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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 5 mai 1995 fixant les conditions et la procédure d'agrément des placeurs de portes résistant au feu et de l'arrêté ministériel du 15 avril 2003 modifiant cet arrêté | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 5 mei 1995 tot vaststelling van de voorwaarden en de procedure inzake de erkenning van de plaatsers van brandwerende deuren en van het ministerieel besluit van 15 april 2003 tot wijziging van dit besluit |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
20 JANVIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 20 JANUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté ministériel du 5 mai 1995 fixant les | officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 5 mei 1995 |
tot vaststelling van de voorwaarden en de procedure inzake de | |
conditions et la procédure d'agrément des placeurs de portes résistant | erkenning van de plaatsers van brandwerende deuren en van het |
au feu et de l'arrêté ministériel du 15 avril 2003 modifiant cet arrêté | ministerieel besluit van 15 april 2003 tot wijziging van dit besluit |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : |
- de l'arrêté ministériel du 5 mai 1995 fixant les conditions et la | - van het ministerieel besluit van 5 mei 1995 tot vaststelling van de |
procédure d'agrément des placeurs de portes résistant au feu; | voorwaarden en de procedure inzake de erkenning van de plaatsers van |
brandwerende deuren; | |
- de l'arrêté ministériel du 15 avril 2003 modifiant l'arrêté | - van het ministerieel besluit van 15 april 2003 tot wijziging van het |
ministériel du 5 mai 1995 fixant les conditions et la procédure | ministerieel besluit van 5 mei 1995 tot vaststelling van de |
d'agrément des placeurs de portes résistant au feu, | voorwaarden en de procedure inzake de erkenning van de plaatsers van |
brandwerende deuren, | |
établis par le Service central de traduction allemande auprès du | opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
allemande: - de l'arrêté ministériel du 5 mai 1995 fixant les conditions et la | - van het ministerieel besluit van 5 mei 1995 tot vaststelling van de |
procédure d'agrément des placeurs de portes résistant au feu; | voorwaarden en de procedure inzake de erkenning van de plaatsers van |
brandwerende deuren; | |
- de l'arrêté ministériel du 15 avril 2003 modifiant l'arrêté | - van het ministerieel besluit van 15 april 2003 tot wijziging van het |
ministériel du 5 mai 1995 fixant les conditions et la procédure | ministerieel besluit van 5 mei 1995 tot vaststelling van de |
d'agrément des placeurs de portes résistant au feu. | voorwaarden en de procedure inzake de erkenning van de plaatsers van |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
brandwerende deuren. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 20 janvier 2004. | Gegeven te Brussel, 20 januari 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 1 - Annexe 1re | Bijlage 1 - Annexe 1re |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
5. MAI 1995 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Bedingungen und | 5. MAI 1995 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Bedingungen und |
des Verfahrens in Sachen Zulassung der Monteure von Feuerschutztüren | des Verfahrens in Sachen Zulassung der Monteure von Feuerschutztüren |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der | Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der |
Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien, | Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien, |
insbesondere des Artikels 5; | insbesondere des Artikels 5; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. September 1993 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. September 1993 zur Einführung |
eines Systems für die Akkreditierung von Bescheinigungsstellen und zur | eines Systems für die Akkreditierung von Bescheinigungsstellen und zur |
Festlegung der Verfahren ihrer Akkreditierung gemäss den Kriterien der | Festlegung der Verfahren ihrer Akkreditierung gemäss den Kriterien der |
Normen der Reihe NBN-EN 45000; | Normen der Reihe NBN-EN 45000; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der |
bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und | bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und |
Explosionsverhütung, insbesondere des Artikels 3 und der Anlage 1 Nr. | Explosionsverhütung, insbesondere des Artikels 3 und der Anlage 1 Nr. |
2; | 2; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und |
Explosionsschutz; | Explosionsschutz; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989; | vom 4. Juli 1989; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass es für die Anwendung des Königlichen Erlasses | In der Erwägung, dass es für die Anwendung des Königlichen Erlasses |
vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden | vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden |
Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung aus Sicherheitsgründen | Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung aus Sicherheitsgründen |
unbedingt notwendig ist, dass die Bestimmungen mit Bezug auf das | unbedingt notwendig ist, dass die Bestimmungen mit Bezug auf das |
Einsetzen von Feuerschutztüren unverzüglich angenommen werden und | Einsetzen von Feuerschutztüren unverzüglich angenommen werden und |
gleichzeitig mit den technischen Vorschriften, deren unerlässliche | gleichzeitig mit den technischen Vorschriften, deren unerlässliche |
Ergänzung sie sind, in Kraft treten, | Ergänzung sie sind, in Kraft treten, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter : | unter : |
1. Rf-Türen: Türen, deren Feuerwiderstand durch das Benor-Atg-Label | 1. Rf-Türen: Türen, deren Feuerwiderstand durch das Benor-Atg-Label |
gemäss Anlage 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur | gemäss Anlage 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur |
Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und | Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und |
Explosionsverhütung oder durch eine gleichwertige Bescheinigung im | Explosionsverhütung oder durch eine gleichwertige Bescheinigung im |
Sinne von Artikel 3 desselben Erlasses vom 7. Juli 1994 bescheinigt | Sinne von Artikel 3 desselben Erlasses vom 7. Juli 1994 bescheinigt |
wird, | wird, |
2. Bescheinigungsstelle: eine vom Minister des Innern gemäss den | 2. Bescheinigungsstelle: eine vom Minister des Innern gemäss den |
Bestimmungen von Artikel 3 zugelassene Bescheinigungsstelle für | Bestimmungen von Artikel 3 zugelassene Bescheinigungsstelle für |
Monteure von Rf-Türen, | Monteure von Rf-Türen, |
3. BELCERT-System: das durch den Königlichen Erlass vom 6. September | 3. BELCERT-System: das durch den Königlichen Erlass vom 6. September |
1993 zur Einführung eines Systems für die Akkreditierung von | 1993 zur Einführung eines Systems für die Akkreditierung von |
Bescheinigungsstellen und zur Festlegung der Verfahren ihrer | Bescheinigungsstellen und zur Festlegung der Verfahren ihrer |
Akkreditierung gemäss den Kriterien der Normen der Reihe NBN-EN 45000 | Akkreditierung gemäss den Kriterien der Normen der Reihe NBN-EN 45000 |
festgelegte System; | festgelegte System; |
4. Norm NBN-EN 45013: die belgische Norm mit Bezug auf die allgemeinen | 4. Norm NBN-EN 45013: die belgische Norm mit Bezug auf die allgemeinen |
Kriterien für Bescheinigungsstellen, die die Personalzertifizierung | Kriterien für Bescheinigungsstellen, die die Personalzertifizierung |
vornehmen. | vornehmen. |
Art. 2 - Rf-Türen dürfen nur von zugelassenen Monteuren eingesetzt | Art. 2 - Rf-Türen dürfen nur von zugelassenen Monteuren eingesetzt |
werden. | werden. |
Die Zulassung wird vom Minister des Innern aufgrund einer mit Gründen | Die Zulassung wird vom Minister des Innern aufgrund einer mit Gründen |
versehenen Stellungnahme einer Bescheinigungsstelle erteilt. | versehenen Stellungnahme einer Bescheinigungsstelle erteilt. |
Art. 3 - § 1 - Um zugelassen zu werden, muss eine Bescheinigungsstelle | Art. 3 - § 1 - Um zugelassen zu werden, muss eine Bescheinigungsstelle |
folgende Bedingungen erfüllen: | folgende Bedingungen erfüllen: |
1. über die Rechtspersönlichkeit verfügen und weder einen | 1. über die Rechtspersönlichkeit verfügen und weder einen |
kommerziellen noch einen gewinnbringenden Zweck verfolgen, | kommerziellen noch einen gewinnbringenden Zweck verfolgen, |
2. über eine Struktur verfügen, die es ihr ermöglicht, ihre Tätigkeit | 2. über eine Struktur verfügen, die es ihr ermöglicht, ihre Tätigkeit |
völlig unabhängig von den Monteuren und deren Arbeitgebern und | völlig unabhängig von den Monteuren und deren Arbeitgebern und |
Vertretern auszuüben, | Vertretern auszuüben, |
3. in ihren Verwaltungs- oder Ausführungsorganen über ausreichend | 3. in ihren Verwaltungs- oder Ausführungsorganen über ausreichend |
Personal mit wissenschaftlichen und fachlichen Kenntnissen, mit | Personal mit wissenschaftlichen und fachlichen Kenntnissen, mit |
Erfahrung und mit dem nötigen Know-how verfügen, was Feuerwiderstand | Erfahrung und mit dem nötigen Know-how verfügen, was Feuerwiderstand |
der Bauelemente und insbesondere der Rf-Türen betrifft, | der Bauelemente und insbesondere der Rf-Türen betrifft, |
4. gemäss dem BELCERT-System oder gemäss einem in einem anderen | 4. gemäss dem BELCERT-System oder gemäss einem in einem anderen |
Mitgliedstaat der Europäischen Union als gleichwertig anerkannten | Mitgliedstaat der Europäischen Union als gleichwertig anerkannten |
Zertifizierungsverfahren als Bescheinigungsstelle für Personen | Zertifizierungsverfahren als Bescheinigungsstelle für Personen |
akkreditiert sein oder, in Ermangelung einer Akkreditierung, den in | akkreditiert sein oder, in Ermangelung einer Akkreditierung, den in |
der Norm NBN-EN 45013 enthaltenen allgemeinen Kriterien entsprechen. | der Norm NBN-EN 45013 enthaltenen allgemeinen Kriterien entsprechen. |
§ 2 - Der Antrag auf Zulassung wird zusammen mit den entsprechenden | § 2 - Der Antrag auf Zulassung wird zusammen mit den entsprechenden |
Belegen beim Minister des Innern eingereicht. | Belegen beim Minister des Innern eingereicht. |
Dieser erteilt oder verweigert die Zulassung nach einer Untersuchung | Dieser erteilt oder verweigert die Zulassung nach einer Untersuchung |
durch einen Beamten der durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Dezember | durch einen Beamten der durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Dezember |
1963 über den Zivilschutz eingerichteten Inspektion der | 1963 über den Zivilschutz eingerichteten Inspektion der |
Feuerwehrdienste. | Feuerwehrdienste. |
Die Zulassung wird für einen erneuerbaren Zeitraum von 5 Jahren | Die Zulassung wird für einen erneuerbaren Zeitraum von 5 Jahren |
ausgestellt. Während dieses Zeitraums steht die Bescheinigungsstelle | ausgestellt. Während dieses Zeitraums steht die Bescheinigungsstelle |
unter der Kontrolle des Ministers des Innern. | unter der Kontrolle des Ministers des Innern. |
§ 3 - Ein Zulassungsentzug wird vom Minister des Innern beschlossen: | § 3 - Ein Zulassungsentzug wird vom Minister des Innern beschlossen: |
1. wenn die Bescheinigungsstelle die in § 1 Nrn. 1, 2 und 3 | 1. wenn die Bescheinigungsstelle die in § 1 Nrn. 1, 2 und 3 |
festgelegten Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt, | festgelegten Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt, |
2. wenn die Bescheinigungsstelle ihre Akkreditierung entzogen bekommt | 2. wenn die Bescheinigungsstelle ihre Akkreditierung entzogen bekommt |
gemäss dem BELCERT-System oder gemäss einem in einem anderen | gemäss dem BELCERT-System oder gemäss einem in einem anderen |
Mitgliedstaat der Europäischen Union als gleichwertig anerkannten | Mitgliedstaat der Europäischen Union als gleichwertig anerkannten |
System des Akkreditierungsentzugs, | System des Akkreditierungsentzugs, |
3. wenn bei der Bescheinigungsstelle wiederholt Fehler in der | 3. wenn bei der Bescheinigungsstelle wiederholt Fehler in der |
Ausführung ihres Auftrags festgestellt werden. | Ausführung ihres Auftrags festgestellt werden. |
Der Beschluss über den Zulassungsentzug wird begründet. Er wird erst | Der Beschluss über den Zulassungsentzug wird begründet. Er wird erst |
gefasst, nachdem die Stelle ordnungsgemäss vorgeladen worden ist. | gefasst, nachdem die Stelle ordnungsgemäss vorgeladen worden ist. |
Art. 4 - Die Bescheinigungsstelle ist mit folgenden Aufträgen betraut: | Art. 4 - Die Bescheinigungsstelle ist mit folgenden Aufträgen betraut: |
1. für die Qualität der Ausbildung, an der die Monteure teilnehmen, | 1. für die Qualität der Ausbildung, an der die Monteure teilnehmen, |
sorgen und die in Artikel 5 Nr. 3 vorgesehene Prüfung kontrollieren, | sorgen und die in Artikel 5 Nr. 3 vorgesehene Prüfung kontrollieren, |
2. dem Minister des Innern nach jeder Prüfung unverzüglich die Liste | 2. dem Minister des Innern nach jeder Prüfung unverzüglich die Liste |
der Monteure, die an der Prüfung teilgenommen haben, und die Resultate | der Monteure, die an der Prüfung teilgenommen haben, und die Resultate |
eines jeden Teilnehmers übermitteln, | eines jeden Teilnehmers übermitteln, |
3. jedem zugelassenen Monteur eine einmalige Erkennungsnummer | 3. jedem zugelassenen Monteur eine einmalige Erkennungsnummer |
zuteilen; das Verfahren zur Zuteilung einer Erkennungsnummer wird | zuteilen; das Verfahren zur Zuteilung einer Erkennungsnummer wird |
vorher vom Minister des Innern gebilligt, | vorher vom Minister des Innern gebilligt, |
4. stichprobenweise eine regelmässige Kontrolle in Bezug auf die | 4. stichprobenweise eine regelmässige Kontrolle in Bezug auf die |
Übereinstimmung des Einsetzens von Rf-Türen mit den in Anlage 1 Nr. 2 | Übereinstimmung des Einsetzens von Rf-Türen mit den in Anlage 1 Nr. 2 |
des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei | des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei |
Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und | Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und |
Explosionsverhütung vorgesehenen Anforderungen vornehmen und dem | Explosionsverhütung vorgesehenen Anforderungen vornehmen und dem |
Minister des Innern unverzüglich die Namen der Monteure mitteilen, für | Minister des Innern unverzüglich die Namen der Monteure mitteilen, für |
die die Kontrolle negativ ausfällt. | die die Kontrolle negativ ausfällt. |
Art. 5 - Um zugelassen zu werden, müssen die Monteure der Türen | Art. 5 - Um zugelassen zu werden, müssen die Monteure der Türen |
folgende Bedingungen erfüllen: | folgende Bedingungen erfüllen: |
1. dem Gesetz vom 15. Dezember 1970 über die Ausübung beruflicher | 1. dem Gesetz vom 15. Dezember 1970 über die Ausübung beruflicher |
Tätigkeiten in kleinen und mittleren Handels- und Handwerksbetrieben | Tätigkeiten in kleinen und mittleren Handels- und Handwerksbetrieben |
und seinen Ausführungserlassen genügen, | und seinen Ausführungserlassen genügen, |
2. an einer mindestens drei halbe Tage umfassenden Ausbildung, die | 2. an einer mindestens drei halbe Tage umfassenden Ausbildung, die |
unter der Aufsicht einer Bescheinigungsstelle erteilt wird und das in | unter der Aufsicht einer Bescheinigungsstelle erteilt wird und das in |
Artikel 6 festgelegte Mindestprogramm umfasst, teilgenommen haben, | Artikel 6 festgelegte Mindestprogramm umfasst, teilgenommen haben, |
3. eine unter der Kontrolle der Bescheinigungsstelle organisierte | 3. eine unter der Kontrolle der Bescheinigungsstelle organisierte |
praktische Prüfung über das Einsetzen von Rf-Türen bestanden haben. | praktische Prüfung über das Einsetzen von Rf-Türen bestanden haben. |
Art. 6 - Das Ausbildungsprogramm für Monteure umfasst zumindest | Art. 6 - Das Ausbildungsprogramm für Monteure umfasst zumindest |
folgende Elemente: | folgende Elemente: |
1. allgemeine Einführung in Sachen Brand und Brandverhütung in den | 1. allgemeine Einführung in Sachen Brand und Brandverhütung in den |
Gebäuden; Verordnungsbestimmungen, insbesondere was Feuerschutztüren | Gebäuden; Verordnungsbestimmungen, insbesondere was Feuerschutztüren |
und die Art und Weise, wie sie eingesetzt werden, betrifft, | und die Art und Weise, wie sie eingesetzt werden, betrifft, |
2. Grundeigenschaften der Materialien in Bezug auf ihre | 2. Grundeigenschaften der Materialien in Bezug auf ihre |
Feuerwiderstandsbeschaffenheit, | Feuerwiderstandsbeschaffenheit, |
3. Prinzipien der Testmethode und Klassifizierung der | 3. Prinzipien der Testmethode und Klassifizierung der |
Feuerwiderstandsbeschaffenheit, | Feuerwiderstandsbeschaffenheit, |
4. detailliertes Studium der bestehenden Zulassungsdokumente, | 4. detailliertes Studium der bestehenden Zulassungsdokumente, |
5. Einsetzen von Rf-Türen. | 5. Einsetzen von Rf-Türen. |
Das Programm wird unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung | Das Programm wird unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung |
regelmässig angepasst. | regelmässig angepasst. |
Art. 7 - Die Monteure reichen ihren Zulassungsantrag bei einer | Art. 7 - Die Monteure reichen ihren Zulassungsantrag bei einer |
Bescheinigungsstelle ein. Dem Antrag müssen die Auskünfte in Bezug auf | Bescheinigungsstelle ein. Dem Antrag müssen die Auskünfte in Bezug auf |
die Identität des Antragstellers und seines eventuellen Arbeitgebers | die Identität des Antragstellers und seines eventuellen Arbeitgebers |
beigefügt werden sowie ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass der | beigefügt werden sowie ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass der |
Antragsteller die in Artikel 5 Nr. 1 erwähnte Bedingung erfüllt. | Antragsteller die in Artikel 5 Nr. 1 erwähnte Bedingung erfüllt. |
Die Bescheinigungsstelle übermittelt dem Minister des Innern | Die Bescheinigungsstelle übermittelt dem Minister des Innern |
unverzüglich eine Abschrift des Antrags und der Aktenbestandteile. | unverzüglich eine Abschrift des Antrags und der Aktenbestandteile. |
Nach Beendigung der praktischen Prüfungen in Bezug auf das Einsetzen | Nach Beendigung der praktischen Prüfungen in Bezug auf das Einsetzen |
von in Artikel 5 Nr. 3 erwähnten Rf-Türen erteilt der Minister des | von in Artikel 5 Nr. 3 erwähnten Rf-Türen erteilt der Minister des |
Innern aufgrund einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der | Innern aufgrund einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der |
Bescheinigungsstelle den Monteuren die Zulassung. | Bescheinigungsstelle den Monteuren die Zulassung. |
Der Beschluss wird den Monteuren binnen 30 Tagen nach Beendigung | Der Beschluss wird den Monteuren binnen 30 Tagen nach Beendigung |
dieser praktischen Prüfung notifiziert. | dieser praktischen Prüfung notifiziert. |
Die Zulassung wird für einen erneuerbaren Zeitraum von 5 Jahren | Die Zulassung wird für einen erneuerbaren Zeitraum von 5 Jahren |
gewährt. Die Liste der zugelassenen Monteure wird alle 6 Monate im | gewährt. Die Liste der zugelassenen Monteure wird alle 6 Monate im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
Art. 8 - Die zugelassenen Monteure müssen ihre Tätigkeiten regelmässig | Art. 8 - Die zugelassenen Monteure müssen ihre Tätigkeiten regelmässig |
von der Bescheinigungsstelle kontrollieren lassen. Diese Kontrolle | von der Bescheinigungsstelle kontrollieren lassen. Diese Kontrolle |
wird nach einem vom Minister des Innern vorher gebilligten Verfahren | wird nach einem vom Minister des Innern vorher gebilligten Verfahren |
durchgeführt. | durchgeführt. |
Infolge dieser Kontrollen kann der Minister des Innern aufgrund einer | Infolge dieser Kontrollen kann der Minister des Innern aufgrund einer |
mit Gründen versehenen Stellungnahme der Bescheinigungsstelle den | mit Gründen versehenen Stellungnahme der Bescheinigungsstelle den |
Monteuren die Zulassung entziehen. | Monteuren die Zulassung entziehen. |
Der Minister des Innern notifiziert dem Betreffenden den | Der Minister des Innern notifiziert dem Betreffenden den |
Zulassungsentzug binnen 15 Tagen nach der Beschlussfassung. | Zulassungsentzug binnen 15 Tagen nach der Beschlussfassung. |
Er teilt diesen Beschluss ebenfalls der Bescheinigungsstelle mit, die | Er teilt diesen Beschluss ebenfalls der Bescheinigungsstelle mit, die |
die Erkennungsnummer des Monteurs, dem die Zulassung entzogen wurde, | die Erkennungsnummer des Monteurs, dem die Zulassung entzogen wurde, |
streicht. | streicht. |
Jeder Zulassungsentzug wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | Jeder Zulassungsentzug wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
Art. 9 - Die von den zugelassenen Monteuren angebrachten Rf-Türen | Art. 9 - Die von den zugelassenen Monteuren angebrachten Rf-Türen |
tragen die Erkennungsnummer des Monteurs. Diese Nummer muss auf dem | tragen die Erkennungsnummer des Monteurs. Diese Nummer muss auf dem |
Türblatt angebracht werden. | Türblatt angebracht werden. |
Übergangs- und Schlussbestimmungen | Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 10 - Während eines am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden | Art. 10 - Während eines am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden |
Erlasses einsetzenden Zeitraums von fünf Jahren sind die Stellen, die | Erlasses einsetzenden Zeitraums von fünf Jahren sind die Stellen, die |
ihre Zulassung als Bescheinigungsstelle beantragen, davon befreit, zu | ihre Zulassung als Bescheinigungsstelle beantragen, davon befreit, zu |
beweisen, dass sie die in Artikel 3 § 1 Nr. 4 erwähnten Bedingungen | beweisen, dass sie die in Artikel 3 § 1 Nr. 4 erwähnten Bedingungen |
erfüllen. | erfüllen. |
Art. 11 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 werden die | Art. 11 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 werden die |
Monteure, deren Liste in der Anlage übernommen ist, für einen Zeitraum | Monteure, deren Liste in der Anlage übernommen ist, für einen Zeitraum |
von fünf Jahren zugelassen. | von fünf Jahren zugelassen. |
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 26. Mai 1995 in Kraft. | Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 26. Mai 1995 in Kraft. |
Brüssel, den 5. Mai 1995 | Brüssel, den 5. Mai 1995 |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Anlage | Anlage |
LISTE DER ZUGELASSENEN MONTEURE | LISTE DER ZUGELASSENEN MONTEURE |
(...) | (...) |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 januari 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 2 - Annexe 2 | Bijlage 2 - Annexe 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
15. APRIL 2003 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 15. APRIL 2003 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
Ministeriellen Erlasses vom 5. Mai 1995 zur Festlegung der Bedingungen | Ministeriellen Erlasses vom 5. Mai 1995 zur Festlegung der Bedingungen |
und des Verfahrens in Sachen Zulassung der Monteure von | und des Verfahrens in Sachen Zulassung der Monteure von |
Feuerschutztüren | Feuerschutztüren |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und | Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und |
Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen | Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen |
Fällen; | Fällen; |
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der | Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der |
Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien, | Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien, |
insbesondere des Artikels 5; | insbesondere des Artikels 5; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. September 1993 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. September 1993 zur Einführung |
eines Systems für die Akkreditierung von Bescheinigungsstellen und zur | eines Systems für die Akkreditierung von Bescheinigungsstellen und zur |
Festlegung der Verfahren ihrer Akkreditierung gemäss den Kriterien der | Festlegung der Verfahren ihrer Akkreditierung gemäss den Kriterien der |
Normen der Reihe NBN-EN 45000; | Normen der Reihe NBN-EN 45000; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der |
bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und | bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und |
Explosionsverhütung, insbesondere des Artikels 3 und der Anlage 1 Nr. | Explosionsverhütung, insbesondere des Artikels 3 und der Anlage 1 Nr. |
2; | 2; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Mai 1995 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Mai 1995 zur Festlegung |
der Bedingungen und des Verfahrens in Sachen Zulassung der Monteure | der Bedingungen und des Verfahrens in Sachen Zulassung der Monteure |
von Feuerschutztüren; | von Feuerschutztüren; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass eine rasche Bearbeitung der zahlreichen Akten, | In der Erwägung, dass eine rasche Bearbeitung der zahlreichen Akten, |
die bei den zuständigen Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes | die bei den zuständigen Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
eingereicht werden, dringend ermöglicht werden muss; | eingereicht werden, dringend ermöglicht werden muss; |
In der Erwägung, dass es im Hinblick auf eine effiziente Durchführung | In der Erwägung, dass es im Hinblick auf eine effiziente Durchführung |
dieser Aufgabe notwendig ist, schnellstmöglich den Beauftragten des | dieser Aufgabe notwendig ist, schnellstmöglich den Beauftragten des |
Ministers des Innern zu bestimmen, | Ministers des Innern zu bestimmen, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - In Artikel 7 Absatz 3 des Ministeriellen Erlasses vom 5. | Artikel 1 - In Artikel 7 Absatz 3 des Ministeriellen Erlasses vom 5. |
Mai 1995 zur Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens in Sachen | Mai 1995 zur Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens in Sachen |
Zulassung der Monteure von Feuerschutztüren werden die Wörter « der | Zulassung der Monteure von Feuerschutztüren werden die Wörter « der |
Minister des Innern » durch die Wörter « der Minister des Innern oder | Minister des Innern » durch die Wörter « der Minister des Innern oder |
sein Beauftragter » ersetzt. | sein Beauftragter » ersetzt. |
Art. 2 - In Artikel 8 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter « | Art. 2 - In Artikel 8 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter « |
der Minister des Innern » durch die Wörter « der Minister des Innern | der Minister des Innern » durch die Wörter « der Minister des Innern |
oder sein Beauftragter » ersetzt. | oder sein Beauftragter » ersetzt. |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 januari 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |