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Arrêté Royal du 20 février 2013
publié le 25 novembre 2014

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mai 2003 portant règlement de la procédure accélérée en cas de recours auprès du Conseil d'Etat contre certaines décisions de la Commission bancaire et financière et l'arrêté du Régent du 23 août 1948 déterminant la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2014000841
pub.
25/11/2014
prom.
20/02/2013
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eli/arrete/2013/02/20/2014000841/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


20 FEVRIER 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mai 2003 portant règlement de la procédure accélérée en cas de recours auprès du Conseil d'Etat contre certaines décisions de la Commission bancaire et financière et l'arrêté du Régent du 23 août 1948 déterminant la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 20 février 2013 modifiant l'arrêté royal du 15 mai 2003 portant règlement de la procédure accélérée en cas de recours auprès du Conseil d'Etat contre certaines décisions de la Commission bancaire et financière et l'arrêté du Régent du 23 août 1948 déterminant la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat (Moniteur belge du 4 mars 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 20. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.Mai 2003 zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Kommission für das Bank- und Finanzwesen und des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, verfolgt zwei Ziele. Zum Ersten dient er dazu, den Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der ehemaligen Kommission für das Bank- und Finanzwesen (die heutige FSMA) in Anbetracht der Abänderungen zu verdeutlichen, die aus dem Königlichen Erlass vom 3. März 2011 über die Entwicklung der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor hervorgegangen sind. Zum Zweiten dient er dazu, die im vorerwähnten Königlichen Erlass vom 15. Mai 2003 enthaltenen Regeln des beschleunigten Verfahrens zu vereinfachen.

Die erste der vorgeschlagenen Abänderungen schließt an den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 an, durch den die Aufsichtsstruktur für den belgischen Finanzsektor reformiert worden ist. Diese Reform bestand darin, dass die Belgische Nationalbank (nachstehend die "Bank" genannt) die individuelle aufsichtsrechtliche Kontrolle über die Akteure des Finanzsektors, die Kundengelder halten dürfen, von der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen ("CBFA") übernommen hat. Bei derselben Gelegenheit wurde die CBFA in die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte ("FSMA") umbenannt. Bei dieser Reform wurden verschiedene Bestimmungen, die in Artikel 122 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen aufgeführt waren und die Zuständigkeitsbereiche der ehemaligen CBFA betrafen, auf Artikel 36/22 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank übertragen. Daher stellt sich die Frage nach der Anpassung des beschleunigten Verfahrens beim Staatsrat im Falle von Beschwerden gegen Beschlüsse, die fortan von der "Bank" gefasst werden. Obwohl zur Beantwortung dieser Frage die Artikel 330 und 331 des Königlichen Erlasses vom 3. März 2011 geltend gemacht werden können, ist es im Sinne der Rechtssicherheit, eine Bestimmung vorzusehen, durch die das beschleunigte Verfahren vor dem Staatsrat, so wie es für die in Artikel 122 des vorerwähnten Gesetzes vom 2.

August 2002 aufgeführten Beschlüsse der FSMA vorgesehen ist, ausdrücklich auf die in Artikel 36/22 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. Februar 1998 aufgeführten Beschlüsse der "Bank" ausgedehnt wird. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in den vorerwähnten Artikeln 122 und 36/22 und in Artikel 30 § 2bis der koordinierten Gesetze über den Staatsrat.

Die zweite der vorgeschlagenen Abänderungen dient dazu, die Regeln des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat zu vereinfachen. In Anbetracht einerseits der jüngsten Aufhebung der Regeln, die eine Beschwerde bei der CBFA als Voraussetzung für eine Beschwerde beim Appellationshof vorsahen (Parl. Dok. Abgeordnetenkammer, Sitzungsperiode 2009-2010, Nr. 52-2408/001, S. 24) und andererseits der aus der Anwendung des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 hervorgegangenen Erfahrung hat sich herausgestellt, dass es nicht mehr gerechtfertigt ist, den Kläger dazu zu verpflichten, vor Einreichung einer Beschwerde beim Staatsrat beim Direktionsausschuss der CBFA (die zwischenzeitlich in die FSMA umgewandelt worden ist) die Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Beschlusses zu beantragen. Im Bericht an den König, der dem Königlichen Erlass vom 15. Mai 2003 vorangeht, steht nämlich ausdrücklich, dass die Bestimmung, die diese Verpflichtung enthält, von der Regelung für die Einreichung einer Beschwerde beim Appellationshof inspiriert ist, die erst vor Kurzem vom Gesetzgeber aufgehoben worden ist. Darüber hinaus konnte in den meisten Fällen festgestellt werden, dass die Kläger keine neuen Sachverhalte vorgebracht haben, die es der CBFA (jetzt FSMA) erlaubt hätten, ihren Beschluss in angemessener Weise zu revidieren. Einen solchen Antrag auf Revision eines Beschlusses als Voraussetzung für die Einreichung einer Beschwerde beim Staatsrat aufzuerlegen, scheint also gegen den Grundsatz der Verfahrensökonomie zu verstoßen und im Widerspruch zu der schnellen Behandlung zu stehen, die durch das eingeführte Verfahren angestrebt wird.

Die zweite der durch den Erlassentwurf eingeführten Abänderungen besteht daher darin, den Revisionsantrag abzuschaffen, der derzeit eine Voraussetzung für die gemäß dem beschleunigten Verfahren eingereichten Beschwerden ist.

Schließlich ist im Erlassentwurf eine Übergangsbestimmung vorgesehen, durch die der Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Beschwerde gewahrt wird, indem vermieden wird, dass die Bürger von der Abschaffung des obligatorischen Revisionsverfahrens überrascht werden.

Da in den betreffenden Beschlüssen der FSMA und der "Bank" die Möglichkeit einer Beschwerde sowie die einzuhaltenden Formalitäten und Fristen angegeben werden müssen, hat diese Übergangsbestimmung zur Folge, dass diese Pflichtangaben auch tatsächlich an die anwendbaren Verfahrensregeln anschließen.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Nachhaltigen Entwicklung S. VANACKERE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher und der Nordsee J. VANDE LANOTTE Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET

20. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.Mai 2003 zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Kommission für das Bank- und Finanzwesen und des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 30 § 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 2.

August 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011;

Aufgrund des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank, des Artikels 36/22, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. November 2012;

Aufgrund des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, des Artikels 122, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 und den Königlichen Erlass vom 12. November 2012;

Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Kommission für das Bank- und Finanzwesen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. August 2012;

Aufgrund des vorherigen Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. Oktober 2012;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.526/2 des Staatsrates vom 3. Januar 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers der Verbraucher und der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Kommission für das Bank- und Finanzwesen werden die Wörter "Kommission für das Bank- und Finanzwesen" durch die Wörter "Autorität Finanzielle Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank" ersetzt.

Art. 2 - Artikel 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Gesetz vom 22.Februar 1998": das Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank, 2. "Gesetz vom 2.August 2002": das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, 3. "FSMA": die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, 4."Bank": die Belgische Nationalbank." Art. 3 - Artikel 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Artikel 122 des Gesetzes" werden durch die Wörter "Artikel 122 des Gesetzes vom 2.August 2002 oder in Artikel 36/22 des Gesetzes vom 22. Februar 1998" ersetzt. 2. Die Wörter "die CBF" werden durch die Wörter "die FSMA oder die Bank - je nach Fall -" ersetzt. Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "der CBF" durch die Wörter "der FSMA oder der Bank - je nach Fall -" ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter "die CBF" durch die Wörter "die FSMA oder die Bank - je nach Fall -" ersetzt.3. In § 3 werden die Wörter "der CBF" durch die Wörter "der FSMA oder der Bank - je nach Fall -" ersetzt.4. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter "der CBF" durch die Wörter "der FSMA oder der Bank - je nach Fall -" ersetzt.5. In § 6 werden die Wörter "der CBF" durch die Wörter "der FSMA oder der Bank - je nach Fall -" ersetzt. Art. 5 - Artikel 4 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 6 - Die in Artikel 95 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates aufgeführte Aufzählung wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8. Artikel 36/22 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank,".

Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach demjenigen seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Als Ausnahme findet Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Kommission für das Bank- und Finanzwesen, so wie er am Tag vor dem in Absatz 1 erwähnten Datum anwendbar war, weiterhin Anwendung auf Beschwerden gegen schriftlich notifizierte Beschlüsse, deren Datum vor dem in Absatz 1 erwähnten Datum liegt.

Art. 8 - Der für Finanzen zuständige Minister, der für den Verbraucherschutz zuständige Minister und der für Inneres zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Februar 2013 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Nachhaltigen Entwicklung S. VANACKERE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher und der Nordsee J. VANDE LANOTTE Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET

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