publié le 04 mars 2004
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 5 mai 1995 fixant les conditions et la procédure d'agrément des placeurs de portes résistant au feu et de l'arrêté ministériel du 15 avril 2003 modifiant cet arrêté
20 JANVIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 5 mai 1995 fixant les conditions et la procédure d'agrément des placeurs de portes résistant au feu et de l'arrêté ministériel du 15 avril 2003 modifiant cet arrêté
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté ministériel du 5 mai 1995 fixant les conditions et la procédure d'agrément des placeurs de portes résistant au feu; - de l'arrêté ministériel du 15 avril 2003 modifiant l'arrêté ministériel du 5 mai 1995 fixant les conditions et la procédure d'agrément des placeurs de portes résistant au feu, établis par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande: - de l'arrêté ministériel du 5 mai 1995 fixant les conditions et la procédure d'agrément des placeurs de portes résistant au feu; - de l'arrêté ministériel du 15 avril 2003 modifiant l'arrêté ministériel du 5 mai 1995 fixant les conditions et la procédure d'agrément des placeurs de portes résistant au feu.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 20 janvier 2004.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Bijlage 1 - Annexe 1re MINISTERIUM DES INNERN 5. MAI 1995 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens in Sachen Zulassung der Monteure von Feuerschutztüren Der Minister des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 20.Juli 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien, insbesondere des Artikels 5;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. September 1993 zur Einführung eines Systems für die Akkreditierung von Bescheinigungsstellen und zur Festlegung der Verfahren ihrer Akkreditierung gemäss den Kriterien der Normen der Reihe NBN-EN 45000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung, insbesondere des Artikels 3 und der Anlage 1 Nr. 2;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und Explosionsschutz;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass es für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung aus Sicherheitsgründen unbedingt notwendig ist, dass die Bestimmungen mit Bezug auf das Einsetzen von Feuerschutztüren unverzüglich angenommen werden und gleichzeitig mit den technischen Vorschriften, deren unerlässliche Ergänzung sie sind, in Kraft treten, Erlässt: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter : 1. Rf-Türen: Türen, deren Feuerwiderstand durch das Benor-Atg-Label gemäss Anlage 1 Nr.2 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung oder durch eine gleichwertige Bescheinigung im Sinne von Artikel 3 desselben Erlasses vom 7. Juli 1994 bescheinigt wird, 2. Bescheinigungsstelle: eine vom Minister des Innern gemäss den Bestimmungen von Artikel 3 zugelassene Bescheinigungsstelle für Monteure von Rf-Türen, 3.BELCERT-System: das durch den Königlichen Erlass vom 6. September 1993 zur Einführung eines Systems für die Akkreditierung von Bescheinigungsstellen und zur Festlegung der Verfahren ihrer Akkreditierung gemäss den Kriterien der Normen der Reihe NBN-EN 45000 festgelegte System; 4. Norm NBN-EN 45013: die belgische Norm mit Bezug auf die allgemeinen Kriterien für Bescheinigungsstellen, die die Personalzertifizierung vornehmen. Art. 2 - Rf-Türen dürfen nur von zugelassenen Monteuren eingesetzt werden.
Die Zulassung wird vom Minister des Innern aufgrund einer mit Gründen versehenen Stellungnahme einer Bescheinigungsstelle erteilt.
Art. 3 - § 1 - Um zugelassen zu werden, muss eine Bescheinigungsstelle folgende Bedingungen erfüllen: 1. über die Rechtspersönlichkeit verfügen und weder einen kommerziellen noch einen gewinnbringenden Zweck verfolgen, 2.über eine Struktur verfügen, die es ihr ermöglicht, ihre Tätigkeit völlig unabhängig von den Monteuren und deren Arbeitgebern und Vertretern auszuüben, 3. in ihren Verwaltungs- oder Ausführungsorganen über ausreichend Personal mit wissenschaftlichen und fachlichen Kenntnissen, mit Erfahrung und mit dem nötigen Know-how verfügen, was Feuerwiderstand der Bauelemente und insbesondere der Rf-Türen betrifft, 4.gemäss dem BELCERT-System oder gemäss einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als gleichwertig anerkannten Zertifizierungsverfahren als Bescheinigungsstelle für Personen akkreditiert sein oder, in Ermangelung einer Akkreditierung, den in der Norm NBN-EN 45013 enthaltenen allgemeinen Kriterien entsprechen. § 2 - Der Antrag auf Zulassung wird zusammen mit den entsprechenden Belegen beim Minister des Innern eingereicht.
Dieser erteilt oder verweigert die Zulassung nach einer Untersuchung durch einen Beamten der durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz eingerichteten Inspektion der Feuerwehrdienste.
Die Zulassung wird für einen erneuerbaren Zeitraum von 5 Jahren ausgestellt. Während dieses Zeitraums steht die Bescheinigungsstelle unter der Kontrolle des Ministers des Innern. § 3 - Ein Zulassungsentzug wird vom Minister des Innern beschlossen: 1. wenn die Bescheinigungsstelle die in § 1 Nrn.1, 2 und 3 festgelegten Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt, 2. wenn die Bescheinigungsstelle ihre Akkreditierung entzogen bekommt gemäss dem BELCERT-System oder gemäss einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als gleichwertig anerkannten System des Akkreditierungsentzugs, 3.wenn bei der Bescheinigungsstelle wiederholt Fehler in der Ausführung ihres Auftrags festgestellt werden.
Der Beschluss über den Zulassungsentzug wird begründet. Er wird erst gefasst, nachdem die Stelle ordnungsgemäss vorgeladen worden ist.
Art. 4 - Die Bescheinigungsstelle ist mit folgenden Aufträgen betraut: 1. für die Qualität der Ausbildung, an der die Monteure teilnehmen, sorgen und die in Artikel 5 Nr.3 vorgesehene Prüfung kontrollieren, 2. dem Minister des Innern nach jeder Prüfung unverzüglich die Liste der Monteure, die an der Prüfung teilgenommen haben, und die Resultate eines jeden Teilnehmers übermitteln, 3.jedem zugelassenen Monteur eine einmalige Erkennungsnummer zuteilen; das Verfahren zur Zuteilung einer Erkennungsnummer wird vorher vom Minister des Innern gebilligt, 4. stichprobenweise eine regelmässige Kontrolle in Bezug auf die Übereinstimmung des Einsetzens von Rf-Türen mit den in Anlage 1 Nr.2 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung vorgesehenen Anforderungen vornehmen und dem Minister des Innern unverzüglich die Namen der Monteure mitteilen, für die die Kontrolle negativ ausfällt.
Art. 5 - Um zugelassen zu werden, müssen die Monteure der Türen folgende Bedingungen erfüllen: 1. dem Gesetz vom 15.Dezember 1970 über die Ausübung beruflicher Tätigkeiten in kleinen und mittleren Handels- und Handwerksbetrieben und seinen Ausführungserlassen genügen, 2. an einer mindestens drei halbe Tage umfassenden Ausbildung, die unter der Aufsicht einer Bescheinigungsstelle erteilt wird und das in Artikel 6 festgelegte Mindestprogramm umfasst, teilgenommen haben, 3.eine unter der Kontrolle der Bescheinigungsstelle organisierte praktische Prüfung über das Einsetzen von Rf-Türen bestanden haben.
Art. 6 - Das Ausbildungsprogramm für Monteure umfasst zumindest folgende Elemente: 1. allgemeine Einführung in Sachen Brand und Brandverhütung in den Gebäuden;Verordnungsbestimmungen, insbesondere was Feuerschutztüren und die Art und Weise, wie sie eingesetzt werden, betrifft, 2. Grundeigenschaften der Materialien in Bezug auf ihre Feuerwiderstandsbeschaffenheit, 3.Prinzipien der Testmethode und Klassifizierung der Feuerwiderstandsbeschaffenheit, 4. detailliertes Studium der bestehenden Zulassungsdokumente, 5.Einsetzen von Rf-Türen.
Das Programm wird unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmässig angepasst.
Art. 7 - Die Monteure reichen ihren Zulassungsantrag bei einer Bescheinigungsstelle ein. Dem Antrag müssen die Auskünfte in Bezug auf die Identität des Antragstellers und seines eventuellen Arbeitgebers beigefügt werden sowie ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller die in Artikel 5 Nr. 1 erwähnte Bedingung erfüllt.
Die Bescheinigungsstelle übermittelt dem Minister des Innern unverzüglich eine Abschrift des Antrags und der Aktenbestandteile.
Nach Beendigung der praktischen Prüfungen in Bezug auf das Einsetzen von in Artikel 5 Nr. 3 erwähnten Rf-Türen erteilt der Minister des Innern aufgrund einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Bescheinigungsstelle den Monteuren die Zulassung.
Der Beschluss wird den Monteuren binnen 30 Tagen nach Beendigung dieser praktischen Prüfung notifiziert.
Die Zulassung wird für einen erneuerbaren Zeitraum von 5 Jahren gewährt. Die Liste der zugelassenen Monteure wird alle 6 Monate im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Art. 8 - Die zugelassenen Monteure müssen ihre Tätigkeiten regelmässig von der Bescheinigungsstelle kontrollieren lassen. Diese Kontrolle wird nach einem vom Minister des Innern vorher gebilligten Verfahren durchgeführt.
Infolge dieser Kontrollen kann der Minister des Innern aufgrund einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Bescheinigungsstelle den Monteuren die Zulassung entziehen.
Der Minister des Innern notifiziert dem Betreffenden den Zulassungsentzug binnen 15 Tagen nach der Beschlussfassung.
Er teilt diesen Beschluss ebenfalls der Bescheinigungsstelle mit, die die Erkennungsnummer des Monteurs, dem die Zulassung entzogen wurde, streicht.
Jeder Zulassungsentzug wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Art. 9 - Die von den zugelassenen Monteuren angebrachten Rf-Türen tragen die Erkennungsnummer des Monteurs. Diese Nummer muss auf dem Türblatt angebracht werden. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 10 - Während eines am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses einsetzenden Zeitraums von fünf Jahren sind die Stellen, die ihre Zulassung als Bescheinigungsstelle beantragen, davon befreit, zu beweisen, dass sie die in Artikel 3 § 1 Nr. 4 erwähnten Bedingungen erfüllen.
Art. 11 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 werden die Monteure, deren Liste in der Anlage übernommen ist, für einen Zeitraum von fünf Jahren zugelassen.
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 26. Mai 1995 in Kraft.
Brüssel, den 5. Mai 1995 J. VANDE LANOTTE Anlage LISTE DER ZUGELASSENEN MONTEURE (...) Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier 2004.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Bijlage 2 - Annexe 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 15. APRIL 2003 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 5.Mai 1995 zur Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens in Sachen Zulassung der Monteure von Feuerschutztüren Der Minister des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen;
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien, insbesondere des Artikels 5;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. September 1993 zur Einführung eines Systems für die Akkreditierung von Bescheinigungsstellen und zur Festlegung der Verfahren ihrer Akkreditierung gemäss den Kriterien der Normen der Reihe NBN-EN 45000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung, insbesondere des Artikels 3 und der Anlage 1 Nr. 2;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Mai 1995 zur Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens in Sachen Zulassung der Monteure von Feuerschutztüren;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass eine rasche Bearbeitung der zahlreichen Akten, die bei den zuständigen Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes eingereicht werden, dringend ermöglicht werden muss;
In der Erwägung, dass es im Hinblick auf eine effiziente Durchführung dieser Aufgabe notwendig ist, schnellstmöglich den Beauftragten des Ministers des Innern zu bestimmen, Erlässt: Artikel 1 - In Artikel 7 Absatz 3 des Ministeriellen Erlasses vom 5.
Mai 1995 zur Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens in Sachen Zulassung der Monteure von Feuerschutztüren werden die Wörter « der Minister des Innern » durch die Wörter « der Minister des Innern oder sein Beauftragter » ersetzt.
Art. 2 - In Artikel 8 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter « der Minister des Innern » durch die Wörter « der Minister des Innern oder sein Beauftragter » ersetzt.
A. DUQUESNE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier 2004.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL