-Anbieters, der eine juristische Person darstellt, |
die die Bedingungen von Artikel 3 der Entscheidung und des | die die Bedingungen von Artikel 3 der Entscheidung und des |
vorliegenden Erlasses erfüllt und in dem Niederlassungsmitgliedstaat | vorliegenden Erlasses erfüllt und in dem Niederlassungsmitgliedstaat |
registriert ist, der es den Nutzern des europäischen elektronischen | registriert ist, der es den Nutzern des europäischen elektronischen |
Mautdienstes ermöglicht, ihre Maut in allen EETS-Gebieten des | Mautdienstes ermöglicht, ihre Maut in allen EETS-Gebieten des |
europäischen Straßennetzes zu bezahlen, gemäß Artikel 3 Paragraph 1 | europäischen Straßennetzes zu bezahlen, gemäß Artikel 3 Paragraph 1 |
der Richtlinie 2004/52/EG, mittels eines einzigen Bordgeräts (OBE - | der Richtlinie 2004/52/EG, mittels eines einzigen Bordgeräts (OBE - |
On-board equipment), das in allen EETS-Gebieten verwendet werden kann; | On-board equipment), das in allen EETS-Gebieten verwendet werden kann; |
In Erwägung, dass es erforderlich ist, ein nationales elektronisches | In Erwägung, dass es erforderlich ist, ein nationales elektronisches |
Register über den europäischen elektronischen Mautdienst einzurichten, | Register über den europäischen elektronischen Mautdienst einzurichten, |
wie erwähnt in Artikel 19 der Entscheidung 2009/750/EG, und darin die | wie erwähnt in Artikel 19 der Entscheidung 2009/750/EG, und darin die |
in Belgien niedergelassenen EETS-Anbieter einzutragen; | in Belgien niedergelassenen EETS-Anbieter einzutragen; |
In Erwägung der Tatsache, dass die Registrierungsvoraussetzungen der | In Erwägung der Tatsache, dass die Registrierungsvoraussetzungen der |
EETS-Anbieter sowie das nationale elektronische Register sowohl | EETS-Anbieter sowie das nationale elektronische Register sowohl |
Elemente enthalten, die in Verbindung mit den Befugnissen der Regionen | Elemente enthalten, die in Verbindung mit den Befugnissen der Regionen |
stehen, als auch Elemente, die den Befugnissen der Föderalbehörden | stehen, als auch Elemente, die den Befugnissen der Föderalbehörden |
zugeordnet sind, sodass ein Zusammenarbeitsprotokoll zwischen der | zugeordnet sind, sodass ein Zusammenarbeitsprotokoll zwischen der |
Föderalbehörde und den Regionen abgeschlossen werden soll; | Föderalbehörde und den Regionen abgeschlossen werden soll; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für |
Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat | Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat |
darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
1. EETS: Europäischer Mautdienst eingeführt durch die Richtlinie | 1. EETS: Europäischer Mautdienst eingeführt durch die Richtlinie |
2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April | 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April |
2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der | 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der |
Gemeinschaft; | Gemeinschaft; |
2. EETS-Anbieter: eine juristische Person, die die Anforderungen des | 2. EETS-Anbieter: eine juristische Person, die die Anforderungen des |
Artikels 3 der Entscheidung 2009/750/EG der Kommission vom 6. Oktober | Artikels 3 der Entscheidung 2009/750/EG der Kommission vom 6. Oktober |
2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen | 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen |
Mautdienstes und seiner technischen Komponenten erfüllt, in ihrem | Mautdienstes und seiner technischen Komponenten erfüllt, in ihrem |
Niederlassungsmitgliedstaat registriert ist und einem EETS-Nutzer | Niederlassungsmitgliedstaat registriert ist und einem EETS-Nutzer |
Zugang zum EETS gewährt; | Zugang zum EETS gewährt; |
3. Register: das nationale elektronische Register über die | 3. Register: das nationale elektronische Register über die |
europäischen elektronischen Mautdienste, wie erwähnt in Artikel 19 der | europäischen elektronischen Mautdienste, wie erwähnt in Artikel 19 der |
Entscheidung; | Entscheidung; |
4. Verwaltung: die Generaldirektion Straßenverkehr und | 4. Verwaltung: die Generaldirektion Straßenverkehr und |
Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und |
Transportwesen. | Transportwesen. |
Art. 2 - Das Register wird durch die Verwaltung geführt und auf der | Art. 2 - Das Register wird durch die Verwaltung geführt und auf der |
Internetseite des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | Internetseite des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und |
Transportwesen veröffentlicht. | Transportwesen veröffentlicht. |
Art. 3 - § 1 - Die in Belgien niedergelassenen juristischen Personen, | Art. 3 - § 1 - Die in Belgien niedergelassenen juristischen Personen, |
die im Register eingetragen werden möchten, reichen bei der Verwaltung | die im Register eingetragen werden möchten, reichen bei der Verwaltung |
eine Akte gemäß ihren Anweisungen ein, aus der hervorgeht, dass sie | eine Akte gemäß ihren Anweisungen ein, aus der hervorgeht, dass sie |
die folgenden Bedingungen erfüllen: | die folgenden Bedingungen erfüllen: |
a) Sie sind gemäß der Norm EN ISO 9001 oder einer gleichwertigen Norm | a) Sie sind gemäß der Norm EN ISO 9001 oder einer gleichwertigen Norm |
zertifiziert; | zertifiziert; |
b) Sie weisen nach, dass sie über die technische Ausrüstung und über | b) Sie weisen nach, dass sie über die technische Ausrüstung und über |
die EG-Erklärung oder das EG-Zertifikat zur Bescheinigung der | die EG-Erklärung oder das EG-Zertifikat zur Bescheinigung der |
Konformität der Interoperabilitätskomponenten gemäß Anhang IV Punkt 1 | Konformität der Interoperabilitätskomponenten gemäß Anhang IV Punkt 1 |
der Entscheidung 2009/750/EG verfügen; | der Entscheidung 2009/750/EG verfügen; |
c) Sie weisen ihre Befähigung zur Bereitstellung elektronischer | c) Sie weisen ihre Befähigung zur Bereitstellung elektronischer |
Mautdienste oder Kompetenz in dafür relevanten Bereichen nach; | Mautdienste oder Kompetenz in dafür relevanten Bereichen nach; |
d) Sie verfügen über eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit; | d) Sie verfügen über eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit; |
e) Sie verfügen über einen globalen Risikomanagementplan, der | e) Sie verfügen über einen globalen Risikomanagementplan, der |
mindestens alle zwei Jahre im Rahmen eines Audits durch eine | mindestens alle zwei Jahre im Rahmen eines Audits durch eine |
unabhängige Stelle geprüft wird; | unabhängige Stelle geprüft wird; |
f) Sie bieten Gewähr für Zuverlässigkeit. | f) Sie bieten Gewähr für Zuverlässigkeit. |
§ 2 - Jedes Jahr innerhalb von dreißig Tagen nach dem Jahrestag der | § 2 - Jedes Jahr innerhalb von dreißig Tagen nach dem Jahrestag der |
Eintragung im Register, übermittelt der EETS-Anbieter der Verwaltung, | Eintragung im Register, übermittelt der EETS-Anbieter der Verwaltung, |
gemäß ihren Anweisungen, Beschreibungsunterlagen, die nachweisen, dass | gemäß ihren Anweisungen, Beschreibungsunterlagen, die nachweisen, dass |
er noch stets die in § 1 Buchstaben a, d, e und f von Artikel 3 | er noch stets die in § 1 Buchstaben a, d, e und f von Artikel 3 |
erwähnten Bedingungen erfüllt. | erwähnten Bedingungen erfüllt. |
Die Verwaltung kann jederzeit den EETS-Anbieter dazu auffordern, ihr | Die Verwaltung kann jederzeit den EETS-Anbieter dazu auffordern, ihr |
innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat jedes andere Dokument zu | innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat jedes andere Dokument zu |
übermitteln, das für die Anwendung des vorliegenden Erlasses | übermitteln, das für die Anwendung des vorliegenden Erlasses |
erforderlich ist, darunter insbesondere die Schlussfolgerungen des in | erforderlich ist, darunter insbesondere die Schlussfolgerungen des in |
§ 1 Buchstabe e) genannten Audits. | § 1 Buchstabe e) genannten Audits. |
Die Nichterfüllung der in den vorigen Absätzen erwähnten Bedingungen | Die Nichterfüllung der in den vorigen Absätzen erwähnten Bedingungen |
durch den EETS-Anbieter hat seine Entfernung aus dem Register zur | durch den EETS-Anbieter hat seine Entfernung aus dem Register zur |
Folge. | Folge. |
Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
J. MILQUET | J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |